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22.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/146 |
BESCHLUSS (EU) 2022/459 DER KOMMISSION
vom 10. September 2021
über die von Dänemark und Schweden durchgeführten Staatlichen Beihilfen SA.49668 (2019/C) (ex 2017/FC) und SA.53403 (2019/C) (ex 2017/FC) zugunsten von PostNord AB und Post Danmark A/S
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 6568)
(Nur der dänische und der schwedische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach diesen Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
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(1) |
Am 27. November 2017 reichte die Brancheorganisation for den danske vejgodstransport (im Folgenden „ITD“) bei der Kommission eine Beschwerde über diverse Maßnahmen ein, die Post Danmark A/S (im Folgenden „Post Danmark“) von Dänemark und Schweden gewährt wurden oder gewährt werden sollten. Die Kommission hat mehrere dieser Maßnahmen in ihrem Beschluss SA.47707 vom 28. Mai 2018 (im Folgenden „Beschluss von 2018“) (2) beurteilt. Im Beschluss von 2018 kündigte die Kommission an, dass sie einen gesonderten Beschluss über die übrigen Maßnahmen erlassen werde, die Gegenstand des vorliegenden Beschlusses sind:
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(2) |
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017, 12., 13. und 28. März 2018, 3., 6. und 26. April, 15., 26., 28. und 30. Mai, 1. und 13. Juni 2018, 9. Oktober 2018, 10. Dezember 2018 sowie 6. und 13. März 2019 übermittelten die dänischen und die schwedischen Behörden der Kommission entweder gemeinsam oder einzeln weitere Informationen. (3) |
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(3) |
Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 teilte die Kommission Dänemark und Schweden ihren Beschluss mit, in Bezug auf die Beihilfe (4) das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“). Die Kommission forderte Dänemark und Schweden auf, Stellung zu nehmen und alle Informationen vorzulegen, die zur Beurteilung der verbleibenden Maßnahmen beitragen könnten, und forderte auch alle anderen Beteiligten auf, sich zu den verbleibenden Maßnahmen zu äußern. |
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(4) |
Die ersten Stellungnahmen Schwedens und Dänemarks zum Einleitungsbeschluss gingen mit Schreiben vom 12. bzw. 16. Juli 2019 bei der Kommission ein. |
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(5) |
Mit Schreiben vom 17. September 2019 gingen bei der Kommission Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss von sieben Dritten ein, darunter ITD. |
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(6) |
Die Kommission leitete die Stellungnahmen aller Dritten am 3. und 14. Oktober 2019 an Schweden und Dänemark weiter. |
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(7) |
Am 13. Dezember 2019 übermittelten die schwedischen und dänischen Behörden ihre Stellungnahmen zu den Stellungnahmen Dritter mit gemeinsamen Schreiben und gesonderten Schreiben. |
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(8) |
Im Laufe des Verfahrens gingen bei der Kommission am 24. März 2020 und am 19. Mai 2020 im Anschluss an die Auskunftsersuchen vom 14. Februar 2020 und 22. April 2020 zusätzliche Stellungnahmen von Schweden und Dänemark ein. |
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(9) |
Am 15. Mai 2020 und am 5. Februar 2021 gingen bei der Kommission zusätzliche Stellungnahmen von ITD ein. Letztere wurde am 9. Februar 2021 an Schweden und Dänemark weitergeleitet. Dänemark und Schweden antworteten am 7. April 2021 per E-Mail. |
2. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE
2.1. Empfänger
2.1.1. Post Danmark und PostNord AB
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(10) |
Die Erbringung von Postdiensten als integraler Bestandteil der dänischen Regierung geht auf das Jahr 1711 zurück. Der landesweite Verkehr von Postsendungen wurde 1865 eingeführt. Bis 1995 unterlag die Erbringung von Postdiensten in Dänemark der Verantwortung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten. |
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(11) |
Mit dem Gesetz Nr. 88 vom 8. Februar 1995 (5) übertrug Dänemark sämtliche Tätigkeiten des Postdienstes auf das unabhängige öffentliche Unternehmen Post Danmark. Nach dem Postdienstgesetz (6) verfügte Post Danmark über ein gesetzliches Monopol für inländische und grenzüberschreitende Briefsendungen. |
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(12) |
Der dänische Verkehrsminister hat Post Danmark gemäß dem Gesetz Nr. 409 vom 6. Juni 2002 (7) als staatliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet. Nach § 4 dieses Gesetzes konnte der Staat bis zu 25 % der Anteile von Post Danmark veräußern. Im Jahr 2005 erwarb Post Invest S.A. (unter Verwaltung von CVC Capital Partners) 22 % der Anteile an Post Danmark, und 3 % der Anteile wurden den Beschäftigten angeboten. Im Jahr 2009 veräußerte Post Invest S.A. kurz vor dem Zusammenschluss (8) von Post Danmark mit dem schwedischen Postbetreiber Posten AB (9) seinen Anteil an Post Danmark wieder an Dänemark (10). Infolge des Zusammenschlusses wurde PostNord AB gegründet. |
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(13) |
Hinter dem Zusammenschluss stand die Absicht, ein robusteres Unternehmen zu gründen und dem zunehmenden Druck auf das Kernprodukt des Unternehmens, nämlich die Briefzustellung, zu begegnen. PostNord AB ist zu 40 % im Besitz Dänemarks und zu 60 % im Besitz Schwedens, wobei die Stimmrechte zu 50 % geteilt werden, und ist zu 100 % Eigentümer der PostNord Group. Die Unternehmensstruktur ist in Abbildung 1 dargestellt. Das gesamte Unternehmen einschließlich all seiner Tochtergesellschaften wird als „PostNord“ bezeichnet. Abbildung 1 Unternehmensstruktur von PostNord
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(14) |
Post Danmark ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der PostNord Group und steht seit der Liberalisierung des dänischen Postmarktes im Jahr 2011 infolge der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) in vollem Wettbewerb mit anderen Postbetreibern. Dänemark hat Post Danmark gemäß dem dänischen Postgesetz (12) die Universaldienstverpflichtung (universal service obligation, im Folgenden „USO“) übertragen, die insbesondere die Zustellung von Briefen im gesamten dänischen Hoheitsgebiet umfasst. Post Danmark steht vor allem auf dem Paketmarkt und dem Markt für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften im Wettbewerb. |
2.1.2. Die Märkte von PostNord und Post Danmark
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(15) |
PostNord ist hauptsächlich auf dem schwedischen, dänischen, norwegischen und finnischen Markt für Postdienste tätig und bietet Kurier-, Fracht- und Logistiklösungen in der nordischen Region und im übrigen Europa an. |
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(16) |
Post Danmark bietet auf den dänischen Postmärkten eine Vielzahl von Postdiensten wie Brief-, Paket- und Expresszustellung, Kurierdienste, elektronische Postfächer und Frachtdienste an und betreibt ein Postfilialennetz. |
2.2. Hintergrund der zu bewertenden Maßnahmen
2.2.1. Auswirkungen der Digitalisierung auf Post Danmark
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(17) |
Aufgrund allgemeiner Digitalisierungstrends und besonderer Umstände in Dänemark (13) ist die Zahl der von Post Danmark bearbeiteten Briefe stark gesunken. So ist das Briefaufkommen seit Anfang der 2000er-Jahre drastisch zurückgegangen, und zwar in stärkerem Maße als in anderen vergleichbaren Ländern. In Dänemark ging das Briefaufkommen im Zeitraum 2006 bis 2019 um mehr als 80 % zurück. Die Entwicklung des Briefaufkommens bei Post Danmark im Vergleich zu anderen europäischen Postbetreibern ist in Abbildung 2 dargestellt. Abbildung 2 Entwicklung des Postaufkommens bei europäischen Postbetreibern
Die anderen Linien stehen für Deutschland (-27 %), Österreich (-29 %), die Schweiz (-31 %), Belgien (-35 %), Frankreich (-43 %), das Vereinigte Königreich (-50 %), Spanien (-52 %), Italien (-63 %), die Niederlande (-64 %), Schweden (-50 %), Finnland (-47 %), Norwegen (-53 %, seit 2008), Irland (-48 %, seit 2010), Portugal (-44 %). Quelle: Websites und Jahresberichte der Postbetreiber. |
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(18) |
Die Folge dieser beschleunigten Digitalisierung ist ein Rückgang der Einnahmen. Im Zeitraum 2009 bis 2019 verzeichnete Post Danmark einen Einnahmenrückgang um 55 %, was größtenteils auf geringere Einnahmen aus dem Briefmarkt zurückzuführen ist, und ab 2012 erwirtschaftete das Unternehmen jährliche Defizite — siehe Tabelle 1: Tabelle 1 Einnahmen und Ergebnis vor Zinsen und Steuern (earnings before interest and tax, im Folgenden „EBIT“) von Post Danmark in den Jahren 2009 bis 2019:
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(19) |
Post Danmark ergriff Maßnahmen zur Verbesserung seiner finanziellen Lage, und zwischen 2009 und 2016 verließen 8 000 Vollzeitbeschäftigte das Unternehmen. Diese Maßnahmen waren jedoch unzureichend, und Post Danmark konnte eine Insolvenz nur dank einer Kapitalzuführung der PostNord Group in Höhe von 1 Mrd. DKK am 23. Februar 2017 (Gegenstand des Beschlusses von 2018 (14)) abwenden. |
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(20) |
Um Post Danmark wieder rentabel zu machen, entwickelte der Vorstand von PostNord AB ein neues Produktionsmodell. Das Produktionsmodell ist Teil eines umfassenderen Umstrukturierungsplans (15), der auch die Neuorganisation der Verwaltung (insbesondere die Senkung der Gemeinkosten, IT-Kosten und Immobilienkosten) umfasst. Das neue Produktionsmodell zielt auf Effizienzsteigerungen ab, die vor allem durch die folgenden drei Maßnahmen erreicht werden sollen:
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(21) |
Dieser Plan ist mit hohen Kosten verbunden, insbesondere im Zusammenhang mit der Entlassung von mehr als 4 000 Beschäftigten, darunter schätzungsweise 1 500 von 3 200 ehemaligen Beamten. |
2.2.2. Oktober-Vereinbarung
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(22) |
Vor diesem Hintergrund unterzeichneten Schweden und Dänemark am 20. Oktober 2017 eine bilaterale Vereinbarung (im Folgenden „Oktober-Vereinbarung“), in der mehrere Maßnahmen zugunsten von PostNord AB und Post Danmark beschrieben sind. In der Oktober-Vereinbarung heißt es wie folgt: „Um den Herausforderungen der Digitalisierung in Dänemark zu begegnen, hat das Unternehmen [(PostNord AB)] ein neues Produktionsmodell mit geschätzten Kosten von etwa 5 Mrd. SEK entwickelt.“ (16) PostNord AB schätzte damals den Bedarf an externen Mitteln für die Umsetzung des Umstrukturierungsplans auf 3 Mrd. SEK (etwa 297 Mio. EUR (17)). Gemäß der Oktober-Vereinbarung soll dieser Betrag durch eine Kapitalzuführung von Schweden in Höhe von 400 Mio. SEK (etwa 39,6 Mio. EUR) und eine Kapitalzuführung von Dänemark in Höhe von 267 Mio. SEK (etwa 26,4 Mio. EUR) finanziert werden. Diese beiden Kapitalzuführungen sind als Kapitaleinlage in das Unternehmen zu Marktbedingungen ohne Ausgabe neuer Anteile zu tätigen. (18) Darüber hinaus würde die PostNord Group eine interne Einlage in Post Danmark in Höhe von etwa 2,3 Mrd. SEK (etwa 228 Mio. EUR) leisten. Schweden und Dänemark haben ihre jeweiligen Kapitalzuführungen ausgezahlt, während die PostNord Group seither eine Kapitalzuführung in Höhe von 2,339 Mrd. DKK (etwa 314,6 Mio. EUR (19)) vorgenommen hat. Auf die Kapitalzuführung der PostNord Group wird in Absatz 4 der Oktober-Vereinbarung Bezug genommen, ohne dass ein konkreter Betrag genannt wird: „Das Unternehmen hat den Kapitalbedarf auf 3 Mrd. SEK geschätzt, wovon der schwedische Anteilseigner 400 Mio. SEK und der dänische Anteilseigner 267 Mio. SEK investieren werden, um die Umsetzung des neuen Produktionsmodells zu unterstützen; die übrigen Mittel werden vom Unternehmen selbst bereitgestellt. Diese Investitionen sind als Kapitaleinlage in das Unternehmen zu Marktbedingungen ohne Ausgabe neuer Anteile zu tätigen.“ (Hervorhebung hinzugefügt) |
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(23) |
Darüber hinaus heißt es in der Oktober-Vereinbarung, dass der dänische Staat Post Danmark 1,533 Mrd. SEK (etwa 151,6 Mio. EUR) zur Finanzierung bestimmter Kosten aus Altlasten (legacy costs) zur Verfügung stellt. Dänemark meldete diesen Betrag schließlich als USO-Ausgleich an, und er wurde im Beschluss von 2018 als mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe genehmigt. |
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(24) |
In der Oktober-Vereinbarung wird betont, dass die Vereinbarung zwischen Dänemark und Schweden „der Zustimmung der dänischen Regierung, des dänischen Parlaments, der schwedischen Regierung und des schwedischen Parlaments sowie — in Bezug auf die Elemente staatlicher Beihilfe — der Zustimmung der Europäischen Kommission“ (20) bedarf. |
2.2.3. Vereinbarung über die Umsetzung des USO-Ausgleichs
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(25) |
Am 11. Juni 2018 schlossen PostNord AB und Dänemark eine Vereinbarung über die Grundsätze für die Umsetzung des USO-Ausgleichs. (21) Diese Vereinbarung enthält ebenfalls eine Klausel, nach der der Vorstand von PostNord AB verpflichtet war, die Kapitalzuführung der PostNord Group an Post Danmark zu übertragen. Der Vorstand beschloss dies noch am selben Tag. |
2.3. Beschreibung der zu bewertenden Maßnahmen
2.3.1. Die zu bewertenden Maßnahmen
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(26) |
Gegenstand dieses Beschlusses sind die drei in Erwägungsgrund 1 angegebenen Kapitalzuführungen, die in den Abschnitten 2.3.2, 2.3.3 und 2.3.4 näher beschrieben werden. |
2.3.2. Kapitalzuführung der PostNord Group an Post Danmark
2.3.2.1.
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(27) |
Wie von den dänischen und schwedischen Behörden erklärt, besteht das Ziel der Kapitalzuführung der PostNord Group an Post Danmark darin, die Umsetzung des Umstrukturierungsplans von Post Danmark zu unterstützen. |
2.3.2.2.
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(28) |
Die Kapitalzuführung der PostNord Group an Post Danmark beläuft sich auf 2,339 Mrd. DKK. |
2.3.2.3.
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(29) |
Die PostNord Group hat die Kapitalzuführung an Post Danmark in drei Tranchen ausgezahlt. Die erste Tranche in Höhe von 150 Mio. DKK wurde am 4. April 2018 ausgezahlt. Die zweite Tranche in Höhe von 1 450 Mio. DKK wurde am 18. Juni 2018 ausgezahlt. Die dritte Tranche in Höhe von 739 Mio. DKK wurde schließlich am 4. Februar 2019 ausgezahlt. |
2.3.3. Kapitalzuführung von Dänemark an PostNord AB
2.3.3.1.
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(30) |
Die Kapitalzuführung von Dänemark an PostNord AB ist ebenfalls Teil der Oktober-Vereinbarung, dient jedoch einem anderen Ziel. Dänemark zufolge besteht das Ziel der Kapitalzuführung Dänemarks in der Erhaltung des Investment-Grade-Ratings von PostNord AB. (22) |
2.3.3.2.
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(31) |
Die Kapitalzuführung von Dänemark an PostNord AB beläuft sich auf 267 Mio. SEK. |
2.3.3.3.
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(32) |
Dänemark zahlte seine Kapitalzuführung an PostNord AB am 10. Dezember 2018 aus. |
2.3.4. Kapitalzuführung von Schweden an PostNord AB
2.3.4.1.
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(33) |
Schweden hat ebenso wie Dänemark erklärt, dass das Ziel der schwedischen Kapitalzuführung in der Erhaltung des Investment-Grade-Ratings von PostNord AB bestehe. (23) |
2.3.4.2.
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(34) |
Die Kapitalzuführung von Schweden an PostNord AB beläuft sich auf 400 Mio. SEK. |
2.3.4.3.
