1.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/3


BESCHLUSS (EU) 2022/1090 DES RATES

vom 27. Juni 2022

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und Neuseeland andererseits über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen neuseeländischen Behörden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2, Artikel 88 und Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) kann die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) personenbezogene Daten an eine Behörde eines Drittstaates unter anderem auf der Grundlage eines internationalen Abkommens zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), das angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten von Personen bietet, übermitteln.

(2)

Am 13. Mai 2020 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit Neuseeland über ein Abkommen über den Austausch personenbezogener Daten zwischen Europol und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen neuseeländischen Behörden aufzunehmen.

(3)

Die Verhandlungen über das Abkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und Neuseeland andererseits über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen neuseeländischen Behörden (im Folgenden „Abkommen“) wurden erfolgreich abgeschlossen; im Anschluss daran wurde der paraphierte Text des Abkommens, der am 3. Dezember 2021 einging, ausgetauscht.

(4)

Mit dem Abkommen wird die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte der Union gewährleistet, insbesondere der in Artikel 7, 8 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2) verankerten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens, auf den Schutz personenbezogener Daten und auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht.

(5)

Das Abkommen lässt die Übermittlung personenbezogener Daten oder andere Formen der Zusammenarbeit zwischen den für den Schutz der nationalen Sicherheit zuständigen Behörden unberührt und wirkt sich nicht darauf aus.

(6)

Irland ist durch die Verordnung (EU) 2016/794 gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme dieses Beschlusses.

(7)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(8)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat am 10. Juni 2022 seine Stellungnahme 11/2022 abgegeben.

(9)

Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Union unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und Neuseeland andererseits über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen neuseeländischen Behörden (im Folgenden „Abkommen“) im Namen der Union wird vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens genehmigt (3).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2022

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. PANNIER-RUNACHER


(1)  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

(2)  ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391.

(3)  Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.