12.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 400/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1963 DER KOMMISSION

vom 8. November 2021

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf Sicherheitsmanagementsysteme in Instandhaltungsorganisationen und zur Berichtigung jener Verordnung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 62 Absätze 14 und 15 und Artikel 72 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission (2) sind die Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen festgelegt, einschließlich der Anforderungen an Instandhaltungsorganisationen.

(2)

Nach Anhang II Nummer 3.1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1139 müssen zugelassene Instandhaltungsorganisationen entsprechend der von ihnen durchgeführten Tätigkeit und ihrer Größe ein Managementsystem führen und aufrechterhalten, um die Einhaltung der in jenem Anhang enthaltenen grundlegenden Anforderungen zu gewährleisten, sowie Sicherheitsrisiken bewältigen und die fortlaufende Verbesserung dieses Systems anstreben.

(3)

Nach Anhang 19 des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden das „Abkommen von Chicago“) müssen die zuständigen Behörden von zugelassenen Instandhaltungsorganisationen, die Dienstleistungen für im internationalen gewerblichen Luftverkehr tätige Betreiber von Flugzeugen oder Hubschraubern erbringen, ein Sicherheitsmanagementsystem verlangen.

(4)

Daher sollte ein Managementsystem für alle Organisationen eingeführt werden, die in den Anwendungsbereich von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 („Instandhaltungsorganisationen nach Teil-145“) fallen, um den in Anhang 19 des Abkommens von Chicago festgelegten internationalen Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) nachzukommen.

(5)

Alle Instandhaltungsorganisationen nach Teil-145 müssen ein System zur Meldung von Ereignissen einrichten. Daher sollten die Bestimmungen von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 so geändert werden, dass die Einrichtung eines Systems zur Meldung von Ereignissen als Teil des Managementsystems der Organisationen sichergestellt ist und die Anforderungen an die der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) angeglichen werden.

(6)

Um Instandhaltungsorganisationen nach Teil-145 Rechnung zu tragen, die auch als Teil-CAMO-Organisationen zugelassen sind, sollten die allgemeinen Bestimmungen sowie die Anforderungen an zuständige Behörden in Anhang II (Teil-145) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 mit denen in Anhang Vc (Teil-CAMO) jener Verordnung harmonisiert werden.

(7)

Damit die Organisationen die mit dieser Verordnung eingeführten neuen Vorschriften und Verfahren einhalten können, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum vorgesehen werden.

(8)

Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission (4) enthält keine Bestimmungen über die Erteilung von Lizenzen für Flugingenieure. Daher sollte in der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang II Punkt 145.A.30 Buchstabe j Nummern 3 und 4 der Verweis auf Lizenzen für Flugingenieure gestrichen werden. Bestehende befristete Freigabeberechtigungen, die solchen Flugingenieuren auf der Grundlage dieser Bestimmungen erteilt wurden, sollten jedoch so lange gültig bleiben, bis sie ablaufen oder widerrufen werden. Daher sollte Artikel 5 entsprechend geändert werden.

(9)

Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sollte daher geändert werden.

(10)

Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 enthält in Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.403(b) und dessen Anlage VII Verweise auf verschiedene Elemente von Punkt M.A.801. Punkt M.A.801 wurde jedoch mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1383 der Kommission (5) ersetzt, weshalb Punkt M.A.403(b) und Anlage VII entsprechend geändert werden sollten.

(11)

Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.904 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1383 geändert, um die Einfuhrbestimmungen auf Luftfahrzeuge auszudehnen, die aus einem Regelungssystem stammen, in dem die Verordnung (EU) 2018/1139 nicht gilt. Dieselbe Änderung sollte auch in Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.906 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 vorgenommen werden, um den Anwendungsbereich der Einfuhrbestimmungen des Anhangs Vb (Teil-ML) mit dem des Anhangs I (Teil-M) in Einklang zu bringen. Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sollte daher geändert werden.

(12)

Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.502(c) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 bezieht sich auf Organisationen mit einer Berechtigung der Kategorie B. Da es in Anhang Vd (Teil-CAO) keine Organisationen mit einer Berechtigung der Kategorie B gibt, sollte sich Punkt M.A.502(c) auf „Motorinstandhaltungsorganisation“ beziehen. Daher sollte Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.502(c) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 berichtigt werden.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme Nr. 4/2020 (6), die die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe b sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 abgegeben hat.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 4 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7)   Abweichend von Anhang II (Teil-145) Punkt 145.B.350(d)(1) und (2) kann eine Instandhaltungsorganisation, die Inhaberin einer gültigen, gemäß Anhang II (Teil-145) ausgestellten Genehmigungsurkunde ist, bis zum 2. Dezember 2024 alle Beanstandungen wegen Nichterfüllung der mit der Verordnung (EU) 2021/1963 der Kommission (*1) in Anhang II eingeführten Anforderungen beheben.

Werden die Beanstandungen bis zum 2. Dezember 2024 nicht von dieser Organisation behoben, muss die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, eingeschränkt oder ausgesetzt werden.

(*1)  ABl. L 400 vom 12.11.2021, S. 18.“"

2.

In Artikel 5 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7)   Eingeschränkte Genehmigungen für freigabeberechtigtes Personal, die Inhabern von Flugingenieurlizenzen nach Anhang II (Teil-145) Punkt 145.A.30(j)(3) oder (4) vor dem 2. Dezember 2022 erteilt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablauf oder ihrem Widerruf durch die Instandhaltungsorganisation gültig.“

3.

Anhang I (Teil-M) wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

4.

Anhang II (Teil-145) wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

5.

Anhang Vb (Teil-ML) wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung berichtigt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 2. Dezember 2022.

Folgende Bestimmungen gelten jedoch ab dem 2. Dezember 2021:

a)

Artikel 2

b)

Anhang I, Nummern 2 und 4

c)

Anhang III

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1383 der Kommission vom 8. Juli 2019 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 im Hinblick auf die Sicherheitsmanagementsysteme in Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und im Hinblick auf Erleichterungen für Luftfahrzeuge der allgemeinen Luftfahrt in Bezug auf die Instandhaltung und die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (ABl. L 228 vom 4.9.2019, S. 1).

(6)  https://www.easa.europa.eu/document-library/opinions


ANHANG I

Anhang I (Teil-M) wird wie folgt geändert:

(1)

Im Inhaltsverzeichnis erhält der Verweis auf Anlage IV folgende Fassung:

 

„Anlage IV — System von Klassen und Berechtigungen für die Genehmigung von Instandhaltungsorganisationen nach Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F“

(2)

Punkt M.A.403(b) erhält folgende Fassung:

„b)

Allein das freigabeberechtigte Personal nach Punkt M.A.801(b)(1), Unterabschnitt F, Anhang II (Teil-145) oder Anhang Vd (Teil-CAO) oder eine nach Punkt M.A.801(c) autorisierte Person kann anhand der Instandhaltungsunterlagen nach Punkt M.A.401 entscheiden, ob ein Mangel am Luftfahrzeug eine ernsthafte Gefahr für die Flugsicherheit darstellt, und daher festlegen, wann welche Abhilfemaßnahmen vor einem Weiterflug zu ergreifen sind und die Behebung welcher Mängel aufgeschoben werden kann. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Mindestausrüstungsliste (MEL) durch den Piloten oder das freigabeberechtigte Personal verwendet wird.“

(3)

Anlage IV wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Anlage IV

System von Klassen und Berechtigungen für die Genehmigung von Instandhaltungsorganisationen nach Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F

b)

Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„1.

Mit Ausnahme der anders lautenden Angaben in Nummer 11 für die kleinsten Organisationen gibt die Tabelle in Nummer 12 das standardisierte System für die Genehmigung von Instandhaltungsorganisationen nach Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F vor. Einer Organisation muss eine Genehmigung erteilt werden, die von einer einzigen Klasse und Berechtigung mit Einschränkungen bis zu allen Klassen und Berechtigungen mit Einschränkungen reicht.

2.

Zusätzlich zu der Tabelle in Nummer 12 ist die genehmigte Instandhaltungsorganisation verpflichtet, den Arbeitsumfang in ihrem Instandhaltungsbetriebshandbuch anzugeben.“

c)

Die Nummern 8 bis 12 erhalten folgende Fassung:

„8.

Der Abschnitt „Einschränkung“ soll den zuständigen Behörden die Flexibilität verschaffen, die Genehmigung einer bestimmten Organisation anzupassen. Berechtigungen sind in der Genehmigung nur aufzuführen, wenn sie entsprechend eingeschränkt sind. In der Tabelle in Nummer 12 sind die möglichen Arten von Einschränkungen aufgeführt. Während die Instandhaltung als letztes in jeder Klassenberechtigung aufgeführt ist, ist es akzeptabel, eher die Instandhaltungsaufgabe hervorzuheben als das Luftfahrzeug- oder Motormuster oder den Hersteller, wenn dies der Organisation eher gerecht wird (z. B. Einbau von Avioniksystemen und damit zusammenhängende Instandhaltung). Eine solche Angabe im Abschnitt „Einschränkung“ bedeutet, dass die Instandhaltungsorganisation die Genehmigung hat, Instandhaltungsarbeiten bis einschließlich dieser besonderen Art/Aufgabe durchzuführen.

9.

Wird im Abschnitt „Einschränkung“ der Klassen A und B Bezug genommen auf Serie, Muster und Gruppe, bedeutet „Serie“ eine spezifische Musterserie wie Cessna 150, Cessna 172, Beech 55 oder Continental O-200 usw.. „Muster“ bedeutet ein spezifisches Muster oder Modell wie Cessna 172RG. Angegeben sein kann eine beliebige Anzahl von Serien oder Mustern. „Gruppe“ bezieht sich beispielsweise auf einmotorige Flugzeuge mit Kolbenantrieb von Cessna oder Kolbenmotoren ohne Aufladung von Lycoming usw.

10.

Bei Verwendung einer längeren Befähigungsliste, die häufigen Änderungen unterliegen kann, können solche Änderungen in Übereinstimmung mit dem indirekten Genehmigungsverfahren nach M.A.604(c) und M.B.606(c) vorgenommen werden.

11.

Einer Instandhaltungsorganisation, die nur eine einzige Person sowohl für die Planung als auch die Durchführung aller Instandhaltungsarbeiten beschäftigt, kann nur eine Berechtigung mit begrenztem Genehmigungsumfang erteilt werden. Die maximal zulässigen Einschränkungen sind:

KLASSE

KATEGORIE

EINSCHRÄNKUNG

KLASSE: LUFTFAHRZEUGE

KATEGORIE A2 — FLUGZEUGE 5 700 KG UND DARUNTER

KOLBENMOTOR 5 700 KG UND DARUNTER

KLASSE: LUFTFAHRZEUGE

KATEGORIE A3 — HUBSCHRAUBER

EINMOTORIG MIT KOLBENMOTOR 3 175 KG UND DARUNTER

KLASSE: LUFTFAHRZEUGE

KATEGORIE A4 — ANDERE LUFTFAHRZEUGE ALS A1, A2 UND A3

KEINE EINSCHRÄNKUNG

KLASSE: MOTOREN

KATEGORIE B2 — KOLBENMOTOREN

UNTER 450 PS

KLASSE: ANDERE KOMPONENTEN ALS VOLLSTÄNDIGE MOTOREN ODER HILFSTURBINEN

C1 BIS C22

GEMÄSS BEFÄHIGUNGSLISTE

KLASSE: SPEZIALISIERT

D1 — ZERSTÖRUNGSFREIE PRÜFUNG

METHODE(N) DER ZERSTÖRUNGSFREIEN PRÜFUNG SIND ANZUGEBEN

Es ist zu beachten, dass die zuständige Behörde für eine solche Organisation den Genehmigungsumfang in Abhängigkeit von der Befähigung der betreffenden Organisation weiter einschränken kann.

12.

Tabelle

KLASSE

KATEGORIE

EINSCHRÄNKUNG

BASE MAINTENANCE

LINE MAINTE-NANCE

LUFTFAHRZEUGE

A2 — Flugzeuge bis 5 700  kg einschließlich

[Angabe des Flugzeugherstellers oder der Flugzeuggruppe, der Flugzeugserie oder des Flugzeugmusters und/oder der Instandhaltungsaufgaben]

Beispiel: DHC-6 Twin Otter-Serie

Angabe, ob die Ausstellung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit genehmigt ist.

[JA/NEIN]  (*1)

[JA/NEIN]  (*1)

A3 — Hubschrauber

[Angabe des Hubschrauberherstellers oder der Hubschraubergruppe, der Hubschrauberserie oder des Hubschraubermusters und/oder der Instandhaltungsaufgaben]

Beispiel: Robinson R44

[JA/NEIN]  (*1)

[JA/NEIN]  (*1)

A4 — Andere Luftfahrzeuge als A1, A2 und A3

[Angabe der Luftfahrzeugkategorie (Segelflugzeug, Ballon, Luftschiff usw.), des Herstellers oder der Gruppe oder der Serie oder des Musters und/oder der Instandhaltungsaufgaben.]

Angabe, ob die Ausstellung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit genehmigt ist.

