8.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/42


BESCHLUSS (EU) 2022/895 DES RATES

vom 24. Mai 2022

zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Europäischen Union über ein umfassendes internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien zu kriminellen Zwecken

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absätze 1 und 2 und Artikel 83 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 27. Dezember 2019 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Resolution 74/247 über die Bekämpfung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien zu kriminellen Zwecken verabschiedet und die Einsetzung eines offenen zwischenstaatlichen Ad-hoc-Sachverständigenausschusses, in dem alle Regionen vertreten sind, zur Ausarbeitung eines umfassenden internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien zu kriminellen Zwecken beschlossen.

(2)

Die Union hat bereits Regeln erlassen, die einige, aber nicht alle Elemente abdecken, die für eine Aufnahme in das umfassende internationale Übereinkommen zur Bekämpfung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien zu kriminellen Zwecken in Erwägung gezogen werden dürften. Zu diesen Regeln gehören insbesondere Rechtsinstrumente zum materiellen Strafrecht (1), zur polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (2) und zu Mindeststandards für Verfahrensrechte (3) sowie Garantien für Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre (4). Da in den zusätzlichen damit verbundenen Bereichen bereits Gesetzgebungsvorschläge gemacht und erörtert wurden, sollten darüber hinaus auch diese Vorschläge berücksichtigt werden, soweit sie darauf abzielen, die Wirksamkeit des Rechtsrahmens der Union zu stärken.

(3)

Daher könnte ein umfassendes internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien zu kriminellen Zwecken bestimmte Regeln der Union beeinträchtigen oder deren Anwendungsbereich verändern.

(4)

Um die Integrität des Unionsrechts zu schützen und den Fortbestand der Kohärenz zwischen den Regeln des Völkerrechts und denen des Unionsrechts sicherzustellen, ist es erforderlich, dass sich die Kommission neben den Mitgliedstaaten hinsichtlich derjenigen Angelegenheiten an den Verhandlungen über das umfassende internationale Übereinkommen zur Bekämpfung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien zu kriminellen Zwecken beteiligt, die gemäß den Verträgen in die Zuständigkeit der Union fallen und zu denen die Union Vorschriften erlassen hat.

(5)

Der Rat hat am 22. März 2021 Schlussfolgerungen zur Cybersicherheitsstrategie der EU für die digitale Dekade angenommen. Darin erinnerte der Rat daran, dass mehrere Aspekte der Verhandlungen über ein umfassendes internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien zu kriminellen Zwecken die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffen könnten, indem er betont, dass er „das Budapester Übereinkommen über Computerkriminalität und die laufenden Arbeiten am zweiten Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen unterstütze und fördere. Er beteilige sich darüber hinaus weiterhin an einem multilateralen Austausch über Cyberkriminalität, u. a. auch im Rahmen von Prozessen im Zusammenhang mit dem Europarat, dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) und der Kommission für Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege (CCPCJ), um eine verstärkte internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität, einschließlich des Austauschs bewährter Verfahren und technischer Kenntnisse und der Unterstützung beim Aufbau von Kapazitäten, zu gewährleisten, wobei die Menschenrechte und Grundfreiheiten respektiert, gefördert und geschützt werden“.

(6)

Dieser Beschluss sollte die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten gemäß den Verträgen, die Teilnahme der Mitgliedstaaten an den Verhandlungen über ein umfassendes internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien zu kriminellen Zwecken sowie alle nachfolgenden Beschlüsse über den Abschluss, die Unterzeichnung oder die Ratifizierung eines solchen Übereinkommens unberührt lassen.

(7)

Die im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien sind an die Kommission gerichtet und können, wenn angemessen, je nach Verlauf der Verhandlungen überarbeitet und weiterentwickelt werden.

(8)

Gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten während des Verhandlungsprozesses eng zusammenarbeiten; dies umfasst regelmäßige Kontakte mit den Sachverständigen und Vertretern der Mitgliedstaaten in New York und Wien.

(9)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates angehört und hat am 18. Mai 2022 eine Stellungnahme (5) abgegeben.

