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11.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 112/67 |
BESCHLUSS (EU) 2022/589 DER KOMMISSION
vom 6. April 2022
über die Zusammensetzung und die operativen Bestimmungen für die Einrichtung der Koordinierungsgruppe „Energiearmut und schutzbedürftige Verbraucher“ der Kommission
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 168 und 194,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Ein fairer und gerechter Übergang zu einer klimaneutralen Union bis 2050 ist ein zentrales Element des europäischen Grünen Deals und der EU-Energie- und Klimaziele für 2030. In den Legislativpaketen vom Juli und Dezember 2021 zur Umsetzung des europäischen Grünen Deals bilden die Bekämpfung von Energiearmut und der Schutz schutzbedürftiger Gruppen einen wichtigen Schwerpunkt. Auch im Rahmen der Renovierungswelle (1), einer umfangreichen Initiative zur Förderung der strukturellen Renovierung privater und öffentlicher Gebäude, ist die Bekämpfung der Energiearmut ein zentrales Element. Vor diesem Hintergrund hat die Kommission eine Initiative für bezahlbaren Wohnraum eingeleitet, in deren Rahmen 100 Gebiete mit sozialem und bezahlbarem Wohnraum in einem Leuchtturmprojekt renoviert werden; zudem hat sie 2020 eine Empfehlung zu Energiearmut (2) vorgelegt, die dazu beitragen soll, die zugrunde liegenden Ursachen der Energiearmut zu beheben und Renovierungsstrategien zur Verbesserung der Energieeffizienz zu fördern, die die Lebensqualität der Menschen in der EU erhöhen. |
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(2) |
Energiearmut ist auch Gegenstand des Legislativpakets „Saubere Energie für alle Europäer“, das die Verbraucherinnen und Verbraucher in den Mittelpunkt einer gerechten Energiewende stellt und mehrere gezielte Maßnahmen vorsieht, um bestimmte Schwachstellen durch gezielte Rechtsvorschriften im Energiebereich zu beheben. |
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(3) |
Der Zugang zu Energiedienstleistungen ist eine wesentliche Voraussetzung für soziale Inklusion. Nach der vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission am 17. November 2017 gemeinsam verkündeten europäischen Säule sozialer Rechte hat jede Person das Recht auf Zugang zu essenziellen Dienstleistungen (3), zu denen auch die Energieversorgung zählt. Hilfsbedürftigen ist daher Unterstützung für den Zugang zu diesen Dienstleistungen zu gewähren (4). Im Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte (5) sind konkrete Maßnahmen zur Verwirklichung der 20 Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte dargelegt, darunter auch konkrete Initiativen für 2022 zur Bekämpfung von Energiearmut. |
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(4) |
Mit der Vorlage der Empfehlung zu Energiearmut und der dazugehörigen Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen ist die Kommission zudem ihrer Verpflichtung aus der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) (im Folgenden „Governance-Verordnung“) und der neu gefassten Elektrizitätsrichtlinie nachgekommen, indikative Leitlinien zu geeigneten Indikatoren für die Erfassung von Energiearmut und zur Definition des Begriffs „erhebliche Anzahl von von Energiearmut betroffenen Haushalten“ bereitzustellen. Dabei wird auch die Bedeutung der mit den nationalen Energie- und Klimaplänen (NECP) und den langfristigen Renovierungsstrategien verbundenen Maßnahmen bei der Bewältigung dieser Probleme hervorgehoben. Die Gruppe wird sich auf die Arbeit des Bürgerforums „Energie“ und der EU-Beobachtungsstelle für Energiearmut stützen. |
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(5) |
Standarddefinitionen von Energiearmut und schutzbedürftigen Verbrauchern werden derzeit noch erarbeitet. Die Mitgliedstaaten legen daher je nach nationalem und lokalem Kontext noch ihre eigenen Kriterien fest. Bemühungen der Mitgliedstaaten um eine Verringerung der Armut allgemein sind als ebenso nützlich anzusehen. Bei der Umsetzung und Aktualisierung der NECP sind gemäß der Verordnung über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz die Leitlinien der Kommission zur Energiearmut (7) zu beachten. |
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(6) |
