4.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1751 DER KOMMISSION

vom 1. Oktober 2021

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf einheitliche Formate und Meldebögen für Mitteilungen über eine festgestellte Undurchführbarkeit der Aufnahme einer vertraglichen Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 55 Absatz 8 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU müssen die Mitgliedstaaten den Instituten und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c und d dieser Richtlinie unter bestimmten Bedingungen die Aufnahme einer Vertragsklausel vorschreiben, durch die die Gegenpartei einer Vereinbarung oder eines Instruments, die bzw. das die Verbindlichkeit begründet, anerkennt, dass diese unter die Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse fallen kann.

(2)

Nach Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ein Institut oder Unternehmen, das zu der Feststellung gelangt, dass die Aufnahme einer solchen Klausel rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar ist („Feststellung der Undurchführbarkeit der vertraglichen Anerkennung“), diese Feststellung der Abwicklungsbehörde mitteilt.

(3)

Damit für eine solche Mitteilung an die Abwicklungsbehörden einheitliche Formate und Meldebögen festgelegt werden, muss die Kommission technische Durchführungsstandards erlassen.

(4)

Die einheitlichen Formate und Meldebögen für die Mitteilung über eine festgestellte Undurchführbarkeit der vertraglichen Anerkennung sollten so gestaltet sein, dass in der gesamten Union eine aussagekräftige und einheitliche Beurteilung dieser Feststellung durch die Abwicklungsbehörden gewährleistet ist.

(5)

Um die Datenqualität zu verbessern und Vergleichbarkeit zu gewährleisten, sollten die in den Meldebögen enthaltenen Datenelemente dem einheitlichen Datenpunktmodell entsprechen. Die Verwendung des einheitlichen Datenpunktmodells ist im aufsichtlichen Meldewesen weitverbreitete Praxis. Das einheitliche Datenpunktmodell sollte eine strukturelle Darstellung der einzelnen Datenelemente beinhalten und für die einheitliche Mitteilung der Feststellung der Undurchführbarkeit der vertraglichen Anerkennung alle relevanten Geschäftskonzepte erfassen.

(6)

Um die Qualität, Kohärenz und Richtigkeit der mitgeteilten Datenelemente sicherzustellen, sollten für diese gemeinsame Validierungsregeln gelten.

(7)

Es liegt in der Natur der Sache, dass Validierungsregeln und Datenpunktdefinitionen regelmäßig aktualisiert werden müssen, damit sie stets den geltenden rechtlichen, analytischen und informationstechnischen Anforderungen genügen. Für das detaillierte einheitliche Datenpunktmodell und die detaillierten gemeinsamen Validierungsregeln, die die Europäische Bankenaufsichtsbehörde in elektronischer Form auf ihrer Website veröffentlicht, sollten stringente qualitative Kriterien festgelegt werden.

(8)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde der Kommission vorgelegt hat.

(9)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Angaben, die in einer Mitteilung über eine festgestellte Undurchführbarkeit enthalten sein müssen

Für die Zwecke einer Mitteilung nach Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU übermittelt das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d dieser Richtlinie genannte Institut oder Unternehmen der Abwicklungsbehörde die in den Meldebögen in Anhang I aufgeführten Angaben. Diese Meldebögen werden gemäß den Erläuterungen in Anhang II ausgefüllt.

Artikel 2

Format für die Übermittlung der Angaben

(1)   Die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU genannten Institute und Unternehmen übermitteln die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Angaben in den von der jeweiligen Abwicklungsbehörde für den Datenaustausch und die Darstellung festgelegten Formaten.

(2)   Bei der Übermittlung der Angaben gemäß Artikel 1 dieser Verordnung beachten die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU genannten Institute und Unternehmen die in dem in Anhang III beschriebenen einheitlichen Datenpunktmodell enthaltenen Datenpunktdefinitionen und die in Anhang IV aufgeführten Validierungsregeln.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Oktober 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


ANHANG I

N 00.01 – Mitteilungskennung

 

 

 

 

 

 

Spalten

Kennung

10

Zeilen

Mitteilungskennung

10

 

Datum der Mitteilung

20

 

Art der Mitteilung

30

 

Stichtag für die Meldebögen N01.01 und N01.02

40

 

Stichtag für den Meldebogen N02.00

50

 

In der Mitteilung verwendete Währung

60

 

Name des Instituts oder Unternehmens

70

 

Code

80

 

Art des Codes

90

 

Kontaktperson

100

 

E-Mail

110

 

Telefon

120

 

 

 

 

 

N 01.01 – Undurchführbarkeit der vertraglichen Anerkennung des Bail-in nach Vertrag/Instrument

 

 

Art der Mitteilung

 

 

 


VERBINDLICHKEITSKENNUNG

WESENTLICHE ÄNDERUNG?