(10)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(11)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union für Angelegenheiten, die gemäß den Verträgen in die Zuständigkeit der Union fallen und zu denen die Union Vorschriften erlassen hat, Verhandlungen über ein umfassendes internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien zu kriminellen Zwecken aufzunehmen.

(2)   Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt, die je nach Verlauf der Verhandlungen wie jeweils angemessen überarbeitet und weiterentwickelt werden können.

Artikel 2

Die Verhandlungen werden im Benehmen mit der Gruppe „Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen“ des Rates geführt, die als Sonderausschuss im Sinne des Artikels 218 Absatz 4 AEUV bestellt wird.

Die Kommission erstattet dem in Absatz 1 genannten Sonderausschuss regelmäßig über die gemäß diesem Beschluss unternommenen Schritte Bericht und konsultiert ihn regelmäßig.

Auf Ersuchen des Rates erstattet die Kommission dem Rat — auch schriftlich — Bericht über den Verlauf und die Ergebnisse der Verhandlungen.

Soweit der Gegenstand der Verhandlungen in die Zuständigkeit sowohl der Union als auch ihrer Mitgliedstaaten fällt, arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten während der Verhandlungen eng zusammen, damit die Union und ihre Mitgliedstaaten auf internationaler Ebene geschlossen auftreten.

Artikel 3

Dieser Beschluss und sein Addendum werden unmittelbar nach ihrer Annahme veröffentlicht.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 24. Mai 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. LE MAIRE


(1)  Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1); Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 8); Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates (ABl. L 123 vom 10.5.2019, S. 18).

(2)  Rechtsakt des Rates vom 29. Mai 2000 über die Erstellung des Übereinkommens — gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union — über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 1); Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138); Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53); Rahmenbeschluss 2002/465/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen (ABl. L 162 vom 20.6.2002, S. 1); Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 42); Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1).

(3)  Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1); Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 1); Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1); Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. L 297 vom 4.11.2016, S. 1); Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1); Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1); Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89); Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11).

(5)  Stellungnahme vom 18. Mai 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).


ADDENDUM

VERHANDLUNGSRICHTLINIEN FÜR EIN UMFASSENDES INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN ZUR BEKÄMPFUNG DER NUTZUNG VON INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIEN ZU KRIMINELLEN ZWECKEN

In Bezug auf den Verhandlungsprozess sollte die Union darauf abzielen, Folgendes zu erreichen:

(1)

Der Verhandlungsprozess ist offen, inklusiv und transparent und basiert auf einer Zusammenarbeit in gutem Glauben.

(2)

Der Verhandlungsprozess ermöglicht eine maßgebliche Beteiligung aller einschlägigen Interessenträger, einschließlich der Vertreter der Zivilgesellschaft, des Privatsektors, der Wissenschaft und der Nichtregierungsorganisationen.

(3)

Die Beiträge aller Mitglieder der Vereinten Nationen werden gleichberechtigt berücksichtigt, um einen inklusiven Prozess zu gewährleisten.

(4)

Der Verhandlungsprozess stützt sich auf ein effektives und realistisches Arbeitsprogramm.

In Bezug auf die allgemeinen Verhandlungsziele sollte die Union darauf abzielen, Folgendes zu erreichen:

(5)

Das Übereinkommen stellt ein hohes Maß an Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sicher und dient gleichzeitig als wirksames Instrument für Strafverfolgungs- und Justizbehörden bei der weltweiten Bekämpfung der Computerkriminalität mit dem Ziel, Maßnahmen für eine effizientere und wirksamere Verhinderung und Bekämpfung von Computerkriminalität zu fördern und zu stärken, die internationale Zusammenarbeit zu fördern und zu erleichtern, ein hohes Maß an Schutz der Rechte der Opfer zu gewährleisten sowie den Kapazitätsaufbau und die technische Hilfe bei der Bekämpfung der Computerkriminalität zu unterstützen.