[JA/NEIN]  (*1)

[JA/NEIN]  (*1)

MOTOREN

B1 — Turbine

[Angabe der Motorenserie oder des Motorenmusters und/oder der Instandhaltungsaufgaben]

Beispiel: PT6A-Serie

B2 — Kolben

[Angabe der Motorenserie oder des Motorenmusters und/oder der Instandhaltungsaufgaben]

B3 — Hilfsturbinen (APU)

[Angabe der Motorenserie oder des Motorenmusters und/oder der Instandhaltungsaufgaben]

KOMPONENTEN AUSGENOMMEN VOLLSTÄNDIGE MOTOREN ODER HILFSTURBINEN

C1 — Klima- und Druckluftanlage

[Angabe des Luftfahrzeugmusters, des Luftfahrzeugherstellers, des Komponentenherstellers oder der jeweiligen Komponente und/oder Bezugnahme auf eine Befähigungsliste im Handbuch und/oder Angabe der Instandhaltungsaufgaben]

Beispiel: PT6A Kraftstoffregelung

C2 — Automatische Flugsteuerungssysteme

C3 — Sprechfunk und Navigationsausrüstung

C4 — Türen — Luken/Klappen

C5 — Stromversorgung

C6 — Ausrüstung

C7 — Motoren/Hilfsturbinen

C8 — Flugsteuerungen

C9 — Kraftstoffsystem

C10 — Hubschrauber-Rotoren

C11 — Hubschrauber-Getriebe

C12 — Hydrauliksysteme

C13 — Instrumente — Aufzeichnungssystem

C14 — Fahrwerk

C15 — Sauerstoff

C16 — Propeller

C17 — Pneumatik/Unterdruck

C18 — Vereisungs-/ Regen-/Brandschutz

C19 — Fenster

C20 — Strukturbauteile

C21 — Wasserballast

C22 — Antriebssteigerung

SPEZIELLE LEISTUNGEN

D1 — Zerstörungsfreie Prüfung

[Angabe der jeweiligen zerstörungsfreien Prüfverfahren]

d)

Nummer 13 wird gestrichen.

(4)

In Anlage VII erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„Bei den folgenden Arbeiten handelt es sich um die komplexen Instandhaltungsaufgaben, auf die in Punkt M.A.801(b) verwiesen wird:“.


(*1)  (*) Nichtzutreffendes streichen.“


ANHANG II

Anhang II (Teil-145) wird wie folgt geändert:

(1)

Das Inhaltsverzeichnis erhält folgende Fassung:

„INHALT

145.1

Zuständige Behörde

ABSCHNITT A — TECHNISCHE ANFORDERUNGEN UND ANFORDERUNGEN AN DIE ORGANISATION

145.A.10

Geltungsbereich

145.A.15

Antrag auf eine Organisationszulassung

145.A.20

Genehmigungs- und Arbeitsumfang

145.A.25

Anforderungen an die Betriebsstätte

145.A.30

Anforderungen an das Personal

145.A.35

Freigabeberechtigtes Personal und Unterstützungspersonal

145.A.37

Lufttüchtigkeitsprüfpersonal

145.A.40

Ausrüstung und Werkzeuge

145.A.42

Komponenten

145.A.45

Instandhaltungsunterlagen

145.A.47

Produktionsplanung

145.A.48

Durchführung der Instandhaltung

145.A.50

Instandhaltungsbescheinigung

145.A.55

Führung von Aufzeichnungen

145.A.60

Meldung von Ereignissen

145.A.65

Instandhaltungsverfahren

145.A.70

Instandhaltungsbetriebshandbuch (MOE)

145.A.75

Rechte der Organisation

145.A.85

Änderungen bei der Organisation

145.A.90

Fortdauer der Gültigkeit

145.A.95

Beanstandungen

145.A.120

Nachweisverfahren

145.A.140

Zugang

145.A.155

Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem

145.A.200

Managementsystem

145.A.202

Innerbetriebliches Sicherheitsmeldesystem

145.A.205

Auftragsvergabe und Vergabe von Unteraufträgen

ABSCHNITT B — BEHÖRDLICHE ANFORDERUNGEN

145.B.005

Geltungsbereich

145.B.115

Aufsichtsunterlagen

145.B.120

Nachweisverfahren

145.B.125

Mitteilungen an die Agentur

145.B.135

Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem

145.B.200

Managementsystem

145.B.205

Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen

145.B.210

Änderungen am Managementsystem

145.B.220

Führung von Aufzeichnungen

145.B.300

Aufsichtsgrundsätze

145.B.305

Aufsichtsprogramm

145.B.310

Erstzulassungsverfahren

145.B.330

Änderungen — Organisationen

145.B.350

Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen, Bemerkungen

145.B.355

Aussetzung, Einschränkung und Rücknahme

Anlage I

— Freigabebescheinigung — EASA-Formblatt 1

Anlage II

— System von Klassen und Berechtigungen für die Genehmigung von Instandhaltungsorganisationen nach Teil-145

Anlage III

— Zulassung als Instandhaltungsorganisation — EASA-Formblatt 3-145

Anlage IV

— Bedingungen für den Einsatz von nicht in Übereinstimmung mit Anhang III (Teil-66) qualifiziertem Personal gemäß Punkt 145.A.30(j) 1 und 2“.

(2)

Nummer 145.1 erhält folgende Fassung:

„145.1   Zuständige Behörde

Im Sinne dieses Anhangs ist die zuständige Behörde

1.

für Organisationen, die ihren Hauptgeschäftssitz in einem Gebiet haben, für das ein Mitgliedstaat nach dem am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden „Abkommen von Chicago“) zuständig ist, die von diesem Mitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2018/1139 benannte Behörde oder die Agentur, sofern die Zuständigkeit nach Artikel 64 oder 65 der Verordnung (EU) 2018/1139 auf die Agentur übertragen wurde, oder

2.

für Organisationen, die ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb eines Gebiets haben, für das ein Mitgliedstaat nach dem Abkommen von Chicago zuständig ist, die Agentur.“

(3)

In Abschnitt A erhält die Überschrift folgende Fassung:

ABSCHNITT A   TECHNISCHE ANFORDERUNGEN UND ANFORDERUNGEN AN DIE ORGANISATION“

(4)

Punkt 145.A.10 erhält folgende Fassung:

„145.A.10   Geltungsbereich

In diesem Abschnitt werden die Bestimmungen festgelegt, die eine Organisation für die Berechtigung zur Erteilung und die Aufrechterhaltung einer Genehmigungsurkunde für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen und deren Komponenten erfüllen muss.“

(5)

Punkt 145.A.15 erhält folgende Fassung:

„145.A.15   Antrag auf eine Organisationszulassung

a)

Anträge auf eine Organisationszulassung oder eine Änderung an einer bestehenden Zulassung gemäß diesem Anhang werden in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise unter Beachtung der anwendbaren Anforderungen gestellt, die in Anhang I (Teil-M), Anhang Vb (Teil-ML) und in diesem Anhang festgelegt sind.

b)

Antragsteller für eine Erstzulassung gemäß diesem Anhang legen der zuständigen Behörde Folgendes vor:

1.

die Ergebnisse eines von der Organisation gemäß den anwendbaren Anforderungen in Anhang I (Teil-M), Anhang Vb (Teil-ML) und diesem Anhang durchgeführten Vorab-Audits,

2.

Nachweise, aus denen hervorgeht, wie sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen werden.“

(6)

Punkt 145.A.20 erhält folgende Fassung:

„145.A.20   Genehmigungs- und Arbeitsumfang

a)

Der Arbeitsumfang der Organisation muss im Instandhaltungsbetriebshandbuch (MOE) nach Punkt 145.A.70 angegeben werden.

b)

Die Organisation muss dem Genehmigungsumfang genügen, der der von der zuständigen Behörde erteilten Organisationszulassung beigefügt ist, sowie dem im MOE festgelegten Arbeitsumfang.“

(7)

Punkt 145.A.30 wird wie folgt geändert:

a)

Die Buchstaben a, b und c erhalten folgende Fassung:

„a)

Die Organisation muss einen verantwortlichen Betriebsleiter ernennen, der mit der Ermächtigung des Unternehmens ausgestattet ist, sicherzustellen, dass alle Instandhaltungstätigkeiten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten finanziert und ausgeführt werden können. Der verantwortliche Betriebsleiter muss

1.

sicherstellen, dass die notwendigen Ressourcen für die Durchführung der Instandhaltung gemäß diesem Anhang, Anhang I (Teil-M) bzw. Anhang Vb (Teil-ML) zur Verfügung stehen, um die Zulassung der Organisation zu unterstützen.

2.

die in Punkt 145.A.200(a)(2) genannten Sicherheitsrichtlinien festlegen und unterstützen,

3.

nachweisen, dass er grundlegende Kenntnisse über diese Verordnung besitzt.

b)

Der verantwortliche Betriebsleiter muss eine Person oder Gruppe von Personen benennen, die die Leitungsstruktur für die Instandhaltungsfunktionen vertritt und dafür verantwortlich ist sicherzustellen, dass die Organisation im Einklang mit dem MOE und den genehmigten Verfahren arbeitet. Anhand von Verfahren muss klar erkennbar sein, wer eine bestimmte Person im Fall einer längeren Abwesenheit jener Person vertritt.

c)

Der verantwortliche Betriebsleiter muss eine Person oder eine Gruppe von Personen benennen, die dafür zuständig ist, die im Rahmen des Managementsystems vorgesehene Funktion zur Überwachung der Compliance zu verwalten.“

b)

Folgende Buchstaben ca, cb und cc werden eingefügt:

„ca)

Der verantwortliche Betriebsleiter muss eine Person oder eine Gruppe von Personen benennen, die dafür zuständig ist, im Rahmen des Managementsystems die Entwicklung, Verwaltung und Beibehaltung wirksamer Sicherheitsmanagementverfahren zu verwalten.

cb)

Die nach den Buchstaben b, c und ca benannte Person oder Gruppe von Personen ist gegenüber dem verantwortlichen Betriebsleiter rechenschaftspflichtig und hat direkten Zugang zu ihm, um ihn über die Einhaltung der Vorschriften und Sicherheitsfragen auf dem Laufenden zu halten.

cc)

Die nach den Buchstaben b, c und ca benannte Person oder Gruppe von Personen muss in der Lage sein, einschlägige Kenntnisse, Hintergrundwissen und ausreichende Erfahrungen in Bezug auf die Instandhaltung von Luftfahrzeugen oder deren Komponenten sowie anwendungsbereite Kenntnisse dieser Verordnung nachzuweisen.“

c)

Die Buchstaben d und e erhalten folgende Fassung:

„d)

Die Organisation muss eine Arbeitszeitplanung haben, mit der sichergestellt wird, dass die Organisation für die Planung, Durchführung, Kontrolle, Prüfung und Überwachung der Tätigkeiten der Organisation gemäß dem Genehmigungsumfang über genügend ausreichend qualifiziertes Personal verfügt. Zusätzlich muss die Organisation über ein Verfahren verfügen, um die beabsichtigte Arbeitsdurchführung nochmals zu bewerten, wenn für eine bestimmte Arbeitsschicht oder einen bestimmten Arbeitszeitraum weniger Personal verfügbar ist als geplant.

e)

Die Organisation muss die Befähigung des mit der Instandhaltung, der Prüfung der Lufttüchtigkeit, dem Sicherheitsmanagement und der Überwachung der Compliance befassten Personals nach einem Verfahren und einem Standard festlegen und kontrollieren, denen die zuständige Behörde zugestimmt hat. Zusätzlich zu der für die Arbeitsaufgabe erforderlichen Sachkenntnis muss das Personal über eine seiner Funktion und Zuständigkeiten in der Organisation entsprechende Befähigung verfügen, die das Wissen um die Anwendung von Sicherheitsmanagementgrundsätzen, die auch menschliche Faktoren und das menschliche Leistungsvermögen umfassen, beinhaltet.“

d)

Buchstabe j wird wie folgt geändert:

a)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„j)

Abweichend von den Buchstaben g und h kann die Organisation in Bezug auf die Verpflichtung zur Einhaltung von Anhang III (Teil-66) freigabeberechtigtes Personal und Unterstützungspersonal einsetzen, das gemäß den folgenden Bestimmungen qualifiziert ist:“

b)

Die Nummern 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:

„1.

Wird die Base Maintenance an einem Ort außerhalb eines Gebiets durchgeführt wird, für das ein Mitgliedstaat nach dem Abkommen von Chicago zuständig ist, kann sich die Qualifikation des freigabeberechtigten Personals und Unterstützungspersonals nach den nationalen Luftfahrtvorschriften des Staates richten, in dem sich die Einrichtung für die Base Maintenance befindet, sofern die in Anlage IV dieses Anhangs aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.

Wird die Line Maintenance in einer Line Station an einem Ort außerhalb eines Gebiets durchgeführt, für das ein Mitgliedstaat nach dem Abkommen von Chicago zuständig ist, kann sich die Qualifikation des freigabeberechtigten Personals nach den folgenden alternativen Bedingungen richten, sofern die in Anlage IV dieses Anhangs genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

nationale Luftfahrtvorschriften des Staates, in dem sich die Line Station befindet,

nationale Luftfahrtvorschriften des Staates, in dem sich der Hauptgeschäftssitz befindet.

3.

