4.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/117


BESCHLUSS (EU) 2022/368 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 18. Februar 2022

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/2218 zum Verfahren bei Ausnahmen für Mitarbeiter von der Annahme ihres wesentlichen Einflusses auf das Risikoprofil eines beaufsichtigten Kreditinstituts (EZB/2022/6)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf den Artikel 127 Absatz 6 und Artikel 132,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 der Kommission (2) wurden qualitative und quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien festgelegt, deren berufliche Tätigkeiten sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirken. Darüber hinaus wurde ein Verfahren eingeführt, nach dem ein Institut feststellen kann, dass es davon ausgeht, dass sich die beruflichen Tätigkeiten eines Mitarbeiters nicht wesentlich auf das Risikoprofil des jeweiligen Instituts auswirken, obwohl er die quantitativen Kriterien erfüllt; auf der Grundlage dieser Feststellung kann ein Institut die zuständige Behörde unterrichten, dass ein betreffender Mitarbeiter von der Annahme auszunehmen ist, dass sich seine berufliche Tätigkeiten wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirken, oder die entsprechende Genehmigung beantragen. Die EZB, die dafür verantwortlich ist, sicherzustellen, dass die von ihr direkt beaufsichtigten Unternehmen die Vorschriften über die Ermittlung von Mitarbeitern kohärent anwenden und auf diese Weise eine fundierte Ermittlung gewährleisten, hat den Beschluss (EU) 2015/2218 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/38) (3) erlassen, um Klarheit über das Verfahren bei Ausnahmen für Mitarbeiter gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 zu schaffen.

(2)

Nach Änderungen der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 604/2014 für Kreditinstitute aufgehoben und am 14. Juni 2021 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/923 der Kommission (5) ersetzt, die einen neuen Entwurf technischer Regulierungsstandards widerspiegelt, um die Begriffe der Managementverantwortung, der Kontrollaufgaben, der wesentlichen Geschäftsbereiche und einer erheblichen Auswirkung auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs zu definieren und die Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien zu ermitteln, die in Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführt werden. Durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/923 wird zudem das Meldeverfahren abgeschafft, und es werden die Kriterien für die Bewertung der außergewöhnlichen Umstände gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 festgelegt.

(3)

Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit für Kreditinstitute, die Meldungen und Anträge gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 oder Anträge auf vorherige Genehmigung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 vor Inkrafttreten dieses Beschlusses übermittelt haben, sind Übergangsmaßnahmen erforderlich.

(4)

Daher sollte der Beschluss (EU) 2015/2218 (EZB/2015/38) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss (EU) 2015/2218 (EZB/2015/38) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Geltungsbereich

Dieser Beschluss regelt die Verfahrensanforderungen für den Antrag auf vorherige Genehmigung, der der EZB von beaufsichtigten Kreditinstituten übermittelt wird, um Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien von der Annahme auszunehmen, dass sie ausgewiesene Mitarbeiter gemäß den in Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 (*1) der Kommission festgelegten quantitativen Kriterien sind.

(*1)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/923 der Kommission vom 25. März 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Definition der Managementverantwortung, der Kontrollaufgaben, der wesentlichen Geschäftsbereiche und einer erheblichen Auswirkung auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs sowie zur Festlegung der Kriterien für die Ermittlung der Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeiten vergleichsweise ebenso wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben wie diejenigen der in Artikel 92 Absatz 3 der genannten Richtlinie aufgeführten Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien (ABl. L 203 vom 9.6.2021, S. 1).“"

2.

Artikel 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

‚ausgewiesene Mitarbeiter‘ bezeichnet a) alle Mitarbeiter und Mitarbeiterkategorien eines beaufsichtigten Kreditinstituts, deren berufliche Tätigkeiten sich wesentlich auf das Risikoprofil des Kreditinstituts auswirken und die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführt werden, und b) alle anderen Mitarbeiter und Mitarbeiterkategorien, die nicht ausdrücklich in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführt werden und deren berufliche Tätigkeiten vergleichsweise ebenso wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil eines beaufsichtigten Kreditinstituts haben wie diejenigen der gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 eingestuften Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien.“

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„(1)   Ein Antrag auf vorherige Genehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 enthält die folgenden Informationen zum Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres und des laufenden Geschäftsjahres:“

b)

In Absatz 1 erhalten Buchstaben e und f folgende Fassung:

„e)

die Zahl der anhand der qualitativen Kriterien nach Buchstabe a und b von Artikel 92 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 ausgewiesenen Mitarbeiter;“

„f)

die Zahl der ausschließlich anhand der quantitativen Kriterien nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 ausgewiesenen Mitarbeiter, wobei für jeden ausgewiesenen Mitarbeiter anzugeben ist, welcher Kategorie gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 er angehört;“

c)

In Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„(2)   Ein Antrag auf vorherige Genehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 enthält für jeden Mitarbeiter, für den die Anwendung des Artikels 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 beantragt wird, die folgenden Informationen:“

d)

Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

den in Euro ausgedrückten Gesamtbetrag der Vergütung und das Verhältnis zwischen der variablen und der festen Vergütung, die dem Mitarbeiter im Bezugsjahr gewährt wurde;“

e)

Absatz 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

die quantitativen Kriterien, nach denen der Mitarbeiter als ausgewiesener Mitarbeiter eingestuft wurde (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923);“

f)

Absatz 2 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

die Kriterien, auf deren Grundlage die vorherige Genehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 in Bezug auf den Mitarbeiter beantragt wird (Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923).“

g)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Ein Antrag auf vorherige Genehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 enthält den jährlichen internen oder externen Prüfbericht zur Ermittlung der ausgewiesenen Mitarbeiter sowie dessen Ergebnisse für jeden einzelnen Mitarbeiter, für den eine vorherige Genehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 beantragt wird.“

4.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Vorlage von Dokumenten zum Nachweis, dass es sich bei dem Geschäftsbereich, in dem der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterkategorie ausschließlich seine bzw. ihre berufliche Tätigkeiten ausübt und Befugnisse hat, nicht um einen wesentlichen Geschäftsbereich handelt

b)

In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„(1)   Wenn beaufsichtigte Kreditinstitute die vorherige Genehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 beantragen, übermitteln sie der EZB die nachstehenden Dokumente, um den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei dem Geschäftsbereich, in dem ein Mitarbeiter oder die Mitarbeiterkategorie, der er angehört, ausschließlich seine bzw. ihre berufliche Tätigkeiten ausübt und Befugnisse hat, nicht um einen wesentlichen Geschäftsbereich handelt, wie dies in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 vorgesehen ist:“

c)

In Absatz 1 wird folgender Buchstabe da eingefügt:

„da)

eine Erklärung, der zu entnehmen ist, warum davon ausgegangen wird, dass der Geschäftsbereich nicht auf andere Weise einen wesentlichen Einfluss auf das interne Kapital des beaufsichtigten Kreditinstituts hat;“

d)

Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

eine Erklärung, der zu entnehmen ist, warum das beaufsichtigte Kreditinstitut dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterkategorie, der er angehört, eine Vergütung gewährt hat, die die Kriterien nach Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 erfüllt, obwohl der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterkategorie, der er angehört, seine bzw. ihre berufliche Tätigkeiten in einem nicht wesentlichen Geschäftsbereich ausübt;“

e)

Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

eine Erklärung, der die Gründe zu entnehmen sind, aus denen der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterkategorie, der er angehört, die qualitativen Kriterien nach Buchstabe a und b von Artikel 92 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 nicht erfüllt;“

f)

In Absatz 1 wird folgender Buchstabe g angefügt:

„g)

eine ausführliche und umfassende Erklärung, der zu entnehmen ist, warum es sich bei dem Geschäftsbereich nicht um einen Kerngeschäftsbereich im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 36 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) oder gemäß der Definition in einem etwaigen delegierten Rechtsakt handelt, zu dessen Erlass die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der genannten Richtlinie befugt ist.

(*2)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).“"

5.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Vorlage von Dokumenten zum Nachweis der fehlenden erheblichen Auswirkung der beruflichen Tätigkeiten eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterkategorie auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs

b)

In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„(1)   Wenn beaufsichtigte Kreditinstitute die vorherige Genehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 beantragen, übermitteln sie der EZB die nachstehenden Dokumente, um den Nachweis zu erbringen, dass die beruflichen Tätigkeiten eines Mitarbeiters oder der Mitarbeiterkategorie, der er angehört, keine erhebliche Auswirkung auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs haben, wie dies in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 vorgesehen ist:“

c)

Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

eine ausführliche Beschreibung der in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 festgelegten Kriterien, die für die Beurteilung herangezogen wurden, dass die beruflichen Tätigkeiten des jeweiligen Mitarbeiters oder der jeweiligen Mitarbeiterkategorie, der er angehört, keine erhebliche Auswirkung auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs haben, wobei darzulegen ist, wie diese Kriterien angewandt wurden und wie allen relevanten Risiken und Leistungsindikatoren, die für die interne Risikomessung herangezogen werden, Rechnung getragen wurde;“

d)

Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

eine Erklärung, der zu entnehmen ist, warum das beaufsichtigte Kreditinstitut dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterkategorie, der er angehört, eine Vergütung gewährt hat, die die Kriterien nach Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 erfüllt, obwohl der Mitarbeiter keine erhebliche Auswirkung auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs hat;“

e)

Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

eine Erklärung, der die Gründe zu entnehmen sind, aus denen der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterkategorie, der er angehört, die qualitativen Kriterien nach Buchstabe a und b von Artikel 92 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 nicht erfüllt.“