ENDFÄLLIGKEITSDATUM

VERLÄNGERBAR?

HÄUFIGKEIT DER VERLÄNGERUNG

VERTRAG/INSTRUMENT

UNDURCHFÜHRBARKEIT

GEGENPARTEI

BESCHREIBUNG

ART DER VERBINDLICHKEIT

ANWENDBARES RECHT

RANG IN DER INSOLVENZRANGFOLGE NACH DEM RECHT EINES DRITTLANDES

RANG IN DER INSOLVENZRANGFOLGE IM GRÜNDUNGSMITGLIEDSTAAT

NENNWERT IN DER WICHTIGSTEN URSPRÜNGLICHEN WÄHRUNG

WICHTIGSTE URSPRÜNGLICHE WÄHRUNG

NENNWERT IN DER LANDESWÄHRUNG

BEDINGUNGEN

KATEGORIE

GRÜNDE, AUS DENEN DIE BEDINGUNGEN ALS ERFÜLLT ANGESEHEN WERDEN

RECHTSGUTACHTEN?

NAME

CODE

ART DES CODES

NATIONALER CODE

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0170

0180

0190

0200

0210

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N 01.02 – Undurchführbarkeit der vertraglichen Anerkennung des Bail-in nach Kategorie

 

 

 

 

 

KATEGORIE

GESAMTWERT DER VERBINDLICHKEITEN IN LANDESWÄHRUNG JE KATEGORIE

GRÜNDE, AUS DENEN DIE KATEGORIEN/BEDINGUNGEN ALS ERFÜLLT ANGESEHEN WERDEN

RANG IN DER INSOLVENZRANGFOLGE

ANZAHL DER ZUGRUNDE LIEGENDEN VERBINDLICHKEITEN

0010

0020

0030

0040

0050

 

 

 

 

 

N 02.00 – Insolvenzklassen für Verbindlichkeiten

RANG IN DER INSOLVENZRANGFOLGE

 

 

NENNWERT DER GESAMTVERBINDLICHKEITEN, DIE DER ABWICKLUNGSBEHÖRDE GEGENWÄRTIG MITGETEILT WERDEN

AUSSTEHENDE GESAMTVERBINDLICHKEITEN IM INSOLVENZRANG

 

 

DAVON: VOM BAIL-IN AUSGESCHLOSSEN

DAVON: VERBINDLICHKEITEN, DIE UNTER DAS RECHT EINES DRITTLANDES FALLEN

DAVON: OHNE VERTRAGLICHE ANERKENNUNG DES BAIL-IN

DAVON: DER ABWICKLUNGSBEHÖRDE GEGENWÄRTIG MITGETEILT

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

 

 

 

 

 

 

 


ANHANG II

Erläuterungen zum Ausfüllen der Mitteilung über eine festgestellte Undurchführbarkeit der vertraglichen Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen

TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

Die Erläuterungen in diesem Anhang sollen den Instituten oder Unternehmen das Ausfüllen einer Mitteilung über eine festgestellte Undurchführbarkeit der vertraglichen Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen erleichtern.

Eine solche Mitteilung kann (falls zutreffend) mehrere Verträge/Instrumente und/oder mehrere Kategorien von Verbindlichkeiten zum Gegenstand haben, die die in Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Bedingungen für die Undurchführbarkeit der vertraglichen Anerkennung des Bail-in erfüllen.

Ein Institut oder Unternehmen kann ergänzend dazu weitere Unterlagen vorlegen, einschließlich eines Rechtsgutachtens oder einer Kopie des Vertrags, wenn dies als zweckdienlich erachtet wird. Die zuständige Abwicklungsbehörde entscheidet, wie diese zusätzlichen Unterlagen vorzulegen sind.

Ist ein in diesem Anhang enthaltenes Datenfeld auf eine bestimmte Art von Vertrag nicht anwendbar und kann das Institut oder Unternehmen dies gegenüber der Abwicklungsbehörde nachweisen, müssen die entsprechenden Angaben nicht geliefert werden.