Im Falle einer Lufttüchtigkeitsanweisung, die wiederholte Vorflugkontrollen vorschreibt und ausdrücklich bestimmt, dass die Flugbesatzung eine solche Anweisung durchführen darf, darf die Organisation dem Piloten eine begrenzte Freigabeberechtigung auf der Grundlage seiner Flugbesatzungslizenz erteilen. In diesem Fall muss die Organisation sicherstellen, dass der Pilot ausreichende praktische Schulungen absolviert hat, sodass er die Lufttüchtigkeitsanweisung erfüllen kann.

4.

Wird ein Luftfahrzeug fern von einem unterstützten Ort eingesetzt, kann die Organisation dem Piloten eine begrenzte Freigabeberechtigung auf der Grundlage seiner Flugbesatzungslizenz erteilen, vorausgesetzt, die Organisation stellt sicher, dass der Pilot ausreichende praktische Schulungen absolviert hat, sodass er die konkrete Aufgabe erfüllen kann.“

e)

Buchstabe k erhält folgende Fassung:

„k)

Führt die Organisation Prüfungen der Lufttüchtigkeit nach Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.903 durch und stellt die entsprechende Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit aus, muss sie über qualifiziertes Lufttüchtigkeitspersonal nach Punkt 145.A.37 verfügen.“

(8)

Punkt 145.A.35 wird wie folgt geändert:

a)

Die Buchstaben d, e und f erhalten folgende Fassung:

„d)

Die Organisation muss sicherstellen, dass sämtliches freigabeberechtigtes Personal und Unterstützungspersonal innerhalb eines Zeitraums von jeweils zwei Jahren ausreichende Wiederholungsschulungen absolviert, sodass es über aktuelle Kenntnisse der einschlägigen Technologien, betrieblichen Verfahren und des Sicherheitsmanagements einschließlich der menschlichen Faktoren verfügt.

e)

Die Organisation muss für freigabeberechtigtes Personal und Unterstützungspersonal ein Programm für Wiederholungsschulungen erstellen, das ein Verfahren zur Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieses Punktes und ein Verfahren zur Gewährleistung der Einhaltung von Anhang III (Teil-66) umfasst.

f)

Mit Ausnahme der in Punkt 145.A.30(j)(5) genannten unvorhergesehenen Fälle muss die Organisation freigabeberechtigtes Personal, dem für die Erfüllung seiner Aufgaben eine Freigabeberechtigung nach diesem Anhang erteilt oder neu erteilt werden soll, vor Erteilung dieser Berechtigung nach einem im MOE festgelegten Verfahren hinsichtlich seiner Befähigung, Qualifikation und Tauglichkeit beurteilen.“

b)

Die Buchstaben i bis n erhalten folgende Fassung:

„i)

Das in Punkt 145.A.30(c) genannte und für die Einhaltung der Compliance zuständige Personal bleibt auch für die Erteilung von Freigabeberechtigungen an freigabeberechtigtes Personal verantwortlich. Dieses Personal kann andere Personen benennen, die Freigabeberechtigungen nach einem im MOE festgelegten Verfahren effektiv erteilen oder widerrufen.

j)

Die Organisation muss dem freigabeberechtigten Personal eine Kopie der Freigabeberechtigung entweder in schriftlicher oder in elektronischer Form zur Verfügung stellen.

k)

Das freigabeberechtigte Personal muss den ermächtigten Personen seine Freigabeberechtigung innerhalb von 24 Stunden vorlegen.

l)

Das Mindestalter für freigabeberechtigtes Personal und für Unterstützungspersonal beträgt 21 Jahre.

m)

Der Inhaber einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie A darf die Ausstellung von Freigabebescheinigungen nur bei einem bestimmten Luftfahrzeugmuster nach erfolgreichem Abschluss der relevanten aufgabenbezogenen Luftfahrzeug-Ausbildung der Kategorie A, die von einer nach Anhang II (Teil-145) oder Anhang IV (Teil-147) entsprechend genehmigten Organisation durchgeführt wird, vornehmen. Die Ausbildung muss eine praktische und gegebenenfalls theoretische Ausbildung für jede Aufgabe, für die die Berechtigung erteilt werden soll, beinhalten. Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung muss durch eine von der Organisation durchgeführte Prüfung oder Beurteilung am Arbeitsplatz nachgewiesen werden.

n)

Der Inhaber einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B2 darf die in Anhang III (Teil-66) Punkt 66.A.20(a)(3)(ii) beschriebene Ausstellung von Freigabebescheinigungen nur vornehmen, wenn er Folgendes abgeschlossen hat:

i)

die einschlägige aufgabenbezogene Luftfahrzeug-Ausbildung der Kategorie A und

ii)

6 Monate nachgewiesene praktische Erfahrung in dem durch die zu erteilende Berechtigung abgedeckten Bereich.

Die aufgabenbezogene Ausbildung muss eine für die jeweilige Berechtigung angemessene praktische und theoretische Ausbildung beinhalten. Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung ist durch eine Prüfung oder Beurteilung am Arbeitsplatz nachzuweisen. Die aufgabenbezogene Ausbildung und die Prüfung bzw. Beurteilung am Arbeitsplatz müssen von der Instandhaltungsorganisation durchgeführt werden, die die Freigabeberechtigung erteilt. Die praktische Erfahrung ist ebenfalls in einer solchen Instandhaltungsorganisation zu erlangen.“

c)

Buchstabe o wird gestrichen.

(9)

Punkt 145.A.36 wird gestrichen.

(10)

Folgender Punkt 145.A.37 wird eingefügt:

„145.A.37   Lufttüchtigkeitsprüfpersonal

a)

Um die Genehmigung zur Durchführung von Lufttüchtigkeitsprüfungen und zur Ausstellung der entsprechenden Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (ARC) für Luftfahrzeuge nach Anhang Vb (Teil-ML) zu erhalten, muss die Organisation über Lufttüchtigkeitsprüfpersonal verfügen, das alle folgenden Anforderungen erfüllt:

1.

Es verfügt über mindestens ein Jahr Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit bei Segelflugzeugen und Ballonen und mindestens drei Jahre bei allen anderen Luftfahrzeugen.

2.

Es hat eine Freigabeberechtigung für das entsprechende Luftfahrzeug inne.

3.

Es verfügt über Kenntnisse von Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt C oder von Anhang Vb (Teil-ML) Unterabschnitt C.

4.

Es verfügt über Kenntnisse der für die Prüfung der Lufttüchtigkeit und die Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit relevanten Verfahren der Instandhaltungsorganisation.

b)

Bevor die Organisation einem Antragsteller eine Berechtigung zur Prüfung der Lufttüchtigkeit erteilt, muss diese Person eine Prüfung der Lufttüchtigkeit unter Aufsicht der zuständigen Behörde oder unter Aufsicht einer Person durchführen, die bereits von der Organisation als Lufttüchtigkeitsprüfpersonal zugelassen ist. Verläuft diese unter Aufsicht durchgeführte Prüfung der Lufttüchtigkeit zufriedenstellend, erkennt die zuständige Behörde diese Person förmlich als Lufttüchtigkeitsprüfpersonal an.

c)

Die Organisation muss sicherstellen, dass ihr Lufttüchtigkeitsprüfpersonal nachweislich über aktuell erworbene einschlägige Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verfügt.“

(11)

Punkt 145.A.45 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die Organisation muss über die für die Durchführung der Instandhaltung, einschließlich Änderungen und Reparaturen, notwendigen, aktuellen und anwendbaren Instandhaltungsunterlagen verfügen und diese anwenden. „Anwendbar“ bedeutet relevant für alle Luftfahrzeuge, Komponenten oder Verfahren, die im Genehmigungsumfang der Organisation und in zugehörigen Befähigungslisten angegeben sind.

Im Falle von Instandhaltungsunterlagen, die von der die Instandhaltung beantragenden Person oder Organisation bereitgestellt werden, muss die Organisation diese Daten während der laufenden Arbeiten aufbewahren, wobei sie allerdings nicht Punkt 145.A.55(a)(3) genügen muss.“

b)

Die Buchstaben c, d und e erhalten folgende Fassung:

„c)

Die Organisation muss Verfahren festlegen, die gewährleisten, dass gegebenenfalls ungenaue, unvollständige oder unklare Verfahren, Praktiken, Daten oder Instandhaltungsanweisungen in den vom Instandhaltungspersonal verwendeten Instandhaltungsunterlagen im Rahmen des in Punkt 145.A.202 genannten internen Sicherheitsberichtssystems aufgezeichnet und dem Verfasser der Instandhaltungsunterlagen mitgeteilt werden.

d)

Die Organisation darf Instandhaltungsanweisungen nur nach einem im MOE festgelegten Verfahren ändern. Hinsichtlich solcher Änderungen muss die Organisation nachweisen, dass diese zu gleichwertigen oder verbesserten Instandhaltungsstandards führen, und den Verfasser der Instandhaltungsanweisungen über solche Änderungen informieren. Für die Zwecke dieses Punktes bezeichnet der Ausdruck „Instandhaltungsanweisungen“ Anweisungen zur Art und Weise der Durchführung einer bestimmten Instandhaltungsaufgabe. Davon ausgenommen ist die ingenieurtechnische Auslegung von Reparaturen und Änderungen.

e)

Die Organisation muss für alle relevanten Betriebsteile gemeinsame Arbeitskarten oder ein Arbeitsblattsystem bereitstellen. Zusätzlich muss die Organisation die in den Buchstaben b und d enthaltenen Daten sorgfältig auf solche Arbeitskarten oder Arbeitsblätter übertragen oder eine genaue Bezugnahme zu der/den jeweiligen in den Instandhaltungsunterlagen enthaltenen Instandhaltungsaufgaben herstellen. Arbeitskarten und Arbeitsblätter können elektronisch erstellt und in einer Datenbank gespeichert werden, die angemessen gegen Änderung durch nicht befugte Personen geschützt ist und für die eine Sicherheitskopie besteht, die innerhalb von 24 Stunden nach Eingabe eines Eintrags in die elektronische Hauptdatenbank aktualisiert wird. Komplexe oder lang andauernde Instandhaltungsaufgaben müssen auf Arbeitskarten oder Arbeitsblättern festgehalten und in deutlich getrennte Phasen eingeteilt werden, um die Nachvollziehbarkeit der Durchführung der gesamten Instandhaltungsaufgabe zu gewährleisten.

Führt die Organisation eine Instandhaltungsleistung für einen Luftfahrzeugbetreiber durch, der die Verwendung seiner eigenen Arbeitskarte oder seines eigenen Arbeitsblattsystems fordert, dürfen solche Arbeitskarten oder ein solches Arbeitsblattsystem verwendet werden. In diesem Fall legt die Organisation ein Verfahren fest, mit dem sichergestellt wird, dass diese Arbeitskarten oder Arbeitsblätter korrekt ausgefüllt werden.“

(12)

Punkt 145.A.47 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Im Rahmen des Managementsystems müssen bei der Planung von Instandhaltungsaufgaben und der Einteilung der Arbeitsschichten die Grenzen menschlichen Leistungsvermögens, einschließlich der Gefahr von Ermüdung, für das Instandhaltungspersonal berücksichtigt werden.“

b)

Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d)

Die Organisation muss sicherstellen, dass von externen Arbeitsteams, die Instandhaltungsarbeiten in den Einrichtungen der Organisation durchführen, ausgehende Gefahren für die Flugsicherheit vom Managementsystem der Organisation berücksichtigt werden.“

(13)

Punkt 145.A.48 erhält folgende Fassung:

„145.A.48   Durchführung der Instandhaltung

a)

Die Organisation darf Luftfahrzeuge oder Komponenten, für die sie zugelassen ist, nur instandhalten, wenn alle erforderlichen Einrichtungen, Ausrüstungen, Werkzeuge, Materialien, Instandhaltungsangaben und das Personal verfügbar sind.

b)

Die Organisation ist für die Instandhaltung verantwortlich, die sie im Rahmen ihrer Zulassung durchführt.

c)

Die Organisation muss Folgendes gewährleisten:

1.

Nach Beendigung der Instandhaltungsarbeiten wird eine generelle Prüfung vorgenommen, ob alle Werkzeuge, Ausrüstungen und überschüssigen Teile oder Materialien aus dem Luftfahrzeug oder von der Komponente entfernt und alle abgenommenen Abdeckplatten wieder angebracht wurden.

2.

Nach der Durchführung kritischer Instandhaltungsaufgaben wird eine Methode zur Fehlererkennung angewandt.

3.

Das Fehlerrisiko bei der Instandhaltung und das Risiko einer Wiederholung von Fehlern bei identischen Instandhaltungsaufgaben wird minimiert.

4.

Schadensbewertung, Änderungen und Reparaturen werden unter Verwendung der in Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.304 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.304 angegebenen Unterlagen durchgeführt.

5.

