29.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/18


BESCHLUSS (EU) 2022/1027 DES RATES

vom 28. Juni 2022

über die finanziellen Beiträge der Vertragsparteien zum Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der zweiten Tranche 2022

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1877 des Ratesvom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem Verfahren der Artikel 19 bis 22 der Verordnung (EU) 2018/1877 legt die Europäische Kommission bis zum 15. Juni 2022 einen Vorschlag vor, in dem die Höhe der zweiten Tranche des Beitrags für 2022 und — falls der Beitrag vom tatsächlichen Bedarf abweicht — ein entsprechend geänderter Jahresbeitrag für 2022 festgelegt sind.

(2)

Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/1877 hat die Europäische Investitionsbank (EIB) der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen zu übermitteln.

(3)

Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1877 werden die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für frühere Europäische Entwicklungsfonds festgelegten Beträge abgerufen. Daher sollten Mittel gemäß der Verordnung (EU) 2018/1877 für die Kommission und für die EIB abgerufen werden.

(4)

Gemäß Artikel 152 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (3) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) bleibt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) bis zum Abschluss des 11. Europäische Entwicklungsfonds (EEF) und aller früheren noch nicht abgeschlossenen EEF Vertragspartei des EEF. Gemäß Artikel 153 des Austrittsabkommens darf jedoch der Anteil des Vereinigten Königreichs an freigegebenen Mitteln aus Projekten im Rahmen des 11. EEF, sofern diese nach dem 31. Dezember 2020 freigegeben wurden, oder früherer EEF nicht wiederverwendet werden.

(5)

Mit dem Beschluss (EU) 2021/1941 des Rates (4) wurden die Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für 2022 auf 2 500 000 000 EUR für die Kommission und auf 300 000 000 EUR für die EIB festgesetzt.

(6)

Um eine möglichst rasche Anwendung der in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Vertragsparteien des Europäischen Entwicklungsfonds zahlen die einzelnen Beiträge zum EEF gemäß dem Anhang als zweite Tranche für 2022 an die Kommission und die Europäische Investitionsbank.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2022.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. PANNIER-RUNACHER


(1)   ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.

(2)   ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1.

(3)   ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

(4)  Beschluss (EU) 2021/1941 des Rates vom 9. November 2021 zur Festlegung der Beiträge der Vertragsparteien des Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der Obergrenze für 2023, des Jahresbeitrags für 2022, der ersten Tranche 2022 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2024 und 2025 (ABl. L 396 vom 10.11.2021, S. 61).


ANHANG

MITGLIEDSTAATEN UND VEREINIGTES KÖNIGREICH

Schlüssel 11. EEF %

Zweite Tranche 2022 (in EUR)

Insgesamt

Kommission

EIB

11. EEF

11. EEF

BELGIEN

3,24927

25 994 160,00

3 249 270,00

29 243 430,00

BULGARIEN

0,21853

1 748 240,00

218 530,00

1 966 770,00

TSCHECHIEN

0,79745

6 379 600,00

797 450,00

7 177 050,00

DÄNEMARK

1,98045

15 843 600,00

1 980 450,00

17 824 050,00

DEUTSCHLAND

20,57980

164 638 400,00

20 579 800,00

185 218 200,00

ESTLAND

0,08635

690 800,00

86 350,00

777 150,00

IRLAND

0,94006

7 520 480,00

940 060,00

8 460 540,00

GRIECHENLAND

1,50735

12 058 800,00

1 507 350,00

13 566 150,00

SPANIEN

7,93248

63 459 840,00

7 932 480,00

71 392 320,00

FRANKREICH

17,81269

142 501 520,00

17 812 690,00

160 314 210,00

KROATIEN

0,22518

1 801 440,00

225 180,00

2 026 620,00

ITALIEN

12,53009

100 240 720,00

12 530 090,00

112 770 810,00

ZYPERN

0,11162

892 960,00

111 620,00

1 004 580,00

LETTLAND

0,11612

928 960,00

116 120,00

1 045 080,00

LITAUEN

0,18077

1 446 160,00

180 770,00

1 626 930,00

LUXEMBURG

0,25509

2 040 720,00

255 090,00

2 295 810,00

UNGARN

0,61456

4 916 480,00

614 560,00

5 531 040,00

ΜΑLTA

0,03801

304 080,00

38 010,00

342 090,00

NIEDERLANDE

4,77678

38 214 240,00

4 776 780,00

42 991 020,00

ÖSTERREICH

2,39757

19 180 560,00

2 397 570,00

21 578 130,00

POLEN

2,00734

16 058 720,00

2 007 340,00

18 066 060,00

PORTUGAL

1,19679

9 574 320,00

1 196 790,00

10 771 110,00

RUMÄNIEN

0,71815

5 745 200,00

718 150,00

6 463 350,00

SLOWENIEN

0,22452

1 796 160,00

224 520,00

2 020 680,00

SLOWAKEI

0,37616

3 009 280,00

376 160,00

3 385 440,00

FINNLAND

1,50909

12 072 720,00

1 509 090,00

13 581 810,00

SCHWEDEN

2,93911

23 512 880,00

2 939 110,00

26 451 990,00

VEREINIGTES KÖNIGREICH

14,67862

117 428 960,00

14 678 620,00

132 107 580,00

EU-27 UND VEREINIGTES KÖNIGREICH INSGESAMT

100,00

800 000 000,00

100 000 000,00

900 000 000,00