6.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1449 DER KOMMISSION

vom 3. September 2021

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 2-Phenylphenol (einschließlich seiner Salze, z. B. Natriumsalz), 8-Hydroxychinolin, Amidosulfuron, Bifenox, Chlormequat, Chlortoluron, Clofentezin, Clomazon, Cypermethrin, Daminozid, Deltamethrin, Dicamba, Difenoconazol, Diflufenican, Dimethachlor, Etofenprox, Fenoxaprop-P, Fenpropidin, Fludioxonil, Flufenacet, Fosthiazat, Indoxacarb, Lenacil, MCPA, MCPB, Nicosulfuron, Paraffinöle, Paraffinöl, Penconazol, Picloram, Propaquizafop, Prosulfocarb, Quizalofop-P-ethyl, Quizalofop-P-tefuryl, Schwefel, Tetraconazol, Triallat, Triflusulfuron und Tritosulfuron

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (2) sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1511 der Kommission (3) wurde die Laufzeit der Genehmigung wie folgt verlängert: für die Wirkstoffe Chlortoluron, Clomazon, Cypermethrin, Daminozid, Deltamethrin, Fludioxonil, Flufenacet, Fosthiazat, Indoxacarb, MCPA, MCPB und Prosulfocarb bis zum 31. Oktober 2021, für den Wirkstoff Tritosulfuron bis zum 30. November 2021 und für die Wirkstoffe Amidosulfuron, Bifenox, Clofentezin, Dicamba, Difenoconazol, Diflufenican, Fenoxaprop-P, Fenpropidin, Lenacil, Nicosulfuron, Paraffinöle, Picloram, Schwefel und Triflusulfuron bis zum 31. Dezember 2021. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2104 der Kommission (4) wurde die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Paraffinöl bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/555 der Kommission (5) wurde die Laufzeit der Genehmigung wie folgt verlängert: für die Wirkstoffe Chlormequat, Propaquizafop und Quizalofop-P-ethyl bis zum 30. November 2021 und für die Wirkstoffe 2-Phenylphenol (einschließlich seiner Salze, z. B. Natriumsalz), Dimethachlor, Etofenprox, Penconazol, Tetraconazol und Triallat bis zum 31. Dezember 2021. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1530 der Kommission (6) wurde die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Quizalofop-P-tefuryl bis zum 30. November 2021 verlängert.

(3)

Die Genehmigung für den Wirkstoff 8-Hydroxychinolin läuft gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 993/2011 der Kommission (7) am 31. Dezember 2021 aus.

(4)

Für diese Wirkstoffe wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (8) gestellt.

(5)

Da sich die Bewertung dieser Wirkstoffe aus Gründen verzögert hat, die die Antragsteller nicht zu verantworten haben, wird die Genehmigung für diese Wirkstoffe wahrscheinlich auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen werden kann. Es ist somit erforderlich, die Laufzeit der jeweiligen Genehmigung zu verlängern.

(6)

Außerdem ist eine Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 2-Phenylphenol (einschließlich seiner Salze, z. B. Natriumsalz), 8-Hydroxychinolin, Amidosulfuron, Clofentezin, Clomazon, Daminozid, Fenoxaprop-P, Fludioxonil, Flufenacet, Lenacil, Triflusulfuron und Tritosulfuron erforderlich, damit ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um eine Bewertung im Hinblick auf endokrinschädliche Eigenschaften dieser Wirkstoffe gemäß dem Verfahren der Artikel 13 und 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 vorzunehmen.

(7)

In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zu erlassen hat, mit der die Genehmigung für einen im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoff nicht erneuert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, hat sie das Datum des Auslaufens der Genehmigung auf das spätere der folgenden Daten festzusetzen: entweder auf das Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Genehmigung für den Wirkstoff nicht erneuert wird. In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für einen im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoff zu erlassen hat, bemüht sie sich entsprechend den gegebenen Umständen, den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum festzusetzen.

(8)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. September 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1511 der Kommission vom 16. Oktober 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Amidosulfuron, Bifenox, Chlortoluron, Clofentezin, Clomazon, Cypermethrin, Daminozid, Deltamethrin, Dicamba, Difenoconazol, Diflufenican, Fenoxaprop-P, Fenpropidin, Fludioxonil, Flufenacet, Fosthiazat, Indoxacarb, Lenacil, MCPA, MCPB, Nicosulfuron, Paraffinöle, Picloram, Prosulfocarb, Schwefel, Triflusulfuron und Tritosulfuron (ABl. L 344 vom 19.10.2020, S. 18).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2104 der Kommission vom 15. Dezember 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für den Wirkstoff Paraffinöl (ABl. L 425 vom 16.12.2020, S. 93).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/555 der Kommission vom 24. März 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung des Genehmigungszeitraums für mehrere in Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 aufgeführte Wirkstoffe (Erneuerungsprogramm AIR IV) (ABl. L 80 vom 25.3.2017, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1530 der Kommission vom 7. September 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für den Wirkstoff Quizalofop-P-tefuryl (ABl. L 232 vom 8.9.2017, S. 4).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 993/2011 der Kommission vom 6. Oktober 2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs 8-Hydroxychinolin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 263 vom 7.10.2011, S. 1).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).


