3.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/37


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/696 DER KOMMISSION

vom 29. April 2022

über einen Antrag Irlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 2596)

(Nur der englische und der irische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (1), insbesondere auf Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 91/676/EWG enthält Vorschriften zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen.

(2)

Gemäß Anhang III Absatz 2 der Richtlinie 91/676/EWG müssen Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, pro Hektar (ha) mehr als die Menge Dung, die 170 kg Stickstoff enthält, zuzulassen, diese Mengen so festlegen, dass die Erreichung der in Artikel 1 der Richtlinie genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird. Diese Mengen sind anhand objektiver Kriterien zu begründen.

(3)

Am 22. Oktober 2007 erließ die Kommission die Entscheidung 2007/697/EG (2) über einen Antrag Irlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG, um im Rahmen des irischen Aktionsprogramms, von Irland umgesetzt durch die European Communities (Good Agricultural Practices for Protection of waters) Regulations 2006 (3), in landwirtschaftlichen Betrieben mit mindestens 80 % Grünland unter bestimmten Bedingungen die Ausbringung von Dung in einem Umfang von bis zu 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr zu gestatten.

(4)

Am 24. Februar 2011 erließ die Kommission den Beschluss 2011/127/EU (4) zur Änderung der Entscheidung 2007/697/EG, mit dem im Rahmen des irischen Aktionsprogramms, von Irland umgesetzt durch die European Communities (Good Agricultural Practices for Protection of waters) Regulations 2010 (5), die Geltungsdauer der Ausnahmeregelung bis zum 31. Dezember 2013 verlängert wurde.

(5)

Am 27. Februar 2014 erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss 2014/112/EU (6) über einen Antrag Irlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG, um im Rahmen des irischen Aktionsprogramms, von Irland umgesetzt durch die European Communities (Good Agricultural Practices for Protection of waters) Regulations 2014 (7), in landwirtschaftlichen Betrieben mit mindestens 80 % Grünland unter bestimmten Bedingungen die Ausbringung von Dung in einem Umfang von bis zu 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr zu gestatten.

(6)

Am 8. Februar 2018 erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/209 (8) über einen Antrag Irlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG, um im Rahmen des irischen Aktionsprogramms, von Irland umgesetzt durch die European Union (Good Agricultural Practices for Protection of waters) Regulations 2017 (9), in landwirtschaftlichen Betrieben mit mindestens 80 % Grünland unter bestimmten Bedingungen die Ausbringung von Dung in einem Umfang von bis zu 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr zu gestatten. Die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/209 endete am 31. Dezember 2021.

(7)

Die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/209 genehmigte Ausnahmeregelung betraf im Jahr 2020 6 016 landwirtschaftliche Betriebe, was ungefähr 4,9 % der Gesamtzahl der Betriebe mit Weidetierhaltung, 15,9 % der Gesamtzahl der Großvieheinheiten und 9,6 % der landwirtschaftlichen Nettogesamtfläche in Irland entsprach.

(8)

Am 14. Oktober 2021 beantragte Irland bei der Kommission eine Verlängerung der Ausnahmeregelung gemäß Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 91/676/EWG.

(9)

Im Einklang mit den European Union (Good Agricultural Practice for Protection of Waters) Regulations 2022 (10) hat Irland ein neues Aktionsprogramm mit zusätzlichen und verstärkten Maßnahmen angenommen, um die Ziele der Richtlinie 91/676/EWG einzuhalten.

(10)

Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 91/676/EWG hat Irland ein Aktionsprogramm für sein gesamtes Hoheitsgebiet festgelegt.