Die Bewertung von Luftfahrzeugmängeln erfolgt nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.403(b) bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.403(b).“

(14)

Punkt 145.A.50 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Eine Freigabebescheinigung darf im Namen der Organisation von dem entsprechend freigabeberechtigten Personal erst ausgestellt werden, wenn dieses geprüft hat, dass alle beauftragten Instandhaltungsarbeiten ordnungsgemäß von der Organisation nach den in Punkt 145.A.70 vorgeschriebenen Verfahren und unter Berücksichtigung der in Punkt 145.A.45 aufgeführten Instandhaltungsangaben durchgeführt worden sind und keine Nichterfüllungen bekannt sind, die die Flugsicherheit gefährden.“

b)

Die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:

„c)

Neue Mängel oder unvollständige Instandhaltungsaufträge, die während der Instandhaltung festgestellt werden, müssen der Person oder Organisation, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs verantwortlich ist, zu dem konkreten Zweck zur Kenntnis gebracht werden, dass diese die Zustimmung zur Behebung dieser Mängel oder zur Vervollständigung der fehlenden Elemente des Instandhaltungsauftrags erteilt. Sollte diese Person oder Organisation die Durchführung solcher Instandhaltungsarbeiten nach diesem Punkt ablehnen, gilt Buchstabe e.

d)

Nachdem die beauftragten Instandhaltungsarbeiten bei einer aus dem Luftfahrzeug ausgebauten Komponente durchgeführt wurden, muss von dem entsprechend freigabeberechtigten Personal im Namen der Organisation eine Freigabebescheinigung ausgestellt werden. Die Freigabebescheinigung „EASA-Formblatt 1“ nach Anhang I (Teil-M) Anlage II stellt die Freigabebescheinigung für die Komponente dar, sofern nicht in Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.502 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.502 etwas anderes bestimmt ist. Wenn eine Organisation eine Komponente für den eigenen Gebrauch instand hält, ist je nach den im MOE festgelegten internen Freigabeverfahren der Organisation unter Umständen kein EASA-Formblatt 1 erforderlich.“

c)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Abweichend von Punkt 145.A.50(a) und Punkt 145.A.42 kann eine Organisation, die den Auftrag hat, ein Luftfahrzeug instand zu halten, für den Fall, dass das betreffende Luftfahrzeug an einem Ort außer Betrieb gesetzt ist, der nicht Standort der Main-Line-Station oder Hauptinstandhaltung ist und an dem eine Komponente mit der entsprechenden Freigabebescheinigung nicht verfügbar ist, eine Komponente ohne die entsprechende Freigabebescheinigung vorübergehend für höchstens 30 Flugstunden oder bis zu dem Zeitpunkt einbauen, an dem das Luftfahrzeug wieder zum Standort der Main-Line-Station oder der Hauptinstandhaltung zurückkehrt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist, vorbehaltlich der Zustimmung der Person oder der Organisation, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs zuständig ist, und unter der Voraussetzung, dass jene Komponente mit einer geeigneten Freigabebescheinigung versehen ist und ansonsten allen anwendbaren Instandhaltungs- und Betriebsanforderungen genügt. Diese Komponenten müssen innerhalb der in Satz 1 genannten Frist entfernt werden, sofern nicht zwischenzeitlich eine geeignete Freigabebescheinigung nach den Punkten 145.A.50(a) und 145.A.42 erteilt wurde.“

(15)

Punkt 145.A.55 erhält folgende Fassung:

„145.A.55    Führung von Aufzeichnungen

a)

Instandhaltungsaufzeichnungen

1.

Die Organisation muss die Einzelheiten der Instandhaltungsarbeiten, die sie im Rahmen ihrer Zulassung durchführt, aufzeichnen. Sie muss mindestens all jene Aufzeichnungen aufbewahren, die zur Erbringung des Nachweises, dass alle Anforderungen an die Ausstellung der Freigabebescheinigung, gegebenenfalls einschließlich der Freigabedokumente von Unterauftragnehmern, erfüllt wurden, benötigt werden.

2.

Die Organisation muss dem Betreiber oder Kunden ein Exemplar jeder Freigabebescheinigung zusammen mit einem Exemplar sämtlicher detaillierter Instandhaltungsaufzeichnungen übergeben, die mit den durchgeführten Arbeiten im Zusammenhang stehen und für den Nachweis der Einhaltung von Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.305 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.305 benötigt werden.

3.

Die Organisation muss ein Exemplar aller detaillierten Instandhaltungsaufzeichnungen (auch aller Freigabebescheinigungen) und aller zugehörigen Instandhaltungsunterlagen für einen Zeitraum von drei Jahren aufbewahren, gerechnet ab dem Tag, an dem für das Luftfahrzeug oder die Komponente, an dem/der gearbeitet wurde, eine Freigabebescheinigung ausgestellt wurde.

4.

Beendet eine Organisation ihren Betrieb, muss sie alle sich auf die vorangegangenen drei Jahre beziehenden Instandhaltungsaufzeichnungen an den letzten Kunden oder Eigentümer des betreffenden Luftfahrzeugs oder der betreffenden Komponente übergeben oder sie in der von der zuständigen Behörde festgelegten Weise aufbewahren.

b)

Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit

1.

Verfügt eine Organisation über das in Punkt 145.A.75(f) genannte Recht, muss sie ein Exemplar jeder von ihr ausgestellten Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit zusammen mit allen Belegen aufbewahren und diese Aufzeichnungen dem Eigentümer des Luftfahrzeugs auf Verlangen zur Verfügung stellen.

2.

Die Organisation muss ein Exemplar aller in Nummer 1 genannten Aufzeichnungen nach Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit für einen Zeitraum von drei Jahren aufbewahren.

3.

Beendet eine Organisation ihren Betrieb, muss sie alle sich auf die vorangegangenen drei Jahre beziehenden Aufzeichnungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit an den letzten Eigentümer oder Betreiber des betreffenden Luftfahrzeugs oder der betreffenden Komponente übergeben oder sie in der von der zuständigen Behörde festgelegten Weise aufbewahren.

c)

Managementsystem, Aufzeichnungen über Auftragsvergabe und Vergabe von Unteraufträgen

Die Organisation stellt sicher, dass folgende Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden:

i)

Aufzeichnungen über Schlüsselverfahren des Managementsystems nach Punkt 145.A.200,

ii)

Verträge über die Auftragsvergabe und Verträge über die Vergabe von Unteraufträgen nach Punkt 145.A.205.

d)

Personalbezogene Aufzeichnungen

1.

Die Organisation stellt sicher, dass die folgenden Aufzeichnungen aufbewahrt werden:

i)

Aufzeichnungen über Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung des mit der Instandhaltung, der Compliance-Überwachung und dem Sicherheitsmanagement befassten Personals,

ii)

Aufzeichnungen über Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung des gesamten Lufttüchtigkeitsprüfpersonals.

2.

Die Aufzeichnungen über das gesamte Lufttüchtigkeitsprüfpersonal müssen Angaben zu jeglichen diesbezüglich erlangten Qualifikationen zusammen mit einem Überblick über die einschlägigen Erfahrungen und Schulungen im Bereich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sowie ein Exemplar der diesem Personal von der Organisation erteilten Autorisierung zur Prüfung der Lufttüchtigkeit enthalten.

3.

Die Aufzeichnungen über das freigabeberechtigte Personal und das Unterstützungspersonal müssen Folgendes umfassen:

i)

Angaben zu Lizenzen für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen gemäß Anhang III (Teil-66) oder Gleichwertigem,

ii)

den Umfang der diesem Personal gegebenenfalls erteilten Freigabeberechtigungen,

iii)

Angaben zu Personal mit eingeschränkten oder einmaligen Freigabeberechtigungen nach Punkt 145.A.30(j).

4.

Die personalbezogenen Aufzeichnungen müssen so lange aufbewahrt werden, wie eine Person für die Organisation arbeitet, und für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren, nachdem die Person die Organisation verlassen hat oder nachdem eine dieser Person erteilte Autorisierung zurückgenommen wurde.

5.

Die Organisation gewährt dem in den Nummern 2 und 3 genannten Personal auf Verlangen Einsicht in die in diesen Nummern genannten personalbezogenen Aufzeichnungen. Darüber hinaus muss die Organisation jedem Mitglied dieses Personals beim Ausscheiden aus der Organisation auf Verlangen ein Exemplar seiner personalbezogenen Aufzeichnungen aushändigen.

e)

Die Organisation muss ein Aufzeichnungssystem einrichten, das die angemessene Aufbewahrung und eine verlässliche Rückverfolgbarkeit aller ihrer Tätigkeiten erlaubt.

f)

Das Format der Aufzeichnungen muss in den Verfahren der Organisation festgelegt werden.

g)

Die Aufzeichnungen müssen so aufbewahrt werden, dass sie vor Beschädigung, Änderung und Diebstahl geschützt sind.“

(16)

Punkt 145.A.60 erhält folgende Fassung:

„145.A.60    Meldung von Ereignissen

a)

Im Rahmen ihres Managementsystems muss die Organisation ein System sowohl zur freiwilligen Meldung von Ereignissen als auch zur Meldung meldepflichtiger Ereignisse einrichten und pflegen. Befindet sich der Hauptgeschäftssitz der Organisation in einem Mitgliedstaat, kann zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren Durchführungsrechtsakte sowie der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ein zentrales System eingerichtet werden.

b)

Die Organisation muss der zuständigen Behörde und dem Inhaber der Entwurfsgenehmigung für das Luftfahrzeug oder die Komponente alle sicherheitsrelevanten Vorkommnisse oder Sachverhalte, die die Organisation bei dem Luftfahrzeug oder der Komponente festgestellt hat und die ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder Dritte gefährden oder — bei Ausbleiben von Abhilfemaßnahmen oder bei Nichtbeachtung — gefährden könnten, sowie insbesondere jeden Unfall oder jede schwere Störung melden.

c)

Solche sich auf ein Luftfahrzeug auswirkende Vorkommnisse oder Sachverhalte muss die Organisation zudem der Person oder Organisation, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des betreffenden Luftfahrzeugs nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.201 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.201 verantwortlich ist, melden. Vorkommnisse oder Sachverhalte, die sich auf Komponenten von Luftfahrzeugen auswirken, muss die Organisation der Person oder Organisation, die die Instandhaltung beantragt hat, melden.

d)

Für Organisationen, die ihren Hauptgeschäftssitz nicht in einem Mitgliedstaat haben, gilt:

1.

Die Erstmeldungen meldepflichtiger Ereignisse müssen

i)

die Vertraulichkeit der Identität des Meldenden und der in der Meldung genannten Personen angemessen wahren;

ii)

so bald wie möglich vorgelegt werden, in jedem Fall jedoch innerhalb von höchstens 72 Stunden, nachdem die Organisation von dem Ereignis erfahren hat, sofern außergewöhnliche Umstände dies nicht unmöglich machen;

iii)

in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise erfolgen;

iv)

alle der Organisation bekannten relevanten Informationen über den Sachverhalt enthalten.

2.

Gegebenenfalls wird eine Folgemeldung mit Einzelheiten zu den Maßnahmen erstellt, die die Organisation zu ergreifen gedenkt, um ähnliche Ereignisse in Zukunft zu verhindern, sobald diese Maßnahmen bekannt sind. Diese Folgemeldung muss

i)

den in den Buchstaben b und c genannten Stellen übermittelt werden, die die Erstmeldung erhalten haben,

ii)

in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise erfolgen.“

(17)

Punkt 145.A.65 erhält folgende Fassung:

„145.A.65   Instandhaltungsverfahren

a)

Die Organisation muss Verfahren festlegen, die gewährleisten, dass menschliche Faktoren und gute Instandhaltungspraktiken, auch bei den an Unterauftragnehmer vergebenen Tätigkeiten, berücksichtigt werden und die den anwendbaren Anforderungen dieses Anhangs, des Anhangs I (Teil-M) und des Anhangs Vb (Teil-ML) genügen. Diese Verfahren müssen mit der zuständigen Behörde vereinbart werden.

b)

Die nach diesem Buchstaben festgelegten Instandhaltungsverfahren müssen

1.

sicherstellen, dass klare Arbeitsanweisungen oder -verträge über die Instandhaltung zwischen der Organisation und der Person oder Organisation, die die Instandhaltung in Auftrag gibt, vereinbart wurden, in denen die durchzuführende Instandhaltungstätigkeit klar festgelegt ist, sodass Luftfahrzeuge und Komponenten nach Punkt 145.A.50 für den Betrieb freigegeben werden können;

2.

alle Aspekte der Durchführung der Instandhaltung abdecken, einschließlich der Bereitstellung und Überwachung spezialisierter Dienstleistungen, und die Standards festlegen, nach denen die Organisation zu arbeiten beabsichtigt.“

(18)

Punkt 145.A.70 erhält folgende Fassung:

„145.A.70   Instandhaltungsbetriebshandbuch (MOE)

a)

Die Organisation muss ein Instandhaltungsbetriebshandbuch (MOE) erstellen und führen, das unmittelbar oder in Form von Bezugnahmen Folgendes enthält:

1.

eine vom verantwortlichen Betriebsleiter unterzeichnete Erklärung zur Bestätigung, dass die Organisation ihre Tätigkeiten zu jedem Zeitpunkt in Übereinstimmung mit diesem Anhang, Anhang I (Teil-M) bzw. Anhang Vb (Teil-ML) und dem genehmigten MOE ausführt. Wenn der verantwortliche Betriebsleiter nicht gleichzeitig Hauptgeschäftsführer der Organisation ist, ist die Bestätigung vom Hauptgeschäftsführer gegenzuzeichnen,

2.

die Sicherheitsstrategie der Organisation und die damit verbundenen Sicherheitsziele nach Punkt 145.A.200(a)(2);

3.

