30.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 147/46


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/834 DER KOMMISSION

vom 25. Mai 2022

gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Maßnahme Frankreichs betreffend die Rücknahme bestimmter von Xinchang Burong Machinery Co. Ltd vor dem 31. Oktober 2019 hergestellter Gasflaschen vom Markt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 3372)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im August 2019 untersuchte die französische Marktüberwachungsbehörde im Rahmen der Überwachung des Marktes für ortsbewegliche Druckgeräte, die gemäß den Bestimmungen der Artikel 16 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und des Artikels 30 der Richtlinie 2010/35/EU durchgeführt wurde, den Fall eines von Xinchang Burong Machinery Co. Ltd (China) hergestellten Druckgefäßes (Gasflasche). Die Gasflasche wurde von VZ Trend Goods GmbH (Deutschland) und von Alsino GmbH (Deutschland) eingeführt und von www.amazon.fr (Frankreich) unter der Handelsmarke „PARTY FACTORY“ online verkauft.

(2)

Die französische Marktüberwachungsbehörde prüfte den Fall im Einklang mit den geltenden Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen gemäß Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3), der Norm EN ISO 11118:2015 und den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie 2010/35/EU. Die Prüfung ergab, dass das Produkt keiner Konformitätsbewertung unterzogen worden war und dass es eine unzulässige Pi-Kennzeichnung aufwies. Darüber hinaus konnte der Hersteller weder die Unterlagen für die erstmaligen Prüfungen noch die Unterlagen für die Überwachung der Herstellung vorweisen, die gemäß Anhang I Abschnitt I.1 Absätze 1.8.7.3 und 1.8.7.4 der Richtlinie 2008/68/EG erforderlich sind.

(3)

Die französische Marktüberwachungsbehörde prüfte eine anonym erworbene Gasflasche. Aus dem Prüfbericht Nr. 2019-6-RSPT-XBN-V2 wurden mehrere Verstöße sowie ein physischer Defekt ersichtlich, der die Gesundheit und Sicherheit der Nutzer hätte gefährden können.

(4)

Einer der im Prüfbericht festgestellten Verstöße betraf Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2010/35/EU, da in der Konformitätsbescheinigung des Produkts weder der Name noch die Anschrift angegeben war, unter der der Einführer kontaktiert werden konnte, sodass die Vertreiber nicht in der Lage waren, der Verpflichtung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der genannten Richtlinie nachzukommen, nach der nur ortsbewegliche Druckgeräte, denen die Konformitätsbescheinigung und die Kontaktanschrift des Einführer beiliegen, auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen.

(5)

Ein weiterer im Prüfbericht festgestellter Verstoß bestand darin, dass der Baumusterzulassungsbescheinigung der Gasflasche, die von der notifizierten Stelle Technická inšpekcia (Slowakei) am 9. November 2018 mit der Nummer 602/5/2018 ausgestellt wurde, keine vollständige Liste der entsprechenden Bestandteile der technischen Unterlagen gemäß Anhang I Abschnitt I.1 Absatz 1.8.7.2.3 der Richtlinie 2008/68/EG beigefügt war.

(6)

In der Baumusterzulassungsbescheinigung Nr. 602/5/2018 war Helium nicht als eines der Gase angegeben, für die das Ventil des Zylinders zugelassen worden war. Daher hätte die Gasflasche nicht mit Helium befüllt werden dürfen.

(7)

Die vom Hersteller auf dem Zylinder angebrachte Kennzeichnung entsprach nicht den in Artikel 15 der Richtlinie 2010/35/EU enthaltenen Bestimmungen über die physische Form des griechischen Buchstabens Pi. Sie erfüllte außerdem weder die Anforderungen in Anhang I Abschnitt I.1 Absatz 6.2.2.8 der Richtlinie 2008/68/EG noch die in Absatz 12.2.2 der Norm EN ISO 11118:2015 zur Höhe des Pi-Symbols und der Beschriftung „NICHT NACHFÜLLEN“. Darüber hinaus entsprach die Kennzeichnung nicht den Anforderungen hinsichtlich der anzuzeigenden Informationen in Anhang I Abschnitt I.1 Absätze 6.2.2.7.2 bis 6.2.2.7.4 der Richtlinie 2008/68/EG oder der Norm EN ISO 11118:2015. Insbesondere fehlte die Angabe zum Betriebsdruck, und die Referenznorm sowie die Nummer der notifizierten Stelle waren falsch angegeben. Die Abmessungen des Gefahrzettels für „nicht entzündbare, nicht giftige Gase“ waren zudem geringer als die in Anhang I Abschnitt I.1 Absatz 5.2.2.2.1.1.2 der Richtlinie 2008/68/EG angegebenen Abmessungen.

