13.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 116/6


BESCHLUSS (GASP) 2022/627 DES RATES

vom 13. April 2022

zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP (1), angenommen.

(2)

Am 21. Februar 2022 unterzeichnete der Präsident der Russischen Föderation ein Dekret zur Anerkennung der „Unabhängigkeit und Souveränität“ der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und ordnete die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete an.

(3)

Am 24. Februar 2022 hat der Präsident der Russischen Föderation eine Militäroperation in der Ukraine angekündigt, und russische Streitkräfte haben einen Angriff auf die Ukraine begonnen.

(4)

Mit seinen rechtswidrigen militärischen Handlungen verletzt Russland massiv die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine und verstößt massiv gegen das Völkerrecht und die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen.

(5)

Angesichts der humanitären Krise infolge der unbegründeten Invasion der Ukraine durch Streitkräfte der Russischen Föderation ist der Rat der Ansicht, dass im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht grundsatzorientierte humanitäre Maßnahmen durch unparteiische humanitäre Akteure zur Bewältigung der humanitären Bedürfnisse der ukrainischen Zivilbevölkerung in der Ukraine fortgesetzt werden sollten.

(6)

Daher ist der Rat der Ansicht, dass bestimmte Organisationen und Agenturen, die als humanitäre Partner der Union handeln, von dem Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für benannte Personen, Organisationen und Einrichtungen ausgenommen werden sollten, wenn dies ausschließlich für humanitäre Zwecke in der Ukraine erforderlich ist.

(7)

Darüber hinaus ist der Rat der Ansicht, dass eine ausschließlich für humanitäre Zwecke in der Ukraine geltende Ausnahmeregelung in Bezug auf das Einfrieren von Vermögenswerten von benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen und die Beschränkungen der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für diese vorgesehen werden sollte.

(8)

Der Beschluss 2014/145/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 des Beschlusses 2014/145/GASP werden folgende Absätze angefügt:

„(11)   Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für Organisationen und Agenturen, die von der Union einer Säulenbewertung unterzogen wurden und mit denen die Union eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung unterzeichnet hat, auf deren Grundlage die Organisationen und Agenturen als humanitäre Partner der Union tätig sind, sofern die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für humanitäre Zwecke in der Ukraine erforderlich ist.

(12)   In Fällen, die nicht unter Absatz 11 fallen, und abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen angemessen erscheinenden allgemeinen oder besonderen Bedingungen spezielle oder allgemeine Genehmigungen für die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen erteilen, sofern die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für ausschließlich humanitäre Zwecke in der Ukraine erforderlich ist.

Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Genehmigungsantrags keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der zuständigen Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Absatz erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. April 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-Y. LE DRIAN


(1)  Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16).