(6)

Der bestehende Rahmen bewährter internationaler und regionaler Verfahren und Anstrengungen gemäß den Resolutionen 74/247 und 75/282 der Generalversammlung der Vereinten Nationen wird umfassend berücksichtigt. Dementsprechend ist das Übereinkommen mit bestehenden internationalen Übereinkünften vereinbar, insbesondere mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und seinen Protokollen, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 2003 gegen Korruption, dem Budapester Übereinkommen des Europarats von 2001 über Computerkriminalität und seinen Protokollen, aber auch mit anderen einschlägigen internationalen und regionalen Übereinkünften, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Im Übereinkommen werden Auswirkungen auf ihre Anwendung oder den weiteren Beitritt eines Landes zu diesen bestehenden Übereinkünften sowie unnötige Überschneidungen möglichst vermieden.

(7)

Die Arbeit der zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe zur Durchführung einer umfassenden Untersuchung der Computerkriminalität und die von ihr erzielten Ergebnisse gemäß der Resolution 75/282 der Generalversammlung der Vereinten Nationen werden umfassend berücksichtigt.

(8)

Mit den Bestimmungen des Übereinkommens wird der größtmögliche Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten erreicht. Die EU-Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, das Völkerrecht und das EU-Recht einzuhalten, einschließlich der Grundrechte, Grundfreiheiten und allgemeinen Grundsätze des EU-Rechts gemäß den Verträgen der Europäischen Union und der Charta der Grundrechte. Die Bestimmungen des Übereinkommens sollten auch mit den internationalen Handelsverpflichtungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten vereinbar sein.

Im Hinblick auf den Inhalt der Verhandlungen sollte die Union darauf abzielen, Folgendes zu erreichen:

(9)

Das Übereinkommen enthält Definitionen von Straftaten, die nur durch die Nutzung von Computersystemen begangen werden können.

(10)

Sofern ausreichende Bedingungen und Garantien sowie ein angemessener Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind, könnte das Übereinkommen als Ausnahme von dem in Absatz 9 festgelegten Grundsatz Definitionen von Straftaten enthalten, die ohne die Nutzung von Computersystemen begangen werden können, die aber unter bestimmten Umständen durch die Nutzung von Computersystemen ermöglicht werden, jedoch nur in Fällen, in denen die Einbeziehung von Computersystemen die Merkmale oder Auswirkungen der Straftaten wesentlich verändert.

(11)

Die Straftaten sind klar, eng und technologieneutral definiert. Die Definitionen sind mit denen anderer einschlägiger internationaler oder regionaler Übereinkünfte, insbesondere im Bereich der Computerkriminalität, und mit internationalen Menschenrechtsnormen und Grundfreiheiten vereinbar.

(12)

Das Übereinkommen enthält Vorschriften über die Beihilfe und die Anstiftung zu und gegebenenfalls den Versuch der Begehung solcher Straftaten, über die Verantwortlichkeit sowohl natürlicher als auch juristischer Personen für solche Straftaten, über die Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit für solche Straftaten sowie über wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen und Maßnahmen im Zusammenhang mit solchen Straftaten, die mit anderen einschlägigen internationalen oder regionalen Übereinkünften, insbesondere im Bereich der organisierten Kriminalität oder der Computerkriminalität, und mit internationalen Menschenrechtsnormen vereinbar sind.

(13)

Im Übereinkommen sind strafrechtliche Verfahrensmaßnahmen vorgesehen, die es den Behörden ermöglichen, unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Erforderlichkeit sowie des Schutzes der Rechte in Bezug auf die Achtung der Privatsphäre und des Schutzes personenbezogener Daten wirksame Ermittlungen zu Computerkriminalität durchzuführen, wozu – sofern ausreichende Garantien vorgesehen sind – Maßnahmen gehören könnten, um elektronische Beweise für eine Straftat im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen oder Verfahren zu sichern oder zu beschaffen und – sofern darüber hinaus eine nachweisliche Notwendigkeit und ein zusätzlicher Nutzen besteht – Erträge aus solchen Straftaten einzufrieren und zu beschlagnahmen.

