30.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 427/149


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2089 DER KOMMISSION

vom 21. September 2021

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 hinsichtlich bestimmter Kategorien von Waren, von denen ein geringes Risiko ausgeht, Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren mitgeführt werden, und hinsichtlich Heimtieren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sowie zur Änderung der genannten Delegierten Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2074 in Bezug auf Verweise auf bestimmte aufgehobene Rechtsakte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 48 Buchstaben b bis f und Buchstabe h, Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii und Artikel 77 Absatz 1 Buchstaben h und k,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Bestimmungen für amtliche Kontrollen, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden, durchführen, um die Einhaltung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette zu überprüfen.

(2)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission (2) wird geregelt, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bestimmte Kategorien von Tieren und Waren von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind und in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bestimmte Kontrollaufgaben hinsichtlich des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren von Zollbehörden oder anderen Behörden wahrgenommen werden können, sofern diese Aufgaben nicht bereits in den Zuständigkeitsbereich dieser Behörden fallen.

(3)

Von Proben von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und von zusammengesetzten Erzeugnissen für Produktanalysen und Qualitätsprüfungen, einschließlich organoleptischer Analysen, die von einem Betreiber im Bestimmungsmitgliedstaat zur Prüfung und Analyse verwendet werden, geht ein geringes Risiko für die öffentliche Gesundheit aus, da sie nicht in die Lebensmittelkette gelangen. Daher sollte die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilen können, um diese Proben von den amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen auszunehmen.

(4)

Um Risiken für die Tiergesundheit vorzubeugen, sollte die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Genehmigung für Proben von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und von zusammengesetzten Erzeugnissen in Übereinstimmung mit den Tiergesundheitsanforderungen in oder gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) oder den Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats erteilen. Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats sollte in der Genehmigung die Hygienebedingungen für den Eingang in die Union und für die Verwendung der Proben angeben.

(5)

Um zu verhindern, dass Proben von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und von zusammengesetzten Erzeugnissen für Produktanalysen und Qualitätsprüfungen in Verkehr gebracht werden, sollte die zuständige Behörde in der Genehmigung die Verpflichtung der Unternehmer präzisieren, Aufzeichnungen über die Verwendung der Proben für Produktanalysen und Qualitätsprüfungen zu führen und die Proben nach der Verwendung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zu entsorgen.

(6)

Um einen Missbrauch dieser Ausnahmeregelung zu verhindern, sollte die zuständige Behörde, die die Einfuhr von Proben für Forschungs- oder Diagnosezwecke sowie von Proben von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und von zusammengesetzten Erzeugnissen für Produktanalysen und Qualitätsprüfungen genehmigt, in der den Unternehmern erteilten Genehmigung die Höchstmenge der Proben angeben.

(7)

Die Höchstmenge bestimmter Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den persönlichen Verbrauch oder Gebrauch mitgeführt werden und von den amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sollte präzisiert werden.

(8)

Um die Kohärenz mit den einschlägigen Listen von Drittländern in der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) zu gewährleisten, aus denen Heimtiere in einen Mitgliedstaat verbracht werden dürfen, sollte die Ausnahmeregelung für Heimtiere, die aus Drittländern in die Union verbracht werden, die nicht in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 (6) der Kommission aufgeführt sind, berichtigt werden.

(9)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft („Austrittsabkommen“), insbesondere mit Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 jenes Protokolls, gelten die Verordnung (EU) 2017/625 sowie die darauf beruhenden Rechtsakte der Kommission im Vereinigten Königreich weiter in Bezug auf Nordirland. Folglich sollten die Plakate in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 und die Informationen in Anhang III dieser Verordnung, die sich auf die Einfuhr von Erzeugnissen beziehen, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren mitgeführt werden, geändert werden, um Verweise auf das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland aufzunehmen.

(10)

Die Entscheidung 2007/275/EG (7) der Kommission wird durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission (8) aufgehoben. Im Interesse der Rechtssicherheit sollten die Verweise auf die Entscheidung 2007/275/EG der Kommission in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 durch Verweise auf die Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 (9) der Kommission ersetzt werden.

(11)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 (10) der Kommission wird durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 aufgehoben. Im Interesse der Rechtssicherheit sollten die Verweise auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 und die Entscheidung 2007/275/EG in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2074 der Kommission (11) durch Verweise auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 ersetzt werden.

(13)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2074 sollte entsprechend geändert werden.

