20.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/47


BESCHLUSS (EU) 2022/793 DES RATES

vom 16. Mai 2022

über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Assoziationsrat in Bezug auf die Annahme der Assoziierungsagenda EU-Georgien für den Zeitraum 2021-2027 zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 27. Juni 2014 unterzeichnet und ist am 1. Juli 2016 in Kraft getreten.

(2)

Gemäß Artikel 406 Absatz 1 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens Empfehlungen auszusprechen.

(3)

Um die Anwendung des Abkommens zu erleichtern, haben die Vertragsparteien vereinbart, eine Assoziierungsagenda mit einer Reihe von Prioritäten für ihre Zusammenarbeit aufgeschlüsselt nach Sektoren zu erstellen.

(4)

Der Assoziationsrat nimmt die Empfehlung zur Assoziierungsagenda EU-Georgien für den Zeitraum 2021-2027 im schriftlichen Verfahren an.

(5)

Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Assoziierungsagenda EU-Georgien für den Zeitraum 2021-2027 die Grundlage für die Programmplanung des mit der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geschaffenen Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt bilden wird.

(6)

Daher sollte der von der Union im Assoziationsrat zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Assoziationsrat in Bezug auf die Annahme der Assoziierungsagenda EU-Georgien für den Zeitraum 2021-2027 zu vertretende Standpunkt beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf einer Empfehlung des Assoziationsrates.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)   ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 4.

(2)  Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1).


NTWURF

EMPFEHLUNG Nr. 1/2022 DES ASSOZIATIONSRATES EU-GEORGIEN

vom …

zur Assoziierungsagenda EU-Georgien für den Zeitraum 2021-2027

DER ASSOZIATIONSRAT EU-GEORGIEN —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 27. Juni 2014 unterzeichnet und ist am 1. Juli 2016 in Kraft getreten.

(2)

Gemäß Artikel 406 Absatz 1 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens Empfehlungen auszusprechen.

(3)

Gemäß Artikel 420 Absatz 1 des Abkommens treffen die Vertragsparteien die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.

(4)

Nach Artikel 11 der Geschäftsordnung des Assoziationsrates können im schriftlichen Verfahren Beschlüsse gefasst und Empfehlungen ausgesprochen werden, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren.

(5)

Die Union und Georgien sind übereingekommen, ihre Partnerschaft durch Vereinbarung einer Reihe von Prioritäten für den Zeitraum 2021–2027 (im Folgenden „Assoziierungsagenda EU-Georgien für den Zeitraum 2021-2027“) für die gemeinsame Arbeit zu konsolidieren, um die im Abkommen vorgesehene politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration zu erreichen.

(6)

Die Vertragsparteien des Abkommens haben sich auf den Wortlaut der Assoziierungsagenda EU-Georgien für den Zeitraum 2021-2027 geeinigt, mit der die Umsetzung des Abkommens unterstützt und der Schwerpunkt der Zusammenarbeit auf die einvernehmlich festgelegten gemeinsamen Interessen gelegt wird —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ANGENOMMEN:

Artikel 1

Der Assoziationsrat empfiehlt, dass die Vertragsparteien die im Anhang (2) festgelegte Assoziierungsagenda EU-Georgien für den Zeitraum 2021-2027 umsetzen.

Artikel 2

Die im Anhang festgelegte Assoziierungsagenda EU-Georgien für den Zeitraum 2021–2027 ersetzt die am 20. November 2017 angenommene Assoziierungsagenda EU-Georgien.

Artikel 3

Diese Empfehlung wird am Tag ihrer Annahme wirksam.

Geschehen zu Tiflis am [Tag Monat Jahr].

Im Namen des Assoziationsrates

Der Vorsitz


(1)   ABl. EU L 261 vom 30.8.2014, S. 4.

(2)  Siehe Dokument ST 8327/22 ADD 2 unter https://register.consilium.europa.eu.