(11)

Aus den von Irland im Rahmen der Berichterstattungspflicht gemäß Artikel 10 der Richtlinie 91/676/EWG übermittelten Daten geht hervor, dass die Gewässer im Zeitraum 2016-2019 im Allgemeinen eine gute Qualität hatten. 98,5 % der Grundwassermessstellen in Irland wiesen durchschnittliche Nitratkonzentrationen von unter 50 mg/l auf und 81,5 % der Messstellen wiesen durchschnittliche Nitratkonzentrationen von unter 25 mg/l auf. Alle Messstellen für Oberflächengewässer in Irland wiesen durchschnittliche Nitratkonzentrationen von unter 50 mg/l auf und 99,2 % der Messstellen wiesen durchschnittliche Nitratkonzentrationen von unter 25 mg/l auf. Des Weiteren zeigten 14 % der Messstellen für Oberflächengewässer eine Eutrophierung an und 10 % meldeten eine Eutrophierungsgefährdung. Was die Tendenzen betrifft, so meldeten 37,5 % der Grundwassermessstellen einen Anstieg der Nitratkonzentrationen, 45,5 % meldeten stabile Werte und 17 % einen Rückgang. Was die Oberflächengewässer betrifft, so meldeten 11,1 % der Messstellen einen Anstieg der Nitratkonzentrationen, 86,2 % meldeten stabile Werte und 2,8 % einen Rückgang.

(12)

Der Viehbestand in Irland hat sich in den letzten Jahren vergrößert. Im Zeitraum 2016-2019 sind die Rinder-, Schweine- und Schafbestände im Vergleich zum Zeitraum 2012-2015 um jeweils 4,78 %, 2,81 % und 0,54 % gewachsen, womit sich die im vorangegangenen Berichtszeitraum beobachtete steigende Tendenz fortgesetzt hat. Im Zeitraum 2016-2018 wurden im Durchschnitt 117 kg Stickstoff pro Hektar mittels Viehdung ausgebracht, gegenüber 104 kg pro Hektar im Zeitraum 2012-2015. Im Zeitraum 2016-2018 wurden im Durchschnitt 14 kg Phosphor pro Hektar mittels Viehdung ausgebracht, gegenüber 15 kg pro Hektar im Zeitraum 2012-2015. Im Vergleich zu 2012-2015 ist die Ausbringung stickstoffhaltiger Düngemittel im Zeitraum 2016-2019 um 13 % gestiegen. Im Vergleich zu 2012-2015 ist die Ausbringung phosphorhaltiger Düngemittel im Zeitraum 2016-2019 um 24 % gestiegen. Der durchschnittliche Phosphorüberschuss belief sich im Zeitraum 2016-2018 auf 23,1 kg Phosphor pro Hektar, gegenüber 20 kg pro Hektar im Zeitraum 2012-2015. Der durchschnittliche Stickstoffüberschuss belief sich im Zeitraum 2016-2018 auf 62,3 kg Stickstoff pro Hektar, gegenüber 44,8 kg pro Hektar im Zeitraum 2012-2015.

(13)

In Irland sind 92 % der landwirtschaftlichen Flächen Grünland. Insgesamt werden 67 % der Flächen extensiv bewirtschaftet und haben daher eine relativ geringe Besatzdichte mit niedriger Düngemittelausbringung. 33 % der Flächen werden im Rahmen von Agrar-Umweltprogrammen bewirtschaftet und lediglich 14 % werden intensiv bewirtschaftet. Auf Ackerkulturen entfallen 6,6 % der landwirtschaftlichen Fläche. Im Schnitt wird das Grünland mit 78,3 kg/ha Stickstoff und 8,6 kg/ha Phosphor chemisch gedüngt.

(14)

Das irische Klima zeichnet sich durch gleichmäßig über das Jahr verteilte Regenfälle und eine relativ enge jährliche Temperaturspanne aus, was eine lange Graswachstumsphase ermöglicht, die von 330 Tagen/Jahr im Südwesten bis zu 250 Tagen/Jahr im Nordosten reicht. (11)

(15)

Die von Irland eingereichten Unterlagen belegen, dass die vorgeschlagene Menge von 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr für Betriebe mit mindestens 80 % Grünlandfläche auf der Grundlage objektiver Kriterien wie etwa langer Wachstumsphasen und hoher Erträge bei Gras mit hohem Stickstoffbedarf gerechtfertigt ist.

(16)

Nach Prüfung des Antrags von Irland gemäß Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 91/676/EWG und vor dem Hintergrund des irischen Aktionsprogramms in Verbindung mit den Erfahrungen mit der Ausnahmeregelung gemäß der Entscheidung 2007/697/EG und den Durchführungsbeschlüssen 2014/112/EU und (EU) 2018/209 ist die Kommission der Auffassung, dass die von Irland vorgeschlagene Dungmenge, die 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr entspricht, die Erreichung der Ziele der Richtlinie 91/676/EWG nicht beeinträchtigen wird, sofern die Landwirte, denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, bestimmte strenge Auflagen erfüllen.

