20.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/18


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1189 DER KOMMISSION

vom 7. Mai 2021

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material besonderer Gattungen oder Arten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 38 Absatz 8 Buchstabe a Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2018/848 gestattet es Unternehmern, Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material in Verkehr zu bringen, ohne die Anforderungen an die Eintragung und an die Zertifizierungskategorien von Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertem Material oder die Qualitäts-, Gesundheits- und Identitätsanforderungen an CAC-, Standard- oder kommerzielle Kategorien gemäß den Richtlinien 66/401/EWG (2), 66/402/EWG (3), 68/193/EWG (4), 98/56/EG (5), 2002/53/EG (6), 2002/54/EG (7), 2002/55/EG (8), 2002/56/EG (9), 2002/57/EG (10), 2008/72/EG (11) und 2008/90/EG des Rates (12) oder den nach diesen Richtlinien erlassenen Rechtsakten zu erfüllen. Sie besagt außerdem, dass die Vermarktung den von der Kommission festgelegten harmonisierten Anforderungen entsprechen sollte.

(2)

Um den Bedürfnissen von Unternehmern und Verbrauchern von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material hinsichtlich der Identität, Gesundheit und Qualität dieses Materials nachzukommen, sollten Vorschriften über die Beschreibung, die Mindestanforderungen hinsichtlich der Qualität von Saatgutpartien, einschließlich der Identität, der technischen Reinheit, der Keimfähigkeit und der gesundheitlichen Qualität, die Verpackung und Kennzeichnung des Pflanzenvermehrungsmaterials aus ökologischem/biologischem heterogenem Material und gegebenenfalls die Erhaltung dieses Materials durch die Unternehmer sowie die Aufzeichnungen, die von diesen Unternehmern aufzubewahren sind, festgelegt werden.

(3)

Um die Anpassung von ökologischem/biologischem heterogenem Material an unterschiedliche agrarökologische Bedingungen zu fördern, sollte die Übertragung begrenzter Mengen von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material für die Zwecke der Erforschung und Entwicklung dieses Materials von den Anforderungen der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden.

(4)

Ferner sollten spezifische Kriterien und Bedingungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen festgelegt werden, um die Rückverfolgbarkeit auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs sowie die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/848 hinsichtlich der Kontrollen bei Unternehmern, die Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material vermarkten, sicherzustellen.

(5)

Ökologisches/biologisches heterogenes Material ist gekennzeichnet durch seine hohe phänotypische und genetische Vielfalt und seine Dynamik bei der Weiterentwicklung und Anpassung an bestimmte Wachstumsbedingungen. Im Gegensatz zu Saatgutmischungen, die jährlich auf der Grundlage von Sorten neu erstellt werden, oder synthetischen Sorten, die durch Kreuzung einer festgelegten Gruppe von Elternmaterialien erzeugt werden, die wiederholt kreuzbestäubt werden, um eine stabile Population zu rekonstruieren, oder zu Erhaltungs- und Amateursorten, einschließlich Landsorten gemäß der Richtlinie 2008/62/EG der Kommission (13) und der Richtlinie 2009/145/EG der Kommission (14), soll sich ökologisches/biologisches heterogenes Material aufgrund wiederholter natürlicher und menschlicher Auslese an verschiedene biotische und abiotische Stressfaktoren anpassen und sich daher im Laufe der Zeit verändern.

(6)

Es sollten Vorschriften hinsichtlich der Identifizierung von Saatgutpartien von ökologischem/biologischem heterogenem Material festgelegt werden, um die besonderen Merkmale dieses Materials zu berücksichtigen. Die Vorschriften hinsichtlich der Mindestanforderungen an die Qualität, wie zum Beispiel hinsichtlich der Gesundheit, technischen Reinheit und Keimfähigkeit, sollten die gleichen Standards gewährleisten wie für die niedrigste Kategorie von Saatgut und anderem Pflanzenvermehrungsmaterial (CAC-, Standard-, Handels- oder zertifizierte Kategorie) gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 98/56/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG. Solche Vorschriften sind im Interesse der Anwender dieses ökologischen/biologischen heterogenen Materials — Landwirte und Gärtner — erforderlich, die sich auf die angemessene Qualität und Identität des Materials verlassen können sollten. Die Erfahrung hat gezeigt, dass Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material diese Standards erfüllen kann.

