|
27.6.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 168/80 |
BESCHLUSS (EU) 2022/1002 DES RATES
vom 21. Juni 2022
über den im Namen der Europäischen Union auf der außerordentlichen Sitzung am 24. Juni 2022 der Energiechartakonferenz im Rahmen des Vertrags über die Energiecharta zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Vertrag über die Energiecharta (im Folgenden „ECV“) wurde von der Union mit dem Beschluss 98/181/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission (1) geschlossen und ist am 16. April 1998 in Kraft getreten. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 34 ECV stellt die Energiechartakonferenz sicher, dass die im ECV festgelegten Ziele erreicht werden. Sie erleichtert im Einklang mit dem EVC und den dazugehörigen Protokollen die Koordinierung geeigneter allgemeiner Maßnahmen zur Durchführung der Grundsätze der Energiecharta. |
|
(3) |
Die Energiechartakonferenz soll auf ihrer außerordentlichen Sitzung am 24. Juni 2022 Folgendes annehmen: a) eine Änderung der Geschäftsordnung der Energiechartakonferenz, b) den Entzug des Status der Russischen Föderation als Beobachterin der Energiechartakonferenz und c) die Aussetzung der vorläufigen Anwendung des ECV in Bezug auf Belarus und die Aussetzung des Beobachterstatus von Belarus beim ECV — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der außerordentlichen Sitzung der Energiechartakonferenz im Rahmen des Vertrags über die Energiecharta am 24. Juni 2022 in Brüssel zu vertreten ist, lautet wie folgt:
|
a) |
Bestätigung der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 7 der Geschäftsordnung; |
|
b) |
Billigung des Entzugs des Beobachterstatus der Russischen Föderation auf der Grundlage dieser Änderung von Artikel 7, der aus den beiden darin aufgeführten Gründen (Verstöße gegen Grundsätze und Nichteinhaltung sämtlicher finanzieller Verpflichtungen) gerechtfertigt ist; |
|
c) |
Billigung der Aussetzung der vorläufigen Anwendung des Vertrags über die Energiecharta in Bezug auf Belarus und der Aussetzung des Beobachterstatus von Belarus. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. BEAUNE
(1) Beschluss 98/181/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 23. September 1997 über den Abschluss des Vertrags über die Energiecharta und des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte durch die Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 69 vom 9.3.1998, S. 1).