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(35) |
Schweden zahlte seine Kapitalzuführung an PostNord AB am 10. Dezember 2018 aus. |
2.4. Beschwerde von ITD
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(36) |
Am 27. November 2017 ging bei der Kommission eine Beschwerde von ITD ein, einem Verband mit mehr als 810 Mitgliedern, die in Dänemark im Straßenverkehrs- und Logistiksektor tätig sind (siehe Erwägungsgrund 1). Die Kommission hat einen Teil der Beschwerde im Beschluss von 2018 beurteilt. Die Beschwerde betraf folgende Maßnahmen:
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2.5. Der Beschluss von 2018
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(37) |
Am 28. Mai 2018 erließ die Kommission den Beschluss von 2018, in dem sie zu dem Schluss kam, dass vier in der Beschwerde von ITD vorgebrachte Maßnahmen entweder keine Beihilfen oder bestehende Beihilfen darstellten und dass der USO-Ausgleich in Höhe von 1,683 Mrd. SEK eine auf der Grundlage des Rahmens für Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (im Folgenden „DAWI“) (24) mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe darstellte (letztlich wurde nur ein Betrag von 1,533 Mrd. SEK gezahlt). |
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(38) |
Im Beschluss von 2018 kündigte die Kommission an, dass die drei von ITD beanstandeten Kapitalzuführungen getrennt geprüft würden. |
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(39) |
Am 20. September 2018 legten ITD und Danske Fragtmænd A/S, ein Unternehmen, das auf dem dänischen Markt für Güterkraftverkehr und Paketzustelldienste tätig ist, aus verfahrensrechtlichen Gründen Berufung gegen die Entscheidung von 2018 ein. Die Klägerinnen stützten ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie rügten, dass die Kommission trotz der ernsten Schwierigkeiten bei der Beurteilung der in Rede stehenden Ausgleichsleistung und der sonstigen in der Beschwerde von ITD beanstandeten Maßnahmen nicht das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV eingeleitet habe. Das Gericht hat die Rechtssache unter der Nummer T-561/18 (25) registriert. |
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(40) |
Am 5. Mai 2021 bestätigte das Gericht die Schlussfolgerung der Kommission, dass der USO-Ausgleich für die Jahre 2017 bis 2019 eine mit dem DWAI-Rahmen vereinbare Beihilfe darstellt. Darüber hinaus bestätigte es die Schlussfolgerung der Kommission in Bezug auf zwei der vier anderen in der Beschwerde angeführten Maßnahmen, nämlich die staatliche Garantie, die Dänemark ehemaligen Beamten im Jahr 2002 für Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Zahlung von Abfindungen im Falle einer Insolvenz von Post Danmark gewährt hat, und die Kostenzuweisung von Post Danmark im Zeitraum 2006 bis 2013. Das Gericht erklärte die Entscheidung von 2018 jedoch teilweise für nichtig, da es der Auffassung war, dass die Kommission in Bezug auf die Kapitalzuführung in Höhe von 1 Mrd. DKK, die Post Danmark am 23. Februar 2017 von der PostNord Group gewährt wurde, und die Mehrwertsteuerbefreiung für Online-Handelsgesellschaften beim Erwerb von Transportdienstleistungen von Post Danmark das förmliche Prüfverfahren hätte einleiten müssen. |
2.6. Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens
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(41) |
Am 14. Juni 2019 leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren zu den in Abschnitt 2.3 beschriebenen Maßnahmen ein, da sie Zweifel an der Marktkonformität der drei Kapitalzuführungen hatte. |
2.6.1. Kapitalzuführung der PostNord Group an Post Danmark
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(42) |
Im Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission die Auffassung, dass das von den dänischen und schwedischen Behörden vorgelegte Modell des abgezinsten Zahlungsstroms (discounted cash flow, im Folgenden „DCF“) aus methodischer Sicht mit der akzeptablen Praxis zur Bewertung der Marktkonformität einer Investition übereinstimmt. Der Kapitalwert (net present value, „NPV“) der künftigen Cashflows eines Unternehmens (um Schulden bereinigt) wird häufig zur Bewertung von Kapitalanlageentscheidungen herangezogen. Bei dem Modell wurden zwei Cashflows berücksichtigt: einer infolge der Insolvenz von Post Danmark (negative Cashflows), der vermieden würde, und einer aus den künftigen Betriebsgewinnen von Post Danmark (positive Cashflows). |
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(43) |
Hinsichtlich der Berechnung der künftigen Betriebsgewinne von Post Danmark hatte die Kommission jedoch Zweifel an den für den Brief- und Logistikmarkt angenommenen Wachstumsraten, da der Nettoumsatz von Post Danmark im Jahr 2017 um beinahe 10 % zurückging. Was die Berechnung der nachteiligen Auswirkungen einer Insolvenz von Post Danmark anbelangt, so war die Kommission der Ansicht, dass Dänemark und Schweden die Quantifizierung der nachteiligen Auswirkungen nicht ausreichend begründet hatten. |
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(44) |
Die Kommission stellte ferner fest, dass das DCF-Modell relativ empfindlich auf die zugrunde gelegten Annahmen reagierte. Insbesondere würde die Investition dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten (market economy operator principle, im Folgenden „MEOP“) nicht mehr entsprechen, wenn beispielsweise die gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (weighted average capital cost, im Folgenden „WACC“) […] % und das prognostizierte jährliche Umsatzwachstum […] % betragen. Vor diesem Hintergrund war die Kommission der Ansicht, dass mehr Gewissheit in Bezug auf die bei den Berechnungen zu verwendenden Parameter erforderlich ist. |
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(45) |
In Anbetracht der in den Erwägungsgründen 42 bis 44 dargelegten Informationen äußerte die Kommission gewisse Zweifel an der Marktkonformität der Kapitalzuführung der PostNord Group. (26) |
2.6.2. Kapitalzuführung von Dänemark an PostNord AB
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(46) |
Die Kommission stellte fest, dass die dänischen Behörden weder die Wahrscheinlichkeit berücksichtigten, dass PostNord AB ohne die Kapitalzuführungen von Dänemark und Schweden sein Schatten-Rating verliert, noch die Wahrscheinlichkeit, dass PostNord AB sein Schatten-Rating selbst mit den Kapitalzuführungen von Dänemark und Schweden verliert. |
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(47) |
Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die dänischen Behörden weder die Laufzeit der zu refinanzierenden Darlehen noch den Zeitraum berücksichtigten, in dem davon ausgegangen wurde, dass das Schatten-Rating von PostNord AB aufgrund der Kapitalzuführungen von Dänemark und Schweden erhalten bleiben würde. Beide Elemente müssten jedoch berücksichtigt werden, um die Einsparungen bei den Finanzierungskosten, die auf die Kapitalzuführungen zurückzuführen sind, richtig einschätzen zu können, vorausgesetzt, dass es solche Einsparungen gibt. |
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(48) |
In Anbetracht der Erwägungsgründe 46 und 47 äußerte die Kommission Zweifel an der Marktkonformität der Kapitalzuführung der dänischen Behörden. (27) |
2.6.3. Kapitalzuführung von Schweden an PostNord AB
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(49) |
Die Kommission war der Auffassung, dass die in den Erwägungsgründen 46 bis 48 vorgebrachte Argumentation gleichermaßen für die von den schwedischen Behörden vorgelegte Bewertung der schwedischen Kapitalzuführung an PostNord AB gilt. Darüber hinaus kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die schwedischen Behörden nicht nachgewiesen haben, dass die von den schwedischen Behörden geschätzten jährlichen Einsparungen bei den Kreditkosten in Höhe von […] SEK, die auf die Kapitalzuführungen von Dänemark und Schweden zurückzuführen sind, den schwedischen Behörden eine marktkonforme Rendite aus ihrer Kapitalzuführung verschaffen würden. |
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(50) |
Die Kommission stellte fest, dass die schwedischen Behörden auch eingeräumt hatten, dass die Bonitätsanalyse mit einigen Unwägbarkeiten behaftet war. Diese Unwägbarkeiten bestehen insbesondere in der Tatsache, dass PostNord AB nicht über ein echtes öffentliches Rating verfügt, und der zugrunde liegenden Annahme, dass alle derzeitigen Schulden refinanziert werden und dass PostNord AB in der Lage sein wird, zusätzliche Schulden in Höhe von […] SEK auf dem Markt zu machen. Solche nicht quantifizierten Unwägbarkeiten schienen nur schwer mit einem angemessenen Ansatz für private Kapitalgeber zu vereinbaren zu sein. |
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(51) |
In Anbetracht der Erwägungsgründe 49 und 50 äußerte die Kommission Zweifel an der Marktkonformität der Kapitalzuführung der schwedischen Behörden. (28) |
3. STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN
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(52) |
Am 17. September 2019 gingen bei der Kommission Stellungnahmen von sieben Beteiligten ein: ITD, Dansk Distribution A/S, Dansk Scanning A/S, Danske Fragtmænd A/S, Jørgen Jensen Distibution A/S (im Folgenden „JJD“), UPS Europe SPRL/BVBA und ein Beteiligter, der anonym bleiben wollte. Alle Beteiligten haben ihre Stellungnahme separat übermittelt. |
3.1. ITD (Beschwerdeführer)
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(53) |
ITD hat seinen Hauptsitz in Padborg (Dänemark) und unterhält Büros in Kopenhagen und Brüssel. ITD ist ein dänischer Wirtschaftsverband, zu dessen mehr als 810 Mitgliedern dänische Fachunternehmen gehören, die auf dem nationalen und/oder internationalen Markt für Straßengüterverkehr und Logistikdienstleistungen tätig sind. (29) Zu seinen Zielen zählen die Gewährleistung eines soliden politischen und rechtlichen Rahmens für die Wettbewerbsfähigkeit der Straßengüterverkehrs- und Logistikunternehmen in Dänemark sowie die Aufrechterhaltung eines hohen Niveaus an Professionalität im Straßengüterverkehrssektor durch die Bereitstellung von Leitlinien, Instrumenten und Dienstleistungen für Straßengüterverkehrsunternehmen. ITD macht geltend, dass etwa die Hälfte seiner Mitglieder Stückgut und Pakete befördere und somit direkte Wettbewerber von Post Danmark seien. Die andere Hälfte seien potenzielle künftige Wettbewerber in verschiedenen Marktsegmenten. |
3.1.1. Bei den drei Kapitalzuführungen handelt es sich um eine einzige Maßnahme
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(54) |
ITD vertritt die Auffassung, dass die drei Kapitalzuführungen (siehe Abschnitt 2.3) eine einzige Maßnahme darstellen und nicht, wie von der Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss in Erwägungsgrund 69 dargelegt, drei separate Maßnahmen. |
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(55) |
ITD zufolge zeigt das Urteil Griechenland u. a./Kommission (30), dass bei der Entscheidung, ob eine Beihilfe in Form mehrerer Zahlungen auch mehrere Maßnahmen oder aber eine einzige Maßnahme darstellt, „ihre zeitliche Abfolge, ihr Zweck und die Lage des Unternehmens“ (31) zu berücksichtigen sind. Nach Ansicht von ITD könne die Anwendung dieser Kriterien auf den vorliegenden Fall nur zu dem Schluss führen, dass es sich bei den drei Kapitalzuführungen um eine einzige Maßnahme handelt:
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(56) |
ITD macht geltend, dass die Kommission zu Unrecht andere Kriterien als die im Urteil Griechenland u. a./Kommission anerkannten Kriterien zugrunde gelegt habe, nämlich dass die Kapitalzuführungen
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(57) |
Unter Bezugnahme auf Erwägungsgrund 71 des Einleitungsbeschlusses weist ITD das von der Kommission vorgebrachte Argument der fehlenden Relevanz der Rechtssache BP Chemicals für den vorliegenden Fall zurück, weil in dieser Rechtssache derselbe Kapitalgeber mehrere Kapitalzuführungen vorgenommen habe. Nach Ansicht von ITD ist die Rechtssache BP Chemicals aus zwei Gründen für den vorliegenden Fall relevant. Erstens handele es sich bei der Rechtssache BP Chemicals um einen weiteren Fall, der belegt, dass die Kommission die zeitliche Abfolge, den Zweck und die Lage des Unternehmens hätte berücksichtigen müssen (siehe Erwägungsgrund 55). Zweitens enthalte das Urteil BP Chemicals (oder ein anderes Urteil) keine Aussage, die die Auffassung stützt, dass es eine Rolle spielt, ob ein oder mehrere Kapitalgeber Kapital zuführen. In diesem Zusammenhang merkt ITD an, dass die Kosten verschiedener Investitionen naturgemäß unterschiedlich seien (unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Kapitalgebern getätigt werden). |
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(58) |
Die ITD ist auch der Meinung, dass die Kommission sich auf die Investitionen und das Zielunternehmen anstatt auf den Kapitalgeber hätte konzentrieren sollen. Unter Bezugnahme auf den Wortlaut der Oktober-Vereinbarung ist ITD der Ansicht, dass die Kapitalzuführungen entgegen der Auffassung der Kommission alle denselben Empfänger gehabt hätten, nämlich Post Danmark. Diesbezüglich hat ITD in seiner Stellungnahme vom 17. September 2019 in Bezug auf die Oktober-Vereinbarung Folgendes erklärt: „Aus Punkt 1 der Vereinbarung vom Oktober 2017 geht hervor, dass ‚ein neues Produktionsmodell mit geschätzten Kosten von ca. 5 Mrd. SEK ‘ entwickelt wurde und dass ‚das Unternehmen [PostNord] bei der Umsetzung des neuen Produktionsmodells [dieses] Kapital auf Post Danmark übertragen wird ‘. Aus Punkt 4 geht hervor, dass ‚der Kapitalbedarf [schätzungsweise] 3 Mrd. SEK beträgt, wovon der schwedische Anteilseigner 400 Mio. SEK und der dänische Anteilseigner 267 Mio. SEK investieren werden, um die Umsetzung des neuen Produktionsmodells [von Post Danmark] zu unterstützen.‘ “ (Hervorhebung von ITD hinzugefügt (33)). |
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(59) |
In Bezug auf das Erfordernis weiterer Durchführungsmaßnahmen, die den Zeitpunkt der Gewährung der verschiedenen Kapitalzuführungen beeinflussen würden, erklärt ITD, dass sich aus der Rechtsprechung ergebe, dass für das Vorliegen von Durchführungsmaßnahmen entweder das Erfordernis, dass Kapitalzuführungen nur im Anschluss an diese Durchführungsmaßnahmen hätten gewährt werden dürfen, in einer vorherigen bestehenden Vereinbarung oder einem früheren Rechtsakt hätte festgelegt werden müssen (34) oder dass es unmöglich sein müsse, die Kapitalzuführungen ohne diese Durchführungsmaßnahmen zu gewähren (35). ITD zufolge waren diese beiden Voraussetzungen nicht erfüllt. (36) |
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(60) |
Darüber hinaus weist ITD auf die Zahlung der ersten Tranche der Kapitalzuführung von PostNord am 4. April 2018 hin, für die offenbar keine Durchführungsmaßnahmen erforderlich gewesen seien und die vor dem Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem die Kapitalzuführung von PostNord nach Auffassung der Kommission gewährt wurde. ITD verweist auch auf die Kapitalzuführung in Höhe von 1 Mrd. DKK, die Gegenstand des Beschlusses von 2018 gewesen sei und die ohne Durchführungsmaßnahmen habe erfolgen können. |
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(61) |
Ferner ist ITD der Ansicht, dass es eines neuen Einleitungsbeschlusses bedürfe, wenn die Kommission von ihrer Argumentation im Einleitungsbeschluss (siehe Erwägungsgründe 69 bis 76) abweicht, dass es sich bei den Kapitalzuführungen um drei separate Maßnahmen handelt (und daher zu dem Schluss kommt, dass es sich nur um eine einzige Maßnahme handelt). |
3.1.2. Die drei Kapitalzuführungen wurden zum selben Zeitpunkt gewährt
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(62) |
ITD ist der Ansicht, dass die drei Kapitalzuführungen, auch wenn die Kommission sie als drei separate Maßnahmen ansieht, am selben Tag, nämlich am 20. Oktober 2017, mit dem Abschluss der Oktober-Vereinbarung gewährt worden seien. |
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(63) |
Falls die Kommission der Auffassung ist, dass die Kapitalzuführungen von der Genehmigung des USO-Ausgleichs abhängig waren, sollten die drei Kapitalzuführungen als am 28. Mai 2018 gewährt betrachtet werden, als die Kommission den USO-Ausgleich genehmigte. |
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(64) |
Diesbezüglich erklärt ITD zunächst, dass die Oktober-Vereinbarung sowohl für Dänemark als auch für Schweden verbindlich sei (37), ähnlich wie die zwischen Dänemark und Schweden geschlossene zwischenstaatliche Vereinbarung über die Gründung eines Konsortiums, das sich mit dem Bau, der Verwaltung und dem Betrieb der festen Verbindung über den Öresund (Öresund-Querung) befasst (38). |
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(65) |
Zweitens erklärt ITD, dass für das Inkrafttreten der Oktober-Vereinbarung keine Durchführungsmaßnahmen erforderlich seien. Die Durchführungsmaßnahmen, auf die sich die Kommission im Zusammenhang mit der Kapitalzuführung von PostNord an Post Danmark und von Dänemark an PostNord bezog, seien ITD zufolge weder nach der Oktober-Vereinbarung noch nach einem anderen Rechtsakt erforderlich gewesen (39), und es sei auch nicht unmöglich gewesen, die Kapitalzuführungen ohne Durchführungsmaßnahmen zu gewähren (40). ITD ist somit der Ansicht, dass der 11. Juni 2018 als Tag der Gewährung für die Kapitalzuführung von PostNord an Post Danmark und von Dänemark an PostNord nicht korrekt sei. |
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(66) |
ITD verweist zudem auf einen am 15. Januar 2021 veröffentlichten Bericht des dänischen staatlichen Rechnungsprüfers (im Folgenden „Rigsrevisionen“). Dieser Bericht enthält die Schlussfolgerungen von Rigsrevisionen über die Angemessenheit der Überwachung der Rechnungslegungspraktiken von Post Danmark. Aus einer in diesem Bericht enthaltenen Grafik sowie aus dem Wortlaut des Berichts gehe laut ITD hervor, dass alle drei Kapitalzuführungen eine einzige Maßnahme darstellen und am selben Tag, nämlich am 20. Oktober 2017, dem Tag der Oktober-Vereinbarung, gewährt wurden. |
3.1.3. Die Kapitalzuführungen stellen eine Beihilfe dar
3.1.3.1.
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(67) |
Was die von der Kommission im Einleitungsbeschluss vorgenommene Würdigung der Beihilfe betrifft, so begrüßt die ITD die Auffassung der Kommission, dass die drei Kapitalzuführungen aus staatlichen Mitteln stammen und Dänemark, Schweden oder beiden zuzurechnen sind, selektiv sind, den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
3.1.3.2.
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(68) |
In Bezug auf die DCF-Analyse von PostNord, wonach die Gewinne von PostNord infolge der Kapitalzuführung von PostNord an Post Danmark die Verluste aus einer Liquidation von Post Danmark übersteigen, macht ITD geltend, dass diese Analyse aus folgenden Gründen nicht zuverlässig sei:
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(69) |
Überdies macht ITD Folgendes geltend:
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3.1.3.3.
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(70) |
ITD ist der Ansicht, dass es mehr Elemente als die von der Kommission im Einleitungsbeschluss genannten gebe, die Zweifel an den Kapitalzuführungen von Dänemark und Schweden aufkommen lassen:
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3.2. Dansk Distribution
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(71) |
Dansk Distribution A/S hat seinen Sitz in Karlslunde (Dänemark) und befördert Pakete, Paletten und Stückgut. Dansk Distribution macht geltend, mit Post Danmark im Paketsektor und allgemein im Zustellsektor im Wettbewerb zu stehen. Das Unternehmen hat ein Interesse daran, eine Stellungnahme abzugeben, weil es mit Post Danmark an denselben Ausschreibungen für Logistikverträge teilnehme, wobei Post Danmark angeblich Preise unter dem Marktpreis anbiete. |
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(72) |
Die Stellungnahme von Dansk Distribution entspricht der Stellungnahme von ITD. |
3.3. Dansk Scanning
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(73) |
Dansk Scanning A/S hat seinen Hauptsitz in Esbjerg (Dänemark) und erstellt digitale Archive für seine Kunden. Das Unternehmen bietet eine Reihe von Digitalisierungsdiensten an. Dansk Scanning macht geltend, mit Post Danmark im digitalisierten Postsektor und insbesondere auf dem Markt für Scandienstleistungen im Wettbewerb zu stehen. |
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(74) |
Die Stellungnahme von Dansk Scanning entspricht der Stellungnahme von ITD. |
3.4. Danske Fragtmænd A/S
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(75) |
Danske Fragtmænd A/S hat seinen Sitz in Aarhus (Dänemark) und ist eine Tochtergesellschaft von Fragtmænd Holding A/S. Das Unternehmen erbringt Logistikdienstleistungen für Firmenkunden in Dänemark. Es nimmt Bestellungen entgegen und lagert, kommissioniert, verpackt und vertreibt Halbfertig- und Fertigprodukte, Ersatzteile, Verbrauchsgüter und langlebige Konsumgüter. Es kann täglich zustellen und bietet eine Haus-zu-Haus-Zustellung. Darüber hinaus ist Danske Fragtmænd auf dem Markt für Lager- und Informationstechnologiedienstleistungen tätig. |
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(76) |
Die Stellungnahme von Danske Fragtmænd A/S entspricht der Stellungnahme von ITD. |
3.5. Jørgen Jensen Distribution A/S
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(77) |
JJD hat seinen Hauptsitz in Ikast (Dänemark) und erbringt Frachtbeförderungsdienste. Das Unternehmen bietet eine Reihe von Beförderungsdienstleistungen an, darunter die Zustellung von Paketen, Stückgut und Palettengütern sowie Langstreckenlieferungen, die temperaturempfindliche Waren (z. B. Lebensmittel) wie auch temperaturunempfindliche Waren umfassen. Darüber hinaus ist JJD auf den Märkten für Beförderungsdienste mit sehr kurzfristigen Abholungen und Zustellungen sowie für Kurierdienste tätig. JJD macht geltend, mit Post Danmark im Beförderungs- und Zustellsektor im Wettbewerb zu stehen. Das Unternehmen ist der Ansicht, dass die Kapitalzuführungen, die Gegenstand dieses Beschlusses sind, sich unmittelbar auf seine Geschäftstätigkeit auswirkten, da sie Post Danmark in die Lage versetzten, Preise anzubieten, die 15–30 % unter dem Marktpreis liegen. JJD erklärt, dies bei Ausschreibungen und Wettbewerben auf der Grundlage von Kundeneinladungen erfahren zu haben. (43) |
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(78) |
Die Stellungnahme von JJD entspricht der Stellungnahme von ITD. |
3.6. UPS
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(79) |
UPS ist ein weltweiter Anbieter von spezialisierten Post- und Versanddienstleistungen. Nach den Vereinigten Staaten von Amerika ist der größte Markt für UPS Europa, wo das Unternehmen 56 Länder und Gebiete bedient. Seit 1988 ist UPS auf dem dänischen Markt tätig, wo es nationale und internationale Post- und Logistikdienste anbietet, darunter Express- und Standardzustellung von Paketen sowie eine Reihe von Luft-, See- und Straßengüterverkehrsdiensten. UPS macht geltend, im Bereich der nicht universellen Paket- und Postdienste sowie im Logistikbereich in direktem Wettbewerb mit Post Danmark zu stehen. |