(7)

Unternehmer sollten die Möglichkeit haben, Saatgut von ökologischem/biologischem heterogenem Material in Verkehr zu bringen, das die Bedingungen hinsichtlich der Keimfähigkeit nicht erfüllt, um eine größere Flexibilität bei der Vermarktung dieses Materials zu gewährleisten. Damit die Anwender jedoch fundierte Entscheidungen treffen können, sollte der Lieferant die Keimfähigkeit des betreffenden Saatguts auf dem Etikett oder direkt auf der Verpackung des Pflanzenvermehrungsmaterials aus ökologischem/biologischem heterogenem Material angeben.

(8)

Gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegt die ökologische/biologische Produktion amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten, die entsprechend der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) durchgeführt werden. Dementsprechend sollten die Mitgliedstaaten die für die amtlichen Kontrollen von Unternehmern, die mit ökologischem/biologischem heterogenem Material handeln, zuständigen Behörden benennen, um die Einhaltung der Vorschriften über die ökologische/biologische Produktion sicherzustellen. Ökologisches/biologisches heterogenes Material sollte risikobasierten amtlichen Kontrollen unterzogen werden, um die Einhaltung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen zu gewährleisten. Die Kontrollen der Identität, der technischen Reinheit, der Keimfähigkeit und der Pflanzengesundheit sowie der Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates sollten entsprechend amtlicher Prüfprotokolle in Laboratorien durchgeführt werden, die von den zuständigen Behörden entsprechend den einschlägigen internationalen Standards benannt wurden.

(9)

Die Unternehmer sollten die erforderlichen Unterlagen aufbewahren, um die Rückverfolgbarkeit, Pflanzengesundheitskontrollen und das bestmögliche Management des unter ihrer Kontrolle befindlichen ökologischen/biologischen heterogenen Materials zu gewährleisten.

(10)

Ökologisches/biologisches heterogenes Material ist nicht stabil, und daher sind die derzeitigen Methoden für die Prüfung der Einheitlichkeit und der Stabilität, die für die Sortenregistrierung verwendet werden, nicht angemessen. Die Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von ökologischem/biologischem heterogenem Material sollte infolgedessen durch die Beschreibung seiner Produktionsverfahren und seiner phänotypischen und agronomischen Eigenschaften sichergestellt werden.

(11)

Es sollten Vorschriften für die Erhaltung des ökologischen/biologischen heterogenen Materials festgelegt werden, um die Identität und Qualität zu gewährleisten, wenn eine solche Erhaltung möglich ist.

(12)

Diese Verordnung sollte ebenso wie die Verordnung (EU) 2018/848 ab dem 1. Januar 2022 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit der vorliegenden Verordnung werden Vorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material im Sinne der Verordnung (EU) 2018/848 festgelegt; dies umfasst Saatgut von landwirtschaftlichen und Gemüsearten, Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut, Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen, Rebenvermehrungsmaterial und Vermehrungsmaterial von Obstarten im Sinne der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EG, 98/56/EG, 2002/53/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG, 2008/90/EG.

Die vorliegende Verordnung gilt nicht für die Übertragung begrenzter Mengen von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material, das für die Erforschung und Entwicklung von ökologischem/biologischem heterogenem Material bestimmt ist.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„ökologisches/biologisches heterogenes Material“ eine pflanzliche Gesamtheit im Sinne von Artikel 3 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/848, die nach den Anforderungen von Artikel 3 Nummer 1 der genannten Verordnung erzeugt wird;

2.

„Elternmaterial“ Pflanzenmaterial, dessen Kreuzung oder Vermehrung zu ökologischem/biologischem heterogenem Material geführt hat;

3.

„Kleinpackungen“ Verpackungen, die Saatgut bis zu den in Anhang II vorgesehenen Höchstmengen enthalten.

Artikel 3

Erzeugung und Vermarktung innerhalb der Union von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material

Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material darf in der Union nur erzeugt oder vermarktet werden, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:

1.

Es erfüllt die Anforderungen an:

a)

die Identität gemäß Artikel 5,

b)

die gesundheitliche und technische Reinheit und die Keimfähigkeit gemäß Artikel 6,

c)

die Verpackung und Kennzeichnung gemäß Artikel 7;

2.

die Beschreibung umfasst die Elemente gemäß Artikel 4;

3.

es unterliegt den amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 9;

4.

es wird von Unternehmern erzeugt oder vermarktet, die die Anforderungen an Informationen gemäß Artikel 8 erfüllen; und

5.

es wird in Übereinstimmung mit Artikel 10 erhalten.