Titel und Namen von nach Punkt 145.A.30(b), (c) und (ca) ernannten Personen;

4.

die Pflichten und Zuständigkeiten von nach Punkt 145.A.30(b), (c) und (ca) ernannten Personen unter Angabe der Angelegenheiten, in denen sie unmittelbar mit der zuständigen Behörde im Namen der Organisation in Kontakt treten können;

5.

ein Organigramm der Organisation, aus dem die nach Punkt 145.A.200(a)(1) festgelegten Rechenschaftspflichten und die damit verbundene Hierarchie von Zuständigkeiten zwischen allen in Punkt 145.A.30(a), (b), (c) und (ca) genannten Personen hervorgehen;

6.

eine Liste des freigabeberechtigten Personals sowie gegebenenfalls des Unterstützungspersonals und des Lufttüchtigkeitprüfpersonals unter Angabe seiner jeweiligen Berechtigungen;

7.

eine allgemeine Beschreibung der personellen Ressourcen und des Systems zur Planung der Verfügbarkeit von Personal nach Punkt 145.A.30(d),

8.

eine allgemeine Beschreibung der Einrichtungen an jedem genehmigten Standort;

9.

eine Spezifikation des Arbeitsumfangs der Organisation, der für den Genehmigungsumfang nach Punkt 145.A.20 relevant ist;

10.

das Verfahren, in dem der Umfang der Änderungen festgelegt ist, die keiner vorherigen Genehmigung bedürfen, und in dem beschrieben wird, wie diese Änderungen gemäß den Anforderungen von Punkt 145.A.85(c) verwaltet und der zuständigen Behörde gemeldet werden;

11.

das Verfahren zur Änderung des MOE;

12.

die Verfahren, in denen festgelegt ist, wie die Organisation die Einhaltung der Bestimmungen dieses Anhangs gewährleistet;

13.

eine Liste der gewerblichen Betreiber, für die die Organisation regelmäßige Luftfahrzeug-Instandhaltungsdienste erbringt, und die damit verbundenen Verfahren;

14.

gegebenenfalls eine Liste der in Punkt 145.A.75(b) genannten Unterauftragnehmer;

15.

eine Liste der genehmigten Standorte, gegebenenfalls einschließlich der in Punkt 145.A.75(d) genannten Orte der Line-Maintenance;

16.

eine Liste der beauftragten Organisationen;

17.

eine Liste der aktuell zugelassenen alternativen Nachweisverfahren, die von der Organisation verwendet werden.

b)

Die erstmalige Ausgabe des MOE bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Es wird erforderlichenfalls geändert, damit die Beschreibung der Organisation aktuell bleibt.

c)

Änderungen des MOE werden nach den in den Buchstaben a Nummern 10 und 11 festgelegten Verfahren verwaltet. Änderungen, die nicht Gegenstand des Verfahrens nach Buchstabe a Nummer 10 sind, sowie Änderungen, die sich auf die in Punkt 145.A.85(a) angeführten Änderungen beziehen, bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.“

(19)

Punkt 145.A.75 wird wie folgt geändert:

a)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Gemäß dem MOE ist die Organisation zur Ausführung folgender Aufgaben berechtigt:“

b)

Die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)

Instandhaltung von unter ihre Zulassung fallenden Luftfahrzeugen oder Komponenten an den in der Bescheinigung und im MOE angegebenen Orten,

b)

Vergabe der Instandhaltung von unter ihre Zulassung fallenden Luftfahrzeugen oder Komponenten an eine andere Organisation, die im Rahmen des Managementsystems der Organisation tätig ist. Dies ist auf die Arbeiten beschränkt, die im Rahmen der nach Punkt 145.A.65 festgelegten Verfahren zulässig sind, und darf weder eine Base-Maintenance-Überprüfung eines Luftfahrzeugs noch eine vollständige Instandhaltungsüberprüfung in einer Werkstatt oder Überholung eines Motors oder eines Motormoduls umfassen;“

c)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Prüfung der Lufttüchtigkeit von unter Anhang Vb (Teil-ML) fallenden Luftfahrzeugen sowie Ausstellung der entsprechenden Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.903, sofern die Organisation hierfür zugelassen ist und sie ihren Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat hat.“

(20)

Punkt 145.A.80 wird gestrichen.

(21)

Punkt 145.A.85 erhält folgende Fassung:

„145.A.85   Änderungen bei der Organisation

a)

Die folgenden Änderungen bei der Organisation bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde:

1.

Änderungen der Zulassung, einschließlich des Genehmigungsumfangs der Organisation,

2.

Änderungen bei den in Punkt 145.A.30(a), (b), (c) und (ca) genannten Personen,

3.

Änderungen der Meldekette zwischen dem in Übereinstimmung mit Punkt 145.A.30(b), (c) und (ca) benannten Personal und dem verantwortlichen Betriebsleiter,

4.

das Verfahren für Änderungen, die keiner vorherigen Genehmigung nach Buchstabe c bedürfen,

5.

weitere Standorte der Organisation, die nicht unter Punkt 145.A.75(c) fallen.

b)

Für die Änderungen nach Buchstabe a und für alle anderen Änderungen, die einer vorherigen Genehmigung gemäß diesem Anhang bedürfen, muss die Organisation eine Genehmigung der zuständigen Behörde beantragen und erhalten. Der Antrag muss vor solchen Änderungen gestellt werden, damit die zuständige Behörde die fortgesetzte Einhaltung dieser Verordnung überprüfen und erforderlichenfalls die Organisationszulassung und den damit zusammenhängenden Genehmigungsumfang ändern kann.

Die Organisation legt der zuständigen Behörde einschlägige Unterlagen vor.

Die Änderung darf erst nach Erhalt der formellen Genehmigung von der zuständigen Behörde nach Punkt 145.B.330 umgesetzt werden.

Während solcher Änderungen arbeitet die Organisation gemäß den von der zuständigen Behörde festgelegten, jeweils zutreffenden Bedingungen.

c)

Alle Änderungen, die keiner vorherigen Genehmigung bedürfen, müssen nach dem in Punkt 145.B.310(h) festgelegten Verfahren verwaltet und der zuständigen Behörde gemeldet werden.“

(22)

Punkt 145.A.90 erhält folgende Fassung:

„145.A.90   Fortdauer der Gültigkeit

a)

Die Organisationszulassung bleibt vorbehaltlich der Einhaltung aller folgenden Bedingungen gültig:

1.

Die Organisation hält weiterhin die Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte unter Berücksichtigung der Bestimmungen zum Umgang mit Beanstandungen nach Punkt 145.B.350 ein.

2.

Die zuständige Behörde erhält gemäß Punkt 145.A.140 Zugang zur Organisation.

3.

Die Zulassung wurde weder von der Organisation zurückgegeben noch von der zuständigen Behörde nach Punkt 145.B.355 ausgesetzt oder widerrufen.

b)

Bei Rückgabe oder Widerruf muss die Zulassung unverzüglich an die zuständige Behörde zurückgegeben werden.“

(23)

Punkt 145.A.95 erhält folgende Fassung:

„145.A.95   Beanstandungen und Bemerkungen

a)

Nach Erhalt einer Mitteilung über Beanstandungen gemäß Punkt 145.B.350 muss die Organisation

1.

die Ursachen für die Nichteinhaltung und die dazu beitragenden Faktoren ermitteln,

2.

einen Abhilfemaßnahmenplan festlegen,

3.

der zuständigen Behörde glaubhaft nachweisen, dass Abhilfemaßnahmen getroffen wurden.

b)

Die in Buchstabe a genannten Maßnahmen müssen innerhalb der mit jener zuständigen Behörde nach Punkt 145.B.350 vereinbarten Frist durchgeführt werden.

c)

Die nach Punkt 145.B.350(f) mitgeteilten Bemerkungen müssen von der Organisation gebührend berücksichtigt werden. Die Organisation muss die in Bezug auf diese Bemerkungen getroffenen Entscheidungen aufzeichnen.“

(24)

Folgender Punkt 145.A.120 wird hinzugefügt:

„145.A.120   Nachweisverfahren

a)

Eine Organisation kann zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung auf alternative Nachweisverfahren zurückgreifen.

b)

Wenn eine Organisation alternative Nachweisverfahren verwenden möchte, legt sie der zuständigen Behörde vor deren Anwendung eine vollständige Beschreibung vor. Die Beschreibung enthält alle eventuell relevanten Änderungen von Handbüchern oder Verfahren sowie eine Erläuterung, wie die Einhaltung dieser Verordnung erreicht wird.

Die Organisation kann diese alternativen Nachweisverfahren vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde anwenden.“

(25)

Folgender Punkt 145.A.140 wird hinzugefügt:

„145.A.140   Zugang

Für die Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss die Organisation gewährleisten, dass der Zugang zu allen Anlagen, Luftfahrzeugen, Dokumenten, Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstigem Material, das für ihre einer Zertifizierung unterliegende Tätigkeit relevant ist, unabhängig davon, ob sie ihre Tätigkeit einem Unterauftragnehmer übertragen hat, jederzeit allen Personen gewährt wird, die autorisiert wurden von:

a)

der zuständigen Behörde nach Punkt 145.1,

b)

der die Aufsicht führenden Behörde nach Punkt 145.B.300(d).“

(26)

Folgender Punkt 145.A.155 wird hinzugefügt:

„145.A.155   Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem

Die Organisation setzt Folgendes um:

a)

alle von der zuständigen Behörde auferlegten Sicherheitsmaßnahmen nach Punkt 145.B.135,

b)

alle relevanten obligatorischen, von der Agentur herausgegebenen Sicherheitsinformationen.“

(27)

Folgender Punkt 145.A.200 wird hinzugefügt:

„145.A.200   Managementsystem

a)

Die Organisation muss ein Managementsystem einrichten, umsetzen und aufrechterhalten, das Folgendes beinhaltet:

1.

eine klar definierte Rechenschaftspflicht und Hierarchie der Zuständigkeiten in der gesamten Organisation, einschließlich einer unmittelbaren Sicherheitsrechenschaftspflicht des verantwortlichen Betriebsleiters,

2.

eine Beschreibung der allgemeinen Richtlinien und Grundsätze der Organisation bezüglich der Sicherheit („Sicherheitsrichtlinien“) und der zugehörigen Sicherheitsziele,

3.

eine Beschreibung der mit den Tätigkeiten der Organisation verbundenen Flugsicherheitsrisiken, ihrer Bewertung und des Managements der damit verbundenen Risiken, einschließlich Maßnahmen zur Senkung der Risiken und zur Überprüfung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen,

4.

die Aufrechterhaltung der notwendigen Fachkompetenz des Personals für die Bewältigung seiner Aufgaben,

5.

Dokumentation aller Schlüsselverfahren des Managementsystems, einschließlich eines Verfahrens, das dem Personal seine Verantwortlichkeiten deutlich macht, und des Verfahrens für die Änderung dieser Dokumentation,

6.

eine Funktion für die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch die Organisation. Die Überwachung der Compliance beinhaltet ein Rückmeldesystem der Beanstandungen an den verantwortlichen Betriebsleiter, um die wirksame Umsetzung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen sicherzustellen;

b)

Das Managementsystem muss der Größe der Organisation und der Natur und Komplexität ihrer Tätigkeiten entsprechen, wobei die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gefahren und Risiken zu berücksichtigen sind.

c)

Ist die Organisation Inhaber einer oder mehrerer zusätzlicher Organisationszulassungen nach der Verordnung (EU) 2018/1139, kann das Managementsystem in das System integriert werden, das im Rahmen der zusätzlichen Zulassung(en) vorgeschrieben ist.“

(28)

Folgender Punkt 145.A.202 wird angefügt:

„145.A.202   Innerbetriebliches Sicherheitsmeldesystem

a)

Im Rahmen ihres Managementsystems muss die Organisation ein innerbetriebliches Sicherheitsmeldesystem einrichten, um die Sammlung und Bewertung von nach Punkt 145.A.60 zu meldenden Ereignissen zu ermöglichen.

b)

Das System muss auch die Sammlung und Bewertung von Fehlern, Beinaheunfällen und intern gemeldeten Gefahren ermöglichen, die nicht unter Buchstabe a fallen.

c)

Dieses System ermöglicht der Organisation,

1.

die Ursachen für Fehler, Beinaheunfälle und gemeldete Gefahren sowie die dazu beitragenden Faktoren zu ermitteln und diese im Rahmen des Sicherheitsrisikomanagements nach Punkt 145.A.200(a)(3) anzugehen,

2.

die Bewertung aller bekannten relevanten Informationen in Bezug auf Fehler, Beinaheunfälle, Gefahren, das Unvermögen zur Befolgung von Verfahren und, soweit erforderlich, ein Verfahren zur Weitergabe der Informationen sicherzustellen.

d)

Die Organisation trifft Vorkehrungen, um die Erfassung von Sicherheitsfragen im Zusammenhang mit an Unterauftragnehmer vergebenen Tätigkeiten sicherzustellen.“

(29)

Folgender Punkt 145.A.205 wird angefügt:

„145.A.205   Auftragsvergabe und Vergabe von Unteraufträgen

a)

Die Organisation muss sicherstellen, dass bei der Vergabe von Instandhaltungsaufträgen oder bei der Vergabe von Teilen ihrer Instandhaltungstätigkeiten an Unterauftragnehmer

1.

diese Instandhaltung den geltenden Anforderungen entspricht und

2.

jede mit der Auftragsvergabe oder der Vergabe von Unteraufträgen verbundene Gefahr für die Flugsicherheit als Teil des Managementsystems der Organisation gilt.

b)

Vergibt die Organisation einen Teil ihrer Instandhaltungstätigkeiten an eine andere Organisation als Unterauftragnehmer, arbeitet die unter Vertrag genommene Organisation im Rahmen des Genehmigungsumfangs der den Unterauftrag vergebenden Organisation.“

(30)

Abschnitt B erhält folgende Fassung:

ABSCHNITT B

BEHÖRDLICHE ANFORDERUNGEN

145.B.005   Geltungsbereich

In diesem Abschnitt werden die Bedingungen für die Durchführung der Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben sowie die Anforderungen an das Verwaltungs- und Managementsystem festgelegt, die von der für die Durchführung und Durchsetzung von Abschnitt A zuständigen Behörde zu erfüllen sind.

