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24.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 96/43 |
BESCHLUSS (GASP) 2022/471 DES RATES
vom 23. März 2022
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/338 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Beschluss (GASP) 2022/338 des Rates (1) legt einen finanziellen Bezugsrahmen in Höhe von 450 000 000 EUR fest, um die Bereitstellung von Ausrüstungen für die ukrainischen Streitkräfte abzudecken. |
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(2) |
Angesichts des andauernden bewaffneten Konflikts auf ukrainischem Hoheitsgebiet sollte der finanzielle Bezugsrahmen um weitere 450 000 000 EUR erhöht und die Laufzeit der Unterstützungsmaßnahme um zwölf Monate verlängert werden. |
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(3) |
Der Beschluss (GASP) 2022/338 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss (GASP) 2022/338 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 36 Monate ab der Annahme dieses Beschlusses.“ |
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2. |
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 900 000 000 EUR.“ |
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3. |
Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Gemäß Artikel 29 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen nach der Annahme dieses Beschlusses Beiträge in Höhe von bis zu 900 000 000 EUR anfordern. Die vom Verwalter abgerufenen Mittel werden nur verwendet, um Ausgaben in den Grenzen zu decken, die von dem durch den Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Ausschuss in dem Berichtigungshaushaltsplan für die Unterstützungsmaßnahme für 2022 genehmigt wurden.“ |
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4. |
Artikel 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützungsmaßnahme sind ab dem 1. Januar 2022 bis zu einem vom Rat festzulegenden Zeitpunkt förderfähig. Mindestens 50 Prozent des finanziellen Bezugsrahmens werden zur Abdeckung von Ausgaben verwendet, die seit dem 11. März 2022 angefallen sind.“ |
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5. |
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Die Mitgliedstaaten erlauben im Einklang mit Artikel 56 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2021/509 die Durchfuhr militärischer Ausrüstung, einschließlich Begleitpersonals, durch ihr Hoheitsgebiet, einschließlich ihres Luftraums“. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 23. März 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J.-Y. LE DRIAN
(1) Beschluss (GASP) 2022/338 des Rates vom 28. Februar 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte (ABl. L 60 vom 28.2.2022, S. 1).