(17)

In Anbetracht der in den Erwägungsgründen 11 bis 13 genannten Daten sollten die in diesem Beschluss festzusetzenden Auflagen gegenüber den mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/209 festgesetzten Auflagen verschärft werden. Die festzusetzenden Auflagen sowie die Überwachungs- und Kontrollsysteme sollten ausreichen um zu gewährleisten, dass diese Ausnahmeregelung mit den rechtsverbindlichen Zielen der Wasserrahmenrichtlinie (12), den ehrgeizigeren Zielen der Lastenteilungsverordnung (13) sowie den ambitionierten Zielen des europäischen Grünen Deals in Bezug auf die Nährstoffbelastung im Einklang steht.

(18)

Hinsichtlich der Ausbringung von Dung und anderen Düngemitteln sollten zusätzliche Maßnahmen eingeleitet werden. Diese Maßnahmen sollten zur Verbesserung der Nährstoffbewirtschaftung durch optimale Düngung und durch Einschränkung des Einsatzes von Düngemitteln beitragen. Die in diesem Beschluss aufgelisteten Maßnahmen sollten diejenigen Maßnahmen ergänzen, die bereits im Rahmen der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft durchgeführt werden.

(19)

Die jährlichen Verwaltungskontrollen und Feldbesichtigungen sollten auf 10 % der von der Ausnahmeregelung betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe ausgeweitet werden. Die Feldbesichtigungen sollten auf einer soliden Methodik beruhen, einschließlich Risikobewertungen, Zufallsstichproben und den Ergebnissen der Kontrollen der Vorjahre. Die nationalen Behörden sollten das von den lokalen Behörden durchgeführte Kontrollprogramm für die Landwirtschaft sowie die für die Durchführung der Kontrollen erforderlichen Ressourcen überprüfen. Abschreckende Sanktionen (auch wirtschaftlicher Art) sollten verhängt werden. Beschwerden oder Berichten von Bürgerinnen und Bürgern, Nichtregierungsorganisationen oder Hinweisgebern über Verstöße sollte nachgegangen werden.

(20)

Im Jahr 2023 sollten die irischen Behörden eine zweijährige Überprüfung der Wasserqualität einschließlich der Nitratkonzentration und des trophischen Zustands durchführen. In Gebieten, in denen die Messwerte auf eine negative Entwicklung oder eine Verunreinigung oder die Gefahr einer Verunreinigung durch Nitrat oder hinsichtlich einer Eutrophierung hindeuten, sollte die höchstzulässige Dungmenge ab 2024 auf 220 kg Stickstoff pro Hektar reduziert werden.

(21)

Die Vorschriften der Richtlinie 91/676/EWG zur Überwachung der Nitratkonzentration und des trophischen Zustands gelten weiterhin. Die zweijährige Überprüfung sollte auf den diesbezüglichen Überwachungsdaten basieren. Eine zusätzliche Überwachung und jährliche Berichterstattung in den unter diese Ausnahmeregelung fallenden Gebieten wird erforderlich sein.

(22)

Mit der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) wurden allgemeine Bestimmungen für die Schaffung der Geodateninfrastruktur in der Union für die Zwecke der Umweltpolitik der Union sowie anderer politischer Maßnahmen oder sonstiger Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erlassen. Die aufgrund dieses Beschlusses erfassten Geodaten sollten mit den Vorschriften der Richtlinie im Einklang stehen. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und zur Verbesserung der Datenkohärenz sollte Irland bei der Erhebung der erforderlichen Daten im Rahmen dieses Beschlusses auf die Informationen zurückgreifen, die im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) generiert werden.

(23)

Die Ausnahmeregelung dieses Beschlusses berührt nicht die Verpflichtungen Irlands zur Anwendung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (16), einschließlich des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-293/17 Coöperatie Mobilisation for the Environment und Vereniging Leefmilieu (17), insbesondere in Bezug auf die Auslegung von Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie.