1.   Aufbau der Mitteilung

Für die Übermittlung der Angaben sind die folgenden Meldebögen des Anhangs I zu verwenden:

a)

„Mitteilungskennung“ (N00.01): Dieser Meldebogen dient zur Identifizierung der Mitteilung selbst sowie zur Identifizierung des Instituts oder des Unternehmens, das die Abwicklungsbehörde unterrichtet.

b)

„Undurchführbarkeit der vertraglichen Anerkennung des Bail-in nach Vertrag/Instrument“ (N01.01): Dieser Meldebogen ist für Angaben über Verbindlichkeiten bestimmt, die die Bedingungen für die Undurchführbarkeit einer vertraglichen Anerkennung des Bail-in nach Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen.

c)

„Undurchführbarkeit der vertraglichen Anerkennung des Bail-in nach Kategorie“ (N01.02): Dieser Meldebogen ist für Angaben zu den Kategorien von Verbindlichkeiten bestimmt, die die Bedingungen für die Undurchführbarkeit der vertraglichen Anerkennung des Bail-in erfüllen, wenn die jeweilige Abwicklungsbehörde es für erforderlich hält, dass die Kategorien von Verbindlichkeiten nach Artikel 55 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU angegeben werden.

d)

„Insolvenzklassen für Verbindlichkeiten“ (N02.00): Dieser Meldebogen ist für die Angabe des Rangs der jeweiligen Verbindlichkeiten nach dem nationalen Insolvenzrecht für die Zwecke des Artikels 55 Absatz 2 Unterabsatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU bestimmt.

2.   Konsolidierungskreis

Die Mitteilung wird von den Instituten und Unternehmen auf Einzelbasis versandt.

TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN

3.   N00.01 – Mitteilungskennung

3.1   Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

Zeilen

Erläuterungen

0010

Mitteilungskennung

Jede Mitteilung ist vom meldenden Institut oder Unternehmen mit einer eindeutigen Identifikationsnummer zu versehen.

Diese Kennung gilt pro Mitteilung [Einreichung], nicht pro Verbindlichkeit oder Kategorie. Eine Mitteilung kann eine beliebige Anzahl von Verbindlichkeiten oder Kategorien umfassen, die zum Zeitpunkt der Mitteilung relevant sind.

Eine solche Kennung darf vom meldenden Institut oder Unternehmen nur ein einziges Mal vergeben werden.

0020

Datum der Mitteilung

Hier ist das Datum anzugeben, an dem die Mitteilung an die Abwicklungsbehörde versandt wurde.

0030

Art der Mitteilung  (1)

Hier ist anzugeben, welche Art von Positionen die jeweilige Mitteilung betrifft, nämlich:

a)

nur Verträge/Instrumente (hierfür ist ausschließlich Meldebogen N01.01 zu verwenden)

b)

nur Kategorien von Verbindlichkeiten (hierfür ist ausschließlich Meldebogen N01.02 zu verwenden)

c)

sowohl Verträge/Instrumente als auch Kategorien von Verbindlichkeiten (in diesem Fall sind in derselben Mitteilung sowohl Meldebogen N01.01 als auch Meldebogen N01.02 zu verwenden).

0040

Stichtag für die Meldebögen N01.01 und N01.02

Hier ist der Stichtag für die Angaben in den Meldebögen N01.01 und N01.02 zu nennen.

0050

Stichtag für den Meldebogen N02.00

Hier ist der Stichtag für die Angaben in Meldebogen N02.00 zu nennen.

0060

In der Meldung verwendete Währung

Hier ist die Referenzwährung für die Beträge in Meldebogen N01.01, Spalte 0130, in Meldebogen N01.02, Spalte 0020 und in Meldebogen N02.00 anzugeben.

Dabei handelt es sich um die amtliche Währung des Mitgliedstaats, in dem das meldende Institut seinen eingetragenen Sitz hat. Diese ist gemäß ISO 4217 anzugeben.

0070

Name des Instituts oder Unternehmens

Name des meldenden Instituts oder Unternehmens.

0080

Code

Code des meldenden Instituts oder Unternehmens. Bei Instituten handelt es sich hierbei um die 20-stellige alphanumerische Rechtsträgerkennung (LEI). Bei sonstigen Unternehmen handelt es sich um den 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code, in Ermangelung dieses Codes um einen Code nach einem einheitlichen unionsweiten System oder, wenn auch ein solcher Code nicht vorliegt, um einen Code nach einem nationalen System.

Der Code muss mit dem Code übereinstimmen, der für dasselbe Institut oder Unternehmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission (2) gemeldet wurde. Das Codefeld muss immer ausgefüllt werden.

0090

Art des Codes

Hier muss angegeben werden, um welche Art von Code es sich bei dem in Spalte 0080 angegebenen Code handelt, d. h. entweder „LEI-Code“ oder „Kein LEI-Code“. Darüber hinaus darf kein anderer Code verwendet werden.

0100

Kontaktperson

Hier ist der Name einer Person zu nennen, die kontaktiert werden kann, wenn die Abwicklungsbehörde Klärungsbedarf in Bezug auf die Mitteilung hat.

