1.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/16


Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems

( Amtsblatt der Europäischen Union L 248 vom 13. Juli 2021 )

Seite 45, Artikel 1 Nummer 26 neuer Artikel 22b Absatz 12 Unterabsätze 1 und 2:

Anstatt:

„(12)   Treffer nach Absatz 6 werden von der zuständigen Visum- oder Einwanderungsbehörde des Mitgliedstaats, der den Antrag auf ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel bearbeitet, manuell verifiziert.

Für die Zwecke der manuellen Verifizierung nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes hat die zuständige Behörde Zugriff auf den Antragsdatensatz und damit verknüpfte Antragsdatensätze sowie auf die Treffer, die während der automatisierten Verarbeitung nach Absatz 6 ausgelöst wurden.“

muss es heißen:

„(12)   Treffer nach Absatz 8 werden von der zuständigen Visum- oder Einwanderungsbehörde des Mitgliedstaats, der den Antrag auf ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel bearbeitet, manuell verifiziert.

Für die Zwecke der manuellen Verifizierung nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes hat die zuständige Behörde Zugriff auf den Antragsdatensatz und damit verknüpfte Antragsdatensätze sowie auf die Treffer, die während der automatisierten Verarbeitung nach Absatz 8 ausgelöst wurden.“