(24)

Die Bedingungen gemäß den Artikeln 6 bis 9 dieses Beschlusses sind für alle Grünlandbetriebe, denen eine Genehmigung im Rahmen der Ausnahmeregelung erteilt wurde, obligatorisch. Diese Bedingungen gelten somit als verpflichtende Standards und Anforderungen im Sinne der Artikel 12 und 13 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (18), die für jene Betriebe im nationalen Recht festgelegt werden.

(25)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EWG eingesetzten Nitratausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ausnahmeregelung

Dem mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 gestellten Antrag Irlands auf Genehmigung des Ausbringens einer Menge Stickstoff aus Viehdung, die die in Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 91/676/EWG festgelegte Menge von 170 kg Stickstoff übersteigt, wird unter den in den Artikeln 4 bis 12 dieses Beschlusses festgelegten Bedingungen stattgegeben.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Gras“: Dauergrünland oder Wechselgrünland mit einer Standzeit von weniger als vier Jahren;

b)

„Grünlandbetriebe“: Haltungsbetriebe, deren für die Dungausbringung zur Verfügung stehenden Flächen zu mindestens 80 % aus Gras bestehen;

c)

„Weidevieh“: Rinder (mit Ausnahme von Mastkälbern), Schafe, Rehe, Ziegen und Pferde;

d)

„Parzelle“: ein einzelnes Feld oder eine Gruppe von Feldern, die hinsichtlich Kultur, Bodenart und Düngepraktiken homogen ist;

e)

„Düngeplan“: eine Vorabberechnung der geplanten Nutzung und Verfügbarkeit von Nährstoffen;

f)

„Düngekonto“: Nährstoffbilanz basierend auf der tatsächlichen Nutzung und der Aufnahme von Nährstoffen;

g)

„Commonage“: eine Parzelle, die zwei oder mehr Personen zu festgelegten Anteilen oder gemeinsam gehört und ursprünglich von der Irish Land Commission gemäß den Land Purchase Acts erworben wurde, einschließlich Flächen, für die zwei oder mehr Personen Weiderechte oder Torfrechte innehaben.

Artikel 3

Geltungsbereich

Die nach Artikel 1 gewährte Ausnahmeregelung gilt für Grünlandbetriebe, für die eine Genehmigung gemäß Artikel 5 (im Folgenden „Genehmigung“) erteilt wurde.

Artikel 4

Jährlicher Antrag und Verpflichtung

(1)   Grünlandwirte, die die Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen wollen, beantragen jedes Jahr bei den zuständigen Behörden eine Genehmigung, eine Menge Viehdung mit bis zu 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr auszutragen. Der Antrag muss eine Erklärung enthalten, aus der hervorgeht, dass der Grünlandwirt allen in Artikel 11 vorgesehenen Kontrollen zustimmt.

(2)   Mit dem gemäß Absatz 1 gestellten Antrag verpflichtet sich der Antragsteller schriftlich zur Einhaltung der in den Artikeln 6 bis 9 festgelegten Bedingungen.

Artikel 5

Erteilung der Genehmigungen

Genehmigungen für die Ausbringung von Viehdung mit bis zu 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr werden unter den Bedingungen gemäß den Artikeln 6 bis 9 erteilt.

Artikel 6

Bedingungen für das Ausbringen von Dung und anderen Düngemitteln

(1)   Die Menge Viehdung von Weidevieh, die auf den Boden von Grünlandbetrieben (auch von den Tieren selbst) ausgebracht wird, darf vorbehaltlich der in den Absätzen 2 bis 6 dieses Artikels genannten Bedingungen nicht mehr als 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr enthalten. Ab 2024 darf diese Höchstmenge in den Gebieten gemäß Artikel 12 infolge der zweijährigen Überprüfung 220 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr nicht überschreiten.

(2)   Der Gesamtstickstoffeintrag darf weder den voraussichtlichen Stickstoffbedarf der jeweiligen Kultur noch die im Nitrataktionsprogramm festgelegte Höchstausbringungsrate für Grünlandbetriebe überschreiten und muss das Stickstoffangebot des Bodens berücksichtigen. Die Stickstoffausbringung wird je nach Besatzdichte und Grünlandproduktivität angepasst.