Nach Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) müssen die Mitgliedstaaten den Begriff „schutzbedürftiger Kunde“ definieren, wobei sie auf Energiearmut abstellen und auf das Verbot, solche Kunden in schwierigen Zeiten von der Energieversorgung auszuschließen, hinweisen können. Bei der Definition des Begriffs „schutzbedürftiger Kunde“ können die Höhe des Einkommens, der Anteil der Energieausgaben am verfügbaren Einkommen, die Energieeffizienz von Wohnungen, die kritische Abhängigkeit von elektrischen Geräten für gesundheitliche Zwecke, das Alter und weitere Kriterien berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten müssen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Kunden ergreifen und insbesondere dafür sorgen, dass für schutzbedürftige Kunden angemessene Schutzmaßnahmen bestehen. |
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(7) |
Nach Artikel 29 der neu gefassten Elektrizitätsrichtlinie (EU) 2019/944 müssen die Mitgliedstaaten zudem abschätzen, wie viele Haushalte von Energiearmut betroffen sind, und die dabei zugrunde gelegten Kriterien definieren und veröffentlichen. Wenn es eine erhebliche Anzahl solcher Haushalte gibt, müssen die Mitgliedstaaten in ihren NECP ein Richtziel für die Verringerung der Energiearmut festlegen, einen Zeitrahmen bestimmen und relevante Strategien und Maßnahmen beschreiben. Anschließend müssen sie der Kommission gemäß der Verordnung über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz über ihre Fortschritte bei der Verringerung der Zahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte berichten. Auch nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/73/EG müssen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut treffen. |
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(8) |
Alle Initiativen im Rahmen des Pakets „Fit für 55“ zur Umsetzung der Energie- und Klimaziele der EU für 2030 wurden konsequent darauf ausgerichtet, Synergien zu erzeugen, mögliche negative Verteilungseffekte — auch zwischen Mitgliedstaaten — zu mindern, insbesondere was die am stärksten schutzbedürftigen und von Energiearmut betroffenen Verbraucher betrifft (Vorschlag für eine Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie, Vorschlag für einen Klima-Sozialfonds, Vorschlag für eine Neufassung der Energiebesteuerungsrichtlinie, Vorschlag für eine Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Paket „Wasserstoff und Dekarbonisierung des Gasmarktes“, Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Sicherstellung eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität). Um den Mitgliedstaaten größtmögliche Unterstützung zu bieten, hat die Kommission eine Empfehlung (10) mit Leitlinien und Beispielen für die Umsetzung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ bei der Entscheidungsfindung im Energiesektor und anderen Bereichen herausgegeben. |
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(9) |
Der Austausch über bewährte Verfahren und eine verstärkte Koordinierung der politischen Maßnahmen zur Unterstützung schutzbedürftiger, finanziell schwacher oder von Energiearmut betroffener Haushalte zwischen den Mitgliedstaaten, anderen beteiligten Interessenträgern und der Kommission sind für die Intensivierung der Bemühungen und Verpflichtungen zur Umsetzung eines fairen und gerechten europäischen Grünen Deals von entscheidender Bedeutung. Daher sollte eine Koordinierungsgruppe „Energiearmut und schutzbedürftige Verbraucher“ eingerichtet werden. |
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(10) |
Der Gesamtauftrag der Koordinierungsgruppe „Energiearmut und schutzbedürftige Verbraucher“ sollte darin bestehen, die Kommission und die Mitgliedstaaten mit den erforderlichen Fachkenntnissen bei Initiativen zu unterstützen, die dazu beitragen, die schutzbedürftigsten Verbraucher zu ermitteln, zu unterstützen und zu schützen und gleichzeitig einen gut funktionierenden Energiebinnenmarkt aufrechtzuerhalten und auszubauen. Sie sollte mit den einschlägigen Vorbereitungsgremien des Rates, wie dem Ausschuss für Sozialschutz, zusammenarbeiten, insbesondere in Bezug auf die Auswirkungen politischer Maßnahmen auf schutzbedürftige und einkommensschwache Haushalte und die Rolle der Sozialpolitik bei der Bekämpfung von Energiearmut. |
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(11) |
Die Gruppe sollte sich aus den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammensetzen. Es sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen durch die Mitglieder der Gruppe festgelegt werden — |
BESCHLIEßT:
Artikel 1
Gegenstand
Die Koordinierungsgruppe „Energiearmut und schutzbedürftige Verbraucher“ (im Folgenden die „Gruppe“) wird eingerichtet.
