29.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/11


BESCHLUSS (EU) 2022/1025 DES RATES

vom 2. Juni 2022

über den im Namen der Europäischen Union auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung im Zusammenhang mit bestimmten Änderungen von Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (im Folgenden „Übereinkommen“) ist 1992 in Kraft getreten und wurde von der Union mit dem Beschluss 93/98/EWG des Rates (1) geschlossen.

(2)

Gemäß dem Übereinkommen prüft und beschließt die Konferenz der Vertragsparteien gegebenenfalls Änderungen des Übereinkommens. Änderungen des Übereinkommens werden auf der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien angenommen.

(3)

Die Konferenz der Vertragsparteien wird den Vorschlag der Russischen Föderation zur Änderung von Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens auf ihrer 15. Tagung im Juni 2022 nach dem Verfahren gemäß Artikel 17 des Übereinkommens prüfen. Nach diesem Vorschlag soll eine Frist von 30 Tagen festgesetzt werden, innerhalb derer ein Einfuhrstaat demjenigen Staat, der eine Verbringung notifiziert, antworten muss, und außerdem soll eine als redaktionell bezeichnete Änderung vorgenommen werden.

(4)

Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zu vertretenden Standpunkt zu dem Vorschlag der Russischen Föderation festzulegen, da diese Änderung für die Union bindend wäre und sich auf den Inhalt des Unionsrechts, d. h. die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), auswirken würde.

(5)

Die Union sollte den Vorschlag der Russischen Föderation zur Änderung des Artikels 6 Absatz 2 des Übereinkommens nicht unterstützen. Eine Unterstützung würde ein langwieriges und aufwendiges Verhandlungsverfahren erfordern und es würde lange dauern, bevor eine solche Änderung in Kraft träte. Es erscheint unverhältnismäßig, ein solches Verfahren für eine Änderung einzuleiten, da die Ziele des Vorschlags durch andere Mittel erreicht werden könnten. Die Union sollte sich vielmehr gegenüber Initiativen aufgeschlossen zeigen und Initiativen vorlegen oder unterstützen, die darauf ausgerichtet sind, das in Artikel 6 des Übereinkommens festgelegte Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifikation und Zustimmung zu verbessern, sofern solche Initiativen weiter gefasst sind als der der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien von der Russischen Föderation vorgelegte Vorschlag, mit den allgemeinen Maßnahmen und Zielen der Union im Einklang stehen und keine Änderung des Übereinkommens erfordern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung zu vertreten ist, besteht darin, den Vorschlag der Russischen Föderation, Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens zu ändern, nicht zu unterstützen.

(2)   Die Union legt auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens eine Initiative vor oder unterstützt Initiativen anderer Vertragsparteien mit dem Ziel, das in Artikel 6 des Übereinkommens festgelegte Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifikation und Zustimmung zu verbessern, sofern diese Initiativen:

a)

darauf ausgerichtet sind, das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifikation und Zustimmung zu verbessern, indem sie die von Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrstaaten bei der Bearbeitung von Notifikationen festgestellten Verzögerungen und Probleme angehen, und sie die Digitalisierung des genannten Verfahrens fördern, sodass die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen, die im Einklang mit dem Übereinkommen erfolgt, ohne ungebührliche Verzögerung durchgeführt werden kann,

b)

keiner Änderung des Übereinkommens bedürfen;

c)

zur umweltgerechten Abfallbewirtschaftung und zum Übergang zu einer globalen Kreislaufwirtschaft beitragen; und

d)

zur ordnungsgemäßen Einsetzung der im Übereinkommen vorgesehenen Kontrollmechanismen und diesbezüglich zur Rechtssicherheit beitragen.

Artikel 2

Präzisierungen des Standpunkts gemäß Artikel 1 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses können von den Vertretern der Union unter Berücksichtigung der Entwicklungen, die auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens eintreten, in Konsultation mit den Mitgliedstaaten während Koordinierungstreffen vor Ort ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 2. Juni 2022.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. DE MONTCHALIN


(1)  Beschluss 93/98/EWG des Rates vom 1. Februar 1993 zum Abschluss — im Namen der Gemeinschaft — des Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (Basler Übereinkommen) (ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).