(3)   Jeder Grünlandbetrieb erstellt und führt einen Düngeplan. In den Düngeplan sind die Fruchtfolge und die geplante Ausbringung von Dung und anderen Düngemitteln einzutragen. Der Plan muss vor dem 1. März jedes Kalenderjahres im Grünlandbetrieb vorliegen. Dieser Plan umfasst mindestens Folgendes:

a)

Fruchtfolgeplan mit folgenden Angaben:

i)

Fläche der Grünlandparzellen;

ii)

Fläche der Parzellen mit anderen Kulturen als Gras;

iii)

Lageplan, auf dem die einzelnen Parzellen eingezeichnet sind;

b)

Zahl der Nutztiere im Grünlandbetrieb;

c)

Erläuterung der Haltungs- und Dunglagersysteme, einschließlich des Fassungsvermögens des Dunglagerplatzes;

d)

Berechnung des Stickstoff- und Phosphoranteils des im Grünlandbetrieb erzeugten Dungs;

e)

Menge, Art und Eigenschaften des Dungs, der aus dem oder in den Grünlandbetrieb verbracht wird;

f)

absehbarer Stickstoff- und Phosphorbedarf der Pflanzen jeder einzelnen Parzelle;

g)

falls verfügbar, die Ergebnisse einer Bodenanalyse im Hinblick auf den Stickstoff- und Phosphorstatus;

h)

Angaben zur Art des zu verwendenden Düngemittels;

i)

Berechnung des auf jeder Parzelle mit Dung ausgebrachten Stickstoffs und Phosphors;

j)

Ausbringung des auf jeder Parzelle mit chemischen oder sonstigen Düngemitteln ausgebrachten Stickstoffs und Phosphors.

Der Düngeplan muss spätestens sieben Tage nach etwaigen Änderungen der Bewirtschaftungspraxis des Grünlandbetriebs aktualisiert werden.

Für jeden Grünlandbetrieb werden Düngekonten erstellt und geführt, die auch Angaben über die Bewirtschaftung der Stickstoff- und Phosphoreinträge sowie über die Behandlung von verschmutztem Wasser enthalten. Die Konten werden der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres vorgelegt.

Ein Kalkungsprogramm muss auf der Grundlage eines Plans zur Nährstoffbewirtschaftung angenommen und auf die Ergebnisse der Bodenanalyse abgestimmt werden.

(4)   Vor der Aussaat von Gras im Herbst darf kein Viehdung ausgebracht werden.

(5)   Mindestens 50 % der in dem Grünlandbetrieb anfallenden Gülle werden bis zum 15. Juni ausgebracht. Zur Ausbringung von Gülle werden ausschließlich Geräte mit geringen Emissionen verwendet.

(6)   Die Besatzdichte auf Commonage-Flächen ist so zu regulieren, dass der Eintrag von Stickstoff 50 kg pro Hektar nicht überschreitet. Mineraldünger ist auf Commonage-Flächen nicht zulässig.

Artikel 7

Bedingungen für die Entnahme und Analyse von Bodenproben

(1)   Für jeden Grünlandbetrieb werden regelmäßige Bodenanalysen (Stickstoff und Phosphor) durchgeführt.

(2)   Die Probenahmen und Analysen werden für jede in Bezug auf Fruchtwechsel und Bodenmerkmale homogene Fläche des Grünlandbetriebs mindestens alle vier Jahre durchgeführt.

(3)   Durchzuführen ist mindestens eine Analyse je fünf Hektar Nutzfläche des Grünlandbetriebs.

(4)   Die Grünlandbetriebe halten die Ergebnisse der Bodenanalysen (Stickstoff und Phosphor) für Kontrollzwecke zur Verfügung.

Artikel 8

Bedingungen für die Bodenbewirtschaftung

(1)   Landwirte, die Grünland umpflügen wollen, tun dies zwischen dem 1. März und dem 31. Mai.