Artikel 4

Beschreibung des ökologischen/biologischen heterogenen Materials

(1)   Die Beschreibung des ökologischen/biologischen heterogenen Materials umfasst jedes der folgenden Elemente:

a)

eine Beschreibung seiner Merkmale, einschließlich:

i)

der phänotypischen Charakterisierung der wesentlichen Merkmale, die dem Material gemeinsam sind, zusammen mit der Beschreibung der Heterogenität des Materials durch Charakterisierung der phänotypischen Vielfalt, die zwischen den einzelnen Vermehrungseinheiten zu beobachten ist;

ii)

der Dokumentation seiner relevanten Merkmale, einschließlich agronomischer Aspekte beispielsweise hinsichtlich Ertrag, Ertragsstabilität, Eignung für extensive Bewirtschaftungsformen, Leistung, Resistenz gegen abiotischen Stress, Krankheitsresistenz, Qualitätsparameter, Geschmack oder Farbe;

iii)

aller verfügbaren Ergebnisse von Prüfungen in Bezug auf die unter Ziffer ii genannten Merkmale;

b)

eine Beschreibung der Art der Technik, die für die Züchtungs- oder Erzeugungsmethode des ökologischen/biologischen heterogenen Materials eingesetzt wurde;

c)

eine Beschreibung des Elternmaterials, das für die Züchtung oder Erzeugung des ökologischen/biologischen heterogenen Materials verwendet wurde, und des eigenen Erzeugungskontrollprogramms, das der betreffende Unternehmer hinsichtlich der Praktiken gemäß Absatz 2 Buchstabe a und gegebenenfalls Absatz 2 Buchstabe c verwendet;

d)

eine Beschreibung der On-Farm-Bewirtschaftungs- und Auslesepraktiken in Bezug auf Absatz 2 Buchstabe b und gegebenenfalls des Elternmaterials in Bezug auf Absatz 2 Buchstabe c;

e)

einen Verweis auf das Land der Züchtung oder der Erzeugung mit Angaben zum Erzeugungsjahr und einer Beschreibung der Boden- und Klimaverhältnisse;

(2)   das in Absatz 1 genannte Material kann durch eine der folgenden Techniken erzeugt werden:

a)

Kreuzung verschiedener Arten von Elternmaterial unter Verwendung von Kreuzungsprotokollen zur Erzeugung von vielfältigem ökologischem/biologischem heterogenem Material durch Zusammenführung der Nachkommenschaft, mehrmalige Wiederaussaat und natürliche und/oder menschliche Auslese des Bestands, sofern dieses Material ein hohes Maß an genetischer Vielfalt aufweist, was Artikel 3 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/848 entspricht;

b)

On-Farm-Bewirtschaftungspraktiken, einschließlich Auslese, Erstellung oder Erhaltung von Material, das gemäß Artikel 3 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/848 durch ein hohes Maß an genetischer Vielfalt gekennzeichnet ist;

c)

jede andere Technik zur Züchtung oder Erzeugung von ökologischem/biologischem heterogenem Material unter Berücksichtigung besonderer Vermehrungsmerkmale.

Artikel 5

Anforderungen an die Identität von Saatgutpartien von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material

Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material muss auf der Grundlage aller folgenden Elemente identifizierbar sein:

1.

das Elternmaterial und das Produktionssystem, das bei der Kreuzung für die Erzeugung des ökologischen/biologischen heterogenen Materials gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a oder gegebenenfalls Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c verwendet wurde, oder die Geschichte des Materials und der On-Farm-Bewirtschaftungspraktiken, einschließlich der Frage, ob die Auslese natürlich und/oder durch menschliches Eingreifen erfolgt ist, in den Fällen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c;

2.

das Land der Züchtung oder der Erzeugung;

3.

die Charakterisierung der gemeinsamen wesentlichen Merkmale und der phänotypischen Heterogenität des Materials.

Artikel 6

Anforderungen an die gesundheitliche Qualität, die technische Reinheit und die Keimfähigkeit des Pflanzenvermehrungsmaterials aus ökologischem/biologischem heterogenem Material

(1)   Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material erfüllt die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/2031, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (16) und der anderen gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen einschlägigen Rechtsakte in Bezug auf das Auftreten von und die Maßnahmen gegen Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge.

(2)   Für die Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material von Futterpflanzenarten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A der Richtlinie 66/401/EWG gelten die folgenden Bestimmungen:

a)

Anhang I Nummer 1 und die letzte Spalte der Tabelle in Anhang I Nummer 5 der Richtlinie 66/401/EWG und

b)

Anhang II Abschnitt I Nummern 2 und 3 und Anhang II Abschnitt III der Richtlinie 66/401/EWG.