(14)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2074 sollten die Verweise auf dieselben aufgehobenen Rechtsakte wie in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 berichtigt werden. Die Bestimmungen in diesen Delegierten Verordnungen sind inhaltlich miteinander verbunden und sollen gemeinsam angewendet werden. Im Interesse der Einfachheit und Transparenz und einer leichteren Anwendung sowie der Vermeidung von Mehrfachregelungen sollten sie daher in einem einzigen Rechtsakt und nicht in mehreren Einzelrechtsakten mit zahlreichen Querverweisen und der Gefahr von Überschneidungen festgelegt werden. Folglich sollte die Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2074 zusammen mit der Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 in diese Verordnung aufgenommen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

ihr Eingang in die Union zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats (*1) vorab genehmigt wurde;

(*1)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.“."

2.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, Proben von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und von zusammengesetzten Erzeugnissen für Produktanalysen und Qualitätsprüfungen, einschließlich organoleptischer Analysen“.

b)

Folgende Absätze 3, 4 und 5 werden angefügt:

„(3)   Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats kann Proben von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und von zusammengesetzten Erzeugnissen für Produktanalysen und Qualitätsprüfungen, einschließlich organoleptischer Analysen, von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausnehmen, sofern

a)

die zuständige Behörde dem für die Analyse oder Prüfung der Proben verantwortlichen Unternehmer vor deren Eingang in die Union eine Genehmigung für die Einfuhr in die Union gemäß Absatz 4 erteilt hat und diese Genehmigung in einem von dieser Behörde ausgestellten amtlichen Dokument vermerkt ist;

b)

die Proben von dem amtlichen Dokument gemäß Buchstabe a oder einer Kopie davon, der Bescheinigung oder Erklärung gemäß Absatz 4 Buchstabe b oder gegebenenfalls einem nach den einzelstaatlichen Vorschriften gemäß Absatz 4 Buchstabe c vorgeschriebenen Dokument begleitet werden, bis die Proben den für die Analyse oder Prüfung der Proben zuständigen Unternehmer erreichen.

Im Fall des Eingangs der im ersten Unterabsatz genannten Proben in die Union über einen anderen Mitgliedstaat als den Bestimmungsmitgliedstaat legt der Unternehmer diese Proben an einer Grenzkontrollstelle vor.

(4)   Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats gibt in der Genehmigung für die Einfuhr von Proben von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und von zusammengesetzten Erzeugnissen in die Union für Produktanalysen und Qualitätsprüfungen, einschließlich organoleptischer Analysen, Folgendes an:

a)

ob die Proben aus Drittländern oder Regionen von Drittländern stammen, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (*2) aufgeführt sind;

b)

ob die Proben von der entsprechenden Bescheinigung oder Erklärung begleitet werden, die gemäß den in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission (*3) festgelegten Mustern erstellt wurde;

I

ob die Proben, abhängig von der Ware, Folgendes erfüllen:

i)

die einschlägigen Anforderungen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (*4) festgelegt sind, oder

ii)

gegebenenfalls die nationalen Bestimmungen gemäß Artikel 230 Absatz 2, Artikel 234 Absatz 3 und Artikel 238 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429;

d)

die Hygieneanforderungen:

an den Eingang in den Bestimmungsmitgliedstaat, wozu auch Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften für die Proben gehören können, und

an die Analyse oder Prüfung der Proben durch den Unternehmer;

e)

den für die Analyse oder Prüfung der Proben verantwortlichen Unternehmer, unter Angabe der Anschrift der Räumlichkeiten des Unternehmers, für die die Proben bestimmt sind;

f)

die zuständige Behörde, die für die amtlichen Kontrollen in den Räumlichkeiten des Unternehmers, für die die Proben bestimmt sind, verantwortlich ist; und

g)

die Verpflichtung des für die Analyse oder Prüfung verantwortlichen Unternehmers, die Proben nicht mit Lebensmitteln zu vermischen, die für das Inverkehrbringen bestimmt sind, Aufzeichnungen über die Verwendung der Proben zu führen und die Proben nach der Produktanalyse oder Qualitätsprüfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) zu entsorgen.

(5)   Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats gibt in den Genehmigungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a die Höchstmenge der Proben an, die von amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen ausgenommen sind.

(*2)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1)."

(*3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1)."

(*4)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379)."

(*5)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).“."

3.

Artikel 7 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Waren, die in Anhang I Teil 1 aufgeführt sind, sofern deren Gewicht pro Kategorie 2 kg nicht übersteigt;“.

4.