(2)   Umgepflügte Grasflächen (alle Bodentypen) werden unmittelbar, d. h. spätestens drei Wochen nach dem Umpflügen, mit einer Kultur mit hohem Stickstoffbedarf bebaut.

(3)   Die Fruchtfolge umfasst keine Leguminosen oder andere Pflanzen, die atmosphärischen Sauerstoff binden. Dies gilt jedoch nicht für den Durchwuchs von Klee im Gras bei weniger als 50 % Klee und nicht für andere Leguminosen mit Gras als Untersaat.

(4)   Alle Neuansaaten von Gras in Grünlandbetrieben müssen mindestens 1,5 kg pro Hektar reines Kleesaatgut oder mindestens 2,5 kg pro Hektar pelletiertes Kleesaatgut beinhalten.

(5)   Die Parzellen werden mit Zäunen versehen, die einen Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen dem Vieh und den Wasserläufen gewährleisten, und die Tränkplätze müssen mindestens 20 Meter von den Wasserläufen entfernt sein.

Artikel 9

Bedingungen für die Fütterung von Nutztieren

Das Futterkonzentrat für Weidevieh darf jedes Jahr zwischen dem 15. April und dem 30. September höchstens 15 % Rohprotein enthalten.

Artikel 10

Überwachung

(1)   Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass jedes Jahr Karten erstellt werden, aus denen Folgendes hervorgeht:

a)

der Anteil der Grünlandbetriebe in jeder Grafschaft, für die Genehmigungen erteilt wurden;

b)

der Anteil des Nutztierbestands in jeder Grafschaft, für den Genehmigungen erteilt wurden;

c)

der Anteil der landwirtschaftlichen Flächen in jeder Grafschaft, für die Genehmigungen erteilt wurden;

d)

die lokale Bodennutzung.

(2)   Die zuständigen Behörden überwachen das Wasser in der Wurzelzone sowie das Oberflächen- und das Grundwasser. Des Weiteren übermitteln sie der Kommission Daten über den Stickstoff- und Phosphorgehalt des Wassers in der Wurzelzone sowie den Nitratgehalt des Oberflächen- und des Grundwassers, und zwar sowohl unter den Bedingungen mit Ausnahmeregelung als auch unter den Bedingungen ohne Ausnahmeregelung.

(3)   Die Überwachung erfolgt auf Feldebene und in landwirtschaftlichen Einzugsgebieten. Die Überwachungsstellen sind repräsentativ für die wichtigsten Bodenarten und Bewirtschaftungsintensitäten, Düngeverfahren und Kulturen.

(4)   Die zuständigen Behörden überwachen die Gewässer in landwirtschaftlich genutzten Einzugsgebieten in der Nähe der am stärksten gefährdeten Wasserkörper besonders intensiv.

(5)   Die zuständigen Behörden führen Erhebungen über die lokale Flächennutzung, Fruchtfolgen und Bewirtschaftungspraktiken von Grünlandbetrieben durch, für die eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.

(6)   Die im Rahmen der Nährstoffanalysen gemäß Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 gesammelten Informationen und Daten werden für modellgestützte Berechnungen des Umfangs der Nitratauswaschung und der Phosphorverluste in Grünlandbetrieben, für die eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, herangezogen.

Artikel 11

Kontrollen

(1)   Die zuständigen Behörden führen in Bezug auf alle Genehmigungsanträge Verwaltungskontrollen durch, um die Einhaltung der Bedingungen der Artikel 6 bis 9 zu bewerten. Zeigt sich, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind, wird der Antrag abgelehnt und der Antragsteller über die Gründe der Ablehnung informiert. Die zuständigen Behörden führen jedes Jahr bei mindestens 10 % aller Grünlandbetriebe, denen Genehmigungen erteilt wurden, Verwaltungskontrollen durch, die die Flächennutzung, die Bestandszahl und -art sowie die Dungproduktion und -ausfuhr betreffen.