145.B.115   Aufsichtsunterlagen

Die zuständige Behörde muss den betreffenden Mitarbeitern alle Rechtsakte, Normen, Vorschriften und technischen Veröffentlichungen sowie zugehörigen Dokumente zur Verfügung stellen, damit diese ihre Aufgaben erfüllen und ihren Verantwortlichkeiten nachkommen können.

145.B.120   Nachweisverfahren

a)

Die Agentur muss annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) erarbeiten, die zur Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verwendet werden dürfen.

b)

Zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung dürfen alternative Nachweisverfahren verwendet werden.

c)

Die zuständigen Behörden müssen die Agentur über alle alternativen Nachweisverfahren unterrichten, die von ihrer Aufsicht unterstehenden Organisationen oder von ihnen selbst für den Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung verwendet werden.

145.B.125   Mitteilungen an die Agentur

a)

Treten bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte signifikante Probleme auf, unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Agentur hiervon innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie von den Problemen Kenntnis erlangt hat.

b)

Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte übermittelt die zuständige Behörde der Agentur so bald wie möglich sicherheitsrelevante Informationen aus den in ihrer nationalen Datenbank nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 gespeicherten Ereignismeldungen.

145.B.135   Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem

a)

Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte wendet die zuständige Behörde ein System für die angemessene Erfassung, Analyse und Weitergabe von Sicherheitsinformationen an.

b)

Die Agentur wendet ein System für die angemessene Analyse eingegangener relevanter Sicherheitsinformationen an und legt den jeweiligen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle Informationen, einschließlich Empfehlungen oder zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen, vor, die diese benötigen, um rechtzeitig auf ein Sicherheitsproblem hinsichtlich Erzeugnissen, Teilen, Ausrüstungen, Personen oder Organisationen reagieren zu können, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen.

c)

Nach Erhalt der unter den Buchstaben a und b genannten Informationen muss die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen ergreifen, um dem Sicherheitsproblem zu begegnen.

d)

Die zuständige Behörde muss sofort alle Personen oder Organisationen von allen nach Buchstabe c ergriffenen Maßnahmen, die diese nach der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten einhalten müssen, unterrichten. Die zuständige Behörde muss diese Maßnahmen auch der Agentur und, falls ein gemeinsames Handeln erforderlich ist, den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten mitteilen.

145.B.200   Managementsystem

a)

Die zuständige Behörde muss ein Managementsystem einrichten und aufrechterhalten, das mindestens Folgendes umfasst:

1.

dokumentierte Richtlinien und Verfahren zur Beschreibung ihrer Organisation und der Mittel und Methoden zur Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte. Die Verfahren müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden und dienen der zuständigen Behörde als Arbeitsgrundlage für alle von ihr in diesem Zusammenhang wahrzunehmenden Aufgaben;

2.

ausreichendes Personal für die Durchführung ihrer Aufgaben und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen. Es muss ein System zur Planung der Verfügbarkeit von Personal vorhanden sein, damit eine ordnungsgemäße Durchführung aller Aufgaben gewährleistet ist;

3.

für die Durchführung der ihm zugewiesenen Aufgaben qualifiziertes Personal, das über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt sowie Erstausbildungs- und Auffrischungsschulungen erhält, damit die Aufrechterhaltung der Kompetenz sichergestellt ist,

4.

geeignete Einrichtungen und Büroräume für das Personal, damit dieses die ihm zugewiesenen Aufgaben durchführen kann,

5.

eine Funktion zur Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch das Managementsystem und der Angemessenheit der Verfahren, einschließlich der Einrichtung eines internen Auditverfahrens und eines Verfahrens für das Sicherheitsrisikomanagement. Die Überwachung der Compliance muss ein System zur Rückmeldung der beim Audit festgestellten Beanstandungen an die leitenden Mitarbeiter der zuständigen Behörde beinhalten, damit die Umsetzung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen sichergestellt ist,

6.

eine Person oder eine Gruppe von Personen, die gegenüber den leitenden Mitarbeitern der zuständigen Behörde verantwortlich für die Überwachung der Compliance ist.

b)

Die zuständige Behörde muss für jeden Tätigkeitsbereich, einschließlich des Managementsystems, eine oder mehrere Personen mit der Gesamtverantwortlichkeit für die Durchführung der betreffenden Aufgabe(n) bestellen.

c)

Die zuständige Behörde muss Verfahren für die Teilnahme an einem gegenseitigen Austausch aller erforderlichen Informationen mit den betreffenden anderen zuständigen Behörden und für die gegenseitige Unterstützung dieser Behörden festlegen, unabhängig davon, ob die Informationen aus dem selben Mitgliedstaat oder aus anderen Mitgliedstaaten stammen. Hierunter fallen beispielsweise folgende Informationen:

1.

Informationen über alle Beanstandungen, die im Zuge der Aufsicht über Personen und Organisationen, die Tätigkeiten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausüben, aber von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zertifiziert sind, festgestellt wurden, sowie über die im Nachgang zu diesen Feststellungen getroffenen Maßnahmen;

2.

Informationen aus der Übermittlung meldepflichtiger Ereignisse und der freiwilligen Meldung von Ereignissen nach Punkt 145.A.60.

d)

Ein Exemplar der Verfahren im Zusammenhang mit dem Managementsystem und deren Änderungen muss der Agentur zu Standardisierungszwecken zur Verfügung gestellt werden.

145.B.205   Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen

a)

Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstzertifizierung oder der fortlaufenden Aufsicht über Organisationen, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen, dürfen von der zuständigen Behörde qualifizierten Stellen zugewiesen werden. Bei der Zuweisung von Aufgaben muss die zuständige Behörde sicherstellen, dass sie

1.

über ein System verfügt, um erstmalig und fortlaufend zu bewerten, ob die qualifizierte Stelle Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/1139 genügt. Dieses System und die Ergebnisse der Bewertungen müssen dokumentiert werden,

2.

eine schriftliche Vereinbarung mit der qualifizierten Stelle geschlossen hat, die von beiden Parteien auf der entsprechenden Managementebene genehmigt wurde und in der Folgendes festgelegt ist:

i)

die durchzuführenden Aufgaben,

ii)

die vorzulegenden Erklärungen, Berichte und Aufzeichnungen,

iii)

die bei der Durchführung dieser Aufgaben zu erfüllenden technischen Bedingungen,

iv)

der damit zusammenhängende Haftpflicht-Versicherungsschutz,

v)

der Schutz von Informationen, die bei der Durchführung dieser Aufgaben gewonnen werden.

b)

Die zuständige Behörde muss dafür sorgen, dass die nach Punkt 145.B.200(a)(5) eingerichteten Verfahren für das interne Audit und das Sicherheitsrisikomanagement alle Aufgaben der Zertifizierung und fortlaufenden Aufsicht abdecken, die von der qualifizierten Stelle in ihrem Namen ausgeführt werden.

145.B.210   Änderungen am Managementsystem

a)

Die zuständige Behörde verfügt über ein System, mit dem Änderungen ermittelt werden, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre in der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen. Dieses System muss es der zuständigen Behörde ermöglichen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ihr Managementsystem angemessen und effektiv bleibt.

b)

Die zuständige Behörde muss im Fall von Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ihr Managementsystem zeitnah aktualisieren, um eine wirksame Umsetzung sicherzustellen.

c)

Die zuständige Behörde muss die Agentur über alle Änderungen informieren, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre in der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen.

145.B.220   Führung von Aufzeichnungen

a)

Die zuständige Behörde muss ein Aufzeichnungssystem für die angemessene Aufbewahrung, Zugänglichkeit und verlässliche Rückverfolgbarkeit von Folgendem einrichten:

1.

der dokumentierten Richtlinien und Verfahren des Managementsystems,

2.

der Ausbildung, Qualifikation und Autorisierung ihres Personals,

3.

der Zuweisung von Aufgaben, wobei die in Punkt 145.B.205 genannten Elemente sowie die Einzelheiten der zugewiesenen Aufgaben erfasst werden,

4.

der Zulassungsverfahren und der fortlaufenden Aufsicht über zugelassene Organisationen, einschließlich:

i)

der Beantragung einer Organisationszulassung,

ii)

der Aufzeichnungen über das fortdauernde Aufsichtsprogramm der zuständigen Behörde einschließlich aller Aufzeichnungen über Beurteilungen, Audits und Inspektionen,

iii)

der Organisationszulassung einschließlich aller Änderungen,

iv)

eines Exemplars des Aufsichtsprogramms, das die Termine für fällige und bereits durchgeführte Audits enthält,

v)

Kopien des offiziellen Schriftverkehrs,

vi)

der Empfehlungen für die Erteilung oder Aufrechterhaltung einer Zulassung, Einzelheiten zu den Beanstandungen und zu den Maßnahmen der Organisationen zu deren Behebung, einschließlich des Abschlussdatums, der Durchsetzungsmaßnahmen und Bemerkungen,

vii)

aller Berichte über Beurteilungen, Audits und Inspektionen, die von einer anderen zuständigen Behörde nach Punkt 145.B.300(d) erstellt wurden,

viii)

der Exemplare sämtlicher MOE oder sonstiger Handbücher der Organisation und deren Änderungen,

ix)

der Exemplare aller sonstigen von der zuständigen Behörde genehmigter Dokumente,

5.

der Unterlagen über die Verwendung alternativer Nachweisverfahren,

6.

der Sicherheitsinformationen und Folgemaßnahmen nach Punkt 145.B.125,

7.

der Anwendung von Schutz- und Flexibilitätsbestimmungen nach Artikel 70, Artikel 71 Absatz 1 und Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1139.

b)

Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis aller von ihr ausgestellten Organisationszulassungen.

c)

Alle in den Buchstaben a und b genannten Aufzeichnungen werden vorbehaltlich der anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

d)

Alle in den Buchstaben a und b genannten Aufzeichnungen müssen auf Anfrage einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zur Verfügung gestellt werden.

145.B.300   Aufsichtsgrundsätze

a)

Die zuständige Behörde überprüft

1.

die Einhaltung der für Organisationen anwendbaren Anforderungen vor Ausstellung einer Organisationszulassung,

2.

die fortlaufende Einhaltung der anwendbaren Anforderungen durch Organisationen, denen sie die Zulassung erteilt hat,

3.

die Umsetzung geeigneter, von der zuständigen Behörde auferlegter Sicherheitsmaßnahmen nach Punkt 145.B.135(c) und (d).

b)

Diese Überprüfung muss

1.

durch Unterlagen gestützt sein, die speziell dazu bestimmt sind, den Personen, die für die Aufsicht verantwortlich sind, Anleitung für die Durchführung ihrer Aufgaben zu geben,

2.

für die betreffenden Organisationen die Ergebnisse der Aufsichtstätigkeiten verfügbar machen,

3.

auf Beurteilungen, Audits und Inspektionen und, bei Bedarf, auf unangekündigten Inspektionen beruhen,

4.

der zuständigen Behörde die erforderlichen Nachweise liefern, falls weitere Maßnahmen, einschließlich der in Punkt 145.B.350 vorgesehenen Maßnahmen, erforderlich sind.

c)

Die zuständige Behörde muss den Umfang der Aufsicht nach Buchstaben a und b auf der Grundlage der Ergebnisse der bisherigen Aufsichtstätigkeiten und der Sicherheitsprioritäten festlegen.

d)

Befinden sich Einrichtungen der Organisation in mehr als einem Staat, kann die nach Punkt 145.1 zuständige Behörde vereinbaren, dass Aufsichtsaufgaben von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich die Einrichtungen befinden, oder von der Agentur im Falle der Einrichtungen durchgeführt werden, die sich außerhalb eines Gebiets befinden, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind. Organisationen, die von einer solchen Vereinbarung betroffen sind, müssen über ihr Bestehen und ihren Umfang informiert werden.

e)

Für die Aufsicht über Einrichtungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Organisation ihren Hauptgeschäftssitz hat, unterrichtet die nach Punkt 145.1 zuständige Behörde die zuständige Behörde dieses Staates bevor sie selbst Vor-Ort-Audits oder -Inspektionen solcher Einrichtungen durchführt.

f)

Die zuständige Behörde sammelt und verarbeitet alle Informationen, die sie für die Durchführung der Aufsichtstätigkeiten für erforderlich hält.

145.B.305   Aufsichtsprogramm

a)

Die zuständige Behörde muss ein Aufsichtsprogramm einrichten und aufrechterhalten, das die Aufsichtstätigkeiten nach Punkt 145.B.300 umfasst.

b)

Das Aufsichtsprogramm muss die spezifische Natur der Organisation, die Komplexität ihrer Tätigkeiten und die Ergebnisse bisheriger Zertifizierungs- und/oder Aufsichtstätigkeiten berücksichtigen, wobei eine Beurteilung der damit verbundenen Risiken zugrunde gelegt wird. Innerhalb eines jeden Aufsichtsplanungszyklus muss Folgendes enthalten sein:

1.