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(80) |
Die Stellungnahme von UPS überschneidet sich weitgehend mit der von ITD und anderen Dritten, enthält jedoch spezifische Bemerkungen zur MEOP-Bewertung. |
3.6.1. Kapitalzuführung von PostNord an Post Danmark
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(81) |
Erstens macht UPS geltend, dass die in den DCF-Berechnungen angenommene Wachstumsrate durch einen sachgerechten Vergleich mit der Wachstumsrate des Post- und Logistiksektors, wie in einer Reihe von Forschungsarbeiten und anderen Quellen (44) angegeben, validiert werden könne. |
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(82) |
UPS schlägt ferner vor, dass die Fähigkeit von PostNord, die erwarteten Ergebnisse in Bezug auf bestimmte Zielgrößen wie die Wachstumsrate der Einnahmen und das EBIT des Unternehmens genau vorherzusagen, infrage gestellt werden sollte. Letzteres könnte durch ein „Backtesting“ des historischen Plans anhand der tatsächlichen Ergebnisse für diese Zielgrößen bewertet werden. |
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(83) |
Außerdem macht UPS geltend, dass zusätzliche Fremdkapitalkosten infolge einer Herabstufung in die DCF-Berechnung einbezogen werden sollten, und zwar nicht nur im Insolvenzszenario ohne Kapitalzuführung von PostNord, sondern auch im Szenario mit Kapitalzuführung von PostNord. UPS ist der Auffassung, dass dies im Einklang mit der Erklärung der dänischen Behörden stünde, dass sich das Rating von PostNord als Folge der Kapitalzuführung an Post Danmark auch verschlechtern könnte. |
3.6.2. Kapitalzuführungen von Dänemark und Schweden an PostNord
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(84) |
UPS führt an, dass eine detailliertere Bewertung der angeblichen zusätzlichen Fremdkapitalkosten infolge der Herabstufung der Kreditwürdigkeit von PostNord hätte vorgenommen werden müssen, um festzustellen, ob die Kapitalzuführungen von Dänemark und Schweden von einem privaten Kapitalgeber vorgenommen würden. Bei dieser Bewertung sollte dann der erwartete künftige Finanzierungsbedarf in Form einer prognostizierten Cashflow-Analyse und einer Übersicht über die bestehenden Schulden berücksichtigt werden. |
3.7. Anonymer Dritter
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(85) |
Der anonyme Dritte macht geltend, im Paket- und Stückgutverteilsektor mit Post Danmark im Wettbewerb zu stehen. |
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(86) |
Die Stellungnahme des anonymen Dritten entspricht der Stellungnahme von ITD. |
4. STELLUNGNAHME VON DÄNEMARK UND SCHWEDEN
4.1. Gemeinsame Stellungnahme von Dänemark und Schweden zum Einleitungsbeschluss
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(87) |
In ihrer gemeinsamen Stellungnahme geben Schweden und Dänemark an, dass sie als separate und unabhängige Eigentümer von PostNord AB ihre eigenen Bewertungen der wirtschaftlichen Gründe für ihre jeweiligen Kapitalzuführungen vorgenommen hätten. Aus diesem Grund werden die Stellungnahmen von Dänemark und Schweden zu ihren jeweiligen Kapitalzuführungen in den Abschnitten 4.2 und 4.3 gesondert angeführt. |
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(88) |
Schweden und Dänemark haben in einem Anhang zu ihrer gemeinsamen Stellungnahme die Stellungnahme von PostNord AB zum Einleitungsbeschluss übermittelt. Laut PostNord AB „haben die dänische und die schwedische Regierung PostNord AB aufgefordert, zu den Teilen des Eröffnungsbeschlusses und den Stellungnahmen Dritter, die die konzerninternen Übertragungen betreffen, Stellung zu nehmen“ . Da die Stellungnahme von PostNord AB von Schweden und Dänemark übermittelt wurde, behandelt die Kommission diese Stellungnahme als Stellungnahme von Dänemark und Schweden. |
4.1.1. Bei den drei Kapitalzuführungen handelt es sich um drei separate Maßnahmen dar
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(89) |
Erstens weisen Schweden und Dänemark darauf hin, dass es sich nicht nur bei den drei Kapitalzuführungen um separate Maßnahmen handele, sondern dass auch der USO-Ausgleich für Post Danmark im Zeitraum 2017 bis 2019 eine gesonderte Maßnahme sei. Dies ergebe sich aus der Oktober-Vereinbarung, in der die Zahlung des USO-Ausgleichs durch Dänemark eine Bedingung für die dänische Kapitalzuführung von 267 Mio. SEK und die schwedische Kapitalzuführung von 400 Mio. SEK gewesen sei. Gleichermaßen sei der USO-Ausgleich unerlässlich gewesen für die Einschätzung der PostNord Group, dass ihre Kapitalzufuhr zu Marktbedingungen erfolgen würde. Eine Kapitalzuführung (zu Marktbedingungen) von der Zahlung einer mit dem Binnenmarkt vereinbaren staatlichen Beihilfe zugunsten desselben Unternehmens abhängig zu machen, sei Dänemark und Schweden zufolge in der Fallpraxis der Kommission weitgehend akzeptiert. (45) |
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(90) |
Zweitens stimmen Dänemark und Schweden mit der Kommission darin überein, dass es sich bei den drei Kapitalzuführungen um drei separate Maßnahmen handelt. In diesem Zusammenhang machen sie geltend, dass die Erwägungen der Kommission (nämlich, dass die Maßnahmen von unterschiedlichen Kapitalgebern mit unterschiedlichen Finanzierungskosten und unterschiedlichen Renditeanforderungen und Entscheidungsprozessen gewährt wurden und unterschiedliche Empfänger haben und unterschiedlichen Zwecke dienen) angemessen seien und durch das Urteil Griechenland u. a./Kommission (46) unterstützt würden. In dieser Rechtssache entschied das Gericht, dass sich die Kommission auf die Gesamtheit der tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte hätte stützen müssen und nicht nur auf den Kontext und die zeitliche Abfolge der Maßnahmen. |
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(91) |
Darüber hinaus betonen Dänemark und Schweden, dass sich für Schweden keine Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/67/EG für das dänische Hoheitsgebiet ergeben hätten und Schweden somit keine anderen Anreize gehabt habe, als wirtschaftlich vernünftige Investitionsentscheidungen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Umstrukturierungsplans von Post Danmark durch die PostNord Group zu treffen. Folglich sei das Interesse Schwedens an Post Danmark rein kommerzieller Natur. |
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(92) |
Darüber hinaus erklären Dänemark und Schweden, dass in der Rechtsprechung anerkannt sei, dass mehrere öffentliche Stellen desselben Mitgliedstaats als einzelne Marktteilnehmer zu betrachten sind. (47) Aus diesem Grund halten sie es für unbestreitbar, dass zwei verschiedene Staaten als zwei separate und individuelle Marktteilnehmer betrachtet werden sollten. |
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(93) |
Nach Ansicht Dänemarks und Schwedens handele es sich nicht nur bei ihnen beiden, sondern auch bei ihnen beiden und der PostNord Group um unterschiedliche Kapitalgeber. Dies ergebe sich insbesondere aus der Analyse der Rentabilität (oder der Verlustbegrenzung), die die PostNord Group im Vorfeld ihrer Investition in Post Danmark vorgenommen habe und die sich von der Analyse für Dänemark und Schweden unterscheide. |
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(94) |
In Bezug darauf, dass die Kapitalzuführungen unterschiedliche Empfänger hätten, so sind Dänemark und Schweden der Ansicht, dass die Verweise der Beteiligten auf die Oktober-Vereinbarung, in der angeblich Post Danmark als einziger Empfänger genannt wird, nicht stichhaltig seien, da die Oktober-Vereinbarung nicht dazu bestimmt sei, die tatsächlichen Empfänger für die Zwecke staatlicher Beihilfen zu bestimmen. Die Oktober-Vereinbarung sei vielmehr eine Grundsatzvereinbarung, was auch aus ihrem Wortlaut hervorgehe. Dänemark und Schweden haben erklärt, dass ihre jeweiligen Kapitalzuführungen nicht an Post Danmark gingen und daher in erster Linie PostNord AB zugutekämen. |
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(95) |
Dänemark und Schweden erklären, dass ein möglicher indirekter Vorteil, den Post Danmark aufgrund ihrer Kapitalzuführungen erlangen könnte, zu indirekt sei, um einen Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darzustellen. Darüber hinaus würden andere Tochtergesellschaften der PostNord Group einen ähnlichen indirekten Vorteil erhalten. |
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(96) |
In Bezug darauf, dass die Maßnahmen unterschiedlichen Zwecken dienten, erklären Dänemark und Schweden zunächst, dass die PostNord Group die Kapitalzuführung an Post Danmark mit dem Ziel vorgenommen habe, die Umsetzung des Umstrukturierungsplans zu erleichtern und den Wert für die Anteilseigner zu steigern (bzw. potenzielle Verluste zu verringern). Zweitens hätten Dänemark und Schweden mit ihren jeweiligen Kapitalzuführungen darauf abgezielt, das Risiko zu verringern, dass die gesamte PostNord Group ihr Investment-Grade-Rating verliert, und dadurch den Wert für die Anteilseigner zu erhalten oder zu steigern. |
4.1.2. Die drei Kapitalzuführungen wurden zu unterschiedlichen Zeitpunkten gewährt
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(97) |
Dänemark und Schweden hielten es für wichtig, ihre nationalen Entscheidungsverfahren für ihre jeweiligen Kapitalzuführungen zu präzisieren und den Einleitungsbeschluss hinsichtlich des Zeitpunkts der tatsächlichen Gewährung ihrer jeweiligen Kapitalzuführungen zu korrigieren. |
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(98) |
In Dänemark bedürften alle Kosten oder Ausgaben, die nicht im Staatshaushalt enthalten sind, wie im jährlichen Finanzgesetz beschrieben, einer gesonderten Rechtsgrundlage, um rechtsgültig zu sein. Der Finanzausschuss des Parlaments könne eine solche Rechtsgrundlage in Form eines Ministerialerlasses (Akstykke) auf Antrag des zuständigen Ministeriums (in diesem Fall das Ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen) schaffen. Nach der Verabschiedung behalte der Staat die Mittel für den im Ministerialerlass beschriebenen Zweck vor, und das Ministerium könne anschließend unter den Bedingungen des Ministerialerlasses über die Mittel verfügen. Die Verabschiedung des Ministerialerlasses führe nicht zu einer Verpflichtung des Ministeriums, über die Mittel zu verfügen; es werde lediglich die Rechtsgrundlage dafür geschaffen. Wenn das Ministerium die Mittel nicht verwendet (z. B. weil eine Transaktion nicht abgeschlossen werden kann oder weil sich bestimmte Projekte verzögern oder gestrichen werden), flössen die Mittel an das Schatzamt zurück. Der Ministerialerlass für die dänische Kapitalzuführung sei der Ministerialerlass vom 17. Mai 2018. |
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(99) |
In Schweden benötige die Regierung ein Mandat des Parlaments, um Änderungen an ihrem Unternehmensportfolio vorzunehmen, einschließlich Kapitalzuführungen. Ein solches Mandat des Parlaments befähige die Regierung zum Handeln; es verpflichte die Regierung jedoch in der Regel nicht dazu, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einer bestimmten Weise zu handeln. Zwischen der Zustimmung des Parlaments, die die Regierung zum Handeln ermächtigt, und dem Zeitpunkt, zu dem die Regierung tatsächlich handelt (wenn überhaupt), könne viel Zeit vergehen. Ende 2019 habe die schwedische Regierung mehrere Handlungsmandate innegehabt, die sie nicht oder nur teilweise in Anspruch genommen habe. (48) Für die schwedische Kapitalzuführung an PostNord AB sei ein Regierungsbeschluss und somit ein Mandat des Parlaments erforderlich gewesen. |
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(100) |
In Anbetracht der Erwägungsgründe 97 bis 99 unterscheiden Dänemark und Schweden zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Investitionsentscheidungen getroffen wurden (d. h. eine etwaige Marktkonformitätsprüfung hätte vor diesem Zeitpunkt erfolgen müssen), dem Zeitpunkt, zu dem die Kapitalzuführungen gewährt wurden, und dem Zeitpunkt, zu dem sie dem Empfänger zur Verfügung gestellt oder ausgezahlt wurden. Diese drei Zeitpunkte sind in der von Dänemark und Schweden vorgelegten Abbildung 3 dargestellt: Abbildung 3 Zeitrahmen der Gewährung der drei Kapitalzuführungen
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(101) |
Dänemark und Schweden erklären, dass aus Abbildung 3 Folgendes hervorgehe:
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4.1.3. Die Kapitalzuführung der PostNord Group an Post Danmark beinhaltet keine staatliche Beihilfe
4.1.3.1.
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(102) |
Die dänischen und schwedischen Behörden machen geltend, dass die Kapitalzuführung der PostNord Group an Post Danmark lediglich eine Übertragung innerhalb desselben Unternehmens (d. h. der PostNord Group) darstelle und die Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt nicht verändere (51), da Post Danmark bereits auf dem Markt präsent und tätig gewesen sei. |
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(103) |
In diesem Zusammenhang erklären Dänemark und Schweden, dass aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache ENEA hervorgehe, dass „Mittel öffentlicher Unternehmen als staatliche Mittel angesehen werden können, wenn der Staat durch die Ausübung seines beherrschenden Einflusses in der Lage ist, ihre Verwendung zu steuern, um Vorteile zugunsten anderer Unternehmen zu finanzieren“ (52) (Hervorhebung von den dänischen und schwedischen Behörden hinzugefügt). |
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(104) |
Im vorliegenden Fall sind die dänischen und schwedischen Behörden jedoch der Ansicht, dass weder Dänemark noch Schweden in der Lage gewesen seien, die Verwendung der Mittel der PostNord Group für Post Danmark zu steuern. Vor allem aber bedeute eine Übertragung von Mitteln zwischen den verschiedenen Einheiten von PostNord (wie die Kapitalzuführung der PostNord Group) keinen Vorteil „zugunsten anderer Unternehmen“ (53), sondern stelle lediglich eine Übertragung innerhalb desselben Unternehmens (PostNord) dar. |
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(105) |
Darüber hinaus erklären die dänischen und schwedischen Behörden unter erneuter Bezugnahme auf das Urteil ENEA (54), dass das Verhalten von PostNord AB nicht „durch Anweisungen der staatlichen Behörden vorgegeben“ worden und daher weder Dänemark noch Schweden zuzurechnen sei. |
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(106) |
In diesem Zusammenhang machen Dänemark und Schweden ferner geltend, dass sich aus der Rechtsprechung der Union in der Rechtssache Stardust Marine ergebe, dass bei Entscheidungen öffentlicher Unternehmen die bloße Tatsache, dass ein öffentliches Unternehmen unter staatlicher Kontrolle steht, nicht genüge, um Maßnahmen dieses Unternehmens dem Staat zuzurechnen. Es müsse vielmehr nachgewiesen werden, dass davon auszugehen ist, dass die Behörden am Erlass dieser Maßnahmen beteiligt waren, und dass die Zurechenbarkeit zum Staat aus einem Komplex von Indizien abgeleitet werden kann. (55) |
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(107) |
Die dänischen und schwedischen Behörden erklären, dass die am 4. April 2018 erfolgte Übertragung von 150 Mio. DKK vorgenommen worden sei, um sicherzustellen, dass Post Danmark seinen Betrieb bis zur erwarteten Genehmigung des USO-Ausgleichs durch die Kommission und anschließenden Durchführung des Umstrukturierungsplans durch die PostNord Group, einschließlich der Kapitalzuführung der PostNord Group, fortsetzen kann. Außerdem gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass Dänemark und Schweden in irgendeiner Weise an der Entscheidung über die Übertragung von 150 Mio. DKK beteiligt waren. |
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(108) |
Was die im Juni 2018 und Februar 2019 vorgenommenen Übertragungen betrifft, so waren die betreffenden Beiträge Teil des Beschlusses von PostNord AB vom 11. Juni 2018, mit dem Umstrukturierungsplan fortzufahren (Datum der Durchführungsvereinbarung, siehe Erwägungsgrund 25). Darüber hinaus machen Dänemark und Schweden in Bezug auf diese beiden Übertragungen geltend, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass sie in einer anderen Eigenschaft als in ihrer Eigenschaft als Anteilseigner von PostNord AB an der Entscheidung von PostNord AB, mit dem Umstrukturierungsplan (einschließlich der Durchführung der internen Übertragungen vom 18. Juni 2018 und 4. Februar 2019) fortzufahren, beteiligt gewesen seien. Dänemark und Schweden sind daher der Auffassung, dass die Kommission mit ihrer Feststellung in Erwägungsgrund 87 des Einleitungsbeschlusses, dass die interne Kapitalübertragung Dänemark und Schweden zuzurechnen ist, weil sie Teil der Oktober-Vereinbarung war, falsch liege. Diesbezüglich führen Dänemark und Schweden an, dass die Oktober-Vereinbarung nur die beiden Eigentümer (Dänemark und Schweden) und nicht die PostNord Group betreffe. |
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(109) |
Darüber hinaus machen Dänemark und Schweden geltend, dass die Erwähnung der Absicht von PostNord AB, das neue Produktionsmodell und die damit verbundene Kapitalzuführung der PostNord Group an Post Danmark umzusetzen, in den Absätzen 1 und 4 der Oktober-Vereinbarung lediglich den sachlichen Kontext der Oktober-Vereinbarung wiedergebe. Dies bedeutet nicht, dass die Entscheidung von PostNord AB, den Umstrukturierungsplan durchzuführen, Dänemark und Schweden zuzurechnen ist. Dies werde dadurch untermauert, dass
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(110) |
Nach Ansicht Dänemarks und Schwedens unterstreiche der Umstand, dass Dänemark die Gewährung des USO-Ausgleichs von der Durchführung des Umstrukturierungsplans abhängig gemacht hat (Randnummer 9 der Oktober-Vereinbarung), nur noch mehr, dass die Entscheidung über die Durchführung des Umstrukturierungsplans bei PostNord AB lag, da die Bedingung überflüssig gewesen wäre, wenn PostNord AB bereits dazu verpflichtet gewesen wäre. |
4.1.3.2.
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(111) |
Dänemark und Schweden machen geltend, dass die PostNord Group ihre Kapitalzuführung an Post Danmark in Übereinstimmung mit dem MEOP durchgeführt habe. Die Entscheidung von PostNord, die internen Kapitalübertragungen vorzunehmen, habe auf Methoden basiert, die der Marktpraxis entsprechen, z. B. DCF-Analyse, Kapitalgutpreismodell und WACC. |
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(112) |
Insbesondere argumentieren sowohl Dänemark als auch Schweden, dass die von Post Danmark im DCF-Modell angenommenen Wachstumsraten für den Briefmarkt ([…] % jährlich) und den Logistikmarkt ([…] %) sowie das (kombinierte) Gesamtwachstum (d. h. die Erwartung von […] % im Jahr 2026 und […] % nach 2026) konservativ seien. Dies beruhe auf der Erwartung, dass das Logistikgeschäft mindestens mit der gleichen Rate wie das zugrunde liegende Bruttoinlandsprodukt (BIP) wächst und dass sich der Rückgang im Briefgeschäft bis 2022 verlangsamt und 2026 stabilisiert. Die prognostizierten Wachstumsraten basierten auf den Trends der letzten Jahre und berücksichtigten die prognostizierte Inflation und das prognostizierte Bevölkerungswachstum. Die angenommene Verlangsamung des Rückgangs der Briefdienste bis 2022 basierte auf dem Umstand, dass große Teile des dänischen Postaufkommens bereits digitalisiert waren (ca. 80 % im Vergleich zu 2001), und auf der Annahme, dass der verbleibende Teil des Postaufkommens viel langsamer abnehmen würde als der erste, sehr große Teil. (56) |
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(113) |
Darüber hinaus argumentieren Dänemark und Schweden, dass der Markt in einem Szenario, in dem Post Danmark insolvent geht, Zweifel an der Fähigkeit und Bereitschaft der PostNord Group hätte, die verbleibenden Tochtergesellschaften zu unterstützen. In einem solchen Szenario würde das Schatten-Rating der PostNord AB erheblich herabgestuft, und zwar von einem schwachen Investment-Grade-Rating im Bereich […] auf ein spekulatives Rating im Bereich […]. Dies entspräche einem Spread zwischen einer […] Anleihe und einer […] Anleihe von […] Basispunkten oder dem Äquivalent von […] % an Rendite. In diesem Zusammenhang halten Dänemark und Schweden die Annahme eines […]%igen Anstiegs der Fremdkapitalkosten in einem Insolvenzszenario für konservativ. Gleichzeitig seien die erhöhten Fremdkapitalkosten auf der Grundlage der Bruttoverschuldung in Höhe von […] SEK berechnet worden, was als durchschnittlicher Saldo der verzinslichen Verbindlichkeiten betrachtet werde, der zwischen 2018 und 2026 zur Finanzierung der PostNord Group im Szenario einer Insolvenz von Post Danmark erforderlich wäre. |
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(114) |
Dänemark und Schweden machen geltend, dass PostNord im Falle einer Insolvenz von Post Danmark den Wettbewerbsvorteil eines vollständigen nordischen Netzes sowie die kombinierten Synergien des derzeitigen Produktionsmodells verlieren würde. Dies würde bis 2026 zu einem Umsatzverlust von […] % der eigenen Geschäftstätigkeit von PostNord in der nordischen Region (Index mit Inflation und Paketwachstum) in Höhe von […] Mio. SEK führen, während die entsprechenden Auswirkungen auf das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (earnings before interest, taxes, depreciation and amortisation, im Folgenden „EBITDA“) […] % betragen würden. |
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(115) |
Zum Nachweis der Marktkonformität der Kapitalzuführung der PostNord Group haben Dänemark und Schweden zwei detaillierte quantitative Analysen vorgelegt. Diese Analysen stützen sich auf Berechnungen, die die PostNord Group vor der Investition durchgeführt hat. Bei beiden Analysen handelt es sich um DCF-Modelle, die auf Prognosen von Kosten und Einnahmen basieren, die auf den Zeitpunkt der Investition abgezinst werden, um die Gesamtrentabilität dieser Investition zu ermitteln. Der Hauptunterschied zwischen den beiden Analysen besteht in der Art des berücksichtigten Gewinns. |
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(116) |
Bei der ersten Analyse (siehe Tabelle 2) wird zunächst der Unternehmenswert berechnet, um dann den Eigenkapitalwert zu ermitteln. Sie besteht aus einem DCF-Modell für die freien Cashflows, die auf der Ebene von Post Danmark als Ganzes anfallen, d. h. die Gewinne, die zur Ausschüttung sowohl an die Fremdkapitalgeber als auch an die Anteilseigner zur Verfügung stehen (freier Cashflow an das Unternehmen — free cash flow to the firm, im Folgenden „FCFF“), abgezinst mit den WACC von Post Danmark. Neben diesen Gewinnen werden in der ersten Analyse auch die potenziellen Verluste berücksichtigt, die der PostNord Group in dem kontrafaktischen Szenario einer Insolvenz von Post Danmark entstehen würden. Zu diesen Verlusten gehören u. a. höhere Zinskosten aufgrund potenzieller Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit der PostNord Group, ihre Schulden zu bedienen, die Einnahmen aufgrund von Synergien zwischen Post Danmark und den anderen Tätigkeiten der PostNord Group und die Einnahmen, die die PostNord Group von Post Danmark als Ausgleich für die Kosten auf Gruppenebene erhält (wie […] und […] Kosten). Der Eigenkapitalwert errechnet sich durch Subtraktion der Nettoverschuldung vom Unternehmenswert. Tabelle 2 Post Danmark A/S — DCF-Bewertungsmodell für die Kapitalzuführung der PostNord Group — Unternehmens-/Firmenwert