(3)   Für die Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material von Getreidearten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A der Richtlinie 66/402/EWG gelten die folgenden Bestimmungen:

a)

Anhang I Nummer 1 und die letzte Spalte der Tabelle in Anhang I Nummer 6 der Richtlinie 66/402/EWG,

b)

die dritte, sechste, zehnte, dreizehnte, sechzehnte, zwanzigste und einundzwanzigste Zeile der Tabelle in Anhang II Nummer 2 Buchstabe A und Anhang II Nummer 2 Buchstabe B der genannten Richtlinie,

c)

die letzte Spalte in der Tabelle in Anhang II Nummer 3 der genannten Richtlinie,

d)

die dritte und sechste Zeile der Tabelle in Anhang II Nummer 4 der genannten Richtlinie.

(4)   Für die Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material von Reben im Sinne der Richtlinie 68/193/EWG gelten die folgenden Bestimmungen:

a)

Anhang I Abschnitte 2, 3, 4, 6 und 7 sowie Anhang I Abschnitt 8 Nummer 6 der Richtlinie 68/193/EWG,

b)

Anhang II der Richtlinie 68/193/EWG, mit Ausnahme von Nummer 1 Ziffer 1.

(5)   Für die Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material von Zierpflanzen im Sinne der Richtlinie 98/56/EG gilt Artikel 3 der Richtlinie 93/49/EWG (17).

(6)   Für die Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material von Betarüben im Sinne der Richtlinie 2002/54/EG gelten Anhang I Buchstabe A Ziffer 1, Buchstabe B Ziffer 2 und Buchstabe B Ziffer 3 der genannten Richtlinie.

(7)   Für die Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material von Gemüsearten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/55/EG gelten Anhang II Nummern 2 und 3 der genannten Richtlinie.

(8)   Für die Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material von Pflanzkartoffeln im Sinne der Richtlinie 2002/56/EG gelten die Bestimmungen für die niedrigste Kategorie von Pflanzkartoffeln in Anhang I Nummer 3 und in Anhang II.

(9)   Für die Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material von Öl- und Faserpflanzen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/57/EG gelten die folgenden Bestimmungen:

a)

Anhang I Nummer 1 und die letzte Spalte der Tabelle in Anhang I Nummer 4 der Richtlinie 2002/57/EG,

b)

die Tabelle in Anhang II Ziffer I Nummer 4 Buchstabe A, mit Ausnahme der Anforderungen an Basissaatgut von Brassica ssp. und Sinapis alba, sowie die letzte Spalte der Tabelle in Anhang II Ziffer I Nummer 5 der Richtlinie 2002/57/EG.

(10)   Für die Erzeugung und Vermarktung von ökologischem/biologischem heterogenem Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut im Sinne der Richtlinie 2008/72/EG gelten die Artikel 3 und 5 der Richtlinie 93/61/EWG der Kommission (18).

(11)   Für die Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung im Sinne der Richtlinie 2008/90/EG gelten die folgenden Bestimmungen:

a)

Artikel 23, mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe b, sowie die Artikel 24, 26, 27 und 27a der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission (19),

b)

Anhänge I, II und III sowie die Anforderungen an CAC-Material in Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU.

(12)   Die Absätze 2 bis 11 gelten nur hinsichtlich der Anforderungen an die technische Reinheit und die Keimfähigkeit des Saatguts und die Qualitäts- und Gesundheitsanforderungen für anderes Vermehrungsmaterial, jedoch nicht hinsichtlich der Sortenechtheit und Sortenreinheit sowie der Anforderungen an die Feldbesichtigung in Bezug auf Sortenechtheit und Sortenreinheit des Pflanzenvermehrungsmaterials aus ökologischem/biologischem heterogenem Material.

(13)   Abweichend von den Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 12 dürfen Unternehmer Saatgut aus ökologischem/biologischem heterogenem Material in Verkehr bringen, das die Anforderungen an die Keimfähigkeit nicht erfüllt, sofern der Lieferant die Keimfähigkeit des betreffenden Saatguts auf dem Etikett oder direkt auf der Verpackung angibt.

Artikel 7

Anforderungen an die Verpackung und Kennzeichnung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material

(1)   Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material, das nicht in Kleinpackungen verpackt ist, muss in Verpackungen oder Behältnissen verpackt sein, die so verschlossen sind, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne dass die Verpackung oder das Behältnis Anzeichen einer Manipulation zeigt.