Artikel 11 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

die Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erfüllen und aus anderen Gebieten oder Drittländern verbracht werden als in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 aufgeführt, sofern sie Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen im Einklang mit Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 sowie gegebenenfalls Standardkontrollen vor Ort im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung unterzogen werden; oder“.

5.

Die Anhänge II und III werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2074 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle der Ankunft in der Union genehmigt den Eingang in die Union für die folgenden Sendungen von Erzeugnissen, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde, sofern sie die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen:

a)

Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission (*6) aufgeführt sind;

b)

in den Kapiteln 15 bis 22 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 aufgeführte zusammengesetzte Erzeugnisse, die gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung Veterinärkontrollen an den Grenzkontrollstellen der Ankunft in der Union zu unterziehen sind.

(*6)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission vom 13. April 2021 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte, der zusammengesetzten Erzeugnisse sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 und der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission (ABl. L 132 vom 19.4.2021, S. 24).“."

2.   Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

das Original der amtlichen Bescheinigung, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats (*7) ausgestellt wurde, in dem die Waren ihren Ursprung haben und von dem aus sie in ein Drittland versandt wurden („Ursprungsmitgliedstaat“), oder das mittels IMSOC übermittelte entsprechende elektronische Dokument oder eine beglaubigte Kopie davon;

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. September 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 45).

(3)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 109).

(7)  Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von zusammengesetzten Erzeugnissen, die an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission vom 13. April 2021 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte, der zusammengesetzten Erzeugnisse sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission und der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission (ABl. L 132 vom 19.4.2021, S. 24).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission vom 16. Februar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf bestimmte Warenkategorien, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission (C(2021)899) (ABl. L 132 vom 19.4.2021, S. 17).

(10)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission vom 18. November 2019 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und der Folgeprodukte sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG (ABl. L 312 vom 3.12.2019, S. 1).

(11)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2074 der Kommission vom 23. September 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften für spezifische amtliche Kontrollen von Sendungen von Tieren und Waren, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde (ABl. L 316 vom 6.12.2019, S. 6).


ANHANG

Die Anhänge II und III der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang II erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

Plakate gemäß Artikel 8 Absatz 1

Diese Plakate sind auf folgender Website verfügbar:

https://ec.europa.eu/food/animals/animalproducts/personal_imports_en

Image 1

Image 2

Image 3

Image 4

;

2.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„Es besteht die Gefahr, dass Tierseuchen in die Europäische Union (EU) eingeschleppt werden (*1). Deshalb gibt es strenge Verfahren für die Einfuhr bestimmter tierischer Erzeugnisse in die EU. Diese Verfahren gelten allerdings nicht für die Ein- und Ausfuhr tierischer Erzeugnisse in die/aus den EU-Mitgliedstaaten sowie für die Einfuhr geringer Mengen tierischer Erzeugnisse für den eigenen Verbrauch aus Andorra, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und der Schweiz.

(*1)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in diesem Anhang das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.“"

b)

Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

 

„Die folgenden Erzeugnisse dürfen in die EU eingeführt werden, sofern sie die unter den Abschnitten 1 bis 5 angegebenen Bedingungen und Gewichtsbeschränkungen erfüllen.“

c)

In Abschnitt 3, „Aus gesundheitlichen Gründen benötigtes Heimtierfutter“, erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

 

„Sie dürfen nur dann aus gesundheitlichen Gründen benötigtes Heimtierfutter für das Heimtier, das den Passagier begleitet, in die EU mitbringen oder versenden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden:“

d)

Abschnitt 7, „Ausgenommene Erzeugnisse“, erhält folgende Fassung:

 

„Die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 6 gelten nicht für die folgenden Erzeugnisse, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission (**) erfüllt sind:

Süßwaren, Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen;

Teigwaren, Nudeln und Couscous;

Brot, Kuchen, Kekse, Waffeln und Oblaten, Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren;

mit Fisch gefüllte Oliven;

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate;

geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus;

für Endverbraucher abgepackte Fleischbrühen und Suppenaromen;

für Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, die tierische Verarbeitungserzeugnisse (einschließlich Glucosamin, Chondroitin und/oder Chitosan) enthalten;

Likör;

(**)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission vom 16. Februar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sowie zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission (ABl. L 132 vom 19.4.2021, S. 17).“"


(*1)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in diesem Anhang das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.“

(**)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission vom 16. Februar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sowie zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission (ABl. L 132 vom 19.4.2021, S. 17).““