14.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 365/41


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1809 DER KOMMISSION

vom 13. Oktober 2021

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 30,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3 und Artikel 52,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 der Kommission (3) sind Maßnahmen in Bezug auf die Einschleppung in die und die Verbringung innerhalb der Union von zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen von Solanum lycopersicum L. und Capsicum spp. festgelegt. Wie die Erfahrung mit der Durchführung dieser Verordnung gezeigt hat, sollten diese Maßnahmen auch auf die die Hybriden von Solanum lycopersicum L. angewendet werden, da auch sie anfällig für das Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) (im Folgenden „spezifizierter Schädling“) sind.

(2)

Um das Risiko für die Pflanzengesundheit in angemessener Weise einzudämmen und die notwendigen Maßnahmen auf das am stärksten gefährdende Pflanzenmaterial anzuwenden, ist es angezeigt, die Begriffsbestimmung für „zum Anpflanzen bestimmte spezifizierte Pflanzen“ durch eine Begriffsbestimmung für „spezifizierte Pflanzen“ zu ersetzen, die, sofern nicht anders angegeben, alle Pflanzen der Solanum lycopersicum L. und ihrer Hybride sowie der Capsicum spp. umfasst, also auch solche, die nicht umgepflanzt werden sollen. Diese Begriffsbestimmung sollte spezifische Samen und spezifische Früchte ausschließen, für die es eigene Begriffsbestimmungen gibt. Allerdings sollten diese Begriffsbestimmungen entsprechend geändert werden, damit auch die Hybriden der Solanum lycopersicum L. abgedeckt werden.

(3)

Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 zeigt eine Reihe von Prüfungen der Kommission in den Jahren 2020 und 2021, dass die Tilgungsmaßnahmen nur sehr uneinheitlich durchgeführt wurden. Daher ist es notwendig, spezifische Regelungen für die Einrichtung von abgegrenzten Gebieten und die dort zu ergreifenden Maßnahmen einzuführen. Diese Regelungen sollten zwischen Produktionsflächen mit physischen Schutz und anderen Produktionsflächen unterscheiden, da von ihnen auch unterschiedliche Risiken für die Pflanzengesundheit einhergehen.

(4)

Es sollte präzisiert werden, dass die Mutterpflanzen so knapp wie möglich vor der Ernte der Früchte getestet werden sollen, da dies gemäß den Erfahrungen seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 notwendig ist, um sicherzustellen, dass die Früchte, denen Samen entnommen werden, frei von dem spezifizierten Schädling sind.

(5)

Während der Pflanzengesundheitskontrollen auf Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 haben die Mitgliedstaaten eine hohe Anzahl an infizierten Sendungen aus China und Israel festgestellt. Deshalb sollte basierend auf einer anderen Beanstandungsquote von TRACES (Trade Control and Expert System) (4) seit 2020 die Testfrequenz bei der Einfuhr dieser Sendungen für Samen oder für zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen aus Israel auf 50 % und für Samen aus China auf 100 % heraufgesetzt werden.

(6)

Um Zeit für die Überprüfung der Durchführung der neuen Maßnahmen zu haben und um zu gewährleisten, dass das Gebiet der Union auch weiterhin vor der Einschleppung und Ausbreitung des spezifizierten Schädlings geschützt ist, sollte der Anwendungszeitraum der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 bis zum 31. Mai 2023 verlängert werden.

(7)

Aus der Ersetzung der Begriffsbestimmung für „zum Anpflanzen bestimmte spezifizierte Pflanzen“ durch „spezifizierte Pflanzen“ ergeben sich Änderungen am Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191.

(8)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 erhalten die Buchstaben b, c und d folgende Fassung:

„b)

‚spezifizierte Pflanzen‘ Pflanzen von Solanum lycopersicum L. und ihre Hybride sowie von Capsicum spp., außer spezifizierte Samen und spezifizierte Früchte;

c)

‚spezifizierte Samen‘ Samen von Solanum lycopersicum L. und ihre Hybride und Capsicum spp.;

d)

‚spezifizierte Früchte‘ Früchte von Solanum lycopersicum L. und ihre Hybride und Capsicum spp.“;

2.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Maßnahmen betreffend das bestätigte Auftreten des spezifizierten Schädlings

(1)   Wird das Auftreten oder der Verdacht des Auftretens des spezifizierten Schädlings im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats amtlich bestätigt, so stellt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Tilgung des spezifizierten Schädlings gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/2031 getroffen werden.

Darüber hinaus ergreift die zuständige Behörde die Maßnahmen aus den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels, es sei denn, die Bedingungen von Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031sind in Bezug auf den spezifizierten Schädling erfüllt.

(2)   Die zuständige Behörde richtet unverzüglich wie folgt ein abgegrenztes Gebiet ein:

a)

Tritt der spezifizierte Schädling auf Produktionsflächen mit physischem Schutz auf, so besteht das abgegrenzte Gebiet mindestens aus der Produktionsfläche, auf der der spezifizierte Schädling festgestellt wurde;

b)

tritt der spezifizierte Schädling auf Produktionsflächen auf, die nicht unter Buchstabe a fallen, so besteht das abgegrenzte Gebiet aus:

i)

einer Befallszone, die mindestens die Produktionsfläche umfasst, auf der das Auftreten des spezifizierten Schädlings festgestellt wurde;

ii)

einer Pufferzone von mindestens 30 m rund um die Befallszone.