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(117) |
Dänemark und Schweden zufolge geht aus Tabelle 2 hervor, dass im Szenario einer Insolvenz von Post Danmark die Verluste, die die PostNord Group (als alleiniger Anteilseigner) erleiden würde (d. h. Eigenkapitalverluste, im Folgenden „G“), in Höhe von […] MDKK höher wären als die Kosten, die die PostNord Group durch die Kapitalzuführung (im Folgenden „H“) in Höhe von 2 339 Mio. DKK zur Unterstützung von Post Danmark tatsächlich erlitten hat. |
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(118) |
Die zweite quantitative Analyse (siehe Tabelle 3) konzentriert sich direkt auf den Eigenkapitalwert und beruht auf der DCF-Methode, die auf den Gewinnen basiert, die nur dem Eigentümer von Post Danmark, d. h. der PostNord Group, zufließen. Bei der Methode der Abzinsung des Cashflows auf das Eigenkapital wird von denselben freien Cashflows für das Unternehmen ausgegangen wie bei der ersten Analyse, und dann werden die Zinskosten für die Schulden, die Rückzahlung von Darlehen und die Mittelzuflüsse aus neuen Darlehen auf der Ebene von Post Danmark abgezogen, was die freien Cashflows in das Eigenkapital (free cash flow to equity, im Folgenden „FCFE“) ergibt. Dieser freie Cashflow wird mit den Eigenkapitalkosten des Eigentümers (PostNord Group) abgezinst. Ähnlich wie bei der ersten Analyse werden bei der von Dänemark vorgelegten Berechnung des Eigenkapitalwerts die negativen Auswirkungen auf die PostNord Group im kontrafaktischen Szenario berücksichtigt. Tabelle 3 Post Danmark A/S — DCF-Bewertungsmodell für die Kapitalzuführung der PostNord Group — Eigenkapitalwert
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(119) |
Dänemark und Schweden zufolge geht aus Tabelle 3 hervor, dass im Szenario einer Insolvenz von Post Danmark die Verluste, die die PostNord Group (als alleiniger Anteilseigner) erleiden würde (d. h. Eigenkapitalverluste, im Folgenden „G“), in Höhe von […] MDKK höher wären als die Kosten, die die PostNord Group durch die Kapitalzuführung (im Folgenden „H“) in Höhe von 2 339 Mio. DKK zur Unterstützung von Post Danmark tatsächlich erlitten hat. |
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(120) |
Dänemark und Schweden zufolge belegten beide in den Erwägungsgründen 116 und 118 dargelegten Analysen die Marktkonformität der Kapitalzuführung der PostNord Group, da der Gegenwartswert der durch die Kapitalzuführung vermiedenen Verluste höher ist als die Kosten dieser Kapitalzuführung. |
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(121) |
Dieselben Analysen (siehe Tabelle 4) zeigten auch, dass der interne Zinsfuß (internal rate of return, im Folgenden „IRR“) von […] % der Kapitalzuführung der PostNord Group an Post Danmark die von einem marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten geforderte Mindestrendite, d. h. die Eigenkapitalkosten von […] %, übersteigt, wie in Erwägungsgrund 148 erläutert. Bilanz zum Ende des Zeitraums
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(122) |
Dänemark und Schweden machen geltend, dass die in den DCF-Modellen zugrunde gelegten Annahmen vorsichtig und konservativ seien, da die im DCF-Modell verwendete WACC von […] % um […] Prozentpunkte über dem Wert vergleichbarer Unternehmen liege, wie aus der Stichprobe der WACC-Sätze der Vergleichsunternehmen hervorgehe. Darüber hinaus seien die Rentabilitätsprognosen vernünftig und durch Marktstudien (57) gerechtfertigt, während die Annahmen zu den Wachstumsraten der Einnahmen und der Rentabilität von Post Danmark mit einer Stichprobe von mit Post Danmark vergleichbaren Unternehmen (58) verglichen worden seien. |
4.1.4. Die Kapitalzuführungen von Dänemark und Schweden an PostNord AB beinhalten keine staatlichen Beihilfen
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(123) |
In Bezug auf die Frage, ob Dänemark und Schweden als Eigentümer und Kapitalgeber der PostNord AB die Wahrscheinlichkeit hätten bewerten müssen, dass PostNord AB ohne die Kapitalzuführungen sein Investment-Grade-Rating verliert, machen sie geltend, dass eine solche Anforderung äußerst spekulativ sei. Sie sind ferner der Ansicht, dass vergleichbare Eigentümer, die Investitionen in ihre eigenen Unternehmen in Erwägung ziehen (wie es Dänemark und Schweden nach eigenen Angaben getan haben), detaillierte Kenntnisse über ihre eigenen Unternehmen hätten, auch wenn sie nicht unbedingt alle Auswirkungen ausdrücklich und detailliert beschreiben, berechnen und dokumentieren würden, bevor sie eine bestimmte Investition tätigen. Das Erfordernis einer solchen Dokumentation würde erheblich über die Dokumentation hinausgehen, die normale Marktteilnehmer vor solchen Investitionen erstellen. Private Unternehmen, die sich in einer ähnlichen Lage befinden, orientierten sich in der Regel an der „Business Judgement Rule“, also an dem Maßstab, nach dem die Unternehmensleitung für ihre Entscheidungen haftbar gemacht werden kann. Die entscheidende Frage dabei sei, ob die Grundlage für die Entscheidung angemessen ist und ob die getroffene Entscheidung im Interesse des Unternehmens steht. |
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(124) |
Schweden und Dänemark machen geltend, dass die Grundlage für die Entscheidung, PostNord AB Kapital zuzuführen, aus folgenden Gründen vernünftig und ausreichend gewesen sei und dem entsprochen habe, was ein vergleichbarer privater Kapitalgeber verlangt hätte:
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(125) |
Nach Ansicht Dänemarks und Schwedens zeige die DCF-Analyse, dass ihre Investitionen eine positive Rendite in Form von Wertschöpfung erbringen, da PostNord AB im Falle eines Verlusts des Investment-Grade-Ratings Unternehmenswertverluste in Höhe von 1 071 Mio. SEK erleiden würde. Dies würde die tatsächlichen Gesamtkosten für Dänemark und Schweden in Höhe von 667 Mio. SEK, d. h. die von ihnen insgesamt zugeführten Mittel, übersteigen. Sie stützten sich auf die Auswirkungen ihrer Investitionen auf den Unternehmenswert von PostNord AB und auf ihr Ziel, ihren Wert als Anteilseigner zu schützen (d. h. einen Eigenkapitalwert von […] SEK), und ihrer Ansicht nach werde nach dem MEOP nicht verlangt, dass die Eigentümer wirtschaftliche Bewertungen auf der Grundlage eines kontrafaktischen Szenarios vornehmen, in dem PostNord AB liquidiert wird. |
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(126) |
Darüber hinaus machen Dänemark und Schweden geltend, dass sie, auch wenn dies in den wirtschaftlichen Analysen der Eigentümer nicht ausdrücklich erwähnt werde, über fundierte Kenntnisse des Refinanzierungsbedarfs von PostNord verfügten. Zudem hätten Dänemark und Schweden Finanzberater (SEB und Rothschild) beauftragt, die die finanzielle Lage von PostNord eingehend analysiert hätten. Bei diesen Analysen sei die Laufzeit der zu refinanzierenden Darlehen berücksichtigt worden. Daher sei die Annahme, dass PostNord einen erheblichen Refinanzierungsbedarf hatte und aus diesem Grund besonders darauf angewiesen war, sein Investment-Grade-Rating nicht zu verlieren, um Zugang zum Kreditmarkt zu haben und bei der Wahl der am besten geeigneten und kostengünstigsten Finanzierungsquellen flexibel zu sein, nach Ansicht Dänemarks und Schwedens hinreichend begründet. |
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(127) |
Schließlich führen Dänemark und Schweden an, dass Ex-post-Nachweise wie die Rendite der von PostNord und mit PostNord vergleichbaren Unternehmen in den Jahren 2018 und 2019 begebenen Anleihen, auch wenn für eine MEOP-Bewertung nicht erforderlich, belegten, dass die Kapitalzuführungen tatsächlich marktkonform waren und dass die Zinskosten ohne die Kapitalzuführungen um […] Basispunkte hätten steigen können. |
4.2. Stellungnahme von Dänemark zum Einleitungsbeschluss
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(128) |
Die individuelle Stellungnahme Dänemarks betrifft nur die Kapitalzuführungen von Dänemark und Schweden. Dänemark macht geltend, dass die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit, dass PostNord AB sein Investment-Grade-Rating mit und ohne die dänische und schwedische Kapitalzuführung verliert, nicht explizit, sondern implizit in der Bewertung der dänischen Behörden vor ihrer Investitionsentscheidung enthalten gewesen sei. Die Einschätzung lautete, dass es wahrscheinlich sei (d. h. […] % bis […] % sicher), dass PostNord AB ohne die Kapitalzuführungen von Dänemark und Schweden sein Investment-Grade-Rating verliert. |
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(129) |
Mit der Kapitalzuführung von Dänemark und Schweden in Höhe von 667 Mio. SEK würde sichergestellt, dass das Verhältnis zwischen Nettoverschuldung und EBITDA in den kommenden Jahren unter […] bleibt, ein Niveau, das der Finanzmarkt in der Regel für das Investment-Grade-Rating verlange. Außerdem würde die Kapitalzuführung der Eigentümer an sich die Kreditwürdigkeit des Unternehmens stärken, da sie den Finanzmärkten signalisieren würde, dass die Eigentümer die künftige finanzielle Leistungsfähigkeit von PostNord AB eingeschätzt haben und sie davon überzeugt sind. |
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(130) |
Dänemark macht geltend, dass es nicht der gängigen Marktpraxis entspreche, eine exakte finanzielle Berechnung der kontrafaktischen und faktischen Szenarien dahingehend vorzunehmen, ob das Rating von PostNord AB ausschließlich aufgrund der Kapitalzuführungen von Dänemark und Schweden aufrechterhalten würde, da angesichts der betrieblichen Umstrukturierung von Post Danmark zu erwarten sei, dass sich die Kreditwürdigkeit von PostNord AB in jedem Fall schrittweise verbessert. |
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(131) |
Dänemark ist jedoch auch der Ansicht, dass die Analyse von Rothschild auf der Grundlage der Gesamtverbindlichkeiten im Jahr 2017 (in Höhe von […] SEK) und unter Annahme einer Laufzeit von […] Jahren ein anschauliches, aber realistisches Beispiel für die potenziellen Verluste von PostNord AB infolge des Verlustes des Investment-Grade-Ratings liefere. Aus dieser Analyse gehe die Notwendigkeit für PostNord AB hervor, über ein Investment-Grade-Rating zu verfügen, um niedrige Zinsen für die Refinanzierung der in naher Zukunft fällig werdenden Verbindlichkeiten zu gewährleisten. Die Analyse zeige daher, dass das realistische Risiko, dass PostNord AB aufgrund erhöhter Investitionskosten an Unternehmenswert verliert, jeden privaten Kapitalgeber unter ähnlichen Umständen dazu veranlasst hätte, die Kapitalzuführung ohne die von der Kommission geforderte eingehende Prüfung vorzunehmen. |
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(132) |
Dänemark macht ferner geltend, dass ungewiss sei, wie lange PostNord AB sein Investment-Grade-Rating aufgrund der Kapitalzuführungen von Dänemark und Schweden beibehalten kann. Da jedoch der Großteil der Verbindlichkeiten von PostNord AB in den Jahren 2018 und 2019 habe refinanziert werden müssen, sei es für PostNord AB von entscheidender Bedeutung gewesen, für diesen Zeitraum das Investment-Grade-Rating beizubehalten. Darüber hinaus sei PostNord AB auf einem Markt tätig, der erheblichen Veränderungen unterworfen ist, was bedeute, dass die Finanzmärkte wahrscheinlich strengere Kriterien für die Unterscheidung zwischen Investment-Grade und Non-Investment-Grade anwenden und sich im Hinblick auf das Verhältnis der Nettoverschuldung zum EBITDA weniger flexibel zeigen. Unter diesen Umständen bliebe das Investment-Grade-Rating von PostNord AB auch nach abgeschlossener Umstrukturierung von Post Danmark noch mehrere Jahre lang wichtig. |
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(133) |
Dänemark führt an, dass das Verhältnis der Nettoverschuldung zum EBITDA eine der wichtigsten Finanzkennzahlen sei, die von Rating-Agenturen zur Bestimmung des Ausfallrisikos eines Emittenten herangezogen werden, weshalb es für PostNord AB von entscheidender Bedeutung sei, dieses Verhältnis unter einem bestimmten Schwellenwert zu halten, um das Investment-Grade-Rating beizubehalten. Zugleich könnten sich die Finanzmärkte bei der Bewertung der Kreditwürdigkeit nur auf die erwarteten Ergebnisse stützen, z. B. auf die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Umstrukturierung von Post Danmark. In diesem Zusammenhang hätten die Kapitalzuführungen von Dänemark und Schweden an PostNord AB die Risikobewertung des Marktes positiv beeinflusst. |
4.3. Stellungnahme von Schweden zum Einleitungsbeschluss
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(134) |
Die individuelle Stellungnahme Schwedens betrifft nur die Kapitalzuführungen von Schweden und Dänemark. Schweden macht geltend, dass die Umsetzung des Umstrukturierungsplans von Post Danmark bei einer Übertragung von Kapital von der PostNord Group an Post Danmark ohne die USO-Ausgleichsleistungen von Dänemark oder Kapitalzuführungen an PostNord AB durch die Anteilseigner die finanziellen Ressourcen der PostNord Group in einem Maße aufzehren würde, dass die gesamte Gruppe gefährdet wäre. |
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(135) |
Nach Einschätzung Schwedens seien die Auswirkungen einer Insolvenz von Post Danmark auf den Eigenkapitalwert der Beteiligungen Schwedens an PostNord AB insgesamt ungewiss, aber voraussichtlich negativ. |
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(136) |
Schweden macht geltend, dass die PostNord Group ohne Kapitalzuführungen und ohne den USO-Ausgleich für Post Danmark sein Investment-Grade-Rating verlieren würde, was ein erhebliches finanzielles Risiko, höhere Fremdkapitalkosten und eine begrenzte finanzielle Flexibilität zur Folge hätte. Ein schlechteres Rating könnte sich negativ auf die Beziehungen zu Kunden und Lieferanten auswirken, Schwierigkeiten bei der Bindung talentierter Mitarbeiter mit sich bringen sowie andere Signalwirkungen haben, die sich aus einer fehlenden (Kapital-)Unterstützung seitens des Eigentümers ergeben. Schweden vertrat daher die Auffassung, dass es von entscheidender Bedeutung sei, ein finanzielles Risikoniveau zu gewährleisten, das einem Investment-Grade-Rating gleich- oder nahekommt […], das mit dem vergleichbarer Unternehmen verglichen werden kann. |
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(137) |
Schweden kommt auf der Grundlage einer DCF-Analyse zu dem Schluss, dass sich der NPV des dänischen Geschäfts einschließlich der dänischen Beihilfe in Höhe von 1 533 Mio. SEK im Zusammenhang mit dem USO-Ausgleich für den Zeitraum 2017 bis 2019 von […] SEK auf […] SEK erhöhe, wodurch auch der Wert des Eigenkapitals der Anteilseigner steige. Die Erhöhung des Werts des Eigenkapitals des schwedischen Anteilseigners um […] SEK übersteige eindeutig seine Investition von 400 Mio. SEK, was zeige, dass die Entscheidung Schwedens, der PostNord AB Kapital zuzuführen, mit dem MEOP im Einklang steht. |
4.4. Stellungnahme von Dänemark und Schweden zu den Stellungnahmen Dritter
4.4.1. Bei den drei Kapitalzuführungen handelt es sich um drei separate Maßnahmen und nicht um eine einzige Maßnahme
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(138) |
Aus den in Abschnitt 4.1.1 dargelegten Gründen stimmen Dänemark und Schweden nicht mit ITD und anderen Dritten überein, dass die drei Kapitalzuführungen als eine einzige Maßnahme betrachtet werden sollten. Dänemark und Schweden stellen außerdem unter Bezugnahme auf Erwägungsgrund 75 des Einleitungsbeschlusses fest, dass der USO-Ausgleich für die Jahre 2017 bis 2019 eine eigenständige Maßnahme sei. |
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(139) |
Dänemark und Schweden sind insbesondere der Ansicht, dass die Behauptung von ITD, dass es bei der Beantwortung der Frage, ob mehrere Maßnahmen gesondert analysiert werden sollten, die „Lage des Empfängers und nicht die Lage der Kapitalgeber“ zu berücksichtigen gelte, nicht akzeptabel sei. Dänemark und Schweden sind der Auffassung, dass die Einhaltung des MEOP von der wirtschaftlichen Vernunft aus der Sicht des jeweiligen Kapitalgebers abhängen sollte. (59) |
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(140) |
Hinsichtlich des Zwecks der drei Kapitalzuführungen und des Arguments von ITD, dass die angebliche Finanzierungslücke zwischen den geschätzten Kosten des neuen Produktionsmodells (nämlich 5 Mrd. SEK gemäß der Oktober-Vereinbarung) und der Kapitalzuführung der PostNord Group in Höhe von 2,339 Mrd. DKK darauf hindeute, dass die Kapitalzuführungen von Schweden und Dänemark in Wirklichkeit auch für den Umstrukturierungsplan (60) bestimmt seien, merken Dänemark und Schweden an, dass die geschätzten Kosten des neuen Produktionsmodells, auf das in der Oktober-Vereinbarung Bezug genommen werde, nicht dem Kapitalbedarf entsprächen, da die geschätzten Kosten die voraussichtlichen Betriebsverluste von Post Danmark selbst enthielten, wodurch der Kapitalbedarf geringer ausfalle. |
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(141) |
Zu der Behauptung von ITD, dass der Endempfänger aller drei Kapitalzuführungen Post Danmark sei (siehe Erwägungsgrund 58), weisen Dänemark und Schweden darauf hin, dass die Oktober-Vereinbarung nicht dazu diene, den tatsächlichen Empfänger für die Zwecke staatlicher Beihilfen zu ermitteln. Es handele sich vielmehr um eine Grundsatzvereinbarung, die später mit rechtsverbindlichen Verpflichtungen gegenüber PostNord AB umgesetzt worden sei. |
4.4.2. Die drei Kapitalzuführungen wurden nicht zum Zeitpunkt der Oktober-Vereinbarung gewährt
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(142) |
Aus den in Abschnitt 4.1.2 dargelegten Gründen widersprechen Dänemark und Schweden auch dem Standpunkt von ITD, dass die drei Kapitalzuführungen zum Zeitpunkt der Oktober-Vereinbarung gewährt worden seien. Dänemark und Schweden verweisen auf die in den Urteilen in den Rechtssachen Magdeburger Mühlenwerke und BSCA (61) aufgeführten Bedingungen, wenn sie erklären, dass eine Maßnahme nur dann als gewährt angesehen werden könne, wenn sich die zuständige nationale Instanz mit einer rechtsverbindlichen Entscheidung verpflichtet, dem Empfänger die Maßnahme zu bewilligen, oder wenn eine unbedingte und rechtlich bindende Zusage vorliegt oder wenn alle Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe erfüllt sind und der Empfänger der Beihilfe ermittelt werden kann. |
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(143) |
Nach Ansicht Dänemarks und Schwedens erfülle die Oktober-Vereinbarung aus folgenden Gründen keine dieser drei Bedingungen:
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(144) |
Darüber hinaus halten die Staaten die Behauptung von ITD, dass Durchführungsmaßnahmen, um für die Zwecke staatlicher Beihilfen als solche eingestuft zu werden, ex ante festgelegt werden müssten und dass es unmöglich sei, die Beihilfe zu gewähren, ohne die Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen (siehe Erwägungsgrund 59), für irrelevant. Diesbezüglich hegen Dänemark und Schweden Zweifel an der Relevanz der von ITD angeführten Rechtsprechung. Erstens sei das Urteil Arriva Italia u. a. zum Zeitpunkt der Abgabe der Stellungnahme von ITD noch nicht ergangen. Jedenfalls gehe es in der Rechtssache Arriva Italia u. a. nicht darum, ob oder wann Durchführungsmaßnahmen auferlegt werden könnten, sondern darum, ob im nationale Recht, das den Anspruch auf die Beihilfe begründet, Durchführungsmaßnahmen enthalten sind und ob diese eingehalten wurden. (65) Zweitens beträfen die anderen von ITD angeführten Urteile (siehe Fußnote 35) die Frage, ob es sich bei nationalen Maßnahmen um Beihilferegelungen handelt und ob die Umwandlung eines Unternehmens in eine bestimmte Rechtsform eine Beihilferegelung oder eine Einzelbeihilfe darstellt. Nach Ansicht Schwedens und Dänemarks habe diese Rechtsprechung in Bezug auf das Vorbringen von ITD ganz klar keine Relevanz. |
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(145) |
Nach Ansicht Dänemarks und Schwedens sei die ergänzende Argumentation von ITD, dass alle drei Kapitalzuführungen am 28. Mai 2018 gewährt worden seien, nicht stichhaltig, wie in den Erwägungsgründen 100 und 101 erläutert. |
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(146) |
In Bezug auf den Verweis von ITD auf den Bericht von Rigsrevisionen (Erwägungsgrund 66) merken Dänemark und Schweden Folgendes an:
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4.4.3. Die DCF-Berechnungen für die Kapitalzuführung der PostNord Group an Post Danmark sind solide
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(147) |
Dänemark und Schweden bestreiten die Behauptung von ITD, dass die für die Kapitalzuführung der PostNord Group an Post Danmark verwendeten WACC hätten höher sein müssen, um die Wahrscheinlichkeit widerzuspiegeln, dass die USO nicht an Post Danmark übertragen wird. Die USO werde seit jeher von Post Danmark übernommen, und die PostNord Group hätte keinen Grund zu der Annahme gehabt, dass der dänische Staat die Absicht hätte, dies zu ändern, zumal es sich um eine kostenintensive Verpflichtung und eine verlustbringende Tätigkeit handele. |
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(148) |
Dänemark und Schweden bestreiten auch die Behauptung von ITD, dass die WACC höher hätten sein müssen als die WACC der mit der PostNord Group vergleichbaren Unternehmen, um die Risiken im Zusammenhang mit der Umsetzung des Umstrukturierungsplans widerzuspiegeln, da das entsprechende Geschäftsrisiko im zugrunde liegenden Geschäftsplan erfasst worden sei und zusätzliche Risikoprämien für das Unternehmen (für Digitalisierung und Größe) angewandt worden seien, wie in Tabelle 5 dargestellt: Tabelle 5 Post Danmark A/S — WACC-Berechnung
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(149) |
Darüber hinaus machen Dänemark und Schweden geltend, dass sich die Leistung von Post Danmark im Vergleich zu den im Geschäftsplan für 2018 bis 2020 festgelegten Zielen verbessert hätte, wie im Jahresbericht 2018 von PostNord AB auf Seite 25 angegeben. Nach Ansicht Dänemarks und Schwedens untermauere dies die Schlussfolgerung, dass die Annahmen in der DCF-Berechnung umsichtig und konservativ seien. Auch werde dadurch die Behauptung von ITD widerlegt, dass der Trend bei den Betriebsergebnissen von Post Danmark seit 2017 ausschließlich und zunehmend negativ sei. Im Gegenteil: Beim EBIT vor den die Vergleichbarkeit beeinflussenden Posten sei ein Aufwärtstrend zu verzeichnen. Wie im Jahresbericht 2018 von PostNord AB dargelegt, seien die geringeren Verluste auf die Umsetzung des Umstrukturierungsplans zurückzuführen. |
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(150) |
