8.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 438/43


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2169 DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2021

über die Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2022 für die Einfuhr bestimmter unter die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates fallender aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellter Waren mit Ursprung in Norwegen in die Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a,

gestützt auf den Beschluss 2004/859/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend (2), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen vom 14. Mai 1973 (3) (im Folgenden „Bilaterales Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen“) und das Protokoll Nr. 3 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) (4), geändert durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 140/2001 vom 23. November 2001 zur Änderung der Protokolle 2 und 3 zum EWR-Abkommen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (5), enthalten die zwischen der Union und dem Königreich Norwegen vereinbarte Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.

(2)

Das Protokoll Nr. 3 zum EWR-Abkommen sieht für Wasser mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen des KN-Codes 2202 10 00 sowie für andere nicht alkoholhaltige Getränke, die keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthalten, des KN-Codes 2202 90 10 eine Zollbefreiung (Zollsatz Null) vor.

(3)

Seit dem 1. Januar 2017 wird der KN-Code 2202 90 durch die KN-Codes 2202 91 00 und 2202 99 ersetzt. Daher sollte diese Verordnung Erzeugnisse der KN-Codes 2202 10 00, ex 2202 91 00 und ex 2202 99 abdecken.

(4)

Mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend (6) (im Folgenden „Abkommen in Form eines Briefwechsels“), wird die nach Protokoll Nr. 2 geltende Zollbefreiung für Waren der KN-Codes 2202 10 00 (Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen) und ex 2202 90 10 (andere nicht alkoholische Getränke, Zucker enthaltend), ersetzt durch die KN-Codes 2202 10 00, ex 2202 91 00 und ex 2202 99, vorübergehend ausgesetzt. Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels sollen zollfreie Einfuhren dieser Waren mit Ursprung in Norwegen nur innerhalb der Beschränkungen eines Zollkontingents gestattet werden. Für Einfuhren, die über dieses Zollkontingent hinausgehen, ist ein Zoll zu entrichten.

(5)

Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels wird außerdem, wenn das Zollkontingent am 31. Oktober eines Jahres nicht ausgeschöpft ist, den betreffenden Erzeugnissen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres uneingeschränkter zollfreier Zugang zum Unionsmarkt gewährt.

(6)

Das durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2154 der Kommission (7) eröffnete Kontingent für das Jahr 2020 war für die betreffenden Erzeugnisse am 31. Oktober 2020 nicht ausgeschöpft. Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2122 der Kommission (8) sollte folglich die im Abkommen in Form eines Briefwechsels festgelegte Zollregelung vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 auf Einfuhren in die Union nicht angewendet werden, womit für die betreffenden Waren unbegrenzter zollfreier Zugang zur Union gewährt wurde.

(7)

Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels ist das Zollkontingent für die betreffenden Wasser und Getränke für 2022 erneut zu eröffnen. Das letzte jährliche Kontingent für diese Waren wurde durch die Verordnung (EU) 2019/2154 der Kommission für das Jahr 2020 eröffnet. Da für 2021 kein jährliches Zollkontingent eröffnet wurde, ist es angebracht, die Kontingentsmenge für 2022 in gleicher Höhe festzulegen wie für 2020.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 wird das zollfreie Kontingent gemäß dem Anhang für die dort aufgeführten Waren mit Ursprung in Norwegen unter den dort festgelegten Bedingungen eröffnet.

(2)   Die im Protokoll Nr. 3 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen festgelegten Ursprungsregeln werden auf die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren angewendet.

(3)   Auf außerhalb des Zollkontingents eingeführte, im Anhang angegebene Mengen wird ein Präferenzzollsatz von 0,047 EUR/Liter erhoben.

Artikel 2

Das zollfreie Kontingent nach Artikel 1 Absatz 1 wird von der Kommission gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (9) verwaltet.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.

(2)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 70.

(3)  ABl. L 171 vom 27.6.1973, S. 2.

(4)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(5)  ABl. L 22 vom 24.1.2002, S. 34.

(6)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 72.

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2154 der Kommission vom 16. Dezember 2019 über die Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2020 für die Einfuhr bestimmter unter die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates fallender aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellter Waren mit Ursprung in Norwegen in die Union (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 66).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2122 der Kommission vom 16. Dezember 2020 über die Gewährung uneingeschränkten zollfreien Zugangs zur Union für das Jahr 2021 für bestimmte unter die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung in Norwegen (ABl. L 426 vom 17.12.2020, S. 32).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).


ANHANG

Waren mit Ursprung in Norwegen, denen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 uneingeschränkter zollfreier Zugang zur Union gewährt wird

Lfd. Nr.

KN-Code

TARIC-Code

Warenbezeichnung

 

Kontingentsmenge

09.0709

2202 10 00

 

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

 

23,029 Millionen Liter

ex 2202 91 00

10

Alkoholfreies Bier, Zucker enthaltend

 

ex 2202 99 11

11

19

Getränke aus Soja mit einem Eiweißgehalt von 2,8 GHT oder mehr, Zucker (Saccharose oder Invertzucker) enthaltend

Keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend

ex 2202 99 15

11

19

Getränke aus Soja mit einem Eiweißgehalt von weniger als 2,8 GHT; Getränke aus Nüssen des Kapitels 8 des Gemeinsamen Zolltarifs, Getreide des Kapitels 10 des Gemeinsamen Zolltarifs und Samen des Kapitels 12 des Gemeinsamen Zolltarifs, Zucker (Saccharose oder Invertzucker) enthaltend

ex 2202 99 19

11

19

Andere nicht alkoholhaltige Getränke, Zucker (Saccharose oder Invertzucker) enthaltend