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12.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 471/8 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 7. Dezember 2022
zur Einsetzung einer Expertengruppe der Kommission zur öffentlichen Gesundheit und zur Aufhebung des Beschlusses der Kommission zur Einsetzung einer Expertengruppe der Kommission „Lenkungsgruppe für Gesundheitsförderung, Krankheitsprävention und Management von nicht übertragbaren Krankheiten“
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 471/08)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 168 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergänzt die Tätigkeit der Union die Politik der Mitgliedstaaten und ist auf die Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung, die Verhütung von Humankrankheiten und die Beseitigung von Ursachen für die Gefährdung der körperlichen und geistigen Gesundheit gerichtet. Nach Artikel 168 Absatz 2 des Vertrags koordinieren die Mitgliedstaaten untereinander im Benehmen mit der Kommission ihre Politiken und Programme in den in Absatz 1 genannten Bereichen. Die Kommission kann in enger Verbindung mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung förderlich sind, insbesondere Initiativen, die darauf abzielen, Leitlinien und Indikatoren festzulegen und den Austausch bewährter Verfahren durchzuführen. |
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(2) |
Die Erfahrungen und Ergebnisse der Expertengruppe der Kommission „Lenkungsgruppe für Gesundheitsförderung, Krankheitsprävention und Management von nicht übertragbaren Krankheiten“ haben gezeigt, dass die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten zur Verringerung der Belastung durch nicht übertragbare Krankheiten in der Union beitragen kann, indem bewährte Verfahren geteilt und umgesetzt und die Koordinierung der Maßnahmen verbessert wird. |
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(3) |
In dieser Expertengruppe hat die Kommission eng mit den Mitgliedstaaten zusammengearbeitet, um Maßnahmen und Politiken zu entwickeln, die sie bei der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung unterstützen, vor allem von Ziel 3, „ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters zu gewährleisten und ihr Wohlergehen zu fördern“. Diese Arbeit steht im Einklang mit der Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft — Europäische Nachhaltigkeitspolitik“ (1). Die Maßnahmen im Bereich öffentliche Gesundheit werden sich weiterhin an den Nachhaltigkeitszielen ausrichten. |
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(4) |
Seit der Einrichtung dieser Expertengruppe wurde die Union mit weiteren großen Herausforderungen für die öffentliche Gesundheit konfrontiert, darunter übertragbare Krankheiten wie HIV/Aids, Tuberkulose und Hepatitis sowie damit verbundene Herausforderungen betreffend Impfungen und antimikrobielle Resistenzen. Daher sollte sich die Koordinierung nicht mehr nur mit Gesundheitsförderung, Krankheitsprävention und Management von nicht übertragbaren Krankheiten befassen, sondern auf diese wichtigen neuen Herausforderungen für die öffentliche Gesundheit ausgeweitet werden. |
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(5) |
Die neue Expertengruppe sollte gemäß ihrem Auftrag die Arbeit des Gesundheitssicherheitsausschusses ergänzen, der mit dem Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingerichtet wurde, und zwar durch zusätzliche Unterstützung von Austausch und Anwendung bewährter Verfahren. |
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(6) |
Die neue Expertengruppe zur öffentlichen Gesundheit wird in Bereichen tätig sein, die sich nicht mit den Tätigkeiten des Gesundheitssicherheitsausschusses überschneiden, der mit Beschluss Nr. 1082/2013/EU eingerichtet wurde. Der Gesundheitssicherheitsausschuss befasst sich mit Krisenvorsorge und Krisenreaktionsfähigkeit; die neue Expertengruppe zur öffentlichen Gesundheit hingegen wird die Kommission bei der Entwicklung von Strategien und der Weitergabe bewährter Verfahren betreffend große Herausforderungen für die öffentliche Gesundheit beraten, darunter nicht übertragbare Krankheiten sowie übertragbare Krankheiten wie HIV/Aids, Tuberkulose und Hepatitis, ferner Impfungen und antimikrobielle Resistenzen, um die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern. |