Entgegen dem Vorbringen von ITD vertreten Dänemark und Schweden die Auffassung, dass ihre Kapitalzuführungen an PostNord AB nicht in die DCF-Berechnung für die Kapitalzuführung der PostNord Group hätten einbezogen werden dürfen. Dänemark und Schweden argumentieren jedoch, dass selbst wenn die Kapitalzuführungen in die Berechnung des NPV der Kapitalzuführung der PostNord Group in Tabelle 1 des Einleitungsbeschlusses einbezogen würden, wodurch sich die Kapitalzuführung (A) um 667 Mio. SEK (460 Mio. DKK) erhöhen würde, der Gesamtwert nach Abzug der Kapitalzuführung (G) positiv bliebe, nämlich etwa […] DKK ([…] DKK – 460 Mio. DKK). |
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(151) |
Entgegen den Argumenten von ITD sind Dänemark und Schweden auch der Ansicht, dass der einmalige Effekt im Zusammenhang mit den Immobilienkrediten in Dänemark ([…] DKK) in den DCF für die Kapitalzuführung der PostNord Group hätte einbezogen werden müssen, da die Einbeziehung dieses Effekts auf den Cross-Default-Klauseln in der Kreditfazilität der PostNord Group beruhe. In jedem Fall habe die Einbeziehung des einmaligen Immobilieneffekts in den DCF keine wesentlichen Auswirkungen auf das Ergebnis, und selbst wenn der einmalige Immobilieneffekt nicht einbezogen worden wäre, wäre der Gesamtwert nach Abzug der Kapitalzuführung positiv geblieben. |
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(152) |
Auf das Argument von ITD, dass der USO-Ausgleich eine staatliche Beihilfe darstelle und daher von der DCF-Analyse ausgeschlossen werden sollte, erwidern Dänemark und Schweden, dass der USO-Ausgleich in der DCF-Analyse durch entsprechende Kosten im Zusammenhang mit der verlustbringenden USO neutralisiert worden sei. |
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(153) |
Was das Argument von ITD angeht, dass das DCF-Modell von PostNord selbst entwickelt worden sei, machen Schweden und Dänemark schließlich geltend, dass öffentliche Unternehmen wie PostNord offensichtlich über interne kompetente Mitarbeiter verfügten, die durchaus in der Lage seien, eine Investitionsanalyse durchzuführen, die dem MEOP entspricht, anstatt einen unabhängigen Sachverständigen damit zu beauftragen. |
5. WÜRDIGUNG
5.1. Einstufung der Kapitalzuführungen als eine einzige Maßnahme oder als drei separate Maßnahmen
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(154) |
ITD (wie auch andere Dritte) macht geltend, dass alle Kapitalzuführungen als eine einzige Maßnahme betrachtet werden sollten (siehe Abschnitt 3.1.1). Dänemark und Schweden führen dagegen an, dass die Kapitalzuführungen als drei separate Maßnahmen betrachtet werden sollten (siehe Abschnitt 4.1.1). Im Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission die Auffassung, dass es sich bei den drei Kapitalzuführungen um drei separate Maßnahmen handelt, die jeweils eine eigene ordnungsgemäße Würdigung erfordern (siehe Erwägungsgrund 69 des Einleitungsbeschlusses). |
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(155) |
Nach Prüfung aller im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens eingegangenen Stellungnahmen hält die Kommission im Einleitungsbeschluss an ihrer Auffassung fest, dass es sich bei den drei Kapitalzuführungen um drei separate Maßnahmen handelt, die jeweils einer gesonderten Würdigung bedürfen. |
5.1.1. Unterschiedliche Kapitalgeber
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(156) |
Bei PostNord Group, Dänemark und Schweden handelt es sich um unterschiedliche Kapitalgeber. Die Logik und der Entscheidungsprozess für die Durchführung der Kapitalzuführungen sind für jeden der betroffenen Kapitalgeber unterschiedlich (wie die unterschiedliche Argumentation Dänemarks und Schwedens in den Abschnitten 4.2 und 4.3 zeigt). Diese Maßnahmen können nicht als eine einzige Maßnahme auf ihre Marktkonformität hin bewertet werden, da Schweden, Dänemark und die PostNord Group jeweils eigene Finanzierungskosten haben und jeweils eine eigene Kapitalrendite verlangen. Dies bedeutet beispielsweise, dass ein Vorhaben entweder für Schweden oder für Dänemark wirtschaftlich gerechtfertigt sein könnte, nicht aber für den jeweils anderen Mitgliedstaat. |
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(157) |
Die Entscheidungsprozesse der beiden Staaten sind völlig unterschiedlich (siehe Erwägungsgründe 98 und 99) mit völlig unterschiedlichen Beteiligten. Was die jeweiligen Kapitalzuführungen von Dänemark und Schweden anbelangt, so befinden sich Schweden und Dänemark hinsichtlich ihrer Eigenschaft als Anteilseigner von PostNord AB auch in einer unterschiedlichen finanziellen Lage, da sie unterschiedliche Finanzierungskosten und Kapitalrenditeanforderungen haben und auch unterschiedliche Fremdkapitalkosten aufweisen. Gleichzeitig befinden sich Schweden und Dänemark in einer anderen Lage als die PostNord Group. Zudem verfügt die PostNord Group über einen eigenen internen Entscheidungsprozess und hatte bereits im Herbst 2016 mit den Vorbereitungen für die Umsetzung des Umstrukturierungsplans begonnen, der schließlich zu ihrer Kapitalzuführung führte. Auch wenn die PostNord Group die Position ihrer Anteilseigner in Bezug auf ihre eigene Kapitalzuführung an Post Danmark berücksichtigen muss, ist es nicht möglich, ihren Entscheidungsprozess mit den unabhängigen Entscheidungsprozessen Dänemarks und Schwedens in Einklang zu bringen. Die Marktkonformität der Kapitalzuführung der PostNord Group muss daher im Lichte der Auswirkungen dieser Investition auf die PostNord Group beurteilt werden. |
5.1.2. Unterschiedliche Empfänger
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(158) |
Entgegen der Behauptung von ITD und der anderen Dritten haben die drei Kapitalzuführungen nicht denselben Empfänger. Die Kapitalzuführung der PostNord Group wurde an Post Danmark ausgezahlt, während die Kapitalzuführungen von Dänemark und Schweden an PostNord AB ausgezahlt wurden. |
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(159) |
ITD und andere Dritte bestreiten diesen Umstand (siehe Erwägungsgrund 58) auf der Grundlage des Wortlauts der Oktober-Vereinbarung. Erstens wird durch die Art und Weise, in der ITD das Zitat der Oktober-Vereinbarung wiedergibt („das Unternehmen [PostNord] wird [dieses] Kapital an Post Danmark übertragen“), der falsche Eindruck erweckt, dass PostNord AB letztlich Kapital in Höhe von 5 Mrd. SEK an Post Danmark überträgt. Das Wort „dieses“ wurde von ITD hinzugefügt und ändert nach Auffassung der Kommission die Bedeutung. Das vollständige Zitat lautet wie folgt: „Um den Herausforderungen der Digitalisierung in Dänemark zu begegnen, hat das Unternehmen ein neues Produktionsmodell mit geschätzten Kosten von etwa 5 Mrd. SEK entwickelt, einschließlich einer Verringerung der Zahl der Mitarbeiter im dänischen Geschäft um etwa 4000 im Zeitraum 2017 bis 2020 (im Folgenden ‚neues Produktionsmodell‘). Als Element der Umsetzung des neuen Produktionsmodells wird das Unternehmen, wie im Vorschlag des Vorstands des Unternehmens vom 29. September 2017 dargelegt, Kapital an Post Danmark übertragen.“ (68) |
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(160) |
Aus diesem Zitat geht hervor, dass kein Zusammenhang zwischen einer Kapitalzuführung von 5 Mrd. SEK und der angeblichen Tatsache besteht, dass dieser Betrag vollständig auf Post Danmark übertragen würde. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass das Unternehmen als Teil der Umsetzung des neuen Produktionsmodells Kapital an Post Danmark überträgt. Dies schließt nicht aus, dass als weiteres Element des neuen Produktionsmodells gesondert Kapital an PostNord AB übertragen wird. Genau dies ist der Fall, wie sich aus Randnummer 4 der Oktober-Vereinbarung ergibt: „Das Unternehmen hat den Kapitalbedarf auf 3 Mrd. SEK geschätzt, wovon der schwedische Anteilseigner 400 Mio. SEK und der dänische Anteilseigner 267 Mio. SEK investieren werden, um die Umsetzung des neuen Produktionsmodells zu unterstützen; die übrigen Mittel werden vom Unternehmen selbst bereitgestellt. Diese Investitionen sind als Kapitaleinlage in das Unternehmen [ (69)] zu Marktbedingungen ohne Ausgabe neuer Anteile zu tätigen.“ (70) (Hervorhebung hinzugefügt) |
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(161) |
Zweitens ist sowohl in dem in Erwägungsgrund 101 Buchstabe a genannten dänischen Erlass als auch in dem in Erwägungsgrund 101 Buchstabe b genannten Beschluss des schwedischen Parlaments von einer Übertragung von Kapital an PostNord AB die Rede. Im dänischen Erlass heißt es wie folgt: … (71) Im schwedischen Parlamentsbeschluss heißt es: „Dem Riksdag wird ein Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem die Regierung ermächtigt wird, über Kapitalzuführungen an PostNord AB in Höhe von maximal 400 Mio. SEK zu entscheiden.“ (72) |
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(162) |
Darüber hinaus hat die Kommission während des förmlichen Prüfverfahrens keine Elemente gefunden, die den von Dänemark und Schweden vorgelegten Informationen widersprechen (Erwägungsgrund 94). |
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(163) |
Daher ist die Kommission der Auffassung, dass es sich bei der Oktober-Vereinbarung um eine Grundsatzvereinbarung handelte (siehe Erwägungsgrund 143 Buchstabe a), die Dänemark und Schweden und PostNord AB bei der tatsächlichen Umsetzung konkreter Maßnahmen erheblichen Spielraum ließ. So entspricht beispielsweise der Betrag, der Post Danmark schließlich durch die Kapitalzuführung der PostNord Group gewährt wurde, nicht den in der Oktober-Vereinbarung vorgesehenen Beträgen. Der Wortlaut der Oktober-Vereinbarung kann daher nicht als entscheidender Beweis für die Empfänger der Kapitalzuführungen von Dänemark und Schweden angesehen werden. |
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(164) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass die Kapitalzuführungen von Dänemark und Schweden zugunsten von PostNord AB und allen Tochtergesellschaften von PostNord AB durch den Schutz von PostNord AB indirekt auch Post Danmark zugutekommen. Dagegen kommt die Kapitalzuführung der PostNord Group direkt Post Danmark zugute, die das erhaltene Kapital zur Finanzierung des Umstrukturierungsplans verwenden kann. |
5.1.3. Unterschiedliche Zwecke
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(165) |
Es ist unbestritten, dass die Kapitalzuführung der PostNord Group ausdrücklich dem Zweck dient, Post Danmark die Umsetzung ihres Umstrukturierungsplans zu ermöglichen. |
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(166) |
Die Kapitalzuführungen von Dänemark und Schweden werden an PostNord AB ausgezahlt und kommen der gesamten Gruppe zugute. Dänemark und Schweden haben erklärt, dass der Zweck ihrer jeweiligen Kapitalzuführungen darin bestehe, das Investment-Grade-Schatten-Rating von PostNord AB aufrechtzuerhalten (siehe Erwägungsgründe 30 und 33). Da PostNord AB über kein offizielles Rating verfüge, bestehe das Ziel im Wesentlichen darin, ein finanzielles Risikoniveau zu gewährleisten, das einem Investment-Grade-Rating gleich- oder nahekommt […] (siehe Erwägungsgründe 30 und 33). Die Kommission ist der Ansicht, dass die Erhaltung der Kreditwürdigkeit von PostNord AB, die sich auf dem Markt selbstfinanziert, an sich ein verständliches und vernünftiges wirtschaftliches Ziel für ihre Anteilseigner ist. |
5.1.4. Erfordernis von Durchführungsmaßnahmen
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(167) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass die Oktober-Vereinbarung nicht der Rechtsakt ist, auf dessen Grundlage die drei Kapitalzuführungen gewährt wurden. Aus dem Wortlaut der Oktober-Vereinbarung ergibt sich nämlich, dass es sich um eine Grundsatzvereinbarung handelte und die Gewährung aller drei Kapitalzuführungen spätere Durchführungsmaßnahmen erforderte, wie von Dänemark und Schweden erläutert (siehe Erwägungsgrund 143 Buchstabe b). |
5.1.5. Antwort auf die Argumente Dritter
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(168) |
ITD macht geltend, dass die Kommission andere Kriterien hätte zugrunde legen müssen, um festzustellen, ob die drei Kapitalzuführungen tatsächlich eine einzige Maßnahme darstellen. |
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(169) |
Nach ständiger Rechtsprechung (73) und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (74) muss sich die Kommission bei ihrer Beurteilung auf die Gesamtheit der tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte stützen und nicht nur auf eine Reihe restriktiv festgelegter Kriterien, was sie im vorliegenden Fall auch getan hat. Aber auch bei der Prüfung der von ITD vorgebrachten Kriterien kommt die Kommission zu demselben Schluss, nämlich dass es sich bei den drei Kapitalmaßnahmen um separate Maßnahmen handelt. |
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(170) |
Erstens machte ITD geltend, dass die zeitliche Abfolge bei allen drei Kapitalmaßnahmen identisch sei, da alle drei Maßnahmen am Tag des Abschlusses der Oktober-Vereinbarung, nämlich am 20. Oktober 2017, gewährt worden seien. Diese Behauptung steht in engem Zusammenhang mit dem Datum der Gewährung der Maßnahme. Wie in Abschnitt 5.2 erläutert, geht die Kommission davon aus, dass die Kapitalzuführungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten gewährt wurden. Aus diesem Grund ist die zeitliche Abfolge der Kapitalzuführungen unterschiedlich. |
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(171) |
Zweitens hält die Kommission in Bezug auf den Zweck der drei Kapitalzuführungen an ihrer Schlussfolgerung fest, dass die Kapitalzuführung der PostNord Group einen anderen Zweck als die Kapitalzuführungen von Dänemark und Schweden haben. Die Kommission ist der Auffassung, dass die von ITD festgestellte Finanzierungslücke (siehe Erwägungsgrund 55 Buchstabe b) kein Beweis dafür sein kann, dass die Kapitalzuführungen von Dänemark und Schweden auch dem Zweck dienten, die Umsetzung des Umstrukturierungsplans zu erleichtern, und daher zusammen mit der Kapitalzuführung der Post-Nord Group eine einzige Maßnahme darstellten, zumal selbst bei Berücksichtigung dieser Maßnahmen noch eine Finanzierungslücke bestehen würde. Außerdem haben Dänemark und Schweden erklärt, dass die Finanzierungslücke tatsächlich den geschätzten Betriebsverlusten von Post Danmark entspreche (siehe Erwägungsgrund 140). |
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(172) |
Drittens folgt aus der Tatsache, dass die Kapitalzuführungen unterschiedliche Empfänger und/oder unterschiedliche Kapitalgeber haben, dass auch der Kontext, in dem diese Kapitalzuführungen vorgenommen wurden, ebenso wie die Lage, in denen sich die Empfänger befinden, unterschiedlich sind. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Umstände der Kapitalzuführungen nicht dieselben sind. |
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(173) |
Die Kommission vertritt ferner die Auffassung, dass die von ITD in seiner ursprünglichen Beschwerde und in seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss angeführte Rechtsprechung das Argument, die drei Kapitalzuführungen stellten eine einzige Maßnahme dar, nicht stützt. |
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(174) |
Erstens hat das Gericht in der Rechtssache Griechenland u. a./Kommission (75) in Randnummer 178 festgestellt, dass es die Gesamtheit der tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte zu berücksichtigen gilt (siehe Erwägungsgrund 169). Dies geht über die ausschließliche Berücksichtigung von zeitlicher Abfolge, Zweck und Umständen hinaus. |
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(175) |
Zweitens stellt die Kommission in Bezug auf die Rechtssachen Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. (76) (siehe Erwägungsgrund 33 des Einleitungsbeschlusses) und BP Chemicals/Kommission (77) fest, dass sich der Sachverhalt dieser Rechtssachen von dem des vorliegenden Falles unterscheidet, da es im vorliegenden Fall unterschiedliche gewährende Instanzen gibt, die jeweils eine eigene Beurteilung verlangen. Wie wichtig dieser Unterschied ist, zeigt das Urteil BP Chemicals (auf das im Urteil Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission Bezug genommen wird), in dem das Gericht feststellte, dass die Kommission „in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es um drei Kapitaleinlagen des gleichen Kapitalgebers … geht“ (78) (Hervorhebung hinzugefügt) prüfen muss, ob es sich um separate Maßnahmen handelt. Dies zeigt, dass die Identität des (der) Kapitalgeber(s) eines der Elemente ist, die es bei der Beurteilung, ob es sich bei den Kapitalzuführungen um eine einzige Maßnahme oder um separate Maßnahmen handelt (wobei auch andere einschlägige Elemente betrachtet werden können), zu berücksichtigen gilt. |
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(176) |
Drittens ist darauf hinzuweisen, dass im Urteil Bouyges und Bouygues Télécom/Kommission zwar auf die zeitliche Abfolge, den Zweck und die Lage des Unternehmens verwiesen wird, wenn es darum geht, zu beurteilen, ob aufeinanderfolgende Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen, dies aber nicht ausschließt, dass auch andere Kriterien herangezogen werden können. Der Gerichtshof stellte Folgendes fest: „Dies [d. h. mehrere aufeinanderfolgende Maßnahmen werden als eine einzige Maßnahme betrachtet] kann insbesondere dann der Fall sein, wenn aufeinanderfolgende Maßnahmen insbesondere in Anbetracht ihrer zeitlichen Abfolge, ihres Zwecks und der Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt dieser Maßnahmen derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich unmöglich voneinander trennen lassen.“ (79) (Hervorhebung hinzugefügt) |
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(177) |
Viertens verweist ITD in seiner Stellungnahme auf das Urteil Arriva Italia u. a. und erklärt, der Gerichtshof habe bestätigt, dass eine Durchführungsmaßnahme durch ein bestehendes nationales Gesetz, das die Gewährung einer staatlichen Beihilfe vorsieht, zwingend vorgeschrieben sei. Zum Zeitpunkt der Vorlage der Stellungnahme von ITD (und der anderen Beteiligten) hatte der Gerichtshof in dieser Rechtssache noch kein Urteil gefällt. ITD stützte sich daher höchstwahrscheinlich auf die Schlussanträge des Generalanwalts. In seinem Urteil vom 19. Dezember 2019 kam der Gerichtshof jedenfalls zu dem Schluss, dass in diesem konkreten Fall von einer Beihilfe ausgegangen werden kann; es war jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die in Rede stehende Rechtsgrundlage bereits einen Rechtsanspruch auf die Bereitstellung der Mittel begründete. (80) Die Kommission widerspricht dem Ansatz des Gerichts nicht, im Gegenteil, denn im vorliegenden Fall waren tatsächlich Durchführungsmaßnahmen erforderlich, da die Oktober-Vereinbarung keinen Rechtsanspruch auf die Bereitstellung der Mittel begründete und die Kapitalzuführungen somit nicht als zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung gewährt angesehen werden können. |
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(178) |
Was schließlich das Urteil Königreich Belgien und Magnetrol International/Kommission (81) betrifft, so sind im vorliegenden Fall, anders als in jener Rechtssache, die Empfänger ermittelt worden (d. h. Post Danmark und PostNord AB). Während die Ermittlung der Empfänger im vorliegenden Fall kein Hindernis für die Gewährung der Beihilfe darstellte, gab es andere Hindernisse, z. B. die nationalen Beschlussfassungsverfahren, um die Gewährung der Kapitalzuführungen rechtsverbindlich zu machen. Ähnliche Erwägungen wurden angestellt, als die Kommission in Erwägungsgrund 81 des Einleitungsbeschlusses auf das Urteil BSCA/Kommission verwies. Im Urteil BSCA/Kommission stellt das Gericht Folgendes fest: „[A]ls Kriterium für die Bestimmung des Zeitpunkts einer Beihilfegewährung [ist]auf die rechtsverbindliche Entscheidung abzustellen, mit der sich die zuständige nationale Instanz verpflichtet, die Beihilfe ihrem Empfänger zu bewilligen ..., und zwar aufgrund einer unbedingten und rechtlich bindenden Zusage …“ (82) Eine solche unbedingte und rechtlich bindende Zusage wurde erst zum Zeitpunkt der Gewährung der verschiedenen Kapitalzuführungen gegeben, und diese Bedingung war zum Zeitpunkt der Oktober-Vereinbarung nicht erfüllt. |
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(179) |
Darüber hinaus scheint ITD das Urteil BSCA/Kommission mit der Aussage, dass eine Maßnahme als gewährt angesehen werden könne, wenn der Beihilfebetrag und der Empfänger bekannt sind, eng auszulegen (siehe Erwägungsgrund 59). Im Urteil BSCA/Kommission führt der Gerichtshof vielmehr die fehlende Ermittlung des Empfängers als zusätzliches Argument dafür an, dass die in jener Rechtssache in Rede stehende Maßnahme nicht gewährt wurde. In Randnummer 74 heißt es: „Aus dieser Entscheidung geht somit eindeutig hervor, dass die wallonische Regierung dem Kläger nicht die Gewährung einer Beihilfe zugesagt hat, sondern dass vielmehr der zuständige Minister nur die Verpflichtung eingegangen ist, dieser Regierung Maßnahmen zur Durchführung des Investitionsprogramms vorzulegen. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Kläger nicht als potenzieller Empfänger einer Beihilfe identifiziert wurde.“ (Hervorhebung hinzugefügt) |
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(180) |
Darüber hinaus stellt das Gericht in Randnummer 77 dieses Urteils Folgendes fest: „Daraus folgt, dass die Entscheidungen vom 20. Juli und 8. November 2000 entgegen dem Vorbringen des Klägers keine rechtsverbindlichen und präzisen Zusagen der wallonischen Regierung gegenüber dem Kläger enthielten. Diese Entscheidungen stellten, wie der Kläger in der Erwiderung übrigens selbst einräumt, für die wallonische Regierung eine Verpflichtung im Hinblick auf ihre politischen Ziele dar und waren das Ergebnis einer ministeriellen Einigung innerhalb dieser Regierung. Dagegen ist bei bloßer Lektüre der Vereinbarung von 2002 deutlich erkennbar, dass die näheren Einzelheiten der Infrastruktur und der Dienstleistungen erst in diesem Dokument die Form von rechtlichen Verpflichtungen festgelegt wurden. Diese Vereinbarung von 2002 enthielt nämlich ein Investitionsprogramm sowie von der Region Wallonien/Sowaer[ (83) ] zugesagte Ausgaben und die Konzessionsabgabe, zu deren Zahlung sich der Kläger im Gegenzug verpflichtete.“ (Hervorhebung hinzugefügt) Die Oktober-Vereinbarung ähnelt daher den in Randnummer 77 des Urteils BSCA/Kommission erwähnten Entscheidungen vom 20. Juli und 8. November 2000, die politische Ziele enthalten (und nicht der in derselben Randnummer erwähnten Vereinbarung von 2002), da sie ebenfalls politische Ziele widerspiegelt und das Ergebnis eines Konsens zwischen Dänemark und Schweden ist und nicht den Rechtsakt darstellt, durch den die Kapitalzuführungen als gewährt angesehen werden können. |
5.1.6. Schlussfolgerung
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(181) |
Auf der Grundlage der in den Erwägungsgründen 156 bis 180 dargelegten Argumentation kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei den Kapitalzuführungen um drei separate Maßnahmen handelt, die somit in Abschnitt 5.2 gesondert bewertet werden. |
5.2. Zeitpunkt der Gewährung der Kapitalzuführungen
5.2.1. Zeitpunkt der Gewährung der Kapitalzuführung der PostNord Group
5.2.1.1.
