25.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 98/72 |
BESCHLUSS (EU) 2022/480 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 10. März 2022
über die Einsetzung, die Zuständigkeiten, die Mitgliederzahl und die Mandatszeit des Untersuchungsausschusses zum Einsatz von Pegasus und ähnlicher Überwachungs- und Spähsoftware und die Festlegung des Gegenstands der Untersuchung
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
— |
unter Hinweis auf den von 290 Mitgliedern eingereichten Antrag, einen Untersuchungsausschuss zur Prüfung der behaupteten Verstöße gegen das Unionsrecht bzw. der Missstände bei dessen Anwendung im Zusammenhang mit dem Einsatz von Pegasus und ähnlicher Überwachungs- und Spähsoftware, die unter Ausnutzung von IT-Schwachstellen auf mobilen Geräten installiert ist („ähnliche Überwachungs- und Spähsoftware“), einzusetzen, |
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Konferenz der Präsidenten, |
— |
gestützt auf Artikel 226 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
— |
gestützt auf den Beschluss 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. April 1995 über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments (1), |
— |
unter Hinweis auf die Verbundenheit der Europäischen Union mit den Werten und Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit, wie sie in der Präambel des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und insbesondere in dessen Artikeln 2, 6 und 21 niedergelegt sind, |
— |
unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 EUV, in dem bekräftigt wird, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der nationalen Sicherheit weiterhin in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten fallen, |
— |
gestützt auf die Artikel 16 und 223 AEUV, |
— |
unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), insbesondere die Artikel 7, 8, 11, 21 und 47, in denen die in der Charta verankerten besonderen Rechte, Freiheiten und Grundsätze wie die Achtung des Privat- und Familienlebens und der Schutz personenbezogener Daten, die Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, das Recht auf Nichtdiskriminierung bzw. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren anerkannt werden und die bei der Umsetzung von Unionsrecht uneingeschränkt auf die Mitgliedstaaten Anwendung finden, sowie auf Artikel 52 Absatz 1 der Charta, wonach bestimmte Einschränkungen bei der Ausübung der Grundrechte und -freiheiten zulässig sind, |
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (2), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (3), |
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (4), |
— |
unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2019/797 des Rates vom 17. Mai 2019 über restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe, die die Union oder ihre Mitgliedstaaten bedrohen (5), in der durch den Beschluss (GASP) 2021/796 des Rates vom 17. Mai 2021 geänderten Fassung (6), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (7), |
— |
gestützt auf den Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments (8), |
— |
unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere ihre Artikel 8, 9, 13 und 17, und die Protokolle zu dieser Konvention, |
— |
unter Hinweis auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte (9), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2014 zu dem Überwachungsprogramm der Nationalen Sicherheitsagentur der Vereinigten Staaten, den Überwachungsbehörden in mehreren Mitgliedstaaten und den entsprechenden Auswirkungen auf die Grundrechte der EU-Bürger und die transatlantische Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres (10) sowie auf seine Empfehlungen im Hinblick auf die Stärkung der IT-Sicherheit in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, |
— |
gestützt auf Artikel 208 seiner Geschäftsordnung,
|
(1) ABl. L 113 vom 19.5.1995, S. 1.
(2) ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.
(3) ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
(4) ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89.
(5) ABl. L 129 I vom 17.5.2019, S. 13.
(6) ABl. L 174 I vom 18.5.2021, S. 1.
(7) ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1.
(8) ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 5.
(9) https://www.auswaertiges-amt.de/blob/266624/b51c16faf1b3424d7efa060e8aaa8130/un-leitprinzipien-de-data.pdf