6.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„(1)   Wenn beaufsichtigte Kreditinstitute die vorherige Genehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 für einen Mitarbeiter beantragen, der im vorhergehenden Geschäftsjahr oder für das vorhergehende Geschäftsjahr eine Gesamtvergütung von mindestens 1 000 000 EUR erhalten hat, übermitteln sie der EZB die nachstehenden Dokumente, um die in Artikel 6 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 genannten außergewöhnlichen Umstände nachzuweisen:“

b)

Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

eine ausführliche Beschreibung etwaiger außergewöhnlicher Umstände, die mit dem jeweiligen Mitarbeiter verbunden sind, mit einer Erläuterung der Gründe, aus denen das beaufsichtigte Kreditinstitut dem Mitarbeiter eine Vergütung von mindestens 1 000 000 EUR gewährt hat, obwohl der Mitarbeiter den Angaben zufolge keinen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des beaufsichtigten Kreditinstituts ausübt.“

7.

Artikel 7 wird gestrichen.

8.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Frist für die Beantragung der vorherigen Genehmigung

Anträge auf vorherige Genehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 sind unverzüglich und spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ende des vorhergehenden Geschäftsjahrs einzureichen.“

9.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„(1)   Auf der Grundlage der in einem Antrag auf vorherige Genehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 enthaltenden Informationen prüft die EZB:“

b)

Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Grundlage, auf die das beaufsichtigte Kreditinstitut seine Feststellung stützt, dass der betreffende Mitarbeiter oder die betreffende Mitarbeiterkategorie, der er angehört, eine der in Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 genannten Bedingungen erfüllt;“

c)

In Absatz 1 Buchstabe c erhalten Ziffern i und ii folgende Fassung:

„i)

ob das beaufsichtigte Kreditinstitut die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 oder in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 festgelegte Bedingung gebührend berücksichtigt hat; und

ii)

ob das beaufsichtigte Kreditinstitut nachgewiesen hat, dass der betreffende Mitarbeiter oder die betreffende Mitarbeiterkategorie, der er angehört, für den der Antrag auf vorherige Genehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 gestellt wird, keine vergleichsweise ebenso wesentlichen Auswirkungen auf das Risikoprofil des beaufsichtigten Kreditinstituts hat wie diejenigen der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a, b oder c der Richtlinie 2013/36/EU genannten Mitarbeiterkategorien;“

d)

Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

im Hinblick auf Anträge auf vorherige Genehmigung für Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung von mindestens 1 000 000 EUR erhalten, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen. In diesen Fällen teilt die EZB der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde die Ergebnisse der Erstprüfung mit, bevor sie einen Beschluss erlässt.“

e)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die EZB erlässt innerhalb von drei Monaten nach Zugang der vollständigen Unterlagen einen Beschluss.“

f)

Absatz 3 wird gestrichen.

10.

Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Eine von der EZB nach Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 erteilte vorherige Genehmigung gilt nur für die Leistung des Mitarbeiters in dem Geschäftsjahr, das auf das Jahr folgt, in dem der EZB-Aufsichtsbeschluss über die Genehmigung dem beaufsichtigten Kreditinstitut mitgeteilt wurde.“

Artikel 2

Übergangsbestimmungen

(1)   Meldungen nach Artikel 4 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 und Anträge auf vorherige Genehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 5 der genannten Delegierten Verordnung, die vor dem 14. Juni 2021 übermittelt wurden, unterliegen weiterhin den Verfahren und Anforderungen des Beschlusses (EU) 2015/2218 (EZB/2015/38) in der vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses geltenden Fassung.

(2)   Anträge auf vorherige Genehmigung nach Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses übermittelt wurden, unterliegen den Verfahren und Anforderungen des Beschlusses (EU) 2015/2218 (EZB/2015/38) in der vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses geltenden Fassung.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. Februar 2022.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 604/2014 der Kommission vom 4. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf qualitative und angemessene quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt (ABl. L 167 vom 6.6.2014, S. 30).

(3)  Beschluss (EU) 2015/2218 der Europäischen Zentralbank vom 20. November 2015 zum Verfahren bei Ausnahmen für Mitarbeiter von der Annahme ihres wesentlichen Einflusses auf das Risikoprofil eines beaufsichtigten Kreditinstituts (EZB/2015/38) (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 66).

(4)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/923 der Kommission vom 25. März 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Definition der Managementverantwortung, der Kontrollaufgaben, der wesentlichen Geschäftsbereiche und einer erheblichen Auswirkung auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs sowie zur Festlegung der Kriterien für die Ermittlung der Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeiten vergleichsweise ebenso wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben wie diejenigen der in Artikel 92 Absatz 3 der genannten Richtlinie aufgeführten Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien (ABl. L 203 vom 9.6.2021, S. 1).