0110

E-Mail

Hier ist die E-Mail-Adresse der in Zeile 0100 „Kontaktperson“ genannten Person anzugeben.

0120

Telefon

Hier ist die Telefonnummer der in Zeile 0100 „Kontaktperson“ genannten Person anzugeben.

4.   N01.01 – Undurchführbarkeit der vertraglichen Anerkennung des Bail-in nach Vertrag/Instrument

4.1   Allgemeine Anmerkungen

Für Mitteilungen über einzelne Verträge ist Meldebogen N01.01 zu verwenden. In diesem Meldebogen können mehrere Verträge gleichzeitig erfasst werden. Er ist für die Mitteilung folgender Verträge/Instrumente bestimmt:

a)

Verträge/Instrumente, die neue Verbindlichkeiten begründen: Verträge/Instrumente, die der Abwicklungsbehörde noch nicht mitgeteilt wurden;

b)

Verträge/Instrumente zur Änderung bestehender Verbindlichkeiten: Wurde der Vertrag oder das Instrument für die bestehende Verbindlichkeit der Abwicklungsbehörde zuvor mitgeteilt und hat die Bewertung ergeben, dass eine Bedingung für Undurchführbarkeit erfüllt ist, müssen die Änderungsverträge oder -instrumente dieselbe Verbindlichkeitskennung (Spalte 0010) erhalten wie die zuvor mitgeteilten Verträge oder Instrumente und sind die übrigen Spalten nur auszufüllen, wenn sich tatsächlich Änderungen ergeben haben. Insbesondere die Spalte 0020 („Wesentliche Änderung?“) ist, sofern relevant, nur bei Verträgen auszufüllen, mit denen bestehende Verbindlichkeiten geändert werden;

c)

außerbilanzielle Posten: Hier ist der bei Aktivierung des außerbilanziellen Postens eintretende Insolvenzrang der Verbindlichkeit anzugeben.

Liegen keine Daten vor oder sind diese nicht relevant, sollten die Spalten 0020, 0030, 0050, 0090, 0130, 0150 und 0210 frei bleiben.

4.2   Erläuterungen zu den einzelnen Spalten

Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

VERBINDLICHKEITSKENNUNG

Die Verbindlichkeitskennung ist eine vom meldenden Institut oder Unternehmen generierte eindeutige Kennung, die in allen Mitteilungen zur Identifizierung der jeweiligen Verbindlichkeit verwendet werden muss. Das Institut oder Unternehmen darf hierfür den internen Code der Verbindlichkeit verwenden.

0020

WESENTLICHE ÄNDERUNG?

Dieses Feld muss nur für Verträge/Instrumente ausgefüllt werden, mit denen bestehende Verbindlichkeiten geändert werden. Hier gibt das mitteilende Institut oder Unternehmen an, ob die Änderungen an der bestehenden Verbindlichkeit als wesentlich angesehen werden.

Hier ist entweder

„Ja“ oder

„Nein“ anzugeben.

0030

ENDFÄLLIGKEITSDATUM

Der Termin, an dem das gesamte Kapital und alle Zinsen der Verbindlichkeit (laut Vertragsunterlagen der Transaktion) zurückgezahlt werden müssen.

Anzugeben sind Tag, Monat und Jahr. Falls bekannt, ist der genaue Tag anzugeben, andernfalls der erste Tag des Monats.

0040

VERLÄNGERBAR?

Hier ist entweder

„Ja“ oder

„Nein“ anzugeben.

„Ja“ muss angegeben werden, wenn der Vertrag eine ausdrückliche Bestimmung zur Verlängerbarkeit enthält.

0050

HÄUFIGKEIT DER VERLÄNGERUNG

Wenn in Spalte 0040 „Ja“ angegeben wurde, muss hier die Häufigkeit der Laufzeitverlängerung in Monaten angegeben werden.

0060–0130

VERTRAG/INSTRUMENT

0060

BESCHREIBUNG

Hier ist der Vertrag/das Instrument mit maximal 300 Zeichen zu beschreiben. Dabei sind die wichtigsten Merkmale des Vertrags/Instruments aufzuführen, die in den anderen Feldern nicht erfasst werden (z. B. Zweck/Wesen der Verbindlichkeit oder Bail-in-Fähigkeit des Instruments nach dem anwendbaren Recht eines Drittlands).

0070

ART DER VERBINDLICHKEIT

Hier ist der Vertrag/das Instrument in eine der folgenden Kategorien einzustufen:

a)

Interbankeneinlagen

b)

Einlagen bei Nichtbankenkunden

c)

Derivate

d)

Kreditaufnahme/Finanzierung

e)

Handelsfinanzierung

f)

betriebliche Dienstleistungen, die für das Funktionieren des Unternehmens nicht entscheidend sind

g)

Sonstiges

Ist der Vertrag/das Instrument mehr als einer Kategorie zuzuordnen, ist diejenige auszuwählen, die den Zweck des Vertrags/Instruments am besten beschreibt.

