23.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/6


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/465 DER KOMMISSION

vom 21. März 2022

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/570 in Bezug auf rescEU-Kapazitäten für mobile Labors und für CBRN-Detektion, -Probenahme, -Identifizierung und -Beobachtung

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 1831)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe g,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU wird der rechtliche Rahmen von rescEU festgelegt; rescEU ist eine Reserve von Kapazitäten auf Unionsebene, die Unterstützung in Überforderungssituationen leisten soll, in denen die auf nationaler Ebene verfügbaren Kapazitäten und die von Mitgliedstaaten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehaltenen Kapazitäten nicht ausreichen, um eine wirksame Reaktion auf Natur- und von Menschen verursachte Katastrophen zu gewährleisten.

(2)

Nach Artikel 12 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU werden die Kapazitäten von rescEU unter Berücksichtigung ermittelter und neu entstehender Risiken sowie der Gesamtkapazitäten und Lücken auf Unionsebene festgelegt. Es gibt vier Bereiche, auf die rescEU besonders ausgerichtet sein sollte: Waldbrandbekämpfung aus der Luft, Bewältigung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer (CBRN) Vorfälle, medizinische Notfallbewältigung sowie Transport und Logistik.

(3)

In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 der Kommission (2) ist die anfängliche Zusammensetzung von rescEU in Bezug auf die Kapazitäten und die damit verbundenen Qualitätsanforderungen festgelegt. Derzeit umfasst die rescEU-Reserve Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung aus der Luft und zur medizinischen Evakuierung per Lufttransport, für medizinische Notfallteams sowie die Bevorratung medizinischer Ausrüstung oder persönlicher Schutzausrüstung oder beides, Kapazitäten zur CBRN-Dekontamination und Bevorratungskapazitäten für CBRN-Schutz, Kapazitäten für provisorische Unterkünfte sowie Transport- und Logistikkapazitäten.

(4)

Eine Analyse der ermittelten und neu entstehenden Risiken sowie der Kapazitäten und Lücken auf Unionsebene zeigt, dass ein Bedarf an Unterstützung im Katastrophenschutz besteht, durch die Bereitstellung von Kapazitäten für CBRN-Detektion, -Probenahme, -Identifizierung und -Beobachtung vor Ort in Notfallsituationen (d. h. zur Abschwächung schädlicher Folgen von CBRN-Stoffen für das Leben oder die Gesundheit von Menschen), für Suchtätigkeiten (d. h. zum Auffinden von CBRN-Stoffen, die keiner Regulierungsaufsicht unterliegen), für die Reaktion auf Sicherheitsvorfälle (d. h. zur Reaktion auf potenziell kriminelle oder vorsätzliche unzulässige Handlungen, die mit CBRN-Stoffen in Verbindung stehen oder darauf ausgerichtet sind) und für die Überwachung von Großereignissen (d. h. zur Verhütung krimineller oder vorsätzlicher unzulässiger Handlungen in Verbindung mit CBRN-Stoffen).

(5)

Die Kapazitäten sollten Reachback-Unterstützung bei der technischen Bewertung von Tätigkeiten zur Detektion, Probenahme, Identifizierung und Beobachtung von CBRN-Stoffen im Rahmen des Unionsverfahrens umfassen. Diese Reachback-Komponente sollte auch den nationalen Behörden zur Verfügung gestellt werden. Das Reachback könnte von einer einzigen Einrichtung oder einem Pool spezialisierter Einrichtungen bereitgestellt werden.

(6)

Die Kapazitäten sollen ein Gesamtpaket bilden, das ein hohes Maß an interner Skalierbarkeit und Modularität aufweist, sodass gegebenenfalls die Möglichkeit besteht, ihre einzelnen Komponenten getrennt einzusetzen, die auf Notfallmaßnahmen, Such-, sicherheitspolitische oder Überwachungstätigkeiten sowie auf die spezifischen chemischen, biologischen, radiologischen oder nuklearen Gefahren oder Bedrohungen zugeschnitten sind.