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(182) |
Dänemark und Schweden stimmen der Einschätzung der Kommission im Einleitungsbeschluss zu, dass die Kapitalzuführung der PostNord Group am 11. Juni 2018 gewährt wurde (Erwägungsgrund 101). ITD macht geltend, dass die Kapitalzuführung der PostNord Group am 20. Oktober 2017 gewährt worden sei (Erwägungsgrund 62). |
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(183) |
Wenn die Gewährung einer Maßnahme von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängt, kann sie nicht als gewährt gelten, solange diese Bedingungen nicht erfüllt sind. (84) In der Oktober-Vereinbarung heißt es dazu: „Die Anteilseigner stimmen dem Folgenden zu, vorbehaltlich … der Genehmigung der Europäischen Kommission in Bezug auf die Elemente staatlicher Beihilfen.“ Die Stellungnahmen Dritter konnten nichts an der Schlussfolgerung der Kommission ändern, dass es sich hierbei um eine eindeutige Bedingung handelt, die erfüllt sein muss, bevor die Kapitalzuführung der PostNord Group als gewährt angesehen werden kann. Daher könnte die Kapitalzuführung der PostNord Group frühestens ab dem 28. Mai 2018, dem Tag der Annahme des Beschlusses von 2018, als gewährt gelten. |
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(184) |
Gemäß der Oktober-Vereinbarung hätten die drei Kapitalzuführungen nicht erfolgen können, wenn die Kommission den USO-Ausgleich nicht mit ihrem Beschluss von 2018 genehmigt hätte. Der Zeitpunkt der Auszahlung der Kapitalzuführungen steht im Einklang mit dieser Bedingung. |
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(185) |
Darüber hinaus war die Kapitalzuführung der PostNord Group in jedem Fall Teil der zwischen Dänemark und PostNord AB geschlossenen Durchführungsvereinbarung (siehe Erwägungsgründe 25 und 100). Erst auf der Grundlage dieser Vereinbarung traf der Vorstand von PostNord AB die Investitionsentscheidung, sodass die Verpflichtung der PostNord Group zur Kapitalzuführung an Post Danmark „unbedingt und rechtlich bindend“ wurde, wie es die Gerichte als Kriterium zugrunde legten (85). |
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(186) |
In Anbetracht der Erwägungsgründe 183 bis 185 ist die Kommission der Auffassung, dass die Kapitalzuführung der PostNord Group am 11. Juni 2018 gewährt wurde. |
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(187) |
Was die relativ unbedeutende Teilübertragung im April 2018 (86) betrifft (siehe Erwägungsgrund 107), so steht dies im Einklang mit Absatz 6 der Oktober-Vereinbarung: „PostNord kann Post Danmark A/S bis zur Genehmigung [der in der Vereinbarung genannten Elemente staatlicher Beihilfe durch die Kommission] die Mittel zur Verfügung stellen, die das Unternehmen für die Durchführung seines Tagesgeschäfts benötigt.“ Diese sehr begrenzte Übertragung, die darauf abzielt, die kurzfristige Kontinuität in Erwartung stärker struktureller Maßnahmen wie des USO-Ausgleichs für 2017 bis 2019 zu gewährleisten, kann nicht mit der Kapitalzuführung der PostNord Group in Höhe von insgesamt 2,339 Mrd. DKK an Post Danmark verglichen werden. |
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(188) |
Die Kommission stellt ferner fest, dass sich die Oktober-Vereinbarung von der zwischen Dänemark und Schweden geschlossenen zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Gründung eines Konsortiums, das sich mit dem Bau, der Verwaltung und dem Betrieb der festen Verbindung über den Öresund (Öresund-Querung) befasst, unterscheidet (siehe Randnummer 64). Anders als in der zwischenstaatlichen Vereinbarung übernehmen Dänemark und Schweden in der Oktober-Vereinbarung keine gemeinsamen Garantien und verpflichten sich nicht zur finanziellen Unterstützung. |
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(189) |
Dies wird durch den Erwägungsgrund 32 des Beschlusses der Kommission über die Öresund-Querung (siehe Fußnote 38) veranschaulicht, in dem auf Artikel 12 der zwischenstaatlichen Vereinbarung verwiesen wird, in dem es heißt:
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5.2.2. Zeitpunkt der Gewährung der dänischen Kapitalzuführung
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(190) |
Entgegen der Schlussfolgerung der Kommission im Einleitungsbeschluss, dass die dänische Kapitalzuführung am 11. Juni 2018 gewährt wurde (siehe Erwägungsgrund 108 des Einleitungsbeschlusses), vertritt Dänemark die Auffassung, dass seine Kapitalzuführung erst am 10. Dezember 2018 gewährt worden sei (also am Tag ihrer Auszahlung). ITD ist der Ansicht, dass die Kapitalzuführung am Tag des Abschlusses der Oktober-Vereinbarung, d. h. am 20. Oktober 2017, gewährt worden sei. |
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(191) |
Die Kommission macht geltend, dass ähnlich wie bei der Kapitalzuführung der PostNord Group nach der Oktober-Vereinbarung weitere Maßnahmen erforderlich waren, damit Dänemark seine Kapitalzuführung vornehmen konnte. Erstens war der Ministerialerlass vom 17. Mai 2018 erforderlich, der die Zustimmung des Finanzausschusses des dänischen Parlaments darstellt. Das dänische Ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen benötigte diese Zustimmung des dänischen Parlaments, um mit der Kapitalzuführung fortzufahren. |
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(192) |
Zweitens stellt die Kommission fest, dass aus den Stellungnahmen Dänemarks und Schwedens zum Einleitungsbeschluss hervorgeht, dass der Ministerialerlass nicht bindend war und die dänische Regierung jederzeit beschließen konnte, den Ministerialerlass nicht zu befolgen, da er Dänemark nicht verpflichtete, die Beihilfe zu gewähren. |
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(193) |
Da in der Oktober-Vereinbarung eindeutig festgelegt ist, dass die Zustimmung der dänischen Regierung gleichermaßen für die Umsetzung der Oktober-Vereinbarung erforderlich ist (siehe Erwägungsgrund 24), und da der Ministerialerlass weder eine solche Zustimmung darstellt noch eine diesbezügliche Verpflichtung für die Regierung vorsieht, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die dänische Kapitalzuführung erst zum Zeitpunkt ihrer Auszahlung am 10. Dezember 2018 als gewährt angesehen werden kann. |
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(194) |
Die Kommission korrigiert daher ihre Schlussfolgerung im Einleitungsbeschluss hinsichtlich des Zeitpunkts der Gewährung der dänischen Kapitalzuführung. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Änderung des Datums für die Gewährung der Beihilfe vom 11. Juni 2018 auf den 10. Dezember 2018 keine Auswirkungen auf die Bewertung der Marktkonformität in Abschnitt 5.3.2 des Einleitungsbeschlusses hat. |
5.2.3. Zeitpunkt der Gewährung der schwedischen Kapitalzuführung
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(195) |
Entgegen der Schlussfolgerung der Kommission im Einleitungsbeschluss, dass die schwedische Kapitalzuführung am 28. Mai 2018 gewährt wurde (siehe Erwägungsgrund 118 des Einleitungsbeschlusses), vertritt Schweden die Auffassung, dass seine Kapitalzuführung erst am 29. November 2018 gewährt worden sei. ITD ist der Ansicht, dass die schwedische Kapitalzuführung am Tag des Abschlusses der Oktober-Vereinbarung, d. h. am 20. Oktober 2017, gewährt worden sei. |
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(196) |
Ähnlich wie bei der dänischen Kapitalzuführung waren nach der Oktober-Vereinbarung Durchführungsmaßnahmen erforderlich, um die schwedische Kapitalzuführung vorzunehmen. Die Durchführungsmaßnahme für die schwedische Kapitalzuführung ist das Mandat des schwedischen Parlaments vom 12. Dezember 2017 (Erwägungsgründe 100 und 101). Wie im Einleitungsbeschluss erläutert (siehe Erwägungsgrund 117 des Einleitungsbeschlusses), war dieses Mandat an die Genehmigung des USO-Ausgleichs durch die Kommission gebunden, die am 28. Mai 2018 erfolgte. |
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(197) |
Aus den Stellungnahmen Dänemarks und Schwedens zum Einleitungsbeschluss geht hervor, dass das Mandat die Regierung zum Handeln ermächtigt, nicht aber verpflichtet. Diesbezüglich hat Schweden Beispiele für andere Situationen angeführt, in denen das Parlament ein Mandat erteilt hat, die Regierung aber (noch) nicht tätig geworden ist (siehe Erwägungsgrund 99). |
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(198) |
Auf der Grundlage der Erwägungsgründe 195 bis 197 kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die im Mandat genehmigte Übertragung von Mitteln erst dann als gewährt gelten kann, wenn die Regierung einen rechtsverbindlichen Beschluss gefasst hat, zu handeln. Dieser Beschluss wurde am 29. November 2018 gefasst (siehe Erwägungsgrund 101). |
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(199) |
Die Kommission korrigiert daher ihre Schlussfolgerung im Einleitungsbeschluss hinsichtlich des Zeitpunkts der Gewährung der schwedischen Kapitalzuführung. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Änderung des Datums für die Gewährung der Beihilfe vom 28. Mai 2018 auf den 29. November 2018 keine Auswirkungen auf die Bewertung der Marktkonformität in Abschnitt 5.3.3 des Einleitungsbeschlusses hat. |
5.3. Vorliegen einer Beihilfe
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(200) |
Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV gilt eine Maßnahme als staatliche Beihilfe, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: i) Die Maßnahme wird staatlich aus staatlichen Mitteln gewährt, ii) die Maßnahme verschafft bestimmten Unternehmen oder Produktionszweigen einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil, iii) der Vorteil verfälscht den Wettbewerb oder droht, ihn zu verfälschen, und iv) die Maßnahme beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten. |
5.3.1. Kapitalzuführung der PostNord Group an Post Danmark
5.3.1.1.
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(201) |
Nach ständiger Rechtsprechung muss die Kommission zunächst ermitteln, ob der Empfänger ein Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 TFEU ist. Der Begriff des Unternehmens umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten. (87) |
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(202) |
Die dänischen und schwedischen Behörden erkennen an, dass Post Danmark wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt. Post Danmark bietet Postdienste gegen Entgelt auf dem dänischen Postmarkt und im Wettbewerb mit anderen Anbietern an. Die Erbringung von Postdiensten auf diesem Markt stellt daher eine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Aus diesen Gründen gilt Post Danmark in Bezug auf die durch die Kapitalzuführung finanzierten Tätigkeiten als Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. |
5.3.1.2.
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(203) |
Um zu beurteilen, ob eine durch öffentliche Unternehmen gewährte Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist, muss geprüft werden, ob davon auszugehen ist, dass die Behörden in irgendeiner Weise am Erlass der Maßnahme beteiligt waren. (88) |
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(204) |
Darüber hinaus umfassen staatliche Mittel sämtliche Mittel des öffentlichen Sektors (89), einschließlich Mittel öffentlicher Unternehmen (90). Dabei ist es unerheblich, ob eine Einrichtung des öffentlichen Sektors unabhängig ist oder nicht. (91) |
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(205) |
Die Kommission hält an ihrer Einschätzung im Einleitungsbeschluss fest, dass die Kapitalzuführung der PostNord Group Dänemark und Schweden zuzurechnen ist. Die Oktober-Vereinbarung kann zwar nicht als Gewährungsakt angesehen werden, doch handelt es sich um eine bilaterale Vereinbarung zwischen Dänemark und Schweden, in der sich beide Staaten grundsätzlich mit der Umsetzung des Umstrukturierungsplans für Post Danmark einverstanden erklären. Die Kapitalzuführung der PostNord Group ist Teil der Oktober-Vereinbarung, wie aus deren Absatz 4 hervorgeht (siehe Randnummer 22). |
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(206) |
Da die Kapitalzuführung der PostNord Group von Schweden und Dänemark im Rahmen der Oktober-Vereinbarung grundsätzlich vereinbart wurde und diese Vereinbarung von den beiden Staaten zu keinem Zeitpunkt infrage gestellt wurde, ist die Kommission der Ansicht, dass die Kapitalzuführung der PostNord Group eine Folge dieser Vereinbarung ist und daher Dänemark und Schweden zuzurechnen ist. Diese Schlussfolgerung wird zudem durch die Durchführungsvereinbarung (siehe Randnummer 25) untermauert, in der Dänemark und PostNord AB ausdrücklich die Gewährung der Kapitalzuführung der PostNord Group vereinbaren. Da die PostNord Group ein öffentliches Unternehmen ist und staatliche Mittel auch Mittel öffentlicher Unternehmen umfassen, wird die Maßnahme aus staatlichen Mitteln gewährt. |
5.3.1.3.
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(207) |
Um in den Anwendungsbereich von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zu fallen, muss eine staatliche Maßnahme bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen. Daher fallen nur die Maßnahmen unter den Begriff der Beihilfe, die bestimmten Unternehmen selektiv einen Vorteil gewähren. |
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(208) |
Bei der von der PostNord Group vorgenommenen Kapitalzuführung handelt es sich um eine Einzelmaßnahme, die speziell auf Post Danmark ausgerichtet ist. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Maßnahme selektiv ist. |
5.3.1.4.
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(209) |
Ein Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist jedwede wirtschaftliche Vergünstigung, die ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen, d. h. ohne Eingreifen des Staates, nicht erhalten hätte. (92) Maßgeblich ist lediglich die Auswirkung der Maßnahme auf das Unternehmen, nicht die Ursache oder das Ziel des staatlichen Eingreifens. (93) Wenn sich die finanzielle Lage eines Unternehmens verbessert, weil der Staat zu von den normalen Marktbedingungen abweichenden Konditionen eingreift, liegt ein Vorteil vor. |
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(210) |
Wirtschaftliche Transaktionen öffentlicher Stellen verschaffen keinen Vorteil und stellen somit keine Beihilfe dar, sofern sie unter normalen Marktbedingungen vorgenommen werden. (94) In diesem Sinne sollte das Verhalten öffentlicher Stellen mit dem Verhalten ähnlicher privater Wirtschaftsbeteiligter, die unter normalen Marktbedingungen tätig sind, verglichen werden. Ob eine staatliche Maßnahme den Marktbedingungen entspricht, muss ex ante auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Maßnahme verfügbaren Informationen geprüft werden. (95) |
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(211) |
Nach Auffassung der Kommission stimmen die zwei von den dänischen und schwedischen Behörden vorgelegten DCF-Modelle aus methodischer Sicht mit der akzeptablen Praxis zur Bewertung der Marktkonformität einer Investition gut überein. Der NPV der künftigen Cashflows eines Unternehmens (um Schulden bereinigt) wird häufig zur Bewertung von Kapitalanlageentscheidungen herangezogen. Bei den vorgelegten Modellen werden zwei Cashflows berücksichtigt: einer infolge der Insolvenz von Post Danmark (negative Cashflows), der vermieden würde, und einer aus den künftigen Betriebsgewinnen von Post Danmark (positive Cashflows). |
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(212) |
Was die im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel betrifft, so ist die Kommission auf der Grundlage der weiteren eingeholten Informationen der Ansicht, dass die Rentabilitätsprognosen in den DCF-Modellen vernünftig und durch Marktstudien gerechtfertigt sind (siehe Erwägungsgrund 122). Insbesondere wurden die Annahmen zu den Wachstumsraten der Einnahmen und der Rentabilität von Post Danmark mit einer Stichprobe von mit Post Danmark vergleichbaren Unternehmen verglichen (siehe Erwägungsgrund 122). Diese Stichprobe umfasste eine Reihe börsennotierter Unternehmen des Post- und Logistiksektors. Für jedes mit Post Danmark vergleichbare Unternehmen wurden Einnahmen- und Gewinnprognosen von Marktanalysten eingeholt. Insgesamt ergab dieses Benchmarking, dass die Prognosen, die dem Geschäftsplan von Post Danmark zugrunde liegen, im Vergleich zu den von Marktanalysten angestellten Prognosen konservativ erscheinen. |
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(213) |
Dem Geschäftsplan zufolge wäre die Rentabilität von Post Danmark in den ersten Jahren nach der Kapitalzuführung der PostNord Group negativ. Dies ist eines der Argumente, die ITD in Bezug auf den angeblichen wirtschaftlichen Vorteil vorgebracht hat, der Post Danmark gewährt worden sein soll. Zwar führen die erheblichen Umstrukturierungskosten, die in den Jahren unmittelbar nach der Kapitalzuführung der Post Nord Group anfallen, zu Verlusten, doch wäre die erwartete Rentabilität nach der Umstrukturierung von Post Danmark aus einer Ex-ante-Perspektive ausreichend, um davon auszugehen, dass die Kapitalzuführung der PostNord Group den Marktbedingungen entspricht. |
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(214) |
Die Rentabilitätsanalyse unter Verwendung des FCFE-Ansatzes ergab, dass die ex ante erwartete Rentabilität der Kapitalzuführung der PostNord Group unter Marktbedingungen immer noch ausreichend wäre, selbst wenn die bei einer Insolvenz von Post Danmark entstehenden Verluste aus den Berechnungen ausgeschlossen würden. Diese Analyse ergab, dass die PostNord Group als Anteilseigner von Post Danmark mit einer Rendite rechnete, die über den Kosten der Kapitalzuführung liegt. |
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(215) |
Darüber hinaus ergab sich die ex ante erwartete Rentabilität der PostNord Group aus der genauen Ermittlung und Begründung der WACC und der Eigenkapitalkosten, die zur Abzinsung der freien Cashflows an das Unternehmen bzw. an die Anteilseigner herangezogen wurden. Entgegen der Argumentation von ITD spiegelten diese Abzinsungssätze das Risikoniveau der Cashflows von Post Danmark angemessen wider. Bei den WACC wurden insbesondere die relevanten Risikoprämien berücksichtigt (siehe Erwägungsgrund 148). |
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(216) |
Hinsichtlich des Arguments von ITD, dass der DCF-Analysebericht von PostNord selbst und nicht von einem unabhängigen Sachverständigen erstellt worden sei, merkt die Kommission an, dass in den Vorschriften über staatliche Beihilfen nicht vorgeschrieben ist, dass die Bewertungsberichte von einem von den begünstigten Unternehmen unabhängigen Sachverständigen erstellt werden müssen. Die Vorschriften über staatliche Beihilfen verlangen lediglich, dass die Marktkonformitätsanalyse selbst auf der Grundlage einer allgemein anerkannten Standardbewertungsmethode erstellt wird, die sich auf verfügbare objektive, nachprüfbare und zuverlässige Daten stützt (96), die hinreichend detailliert sein und die wirtschaftliche Lage zu dem Zeitpunkt widerspiegeln sollten, zu dem die Transaktion beschlossen wurde, wobei das Risikoniveau und die Zukunftserwartungen zu berücksichtigen sind (97). |
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(217) |
In Bezug auf das Argument von ITD, dass im DCF-Analysebericht alle drei Kapitalzuführungen hätten berücksichtigt werden müssen, stellt die Kommission fest, dass die Kapitalzuführung der PostNord Group an Post Danmark eine separate Maßnahme ist, die einem anderen Zweck dient als die Kapitalzuführungen von Dänemark und Schweden an PostNord AB. Daher wird in der DCF-Analyse nur die Kapitalzuführung der PostNord Group an Post Danmark korrekt berücksichtigt. |
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(218) |
Hinsichtlich des Arguments von ITD, dass in der DCF-Analyse nicht beihilfefähige Kosten im Zusammenhang mit den Hypothekenschulden und Darlehen berücksichtigt worden seien, die Post Danmark im Falle einer Liquidation nicht zurückzahlen könnte, haben Schweden und Dänemark der Kommission mitgeteilt, dass die Cross-Default-Klauseln in der Kreditfazilität der Post Nord Group so gestaltet seien, dass die Post Nord Group im Falle einer Insolvenz von Post Danmark rechtlich verpflichtet ist, diese Darlehen zurückzuzahlen. Daher werden diese Kosten in der DCF-Analyse korrekt berücksichtigt. Indem die PostNord Group im Rahmen einer Kreditfazilitätsvereinbarung als […] auftritt, handelt sie nicht als öffentliche Instanz, sondern als marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter, der seiner Verpflichtungen im Rahmen einer kommerziellen Schuldvereinbarung nachkommt. Somit stellt die Kommission fest, dass die Kosten von Post Danmark im Zusammenhang mit Hypothekenschulden und Darlehen, die im Falle einer Insolvenz anfallen, für die DCF-Analyse in Betracht kommen. |
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(219) |
Zu dem Argument von ITD, dass in der DCF-Analyse nicht beihilfefähige Kosten im Zusammenhang mit den indirekten Insolvenzkosten berücksichtigt worden seien, nämlich die angeblich höheren Fremdkapitalkosten der PostNord Group und der Verlust der PostNord Group, „nicht in der Lage zu sein, umfassende Logistiklösungen für die nordische Region anzubieten“, sowie der „Verlust von Synergien und Größenvorteilen für seine Geschäftstätigkeiten in der nordischen Region“, stellt die Kommission fest, dass es sich bei diesen Kosten in der Tat um indirekte Kosten handelt, die von der PostNord Group zu tragen sind, wie dies jeder umsichtige Marktteilnehmer im Falle einer Insolvenz von Post Danmark tun würde. Daher kommen diese Kosten für die DCF-Analyse in Betracht. |
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(220) |
Was das Argument von ITD betrifft, dass die DCF-Analyse nicht beihilfefähige Cashflows wie den USO-Ausgleich enthalte, so stellt die Kommission fest, dass der USO-Ausgleich für als mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe betrachtet werden kann und daher für die DCF-Analyse in Betracht kommt. In der Tat würde ein umsichtiger Kapitalgeber bei der Beurteilung der Relevanz einer Investition auch der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt Rechnung tragen. |
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(221) |
Zu der Behauptung von ITD, dass, selbst bei einer Einbeziehung der direkten und indirekten Kosten im Insolvenzszenario von Post Danmark in die DCF-Analyse nur ein Teil dieser Kosten und nicht der gesamte Betrag hätte einbezogen werden dürfen, da die Insolvenz von Post Danmark durch die Kapitalzuführung der PostNord Group nicht unbedingt vermieden würde, stellt die Kommission im Gegenteil fest, dass aus den von Dänemark und Schweden vorgelegten Berechnungen hervorgeht, dass die Kapitalzuführung der PostNord Group die Insolvenz von Post Danmark verhindern würde und auch tatsächlich verhindert hat. |
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(222) |
In Bezug auf die Behauptung von ITD, dass die Einnahmen im DCF zu hoch seien und nicht dem Risiko Rechnung trügen, dass die USO-Lizenz nicht über 2019 hinaus verlängert wird, stellt die Kommission fest, dass ein solches Risiko rein hypothetisch ist. Die USO hat immer schon bei Post Danmark gelegen, und die PostNord Group hatte keinen Grund zu der Annahme, dass sich dies ändert. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass die USO in der überwiegenden Mehrheit der Mitgliedstaaten der Union im Allgemeinen von dem historischen nationalen Postbetreiber erbracht wird. |
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(223) |
In Bezug auf die Behauptung von ITD, dass angesichts des Rückgangs des Nettoumsatzes von Post Danmark um 10 % im Jahr 2017 die Schätzungen der Wachstumsraten auf dem Brief- und Logistikmarkt im DCF zu optimistisch und damit fragwürdig seien, bekräftigt die Kommission ihre Einschätzung in Erwägungsgrund 212 und ist der Ansicht, dass die von Marktanalysten angestellten Prognosen, die dem Geschäftsplan von Post Danmark zugrunde liegen, als konservativ angesehen werden können. |
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(224) |
Hinsichtlich der Behauptung von ITD, dass die WACC im DCF zu niedrig seien, da dabei die mit PostNord vergleichbaren Unternehmen und nicht die mit Post Danmark vergleichbaren Unternehmen betrachtet würden, dass die WACC nicht dem Risiko einer Insolvenz als Folge des ehrgeizigen Umstrukturierungsplans von Post Danmark Rechnung trügen und dass dabei auch die willkürlichen Annahmen in Bezug auf künftige Marktbedingungen nicht berücksichtigt würden, bekräftigt die Kommission ihre Einschätzung in Erwägungsgrund 215 und stellt fest, dass bei der DCF-Analyse die Benchmarks der mit Post Danmark vergleichbaren Unternehmen berücksichtigt wurden, während die Aufschlagsprämien die für die Berechnung der WACC relevanten Risiken angemessen widerspiegeln. |
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(225) |
In Bezug auf die Behauptung von ITD, dass die von Dänemark und Schweden in Betracht gezogene wahrscheinliche Herabstufung der PostNord Group bestätige, dass die Kapitalzuführung der PostNord Group finanziell unsolide ist und nicht dem Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entspricht, bekräftigt die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 211 bis 215 dargelegte Beurteilung der Marktkonformität der Kapitalzuführung der PostNord Group und ist auf dieser Grundlage der Auffassung, dass eine Herabstufung der PostNord Group aufgrund der Kapitalzuführung der PostNord Group an Post Danmark nicht besonders wahrscheinlich erscheint (siehe Erwägungsgrund 240). Dessen ungeachtet würde eine sehr temporäre Anpassung des Schatten-Ratings von PostNord AB nicht unbedingt im Widerspruch zu einer soliden Investition stehen. |
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(226) |
In Bezug auf die Behauptung von UPS, dass die Realitätsnähe der in den DCF-Berechnungen angenommenen Wachstumsrate durch einen Vergleich der Wachstumsrate des Gesamtsegments (siehe Erwägungsgrund 81), wie in einer Reihe von Forschungsarbeiten und anderen Quellen angegeben, mit der Fähigkeit von PostNord, die erwarteten Ergebnisse für bestimmte Ziele genau vorherzusagen, überprüft werden kann, bekräftigt die Kommission ihre Stellungnahme in Erwägungsgrund 212, dass die in der DCF-Analyse angenommenen Wachstumsraten konservativ erscheinen, und fügt hinzu, dass die Fähigkeit der PostNord Group, die erwarteten Ergebnisse für bestimmte Ziele genau vorherzusagen, bei der Beurteilung staatlicher Beihilfen durch die Kommission nicht berücksichtigt werden kann. |
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(227) |
In Bezug auf die Behauptung von UPS, dass zusätzliche Fremdkapitalkosten in die DCF-Analyse einbezogen werden sollten, und zwar nicht nur im Szenario der Insolvenz von Post Danmark ohne die Kapitalzuführung der PostNord Group, sondern auch im Szenario der Kapitalzuführung der PostNord Group entsprechend der Erklärung der dänischen Behörden, dass sich das Schatten-Rating von PostNord AB infolge der Kapitalzuführung an Post Danmark auch verschlechtern könnte, stellt die Kommission fest, dass eine Herabstufung der PostNord Group nicht sonderlich wahrscheinlich ist, da die Kapitalzuführung der PostNord Group an Post Danmark mittelfristig hinreichend rentabel ist, sodass im Szenario der Kapitalzuführung der PostNord Group keine zusätzlichen Fremdkapitalkosten angesetzt werden sollten. |
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(228) |
Auf der Grundlage der beiden quantitativen Rentabilitätsanalysen, die Dänemark und Schweden vorgelegt haben, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Kapitalzuführung der PostNord Group den Marktbedingungen entspricht, da aus diesen Analysen hervorgeht, dass ein privater Kapitalgeber in der Lage der PostNord Group Post Danmark ebenfalls Kapital zugeführt hätte. |
5.3.1.5.