0080

ANWENDBARES RECHT

Hier ist der aus drei Buchstaben bestehende alphabetische ISO-Code (ISO 3166-1) des Landes anzugeben, unter dessen Recht der Vertrag/das Instrument fällt.

0090

RANG IN DER INSOLVENZRANGFOLGE NACH DEM RECHT EINES DRITTLANDES

Hier ist der Rang der Verbindlichkeit auf einer Skala von 1 bis x anzugeben, wobei 1 die nachrangigste und x die vorrangigste Klasse nach dem für die Verbindlichkeit maßgeblichen Recht des Drittlands ist.

Das Institut bemüht sich, diesen Rang von der zuständigen Abwicklungsbehörde des Drittlands zu erhalten, oder ermittelt in Ermangelung eines offiziellen Rangs den Wert (auf einer Skala von 1 bis x) auf der Grundlage des Rangs der Verbindlichkeit nach dem einschlägigen Recht des Drittlands selbst.

0100

RANG IN DER INSOLVENZRANGFOLGE IM GRÜNDUNGSMITGLIEDSTAAT

Hier ist der Wert anzugeben, der dem Rang der Verbindlichkeit auf einer Skala von 1 bis x entspricht, wobei 1 die nachrangigste und x die vorrangigste Klasse nach dem einschlägigen Recht des Mitgliedstaats ist, in dem das meldende Institut oder Unternehmen seinen eingetragenen Sitz hat.

0110

NENNWERT IN DER WICHTIGSTEN URSPRÜNGLICHEN WÄHRUNG

Hier ist der im Vertrag/Instrument festgelegte Nennwert der Verbindlichkeit anzugeben.

Bei Rahmenverträgen sollte der Höchstbetrag angegeben werden, den das Institut oder Unternehmen nach diesem Rahmenvertrag erwartet, oder der nach dem Rahmenvertrag zulässige Höchstbetrag.

Ist in dem Vertrag/Instrument mehr als eine Währung vertreten, ist der Nennwert in der im Vertrag vorherrschenden Währung anzugeben.

0120

WICHTIGSTE URSPRÜNGLICHE WÄHRUNG

Hier ist der ISO-Code der Währung anzugeben, auf die die Verbindlichkeit dem Vertrag zufolge lautet. Hierbei handelt es sich um den aus drei Buchstaben bestehenden Währungscode nach ISO 4217.

Ist in dem Vertrag/Instrument mehr als eine Währung vertreten, ist die im Vertrag vorherrschende Währung anzugeben.

0130

NENNWERT IN DER LANDESWÄHRUNG

Diese Spalte muss ausgefüllt werden, wenn die in Spalte 0110 angegebene Währung nicht die am eingetragenen Sitz des Instituts oder Unternehmens gültige Landeswährung ist. Dabei ist der zum Zeitpunkt der Mitteilung gültige Wechselkurs zu verwenden.

0140–0190

UNDURCHFÜHRBARKEIT

0140

BEDINGUNGEN

Hier müssen die Institute und Unternehmen die Bedingung(en) angeben, unter der/denen es ihrer Ansicht nach rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar ist, die Vertragsklausel aufzunehmen (siehe Delegierte Verordnung (EU) 2021/1527 (3) der Kommission).

Dabei sind alle zutreffenden Bedingungen anzugeben (ob nur eine oder alle fünf):

a)

Bedingung a) – Die Aufnahme der Vertragsklausel würde gegen die für die Verbindlichkeit maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Drittlandes verstoßen.

b)

Bedingung b) – Die Aufnahme der Vertragsklausel würde gegen eine ausdrückliche und verbindliche Anordnung einer Behörde des Drittlandes verstoßen.

c)

Bedingung c) – Die Verbindlichkeit ergibt sich aus Instrumenten oder Vereinbarungen, die gemäß internationalen Standardklauseln oder -protokollen geschlossen wurden, die das Institut oder Unternehmen nicht ändern kann.

d)

Bedingung d) – Für die Verbindlichkeit gelten Vertragsklauseln, die das Institut oder Unternehmen akzeptieren muss, um an den Dienstleistungen einer Nicht-Unionseinrichtung teilnehmen oder diese nutzen zu können und die das Institut oder Unternehmen nicht ändern kann.

e)

Bedingung e) – Es handelt sich um eine Verbindlichkeit aus Lieferungen oder Leistungen, die zwar nicht von wesentlicher Bedeutung sind, jedoch für den alltäglichen Geschäftsbetrieb des Instituts oder Unternehmens verwendet werden, und es ist dem Institut oder Unternehmen unmöglich, die Bedingungen der betreffenden Vereinbarung zu ändern.