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(7) |
Gemäß dem Beschluss C(2016) 3301 der Kommission zur Festlegung horizontaler Bestimmungen für die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission ist es aufgrund des breiteren Spektrums von Tätigkeiten, die über diejenigen der aktuellen Expertengruppe hinausgehen, die sich nur auf nicht übertragbare Krankheiten konzentriert, erforderlich, eine neue Expertengruppe im Bereich öffentliche Gesundheit einzurichten und ihre Aufgaben und ihre Struktur festzulegen. Der Arbeitsbereich dieser Expertengruppe sollte auf diese Herausforderungen für die öffentliche Gesundheit ausgeweitet und nicht auf nicht übertragbare Krankheiten beschränkt werden. |
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(8) |
Die Gruppe sollte sich aus den Behörden der Mitgliedstaaten zusammensetzen. |
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(9) |
Es sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen durch die Mitglieder der Gruppe festgelegt werden. |
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(10) |
Personenbezogene Daten sollten gemäß Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (Datenschutz-Grundverordnung) verarbeitet werden, die für die Mitgliedstaaten gilt. |
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(11) |
Der Beschluss der Kommission zur Einrichtung der Lenkungsgruppe für Gesundheitsförderung, Krankheitsprävention und Management von nicht übertragbaren Krankheiten (4) sollte aufgehoben, und diese Gruppe sollte durch die neue, mit dem vorliegenden Beschluss eingerichtete Gruppe ersetzt werden, die nicht auf nicht übertragbare Krankheiten beschränkt ist, und die Maßnahmen und Initiativen entwickeln, die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten fördern und große Herausforderungen für die öffentliche Gesundheit in der Union angehen soll, zum Beispiel betreffend übertragbare Krankheiten wie HIV/Aids, Tuberkulose und Hepatitis sowie Impfungen und antimikrobielle Resistenzen. |
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(12) |
Die Geltungsdauer dieses Beschlusses sollte auf fünf Jahre begrenzt werden. Nach einer Evaluierung der Tätigkeiten und Ergebnisse der Expertengruppe zur öffentlichen Gesundheit sollte sich die Kommission rechtzeitig mit einer Verlängerung der Geltungsdauer befassen — |
BESCHLIEẞT:
Artikel 1
Gegenstand
Die Expertengruppe zur öffentlichen Gesundheit (im Folgenden „Gruppe“) wird eingerichtet.
Artikel 2
Aufgaben
Die Gruppe hat folgende Aufgaben:
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a) |
Unterstützung der Kommission bei der Vorbereitung politischer und legislativer Initiativen sowie von Initiativen betreffend große Herausforderungen für die öffentliche Gesundheit, darunter sowohl nicht übertragbare als auch übertragbare Krankheiten. |
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b) |
Beratung der Kommission hinsichtlich nützlicher Initiativen zur Festlegung von Leitlinien und Indikatoren, Organisation des Austauschs von bewährten, vielversprechenden und innovativen Verfahren sowie umsetzbaren Forschungsergebnissen im Bereich öffentliche Gesundheit und Gesundheitssysteme zur Übertragung auf andere Mitgliedstaaten. |
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c) |
Beratung, im Auftrag der Kommission, zu einschlägigen politischen oder anderen Maßnahmen im Bereich übertragbare Krankheiten. Diesbezüglich kann der Gesundheitssicherheitsausschuss der Kommission die Bereiche angeben, in denen die Beratung durch die Gruppe erforderlich ist, um die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaten, die Festlegung von Prioritäten und Schaffung von Synergien zwischen den Politikbereichen zu fördern, die die öffentliche Gesundheit betreffen; auch relevante EU-Agenturen können dazu aufgefordert werden, zu Themen aus ihrem Zuständigkeitsbereich Beratung und Informationen zu geben. |
Artikel 3
Konsultation
Die Kommission kann die Gruppe zu allen mit der öffentlichen Gesundheit zusammenhängenden Fragen konsultieren.