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(229) |
Um als staatliche Beihilfe eingestuft zu werden, muss die Maßnahme den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
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(230) |
Es wird davon ausgegangen, dass eine staatliche Maßnahme den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, wenn sich die Position des begünstigen Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern dadurch verbessert. (98) Es wird von einer Wettbewerbsverfälschung gesprochen, wenn der Staat einem Unternehmen in einem liberalisierten Wirtschaftszweig, in dem Wettbewerb herrscht oder herrschen könnte, einen finanziellen Vorteil gewährt. |
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(231) |
Was die Auswirkung der Maßnahme auf den Handel betrifft, so bedarf es nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der fraglichen Beihilfe auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten. (99) Insbesondere haben die Unionsgerichte Folgendes entschieden: „Verstärkt eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im [Intra-EU-]Handel, muss dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden.“ (100) |
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(232) |
Post Danmark erbringt Postdienste im dänischen Hoheitsgebiet und im Ausland. Der dänische Markt für Postdienste ist seit dem 1. Januar 2011 liberalisiert. Nach Angaben der dänischen Behörden hatte Post Danmark im Jahr 2016 einen Marktanteil von rund […] % im Segment Briefzustellung, […] % im Segment Paketzustellung zwischen Unternehmen und zwischen Unternehmen und Verbrauchern und […] % im Segment Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften. |
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(233) |
Es gibt mehrere Unternehmen, die Postdienste im dänischen Hoheitsgebiet erbringen. Diese Unternehmen stehen in direktem Wettbewerb mit Post Danmark, und mehrere von ihnen, wie UPS und GLS, sind auch in anderen Mitgliedstaaten tätig. |
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(234) |
Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Kapitalzuführung der PostNord Group an Post Danmark geeignet ist, den Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen. |
5.3.1.6.
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(235) |
Da festgestellt wurde, dass die Kapitalzuführung der PostNord Group den Marktbedingungen entspricht, da die einschlägigen Analysen ergaben, dass ein privater Kapitalgeber in der Lage der PostNord Group Post Danmark Eigenkapital in ähnlicher Höhe zugeführt hätte, besteht für Post Danmark kein wirtschaftlicher Vorteil, sodass eines der Kriterien von Artikel 107 Absatz 1 AEUV nicht erfüllt ist. |
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(236) |
Da diese Kriterien kumulativ gelten, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Kapitalzuführung der PostNord Group an Post Danmark keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. |
5.3.2. Kapitalzuführung von Dänemark an PostNord AB
5.3.2.1.
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(237) |
Die dänischen Behörden erkennen an, dass die PostNord Group wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt. Die PostNord Group ist alleinige Eigentümerin von Post Danmark, die Postdienste gegen Entgelt auf dem dänischen Postmarkt und im Wettbewerb mit anderen Anbietern anbietet, was eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Darüber hinaus erbringen andere Tochtergesellschaften der PostNord Group ebenfalls Dienstleistungen auf verschiedenen Postdienst- und Logistikmärkten. Aus diesen Gründen gilt die PostNord Group in Bezug auf die durch die Kapitalzuführung von Dänemark an die PostNord Group finanzierten Tätigkeiten als Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. |
5.3.2.2.
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(238) |
Da die dänischen Behörden diese Maßnahme unmittelbar gewähren, ist sie per definitionem dem Staat zuzurechnen. Wie in Erwägungsgrund 204 dargelegt, umfassen staatliche Mittel alle Mittel des öffentlichen Sektors. Da die dänischen Behörden die Kapitalzuführung aus ihrem Staatshaushalt gewähren, ist die Kommission der Auffassung, dass auch diese Bedingung erfüllt ist. |
5.3.2.3.
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(239) |
Bei der Kapitalzuführung handelt es sich um eine Einzelmaßnahme zugunsten von PostNord AB. Aus diesem Grund ist sie selektiv. |
5.3.2.4.
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(240) |
Wie auch von ITD angemerkt, ist die Kommission der Auffassung, dass die dänischen (bzw. schwedischen) Behörden immer noch nicht überzeugend nachgewiesen haben, dass sich das Rating der PostNord AB ohne die Kapitalzuführungen von Dänemark und Schweden verschlechtern würde. Als nicht börsennotiertes Unternehmen verfügt PostNord AB nicht über ein offizielles Rating, und es ist davon auszugehen, dass ein Finanzinstitut bei der Bestimmung des Ratings von PostNord AB mehr Faktoren als nur das Verhältnis der Nettoverschuldung zum EBITDA von PostNord AB berücksichtigen wird. Die Annahme, dass ein Finanzinstitut notwendigerweise wesentlich strengere Finanzierungsbedingungen auferlegt hätte, nur weil dieses Verhältnis ohne die Kapitalzuführungen von Dänemark und Schweden vorübergehend in unerwünschte Bereiche ansteigen würde, ist nicht hinreichend begründet worden, was umso notwendiger ist, als die Kapitalzuführung der PostNord Group an Post Danmark den Marktbedingungen entspricht (siehe Randnummer 228) und daher mittelfristig rentabel ist. |
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(241) |
Während die von Rothschild vorgelegte Analyse zeigt, dass sich das Rating von PostNord AB nur in den Jahren 2019 und 2020 auf ein Non-Investment-Grade-Rating verschlechtern würde, wurden in das DCF-Modell, das zur Quantifizierung dieser Auswirkungen auf den Unternehmenswert verwendet wurde, dauerhaft höhere WACC von […] % einbezogen, wie Dänemark in seiner Antwort auf Fragen der Kommission bestätigt hat. Ein solcher Ansatz führt zu einer Auswirkung der Kapitalzuführung auf den Unternehmenswert (im Folgenden „C“), die größer ist als 1 Mrd. SEK und damit auch größer als die Kapitalzuführung des Staates (im Folgenden „D“) von 667 Mio. SEK (siehe Tabelle 6). Szenario A: Unternehmenswert mit staatlichen Kapitalzuführungen – WACC = niedrigere WACC (vor der Herabstufung von PostNord AB)
Szenario B: Unternehmenswert ohne staatliche Kapitalzuführungen – WACC = höhere WACC
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(242) |
Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass unter der Annahme einer vorübergehenden Verschlechterung des Schatten-Ratings von PostNord AB zumindest für die Berechnung des Endwerts (101) ab 2027 die normalen WACC von […] % (vor der Kapitalzuführung durch die PostNord Group) verwendet werden sollten und nicht reduzierte WACC, um den temporären Charakter einer etwaigen Verschlechterung des Schatten-Ratings von PostNord AB widerzuspiegeln. Die Zugrundelegung der normalen WACC von […] % für den Endwert in der von Dänemark und Schweden vorgelegten Berechnung würde zu dem Schluss führen, dass die Investition nicht mit dem MEOP im Einklang steht, was der Schlussfolgerung Dänemarks und Schwedens zuwiderläuft, die auf der Grundlage dauerhaft niedrigerer WACC von […] % getroffen wurde. |
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(243) |
Die bereinigte Berechnung (unter Verwendung der normalen WACC) auf der Grundlage des freien Cashflows in der von Dänemark und Schweden vorgenommenen DCF-Analyse (siehe Tabelle 7) zeigt, dass die Kapitalzuführungen von Dänemark und Schweden (im Folgenden „D“) in Höhe von 667 Mio. SEK den Unternehmenswert von PostNord AB (im Folgenden „C“) nur um 62 Mio. SEK erhöhen, was weniger ist als der Betrag dieser Kapitalzuführungen. Szenario A: Unternehmenswert mit staatlichen Kapitalzuführungen – WACC = niedrigere WACC (vor der Herabstufung von PostNord AB)
Szenario B: Unternehmenswert ohne staatliche Kapitalzuführungen – WACC = höhere WACC (nach der Herabstufung von PostNord AB) nur im Zeitraum 2018–2026 & dauerhaft geringere WACC
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(244) |
Diese bereinigte Berechnung zeigt, dass entgegen der Behauptung Schwedens und Dänemarks die Steigerung des Unternehmenswerts aufgrund der Kapitalzuführungen von Dänemark und Schweden maximal 62 Mio. SEK, also weit weniger als die Investition von 667 Mio. SEK, beträgt. Der Anstieg der Finanzierungskosten ist deutlich geringer als von Dänemark und Schweden erwartet, da die Verschlechterung der Finanzierungsbedingungen, sollte sie eintreten, nur vorübergehende Auswirkungen hat. |
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(245) |
Zu dem von Dänemark und Schweden vorgebrachten Argument, dass die von der Kommission auferlegte Beweislast zu hoch sei, ist anzumerken, dass nach den Vorschriften über staatliche Beihilfen und der Praxis der Kommission die Beweislast stets beim Mitgliedstaat liegt. Nach der einschlägigen Rechtsprechung der Union muss ein Mitgliedstaat, wenn er geltend macht, er habe sich wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter verhalten, im Zweifelsfall nachweisen, dass die Entscheidung über die Durchführung der Transaktion auf der Grundlage wirtschaftlicher Bewertungen getroffen wurde, die denen vergleichbar sind, die ein vernünftiger, marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter (mit ähnlichen Merkmalen wie die betreffende öffentliche Einrichtung) in ähnlicher Lage vorgenommen hätte, um die Rentabilität oder die wirtschaftlichen Vorteile der Transaktion zu ermitteln. (102) |
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(246) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass die dänischen Behörden nicht nachgewiesen haben, dass es glaubhaft ist, dass PostNord AB sein Investment-Grade-Rating ohne die Kapitalzuführungen von Dänemark und Schweden verloren und mit den Kapitalzuführungen von Dänemark und Schweden beibehalten hätte. Darüber hinaus haben die dänischen Behörden ebenso wenig nachgewiesen, dass die finanziellen Folgen eines Verlusts des Investment-Grade-Ratings, sofern dieser eintreten sollte, den Betrag ihrer Kapitalzuführung übersteigen würden. Ein rationaler marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter hätte die Kapitalzuführung nicht vorgenommen, wenn eine solche Analyse nicht ergeben hätte, dass die Transaktion rentabel ist oder dass sie wirtschaftliche Vorteile mit sich bringt. |
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(247) |
Die Kommission kann daher nicht davon ausgehen, dass die Kapitalzuführung von Dänemark den Marktbedingungen entspricht, und kommt daher zu dem Schluss, dass die Kapitalzuführung PostNord AB einen Vorteil verschaffte. |
5.3.2.5.
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(248) |
In dem Maße, wie die Maßnahme PostNord AB begünstigt, kann sie auch den Wettbewerb verfälschen und sich auf den Handel auswirken, da PostNord AB über Post Danmark und ihre anderen Tochtergesellschaften wie PostNord Sverige auf mehreren international wettbewerbsfähigen Märkten vertreten ist. PostNord Sverige ist auf dem schwedischen Postmarkt tätig, der seit 1993 liberalisiert ist. Ferner erbringt dieses Unternehmen Logistikdienstleistungen auf mehreren Märkten in der nordischen Region und im übrigen Europa (siehe Erwägungsgrund 15). |
5.3.2.6.
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(249) |
In Anbetracht der Erwägungsgründe 240 bis 248 ist die Kommission der Auffassung, dass die Kapitalzuführung von Dänemark an PostNord AB eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. |
5.3.3. Kapitalzuführung von Schweden an PostNord AB
5.3.3.1.
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(250) |
Die schwedischen Behörden erkennen an, dass die PostNord Group wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt. Die PostNord Group ist alleinige Eigentümerin von Post Danmark, die Postdienste gegen Entgelt auf dem dänischen Postmarkt und im Wettbewerb mit anderen Anbietern anbietet, was eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Darüber hinaus erbringen andere Tochtergesellschaften der PostNord Group Dienstleistungen auf verschiedenen Postdienst- und Logistikmärkten. Aus diesen Gründen gilt PostNord AB in Bezug auf die durch die Kapitalzuführung von Schweden an PostNord AB finanzierten Tätigkeiten als Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. |
5.3.3.2.
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(251) |
Da die schwedischen Behörden diese Maßnahme unmittelbar gewähren, sind sie per definitionem dem Staat zuzurechnen. Wie in Erwägungsgrund 204 dargelegt, umfassen staatliche Mittel alle Mittel des öffentlichen Sektors. Da die schwedischen Behörden die Kapitalzuführung aus ihrem Staatshaushalt gewähren, ist die Kommission der Auffassung, dass auch diese Bedingung erfüllt ist. |
5.3.3.3.
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(252) |
Bei der Kapitalzuführung handelt es sich um eine Einzelmaßnahme zugunsten von PostNord AB. Aus diesem Grund ist sie selektiv. |
5.3.3.4.
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(253) |
Aus denselben Gründen wie in den Erwägungsgründen 240 bis 247 und im Einklang mit der Stellungnahme von ITD haben Dänemark und Schweden das Risiko, dass PostNord AB ohne die Kapitalzuführung von Dänemark und Schweden vor und nach dem Einleitungsbeschluss sein Schatten-Investment-Grade-Rating verliert, weder begründet noch quantifiziert. Die Wahrscheinlichkeit eines Verlusts des Investment-Grade-Ratings ist nicht auf den ersten Blick ersichtlich, und die Abschätzung der Folgen eines solchen Verlusts ist sowohl aus theoretischer Sicht (dauerhafte Verschlechterung der Fremdkapitalkosten) als auch aus quantitativer Sicht (Berechnung des Unternehmenswerts) problematisch. |
5.3.3.5.
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(254) |
In dem Maße, wie die Maßnahme PostNord AB durch die Aufrechterhaltung des Investment-Grade-Ratings begünstigt, kann sie auch den Wettbewerb verfälschen und sich auf den Handel auswirken, da PostNord AB über Post Danmark und ihre anderen Tochtergesellschaften wie PostNord Sverige auf mehreren international wettbewerbsfähigen Märkten vertreten ist. PostNord Sverige ist auf dem schwedischen Postmarkt tätig, der seit 1993 liberalisiert ist. Ferner erbringt dieses Unternehmen Logistikdienstleistungen auf mehreren Märkten in der nordischen Region und im übrigen Europa (siehe Randnummer 15). |
5.3.3.6.
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(255) |
In Anbetracht der Erwägungsgründe 250 bis 254 ist die Kommission der Auffassung, dass die Kapitalzuführung von Schweden an PostNord AB eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. |
5.4. Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt
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(256) |
In Bezug auf die im vorliegenden Beschluss beurteilten Maßnahmen, die als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV eingestuft werden, ist zu prüfen, ob diese Maßnahmen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. |
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(257) |
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es Sache des Mitgliedstaats, mögliche Gründe für die Vereinbarkeit geltend zu machen und nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmeermächtigung vorliegen. (103) |
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(258) |
Die dänischen und schwedischen Behörden haben jedoch keine Argumente angeführt, die die Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen mit dem Binnenmarkt belegen. |
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(259) |
In Anbetracht der Erwägungsgründe 256 bis 258 kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Kapitalzuführung von Dänemark an PostNord AB und die Kapitalzuführung von Schweden an PostNord AB staatliche Beihilfen darstellen, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. |
6. RÜCKFORDERUNG DER KAPITALZUFÜHRUNGEN VON DÄNEMARK UND SCHWEDEN
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(260) |
Nach dem AEUV und der ständigen Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union ist die Kommission befugt zu entscheiden, ob der betroffene Mitgliedstaat eine Beihilfe, deren Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt wurde, umzugestalten oder aufzuheben hat. (104) Ebenfalls aufgrund der ständigen Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union dient die einem Mitgliedstaat durch eine Entscheidung der Kommission auferlegte Verpflichtung zur Aufhebung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe zur Wiederherstellung der früheren Lage. (105) |
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(261) |
Die Gerichte der Europäischen Union stellten in diesem Zusammenhang fest, dass dieses Ziel erreicht ist, wenn der Empfänger den als rechtswidrige Beihilfe gewährten Betrag zurückgezahlt und dadurch den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, verloren hat und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist. (106) |
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(262) |
An die Rechtsprechung anknüpfend, heißt es in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589: „In Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern …“ |
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(263) |
Da die Kapitalzuführungen von Dänemark und Schweden unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV vorgenommen wurden und als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe anzusehen sind, sollten diese Kapitalzuführungen zurückgefordert werden, um die Situation auf dem Binnenmarkt wiederherzustellen, die vor ihrer Gewährung bestand. |
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(264) |
Die Nennbeträge, die von Schweden bzw. Dänemark im Zusammenhang mit den Kapitalzuführungen an PostNord AB zurückzufordern sind, belaufen sich auf 400 Mio. SEK bzw. 267 Mio. SEK. |
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(265) |
Die Rückforderungsbeträge sollten den Zeitraum von dem Tag, an dem die Beihilfe PostNord AB zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung abdecken. Auf den zurückzufordernden Betrag sollten bis zur tatsächlichen Rückzahlung Zinsen erhoben werden. |
7. SCHLUSSFOLGERUNG
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(266) |
Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Kapitalzuführung der PostNord Group an Post Danmark keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. |
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(267) |
Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass die Kapitalzuführungen von Dänemark und Schweden an PostNord AB staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen und dass Dänemark und Schweden diese unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt haben. Die Kommission stellt ferner fest, dass diese Kapitalzuführungen mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. Dänemark und Schweden sollten daher die rechtswidrigen und unvereinbaren Beihilfen von PostNord AB zurückfordern — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die staatliche Beihilfe in Form einer Kapitalzuführung in Höhe von 400 Mio. SEK an PostNord AB, die Schweden unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Artikel 2
Die staatliche Beihilfe in Form einer Kapitalzuführung in Höhe von 267 Mio. SEK an PostNord AB, die Dänemark unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Artikel 3
Die Kapitalzuführung an Post Danmark durch die PostNord Group AB stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.
Artikel 4
(1) Schweden fordert die in Artikel 1 genannte mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe vom Empfänger zurück.
(2) Dänemark fordert die in Artikel 2 genannte mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe vom Empfänger zurück.
(3) Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
Artikel 5
(1) Die in den Artikeln 1 und 2 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
(2) Schweden und Dänemark stellen sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Artikel 6
(1) Schweden und Dänemark übermitteln der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:
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a) |
Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist; |
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b) |
ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; |
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c) |
Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Empfänger ergangen ist. |
(2) Schweden und Dänemark unterrichten die Kommission über den Fortgang ihrer Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen gemäß Artikel 4 abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legen Schweden und Dänemark unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermitteln Schweden und Dänemark ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden.
Artikel 7
Dieser Beschluss ist an das Königreich Schweden und an das Königreich Dänemark gerichtet.
Brüssel, den 10. September 2021
Für die Kommission
Margrethe VESTAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 268 vom 9.8.2019, S. 4.
(2) Beschluss der Kommission vom 28. Mai 2018 in der Beihilfesache SA.47707(2018/N) — Staatliche Ausgleichsleistungen zugunsten von PostNord für die Bereitstellung des Universalpostdiensts — Dänemark.
(3) Siehe Staatliche Beihilfe — Dänemark und Schweden — Staatliche Beihilfe SA.49668 (2017/FC) und SA.53403(2017/FC) — Mutmaßliche Beihilfe für Post Danmark — Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 268 vom 9.8.2019, S. 4), Erwägungsgründe 3 bis 11.
(4) Staatliche Beihilfe — Dänemark und Schweden — Staatliche Beihilfe SA.49668 (2017/FC) und SA.53403(2017/FC) — Mutmaßliche Beihilfe für Post Danmark — Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 268 vom 9.8.2019, S. 4).
(5) Gesetz über Post Danmark (Lov om Post Danmark, LOV) Nr. 88 vom 8. Februar 1995, https://www.retsinformation.dk/eli/lta/1995/88.
(6) Postdienstleistungsgesetz (Lov om postvirksomhed, LOV) Nr, 89 vom 8. Februar 1995, https://www.retsinformation.dk/eli/lta/1995/89.
(7) Gesetz über Post Danmark A/S (Lov om Post Danmark A/S, LOV) Nr. 409 vom 6. Juni 2002, https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2002/409.
(8) Rechtsgrundlage für den Zusammenschluss in Dänemark: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Post Danmark A/S (Lov om ændring af lov om Post Danmark A/S, LOV) Nr. 542 vom 17. Juni 2008, abrufbar unter: https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=120348.