(3)   Im abgegrenzten Gebiet gehen die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde wie folgt vor:

a)

Auf Produktionsflächen, die für die Erzeugung von zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen oder für die Erzeugung von spezifizierten Samen vorgesehen sind:

i)

unverzügliche Entfernung und Zerstörung aller infizierter Partien der zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen und gegebenenfalls der spezifizierten Samen, die aus diesen Partien stammen. Die Entfernung und Zerstörung ist so durchzuführen, dass kein Risiko der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings besteht;

ii)

Anwendung spezifischer Hygienemaßnahmen in Bezug auf Mitarbeiter und die zur Produktionsfläche gehörenden Gebäude, Werkzeuge, Maschinen, Materialien und Transportmittel, um die Verbreitung des spezifizierten Schädlings auf anderen Partien auf der Produktionsfläche und auf spätere Kulturen der spezifizierten Pflanze oder auf andere Produktionsflächen zu vermeiden;

iii)

Zerstörung oder Behandlung des Nährbodens mindestens am Ende der Anbausaison in einer Weise, dass kein erkennbares Risiko der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings besteht;

b)

Auf Produktionsflächen, die für die Erzeugung von spezifizierten Früchten vorgesehen sind:

i)

Entfernung und Zerstörung aller spezifizierten Pflanzen von der Produktionsfläche, mindestens am Ende der Anbausaison. Die Entfernung ist so durchzuführen, dass kein erkennbares Risiko der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings besteht;

ii)

Anwendung spezifischer Hygienemaßnamen auf Mitarbeiter, Gebäude auf den Produktionsflächen, Werkzeuge und Maschinen, Materialien, Verpackungsmittel und Transportmittel für die Früchte, um die Ausbreitung des spezifizierten Schädlings auf spätere Kulturen der spezifizierten Pflanze oder auf andere Produktionsflächen zu verhindern;

iii)

Zerstörung oder Behandlung des Nährbodens mindestens am Ende der Anbausaison in einer Weise, dass kein erkennbares Risiko der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings besteht;

(4)   Die zuständigen Behörden dürfen ein abgegrenztes Gebiet aufheben und die entsprechenden Tilgungsmaßnahmen beenden, wenn nach Probennahme und Test der spezifizierten Pflanzen einer späteren Kultur festgestellt wurde, dass die Fläche mindestens sechs Monate lang nach dem Anpflanzen dieser Pflanzen frei von dem spezifizierten Schädling ist.“;

3.

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

sie oder ihre Mutterpflanzen wurden von der zuständigen Behörde beprobt und auf den spezifizierten Schädling getestet oder von Unternehmern unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde beprobt und getestet und aufgrund dieser Tests als frei von dem spezifizierten Schädling befunden. Beim Testen von Mutterpflanzen erfolgt die Probennahme möglichst kurz vor der ersten Ernte der Früchte.

Bei Verdacht des Auftretens des spezifizierten Schädlings werden diese Probenahmen und Tests gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/2031 nur von den zuständigen Behörden durchgeführt;“;

4.

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

die spezifizierten Samen oder die Mutterpflanzen der betroffenen spezifizierten Samen wurden gemäß dem Anhang amtlichen Probenahmen und Tests auf den spezifizierten Schädling unterzogen, und bei diesen Tests wurde festgestellt, dass sie frei von dem spezifizierten Schädling sind.

Beim Testen von Mutterpflanzen erfolgt die Probennahme möglichst kurz vor der ersten Ernte der Früchte;“;

5.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Amtliche Kontrollen bei der Verbringung in die Union

Mindestens 20 % der Sendungen mit spezifizierten Samen und zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen werden von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union oder an einer Grenzkontrollstelle im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission (*1) gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung beprobt und getestet.

Für Sendungen mit spezifizierten Samen und mit zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen aus Israel liegt dieser Satz für Probennahme und Test bei 50 %, und für Sendungen mit spezifizierten Samen aus China bei 100 %.

(*1)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei bestimmten Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Kontrollstellen durchgeführt sowie Dokumentenprüfungen in Entfernung von Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 64).“;"

6.

in Artikel 12 wird das Datum „31. Mai 2022“ durch das Datum „31. Mai 2023“ ersetzt;

7.

der Anhang wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Oktober 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 der Kommission vom 11. August 2020 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1615 (ABl. L 262 vom 12.8.2020, S. 6).

(4)  https://ec.europa.eu/food/animals/traces_en


ANHANG

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

2.

Probenahmepläne für spezifizierte Pflanzen, außer Pflanzen von Capsicum spp., die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind

Bei spezifizierten Pflanzen, bei denen es sich nicht um Sorten von Capsicum spp. handelt, die bekanntermaßen gegen den spezifizierten Schädling resistent sind, sind 200 Blätter je Produktionsfläche und Kultivar zu sammeln, vorzugsweise junge Blätter vom oberen Teil der Pflanzen.

Bei Pflanzen mit Symptomen ist die Probenahme für die Tests an mindestens drei Blättern mit Symptomen durchzuführen.“;

2.

in Nummer 4 erhalten der Titel und der Einleitungssatz folgende Fassung:

4.

Testmethoden zum Nachweis und zur Identifizierung des spezifizierten Schädlings an spezifizierten Pflanzen, außer spezifizierten Pflanzen von Capsicum spp., die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind, und an den spezifizierten Früchten

Zum Nachweis des spezifizierten Schädlings an den spezifizierten Pflanzen, außer spezifizierten Pflanzen von Capsicum spp., die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind, und an den spezifizierten Früchten ist eine der folgenden Testmethoden anzuwenden:“.