Alle zutreffenden Bedingungen müssen mitgeteilt werden.

0150

KATEGORIE

Hier sind die Kategorien von Verbindlichkeiten anzugeben, die die zuständige Abwicklungsbehörde gegebenenfalls nach Artikel 55 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegt hat.

0160

GRÜNDE, AUS DENEN DIE BEDINGUNGEN ALS ERFÜLLT ANGESEHEN WERDEN

Hier ist mit Verweis auf die in Spalte 0140 genannten Bedingungen klar darzulegen, aus welchen Gründen die Undurchführbarkeit festgestellt wurde.

Anhand der Angaben in diesem Feld wird bestimmt, ob der in der Mitteilung enthaltene Vertrag/das in der Mitteilung enthaltene Instrument die Bedingungen für die Feststellung der Undurchführbarkeit erfüllt. Sie stellen für die Abwicklungsbehörde daher die Grundlage für die Beurteilung der vom Institut getroffenen Feststellung dar.

Allzu kurze Begründungen wie „Produkt kann nicht verwendet werden“ oder „Verlust der Wettbewerbsfähigkeit“ sind zu vermeiden; die Institute und Unternehmen müssen ausführlichere Begründungen vorlegen, damit die Abwicklungsbehörde eine fundierte Entscheidung treffen kann.

0170

RECHTSGUTACHTEN?

Die Institute und Unternehmen müssen der Abwicklungsbehörde mitteilen, ob ein Rechtsgutachten vorliegt, das die mitgeteilte Undurchführbarkeit für die betreffende Verbindlichkeit bestätigt.

Hier ist entweder

„Ja“ oder

„Nein“ anzugeben.

Bei Angabe von „Ja“ übermitteln die Institute oder Unternehmen der Abwicklungsbehörde das Rechtsgutachten auf dem von der Abwicklungsbehörde festgelegten Weg.

0180–0210

GEGENPARTEI

Hier ist die Gegenpartei der Verbindlichkeit anzugeben.

0180

NAME

Hier ist der Name der einzelnen Gegenpartei anzugeben.

Bei Mehrparteienverträgen ist entweder die Hauptgegenpartei zu nennen oder „Mehrparteienvertrag“ anzugeben.

0190

CODE

Unter dieser Zeilenkennung darf für jedes meldende Institut nur ein Code vergeben werden. Bei Instituten handelt es sich dabei um den LEI-Code. Bei anderen Unternehmen ist ebenfalls der LEI-Code oder, falls nicht verfügbar, ein nationaler Code anzugeben. Der Code ist spezifisch und muss durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt werden.

0200

ART DES CODES

Hier ist anzugeben, ob es sich bei dem Code in Spalte 0190 um einen „LEI-Code“ oder einen „Nationalen Code“ handelt.

0210

NATIONALER CODE

Wird in der Spalte 0190 „Code“ der LEI-Code angegeben, kann zusätzlich dazu auch der nationale Code angegeben werden.

5.   N01.02 – Undurchführbarkeit der vertraglichen Anerkennung des Bail-in nach Kategorie

5.1   Allgemeine Anmerkungen

Der Meldebogen N01.02 ist für die Mitteilung von Kategorien von Verbindlichkeiten bestimmt, falls die zuständige Abwicklungsbehörde es nach Artikel 55 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU für erforderlich hält, die Kategorien von Verbindlichkeiten festzulegen, für die die Undurchführbarkeit der Aufnahme einer Klausel der vertraglichen Anerkennung festgestellt werden kann.

5.2   Erläuterungen zu den einzelnen Spalten

Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

KATEGORIE

Hier ist die von der zuständigen Abwicklungsbehörde nach Artikel 55 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegte Kategorie von Verbindlichkeiten anzugeben, für die das Institut oder Unternehmen die Mitteilung einreicht.

Eine Mitteilung anhand des Meldebogens N01.02 kann dabei so viele Kategorien von Verbindlichkeiten wie nötig enthalten.

0020

GESAMTWERT DER VERBINDLICHKEITEN IN LANDESWÄHRUNG JE KATEGORIE

Hier ist der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten anzugeben, den das Institut oder Unternehmen für jede der in Spalte 0010 ausgewiesenen Kategorien erwartet.