Artikel 2
Aufgaben der Gruppe
(1) Die Gruppe hat folgende Aufgaben:
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a) |
Sie dient als Hauptplattform für den Informationsaustausch und die Koordination zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zu Fragen hinsichtlich der Gestaltung und Umsetzung von Unionsvorschriften, -programmen und -strategien zum Schutz finanziell schwacher oder von Energiearmut betroffener Haushalte und schutzbedürftiger Verbraucher, auch in Bezug auf die Bezahlbarkeit der Energieversorgung, gezielte Renovierungs- und Energieeffizienzmaßnahmen sowie Finanzierungsprogramme auf nationaler Ebene; |
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b) |
sie bietet ein Forum für den Austausch über Erfahrungen, bewährte Verfahren und Erkenntnisse beim Schutz schutzbedürftiger Verbraucher und finanziell schwacher oder von Energiearmut betroffener Haushalte, auch auf regionaler und lokaler Ebene; |
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c) |
sie unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Gestaltung politischer Initiativen, insbesondere im Zusammenhang mit den nationalen Energie- und Klimaplänen, den integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichten und den damit verbundenen Strategien. |
(2) Die Gruppe muss insbesondere
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a) |
Informationen über Entscheidungen zu Maßnahmen austauschen, die darauf abzielen, schutzbedürftige Verbraucher und finanziell schwache oder von Energiearmut betroffene Haushalte zu unterstützen und ihre Stellung zu stärken und im jeweiligen nationalen Kontext sowie im breiteren Rahmen der Energiewende für eine bezahlbare Energieversorgung zu sorgen, wobei jede Regierungsebene (national, regional und lokal) zu berücksichtigen ist; |
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b) |
spezielle Aspekte in Bezug auf schutzbedürftige Verbraucher und finanziell schwache oder von Energiearmut betroffene Haushalte erörtern, um im Einklang mit dem Unionsrecht geeignete Maßnahmen und koordinierte Lösungen zu finden; |
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c) |
die von der Beratungsplattform Energiearmut und der Kommission erstellten regelmäßigen Ausblicke und Berichte überprüfen, insbesondere durch Berücksichtigung, Messung und Überwachung der Fortschritte hinsichtlich der zugrunde liegenden Ursachen und der damit verbundenen Lösungen, auch durch einschlägige sozioökonomische Analysen; |
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d) |
Qualität und Spektrum der verfügbaren Daten und statistischen Indikatoren verbessern, auch durch eine harmonisierte unionsweite Datenerhebung, wobei nationale Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen sind, um sicherzustellen, dass die Ansätze zur Unterstützung und Stärkung der Stellung der von Energiearmut betroffenen und schutzbedürftigen Verbraucher auf fundierten und aktuellen Kenntnissen zu zentralen Aspekten, deren relevanten Dimensionen und räumlichen und zeitlichen Schwankungen beruhen, und dabei eng mit dem Ausschuss für Sozialschutz (und dessen Untergruppe „Indikatoren“) und ESTAT zusammenarbeiten; |
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e) |
Informationsaustausch, Prävention und koordinierte Maßnahmen bei Notfällen innerhalb der Union unterstützen. |
Artikel 3
Konsultation
Die Kommission kann die Gruppe zu allen Fragen im Zusammenhang mit Energiearmut und schutzbedürftigen Verbrauchern konsultieren.
Artikel 4
Mitgliedschaft
(1) Die Gruppe setzt sich aus Behörden aller Mitgliedstaaten zusammen.
(2) Die Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere die für Energie zuständigen Ministerien, benennen ihre Vertreter und müssen sicherstellen, dass ihre Vertreter in Abhängigkeit von den internen Regelungen des Mitgliedstaats hohe Sachkenntnis in Bezug auf die auszuführenden Arbeiten beitragen.
(3) Jeder Mitgliedstaat benennt höchstens zwei ständige Vertreter und zwei Stellvertreter auf angemessener Beschlussfassungsebene für die Teilnahme an der Arbeit der Gruppe.
(4) Stellvertreter werden nach denselben in Absatz 2 aufgeführten Bedingungen bestellt wie Mitglieder; abwesende oder verhinderte Mitglieder werden automatisch durch ihre Stellvertreter ersetzt.
(5) Die Kommission kann die Benennung eines Vertreters ablehnen, wenn sie die Benennung aufgrund der Anforderungen aus Absatz 2 für nicht angemessen hält. In einem solchen Fall wird der betreffende Mitgliedstaat gebeten, einen anderen Vertreter zu benennen. Jedes Mitglied der Gruppe stellt sicher, dass sein Mitgliedsstatus aktuell ist.
(6) Soweit anwendbar, werden die personenbezogenen Daten der Mitglieder im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 (11) oder der Verordnung (EU) 2018/1725 (12) des Europäischen Parlaments und des Rates erhoben, verarbeitet und veröffentlicht.
(7) Die Mitglieder bleiben im Amt, bis ihre Amtszeit endet oder sie ersetzt werden. Ihr Mandat kann verlängert werden.
Artikel 5
Arbeitsweise
(1) Den Vorsitz in der Gruppe führt ein Vertreter der GD ENER.