ANHANG

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 18 zu 8-Hydroxychinolin wird das Datum durch „31. Dezember 2022“ ersetzt;

2.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 40 zu Deltamethrin wird das Datum durch „31. Oktober 2022“ ersetzt;

3.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 65 zu Flufenacet wird das Datum durch „31. Oktober 2022“ ersetzt;

4.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 69 zu Fosthiazat wird das Datum durch „31. Oktober 2022“ ersetzt;

5.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 102 zu Chlortoluron wird das Datum durch „31. Oktober 2022“ ersetzt;

6.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 103 zu Cypermethrin wird das Datum durch „31.Oktober 2022“ ersetzt;

7.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 104 zu Daminozid wird das Datum durch „31. Oktober 2022“ ersetzt;

8.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 107 zu MCPA wird das Datum durch „31. Oktober 2022“ ersetzt;

9.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 108 zu MCPB wird das Datum durch „31. Oktober 2022“ ersetzt;

10.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 119 zu Indoxacarb wird das Datum durch „31. Oktober 2022“ ersetzt;

11.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 160 zu Prosulfocarb wird das Datum durch „31. Oktober 2022“ ersetzt;

12.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 161 zu Fludioxonil wird das Datum durch „31. Oktober 2022“ ersetzt;

13.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 162 zu Clomazon wird das Datum durch „31. Oktober 2022“ ersetzt;

14.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 169 zu Amidosulfuron wird das Datum durch „31. Dezember 2022“ ersetzt;

15.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 170 zu Nicosulfuron wird das Datum durch „31. Dezember 2022“ ersetzt;

16.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 171 zu Clofentezin wird das Datum durch „31. Dezember 2022“ ersetzt;

17.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 172 zu Dicamba wird das Datum durch „31. Dezember 2022“ ersetzt;

18.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 173 zu Difenoconazol wird das Datum durch „31. Dezember 2022“ ersetzt;

19.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 176 zu Lenacil wird das Datum durch „31. Dezember 2022“ ersetzt;

20.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 178 zu Picloram wird das Datum durch „31. Dezember 2022“ ersetzt;

21.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 180 zu Bifenox wird das Datum durch „31. Dezember 2022“ ersetzt;

22.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 181 zu Diflufenican wird das Datum durch „31. Dezember 2022“ ersetzt;

23.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 182 zu Fenoxaprop-P wird das Datum durch „31. Dezember 2022“ ersetzt;

24.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 183 zu Fenpropidin wird das Datum durch „31. Dezember 2022“ ersetzt;

25.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 186 zu Tritosulfuron wird das Datum durch „30. November 2022“ ersetzt;

26.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 276 zu Chlormequat wird das Datum durch „30. November 2022“ ersetzt;

27.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 278 zu Propaquizafop wird das Datum durch „30. November 2022“ ersetzt;

28.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 279 zu Fenoxaprop-P wird das Datum durch „30. November 2022“ ersetzt;

29.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 284 zu Dimethachlor wird das Datum durch „31. Dezember 2022“ ersetzt;

30.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 285 zu Etofenprox wird das Datum durch „31. Dezember 2022“ ersetzt;

31.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 287 zu Penconazol wird das Datum durch „31. Dezember 2022“ ersetzt;

32.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 288 zu Triallat wird das Datum durch „31. Dezember 2022“ ersetzt;

33.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 289 zu Triflusulfuron wird das Datum durch „31. Dezember 2022“ ersetzt;

34.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 292 zu Schwefel wird das Datum durch „31. Dezember 2022“ ersetzt;

35.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 293 zu Tetraconazol wird das Datum durch „31. Dezember 2022“ ersetzt;

36.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 294 zu Paraffinölen wird das Datum durch „31. Dezember 2022“ ersetzt.

37.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 295 zu Paraffinöl wird das Datum durch „31. Dezember 2022“ ersetzt.

38.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 299 zu 2-Phenylphenol (einschließlich seiner Salze, z. B. Natriumsalz) wird das Datum durch „31. Dezember 2022“ ersetzt.