Artikel 4
Zusammensetzung
Die Gruppe setzt sich aus den Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, die ständige Vertreter der Expertengruppe oder Untergruppe benennen oder Vertreter auf Ad-hoc-Basis ernennen, je nach Tagesordnung der Gruppe. Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass ihre Vertreter über ein hohes Maß an der für die Arbeiten der Gruppe erforderlichen Fachkenntnis verfügen, und zwar zum Thema öffentliche Gesundheit.
Artikel 5
Vorsitz
Den Vorsitz in der Gruppe führt ein Vertreter der Generaldirektion „Gesundheit und Lebensmittelsicherheit“ (GD SANTE) der Kommission.
Artikel 6
Arbeitsweise
(1) Die Gruppe wird nach Aufforderung durch die GD SANTE und im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen tätig, die die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen und die Einrichtung eines öffentlichen Registers dieser Gruppen regeln (5).
(2) Die Sitzungen der Gruppe finden grundsätzlich in den Räumlichkeiten der Kommission oder, je nach den Umständen, auch virtuell statt.
(3) Die GD SANTE nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. An den Arbeiten interessierte Kommissionsbedienstete aus anderen Dienststellen können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.
(4) Im Einvernehmen mit der GD SANTE kann die Gruppe mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, dass die Beratungen öffentlich abgehalten werden.
(5) Die Protokolle über die Erörterungen der einzelnen Tagesordnungspunkte und die Stellungnahmen der Gruppe müssen aussagekräftig und vollständig sein. Sie werden vom Sekretariat unter der Verantwortung des Vorsitzes erstellt.
(6) Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte werden, soweit möglich, einvernehmlich angenommen. Bei Abstimmungen wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entschieden. Mitglieder, die mit Nein gestimmt oder sich enthalten haben, können verlangen, dass den Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten eine Zusammenfassung der Gründe für ihren Standpunkt beigefügt wird.
Artikel 7
Untergruppen
(1) Zur Prüfung spezifischer Fragen kann die GD SANTE Untergruppen einsetzen und deren Mandat festlegen. Die Untergruppen arbeiten nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen und erstatten der Gruppe Bericht. Sie werden nach Erfüllung ihres Auftrags aufgelöst.
(2) Untergruppen zu Krebs, nicht übertragbaren Krankheiten und Protontherapiezentren, die im Rahmen der „Lenkungsgruppe für Gesundheitsförderung, Krankheitsprävention und Management von nicht übertragbaren Krankheiten“ eingerichtet wurden und bei Inkrafttreten dieses Beschlusses noch tätig sind, sollten auch im Rahmen der „Expertengruppe zur öffentlichen Gesundheit“ als Untergruppen fortbestehen.
Artikel 8
Geladene Experten
Die GD SANTE kann Experten aus anderen GD und EU-Einrichtungen sowie Experten mit spezifischem Fachwissen zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt ad hoc zu den Arbeiten der Gruppe oder der Untergruppen einladen.
Artikel 9
Beobachter
(1) Öffentlichen Einrichtungen, die keine Behörden der Mitgliedstaaten sind, kann nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen der Kommission durch direkte Einladung ein Beobachterstatus gewährt werden.
(2) Öffentliche Einrichtungen mit Beobachterstatus ernennen ihre Vertreter in der relevanten Expertengruppe oder Untergruppe.
(3) Beobachter und ihre jeweiligen Vertreter können vom Vorsitz zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppen und der Untergruppen zugelassen werden und ihr Fachwissen einbringen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht und nehmen nicht an der Formulierung von Empfehlungen oder Ratschlägen der Gruppe teil.
Artikel 10
Geschäftsordnung
Die Gruppe gibt sich auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der GD SANTE mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder und im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung für Expertengruppen. Die Untergruppen arbeiten nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Gruppe.
