3.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 24/133


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/146 DER KOMMISSION

vom 1. Februar 2022

zur Feststellung, ob es sich bei einem Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid enthaltenden Produkt um ein Biozidprodukt gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates handelt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Dänemark hat am 2. Juli 2020 die Kommission um Entscheidung darüber ersucht, ob ein Produkt, das Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid (ADBAC/BKC (C12-C16)) in einer Konzentration von 2,4 % enthält und vom Hersteller in Dänemark als lange wirksames Reinigungsmittel zur Entfernung von Belägen auf Holz, Mauerwerk, Dachplatten, Steinplatten und anderen Oberflächen in Verkehr gebracht wird (im Folgenden das „Produkt“), ein Biozidprodukt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ist.

(2)

Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid (ADBAC/BKC (C12-C16)) ist in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2) über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller alten Wirkstoffe aufgeführt. ADBAC/BKC (C12-C16) ist Teil des Prüfprogramms für — unter anderem — Produktart 2, d. h. „Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind“, gemäß der Definition in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Folglich enthält das Produkt einen Wirkstoff im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung.

(3)

Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Dezember 2019 in der Rechtssache C-592/18, Darie (3), festgestellt hat, „ist der Begriff Biozidprodukt‘ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 weit zu verstehen (…). Diese weit gefasste Auslegung wird durch das in Art. 1 dieser Verordnung genannte, auf dem Vorsorgeprinzip beruhende Ziel der Gewährleistung ‚eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt‘ untermauert.“ (4).

(4)

Wie der Gerichtshof weiter festgestellt hat, hängt die Einstufung als „Biozidprodukt“ für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 unter anderem davon ab, dass das Produkt „dazu bestimmt [ist], … Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung [Schädigungen durch sie] zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen“ (5).

(5)

In seinem Urteil vom 19. Dezember 2019 in der Rechtssache C-592/18, Darie, hat der Gerichtshof ferner Folgendes betont: „Detergenzien [sind] nicht vom Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ausgeschlossen Im Übrigen kann, wie (…) aus dem 21. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 hervorgeht, ein Produkt sowohl als ‚Detergens‘ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 dieser Verordnung als auch als ‚Biozidprodukt‘ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eingestuft werden. (6)“. In jedem Fall kann ein Produkt unabhängig davon, ob es in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 (7) fällt, als Biozidprodukt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten.

(6)

Würde die Tatsache, dass ein Produkt nach Angabe des Herstellers ein „Reinigungsmittel“ ist, für die Schlussfolgerung ausreichen, dass das Produkt nicht als Biozid verwendet werden soll und daher kein Biozidprodukt ist, könnten die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 leicht umgangen und ihre Ziele untergraben werden. Ein solcher Ansatz würde der Auslegung des Begriffs „Biozidprodukt“ durch den Gerichtshof widersprechen. Daher sollten bei der Bewertung, ob ein Produkt zum Zweck der Verwendung als Biozidprodukt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Verkehr gebracht wird, alle Angaben berücksichtigt werden, die vom Hersteller, den Vertreibern und in den Verkaufsstellen gemacht werden.

(7)

Überschreitet die Konzentration von Wirkstoffen in einem Produkt ein bestimmtes Niveau, heißt dies in der Praxis, dass das Produkt einen oder mehrere Schadorganismen bekämpft. Daher können solche Konzentrationen ein deutliches Indiz dafür sein, dass das Produkt zum Zweck der Verwendung als Biozidprodukt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Verkehr gebracht wird.

(8)

Gemäß den von Dänemark übermittelten Angaben enthält das Produkt den Wirkstoff ADBAC/BKC (C12-C16) in einer Konzentration von 2,4 % und kann unverdünnt oder mit 50%iger Verdünnung verwendet werden, und diese Konzentration ist ähnlich hoch wie diejenige desselben Wirkstoffs in Biozidprodukten zur Entfernung von Algen, die in den Niederlanden zugelassen sind, wenn diese zur Verwendung gemäß der Gebrauchsanleitung verdünnt werden.

(9)

Den von Dänemark übermittelten Angaben zufolge beschreibt der Hersteller das Produkt als lange wirksames Reinigungsmittel zur Entfernung von Belägen auf Holz, Mauerwerk, Dachplatten, Steinplatten und anderen Oberflächen, und auf dem technischen Datenblatt ist angegeben, dass das Produkt nur im Freien zu verwenden ist. Der Hersteller gibt weiter an, dass stark verschmutzte Oberflächen zunächst mit einem Detergens desselben Herstellers gereinigt werden sollten, bevor die Oberfläche mit dem Produkt behandelt wird. Dänemark hat ferner Angaben vonseiten eines Vertreibers und von Online-Verkaufsstellen übermittelt. Der Vertreiber macht geltend, dass das Produkt das Wachstum zerstört und neues Wachstum verhindert. Dem Lieferanten zufolge kann dieses Wachstum sich als grüner Belag auf der Oberfläche oder als dunkle Flecken darstellen — insbesondere an Stellen, die durch Bäume oder Sträucher beschattet werden, auf der Nordseite und an sehr feuchten Stellen. Der Lieferant gibt an, dass dieses Wachstum dem Holz nicht direkt schadet, aber dass es eine große, durchgehende Masse bildet, die das Entweichen der Feuchtigkeit verhindert. Eine Online-Verkaufsstelle gibt an, dass das Produkt präventiv wirkt. Dänemark hat ferner mitgeteilt, dass das Produkt von einer anderen Online-Verkaufsstelle in einer Kategorie von Produkten geführt wird, die der Reinigung von Holz, Pflaster und Dächern dienen und denen eine direkte Wirkung auf Algen auf Oberflächen zugeschrieben wird.

(10)

Es stellt sich daher so dar, dass das Produkt zur Verhinderung und Bekämpfung des Wachstums unerwünschter Algen gedacht ist, die unter die Definition eines Schadorganismus gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 fallen.

(11)

Da das Produkt einen Wirkstoff enthält und dazu gedacht ist, einen Schadorganismus durch eine Wirkweise zu bekämpfen, die nicht bloß physikalisch oder mechanisch ist, sollte das Produkt als Biozidprodukt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten.

(12)

Da Produktart 2 gemäß der Definition in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Produkte zur Verwendung als Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind, abdeckt, sollte das Produkt unter die Produktart 2 gefasst werden.

(13)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ein Produkt, das den Wirkstoff Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid in einer Konzentration von 2,4 % enthält und das gemäß den Angaben des Herstellers und von Vertreibern zur Bekämpfung von Algen verwendet werden soll, gilt als Biozidprodukt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und fällt unter die in Anhang V der genannten Verordnung definierte Produktart 2.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 1. Februar 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).

(3)  Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Darie, C-592/18, ECLI:EU:C:2019:1140.

(4)  Vgl. C-592/18, Darie, a. a. O., Rn. 42.

(5)  Vgl. C-592/18, Darie, a. a. O., Rn. 32; vgl. auch das Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2021, Biofa, C-29/20, ECLI:EU:C:2021:843, Rn. 26.

(6)  Vgl. C-592/18, Darie, a. a. O., Rn. 48.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1).