2.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/38


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1253 der Kommission vom 21. April 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren, -risiken und -präferenzen in bestimmte organisatorische Anforderungen und Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 277 vom 2. August 2021 )

Seite 3, Artikel 1 Nummer 1 zur Anfügung der Nummern 7, 8 und 9 in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565, Nummer 7, einleitender Satzteil:

Anstatt:

„7.

‚Nachhaltigkeitspräferenzen‘ die Entscheidung eines Kunden oder potenziellen Kunden darüber, ob und, wenn ja, inwieweit eines der folgenden Finanzinstrumente in seine Anlage einbezogen werden soll:“

muss es heißen:

„7.

‚Nachhaltigkeitspräferenzen‘ die Entscheidung eines Kunden oder potenziellen Kunden darüber, ob und, wenn ja, inwieweit eines oder mehrere der folgenden Finanzinstrumente in seine Anlage einbezogen werden sollen:“