Artikel 11
Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen
Die Mitglieder der Gruppe und ihre Vertreter sowie die geladenen Experten und die Beobachter unterliegen dem Berufsgeheimnis, das kraft der Verträge und deren Durchführungsbestimmungen für alle Mitglieder der Organe und ihre Mitarbeiter gilt. Sie unterliegen ferner den in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (6) und (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission (7) aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen. Sollten sie diese Verpflichtungen nicht einhalten, kann die Kommission entsprechende Maßnahmen treffen.
Artikel 12
Transparenz
(1) Die Gruppe und ihre Untergruppen werden in das Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Gremien (im Folgenden „Register der Expertengruppen“) aufgenommen.
(2) In Bezug auf die Zusammensetzung der Gruppe und ihrer Untergruppen werden im Register der Expertengruppen folgende Angaben veröffentlicht:
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a) |
die Bezeichnungen der Behörden der Mitgliedstaaten; |
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b) |
die Bezeichnung anderer öffentlicher Einrichtungen; |
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c) |
die Bezeichnung der öffentlichen Einrichtung, der Beobachterstatus gewährt wurde. |
(3) Alle einschlägigen Unterlagen, darunter Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Beiträge der Teilnehmenden, werden über einen Link im Register der Expertengruppen zu einer einschlägigen Website, die die entsprechenden Informationen enthält, veröffentlicht. Für den Zugang zu solchen Websites ist weder eine Anmeldung als Nutzer erforderlich, noch unterliegt der Zugang einer anderen Beschränkung. Insbesondere werden die Tagesordnung und sonstige relevante Hintergrunddokumente rechtzeitig vor der Sitzung veröffentlicht; anschließend werden die Protokolle zeitnah veröffentlicht. Ausnahmen (8) von der Veröffentlichung sind nur möglich, wenn davon auszugehen ist, dass durch die Offenlegung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) beeinträchtigt würde.
Artikel 13
Sitzungskosten
(1) Die an den Tätigkeiten der Gruppen und der Untergruppen beteiligten Teilnehmenden erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
(2) Die für die Teilnahme an den Tätigkeiten der Gruppe und der Untergruppen anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission erstattet. Kostenerstattungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens für die Mittelzuweisung zur Verfügung stehen.
Artikel 14
Aufhebung
Der Beschluss der Kommission (10) zur Einsetzung einer Expertengruppe „Lenkungsgruppe für Gesundheitsförderung, Krankheitsprävention und Management von nicht übertragbaren Krankheiten“ und zur Aufhebung des Beschlusses zur Einsetzung einer Expertengruppe der Kommission für seltene Krankheiten sowie des Beschlusses zur Einsetzung einer Expertengruppe der Kommission für Krebsbekämpfung wird aufgehoben.
Artikel 15
Anwendbarkeit
Dieser Beschluss gilt ab dem Zeitpunkt seiner Annahme fünf Jahre lang.
Brüssel, den 7. Dezember 2022
Für die Kommission
Stella KYRIAKIDES
Mitglied der Kommission
(1) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft — Europäische Nachhaltigkeitspolitik (COM(2016) 739 final vom 22. November 2016).
(2) Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1)
(3) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1)
(4) Beschluss der Kommission vom 17. Juli 2018 zur Einsetzung einer Expertengruppe der Kommission „Lenkungsgruppe für Gesundheitsförderung, Krankheitsprävention und Management von nicht übertragbaren Krankheiten“ und zur Aufhebung des Beschlusses zur Einsetzung einer Expertengruppe der Kommission für seltene Krankheiten sowie des Beschlusses zur Einsetzung einer Expertengruppe der Kommission für Krebsbekämpfung (ABl. C 251 vom 18.7.2018, S. 9.)
(5) Beschluss C(2016) 3301 der Kommission.
(6) Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).
(7) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
(8) Durch diese Ausnahmen sollen die öffentliche Sicherheit, militärische Belange, internationale Beziehungen, die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, die Privatsphäre und die Integrität des Einzelnen, geschäftliche Interessen, Gerichtsverfahren und Rechtsberatung, Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten sowie das Beschlussfassungsverfahren des Organs geschützt werden.
(9) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001 S. 43).
(10) Beschluss C(2018) 4492 der Kommission.