Beurteilungen, Audits und Inspektionen und gegebenenfalls

i)

Beurteilungen des Managementsystems und Verfahrensaudits,

ii)

Produktaudits einer repräsentativen Stichprobe von Instandhaltungen, die von der Organisation geführt wurden,

iii)

Stichproben der durchgeführten Lufttüchtigkeitsprüfungen,

iv)

unangekündigte Inspektionen,

2.

Besprechungen zwischen dem verantwortlichen Betriebsleiter und der zuständigen Behörde, um sicherzustellen, dass beide Parteien über alle wesentlichen Aspekte auf dem Laufenden bleiben.

c)

Der Aufsichtsplanungszyklus darf 24 Monate nicht überschreiten.

d)

Ungeachtet Buchstabe c kann der Aufsichtsplanungszyklus auf 36 Monate verlängert werden, wenn die zuständige Behörde während der vorangegangenen 24 Monate festgestellt hat, dass

1.

die Organisation nachweislich in der Lage ist, die Gefahren für die Flugsicherheit wirksam zu erkennen und die damit verbundenen Risiken zu bewältigen,

2.

die Organisation laufend nachgewiesen hat, dass sie Punkt 145.A.85 genügt und die vollständige Kontrolle über alle Änderungen hat,

3.

keine Beanstandungen der Stufe 1 festgestellt wurden,

4.

alle Abhilfemaßnahmen innerhalb des von der zuständigen Behörde nach Punkt 145.B.350 akzeptierten oder verlängerten Zeitraums ergriffen wurden.

Ungeachtet Buchstabe c kann der Aufsichtsplanungszyklus weiter auf höchstens 48 Monate verlängert werden, wenn die Organisation zusätzlich zu den Bedingungen in Buchstabe d Nummern 1 bis 4 ein wirksames, fortlaufendes System für Meldungen an die zuständige Behörde über die Sicherheitsleistung und die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch die Organisation selbst eingerichtet und die zuständige Behörde dieses genehmigt hat.

e)

Der Aufsichtsplanungszyklus kann verkürzt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Sicherheitsleistung der Organisation nachgelassen hat.

f)

Das Aufsichtsprogramm muss Aufzeichnungen enthalten über die Zeitpunkte, zu denen Beurteilungen, Audits, Inspektionen und Besprechungen fällig sind, und wann solche Beurteilungen, Audits, Inspektionen und Besprechungen effektiv durchgeführt wurden.

g)

Bei Abschluss jedes Aufsichtsplanungszyklus erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit Empfehlungen zur Aufrechterhaltung der Genehmigung, in den die Ergebnisse der Aufsicht einfließen.

145.B.310   Erstzulassungsverfahren

a)

Bei Eingang eines Antrags einer Organisation auf erstmalige Ausstellung einer Zulassung muss die zuständige Behörde die Erfüllung der anwendbaren Anforderungen durch die Organisation prüfen.

b)

Während der Überprüfung für die Erstzulassung muss mindestens einmal eine Besprechung mit dem verantwortlichen Betriebsleiter der Organisation einberufen werden, um sicherzustellen, dass dieser seine Aufgabe und Rechenschaftspflicht versteht.

c)

Die zuständige Behörde muss über alle festgestellten Beanstandungen, Maßnahmen zur Behebung von Beanstandungen sowie Empfehlungen für die Ausstellung der Zulassung Aufzeichnungen führen.

d)

Die zuständige Behörde bestätigt der Organisation schriftlich alle bei der Überprüfung festgestellten Beanstandungen. Bei der Erstzulassung müssen alle Beanstandungen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde behoben werden, bevor die Zulassung ausgestellt werden kann.

e)

Hat sich die zuständige Behörde vergewissert, dass die Organisation die anwendbaren Anforderungen erfüllt,

1.

stellt sie die Zulassung nach Anlage III „EASA-Formblatt 3-145“ gemäß dem System von Klassen und Berechtigungen in Anlage II aus,

2.

genehmigt sie formal das MOE.

f)

Das Aktenzeichen der Zulassung muss in der von der Agentur angegebenen Weise auf dem EASA-Formblatt 3-145 angegeben werden.

g)

Die Zulassung ist unbefristet zu erteilen. Die Rechte und der Umfang der Tätigkeiten, deren Durchführung der Organisation gestattet ist, einschließlich eventueller Einschränkungen, werden in dem der Zulassung beigefügten Genehmigungsumfang aufgeführt.

h)

Um es der Organisation zu ermöglichen, Änderungen ohne vorherige Genehmigung der gemäß Punkt 145.A.85(c) zuständigen Behörde durchzuführen, muss die zuständige Behörde das entsprechende Verfahren genehmigen, mit dem die Festlegungen zu Umfang, Verwaltung und Mitteilung der Änderungen des MOE gemeldet werden.

145.B.330   Änderungen — Organisationen

a)

Bei Eingang eines Antrags auf eine Änderung, die der vorherigen Genehmigung bedarf, muss die zuständige Behörde die Erfüllung der anwendbaren Anforderungen überprüfen, bevor sie die Genehmigung erteilt.

b)

Die zuständige Behörde muss die Bedingungen festlegen, unter denen der Betrieb der Organisation während der Änderung fortgesetzt werden darf, sofern sie nicht zu dem Ergebnis kommt, dass die Zulassung der Organisation ausgesetzt werden muss.

c)

Hat sich die zuständige Behörde vergewissert, dass die Organisation die anwendbaren Anforderungen erfüllt, genehmigt sie die Änderung.

d)

Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen prüft die zuständige Behörde die Notwendigkeit, die Zulassung der Organisation einzuschränken, auszusetzen oder zu widerrufen, wenn die Organisation Änderungen, die der vorherigen Genehmigung bedürfen, ohne die Genehmigung der zuständigen Behörde nach Buchstabe c durchführt.

e)

Bei Änderungen, für die keine vorherige Genehmigung erforderlich ist, muss die zuständige Behörde die Überprüfung solcher Änderungen in ihre fortlaufende Aufsicht nach den in Punkt 145.B.300 dargelegten Grundsätzen aufnehmen. Wird eine Nichteinhaltung festgestellt, teilt die zuständige Behörde der Organisation dies mit, verlangt weitere Änderungen und verfährt nach Punkt 145.B.350.

145.B.350   Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen, Bemerkungen

a)

Die zuständige Behörde muss über ein System für die Analyse von Beanstandungen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherheit verfügen.

b)

Eine Beanstandung der Stufe 1 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, der Verfahren und Handbücher der Organisation oder der Organisationszulassung, einschließlich des Genehmigungsumfangs, festgestellt wird, die die Sicherheit herabsetzt oder die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet.

Beanstandungen der Stufe 1 schließen ein:

1.

Nichtgewährung des Zutritts der zuständigen Behörde zu Einrichtungen der Organisation nach Punkt 145.A.140 während der normalen Betriebszeiten und nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung,

2.

Erlangung oder Aufrechterhaltung der Gültigkeit der Organisationszulassung durch Einreichung gefälschter Nachweise,

3.

jegliche festgestellte missbräuchliche oder betrügerische Verwendung der Organisationszulassung,

4.

das Fehlen eines verantwortlichen Betriebsleiters.

c)

Eine Beanstandung der Stufe 2 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine Nichteinhaltung der anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, der Verfahren und Handbücher der Organisation oder der Organisationszulassung, einschließlich des Genehmigungsumfangs, festgestellt wird, die nicht als Beanstandung der Stufe 1 gilt.

d)

Liegt eine im Rahmen der Aufsichtstätigkeit oder auf sonstige Weise festgestellte Beanstandung vor, muss die zuständige Behörde, unbeschadet erforderlicher zusätzlicher Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, der Organisation die Beanstandung schriftlich mitteilen und Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichteinhaltung(en) verlangen. Bezieht sich eine Beanstandung der Stufe 1 direkt auf ein Luftfahrzeug, muss die zuständige Behörde die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, informieren.

1.

Bei Beanstandungen der Stufe 1 muss die zuständige Behörde sofortige und angemessene Maßnahmen ergreifen, um Tätigkeiten der betreffenden Organisation zu untersagen oder einzuschränken und, falls angemessen, Maßnahmen zum Widerruf der Zulassung ergreifen oder diese ganz oder teilweise einschränken oder aussetzen, je nach Ausmaß der Beanstandung der Stufe 1, bis die Organisation erfolgreiche Abhilfemaßnahmen durchgeführt hat.

2.

Bei Beanstandungen der Stufe 2 muss die zuständige Behörde

i)

der Organisation eine Frist für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen einräumen, die der Art der Beanstandung angemessen ist, anfänglich jedoch nicht mehr als drei Monate beträgt. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Organisation die Beanstandungen schriftlich mitgeteilt und Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichteinhaltung verlangt werden. Am Ende dieser Frist und unter Berücksichtigung der Art der Beanstandung kann die zuständige Behörde die Frist von drei Monaten verlängern, wenn ihr ein zufriedenstellender Abhilfemaßnahmenplan vorgelegt wird und sie diesem zustimmt,

ii)

den von der Organisation vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmenplan und Umsetzungsplan bewerten und akzeptieren, wenn sie bei der Bewertung zu dem Ergebnis kommt, dass sie ausreichen, um der Nichteinhaltung abzuhelfen.

3.

Legt eine Organisation keinen annehmbaren Abhilfemaßnahmenplan vor oder führt sie innerhalb des von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Zeitraums die Abhilfemaßnahmen nicht durch, ist die Beanstandung auf Stufe 1 hochzustufen und sind die in Buchstabe d Nummer 1 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen.

4.

Die zuständige Behörde muss über alle von ihr festgestellten oder ihr nach Buchstabe e angezeigten Beanstandungen Aufzeichnungen führen, auch gegebenenfalls über die von ihr angewandten Durchsetzungsmaßnahmen, sowie über alle Abhilfemaßnahmen und das Datum der abschließenden Behebung der Beanstandungen.

e)

Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen muss eine Behörde, die die Aufsichtsaufgaben nach Punkt 145.B.300(d) wahrnimmt, jede Nichteinhaltung der anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte seitens einer von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zugelassenen Organisation, jener zuständigen Behörde diese Beanstandung und deren Stufe mitteilen.

f)

Die zuständige Behörde kann zu jedem der folgenden Fälle, in denen keine Beanstandungen der Stufe 1 oder Stufe 2 vorliegen, Bemerkungen abgeben:

1.

zu jedem Posten, dessen Leistung als ineffektiv bewertet wurde,

2.

wenn festgestellt wurde, dass ein Posten das Potenzial hat, eine Nichteinhaltung gemäß den Buchstaben b oder c zu verursachen;

3.

wenn Vorschläge oder Verbesserungen für die Gesamtsicherheitsleistung der Organisation von Interesse sind.

Die gemäß diesem Buchstaben abgegebenen Bemerkungen müssen der Organisation schriftlich mitgeteilt und von der zuständigen Behörde aufgezeichnet werden.

145.B.355   Aussetzung, Einschränkung und Widerruf

Die zuständige Behörde muss

a)

eine Zulassung aussetzen, wenn sie der Auffassung ist, dass es stichhaltige Gründe dafür gibt, dass eine solche Maßnahme erforderlich ist, um eine glaubwürdige Bedrohung der Flugsicherheit abzuwenden,

b)

eine Zulassung aussetzen, zurücknehmen oder einschränken, wenn eine solche Maßnahme nach Punkt 145.B.350 notwendig ist,

c)

eine Zulassung ganz oder teilweise aussetzen oder einschränken, wenn unvorhersehbare Umstände, die sich der Kontrolle der zuständigen Behörde entziehen, deren Inspektoren daran hindern, ihre Aufsichtsaufgaben während des Aufsichtsplanungszyklus wahrzunehmen.“

(31)

Anlage II erhält folgende Fassung:

„Anlage II

System von Klassen und Berechtigungen für die Genehmigung von Instandhaltungsorganisationen nach Teil-145

a)

Mit Ausnahme der anders lautenden Angaben in Buchstabe m für die kleinsten Organisationen enthält die Tabelle in Buchstabe l die möglichen Klassen und Berechtigungen für die Festlegung des Genehmigungsumfangs der Zulassung der nach Anhang II (Teil-145) zugelassenen Organisation. Einer Organisation muss ein Genehmigungsumfang gewährt werden, der von einer einzigen Klasse und Berechtigung mit Einschränkungen bis zu allen Klassen und Berechtigungen mit Einschränkungen reicht.

b)

Zusätzlich zu der Tabelle in Buchstabe l muss jede Instandhaltungsorganisation den Arbeitsumfang in ihrem MOE angeben.

c)

Innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Genehmigungsklasse(n) und -kategorie(n) werden die genauen Grenzen der Genehmigung durch den im MOE aufgeführten Arbeitsumfang festgelegt. Es ist daher unbedingt erforderlich, dass die Genehmigungsklasse(n) und Berechtigung(en) sowie der Arbeitsumfang der Organisation miteinander vereinbar sind.

d)

Eine Klassenberechtigung der Kategorie A bedeutet, dass die Instandhaltungsorganisation Instandhaltungsarbeiten am Luftfahrzeug und an Komponenten (einschließlich Motoren und/oder Hilfsturbinen [APU]) in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen des Luftfahrzeugs oder, wenn die zuständige Behörde dem zugestimmt hat, in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten, durchführen darf, solange diese Komponenten im Luftfahrzeug eingebaut sind. Dessen ungeachtet können Instandhaltungsorganisationen mit einer Berechtigung der Kategorie A Komponenten vorübergehend für Instandhaltungsarbeiten ausbauen, um die Zugänglichkeit zu erleichtern, sofern der Ausbau keine zusätzlichen Instandhaltungsarbeiten erforderlich macht, für die die Organisation keine Genehmigung hat. Ein solcher Ausbau von Komponenten für Instandhaltungsarbeiten durch Instandhaltungsorganisationen mit einer Klassenberechtigung der Kategorie A muss einem geeigneten Kontrollverfahren im MOE unterliegen.