(2) Der Vorsitz beruft die Gruppe regelmäßig ein und leitet die Informationen, die ihm die Mitglieder übermitteln, an die Gruppe weiter, wobei er die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen wahrt.
(3) Die Sitzungen der Gruppe finden online oder in den Räumlichkeiten der Kommission statt.
(4) Die GD ENER nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Kommissionsbedienstete aus einschlägigen Dienststellen können an den Sitzungen der Gruppe teilnehmen.
(5) Die GD ENER stellt den Mitgliedern der Gruppe über eine gemeinsame Arbeitsplattform alle relevanten Arbeitsunterlagen bereit. Zudem veröffentlicht die Kommission alle relevanten Unterlagen entweder durch Aufnahme in das Register oder über einen Link vom Register zu einer speziellen Website. Die GD ENER veröffentlicht die Tagesordnung und sonstige relevante Hintergrunddokumente rechtzeitig vor den Sitzungen. Ausnahmen von der systematischen Veröffentlichung sind vorzusehen, wenn durch die Verbreitung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 beeinträchtigt würde.
(6) Das Protokoll wird vom Sekretariat unter der Verantwortung des Vorsitzes erstellt und kurz nach der Sitzung bereitgestellt.
(7) Soweit möglich, nimmt die Gruppe ihre Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte einvernehmlich an. Bei Abstimmungen wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entschieden. Mitglieder, die eine Gegenstimme abgegeben oder sich enthalten haben, können verlangen, dass den Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten eine Zusammenfassung der Gründe für ihren Standpunkt beigefügt wird.
Artikel 6
Untergruppen
Die GD GENER kann zur Prüfung spezifischer Fragen Untergruppen einsetzen, deren Mandat die Gruppe festlegt. Die Untergruppen arbeiten nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission (13) und erstatten der Gruppe Bericht. Sie werden nach Erfüllung ihres Auftrags aufgelöst.
Artikel 7
Externe Sachverständige
Die GD ENER kann Sachverständige mit spezifischem Fachwissen zu einem bestimmten Thema auf der Tagesordnung, die keine Mitglieder der Gruppe sind, ad hoc zu den Arbeiten der Gruppe oder der Untergruppen hinzuziehen.
Artikel 8
Beobachter
(1) Natürliche Personen, Organisationen und im Transparenzregister eingetragene öffentliche Einrichtungen wie Verbraucher- oder Sozialpartnerorganisationen und Vertreter der Zivilgesellschaft können auf direkte Einladung Beobachterstatus erhalten.
(2) Beobachter und ihre Vertreter können vom Vorsitz zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppe zugelassen werden und ihr Fachwissen beitragen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.
Artikel 9
Geschäftsordnung
Die Gruppe gibt sich auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der Kommission mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder und im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen (14) eine Geschäftsordnung.
Artikel 10
Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen
Die Mitglieder der Gruppe und ihre Vertreter sowie die hinzugezogenen Sachverständigen und Beobachter sind im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen — wie alle Mitglieder der Organe und deren Mitarbeiter — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (15) und (EU, Euratom) 2015/444 (16) der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten sie diese Verpflichtungen nicht einhalten, kann die Kommission entsprechende Maßnahmen treffen.
Artikel 11
Sitzungskosten
(1) Die an den Tätigkeiten der Gruppe und der Untergruppen beteiligten Teilnehmer erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
(2) Die für die Teilnahme an den Tätigkeiten der Gruppe und der Untergruppen anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission erstattet.
Kostenerstattungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens für die Mittelzuweisung zur Verfügung stehen.
Brüssel, den 6. April 2022
Für die Kommission
Kadri SIMSON
Mitglied der Kommission
(1) COM/2020/662 final
(2) Empfehlung (EU) 2020/1563 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zu Energiearmut.
(3) Die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten Energiearmut bekämpfen müssen, wird auch in der Leitlinie 8 „Verbesserung der Chancengleichheit für alle, Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung der Armut“ der Armut“ der integrierten beschäftigungspolitischen Leitlinien hervorgehoben, die einen Referenzrahmen für die Koordinierung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Semesters bilden.
(4) Europäische Säule sozialer Rechte, Grundsatz 20 „Zugang zu essenziellen Dienstleistungen“: Die Europäische Säule sozialer Rechte in 20 Grundsätzen |.Europäische Kommission (europa.eu)
(5) COM(2021) 102 final.
(6) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
(7) SWD(2020) 960 final.
(8) Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125).
(9) Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).
(10) Empfehlung (EU) 2021/1749 der Kommission.
(11) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(12) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(13) C(2016) 3301 final.
(14) Siehe Artikel 17 des Beschlusses C(2016) 3301 der Kommission.
(15) Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).
(16) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).