(2)   Die zuständigen Behörden stellen ein Programm für risikobasierte Feldbesichtigungen von Grünlandbetrieben, denen eine Genehmigung erteilt wurde, auf, die mit angemessener Häufigkeit durchgeführt werden, und berücksichtigen dabei die Ergebnisse der Vorjahreskontrollen und die Ergebnisse allgemeiner Zufallskontrollen der Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 91/676/EWG sowie alle anderen Informationen, die möglicherweise auf eine Nichteinhaltung der Bedingungen der Artikel 6 bis 9 schließen lassen. Feldbesichtigungen werden jedes Jahr in mindestens 10 % aller Grünlandbetriebe durchgeführt, denen eine Genehmigung erteilt wurde, um die Einhaltung der Bedingungen der Artikel 6 bis 9 zu bewerten.

(3)   Stellt sich in einem Jahr heraus, dass ein Grünlandbetrieb, dem eine Genehmigung erteilt wurde, die Bedingungen der Artikel 6 bis 9 nicht erfüllt hat, wird der Genehmigungsinhaber nach geltendem nationalem Recht sanktioniert und er verliert seinen Anspruch auf eine Genehmigung im folgenden Jahr.

(4)   Die zuständigen Behörden erhalten die Befugnisse und Mittel, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen für die gemäß diesem Beschluss erteilte Ausnahmegenehmigung zu überprüfen, damit sie vor und nach Erteilung einer Genehmigung gemäß diesem Beschluss die Einhaltung der Bedingungen der Artikel 6 bis 9 überprüfen können.

Artikel 12

Zweijährige Überprüfung

(1)   Die zuständigen Behörden übermitteln bis zum 30. Juni 2023 zusammen mit dem in Artikel 13 beschriebenen Bericht für das Jahr 2022 einen Anhang mit den Messergebnissen bezüglich der Nitratkonzentrationen in Grundwasser und Oberflächengewässern sowie des trophischen Zustands der Oberflächenwasserkörper, die mithilfe des Messstellennetzes gemäß der Nitratrichtlinie 91/676/EWG erhoben wurden. Der Anhang enthält mindestens Karten derjenigen Gebiete, deren Wasser in Gewässer einfließt, bei denen die Messdaten Folgendes aufzeigen:

a)

durchschnittliche Nitratkonzentration über 50 mg/l oder tendenziell zunehmende Nitratkonzentration gegenüber 2021;

b)

Status „eutroph“ oder „könnte eutroph werden“ — Tendenz stabil oder schlechter gegenüber 2021.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b genannten Gewässer gelten als „verunreinigt“, „von Verunreinigung bedroht“ oder „mit negativer Tendenz“. Die Daten, auf deren Grundlage die Durchschnittswerte berechnet werden, betreffen den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022. Zur Ermittlung der Tendenzen werden die Daten aus den Jahren 2021 und 2022 miteinander verglichen.

(2)   Für die Erstellung des Anhangs gemäß Absatz 1 dieses Artikels werden die mithilfe des Messstellennetzes gemäß der Richtlinie 91/676/EWG erhobenen Daten verwendet.

(3)   Ab 1. Januar 2024 werden in Gebieten, deren Wasser in Gewässer einfließt, die verunreinigt oder von Verunreinigung bedroht sind oder eine negative Tendenz aufweisen, zusätzliche Maßnahmen gemäß dem Nitrat-Aktionsprogramm durchgeführt. Für Betriebe, denen eine Genehmigung gemäß diesem Beschluss erteilt wurde und die in solchen Gebieten liegen, darf die höchstzulässige Dungmenge 220 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr nicht überschreiten.

(4)   Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission bis zum 30. September 2023 über die Ergebnisse dieser zweijährigen Überprüfung und insbesondere über diejenigen Gebiete und Betriebe mit Genehmigung, in denen die höchstzulässige Dungmenge 220 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr beträgt, sowie über die zusätzlichen Maßnahmen, die gemäß dem Nitrat-Aktionsprogramm durchgeführt werden sollen.