Der Umfang solcher Instandhaltung ist im Abschnitt „Einschränkungen“, der den Umfang der Genehmigung darstellt, anzugeben.

e)

Klassenberechtigungen der Kategorie A sind unterteilt in „Base Maintenance“ und „Line Maintenance“. Einer solchen Organisation kann eine Genehmigung entweder für „Base Maintenance“ oder „Line Maintenance“ oder für beides erteilt werden. Zu beachten ist, dass eine „Line Maintenance“- Einrichtung, die sich bei einer „Base Maintenance“-Einrichtung befindet, eine Genehmigung für die „Line Maintenance“ benötigt.

f)

Eine Klassenberechtigung der Kategorie B bedeutet, dass die Instandhaltungsorganisation Instandhaltungsarbeiten an dem nicht eingebauten Motor/der nicht eingebauten Hilfsturbine (APU) und an Komponenten des Motors/der Hilfsturbine in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen des Motors/der Hilfsturbine oder, wenn die zuständige Behörde dem zugestimmt hat, in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten, durchführen darf, solange diese Komponenten in den Motor/die Hilfsturbine eingebaut sind. Dessen ungeachtet können Instandhaltungsorganisationen mit einer Berechtigung der Kategorie B Komponenten vorübergehend für Instandhaltungsarbeiten ausbauen, um die Zugänglichkeit zu erleichtern, sofern der Ausbau keine zusätzlichen Instandhaltungsarbeiten erforderlich macht, für die die Organisation keine Genehmigung hat.

Der Umfang solcher Instandhaltung ist im Abschnitt „Einschränkungen“, der den Umfang der Genehmigung darstellt, anzugeben.

Eine Instandhaltungsorganisation mit einer Klassenberechtigung der Kategorie B darf auch Instandhaltungsarbeiten an einem eingebauten Motor während der „Base Maintenance“ und „Line Maintenance“ eines Luftfahrzeugs durchführen, sofern ein geeignetes Kontrollverfahren im MOE von der zuständigen Behörde genehmigt wurde. Der Arbeitsumfang im MOE muss diese Tätigkeiten darstellen, sofern sie von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

g)

Eine Klassenberechtigung der Kategorie C bedeutet, dass die Instandhaltungsorganisation Instandhaltungsarbeiten an nicht eingebauten Komponenten (ausgenommen vollständige Motoren und Hilfsturbinen) durchführen darf, die für den Einbau in ein Luftfahrzeug oder einen Motor/eine Hilfsturbine vorgesehen sind.

Der Umfang solcher Instandhaltung ist im Abschnitt „Einschränkungen“, der den Umfang der Genehmigung darstellt, anzugeben.

Eine Instandhaltungsorganisation mit einer Klassenberechtigung der Kategorie C darf auch Instandhaltungsarbeiten an einer eingebauten Komponente (ausgenommen vollständige Motoren und Hilfsturbinen) während der „Base Maintenance“ und „Line Maintenance“ eines Luftfahrzeugs oder in einer Instandhaltungseinrichtung für Motoren/Hilfsturbinen durchführen, sofern ein geeignetes Kontrollverfahren im MOE von der zuständigen Behörde genehmigt wurde. Der Arbeitsumfang im MOE muss diese Tätigkeiten darstellen, sofern sie von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

h)

Eine Klassenberechtigung der Kategorie D ist eine selbständige Klassenberechtigung, die nicht notwendigerweise mit einem bestimmten Luftfahrzeug, einem bestimmten Motor oder einer bestimmten sonstigen Komponente in Verbindung steht. Die Berechtigung D1 für zerstörungsfreie Prüfung ist nur für eine genehmigte Instandhaltungsorganisation erforderlich, die zerstörungsfreie Prüfungen als gesonderte Aufgabe für eine andere Organisation durchführt. Eine Instandhaltungsorganisation mit einer Klassenberechtigung der Kategorie A, B oder C darf zerstörungsfreie Prüfungen an Erzeugnissen durchführen, die er instand hält, ohne dass eine Klassenberechtigung der Kategorie D1 erforderlich ist, sofern das MOE geeignete Verfahren für zerstörungsfreie Prüfungen enthält.

i)

Die Spalte „Einschränkung“ soll den zuständigen Behörden die Flexibilität verschaffen, die Genehmigung einer bestimmten Organisation anzupassen. Berechtigungen dürfen in der Genehmigung nur mit der entsprechenden Einschränkung aufgeführt werden. In der Tabelle in Buchstabe l sind die möglichen Arten von Einschränkungen aufgeführt. Es ist akzeptabel, wenn in der Spalte „Einschränkung“ die Instandhaltungsaufgabe anstelle des Musters oder des Herstellers des Luftfahrzeugs oder Triebwerks hervorgehoben wird, sofern dies für die Organisation geeigneter ist (ein Beispiel könnte die Installation von Avioniksystemen und die entsprechende Instandhaltung sein). Eine solche Angabe in der Spalte „Einschränkung“ bedeutet, dass die Instandhaltungsorganisation die Genehmigung hat, Instandhaltungsarbeiten bis einschließlich dieser besonderen Muster/Aufgabe durchzuführen.

j)

Wird in der Spalte „Einschränkung“ der Klassen A und B auf „Serie, Muster und Gruppe“ Bezug genommen, ist dies folgendermaßen zu verstehen:

„Serie“ bedeutet eine bestimmte Baumusterreihe wie die Reihen Airbus 300, 310 oder 319, Boeing 737-300, RB211-524, Cessna 150 oder Cessna 172, Beech 55, Continental O-200 usw.

„Muster“ bedeutet ein spezifisches Baumuster oder Modell wie Airbus 310-240, RB-211-524-B4 oder Cessna 172RG.

Angegeben sein kann eine beliebige Anzahl von Serien oder Mustern.

„Gruppe“ bezieht sich beispielsweise auf einmotorige Flugzeuge mit Kolbenantrieb von Cessna oder Kolbenmotoren ohne Aufladung von Lycoming usw.

k)

Abweichend von Punkt 145.A.85(a)(1) kann die Organisation bei Verwendung einer Befähigungsliste für Komponenten, die häufigen Änderungen unterliegen kann, vorschlagen, solche Änderungen in das Verfahren nach Punkt 145.A.85(c) für Änderungen aufzunehmen, die keiner vorherigen Genehmigung bedürfen.

l)

Tabelle

KLASSE

KATEGORIE

EINSCHRÄNKUNG

BASE MAINTENANCE

LINE MAINTE-NANCE

LUFTFAHRZEUGE

A1

Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von über 5 700  kg

[Angabe des Flugzeugherstellers oder der Gruppe, Serie oder des Musters und/oder der Instandhaltungsaufgaben]

Beispiel: Airbus A320-Serie

[JA/NEIN]  (*1)

[JA/NEIN]  (*1)

A2

Flugzeuge mit einer MTOM von 5 700  kg und darunter

[Angabe des Flugzeugherstellers oder der Gruppe, Serie oder des Musters und/oder der Instandhaltungsaufgaben]

Beispiel: DHC-6 Twin Otter-Serie

Angabe, ob die Ausstellung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit genehmigt ist (nur für Luftfahrzeuge, die unter Anhang Vb (Teil-ML) fallen)

[JA/NEIN]  (*1)

[JA/NEIN]  (*1)

A3

Hubschrauber

[Angabe des Hubschrauberherstellers oder der Gruppe, Serie oder des Musters und/oder der Instandhaltungsaufgaben]

Beispiel: Robinson R44

Angabe, ob die Ausstellung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit genehmigt ist (nur für Luftfahrzeuge, die unter Anhang Vb (Teil-ML) fallen)

[JA/NEIN]  (*1)

[JA/NEIN]  (*1)

A4

— Andere Luftfahrzeuge als der Kategorie A1, A2 und A3

[Angabe der Luftfahrzeugkategorie (Segelflugzeug, Ballon, Luftschiff usw.), des Herstellers oder der Gruppe oder der Serie oder des Musters und/oder der Instandhaltungsaufgaben.]

Angabe, ob die Ausstellung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit genehmigt ist (nur für Luftfahrzeuge, die unter Anhang Vb (Teil-ML) fallen)

[JA/NEIN]  (*1)

[JA/NEIN]  (*1)

MOTOREN

B1

— Turbine

[Angabe der Motorenserie oder des Motorenmusters und/oder der Instandhaltungsaufgaben]

Beispiel: PT6A-Serie

B2

Kolbenmotor

[Angabe des Motorherstellers oder der Gruppe, der Serie oder des Musters und/oder der Instandhaltungsaufgaben]

B3

Hilfsturbinen (APU)

[Angabe der des Motorherstellers, der Serie oder des Musters und/oder der Instandhaltungsaufgaben]

KOMPONENTEN AUSGENOMMEN VOLLSTÄNDIGE MOTOREN ODER HILFSTURBINEN

C1 — Klima- und Druckluftanlage

[Angabe des Luftfahrzeugmusters, des Luftfahrzeugherstellers, des Komponentenherstellers oder der jeweiligen Komponente und/oder Bezugnahme auf eine Befähigungsliste im Handbuch und/oder Angabe der Instandhaltungsaufgaben]

Beispiel: PT6A Kraftstoffregelung

C2 — Automatische Flugsteuerungssysteme

C3 — Sprechfunk und Navigationsausrüstung

C4 — Türen — Luken/Klappen

C5 — Stromversorgung

C6 — Ausrüstung

C7 — Motoren/Hilfsturbinen

C8 — Flugsteuerungen

C9 — Kraftstoffsystem

C10 — Hubschrauber-Rotoren

C11 — Hubschrauber-Getriebe

C12 — Hydrauliksysteme

C13 — Instrumente — Aufzeichnungssystem

C14 — Fahrwerk

C15 — Sauerstoff

C16 — Propeller

C17 — Pneumatik/Unterdruck

C18 — Vereisungs-/ Regen-/Brandschutz

C19 — Fenster

C20 — Strukturbauteile

C21 — Wasserballast

C22 — Antriebssteigerung

SPEZIELLE LEISTUNGEN

D1 — Zerstörungsfreie Prüfung

[Angabe der jeweiligen zerstörungsfreien Prüfverfahren]

m)

Einer Instandhaltungsorganisation, die nur eine einzige Person sowohl für die Planung als auch die Durchführung aller Instandhaltungsarbeiten beschäftigt, kann nur eine Berechtigung mit eingeschränktem Genehmigungsumfang erteilt werden. Die maximal zulässigen Einschränkungen sind:

KLASSE

KATEGORIE

EINSCHRÄNKUNG

LUFTFAHRZEUGE

A2

FLUGZEUG MIT KOLBENTRIEBWERK MIT EINER MTOM VON 5 700  KG ODER WENIGER

LUFTFAHRZEUGE

A3

FLUGZEUG MIT KOLBENTRIEBWERK MIT EINER MTOM VON 3 175  KG ODER WENIGER

LUFTFAHRZEUGE

A4

KEINE EINSCHRÄNKUNGEN

MOTOREN

B2

UNTER 450 PS

KOMPONENTEN AUSGENOMMEN VOLLSTÄNDIGE MOTOREN ODER HILFSTURBINEN

C1 BIS C22

GEMÄSS BEFÄHIGUNGSLISTE

SPEZIELLE LEISTUNGEN

D1 — ZERSTÖRUNGSFREIE PRÜFUNG

METHODE(N) DER ZERSTÖRUNGSFREIEN PRÜFUNG SIND ANZUGEBEN

Es ist zu beachten, dass die zuständige Behörde für eine solche Organisation den Genehmigungsumfang in Abhängigkeit von der Befähigung der betreffenden Organisation weiter einschränken kann.


(*1)  Nichtzutreffendes streichen.


ANHANG III

In Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.906(a) erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Wird ein aus einem Drittland oder aus einem Rechtssystem, in dem die Verordnung (EU) 2018/1139 nicht gilt, importiertes Luftfahrzeug in das Register eines Mitgliedstaats eingetragen, muss der Antragsteller“


ANHANG IV

In Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.502(c) erhält der dritte Satz folgende Fassung:

„Solche Organisationen, die Motoren instandsetzen, dürfen Komponenten für Instandhaltungszwecke vorübergehend ausbauen, sofern dies für eine leichtere Zugänglichkeit der Komponente notwendig ist, es sei denn, der Ausbau erfordert zusätzliche Instandhaltungsarbeiten.“