21.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/3


BESCHLUSS (GASP) 2022/452 DES RATES

vom 18. März 2022

zur Änderung des Beschlusses 2014/486/GASP über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. Juli 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/486/GASP (1) über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) angenommen.

(2)

Am 23. Februar 2022 hat die Russische Föderation eine grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression gegen die Ukraine begonnen, die der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 24. Februar 2022 auf das Schärfste verurteilt hat.

(3)

Die militärische Aggression durch die Russische Föderation hat insbesondere zu einem Strom von Flüchtlingen geführt, die aus der Ukraine in das Hoheitsgebiet benachbarter Mitgliedstaaten flüchten.

(4)

Die EUAM Ukraine ist nicht mehr in der Lage, ihr Mandat im Hoheitsgebiet der Ukraine vollständig auszuüben.

(5)

Solange die gegenwärtigen Umstände in der Ukraine vorherrschen, sollte die EUAM Ukraine die ukrainischen Behörden dabei unterstützen, den Strom von Flüchtlingen aus der Ukraine in benachbarte Mitgliedstaaten und den Eintritt humanitärer Hilfe in die Ukraine zu erleichtern.

(6)

Der Beschluss 2014/486/GASP sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die EUAM Ukraine wird in einer Lage durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Folgender Artikel wird in den Beschluss 2014/486/GASP eingefügt:

„Artikel 2a

Befristete Aufgaben

(1)   Ab dem 18. März 2022 bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Politische und Sicherheitspolitische Komitee etwas anderes beschließt, hat die EUAM Ukraine die befristete, zusätzliche Aufgabe, die zuständigen ukrainischen Behörden, insbesondere den ukrainischen Grenzschutzdienst, den Zoll und die örtlichen Polizeikräfte zu beraten, um den Flüchtlingsstrom aus der Ukraine nach Polen, Rumänien und in die Slowakei sowie den Fluss humanitärer Hilfe in die Ukraine zu erleichtern.

(2)   Um die ukrainischen Behörden zu beraten, wird die EUAM Ukraine auch

ein Lagebild des Grenzverkehrs zwischen der Ukraine und der Union erstellen und den Informationsaustausch dazu zwischen der Ukraine, den Mitgliedstaaten und den Organen und Agenturen der Union, insbesondere der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex), erleichtern;

mögliche Verbesserungen ermitteln und die ukrainischen Behörden strategisch beraten, hinsichtlich einer Erleichterung des Übertritts durch Flüchtlinge und von humanitärer Hilfe an der ukrainischen Grenze zur Union;

die ukrainischen Behörden hinsichtlich des Managements des Grenzverkehrs an Grenzübergangsstellen unterstützen, beobachten, anleiten und beraten.

(3)   Zur Durchführung der in diesem Artikel festgelegten befristeten, zusätzlichen Aufgaben zur Unterstützung der Ukraine können Elemente der EUAM Ukraine vorübergehend in Polen, Rumänien oder der Slowakei stationiert sein und führen ihre Tätigkeiten vor Ort auf der ukrainischen Seite der Grenzübergangsstellen durch. Zu diesem Zweck können zwischen der EUAM Ukraine und diesen Mitgliedstaaten Vereinbarungen getroffen werden.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. März 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-Y. LE DRIAN


(1)  Beschluss 2014/486/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 42).