(7)

Die Analyse der ermittelten und neu entstehenden Risiken sowie der Kapazitäten und Lücken auf Unionsebene zeigte ebenfalls auf, dass ein Bedarf an Kapazitäten für mobile Labors besteht. Mit den Kapazitäten für mobile Labors soll vor allem flexible und anpassungsfähige Unterstützung geleistet werden, wenn die Mitgliedstaaten mit der Erkennung, Analyse und Überprüfung von Krankheitserregen oder CBRN-Stoffen überfordert sind. Die Kapazitäten für mobile Labors könnten auf verschiedene Spezialgebiete konzentriert sein und ein hohes Maß an Skalierbarkeit, Modularität und Interoperabilität aufweisen.

(8)

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU sollten die Qualitätsanforderungen im Rahmen von rescEU auf anerkannten internationalen Standards beruhen, soweit diese vorhanden sind. Die Qualitätsanforderungen an die biologische Komponente der mobilen Labors sollten daher auf den Klassifizierungen mobiler Schnellreaktionslabors (3) der Weltgesundheitsorganisation beruhen.

(9)

Die Kapazitäten für die Detektion, Probenahme, Identifizierung und Beobachtung von CBRN-Stoffen und die Kapazitäten für mobile Labors sollten im Einklang mit den in Artikel 3d des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/570 genannten Kategorien und nach Konsultation der Mitgliedstaaten geschaffen werden, um auf Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen reagieren zu können.

(10)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des in Artikel 33 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1a wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4)   ‚Reachback‘ das Verfahren zur Inanspruchnahme der Unterstützung von Einrichtungen, die nicht vor Ort im Einsatz sind.“

2.

Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe j erhält folgende Fassung:

„j)

Transport- und Logistikkapazitäten,“;

b)

folgende Buchstaben werden eingefügt:

„k)

Kapazitäten für CBRN-Detektion, -Probenahme, -Identifizierung und -Beobachtung in Notfallsituationen, für Suchtätigkeiten, für die Reaktion auf Sicherheitsvorfälle und für die Überwachung von Großereignissen,

l)

Kapazitäten für mobile Labors.“.

3.

Artikel 3a erhält folgende Fassung:

„Artikel 3a

Förderfähige Kosten für rescEU-Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung per Lufttransport, für medizinische Notfallteams der Typen 2 und 3, für medizinische Bevorratung, für provisorische Unterkünfte, Transport und Logistik, für CBRN-Detektion, -Probenahme, -Identifizierung und -Beobachtung sowie für mobile Labors

Bei der Berechnung der förderfähigen Gesamtkosten der rescEU-Kapazitäten werden alle in Anhang IA des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kostenkategorien berücksichtigt.“

4.

In Artikel 3e erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

„(3)   Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c bis l genannten rescEU-Kapazitäten werden mit dem Ziel eingerichtet, Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen zu bewältigen.

(4)   Werden die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c bis l genannten rescEU-Kapazitäten im Rahmen des Unionsverfahrens entsendet, deckt die finanzielle Unterstützung der Union im Einklang mit Artikel 23 Absatz 4b des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU 100 % der operativen Kosten.“

5.

Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. März 2022

Für die Kommission

Janez LENARČIČ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 der Kommission vom 8. April 2019 mit Durchführungsbestimmungen zum Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der rescEU-Kapazitäten und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU der Kommission (ABl. L 99 vom 10.4.2019, S. 41).

(3)  Guidance for rapid response mobile laboratory (RRML) classification. Kopenhagen: WHO-Regionalbüro für Europa; 2021.


ANHANG

Im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/570 werden folgende Abschnitte 11 und 12 angefügt:

„11.   Kapazitäten für die CBRN-Detektion, -Probenahme, -Identifizierung und -Beobachtung in Notfallsituationen, für Suchtätigkeiten, für die Reaktion auf Sicherheitsvorfälle und für die Überwachung von Großereignissen

 

Aufgaben

Entsendbare und Reachback-Kapazitäten für die CBRN-Detektion, -Probenahme, -Identifizierung und -Beobachtung für die Reaktion in Notfallsituationen, für Suchtätigkeiten, für die Reaktion auf Sicherheitsvorfälle und für die Überwachung von Großereignissen (1).

 

Kapazitäten

Fähigkeit zur operativen Unterstützung in Notfallsituationen (2) durch CBRN-Detektion, -Probenahme, -Identifizierung und -Beobachtung vor Ort

Fähigkeit zur Unterstützung von Suchtätigkeiten durch CBRN-Detektion, -Probenahme, -Identifizierung und -Beobachtung vor Ort.

