19.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 190/137 |
BESCHLUSS (EU) 2022/1242 DES RATES
vom 18. Juli 2022
zur Änderung seiner Geschäftsordnung
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 240 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (1) können Rechtsakte des Rates über eine dringende Angelegenheit durch schriftliche Abstimmung angenommen werden, wenn der Rat oder der Ausschuss der Ständigen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (AStV) die Anwendung dieses Verfahrens einstimmig beschließt. |
(2) |
Um die Kontinuität der Beschlussfassung des Rates unter den durch die COVID-19-Pandemie verursachten außergewöhnlichen Umständen zu gewährleisten, unter denen regelmäßige Tagungen des Rates nicht möglich waren, hat der Rat den Beschluss (EU) 2020/430 (2) angenommen, mit dem eine befristete verlängerbare Ausnahme von Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Geschäftsordnung des Rates in Bezug auf vom AStV gefasste Beschlüsse zur Anwendung des gewöhnlichen schriftlichen Verfahrens eingeführt wurde. Solange der Beschluss (EU) 2020/430 des Rates gilt, sollte ein Beschluss des AStV zur Anwendung des gewöhnlichen schriftlichen Verfahrens nach der Abstimmungsregel gefasst werden, die für den Erlass des betreffenden Gesetzgebungsakts des Rates gilt. Diese Ausnahme wurde vom Rat zwölfmal verlängert, da die durch die COVID-19-Pandemie verursachten außergewöhnlichen Umstände fortbestanden. Die jüngste Verlängerung durch den Beschluss (EU) 2022/321 des Rates (3) endete am 30. Juni 2022. |
(3) |
Trotz der Verbesserung der Gesamtsituation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zeigen die Inanspruchnahme der Ausnahme von Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Geschäftsordnung des Rates in den letzten beiden Jahren und die jüngsten internationalen Ereignisse, die dringendes Handeln erforderten, wie wichtig es ist, dass der Rat ein solches Instrument künftig weiterhin nutzen kann. |
(4) |
Daher ist es aufbauend auf den Erfahrungen, die während der COVID-19-Pandemie bei der erfolgreichen und effizienten Gewährleistung der Kontinuität der Beschlussfassung des Rates gesammelt wurden, angesichts der hohen Wahrscheinlichkeit künftiger Situationen, die dringendes Handeln erfordern und im Einklang mit der Rolle des AStV, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die Kohärenz der Politiken und Maßnahmen der Union zu wahren, angemessen, vorzusehen, dass Beschlüsse des AStV zur Anwendung des gewöhnlichen schriftlichen Verfahrens nach der Abstimmungsregel gefasst werden sollten, die für den Erlass des betreffenden Gesetzgebungsakts des Rates gilt. |
(5) |
Die Anwendung des gewöhnlichen schriftlichen Verfahrens nach Beschluss des AStV sollte Umständen vorbehalten sein, die dringendes Handeln erfordern, und ihr sollte stets eine gründliche Vorbereitung im AStV vorausgehen, um unter anderem die nationale Koordinierung, die öffentliche Transparenz und die Einbeziehung der nationalen Parlamente so weit wie möglich zu gewährleisten. |
(6) |
Die Geschäftsordnung des Rates sollte daher gemäß Artikel 240 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geändert werden. |
(7) |
Gemäß Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft gilt Artikel 240 AEUV für die Europäische Atomgemeinschaft — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Geschäftsordnung des Rates erhält folgende Fassung:
„Rechtsakte des Rates über eine dringende Angelegenheit können durch schriftliche Abstimmung angenommen werden, wenn der Rat die Anwendung dieses Verfahrens einstimmig beschließt oder wenn der AStV die Anwendung dieses Verfahrens nach der Abstimmungsregel beschließt, die für den Erlass der betreffenden Rechtsakte des Rates gilt. Der Präsident kann unter besonderen Umständen ebenfalls vorschlagen, dieses Verfahren anzuwenden; in diesem Fall kann die schriftliche Abstimmung erfolgen, wenn sich alle Mitgliedstaaten mit diesem Verfahren einverstanden erklären.“
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).
(2) Beschluss (EU) 2020/430 des Rates vom 23. März 2020 über eine befristete Ausnahme von der Geschäftsordnung des Rates angesichts der durch die COVID-19-Pandemie in der Union verursachten Reisebehinderungen (ABl. L 88 I vom 24.3.2020, S. 1).
(3) Beschluss (EU) 2022/321 des Rates vom 24. Februar 2022 zur weiteren Verlängerung der mit dem Beschluss (EU) 2020/430 eingeführten befristeten Ausnahme von der Geschäftsordnung des Rates angesichts der durch die COVID-19-Pandemie in der Union verursachten Reisebehinderungen (ABl. L 55 vom 28.2.2022, S. 45).