(8)

Auch die Kennzeichnung auf der Verpackung wies Verstöße auf, insbesondere eine CE-Kennzeichnung, die nach der Richtlinie 2010/35/EU nicht zulässig ist, und eine falsche Nummer der notifizierten Stelle.

(9)

Die geprüfte Gasflasche hatte am unteren Ende des Halses einen Riss in der Lötnaht. Eine kristalline Ablagerung deutete auf ein Leck hin.

(10)

Die französische Marktüberwachungsbehörde unterrichtete den Einführer und den Vertreiber über die während der Untersuchung festgestellten Verstöße. Die genannten Wirtschaftsakteure übermittelten jedoch keine angemessene Antwort.

(11)

Am 31. Oktober 2019 stellte die notifizierte Stelle Technická inšpekcia (Slowakei) eine neue Zulassungsbescheinigung aus.

(12)

Gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie 2010/35/EU nahm die französische Marktüberwachungsbehörde die vor dem 31. Oktober 2019 hergestellten Gasflaschen vorläufig vom Markt und unterrichtete die Kommission und die Mitgliedstaaten unverzüglich über die Maßnahme. Der entsprechende Beschluss wurde am 3. Januar 2020 veröffentlicht.

(13)

Am 23. Januar 2020 erhob die schwedische Katastrophenschutzbehörde Einwände gegen eines der Ergebnisse des von der französischen Marktüberwachungsbehörde erstellten Prüfberichts. Der Einwand löste die Anwendung des Artikel 31 Absatz 1 der Richtlinie 2010/35/EU aus, wonach die Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten und der betroffenen Wirtschaftsakteure einen Beschluss erlassen muss.

(14)

Am 15. April 2021 forderte die Kommission die Mitgliedstaaten, den Hersteller und die Einführer auf, zu dem Fall Stellung zu nehmen, insbesondere zur Angemessenheit der von der französischen Marktüberwachungsbehörde ergriffenen Maßnahme und zu dem von dem Produkt ausgehenden Risiko.

(15)

Am 10. Juni 2021 legte die Kommission den Fall der im Einklang mit Artikel 28 Buchstabe b der Richtlinie 2010/35/EU eingesetzten Gruppe für die Verwaltungszusammenarbeit bei der Marktüberwachung vor. Am 14. Juni 2021 legte die Kommission den Fall der im Einklang mit Artikel 8a Absatz 4 der Richtlinie 2008/68/EG eingesetzten Sachverständigengruppe für die Beförderung gefährlicher Güter vor.

(16)

Im Rahmen der Konsultation gingen Beiträge von sechs Mitgliedstaaten und keinem Wirtschaftsakteur ein. Die der Kommission übermittelten Stellungnahmen bestätigten, dass das Produkt in Bezug auf Verpackung, Dokumentation, Kennzeichnung und Bezettelung, erstmalige Prüfungen sowie Überwachung der Herstellung Verstöße aufweist. Darüber hinaus stellte die Gasflasche ein eindeutiges Risiko für die Sicherheit der Nutzer dar. Kein Mitgliedstaat hielt die von der französischen Marktüberwachungsbehörde erlassene Maßnahme für nicht gerechtfertigt.

(17)

Die Prüfung der von der französischen Marktüberwachungsbehörde vorgelegten Nachweise bestätigt, dass die oben genannten Heliumflaschen die Anforderungen der Richtlinie 2008/68/EG und der Richtlinie 2010/35/EU nicht erfüllen. Diese Heliumflaschen stellen daher ein eindeutiges Risiko für die Sicherheit der Nutzer dar und sollten vom Markt genommen werden.

(18)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 9 der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland eingerichteten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Frankreich ergriffene Maßnahme, Gasflaschen des Typs BR1C vom Markt zu nehmen, die von Xinchang Burong Machinery Co. Ltd vor dem 31. Oktober 2019 hergestellt wurden und nachstehende Merkmale aufweisen, ist gerechtfertigt:

Baumuster der Gasflasche: nicht nachfüllbar

befüllt mit: UN 1046 — HELIUM, KOMPRIMIERT

Betriebsdruck PW = 12 Bar

hydraulischer Prüfdruck PH = 28 Bar

Temperaturbereich: TS = –20/+60 °C,

Volumen: V = 0,75 l

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Mai 2022

Für die Kommission

Adina VĂLEAN

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

(3)  Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).