Fähigkeit zur operativen Unterstützung bei der Reaktion auf Sicherheitsvorfälle durch CBRN-Detektion, -Probenahme, -Identifizierung und -Beobachtung vor Ort Dies schließt die Fähigkeit ein, die zuständige Behörde des hilfeersuchenden Mitgliedstaats oder Drittlands (3) bei ihren Bemühungen um die Sicherung und Sammlung forensischer Beweismittel, die Wahrung der Kontrollkette und den Schutz vertraulicher Informationen zu unterstützen.

Fähigkeit zur Unterstützung für Überwachungseinsätze bei Großereignissen durch CBRN-Detektion, -Probenahme, -Identifizierung und -Beobachtung vor Ort.

Fähigkeit zur Bereitstellung nichtentsandter Reachback-Unterstützung für die technische Bewertung von Tätigkeiten zur Detektion, Probenahme, Identifizierung und Beobachtung von CBRN-Stoffen und Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten anzugehen.

Fähigkeit zur Vorbereitung auf operative Herausforderungen bei der Durchführung von CBRN-Detektions-, Probenahme-, Identifizierungs- und Beobachtungstätigkeiten und deren Bewältigung im hilfeersuchenden Mitgliedstaat oder Drittland unter Berücksichtigung der Gefahren- und Bedrohungsbewertungen, Pläne, Verfahren und Protokolle des hilfeersuchenden Mitgliedstaats oder Drittlands.

Fähigkeit, gemäß Artikel 12 Absätze 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU unter der Leitung des hilfeersuchenden Mitgliedstaats tätig zu werden und mit den zuständigen Behörden des hilfeersuchenden Mitgliedstaats (4) wirksame operative Verbindungs- und Koordinierungskapazitäten bereitzustellen.

 

Hauptkomponenten

Pool von Experten, die in der Lage sind, CBRN-Detektions-, Probenahme-, Identifizierungs- und Beobachtungstätigkeiten auf der Grundlage von Gefahren- und Bedrohungsbewertungen des Mitgliedstaats oder Drittlands zu bewerten und zu planen.

Entsendbarer Pool von Experten, die in der Lage sind, CBRN-Detektion, -Probenahme, -Identifizierung und -Beobachtung für die Reaktion in Notfallsituationen, für Suchtätigkeiten, für die Reaktion auf Sicherheitsvorfälle und für die Überwachung von Großereignissen durchzuführen.

Entsendbare Ausrüstungen und Instrumente für die CBRN-Detektion-, -Probenahme, -Identifizierung und -Beobachtung sowie alle erforderlichen unterstützenden Ausrüstungen, Instrumente, Ressourcen, Fahrzeuge, Verbrauchsmaterialien, Technologien für die gesicherte Kommunikation und Information sowie den gesicherten Datenaustausch und kleine Feldlaboratorien (5), soweit dies zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Kapazität erforderlich ist.

Entsendbare Ausrüstungen, Instrumente, Ressourcen und Verbrauchsmaterialien sowie ein geeignetes Bewirtschaftungssystem für den Umgang mit kontaminierten Abfällen, die durch die Tätigkeiten zur Detektion, Probenahme, Identifizierung und Beobachtung verursacht werden.

Einsatzfähige Reachback-Kapazitäten für die technische und operative Bewertung, insbesondere in den Bereichen Identifizierung, Probenahme und Sicherheit.

Geeignete Ausrüstungen, Verfahren, Instrumente, Ressourcen und Verbrauchsmaterialien zur Gewährleistung der Sicherheit des Personals während des Einsatzes in einer gefährlichen Umgebung, wie z. B. geeignete Detektoren, persönliche Schutzausrüstung oder Dekontaminierungskomponenten, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften und geltenden internationalen Normen.

 

Autarkie

Artikel 12 des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU findet Anwendung.

 

Entsendung

Entsendbare Komponenten und Reachback-Unterstützung für die technische Bewertung startbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots.

Fähigkeit, den Betrieb während mindestens 14 aufeinanderfolgenden Tagen aufrechtzuerhalten.