(14)

Diese strafrechtlichen Verfahrensmaßnahmen stehen nicht im Widerspruch zu anderen einschlägigen internationalen oder regionalen Übereinkünften, insbesondere im Bereich der organisierten Kriminalität oder der Computerkriminalität, und sind mit diesen Übereinkünften und mit internationalen Menschenrechtsnormen und Grundfreiheiten vereinbar.

(15)

Die Verfahrensmaßnahmen zur Sicherung oder Beschaffung elektronischer Beweismittel enthalten eine klare und enge Definition der Art der erfassten Daten. Durch Verfahrensmaßnahmen für die Zusammenarbeit mit dem Privatsektor wird sichergestellt, dass die Belastung für privatwirtschaftliche Einrichtungen verhältnismäßig ist und dass diese Einrichtungen die Gesetze zum Schutz der Menschenrechte ihrer Nutzer in vollem Umfang achten. Durch das Übereinkommen wird Rechtsklarheit für Anbieter von Online-Diensten (z. B. Internet-Diensteanbieter) bei ihrem Zusammenwirken mit den Strafverfolgungsbehörden der Vertragsstaaten des Übereinkommens geschaffen. Die Verfahrensmaßnahmen zur Entfernung illegaler Inhalte beziehen sich nur auf illegale Inhalte, die im Übereinkommen hinreichend spezifisch und eng definiert werden.

(16)

Im Übereinkommen sind Maßnahmen für die Zusammenarbeit vorgesehen, die es den Behörden verschiedener Vertragsstaaten ermöglichen, zu Zwecken strafrechtlicher Ermittlungen oder Verfahren in Bezug auf die in dem Übereinkommen definierten Straftaten im Rahmen der Rechtshilfe, auch durch die Einrichtung von Kontaktstellen, wirksam zusammenzuarbeiten. Im Übereinkommen könnten diese Maßnahmen für die Zusammenarbeit auch vorgesehen sein, um im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen oder Verfahren elektronische Beweise für eine Straftat zu sichern oder zu erheben, sofern diese Maßnahmen ausreichenden Bedingungen und Garantien nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten unterliegen, das einen angemessenen Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet.

(17)

Diese Maßnahmen für die Zusammenarbeit sind mit anderen einschlägigen internationalen oder regionalen Übereinkünften, insbesondere im Bereich der organisierten Kriminalität oder der Computerkriminalität, vereinbar und stehen nicht im Widerspruch zu diesen Übereinkünften und den internationalen Menschenrechtsnormen und Grundfreiheiten.

(18)

Die Maßnahmen für die Zusammenarbeit unterliegen den im Recht der ersuchten Vertragspartei vorgesehenen Bedingungen und umfassen weitreichende Ablehnungsgründe wie die Gewährleistung des Schutzes der Grundrechte, einschließlich des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten, auch im Zusammenhang mit der Übermittlung personenbezogener Daten, und das Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit.

(19)

Im Übereinkommen sind strenge Bedingungen und strenge Garantien vorgesehen, um sicherzustellen, dass die EU-Mitgliedstaaten die Grundrechte, die Grundfreiheiten und die allgemeinen Grundsätze des EU-Rechts gemäß den Verträgen der Europäischen Union und der Charta der Grundrechte achten und schützen können. Dazu gehören insbesondere die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Erforderlichkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen, die Verfahrensgarantien und -rechte, das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein faires Verfahren und die Verteidigungsrechte von Personen, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist, das Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, sowie das Recht auf Schutz der Privatsphäre, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und elektronischer Kommunikationsdaten, wenn solche Daten verarbeitet werden, einschließlich der Übermittlung von Daten an Behörden in Ländern außerhalb der Europäischen Union, und das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit. Mit dem Übereinkommen wird insbesondere sichergestellt, dass die EU-Mitgliedstaaten die Anforderungen für die internationale Übermittlung personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/680, der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG erfüllen können. Die Bedingungen und Garantien gewährleisten auch den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen. Dies gilt für das gesamte Übereinkommen, einschließlich der Verfahrensmaßnahmen und der Maßnahmen für die Zusammenarbeit, darunter auch derjenigen, die die Rechte des Einzelnen erheblich beeinträchtigen können.

