27.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/81


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1003 DES RATES

vom 17. Juni 2022

zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von den Artikeln 218 und 232 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit einem am 5. August 2021 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Polen die Ermächtigung für eine von den Artikeln 218, 226 und 232 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme und zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung für alle von Steuerpflichtigen getätigten Umsätze, die die Ausstellung einer Rechnung erfordern (im Folgenden „Sondermaßnahme“). Die Ermächtigung zur Anwendung der Sondermaßnahme wurde für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026 beantragt.

(2)

Im Einklang mit Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG leitete die Kommission den Antrag Polens mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 an die anderen Mitgliedstaaten weiter. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 teilte die Kommission Polen mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3)

Mit Schreiben vom 8. Februar 2022 informierte Polen die Kommission darüber, dass eine Abweichung von Artikel 226 der Richtlinie 2006/112/EG nicht erforderlich sei und sich der Anwendungsbereich der beantragten Sondermaßnahme auf Steuerpflichtige beschränken werde, die im Hoheitsgebiet Polens ansässig sind.

(4)

Polen macht geltend, dass die Sondermaßnahme Vorteile bei der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug und -hinterziehung mit sich bringen würde. Die Sondermaßnahme, zusammen mit der Übermittlung zusätzlicher Transaktionsdaten, würde die Analysemöglichkeiten der polnischen Steuerverwaltung erheblich verbessern und es ihr ermöglichen, die Kohärenz zwischen angemeldeter und entrichteter Mehrwertsteuer automatisch zu überprüfen und die Genauigkeit der Prüfung der von den Steuerzahlern eingereichten Anträge auf Erstattung der Mehrwertsteuer erhöhen. Darüber hinaus würde die Sondermaßnahme laut den Ausführungen Polens andere Maßnahmen zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug und -hinterziehung sowie zur Modernisierung des Mehrwertsteuersystems, zum Beispiel die standardisierte Prüfdatei zu Mehrwertsteuerzwecken, das Verfahren der Aufspaltung von Zahlungen (Split-Payment-Verfahren), das elektronische System zur Cashflow-Analyse oder das System der Online-Registrierkassen zur Überwachung des Einzelhandels, ergänzen.

(5)

Polen vertritt die Auffassung, dass die Sondermaßnahme eine Reihe von Maßnahmen für die Steuerpflichtigen zur Vereinfachung der Einhaltung ihrer Pflichten bringen würde, beispielsweise vorausgefüllte Mehrwertsteuererklärungen und zusammenfassende Meldungen sowie raschere Mehrwertsteuererstattungen. Die Sondermaßnahme hätte Vorteile für die Steuerpflichtigen, zum Beispiel einen von der Verwaltung bereitgestellten Rechnungsspeicherungs- und -archivierungsdienst und die Automatisierung der Buchhaltungsprozesse. Nach Auskunft Polens wären die Kosten, die den Steuerpflichtigen durch die Anpassung ihrer Systeme an die Sondermaßnahme entstehen, voraussichtlich nicht erheblich, insbesondere in Anbetracht der Vorteile, den diese durch die Einführung der Sondermaßnahme haben werden. Zur Unterstützung dieser Anpassungen hat Polen vor Einführung der Sondermaßnahme eine fakultative elektronische Rechnungsstellung eingeführt. Darüber hinaus werden Hilfsmittel für die Einhaltung der Sondermaßnahme unentgeltlich bereitgestellt, und es wird eine umfassende Informationskampagne durchgeführt, um die Steuerzahler mit den neuen Mehrwertsteuervorschriften für die Sondermaßnahme vertraut zu machen.

(6)

In Anbetracht des breiten Geltungsbereichs und der Neuartigkeit der Sondermaßnahme ist es wichtig, deren Auswirkungen auf die Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug und -hinterziehung sowie auf die Steuerpflichtigen zu bewerten. Falls Polen eine Verlängerung der Sondermaßnahme für erforderlich hält, sollte es daher der Kommission zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung einen Bericht vorlegen, in dem die Wirksamkeit der Sondermaßnahme bei der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug und -hinterziehung sowie bei der Vereinfachung der Mehrwertsteuererhebung bewertet wird.

(7)

Die Sondermaßnahme sollte das Recht der Verbraucher auf Erhalt von Papierrechnungen im Fall innergemeinschaftlicher Umsätze nicht beeinträchtigen.

(8)

Die Sondermaßnahme sollte befristet werden, damit beurteilt werden kann, ob sie im Hinblick auf ihre Ziele angemessen und wirksam ist.

(9)

Die Sondermaßnahme steht in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen, da sie zeitlich befristet und in ihrer Tragweite beschränkt ist. Darüber hinaus birgt die Sondermaßnahme nicht die Gefahr der Verlagerung von Steuerbetrug in andere Sektoren oder Mitgliedstaaten.

(10)

Die Sondermaßnahme wird keine negativen Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 218 der Richtlinie 2006/112/EG wird Polen ermächtigt, Rechnungen, die von im polnischen Hoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen in Form von Dokumenten oder Mitteilungen ausgestellt wurden, nur dann zu akzeptieren, wenn diese elektronisch übermittelt werden.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 232 der Richtlinie 2006/112/EG wird Polen ermächtigt, eine Bestimmung zu erlassen, wonach die Verwendung elektronischer Rechnungen, die im polnischen Hoheitsgebiet ausgestellt wurden, nicht der Zustimmung des Rechnungsempfängers bedarf.

Artikel 3

Polen teilt der Kommission die nationalen Maßnahmen zur Durchführung der Sondermaßnahme gemäß den Artikeln 1 und 2 mit.

Artikel 4

(1)   Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

(2)   Er gilt vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026.

(3)   Sollte Polen die Verlängerung der in den Artikeln 1 und 2 genannten Sondermaßnahmen für erforderlich halten, so legt es der Kommission zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung einen Bericht vor, in dem die Wirksamkeit der in Artikel 3 genannten nationalen Maßnahmen bei der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug und -hinterziehung sowie bei der Vereinfachung der Mehrwertsteuererhebung bewertet wird. In diesem Bericht ist auch zu evaluieren, wie sich diese Maßnahmen auf die Steuerpflichtigen auswirken und ob sie insbesondere zu einer Zunahme ihrer Verwaltungslasten und -kosten führen.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 17. Juni 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. LE MAIRE


(1)   ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.