22.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/38


BESCHLUSS (GASP) 2022/667 DES RATES

vom 21. April 2022

über eine Unterstützungsmaßnahme in Form eines allgemeinen Programms zur Unterstützung der Afrikanischen Union im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität im Zeitraum 2022-2024

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (1) wurde eine Europäische Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) eingerichtet, mit der die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zur Erhaltung des Friedens, zur Verhütung von Konflikten und zur Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags finanzieren. Insbesondere können im Rahmen der EFF gemäß Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 Ziffer ii des Beschlusses (GASP) 2021/509 Unterstützungsmaßnahmen zur Unterstützung von militärischen Aspekten von Friedensunterstützungsoperationen, die von einer regionalen oder internationalen Organisation geführt werden, finanziert werden.

(2)

Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der EFF können in Form einer Einzelmaßnahme oder eines allgemeinen Programms mit einem bestimmten geografischen oder thematischen Schwerpunkt durchgeführt werden.

(3)

Der Rat stellt fest, dass die Partnerschaft Afrika-EU für Frieden und Sicherheit im Rahmen der Gemeinsamen Strategie Afrika-EU weiterhin von strategischer Bedeutung ist; dies gilt insbesondere für den Kooperationsrahmen, der mit der Friedensfazilität für Afrika eingerichtet wurde, und die führende Rolle der Afrikanischen Union (AU) bei der Erhaltung des Friedens und der Sicherheit auf dem afrikanischen Kontinent, die in Artikel 16 des Protokolls betreffend die Einrichtung des Friedens- und Sicherheitsrates der AU festgelegt ist. Der Rat ist weiterhin entschlossen, die Kapazitäten der AU in diesem Bereich aufzubauen, Unterstützung für Friedensunterstützungsoperationen unter afrikanischer Führung zu leisten und die Afrikanische Friedens- und Sicherheitsarchitektur im Einklang mit der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Afrikanischen Union vom 23. Mai 2018 über Frieden, Sicherheit und Governance bis zur Erreichung der vollen Einsatzbereitschaft zu stärken; zudem will er bestehende Kooperationsmechanismen erhalten und insbesondere weiter einen integrierten Ansatz verfolgen, der auf Partnerschaft, Konsultation und einer engeren strategischen Koordinierung beruht.

(4)

Bei der Unterstützung durch die Union wurde mit der Annahme einer Unterstützungsmaßnahme in Form eines allgemeinen Programms zur Unterstützung der AU für das zweite Halbjahr 2021 ein nahtloser Übergang von der Friedensfazilität für Afrika zur EFF sichergestellt (2). Diesem allgemeinen Programm für das zweite Halbjahr 2021 sollte ein mehrjähriges allgemeines Programm zur Unterstützung der AU im Zeitraum 2022-2024 folgen, mit dem weiterhin eine zuverlässige und berechenbare Finanzierung für Friedensunterstützungsoperationen unter afrikanischer Führung, die vom Friedens- und Sicherheitsrat der AU in Auftrag gegeben oder genehmigt wurden, geleistet werden kann, während zugleich die erforderliche Flexibilität für eine effektive und effiziente Reaktion auf die Entwicklung von Konflikten auf dem afrikanischen Kontinent gewährleistet wird. Es wird erwartet, dass Maßnahmen im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme von Rechtsträgern durchgeführt werden könnten, die über Erfahrung mit der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Friedensfazilität für Afrika und der Unterstützungsmaßnahme in Form eines allgemeinen Programms zur Unterstützung der AU im Rahmen der EFF für das zweite Halbjahr 2021 verfügen.

(5)

Mit ihrem Schreiben vom 1. Juli 2021 an den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ersuchte die AU die Union, Friedensunterstützungsoperationen unter afrikanischer Führung, die vom Friedens- und Sicherheitsrat der AU in Auftrag gegeben oder genehmigt wurden, ab dem 1. Juli 2021 weiterhin zu unterstützen.

(6)

Die Unterstützungsmaßnahmen sind unter Beachtung der Grundsätze und Anforderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509 des Rates gemäß den Vorschriften zur Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben durchzuführen.

(7)

Der Rat bekräftigt seine Entschlossenheit, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die demokratischen Grundsätze zu schützen, zu fördern und zu achten und die Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolle Staatsführung im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, zu stärken —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer

(1)   Es wird eine Unterstützungsmaßnahme in Form eines allgemeinen Programms zur Unterstützung der Afrikanischen Union (AU) eingerichtet, die aus der Europäischen Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“). Mit der Unterstützungsmaßnahme werden Maßnahmen finanziert, die vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK) bis zum 31. Dezember 2024 gebilligt werden.

