4.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 69/117 |
BESCHLUSS (EU) 2022/368 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 18. Februar 2022
zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/2218 zum Verfahren bei Ausnahmen für Mitarbeiter von der Annahme ihres wesentlichen Einflusses auf das Risikoprofil eines beaufsichtigten Kreditinstituts (EZB/2022/6)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf den Artikel 127 Absatz 6 und Artikel 132,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 der Kommission (2) wurden qualitative und quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien festgelegt, deren berufliche Tätigkeiten sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirken. Darüber hinaus wurde ein Verfahren eingeführt, nach dem ein Institut feststellen kann, dass es davon ausgeht, dass sich die beruflichen Tätigkeiten eines Mitarbeiters nicht wesentlich auf das Risikoprofil des jeweiligen Instituts auswirken, obwohl er die quantitativen Kriterien erfüllt; auf der Grundlage dieser Feststellung kann ein Institut die zuständige Behörde unterrichten, dass ein betreffender Mitarbeiter von der Annahme auszunehmen ist, dass sich seine berufliche Tätigkeiten wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirken, oder die entsprechende Genehmigung beantragen. Die EZB, die dafür verantwortlich ist, sicherzustellen, dass die von ihr direkt beaufsichtigten Unternehmen die Vorschriften über die Ermittlung von Mitarbeitern kohärent anwenden und auf diese Weise eine fundierte Ermittlung gewährleisten, hat den Beschluss (EU) 2015/2218 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/38) (3) erlassen, um Klarheit über das Verfahren bei Ausnahmen für Mitarbeiter gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 zu schaffen. |
(2) |
Nach Änderungen der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 604/2014 für Kreditinstitute aufgehoben und am 14. Juni 2021 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/923 der Kommission (5) ersetzt, die einen neuen Entwurf technischer Regulierungsstandards widerspiegelt, um die Begriffe der Managementverantwortung, der Kontrollaufgaben, der wesentlichen Geschäftsbereiche und einer erheblichen Auswirkung auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs zu definieren und die Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien zu ermitteln, die in Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführt werden. Durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/923 wird zudem das Meldeverfahren abgeschafft, und es werden die Kriterien für die Bewertung der außergewöhnlichen Umstände gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 festgelegt. |
(3) |
Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit für Kreditinstitute, die Meldungen und Anträge gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 oder Anträge auf vorherige Genehmigung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 vor Inkrafttreten dieses Beschlusses übermittelt haben, sind Übergangsmaßnahmen erforderlich. |
(4) |
Daher sollte der Beschluss (EU) 2015/2218 (EZB/2015/38) entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Der Beschluss (EU) 2015/2218 (EZB/2015/38) wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Geltungsbereich Dieser Beschluss regelt die Verfahrensanforderungen für den Antrag auf vorherige Genehmigung, der der EZB von beaufsichtigten Kreditinstituten übermittelt wird, um Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien von der Annahme auszunehmen, dass sie ausgewiesene Mitarbeiter gemäß den in Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 (*1) der Kommission festgelegten quantitativen Kriterien sind. (*1) Delegierte Verordnung (EU) 2021/923 der Kommission vom 25. März 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Definition der Managementverantwortung, der Kontrollaufgaben, der wesentlichen Geschäftsbereiche und einer erheblichen Auswirkung auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs sowie zur Festlegung der Kriterien für die Ermittlung der Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeiten vergleichsweise ebenso wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben wie diejenigen der in Artikel 92 Absatz 3 der genannten Richtlinie aufgeführten Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien (ABl. L 203 vom 9.6.2021, S. 1).“" |
2. |
Artikel 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
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3. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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5. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
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6. |
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
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7. |
Artikel 7 wird gestrichen. |
8. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Frist für die Beantragung der vorherigen Genehmigung Anträge auf vorherige Genehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 sind unverzüglich und spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ende des vorhergehenden Geschäftsjahrs einzureichen.“ |
9. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
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10. |
Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Eine von der EZB nach Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 erteilte vorherige Genehmigung gilt nur für die Leistung des Mitarbeiters in dem Geschäftsjahr, das auf das Jahr folgt, in dem der EZB-Aufsichtsbeschluss über die Genehmigung dem beaufsichtigten Kreditinstitut mitgeteilt wurde.“ |
Artikel 2
Übergangsbestimmungen
(1) Meldungen nach Artikel 4 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 und Anträge auf vorherige Genehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 5 der genannten Delegierten Verordnung, die vor dem 14. Juni 2021 übermittelt wurden, unterliegen weiterhin den Verfahren und Anforderungen des Beschlusses (EU) 2015/2218 (EZB/2015/38) in der vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses geltenden Fassung.
(2) Anträge auf vorherige Genehmigung nach Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses übermittelt wurden, unterliegen den Verfahren und Anforderungen des Beschlusses (EU) 2015/2218 (EZB/2015/38) in der vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses geltenden Fassung.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. Februar 2022.
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.
(2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 604/2014 der Kommission vom 4. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf qualitative und angemessene quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt (ABl. L 167 vom 6.6.2014, S. 30).
(3) Beschluss (EU) 2015/2218 der Europäischen Zentralbank vom 20. November 2015 zum Verfahren bei Ausnahmen für Mitarbeiter von der Annahme ihres wesentlichen Einflusses auf das Risikoprofil eines beaufsichtigten Kreditinstituts (EZB/2015/38) (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 66).
(4) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(5) Delegierte Verordnung (EU) 2021/923 der Kommission vom 25. März 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Definition der Managementverantwortung, der Kontrollaufgaben, der wesentlichen Geschäftsbereiche und einer erheblichen Auswirkung auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs sowie zur Festlegung der Kriterien für die Ermittlung der Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeiten vergleichsweise ebenso wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben wie diejenigen der in Artikel 92 Absatz 3 der genannten Richtlinie aufgeführten Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien (ABl. L 203 vom 9.6.2021, S. 1).