(2)   Der Unternehmer bringt auf Verpackungen oder Behältnissen mit Saatgut oder Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material ein Etikett in mindestens einer der Amtssprachen der Union an.

Dieses Etikett:

a)

ist lesbar, auf einer Seite bedruckt oder beschriftet, unbenutzt und gut sichtbar;

b)

enthält die Angaben gemäß Anhang I dieser Verordnung;

c)

ist gelb mit einem grünen diagonalen Kreuz.

(3)   Anstelle der Verwendung eines Etiketts können die Angaben gemäß Anhang I direkt auf der Verpackung oder dem Behältnis aufgedruckt oder beschriftet sein. In diesem Fall findet Absatz 2 Buchstabe c keine Anwendung.

(4)   Bei kleinen, transparenten Verpackungen kann das Etikett innerhalb der Verpackung positioniert werden, sofern es deutlich lesbar ist.

(5)   Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 darf Saatgut aus ökologischem/biologischem heterogenem Material in verschlossenen und gekennzeichneten Verpackungen und Behältnissen an Endanwender in unmarkierten und nicht versiegelten Verpackungen bis zu den in Anhang II festgelegten Höchstmengen verkauft werden, sofern der Käufer auf Anfrage schriftlich zum Zeitpunkt der Lieferung über die Art, die Bezeichnung des Materials und die Referenznummer der Partie unterrichtet wird.

Artikel 8

Anforderungen an die von den Unternehmern aufzubewahrenden Informationen

(1)   Jeder Unternehmer, der Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material erzeugt oder vermarktet, muss:

a)

eine Kopie der gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 übermittelten Notifizierung, eine Kopie der gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung vorgelegten Erklärung und gegebenenfalls eine Kopie des gemäß Artikel 35 der genannten Verordnung erhaltenen Zertifikats aufbewahren;

b)

die Rückverfolgbarkeit des ökologischen/biologischen heterogenen Materials im Produktionssystem gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a oder gegebenenfalls gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c gewährleisten, indem er Informationen aufbewahrt, die die Identifizierung der Unternehmer, die das Elternmaterial des ökologischen/biologischen heterogenen Materials geliefert haben, erlauben.

Der Unternehmer bewahrt diese Unterlagen fünf Jahre lang auf.

(2)   Der Unternehmer, der Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material erzeugt, das zur Vermarktung bestimmt ist, zeichnet auch die folgenden Informationen auf und bewahrt diese auf:

a)

den Namen der Art und die Bezeichnung, die für jedes notifizierte ökologische/biologische heterogene Material verwendet wird; die Art der Technik, die gemäß Artikel 4 zur Erzeugung des ökologischen/biologischen heterogenen Materials eingesetzt wurde;

b)

die Charakterisierung des notifizierten ökologischen/biologischen heterogenen Materials gemäß Artikel 4;

c)

den Ort der Züchtung des ökologischen/biologischen heterogenen Materials und den Ort der Erzeugung des ökologischen/biologischen Pflanzenvermehrungsmaterials aus ökologischem/biologischem heterogenem Material gemäß Artikel 5;

d)

die Erzeugungsfläche für das ökologische/biologische heterogene Material und die erzeugte Menge.

(3)   Die zuständigen amtlichen Stellen gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 98/56/EG, 2002/53/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG haben Zugang zu den in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Informationen.

Artikel 9

Amtliche Kontrollen

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder die beauftragten Stellen, wenn die zuständigen Behörden Kontrollaufgaben gemäß Titel II Kapitel III der Verordnung (EU) 2017/625 übertragen haben, führen risikobasierte amtliche Kontrollen in Bezug auf die Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material durch, um die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 4, 5, 6, 7, 8 und 10 der vorliegenden Verordnung zu überprüfen.

Die Prüfung der Keimfähigkeit und der technischen Reinheit erfolgt nach den geltenden Methoden der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung.

Artikel 10

Erhaltung des ökologischen/biologischen heterogenen Materials

Wenn eine Erhaltung möglich ist, bewahrt der Unternehmer, der das ökologische/biologische heterogene Material den zuständigen Behörden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/848 notifiziert hat, die Hauptmerkmale des Materials zum Zeitpunkt der Notifizierung, indem er es so lange erhält, wie es auf dem Markt bleibt. Die Erhaltung erfolgt nach anerkannten Verfahren, die an die Erhaltung dieses heterogenen Materials angepasst sind. Der für die Erhaltung verantwortliche Unternehmer führt Aufzeichnungen über die Dauer und den Inhalt der Erhaltung.

