4.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 389/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1911 DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2021

zur Änderung des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinsichtlich der Genehmigung des Status „seuchenfrei“ für die spanische Autonome Gemeinschaft Galicien und die Autonome Gemeinschaft Asturien in Bezug auf die Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex, zur Änderung ihres Anhangs VIII hinsichtlich des Status „seuchenfrei“ für die Autonome Gemeinschaft Balearische Inseln, die Provinzen Huelva und Sevilla sowie die Regionen Azuaga, Badajoz, Mérida, Jerez de los Caballeros and Zafra in der spanischen Provinz Badajoz sowie in Portugal für die Region Alentejo und den Bezirk Santarém in der Region Lisboa e Vale do Tejo hinsichtlich ihres Status als frei von der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit, zur Änderung ihres Anhangs IX hinsichtlich des Status „seuchenfrei“ für die Ålandinseln in Finnland in Bezug auf die Infektion mit Varroa spp. und zur Änderung ihres Anhangs XIII hinsichtlich des Status „seuchenfrei“ für Dänemark und Finnland in Bezug auf die infektiöse hämatopoetische Nekrose

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 42 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält seuchenspezifische Vorschriften für die gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung gelisteten Seuchen, legt fest, wie diese Vorschriften auf verschiedene Kategorien gelisteter Seuchen anzuwenden sind, und sieht vor, dass die Kommission den Status „seuchenfrei“ von Mitgliedstaaten oder Zonen derselben in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c der genannten Verordnung genehmigt oder aberkennt.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission (2) ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 und legt die Bedingungen für die Zuerkennung, Aufrechterhaltung, Aussetzung und Aberkennung des Status „seuchenfrei“ fest.

(3)

In den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission (3) sind Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ aufgeführt. Unter anderem sind in Anhang II Teil I der Verordnung Zonen aufgeführt, die frei von Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (Mycobacterium bovis, M.caprae und M. tuberculosis) (MTBC) sind, in Anhang VIII Teil I der Verordnung Zonen, die frei von Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (BTV-Infektion) sind, und in Anhang IX der Verordnung Zonen, die frei von Befall mit Varroa spp. sind, und in Anhang XIII Teil 1der Verordnung Zonen und Kompartimente mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die infektiöse hämatopoetische Nekrose.

(4)

Aufgrund der sich ändernden epidemiologischen Lage bei bestimmten Seuchen ist es erforderlich, die Anhänge II, VIII IX und XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 zu ändern, um neue seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Zonen aufzuführen und Gebiete zu streichen, in denen Seuchenausbrüche bestätigt wurden und die Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ daher nicht mehr erfüllt sind.

(5)

Spanien hat der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ hinsichtlich MTBC gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in den Provinzen La Coruña, Orense und Lugo in der Autonomen Gemeinschaft Galicien erfüllt sind. Die vierte Provinz in dieser Autonomen Gemeinschaft, Pontevedra, war bereits in Anhang II Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als von MTBC freie Zone aufgeführt. Daher sollte die gesamte Autonome Gemeinschaft Galicien als von MTBC freie Zone ausgewiesen werden.

(6)

Spanien hat der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ hinsichtlich MTBC gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in der Autonomen Gemeinschaft Asturien erfüllt sind. Daher ist die gesamte Autonome Gemeinschaft Asturien als von MTBC freies Gebiet auszuweisen.

(7)

Spanien meldete der Kommission einen Ausbruch einer Infektion mit BTV Serotyp 4 in der Autonomen Gemeinschaft Balearische Inseln und anschließend weitere Ausbrüche in den Regionen Sierra Oriental und Sierra Occidental der Provinz Huelva, in der Region Sierra Norte in der Provinz Sevilla sowie in den Regionen Azuaga, Badajoz, Mérida, Jerez de los Caballeros und Zafra in der Provinz Badajoz. Da die Autonome Gemeinschaft Balearische Inseln, die Regionen Sierra Oriental und Sierra Occidental in der Provinz Huelva, die Region Cazalla de la Sierra (Sierra Norte) in der Provinzu Sevilla sowie, implizit als Teile der Autonomen Gemeinschaft Extremadura, die Regionen Azuaga, Badajoz, Mérida, Jerez de los Caballeros und Zafra alle in Anhang VIII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als Zonen mit dem Status „seuchenfrei“ aufgeführt sind, sollten sie aus dieser Liste gestrichen werden.

(8)

Portugal meldete der Kommission Ausbrüche einer Infektion mit BTV Serotyp 4 in der Region Alentejo und einen zusätzlichen Ausbruch im Bezirk Santarém in der Region Lisboa e Vale do Tejo. Da Alentejo als Ganzes und der Bezirk Santarém implizit in Anhang VIII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als portugiesische Zonen mit dem Status „seuchenfrei“ aufgeführt werden, sollten die Region Alentejo und der Bezirk Santarém aus dieser Liste gestrichen werden.