Die Kapazität kann bei Hilfeersuchen gemäß Artikel 15 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU und auf der Grundlage nationaler Bedrohungsbewertungen, die auf eine Ausnahmesituationen hindeuten, in denen ein erhöhtes Risiko besteht, vorgehalten werden.

12.   Kapazitäten für mobile Labors

Aufgaben

Bereitstellung eines modularen, flexiblen und anpassbaren mobilen Labors, mit dem Krankheitserreger oder CBRN-Stoffe erkannt, analysiert und überprüft werden können.

Kapazitäten

Fähigkeit zum Management der Labortätigkeiten.

Fähigkeit zur Durchführung von Tests und Analysen gemäß den geltenden internationalen Normen, Leitlinien und bewährten Vorgehensweisen.

Fähigkeit, mit Krankheitserregern oder CBRN-Stoffen verschiedener Risikogruppen umzugehen und damit zusammenhängende Daten und Analyseergebnisse auf sichere Weise zu speichern, zu übermitteln und zu verwalten.

Fähigkeit zur Unterstützung von Untersuchungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, zur Berichterstattung über die Ergebnisse und zur Durchführung von Überprüfungen unter Wahrung der Kontrollkette und zum Schutz vertraulicher Informationen.

Hauptkomponenten

Experten

Entsprechend geschultes und angemessen ausgestattetes Personal für die Durchführung der verschiedenen Aufgaben im Abschnitt ‚Aufgaben‘.

Logistik

Entwicklung geeigneter operativer Verfahren.

Kenntnis der Zollvorschriften und der besonderen Anforderungen in Bezug auf den Grenzübertritt von mobilen Laborausrüstungen, Reagenzien und Mitarbeitern.

Informationsmanagement

Kommunikationssystem mit sicherem und ungesichertem IT-Netz (LAN) zur Gewährleistung der Internetverbindung, der Datenverwaltung und des Datenaustauschs, auch in abgelegenen Gebieten

System zur Verwaltung der Laborinformationen.

Ausrüstung

Geeignete Ausrüstung und Verbrauchsmaterialien, die für die Erfüllung wesentlicher Aufgaben und Funktionen erforderlich sind.

Geeignete unterstützende Systeminstrumente und -ressourcen für die Erfüllung wesentlicher Aufgaben und Funktionen.

Sicherheit

Geeignete Ausrüstung, Verfahren, Instrumente, Ressourcen und Verbrauchsmaterialien, einschließlich geeigneter Abfallbewirtschaftungssysteme, zur Gewährleistung der Sicherheit des Personals, der Bevölkerung in der Umgebung und der Umwelt während des Umgangs mit gefährlichen CBRN-Stoffen und Krankheitserregern, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften und geltenden internationalen Normen.

Autarkie

Die Kapazität sollte während mindestens 14 Tagen autark sein.

Artikel 12 Absätze 1 und 2 des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU finden Anwendung.

Entsendung

Startbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots.“


(1)  Für jedes Ereignis, das nach nationalen Bedrohungsanalysen CBRN-Überwachungsmaßnahmen erfordern kann (z. B. große öffentliche Versammlungen, Sportveranstaltungen, Tagungen von Staats- und Regierungschefs, Musikkonzerte, Weltausstellungen).

(2)  Dies gilt für alle Arten natürlicher oder vom Menschen verursachter Notfälle im Zusammenhang mit gefährlichen Stoffen oder CBRN-Stoffen. Beispiele sind Notfälle infolge von Naturkatastrophen, Industrie-, Verkehrs- oder Forschungstätigkeiten, kriminellen oder vorsätzlichen unzulässigen Handlungen, Terroranschlägen oder bewaffneten Konflikten, Satellitenabstürzen und Weltraummüll.

(3)  Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 10 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU können, für den Fall, dass eine Katastrophe, die sich außerhalb der Union ereignet hat, erhebliche Auswirkungen auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder deren Bürgerinnen und Bürger haben könnte, rescEU-Kapazitäten entsandt werden.

(4)  Z. B. Behörden, die mit dem Katastrophenschutz, der Strafverfolgung, der Erkenntnisgewinnung, der Beseitigung von Sprengstoffen oder der technischen Unterstützung befasst sind.

(5)  Z. B. zur Unterstützung der Erstanalyse von Proben.