Die zuständigen Behörden haben jederzeit Zugang zu allen Aufzeichnungen, die von dem für das Material verantwortlichen Unternehmer aufbewahrt werden, um die Erhaltung des Materials zu überprüfen. Der Unternehmer bewahrt diese Aufzeichnungen fünf Jahre lang auf, nachdem das Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material nicht mehr vermarktet wird.

Artikel 11

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Mai 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.

(2)  Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298).

(3)  Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309).

(4)  Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15).

(5)  Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16).

(6)  Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1).

(7)  Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12).

(8)  Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33).

(9)  Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60).

(10)  Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74).

(11)  Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 28).

(12)  Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8).

(13)  Richtlinie 2008/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten (ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 13).

(14)  Richtlinie 2009/145/EG der Kommission vom 26. November 2009 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Gemüselandsorten und anderen Sorten, die traditionell an besonderen Orten und in besonderen Regionen angebaut werden und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie von Gemüsesorten, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind, aber für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Landsorten und anderen Sorten (ABl. L 312 vom 27.11.2009, S. 44).

(15)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(16)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).

(17)  Richtlinie 93/49/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates (ABl. L 250 vom 7.10.1993, S. 9).

(18)  Richtlinie 93/61/EWG der Kommission vom 2. Juli 1993 zur Aufstellung der Tabelle mit den Anforderungen an Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates (ABl. L 250 vom 7.10.1993, S. 19).

(19)  Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 22).


ANHANG I

ANGABEN, DIE AUF DEM ETIKETT DER VERPACKUNGEN GEMÄß ARTIKEL 7 ABSATZ 2 BUCHSTABE b ZU MACHEN SIND

A.   Das Etikett enthält die folgenden Angaben:

1.

Bezeichnung des heterogenen Materials sowie den Vermerk „Ökologisches/biologisches heterogenes Material“;

2.

„EU-Norm“;

3.

Name und Anschrift des für das Anbringen des Etiketts verantwortlichen Unternehmers oder dessen Registrierungscode;

4.

Erzeugerland;

5.

Referenznummer des für die Anbringung der Etiketten verantwortlichen Unternehmers;

6.

Monat und Jahr des Verschließens nach dem Begriff „verschlossen“;

7.

Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren);

8.

angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl bei Saatgut — ausgenommen Kleinpackungen;

9.

bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht;

10.

Angaben zu den Pflanzenschutzmitteln, mit denen das Pflanzenvermehrungsmaterial behandelt wurde, gemäß Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1);

11.

Keimfähigkeit, wenn das ökologische/biologische heterogene Material gemäß Artikel 6 Absatz 13 der vorliegenden Verordnung die Anforderungen hinsichtlich der Keimfähigkeit nicht erfüllt.

B.   Die Bezeichnung gemäß Buchstabe A Nummer 1 darf den Anwendern keine Schwierigkeiten hinsichtlich der Erkennung oder der Reproduktion bereiten und darf nicht:

a)

mit einer Bezeichnung identisch oder verwechselbar sein, unter der eine andere Sorte oder ökologisches/biologisches heterogenes Material derselben Art oder einer eng verwandten Art in einem amtlichen Verzeichnis von Pflanzensorten oder einer Liste mit ökologischem/biologischem heterogenem Material eingetragen ist;

b)

mit anderen Bezeichnungen identisch oder verwechselbar sein, die üblicherweise für die Vermarktung von Waren verwendet werden oder die im Rahmen anderer Rechtsvorschriften freigehalten werden müssen;

c)

sie darf nicht irreführend oder verwirrend hinsichtlich der Merkmale, des Werts oder der Identität des ökologischen/biologischen heterogenen Materials oder der Identität des Züchters sein.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).


ANHANG II

SAATGUT-HÖCHSTMENGEN IN KLEINPACKUNGEN GEMÄß ARTIKEL 7 ABSATZ 5

Art

Nettohöchstmasse des Saatguts (kg)

Futterpflanzen

10

Rüben

10

Getreide

30

Öl- und Faserpflanzen

10

Pflanzkartoffeln

30

Gemüsesaatgut:

 

Hülsenfrüchte

5

Zwiebeln, Kerbel, Spargel, Mangold, Rote Rüben, Mai- und Herbstrüben, Wassermelone, Riesenkürbis, Gartenspeisekürbis, Möhren, Radieschen, Rettich, Schwarzwurzeln, Spinat und Feldsalat

0,5

Alle anderen Gemüsearten

0,1