7.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 26/17 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/161 DER KOMMISSION
vom 3. Februar 2022
zur Einstellung des Untersuchungsverfahrens über Handelshemmnisse im Sinne der Verordnung (EU) 2015/1843, die von den Vereinigten Mexikanischen Staaten in Form von Maßnahmen angewandt werden, welche die Einfuhr von Tequila beeinträchtigen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 zur Festlegung der Verfahren der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
(1) |
Am 23. Juli 2020 leitete die Europäische Kommission mit der Veröffentlichung einer Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ein Untersuchungsverfahren betreffend die von den Vereinigten Mexikanischen Staaten angewandten Handelshemmnisse ein, die in einer Verweigerung der Erteilung von Ausfuhrbescheinigungen für Tequila bestanden (2). |
(2) |
Die Untersuchung wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der von dem Verband „Brewers of Europe Association“ im Namen des Wirtschaftszweigs der Union gestellt worden war. Der Antrag enthielt hinreichende Beweise für das Vorliegen einer Handelsbeschränkung und für eine daraus resultierende Schädigung, sodass die Einleitung der Untersuchung gerechtfertigt war. |
(3) |
Am 16. April 2021 unterrichteten die Kommissionsdienststellen den mit Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1843 eingesetzten Ausschuss über die Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens. In dem entsprechenden Bericht wurde der Schluss gezogen, dass es zwar kein unmittelbares Interesse der EU gebe, ein Streitbeilegungsverfahren zu verfolgen, das Verfahren jedoch offen bleiben und die weiteren Entwicklungen in den Vereinigten Mexikanischen Staaten beobachtet werden sollten. |
2. RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS
(4) |
Am 6. Oktober 2021 teilte der Verband „Brewers of Europe Association“ der Kommission mit, dass er seinen Antrag zurücknehmen wolle. |
(5) |
Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1843 kann ein Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies liege nicht im Interesse der Union. Nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1843 wird das Verfahren eingestellt, wenn die Interessen der Union keine Maßnahme erfordern. |
(6) |
Die Untersuchung hatte keine Hinweise darauf ergeben, dass die Einstellung nicht im Interesse der Union liegen würde. Insbesondere wurden die Ausfuhren von Tequila an die betroffene europäische Brauerei wieder aufgenommen, und die in Rede stehende Maßnahme hat keine systemischen Auswirkungen auf andere EU-Unternehmen. |
(7) |
Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass das Untersuchungsverfahren betreffend die von den Vereinigten Mexikanischen Staaten angewandten Handelshemmnisse, die in einer Verweigerung der Erteilung von Ausfuhrbescheinigungen für die Spirituose „Tequila“ bestanden, eingestellt werden sollte. |
(8) |
Dieser Beschluss steht im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1843 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Untersuchungsverfahren betreffend die Weigerung der Vereinigten Mexikanischen Staaten, Ausfuhrbescheinigungen für die Spirituose „Tequila“ zu erteilen, wird eingestellt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 3. Februar 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN