7.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/4


BESCHLUSS (EU) 2022/9 DES RATES

vom 2. Dezember 2021

über den Standpunkt, der auf der 22. Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers (Übereinkommen von Barcelona) und seiner Protokolle zu dem Erlass eines Beschlusses zur Änderung des Anhangs des Protokolls zur Verhütung und Beseitigung der Verschmutzung des Mittelmeers durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge oder Verbrennung auf See (Protokoll über das Einbringen) im Namen der Europäischen Union zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Protokoll zur Verhütung und Beseitigung der Verschmutzung des Mittelmeers durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge oder Verbrennung auf See (im Folgenden „Protokoll über das Einbringen“) zu dem Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers (im Folgenden „Übereinkommen von Barcelona“) wurde von der Union mit dem Beschluss 77/585/EWG des Rates (1) geschlossen und ist am 15. April 1978 in Kraft getreten.

(2)

Gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe iii des Übereinkommens von Barcelona werden auf der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona und seiner Protokolle Änderungen der Anhänge der Protokolle zu dem Übereinkommen angenommen.

(3)

Auf ihrer 22. Tagung vom 7. bis 10. Dezember 2021 werden die Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona und seiner Protokolle voraussichtlich einen Beschluss erlassen (im Folgenden „Beschluss der Vertragsparteien“), mit dem im Anhang des Protokolls über das Einbringen die Faktoren geändert werden, die bei der Festlegung der Kriterien für die Erteilung von Erlaubnissen zum Einbringen von Stoffen ins Meer unter Berücksichtigung von Artikel 6 des Protokolls über das Einbringen zu berücksichtigen sind.

(4)

Der Beschluss der Vertragsparteien betrifft den Schutz der Umwelt, bei dem die Union gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e des Vertrags die Zuständigkeit mit ihren Mitgliedstaaten teilt. Der Beschluss der Vertragsparteien fällt nicht in einen Bereich, der weitgehend von Unionsvorschriften über einen derartigen Schutz erfasst ist. Die Union beabsichtigt nicht, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, ihre externe Zuständigkeit in Bereichen auszuüben, die von dem Beschluss der Vertragsparteien erfasst sind und für die ihre Zuständigkeit intern noch nicht ausgeübt wurde.

(5)

Es ist angemessen, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union auf der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona und seiner Protokolle zu vertreten ist, da der Beschluss der Vertragsparteien darauf abzielt, Änderungen des Anhangs des Protokolls über das Einbringen festzulegen, die für die Union verbindlich sein werden.

(6)

Da durch die geplanten Änderungen des Anhangs des Protokolls über das Einbringen die Anforderungen an den Schutz des Mittelmeers aktualisiert, die internationalen Verpflichtungen und Ambitionen der Union berührt und der Schutz der Umwelt verbessert werden, sollte die Union den Erlass des Beschlusses der Vertragsparteien unterstützen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 22. Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona und seiner Protokolle zu vertreten ist, besteht darin, den Erlass eines Beschlusses zur Änderung des Anhangs des Protokolls zur Verhütung und Beseitigung der Verschmutzung des Mittelmeers durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge oder Verbrennung auf See zu unterstützen.

Artikel 2

Der in Artikel 1 genannte Standpunkt kann von den Vertretern der Union unter Berücksichtigung der Entwicklungen, die auf der 22. Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona und seiner Protokolle eintreten, in Absprache mit den Mitgliedstaaten bei Koordinierungssitzungen vor Ort ohne weiteren Beschluss des Rates präzisiert werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VRTOVEC


(1)  Beschluss 77/585/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung sowie des Protokolls zur Verhütung der Verschmutzung des Mittelmeers durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge (ABl. L 240 vom 19.9.1977, S. 1).