Hierbei handelt es sich um einen geschätzten Höchstbetrag, der in der angegebenen Kategorie in einem Zeitraum von sechs Monaten ab dem Datum der Mitteilung voraussichtlich erreicht wird.

Der Betrag ist in der Währung des Mitgliedstaats anzugeben, in dem das Institut oder Unternehmen seinen eingetragenen Sitz hat.

Stellt das Institut oder Unternehmen während des Sechsmonatszeitraums nach der Mitteilung fest, dass sich der Wert der Verbindlichkeiten in der Kategorie um mehr als 10 % des gemeldeten Betrags erhöht hat, übermittelt es der Abwicklungsbehörde eine weitere Mitteilung.

0030

GRÜNDE, AUS DENEN DIE KATEGORIEN/BEDINGUNGEN ALS ERFÜLLT ANGESEHEN WERDEN

Hier ist zu begründen, warum die Kategorie der Verbindlichkeiten mitgeteilt wurde.

Diese Begründung dient der Abwicklungsbehörde als Grundlage für ihre Bewertung der Mitteilung.

0040

RANG IN DER INSOLVENZRANGFOLGE

Hier ist auf einer Skala von 1 bis x der Rang der Verbindlichkeiten in jeder der in Spalte 0010 angegebenen Kategorien anzugeben, wobei 1 die nachrangigste und x die vorrangigste Klasse nach dem einschlägigen Recht des Mitgliedstaats ist, in dem das meldende Institut oder Unternehmen seinen eingetragenen Sitz hat.

0050

ANZAHL DER ZUGRUNDE LIEGENDEN VERBINDLICHKEITEN

Hier ist die geschätzte Höchstzahl der Verträge/Instrumente anzugeben, die während eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Datum der Mitteilung in der jeweiligen Kategorie von Verbindlichkeiten gehalten werden.

6.   N02.00 – Insolvenzklassen für Verbindlichkeiten

6.1   Allgemeine Anmerkungen

Der Meldebogen N02.00 ist mit Bezug auf das letzte Quartal auszufüllen, für das Daten vorliegen (4); hiervon ausgenommen sind nur die Werte in Spalte 0070.

Bis auf die Werte in Spalte 0070 muss es sich bei den in diesem Meldebogen angegebenen Beträgen standardmäßig um noch ausstehende Beträge handeln. Der ausstehende Betrag einer Forderung oder eines Instruments ist die Summe aus dem Kapitalbetrag der Forderung oder des Instruments und den darauf aufgelaufenen Zinsen. Der ausstehende Betrag entspricht dem Wert der Forderung, den der Gläubiger im Rahmen eines Insolvenzverfahrens geltend machen könnte. Die Werte in Spalte 0070 sollten den in den Meldebögen N01.01 und N01.02 angegebenen Gesamtbetrag widerspiegeln und damit dem erwarteten Höchstwert entsprechen, der im Rahmen der aktuell mitgeteilten Verträge/Instrumente und/oder Kategorien erreicht werden kann.

Bei außerbilanziellen Posten ist der bei Aktivierung des außerbilanziellen Postens eintretende Insolvenzrang der Verbindlichkeit anzugeben.

Alle Werte in diesem Meldebogen sind in der Landeswährung des Mitgliedstaats auszuweisen, in dem das Institut oder Unternehmen seinen eingetragenen Sitz hat.

6.2   Erläuterungen zu den einzelnen Spalten

Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

RANG IN DER INSOLVENZRANGFOLGE

Hier ist auf einer Skala von 1 bis x der Rang der Verbindlichkeit anzugeben, wobei 1 die nachrangigste und x die vorrangigste Klasse nach dem einschlägigen Recht des Mitgliedstaats ist, in dem das Institut oder Unternehmen seinen eingetragenen Sitz hat.

Der Meldebogen N02.00 muss eine Zeile für jeden im Meldebogen N01.01, Spalte 0100, und im Meldebogen N01.02, Spalte 0040, angegebenen Insolvenzrang enthalten.

0020

AUSSTEHENDER BETRAG DER GESAMTVERBINDLICHKEITEN IM INSOLVENZRANG

Der gesamte ausstehende Betrag aller Verbindlichkeiten für den in Spalte 0010 angegebenen Insolvenzrang.

0030

DAVON: VERBINDLICHKEITEN, DIE UNTER DAS RECHT EINES DRITTLANDES FALLEN

Hier ist der ausstehende Betrag der unter das Recht eines Drittlandes fallenden Verbindlichkeiten anzugeben.

0040

DAVON: OHNE VERTRAGLICHE ANERKENNUNG DES BAIL-IN

Hier ist der ausstehende Betrag aller dem Recht eines Drittlandes unterliegenden Verbindlichkeiten anzugeben, die keine Klausel für die vertragliche Anerkennung des Bail-in nach Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU enthalten. Als ausstehender Betrag ist der Wert anzugeben.