(9) Beschluss der Kommission vom 21. April 2009 in der Sache COMP/M.5152 — Posten AB/Post Danmark A/S. Anmeldung vom 26. Februar 2009 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=2_M_5152.
(10) Siehe: https://www.cvc.com/media/press-releases/2009/02-02-2009-123603833.
(11) Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14).
(12) Siehe Postgesetz (Postloven, LOV Nr. 1536) vom 21. Dezember 2010, abrufbar unter: https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=135208. Das Gesetz wurde mehrmals geändert.
(13) Die dänischen Behörden waren zum Beispiel seit 2013 verpflichtet, im Austausch mit Bürgern und Unternehmen elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen, und zwar gemäß dem Gesetzt über digitale Behördenpost (Lov om Offentlig Digital Post, LOV) Nr. 528 vom 11. Juni 2012, abrufbar unter: https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=142234.
(14) Das Gericht hat den Beschluss von 2018 teilweise für nichtig erklärt, da es der Auffassung war, dass die Kommission in Bezug auf bestimmte Maßnahmen, einschließlich der Kapitalzuführung vom 23. Februar 2017, das förmliche Prüfverfahren hätte einleiten müssen (siehe Erwägungsgründe 39 und 40).
(15) McKinsey hat die Tragfähigkeit des Umstrukturierungsmodells in einem Bericht nachgewiesen.
(16) Absatz 1 der Oktober-Vereinbarung.
(17) Wechselkurs: 1 SEK = 0,09889 EUR am 11. Mai 2021, Quelle: https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/procedures-guidelines-tenders/information-contractors-and-beneficiaries/exchange-rate-inforeuro_de.
(18) Absatz 4 der Oktober-Vereinbarung.
(19) Wechselkurs: 1 DKK = 0,13448 EUR am 11. Mai 2021, Quelle: https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/procedures-guidelines-tenders/information-contractors-and-beneficiaries/exchange-rate-inforeuro_de.
(20) Präambel der Oktober-Vereinbarung.
(21) Es handelt sich um dieselbe Vereinbarung, in der die Grundsätze für die Überwachung und Berichterstattung festgelegt sind, einschließlich eines Ex-post-Kontrollmechanismus zur Überprüfung, dass Post Danmark keine überhöhten Ausgleichsleistungen gewährt wurden (siehe Erwägungsgrund 128 Ziffer iii des Beschlusses der Kommission vom 28. Mai 2018 über die staatliche Beihilfe SA.47707(2018/N) — Staatliche Ausgleichsleistungen zugunsten von PostNord für die Bereitstellung des Universalpostdiensts — Dänemark).
(22) In dem in Erwägungsgrund 101 Buchstabe a genannten Erlass heißt es, dass mit der Kapitalzuführung sichergestellt werden soll, dass PostNord AB weiterhin das Ziel verfolgt, den Investment-Grade-Status beizubehalten und somit Vereinbarungen mit Banken und Gläubigern zu wirtschaftlich vernünftigen Bedingungen abschließen kann.
(23) In dem in Erwägungsgrund 101 Buchstabe b genannten Beschluss des schwedischen Parlaments heißt es, dass dem Unternehmen so schnell wie möglich Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen, um das Vertrauen der Kunden, Lieferanten und Geldgeber in das Unternehmen aufrechtzuerhalten und damit die Geschäftstätigkeit der Gruppe als Ganzes zu sichern. [För att möjliggöra en nödvändig omställning av verksamheten i Postnord, samt för att upprätthålla förtroendet för bolaget hos kunder, leverantörer och finansiärer, och därigenom trygga verksamheten inom hela koncernen, behöver medel tillföras bolaget så snart som möjligt.]
(24) Mitteilung der Kommission — Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 15).
(25) Urteil des Gerichts vom 5. Mai 2021, ITD und Danske Fragtmænd/Kommission, T-561/18, ECLI:EU:T:2021:240.
(26) Erwägungsgründe 90 bis 94 des Einleitungsbeschlusses.
(27) Erwägungsgründe 110 bis 112 des Einleitungsbeschlusses.
(28) Erwägungsgründe 120 bis 122 des Einleitungsbeschlusses.
(29) Beispiele für große Mitglieder sind DSV Road, Frode Laursen und Danske Fragtmænd.
(30) Urteil des Gerichts vom 13. September 2010, Griechenland u. a./Kommission, T-415/05, T-416/05 und T-423/05, ECLI:EU:T:2010:386.
(31) ITD verweist auf das Urteil des Gerichts vom 13. September 2010, Griechenland u. a./Kommission, T-415/05, T-416/05 und T-423/05, ECLI:EU:T:2010:386, Rn. 177, sowie auf das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. September 1998, BP Chemicals/Kommission, T-11/95, ECLI:EU:T:1998:199, Rn. 170 und 171.
(32) Diesbezüglich merkt ITD an, dass es in Wirklichkeit nur zwei Kapitalgeber gebe (Dänemark und Schweden), da die Handlungen von PostNord als Dänemark und Schweden zurechenbar angesehen würden, was bedeute, dass nicht PostNord der Kapitalgeber ist, sondern die Staaten.
(33) Die in Klammern gesetzten Teile sind ebenfalls Bestandteil der Stellungnahme von ITD und wurden von der Kommission nicht hinzugefügt.
(34) Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Arriva Italia Srl u. a./Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti, C-385/18, ECLI:EU:C:2019:1121. Es sei darauf hingewiesen, dass dieses Urteil zum Zeitpunkt, zu dem ITD seine Stellungnahme abgab, noch nicht erlassen worden war.
(35) ITD verweist wahrscheinlich auf das Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2019, Königreich Belgien und Magnetrol International/Europäische Kommission, T-131/16, ECLI:EU:T:2019:91, sowie auf das Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2020, Frankreich/Kommission, T-479/11 und T-157/12, ECLI:EU:T:2016:320. In der Stellungnahme beschränkten sich die Verweise auf „Königreich Belgien und Magentrol International/Europäische Kommission“ und „Europäische Kommission/Französische Republik und IFP Energies nouvelles [des Gerichts]“.
(36) ITD führt als Beispiel das Urteil des Gerichts vom 25. Januar 2018, Brussels South Charleroi Airport (BSCA)/Europäische Kommission, T-818/14, ECLI:EU:T:2018:33, Rn. 72 ff., an. Hier gab es eine Rahmenvereinbarung, in der der Empfänger nicht benannt wurde und die nicht geeignet war, die Gewährung der Beihilfe auszulösen, da sie darauf beschränkt war, den zuständigen Minister anzuweisen, Durchführungsmaßnahmen für die Gewährung der Beihilfe vorzulegen. Im Gegensatz zu diesem Fall macht ITD geltend, dass im vorliegenden Fall sowohl der Beihilfebetrag als auch der Beihilfeempfänger in der Oktober-Vereinbarung festgelegt seien.
(37) Urteil des Gerichts vom 25. Januar 2018, Brussels South Charleroi Airport (BSCA)/Europäische Kommission, T-818/14, ECLI:EU:T:2018:33, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung: „[A]ls Kriterium für die Bestimmung des Zeitpunkts einer Beihilfegewährung [ist]auf die rechtsverbindliche Entscheidung abzustellen, mit der sich die zuständige nationale Instanz verpflichtet, die Beihilfe ihrem Empfänger zu bewilligen ..., und zwar aufgrund einer unbedingten und rechtlich bindenden Zusage ... Aus diesem Kriterium ergibt sich zwangsläufig, dass die Identität des Empfängers der Beihilfe zum Zeitpunkt ihrer Gewährung feststehen muss.“
(38) ITD verweist auf den Beschluss der Kommission vom 15. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfen SA.36558 (2014/NN) und SA.38371 (2014/NN) — Dänemark und SA.36662 (2014/NN) — Schweden — Beihilfe für Øresundsbro Konsortiet, ohne die entsprechenden Absätze zu nennen.
(39) Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Arriva Italia Srl u. a./Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti, C-385/18, ECLI:EU:C:2019:1121.
(40) Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2019, Königreich Belgien und Magnetrol International/Europäische Kommission, T-131/16, ECLI:EU:T:2019:91.
(41) Erwägungsgrund 49 des Einleitungsbeschlusses.
(42) Fußnote 17 des Einleitungsbeschlusses.
(43) JJD führte ein Beispiel von Anfang 2018 an, bei dem es von einem seiner Bestandskunden aufgefordert worden sei, ein Angebot für die Erbringung von Beförderungsdiensten im Zusammenhang mit der Zustellung von internationalen Palettengütern abzugeben. Post Danmark sei ebenfalls aufgefordert worden, ein Angebot zu unterbreiten, und der Preis dieses Angebots sei um 18 % niedriger ausgefallen. Nach Ansicht von JJD würde der von Post Danmark angebotene Preis nicht einmal ausreichen, um die Kosten für Kraftstoff, Personal und Verwaltung zu decken.
(44) Nämlich International Post Corporation, https://www.ipc.be/sector-data/postal-sector/market-watch und PostNL, https://www.postnl.nl/en/about-postnl/about-us/market-and-regulation/research-on-the-european-postal-market/; Transport Intelligence, http://www.gscintell.com/Dashboard; Apex Insight, https://apex-insight.com/express-logistics-service/.
(45) Zum Beispiel Beschluss der Kommission vom 13. Juli 2009 über die staatliche Beihilfe C 20/2009 (ex N 763/2002), Belgien — La Poste, Erwägungsgründe 204 und 205.
(46) Urteil des Gerichts vom 13. September 2010, Griechenland u. a./Kommission, T-415/05, T-416/05 und T-423/05, ECLI:EU:T:2010:386, Rn. 178.
(47) Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 11. Juli 2002, HAMSA/Kommission, T-152/99, ECLI:EU:T:2002:188; Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018, AlzChem/Kommission, ECLI:EU:T:2018:950.
(48) So sei zum Beispiel der Gesetzesentwurf, mit dem es der Regierung ermöglicht worden sei, ihr Eigentum an Bilprovningen AB (einem Unternehmen, das in Schweden für die Inspektion und Zulassung von Kraftfahrzeugen und Anhängern zuständig ist) zu veräußern, bereits am 17. Dezember 2009 vom Parlament verabschiedet worden (prop. 2009/10:54, bet. 2009/10:NU10, rskr 2009/10:162).
(49) Zahlung der Kapitaleinlage an PostNord AB (Utbetalning av kapitaltillskott till PostNord AB, rskr 2017/18:114).
(50) Vom schwedischen Parlament am 12. Dezember 2017 verabschiedeter Gesetzesentwurf (prop. 2017/18:39, bet 2017/18:FiU28, rskr. 2017/18:114).
(51) Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a. (Ufex II), C-341/06 P und C-342/06 P, ECLI:EU:C:2008:375, Rn. 129–131.
(52) Urteil des Gerichtshofs vom 13. September 2017, ENEA S.A./Prezes Urzędu Regulacji Energetyki, C-329/15, ECLI:EU:C:2017:671, Rn. 31.
(53) Urteil des Gerichtshofs vom 13. September 2017, ENEA S.A./Prezes Urzędu Regulacji Energetyki, C-329/15, ECLI:EU:C:2017:671, Rn. 31.
(54) Ebenda, Rn. 34.
(55) Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Französische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Stardust Marine), C-482/99, ECLI:EU:C:2002:294, Rn. 52 und 55. Siehe auch Schlussanträge des Generalanwalts H. Saugmandsgaard Øe, ENEA S.A./Prezes Urzędu Regulacji Energetyki, C-329/15, ECLI:EU:C:2017:233, Nrn. 99 und 100.
(56) Die Annahmen beruhten auf Informationen aus dem Bericht 2017 der ECommerce Foundation über den elektronischen Handel in Dänemark und dem Bericht 2017 der dänischen Handelskammer.
(57) Bericht 2017 der dänischen Handelskammer über den elektronischen Handel, Bericht 2017 der ECommerce Foundation über den elektronischen Handel in Dänemark, Pitney Bowes Parcel Shipping Index (https://www.pitneybowes.com/us/shipping-index.html), Erhebung zum elektronischen Handel „eBaromentern 2018“ (https://dhandel.se/kunskapsbanken/e-barometern-arsrapport-2018/), IPC Global Postal Industry Report vom November 2019.
(58) Dabei handelte es sich um folgende Unternehmen: CTT-Correios De Portugal, S.A., Deutsche Post AG, Bpost SA/NV, Österreichische Post AG, PostNL N.V., Royal Mail plc, DX (Group) plc, FedEx Corporation, Kuehne + Nagel International AG, United Parcel Service, Inc, DSV Panalpina A/S, XPO Logistics, Inc.
(59) Dänemark und Schweden verweisen diesbezüglich zum Beispiel auf das Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 11. Juli 2002, HAMSA/Kommission, T-152/99, ECLI:EU:T:2002:188 sowie den Beschluss (EU) 2018/261 der Kommission vom 22. Januar 2014 über die Maßnahmen SA.32014 (2011/C), SA.32015 (2011/C), SA.32016 (2011/C) der Region Sardinien zugunsten von Saremar (ABl. L 49 vom 22.2.2018, S. 22), Erwägungsgrund 243.
(60) Siehe Erwägungsgrund 55 Buchstabe b.
(61) Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2013, Magdeburger Mühlenwerke GmbH/Finanzamt Magdeburg, C-129/12, ECLI:EU:C:2013:200, Rn. 40 und 41; Urteil des Gerichts vom 25. Januar 2018, Brussels South Charleroi Airport (BSCA)/Europäische Kommission, T-818/14, ECLI:EU:T:2018:33, Rn. 72 und die darin enthaltenen Verweise.
(62) Vor dem verfügenden Teil der Oktober-Vereinbarung heiße es: „WIRD IM GRUNDSATZ FOLGENDES VEREINBART:“
(63) Vereinbarung zwischen dem Königreich Dänemark und PostNord AB, unterzeichnet am 11. Juni 2018, über die Grundsätze für die Leistung des in der Vereinbarung zwischen dem schwedischen und dem dänischen Staat vom 20. Oktober 2017 genannten Ausgleichsbetrags von 1,533 Mrd. SEK.
(64) Urteil des Gerichts vom 2. Juli 2015, Frankreich und Orange/Kommission, T-425/04 RENV und T-444/04 RENV, ECLI:EU:T:2015:450, Rn. 237, bestätigt durch das Urteil des Gerichtshofs vom 30. November 2016, Kommission/Frankreich und Orange, C-486/15 P, ECLI:EU:C:2016:912.
(65) Schlussanträge des Generalanwalts Evgeni Tanchev vom 29. Juli 2019, Arriva Italia u. a./Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti, C-385/18, ECLI:EU:C:2019:647, Nrn. 36–44.
(66) Jahresbericht 2019 von Post Danmark, S. 14.
(67) Jahresbericht 2018 von PostNord AB, S. 4 und 47.
(68) Absatz 1 der Oktober-Vereinbarung.
(69) Aus der Präambel der Oktober-Vereinbarung geht hervor, dass mit „Unternehmen“ PostNord AB gemeint ist.
(70) Absatz 4 der Oktober-Vereinbarung.
(71) […].
(72) „I propositionen föreslås riksdagen bemyndiga regeringen att besluta om kapitaltillskott till PostNord AB på högst 400 miljoner kronor.“
(73) Urteil des Gerichts vom 13. September 2010, Griechenland u. a./Kommission, T-415/05, T-416/05 und T-423/05, ECLI:EU:T:2010: 386, Rn. 178.
(74) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).
(75) Urteil des Gerichts vom 13. September 2010, Griechenland u. a./Kommission, T-415/05, T-416/05 und T-423/05, ECLI:EU:T:2010:386.
(76) Urteil des Gerichtshofs vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom SA/Kommission u. a., C-399/10 P und C-401/10 P, ECLI:EU:C:2013:175.
(77) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. September 1998, BP Chemicals/Kommission, T-11/95, ECLI:EU:T:1998:199.
(78) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. September 1998, BP Chemicals/Kommission, T-11/95, ECLI:EU:T:1998:199, Rn. 170.
(79) Urteil des Gerichtshofs vom 19. März 2013, Bouygues SA und Bouygues Télécom SA/Kommission u. a., C-399/10 P und C-401/10 P, ECLI:EU:C:2013:175, Rn. 104.
(80) Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Arriva Italia Srl u. a./Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti, C-385/18, ECLI:EU:C:2019:1121, Rn. 41.
(81) Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2019, Königreich Belgien und Magnetrol International/Europäische Kommission, T-131/16, ECLI:EU:T:2019: 91, Rn. 119. Gegen dieses Urteil wurde ein Rechtsmittel eingelegt, das derzeit anhängig ist (Kommission/Belgien und Magnetrol International, C-337/19 P). Die Generalanwältin ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das Gericht zu Unrecht festgestellt hat, dass für die Ermittlung der Empfänger Durchführungsmaßnahmen erforderlich sind (siehe Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott vom 3. Dezember 2020 in der Rechtssache C-337/19 P, Europäische Kommission/Königreich Belgien und Magnetrol International, Nr. 113).
(82) Urteil des Gerichts vom 25. Januar 2018, Brussels South Charleroi Airport (BSCA)/Europäische Kommission, T-818/14, ECLI: EU:T:2018:33, Rn. 72.
(83) Société Wallonne des Aéroports Sa.
(84) Siehe zum Beispiel das Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2013, Magdeburger Mühlenwerke GmbH/Finanzamt Magdeburg, C-129/12, ECLI:EU:C:2013:200, Rn. 40 und 41.
(85) Urteil des Gerichts vom 25. Januar 2018, Brussels South BSCA/Kommission, T-818/14, ECLI:EU:T:2018:33, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung.
(86) Am 4. April 2018 übertrug die PostNord Group Kapital in Höhe von 150 Mio. DKK an Post Danmark, was 6,4 % des Wertes der Kapitalzuführung der Gruppe entspricht.
(87) Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 1987, Kommission/Italien, 118/85, ECLI:EU:C:1987:283, und Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, C-35/96, ECLI:EU:C:1998:303.
(88) Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, ECLI:EU:C:2002:294, Rn. 52.
(89) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission, T-358/94, ECLI:EU:T:1996:194, Rn. 56.
(90) Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, ECLI:EU:C:2002:294, Rn. 38. Siehe auch das Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Griechenland/Kommission, C-278/00, ECLI:EU:C:2004:239, Rn. 53 und 54, sowie das Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2003, Italien und SIM 2 Multimedia SpA/Kommission, C-328/99 und C-399/00, ECLI:EU:C:2003:252, Rn. 33 und 34.
(91) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission, T-358/94, ECLI:EU:T:1996:194, Rn. 58–62.
(92) Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, Syndicat français de l’Express international (SFEI) u. a./La Poste u. a., C-39/94, ECLI:EU:C:1996:285, Rn. 60, und Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 1999, Königreich Spanien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, C-342/96, EU:C:1999:210, Rn. 41.
(93) Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 1974, Italienische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, C-173/73, ECLI:EU:C:1974:71, Rn. 13.
(94) Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, Syndicat français de l’Express international (SFEI) u. a./La Poste u. a., C-39/94, ECLI:EU:C:1996:285, Rn. 60 und 61.
(95) Urteil des Gerichtshofs vom 5. Juni 2012, Europäische Kommission/EDF, C-124/10 P, ECLI:EU:C:2012:318, Rn. 83–85 und 105; Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, ECLI:EU:C:2002:294, Rn. 71 und 72; Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 30. April 1998, Cityflyer Express/Kommission, T-16/96, ECLI:EU:T:1998:78, Rn. 76.
(96) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. September 2004, Valmont Nederland BV/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, T-274/01, ECLI:EU:T:2004:266, Rn. 71.
(97) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29. März 2007, Scott/Kommission, T-366/00, ECLI:EU:T:2007:99, Rn. 158.
(98) Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris Holland BV/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 730/79, ECLI:EU:C:1980:209, Rn. 11, sowie Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Juni 2000, Alzetta Mauro u. a./Kommission der Europäischen Gemeinschaften, T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis 607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98, ECLI:EU:T:2000:151, Rn. 80.
(99) Urteil des Gerichtshofs vom 14. Januar 2015, The Queen, auf Antrag von Eventech Ltd/Parking Adjudicator (Eventech), C-518/13, ECLI:EU:C:2015:9, Rn. 65, und Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2013, Eric Libert u. a./Flämische Regierung und All Projects & Developments NV u. a./Flämische Regierung (Libert u. a.), C-197/11 und C-203/11, ECLI:EU:C:2013:288, Rn. 76.
(100) Urteil des Gerichtshofs vom 14. Januar 2015, The Queen, auf Antrag von Eventech Ltd/Parking Adjudicator (Eventech), C-518/13, ECLI:EU:C:2015:9, Rn. 66, Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2013, Eric Libert u. a./Flämische Regierung und All Projects & Developments NV u. a./Flämische Regierung (Libert u. a.), C-197/11 und C-203/11, ECLI:EU:C:2013:288, Rn. 77, und Urteil des Gerichts erster Instanz vom 4. April 2001, Regione Friuli Venezia Giulia/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, T-288/97, ECLI:EU:T:2001:115, Rn. 41.
(101) Der Endwert ist der Wert eines Vermögenswerts, eines Unternehmens oder eines Vorhabens nach dem Prognosezeitraum, in dem künftige Cashflows geschätzt werden können. Beim Endwert wird davon ausgegangen, dass ein Unternehmen nach dem Prognosezeitraum für immer mit einer festen Rate wachsen wird.
(102) Urteil des Gerichtshofs vom 5. Juni 2012, Europäische Kommission/EDF, C-124/10 P, ECLI:EU:C:2012:318, Rn. 82 bis 85. Siehe auch Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, ECLI:EU:C:2013:682, Rn. 61. Wie eingehend eine solche Ex-ante-Bewertung ist, hängt von der Komplexität der Transaktion und dem Wert der betroffenen Vermögenswerte, Waren oder Dienstleistungen ab. In der Regel sollten Ex-ante-Bewertungen mit Unterstützung von Sachverständigen mit Fachwissen und Erfahrung vorgenommen werden. Sie sollten stets auf objektiven Kriterien beruhen und nicht durch politische Erwägungen beeinflusst sein. Wenn eine Bewertung von einem unabhängigen Sachverständigen vorgenommen wurde, kann dies die Glaubwürdigkeit der Bewertung zusätzlich untermauern.
(103) Urteil des Gerichtshofs vom 28. April 1993, Italienische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, C-364/90, ECLI:EU:C:1993:157, Rn. 20.
(104) Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973, Kommission/Deutschland, C-70/72, ECLI:EU:C:1973:87, Rn. 13.
(105) Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C-142/87, ECLI:EU:C:1990:125, Rn. 66.
(106) Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, ECLI:EU:C:1999:311, Rn. 64 und 65.
(107) Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).
(108) Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1).