(9)

Finnland meldete der Kommission einen Befall mit Varroa spp. in der Gemeinde Brändö auf den Ålandinseln. Die Ålandinseln sind in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als seuchenfreie Zone aufgeführt. Finnland teilte der Kommission ferner mit, dass auf der Grundlage der Daten einer epidemiologischen Untersuchung andere Gemeinden nicht von diesem Ausbruch betroffen sind. Die Gemeinde Brändö sollte aus der Liste der seuchenfreien Zonen gestrichen werden.

(10)

Dänemark hat der Kommission kürzlich Ausbrüche der infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN) in den Wassereinzugsgebieten Varde Å und Kolding Å sowie im Angelgewässer Hove Kalkgrav gemeldet. Diese Gebiete werden derzeit als Teil des Hoheitsgebiets Dänemarks aufgelistet, das in Anhang XIII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als seuchenfrei aufgeführt ist. Anhang XIII Teil I sollte daher geändert werden, um diese infizierten Gebiete aus dem seuchenfreien Gebiet Dänemarks auszuschließen.

(11)

Finnland hat erfolgreich ein Tilgungsprogramm für infektiöse hämatopoetische Nekrose abgeschlossen, das ein Kompartiment in Ii, Kuivaniemi und vier Zonen Virmasvesi, Nilakka, Saarijarvi und Pielinen umfasste, und anschließend eine Erklärung zur Seuchenfreiheit gemäß Artikel 83 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 für dieses Kompartiment und diese Zonen abgegeben. Es ist daher angezeigt, diese Kompartimente und Zonen nicht länger vom IHN-freien Gebiet dieses Mitgliedstaats auszuschließen. Anhang XIII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die Anhänge II, VIII, IX und XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 sollten daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II, VIII, IX und XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Oktober 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission vom 15. April 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status „seuchenfrei“ und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen (ABl. L 131 vom 16.4.2021, S. 78).


ANHANG

Die Anhänge II, VIII, IX und XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang II Teil I erhält der Eintrag für Spanien folgende Fassung:

Mitgliedstaat

Gebiet

„Spanien

Autonome Gemeinschaft Kanarische Inseln

Autonome Gemeinschaft Galicien

Autonome Gemeinschaft Asturien“

2.

In Anhang VIII Teil I erhält der Eintrag für Spanien folgende Fassung:

a)

Folgende Gebiete werden gestrichen:

„Autonome Gemeinschaft Balearische Inseln“, „Folgende Regionen der Provinz Huelva: Aracena (Sierra Oriental) und Cortegana (Sierra Occidental)“; „Folgende Region in der Provinz Sevilla der Autonomen Gemeinschaft Andalusien: Cazalla de la Sierra (Sierra Norte)“.

b)

Der Eintrag für die Autonome Gemeinschaft Extremadura erhält die folgende Fassung:

„Autonome Gemeinschaft Extremadura, mit Ausnahme der folgenden Regionen: Azuaga, Badajoz, Mérida, Jerez de los Caballeros und Zafra in der Provinz Badajoz“.

3.

In Anhang VIII Teil I erhält der Eintrag für Portugal folgende Fassung:

Mitgliedstaat

Gebiet

„Portugal

Gesamtes Staatsgebiet mit Ausnahme der Regionen Algarve und Alentejo sowie des Bezirks Santarém in der Region Lisboa e Vale do Tejo“

4.

In Anhang IX erhält der Eintrag für Finnland folgende Fassung:

Mitgliedstaat

Gebiet

„Finnland

Ålandinseln mit Ausnahme der Gemeinde Brändö“

5.

In Anhang XIII Teil I erhält der Eintrag für Dänemark folgende Fassung:

Mitgliedstaat

Gebiet

„Dänemark

Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen das Gebiet um Hove Kalkgrav bis zu einer Entfernung von 1 km zur Seenmitte und die Wassereinzugsgebiete Rohden Å, Sneum Å, Vidå, Lindenborg Å, Århus Å, Varde Å, Kolding Å“

6.

In Anhang XIII Teil I erhält der Eintrag für Finnland folgende Fassung:

Mitgliedstaat

Gebiet

„Finnland

Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen das Küstenkompartiment bestehend aus den Teilen der Gemeinden Föglö, Lumparland, Lemland und Vårdö, die innerhalb eines Umkreises von 11,466 Kilometern um die WGS84-Koordinaten 60,013565060° Breite und 20,317617393° Länge liegen“