1.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 310/16 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems
( Amtsblatt der Europäischen Union L 248 vom 13. Juli 2021 )
Seite 45, Artikel 1 Nummer 26 neuer Artikel 22b Absatz 12 Unterabsätze 1 und 2:
Anstatt:
„(12) Treffer nach Absatz 6 werden von der zuständigen Visum- oder Einwanderungsbehörde des Mitgliedstaats, der den Antrag auf ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel bearbeitet, manuell verifiziert.
Für die Zwecke der manuellen Verifizierung nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes hat die zuständige Behörde Zugriff auf den Antragsdatensatz und damit verknüpfte Antragsdatensätze sowie auf die Treffer, die während der automatisierten Verarbeitung nach Absatz 6 ausgelöst wurden.“
muss es heißen:
„(12) Treffer nach Absatz 8 werden von der zuständigen Visum- oder Einwanderungsbehörde des Mitgliedstaats, der den Antrag auf ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel bearbeitet, manuell verifiziert.
Für die Zwecke der manuellen Verifizierung nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes hat die zuständige Behörde Zugriff auf den Antragsdatensatz und damit verknüpfte Antragsdatensätze sowie auf die Treffer, die während der automatisierten Verarbeitung nach Absatz 8 ausgelöst wurden.“