(20)

Das Übereinkommen bietet eine Grundlage für freiwillige Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau, mit denen die Länder in ihrer Fähigkeit unterstützt werden sollen, wirksame Ermittlungen und Verfahren im Bereich der Computerkriminalität durchzuführen und elektronische Beweismittel für Ermittlungen und Verfahren in Bezug auf andere Straftaten zu beschaffen, unter anderem durch technische Hilfe und Schulungen. Das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) hat eine eindeutig festgelegte Rolle bei der Durchführung solcher Maßnahmen.

(21)

Mit dem Übereinkommen wird sichergestellt, dass Opfer von Computerkriminalität angemessene Hilfe, Unterstützung, Schutz und Zugang zu einer Entschädigung erhalten.

(22)

Mit dem Übereinkommen wird eine Grundlage für praktische Maßnahmen zur Vorbeugung der Computerkriminalität geschaffen, die klar definiert und streng abgegrenzt sind und sich von strafrechtlichen Verfahrensmaßnahmen unterscheiden, die in die Rechte und Freiheiten natürlicher oder juristischer Personen eingreifen könnten.

In Bezug auf das Funktionieren des Übereinkommens sollte die Union darauf abzielen, Folgendes zu erreichen:

(23)

Mit dem Übereinkommen werden die bestehenden internationalen und regionalen Übereinkünfte und die laufende internationale Zusammenarbeit bei der weltweiten Bekämpfung der Computerkriminalität beibehalten. Insbesondere können die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihren gegenseitigen Beziehungen weiterhin das Recht der Europäischen Union anwenden.

(24)

In dem Übereinkommen ist ein geeigneter Mechanismus vorgesehen, um seine Durchführung zu gewährleisten, und es enthält Schlussbestimmungen, unter anderem über die Beilegung von Streitigkeiten, die Unterzeichnung, die Ratifizierung, die Annahme, die Genehmigung und den Beitritt, das Inkrafttreten, die Änderung, die Aussetzung, die Kündigung und den Verwahrer sowie über die Sprachen, die, soweit möglich und angemessen, den Bestimmungen anderer einschlägiger internationaler oder regionaler Übereinkünfte, insbesondere im Bereich der organisierten Kriminalität oder der Computerkriminalität, nachempfunden sind.

(25)

Die Europäische Union kann dem Übereinkommen beitreten.

Insgesamt gilt für die Verhandlungen folgendes Verfahren:

(26)

Die Kommission sollte sich bemühen sicherzustellen, dass das Übereinkommen mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und Politiken der Union sowie mit den Verpflichtungen der Union im Rahmen anderer einschlägiger multilateraler Übereinkünfte im Einklang steht.

(27)

Die Kommission sollte im Namen der Union Verhandlungen über Angelegenheiten führen, die gemäß den Verträgen in die Zuständigkeit der Union fallen und zu denen die Union Vorschriften erlassen hat.

(28)

Die Verhandlungen und alle Verhandlungsrunden sind rechtzeitig vorzubereiten. Hierzu muss die Kommission den Rat möglichst frühzeitig über die geplanten Verhandlungstermine und die anstehenden Verhandlungspunkte unterrichten und ihm sachdienliche Informationen zuleiten.

(29)

Gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten während des Verhandlungsprozesses eng zusammenarbeiten; dies umfasst regelmäßige Kontakte mit den Sachverständigen und Vertretern der Mitgliedstaaten in Wien und New York.

(30)

Den Verhandlungssitzungen hat eine Sitzung der Gruppe „Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen“ vorauszugehen, um gegebenenfalls die Kernthemen zu ermitteln, Stellungnahmen zu formulieren und Leitlinien, auch zur Formulierung von Erklärungen und Vorbehalten, vorzugeben.

(31)

Die Kommission erstattet der Gruppe „Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen“ nach jeder Verhandlungssitzung – auch schriftlich – Bericht über die Ergebnisse der Verhandlungen.

(32)

Die Kommission informiert den Rat und konsultiert die Gruppe „Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen“ zu jedem bedeutenden Problem, das im Laufe der Verhandlungen auftreten könnte.