20.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 297/18 |
VERORDNUNG (EU) 2021/1376 DER KOMMISSION
vom 13. August 2021
über eine Schließung der Fischerei auf Rotbarsch im NAFO-Gebiet 3M für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2021/92 des Rates (2) sind die Quoten für 2021 festgelegt worden. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem Rotbarschbestand im NAFO-Gebiet 3M durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union führen oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union registriert sind, die für 2021 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die gezielte Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die im Anhang aufgeführte Fangquote, die den Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den Rotbarschbestand im NAFO-Gebiet 3M für 2021 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die gezielte Befischung des in Artikel 1 genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. August 2021
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2021/92 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2021 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 31).
ANHANG
Nr. |
14/TQ92 |
MITGLIEDSTAAT |
Europäische Union (alle Mitgliedstaaten) |
BESTAND |
RED/N3M |
ART |
Rotbarsch (Sebastes spp.) |
GEBIET |
NAFO-Gebiet 3M |
DATUM DER SCHLIEßUNG |
24. Juli 2021 um 24:00 UTC |