17.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 10/79


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/60 DES RATES

vom 12. Januar 2022

über den Mechanismus der operativen Koordinierung für die externe Dimension der Migration

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2014/415/EU des Rates vom 24. Juni 2014 über die Vorkehrungen für die Anwendung der Solidaritätsklausel durch die Union (1), insbesondere Artikel 9 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Dieser Beschluss betrifft die Einrichtung eines Mechanismus für die operative Koordinierung der externen Dimension der Migration (MOCADEM) durch Anpassung des integrierten EU-Mechanismus, den der Rat am 25. Juni 2013 gebilligt hat und dessen Regelungen, auf die in Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 2014/415/EU Bezug genommen wird.

(2)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 24./25. Juni 2021 zum Ausbau der Partnerschaften und der Zusammenarbeit mit Herkunfts- und Transitländern aufgerufen, um den Verlust von Menschenleben zu verhindern und den Druck auf die europäischen Grenzen zu verringern, wobei ein pragmatischer, flexibler und maßgeschneiderter Ansatz verfolgt werden soll, bei dem alle verfügbaren Instrumente und Anreize der Union und der Mitgliedstaaten in koordinierter Weise genutzt werden.

(3)

Sodann hat der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 21./22. Oktober 2021 dazu aufgerufen, die Aktionspläne für acht vorrangige Herkunfts- und Transitländer auf der Grundlage konkreter Zeitpläne und mit einer angemessenen finanziellen Unterstützung umzusetzen.

(4)

Am 16. Dezember 2021 hat der Europäische Rat den Rat ersucht, unter der Leitung des Ratsvorsitzes eine enge Überwachung der zügigen und wirksamen Umsetzung der externen Migrationspolitik der Europäischen Union sicherzustellen.

(5)

Damit der Rat in der Lage ist, sicherzustellen, dass seine Aufgabe wahrgenommen wird, ist es notwendig, die verschiedenen Mittel und Instrumente zu integrieren, die Koordinierung zwischen allen an der Umsetzung der externen Dimension der Migration beteiligten Akteuren zu verbessern und unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Unionsorgane den operativen Charakter der Maßnahmen der Union zu gewährleisten.

(6)

Zu diesem Zweck sollte ein Mechanismus für die operative Koordinierung der externen Dimension der Migration (MOCADEM) geschaffen werden. Der Mechanismus sollte auf den Vorkehrungen aufbauen, die im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1993 des Rates (2) über die integrierte EU-Regelung für die politische Reaktion auf Krisen vorgesehen sind. Er unterscheidet sich jedoch in seinem Zweck insofern, als der neue Mechanismus die Beziehungen zu Drittländern im Bereich der Migration regeln soll —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einrichtung eines Mechanismus der operativen Koordinierung

(1)   Mit diesem Beschluss wird der Mechanismus der operativen Koordinierung für die externe Dimension der Migration (MOCADEM) eingerichtet. Der MOCADEM ermöglicht es der Union, bei Fragen, die die externe Dimension der Migration betreffen, ihr Vorgehen zu koordinieren und rechtzeitig zu reagieren.

(2)   Der MOCADEM bietet dem Rat die erforderliche Flexibilität, sodass er für die Synthese der Informationen und Leitlinien, die von den verschiedenen Vorbereitungsgremien und den verschiedenen an dem Mechanismus beteiligten Parteien vorgeschlagen werden, sorgen kann. Im Rahmen des Mechanismus werden operative Maßnahmen ausgearbeitet und vorgeschlagen, die sich auf die Mittel und Instrumente beziehen, die zur Umsetzung der Ziele der Union für jedes betroffene Drittland eingesetzt werden sollen.

(3)   Der MOCADEM untersteht dem Ratsvorsitz, wobei den Zuständigkeiten der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik in vollem Umfang Rechnung getragen wird.

(4)   Mit dem MOCADEM werden bestehende Unionsmechanismen oder -regelungen weder ersetzt noch dupliziert.

Artikel 2

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck „operative Maßnahme“ jede Maßnahme, deren Durchführung voraussichtlich zur Verwirklichung der Ziele beiträgt, die die Union in ihren Beziehungen zu einem Drittland im Bereich der Migration verfolgt, einschließlich

eines politischen oder diplomatischen Ansatzes,

Maßnahmen zur Unterstützung des betreffenden Drittlands, auch im Bereich des Kapazitätsaufbaus oder der Entwicklungszusammenarbeit,

der Nutzung aller verfügbaren Hebel, z. B. finanzieller Unterstützung, oder der Instrumente der Visumpolitik oder einer anderen Politik und

der Entwicklung gezielter Kommunikationsstrategien.