Artikel 13

Berichterstattung

Die zuständigen Behörden legen der Kommission jedes Jahr bis zum 30. Juni einen Bericht mit den folgenden Informationen vor:

a)

die Karten, aus denen, aufgeschlüsselt nach Grafschaften, der jeweilige Prozentanteil der Grünlandbetriebe, der Viehbestände und der Anbauflächen, für die eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, hervorgeht, sowie Karten über die lokale Flächennutzung gemäß Artikel 10 Absatz 1;

b)

die Ergebnisse der Überwachung der Nitrat- und Phosphorkonzentrationen des Grundwassers und der Oberflächengewässer, einschließlich Angaben zu den Tendenzen, und zwar sowohl unter den Bedingungen mit Ausnahmeregelung als auch unter den Bedingungen ohne Ausnahmeregelung, sowie Angaben zu den Auswirkungen der mit diesem Beschluss genehmigten Ausnahmeregelung auf die Wasserqualität gemäß Artikel 10 Absatz 2;

c)

die Ergebnisse der Überwachung der Stickstoff- und Phosphorkonzentrationen im Bodenwasser und des mineralischen Stickstoffs im Bodenprofil, und zwar sowohl unter den Bedingungen mit Ausnahmeregelung als auch unter den Bedingungen ohne Ausnahmeregelung, gemäß Artikel 10 Absatz 2;

d)

eine Zusammenfassung und Auswertung der Daten aus der intensivierten Gewässerüberwachung gemäß Artikel 10 Absatz 4;

e)

die Ergebnisse der Erhebungen über die lokale Flächennutzung, Fruchtfolgen und Bewirtschaftungsverfahren gemäß Artikel 10 Absatz 5;

f)

die Ergebnisse der modellbasierten Berechnungen des Umfangs der Nitratauswaschung und der Phosphorverluste gemäß Artikel 10 Absatz 6;

g)

die Bewertung der Ergebnisse der Verwaltungskontrollen und der Feldbesichtigungen gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 2;

h)

die Entwicklungen bei den Bestandszahlen und der Dungproduktion, nach Tierkategorien und in Grünlandbetrieben, denen eine Genehmigung erteilt wurde;

i)

eine vergleichende Analyse der Kontrollen der Grünlandbetriebe mit und ohne Ausnahmegenehmigung, einschließlich Daten zu folgenden Aspekten:

Feldbesichtigungen;

Verwaltungskontrollen;

Inspektionen im Rahmen von Cross-Compliance-Regelungen;

Statistiken über Verstöße.

Die in dem Bericht enthaltenen Geodaten erfüllen gegebenenfalls die Bestimmungen der Richtlinie 2007/2/EG. Für die Erfassung der erforderlichen Daten greift Irland gegebenenfalls auf die Informationen zurück, die im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gewonnen werden, das gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eingerichtet wurde.

Artikel 14

Anwendung

Dieser Beschluss gilt im Zusammenhang mit dem Irish Action Programme as implemented by the European Union (Good Agricultural Practices for Protection of Waters) Regulations 2022 (Statutory Instrument No 113 of 2022).

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2025.

Artikel 15

Adressat

Dieser Beschluss ist an Irland gerichtet.

Brüssel, den 29. April 2022

Für die Kommission

Virginijus SINKEVIČIUS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.

(2)  Entscheidung 2007/697/EG der Kommission vom 22. Oktober 2007 über einen Antrag Irlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 284 vom 30.10.2007, S. 27).

(3)  Statutory Instrument No. 378 of 2006.

(4)  Beschluss 2011/127/EU der Kommission vom 24. Februar 2011 zur Änderung der Entscheidung 2007/697/EG über einen Antrag Irlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 51 vom 25.2.2011, S. 19).

(5)  Statutory Instrument No. 610 of 2010.

(6)  Durchführungsbeschluss 2014/112/EU der Kommission vom 27. Februar 2014 über einen Antrag Irlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 61 vom 1.3.2014, S. 7).

(7)  Statutory Instrument No. 31 of 2014.

(8)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/209 der Kommission vom 8. Februar 2018 über einen Antrag Irlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 39 vom 13.2.2018, S. 5).

(9)  Statutory Instrument No. 605 of 2017.

(10)  Statutory Instrument No. 113 of 2022.

(11)  Teagasc (Amt für die Entwicklung von Landwirtschaft und Ernährung, Irland).

(12)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(13)  Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).

(14)  Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

(15)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(16)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(17)  Rechtssache C-293/17 Coöperatie Mobilisation for the Environment und Vereniging Leefmilieu (ECLI:EU:C:2018:882).

(18)  Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).