10.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/31


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/715 DER KOMMISSION

vom 5. Mai 2022

zur Gewährung einer abweichenden Regelung, die es Ungarn gestattet, andere Mittel als die elektronische Datenverarbeitung für den Austausch und die Speicherung von Informationen für das Einfuhrkontrollsystem 2 in Bezug auf Waren in Postsendungen zu verwenden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 2765)

(Nur der ungarische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für den Zollkodex,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union müssen der nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden sowie zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden und die nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Speicherung solcher Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen.

(2)

Gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 können in Ausnahmefällen Beschlüsse erlassen werden, um es einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu gestatten, Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen zu nutzen, die nicht Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, wenn eine solche abweichende Regelung durch die besondere Lage des beantragenden Mitgliedstaats gerechtfertigt ist und für einen bestimmten Zeitraum gewährt wird.

(3)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission (2) wurde das Arbeitsprogramm für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (im Folgenden „Arbeitsprogramm“) festgelegt. Im Arbeitsprogramm sind die zu entwickelnden elektronischen Systeme sowie der jeweilige Zeitpunkt ihrer voraussichtlichen Inbetriebnahme aufgeführt. Im Arbeitsprogramm sind die Umsetzung und die Zeitpunkte für die Inbetriebnahme des Einfuhrkontrollsystems 2 (ICS2) gemäß Artikel 6 Absatz 1 sowie gemäß den Artikeln 16, 46, 47 und 127 bis 132 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 geregelt.

(4)

Laut dem Arbeitsprogramm sollten die Mitgliedstaaten ab dem 15. März 2021 bereit sein, das Release 1 des ICS2 in Betrieb zu nehmen, um summarische Eingangsanmeldungen von Anbietern von Postdiensten und Kurierdiensten im Luftverkehr entgegenzunehmen, und sie sollten es den Wirtschaftsbeteiligten bis spätestens 1. Oktober 2021 ermöglichen, sich mit dem System zu verbinden und es für die Abgabe summarischer Eingangsanmeldungen zu nutzen.

(5)

Gemäß Artikel 127 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und Artikel 183 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (3) müssen seit dem 1. Oktober 2021 in der Union niedergelassene Anbieter von Postdiensten das ICS2 verwenden, um summarische Eingangsanmeldungen abzugeben und den Zollbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten die erforderlichen Daten zu übermitteln.

(6)

Der ungarische Anbieter von Postdiensten ist jedoch technisch noch nicht in der Lage, diesen Verpflichtungen nachzukommen. Aufgrund eines außergewöhnlichen Umstands, der dadurch bedingt ist, dass der ausgewählte Auftragnehmer nicht in der Lage war, die notwendigen IT-Lösungen zu entwickeln, konnte der ungarische Anbieter von Postdiensten nicht fristgerecht bis zum 1. Oktober 2021 eine Verbindung mit dem ICS2 herstellen. Der Anbieter von Postdiensten beschloss, den Auftragnehmer zu wechseln, der die Verbindung entwickeln soll, und die technischen Arbeiten dauern an. Der Anbieter von Postdiensten ist daher nach wie vor nicht in der Lage, Daten summarischer Eingangsanmeldungen per elektronischer Datenverarbeitung an das System zu übermitteln.

(7)

Dieser außergewöhnliche Umstand, der zur mangelnden technischen Bereitschaft des ungarischen Anbieters von Postdiensten geführt hat, rechtfertigt den Antrag auf eine abweichende Regelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, den die ungarische Zollbehörde am 21. Dezember 2021 gestellt hat. Durch eine solche abweichende Regelung soll es Ungarn vorübergehend gestattet werden, andere Mittel als die elektronische Datenverarbeitung für den Austausch und die Speicherung von Informationen in Bezug auf Waren in Postsendungen zu verwenden, für die der Anbieter von Postsendungen eine summarische Eingangsanmeldung abgeben muss.

(8)

Im Rahmen der Durchführung dieses Beschlusses informiert die ungarische Zollbehörde die Kommission, sobald der benannte Anbieter von Postdiensten die Verbindung zum ICS2 hergestellt hat.

(9)

Die Dauer der abweichenden Regelung sollte auf dem Entwicklungsstand des nationalen Postsystems, das die elektronische Übermittlung von ICS2-Daten für Postsendungen an die Zollverwaltung ermöglichen soll, sowie auf dem für den Abschluss der Arbeiten notwendigen Zeitrahmen beruhen.

(10)

Da die Verpflichtung zur Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung auf elektronischem Weg für alle Postsendungen seit dem 1. Oktober 2021 gilt, sollte der vorliegende Beschluss rückwirkend ab diesem Datum gelten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 gestatten die ungarischen Zollbehörden es ihrem nationalen Anbieter von Postdiensten, summarische Eingangsanmeldungen für Waren in Postsendungen unter Verwendung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung für den Austausch und die Speicherung von Informationen abzugeben, bis der nationale Anbieter von Postdiensten den Anschluss an das Einfuhrkontrollsystem 2 (ICS2) hergestellt hat oder bis zum 30. April 2022, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.

Artikel 2

Die Zollbehörden Ungarns teilen der Kommission binnen 1 Monat nach dem Datum der Bekanntgabe dieses Beschlusses mit, dass der nationale Anbieter von Postdiensten für die Übermittlung an die Zollbehörde von Daten für die summarischen Eingangsanmeldungen für Waren in Postsendungen an das ICS2 angeschlossen ist.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.

Er gilt vom 1. Oktober 2021 bis zum 30. April 2022.

Brüssel, den 5. Mai 2022

Für die Kommission

Paolo GENTILONI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 168).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).