27.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1406 DER KOMMISSION

vom 26. August 2021

mit Ausnahmeregelungen für den Ursprungsnachweis gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 für bestimmte Einfuhrzollkontingente für Geflügelfleisch und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 hinsichtlich der für Ausfuhrlizenzen in die USA verfügbaren Käsemengen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 187 und Artikel 223 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 66 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis d und Artikel 16 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission (4) enthält die Vorschriften für die Verwaltung von Ein- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden, und enthält besondere Regeln.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/760 der Kommission (5) wurde Anhang XII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 hinsichtlich der Vorschriften für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4410, 09.4411 und 09.4420 (Geflügelfleisch) geändert. Nach den neuen Vorschriften müssen die Marktteilnehmer den Ursprung der Waren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (6) nachweisen.

(3)

Diese Anforderung gilt ab dem 1. Juni 2021, dem Datum der Eröffnung des ersten Zeitraums für die Beantragung von Lizenzen nach dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2021/760.

(4)

Angesichts der Schwierigkeiten der Behörden von Drittländern, das Ursprungszeugnis gemäß den neuen Vorschriften vorzulegen, konnten einige Marktteilnehmer die erforderlichen Unterlagen nicht beim Zoll einreichen, und die Waren konnten in der Europäischen Union nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.

(5)

Um einen reibungslosen Warenfluss auf Zollebene zu gewährleisten, sollte während eines bestimmten Zeitraums eine Ausnahme von den neuen Vorschriften vorgesehen werden, wenn Drittländer oder Marktteilnehmer nicht in der Lage sind, den Ursprung der Waren gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 nachzuweisen.

(6)

Die Ausnahmeregelung sollte ab dem Geltungsbeginn des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/760 gelten, mit dem Anhang XII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 geändert wurde.

(7)

In Anhang XIV.5 (Milch und Milcherzeugnisse) Teil B1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sind die von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffneten Ausfuhrkontingente aufgeführt und die Mengen angegeben, die Marktteilnehmer aus der EU im Rahmen dieser Kontingente in die USA ausführen dürfen.

(8)

Am 6. Juli 2021 veröffentlichten die USA im amtlichen Register der USA (7) die neuen Mengen der Einfuhrkontingente für Käse, die infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union angepasst wurden. Daher müssen die Mengen der Zollkontingente in Anhang XIV.5 Teil B1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 vor Beginn des Antragszeitraums am 1. September 2021 geändert werden.

(9)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Angesichts der Dringlichkeit der Umsetzung der Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 und von deren Änderung sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761

Abweichend von der Vorschrift über den Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Anhang XII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 in Bezug auf die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4410, 09.4411 und 09.4420 können die Zollbehörden alle alternativen Nachweise verlangen, die zum Nachweis des Ursprungs der Erzeugnisse erforderlich sind, wenn die Marktteilnehmer in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2021 nicht in der Lage sind, das Ursprungszeugnis gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorzulegen.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761

Die Tabelle in Anhang XIV.5 Teil B1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt ab dem 1. Juni 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. August 2021.

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(3)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen (ABl. L 185 vom 12.6.2020, S. 24).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/760 der Kommission vom 7. Mai 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 hinsichtlich des Verwaltungssystems für einige Zollkontingente mit Lizenzen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/991 (ABl. L 162 vom 10.5.2021, S. 25).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(7)  https://www.federalregister.gov/public-inspection/2021-14344/modification-of-united-states-tariff-rate-quotas-and-the-harmonized-tariff-schedule.


ANHANG

„Erzeugnisgruppe gemäß den Zusatzbemerkungen in Kapitel 4 des ‚Harmonized Tariff Schedule of the United States‘

Kontingentsbezeichnung

Verfügbare Jahresmenge

Gruppe Nr.

Bezeichnung der Gruppe

 

kg

(1)

(2)

(3)

(4)

16

Not specifically provided for (NSPF)

16-Tokio

835 712

16-Uruguay

3 168 597

17

Blue Mould

17-Uruguay

347 095

18

Cheddar

18-Uruguay

333 480

20

Edam/Gouda

20-Uruguay

1 100 000

21

Italian type

21-Uruguay

2 025 000

22

Swiss or Emmenthaler cheese other than with eye formation

22-Tokio

393 006

22-Uruguay

380 000

25

Swiss or Emmenthaler cheese with eye formation

25-Tokio

4 003 172

25-Uruguay

2 420 000 “