Dieser errechnet sich als Summe aller Verbindlichkeiten, die folgende Bedingungen erfüllen:

a)

die Verbindlichkeiten bestehen noch,

b)

die Verbindlichkeiten unterliegen dem Recht eines Drittlandes,

c)

die Verbindlichkeiten enthalten keine Klausel für die vertragliche Anerkennung des Bail-in nach Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU,

d)

die Verbindlichkeiten sind nicht vom Bail-in ausgeschlossen,

e)

die Verbindlichkeiten sind keine Einlagen im Sinne von Artikel 108 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU.

0050

DAVON: DER ABWICKLUNGSBEHÖRDE GEGENWÄRTIG MITGETEILT

In dieser Spalte sind die ausstehenden Beträge aller in den Meldebögen N01.01 und N01.02 dieser Mitteilung mitgeteilten Verbindlichkeiten und/oder Kategorien von Verbindlichkeiten anzugeben.

0060

DAVON: VOM BAIL-IN AUSGESCHLOSSEN

In dieser Spalte sind die Verbindlichkeiten aufzuführen, die nach Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU von der Anwendung des Bail-in-Instruments ausgenommen sind oder unter eine der Bedingungen in Artikel 44 Absatz 3 der Richtlinie fallen könnten.

0070

NENNWERT DER GESAMTVERBINDLICHKEITEN, DIE DER ABWICKLUNGSBEHÖRDE GEGENWÄRTIG MITGETEILT WERDEN

In dieser Spalte ist der Gesamtbetrag (die Summe) der Nennbeträge und/oder der erwarteten Höchstbeträge der in den Meldebögen N01.01 und N01.02 dieser Mitteilung gemeldeten Verbindlichkeiten und/oder Kategorien von Verbindlichkeiten anzugeben.


(1)  Der Meldebogen N02.00 ist in allen unter den Buchstaben a, b und c beschriebenen Fällen einzureichen.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission vom 23. Oktober 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1066 der Kommission (ABl. L 277 vom 7.11.2018, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/1527 der Kommission vom 31. Mai 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen (ABl. L 329 vom 17.9.2021, S. 2).

(4)  Das letzte Quartal, für das Daten vorliegen, muss mit den Einreichungsterminen für die Quartalsmeldungen übereinstimmen: 12. Mai (zum Meldestichtag 31. März), 11. August (zum Meldestichtag 30. Juni), 11. November (zum Meldestichtag 30. September) und 11. Februar (zum Meldestichtag 31. Dezember).


ANHANG III

Einheitliches Datenpunktmodell

Alle in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Datenelemente müssen in ein einheitliches Datenpunktmodell überführt werden, das die Grundlage für einheitliche IT-Systeme der Institute und Abwicklungsbehörden bildet.

Das einheitliche Datenpunktmodell muss die folgenden Kriterien erfüllen:

a)

Es gewährleistet eine strukturierte Darstellung aller in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Datenelemente,

b)

es erfasst alle in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Geschäftskonzepte,

c)

es enthält ein Datenwörterbuch, in dem die Tabellen-, Ordinaten-, Achsen-, Domänen-, Dimensionen- und Mitgliedsbezeichnungen erläutert werden,

d)

es enthält Maßzahlen, die die Eigenschaft oder die Menge von Datenpunkten bestimmen,

e)

es liefert Datenpunktdefinitionen (ausgedrückt als Zusammensetzung von Eigenschaften), die eine zweifelsfreie Feststellung des Finanzkonzepts ermöglichen,

f)

es enthält alle erforderlichen maßgeblichen technischen Spezifikationen für die Entwicklung von IT-Lösungen für Datenmeldungen, die einheitliche Daten für die Abwicklung gewährleisten.


ANHANG IV

Validierungsregeln

Für die in Anhang I aufgeführten Datenelemente müssen Validierungsregeln gelten, die Datenqualität und -kohärenz sicherstellen. Die Validierungsregeln müssen die folgenden Kriterien erfüllen:

a)

sie legen die logischen Verknüpfungen zwischen den maßgeblichen Datenpunkten fest,

b)

sie enthalten Filter und Vorbedingungen, die bestimmen, auf welchen Datensatz eine Validierungsregel Anwendung findet,

c)

sie überprüfen die Kohärenz der übermittelten Daten,

d)

sie überprüfen die Richtigkeit der übermittelten Daten,

e)

sie legen Standardwerte fest, die eingesetzt werden, wenn die maßgeblichen Angaben nicht übermittelt wurden.