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2.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/38 |
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1253 der Kommission vom 21. April 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren, -risiken und -präferenzen in bestimmte organisatorische Anforderungen und Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen
( Amtsblatt der Europäischen Union L 277 vom 2. August 2021 )
Seite 3, Artikel 1 Nummer 1 zur Anfügung der Nummern 7, 8 und 9 in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565, Nummer 7, einleitender Satzteil:
Anstatt:
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„7. |
‚Nachhaltigkeitspräferenzen‘ die Entscheidung eines Kunden oder potenziellen Kunden darüber, ob und, wenn ja, inwieweit eines der folgenden Finanzinstrumente in seine Anlage einbezogen werden soll:“ |
muss es heißen:
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„7. |
‚Nachhaltigkeitspräferenzen‘ die Entscheidung eines Kunden oder potenziellen Kunden darüber, ob und, wenn ja, inwieweit eines oder mehrere der folgenden Finanzinstrumente in seine Anlage einbezogen werden sollen:“ |