Artikel 3

Funktionsweise

(1)   Hat der Zustand der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und einem Drittland im Bereich Migration Auswirkungen, die eine Koordinierung und eine rasche Reaktion der Union erfordern, so kann der Vorsitz, der dabei vom Generalsekretariat des Rates unterstützt und beraten wird, ein MOCADEM-Gespräch am runden Tisch einberufen.

(2)   Das MOCADEM-Gespräch am runden Tisch dient der Synthese der von den verschiedenen Vorbereitungsgremien des Rates sowie von anderen eingeladenen Parteien vorgelegten Informationen und Strategievorschläge. Dies geschieht insbesondere auf der Grundlage der Zusammenfassungen, die von der Ratsarbeitsgruppe „Externe Aspekte der Asyl- und Migrationspolitik“ erstellt werden, und der einschlägigen Arbeiten anderer Ratsarbeitsgruppen (zum Beispiel die Arbeitsgruppen „Visa“, „Integration, Migration und Rückführung“, „Entwicklungszusammenarbeit und internationale Partnerschaften“ oder geografische Arbeitsgruppen). Bei dem Gespräch werden operative Maßnahmen ausgearbeitet, die dem Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) vorgeschlagen werden sollen, und zwar für jedes Gebiet, das für die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem betreffenden Drittstaat im Bereich Migration von Bedeutung ist.

(3)   Der Vorsitz entscheidet über die Zusammensetzung der MOCADEM-Gespräche am runden Tisch. Die Kommissionsdienststellen und der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) werden eingeladen, teilzunehmen und kurze Beiträge zu ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen vorzutragen. Interessierte Mitgliedstaaten werden zur Teilnahme eingeladen. Die einschlägigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, andere einschlägige Interessenträger und Sachverständige für bestimmte Gebiete werden gegebenenfalls ebenfalls zur Teilnahme eingeladen.

(4)   Jedes eingeladene Organ, jede eingeladene Einrichtung und sonstige Stelle und jede andere eingeladene Partei wird auf der Ebene vertreten, die dem operativen Ziel und dem Beschlussfassungsziel der Gespräche am runden Tisch angemessen ist.

Artikel 4

Rolle des AStV

Um die Kohärenz der Politik und der Maßnahmen der Union zu gewährleisten, übernimmt der AStV die strategische Leitung der Arbeiten des MOCADEM, von dem der AStV regelmäßig Berichte erhält, sowie die politische Kontrolle der Umsetzung der Vorkehrungen.

Artikel 5

Ressourcen

(1)   Der MOCADEM kann sich auf Berichte stützen, die von der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1993 eingerichteten Unterstützungsfähigkeit „Integrierte Lageeinschätzung und -auswertung“ (ISAA) erstellt wurden.

(2)   Die ISAA-Unterstützungsfähigkeit ermöglicht die

a)

Sammlung von und den Austausch über Lagebilder, über Analysen der Union und der Mitgliedstaaten, über von den relevanten Akteuren getroffene oder zu treffende Entscheidungen und Maßnahmen sowie über den Koordinierungsbedarf;

b)

Verarbeitung der Informationen gemäß Buchstabe a und die Erstellung eines Lagebildes und

c)

Erstellung einer integrierten Lageauswertung, einschließlich etwaiger Entwicklungen und Konsequenzen.

(3)   Die ISAA wird von den Kommissionsdienststellen und vom EAD im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie im Rahmen ihrer vorhandenen Mittel und Fähigkeiten entwickelt. Die ISAA basiert auch auf den Auswertungen, die von den Mitgliedstaaten und von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bereitgestellt werden.

Artikel 6

Überprüfung

Spätestens am 13. Januar 2023 überprüft der AStV die Umsetzung des MOCADEM auf der Grundlage eines Berichts, den der Vorsitz nach Konsultation der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vorlegt. Der AStV schlägt dem Rat gegebenenfalls eine mögliche Überarbeitung dieses Beschlusses vor.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Januar 2022.

Für den Rat

Der Präsident

J.-Y. LE DRIAN


(1)   ABl. L 192 vom 1.7.2014, S. 53.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1993 des Rates vom 11. Dezember 2018 über die integrierte EU-Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (ABl. L 320 vom 17.12.2018, S. 28).