(2)   Die allgemeinen Ziele der Unterstützungsmaßnahme bestehen darin, die Häufigkeit, Dauer und Intensität gewaltsamer Konflikte in Afrika zu verringern und die Rolle AU in Bezug auf Frieden und Sicherheit auf dem afrikanischen Kontinent zu stärken. Das spezifische Ziel der Unterstützungsmaßnahme ist die Verbesserung der Konfliktbewältigung durch Einsatz militärischer Komponenten von Friedensunterstützungsoperationen durch die AU-Kommission und afrikanische regionale Organisationen.

(3)   Um die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Ziele zu erreichen, werden im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme die militärischen Aspekte der Friedensunterstützungsoperationen unter afrikanischer Führung, die vom Friedens- und Sicherheitsrat der AU in Auftrag gegeben oder genehmigt wurden, finanziert, unter anderem zwecks

a)

Deckung der Personalkosten (Richtwert 40 % des als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Gesamtbetrags) wie Tagegelder und Zulagen für militärisches Personal, Einsatzpauschalen für Militäroffiziere am Hauptquartier der Mission, Einsätze zum Abtransport von Verwundeten, Entschädigungsleistung bei Tod oder Behinderung, Rationen, Transport- und Reisekosten sowie Ausbildung von Militärpersonal;

b)

Bereitstellung und Modernisierung von Ausrüstung und Erbringung von Dienstleistungen (Richtwert 35 % des als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Gesamtbetrags), z. B. persönliche Ausrüstung der Soldaten, medizinische Verbrauchsartikel, Fahrzeuge, Kraftstoffe und Fahrzeugwartung, Kommunikationsgeräte und -dienste, IT-Technologien und -Dienste, Führungs-Infrastruktur und -Dienste und sonstige Ausrüstung mit Ausnahme der in Artikel 5 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2021/509 genannten Ausrüstung oder Plattformen;

c)

Durchführung von Arbeiten (Richtwert 25 % des als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Gesamtbetrags), z. B. Bau und Instandsetzung von Kasernen, Ausbildungseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen.

(4)   Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 72 Monate ab dem 1. Januar 2022.

Artikel 2

Genehmigung der Unterstützung von Maßnahmen im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme

(1)   Gemäß Artikel 59 Absatz 7 des Beschlusses (GASP) 2021/509 geht der Unterstützung von Maßnahmen im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme ein Antrag der Kommission der AU als Begünstigter der Unterstützungsmaßnahme (im Folgenden „Begünstigter“) voraus.

(2)   Im Anschluss an einen Antrag gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels legt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) nach einer Anhörung des gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 ernannten Verwalters für Unterstützungsmaßnahmen (im Folgenden „Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen“) in Bezug auf Fragen der finanziellen Abwicklung dem PSK eine Empfehlung zur Prüfung und Billigung vor, in der die vorgeschlagene Unterstützung, einschließlich ihres Haushaltsplans und des Rechtsträgers oder der Rechtsträger, der oder die aus den in Artikel 5 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Rechtsträgern für die Durchführung der Unterstützung ausgewählt wurde bzw. wurden, und Erwägungen zu Konfliktsensibilität und Risikoanalysen, sowie gegebenenfalls Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle nach Artikel 6 des vorliegenden Beschlusses dargelegt werden.

Artikel 3

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 600 000 000 EUR.

(2)   Alle Ausgaben werden im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.

Artikel 4

Vereinbarungen mit dem Begünstigten

(1)   Der Hohe Vertreter trifft mit dem Begünstigten die erforderlichen Vereinbarungen, um als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme die Einhaltung der durch diesen Beschluss und das PSK im Zusammenhang mit der Genehmigung der Unterstützung von Maßnahmen im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme aufgestellten Anforderungen und Bedingungen sicherzustellen.

(2)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen:

a)

die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts;

b)

die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden;

c)

die hinreichende Instandhaltung der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme zur Verfügung gestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten;

d)

dass die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme zur Verfügung gestellten Vermögenswerte am Ende ihres Lebenszyklus nicht verloren gehen oder ohne Zustimmung des gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingerichteten Fazilitätsausschusses an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden.

(3)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die Verpflichtungen nach Absatz 2 verstößt.

Artikel 5

Durchführung

(1)   Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen erfolgt.

(2)   Maßnahmen im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 2 können ganz oder teilweise von einem der folgenden Rechtsträger als durchführender Akteur oder durch Finanzhilfen, die ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu vergeben sind, durchgeführt werden:

a)

der Kommission der AU,

b)

der Union des arabischen Maghreb,

c)

der Gemeinschaft der Sahel-Sahara-Staaten,

d)

dem Common Market for East and Southern Africa (Gemeinsamer Markt für das östliche und südliche Afrika),

e)

der Ostafrikanischen Gemeinschaft,

f)

der Bereitschaftstruppe Ostafrika,

g)

der Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten,

h)

der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten,

i)

der zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung,

j)

der North African Regional Capability (Nordafrikanische Regionale Einsatzgruppe),

k)

der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika

l)

der G5 Sahel,

m)

der Tschadseebeckenkommission,

n)

dem Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte der Vereinten Nationen,

o)

dem Sekretariat der Vereinten Nationen,

p)

dem Büro der Vereinten Nationen für Projektdienste

q)

dem Unterstützungsbüro der Vereinten Nationen in Somalia,

r)

den Ministerien oder Regierungsstellen der Mitgliedstaaten oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder sonstigen Stellen sowie im öffentlichen Auftrag tätigen privatrechtlichen Einrichtungen, wie im Anhang aufgeführt, sofern Letzteren ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden.

(3)   Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen bestätigt vor der Genehmigung der Unterstützung der Maßnahme durch das PSK die Fähigkeit eines bestimmten Rechtsträgers, eine Maßnahme oder einen Teil davon durchzuführen.

Artikel 6

Überwachung, Evaluierung und Kontrolle

(1)   Die Maßnahmen zur Überwachung, Evaluierung und Kontrolle der Maßnahmen im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme werden im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen festgelegt.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen dienen insbesondere dazu sicherzustellen, dass der Begünstigte und alle anderen Rechtsträger, die unmittelbar Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme erhalten, die internationalen Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht einhalten und dass der Begünstigte alle anderen Verpflichtungen einhält, die in der in Artikel 4 genannten Vereinbarungen festgelegt sind.

(3)   Je nachdem, welche Unterstützung für eine Maßnahme im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme genehmigt wurde, können die in Absatz 1 genannten Maßnahmen die Überwachung der Fortschritte anhand der mit dem Begünstigten vereinbarten Bedingungen und Benchmarks, die Festlegung und Überwachung internationaler Rahmen für die Einhaltung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts und der Sorgfaltspflichten, die Kontrolle der Vermögenswerte nach dem Versand zur Gewährleistung einer sachgerechten Nutzung und zur Vermeidung von Umlenkung sowie die Ausarbeitung von Entflechtungs- und Ausstiegsstrategien umfassen.

Artikel 7

Berichterstattung

Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.

Artikel 8

Aussetzung und Beendigung

(1)   Nach Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann das PSK auf Antrag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters beschließen, die Unterstützung für Maßnahmen im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme auszusetzen oder zu beenden oder die gesamte Unterstützungsmaßnahme auszusetzen, wenn

a)

der Begünstigte seine Verpflichtungen aus dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, nicht erfüllt oder den im Rahmen der Vereinbarungen nach Artikel 4 eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommt;

b)

der Vertrag mit einem durchführenden Akteur infolge der Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtungen ausgesetzt oder beendet wurde;

c)

die Lage in dem betreffenden geografischen Gebiet es nicht mehr zulässt, dass die Maßnahme unter Sicherstellung ausreichender Garantien durchgeführt werden kann;

d)

die Fortsetzung der Maßnahme nicht mehr ihren Zielen dient oder nicht länger im Interesse der Union liegt.

In dringenden und außergewöhnlichen Fällen kann der Hohe Vertreter die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vorläufig bis zur Entscheidung des PSK vollständig oder teilweise aussetzen.

(2)   Das PSK kann dem Rat die Beendigung dieser Unterstützungsmaßnahme empfehlen.

Artikel 9

Kohärenz der Unionsmaßnahmen

Gemäß Artikel 8 des Beschlusses (GASP) 2021/509 wird die Kohärenz zwischen den Maßnahmen im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme und anderen Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und den Maßnahmen im Rahmen von Instrumenten in anderen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union sowie den übrigen Unionspolitiken, einschließlich dem integrierten Ansatz für externe Konflikte und Krisen, sichergestellt.

Artikel 10

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2022.

Geschehen zu Brüssel am 21. April 2022

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-Y. LE DRIAN


(1)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).

(2)  Beschluss (EU) 2021/1210 des Rates vom 22. Juli 2021 über eine Unterstützungsmaßnahme in Form eines allgemeinen Programms zur Unterstützung der Afrikanischen Union im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität im Jahr 2021 (ABl. L 263 vom 23.7.2021, S. 7).


ANHANG

Liste der Ministerien, Regierungsstellen und anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Mitgliedstaaten und der im öffentlichen Auftrag tätigen privatrechtlichen Einrichtungen, denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt wurden, die Maßnahmen im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme ganz oder teilweise durchführen dürfen (1):

Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit

Expertise France


(1)  Diese Liste bezieht sich auf die Unterstützungsmaßnahmen gemäß diesem Beschluss und schließt die Möglichkeit nicht aus, dass andere Rechtsträger für zukünftige Unterstützungsmaßnahmen benannt werden, einschließlich derer in Form eines allgemeinen Programms.