22.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1007 DER KOMMISSION

vom 18. Juni 2021

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in Bezug auf die Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten und auf Kontrollen im Weinsektor

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Weinsektor der Union ist stark anfällig für Betrug, da der größte Teil der Erzeugung in der Union auf Regelungen zur Qualitätszertifizierung beruht, nämlich auf geschützten Ursprungsbezeichnungen (g. U.) und geschützten geografischen Angaben (g. g. A.), die Qualitätserzeugnisse anerkennen und den Erzeugern helfen, ihre Erzeugnisse besser zu vermarkten. Die mutmaßlichen Verstöße betreffen primär die rechtswidrige Verwendung des Ursprungs, z. B. durch vorsätzliche und widerrechtliche Vermarktung und Kennzeichnung von minderwertigem Wein als Wein mit g. U. oder g. g. A. oder durch unrechtmäßige Verdünnung von Wein oder Zugabe von Zucker zu Wein. Die wirtschaftlichen Auswirkungen betrügerischer Aktivitäten im Weinsektor der Union werden auf 1,3 Mrd. EUR pro Jahr geschätzt, was 3,3 % der Verkäufe des Weinsektors der Union entspricht. Zusätzlich zu den offensichtlichen unmittelbaren wirtschaftlichen Auswirkungen solcher Betrugsfälle auf den Weinsektor bestünde ein potenziell noch größeres Risiko einer Schädigung des Ansehens für den Weinsektor, falls ein schwerwiegender Betrugsfall zu einem Vertrauensverlust bei den Verbrauchern und zu Handelsbeschränkungen führen und damit die allgemeinen Interessen des Weinsektors der Union schädigen würde.

(2)

Daher ist es notwendig, die Betrugsbekämpfung im Weinsektor der Union zu verbessern und zu verstärken, insbesondere was die Funktionsweise der Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission (2) und die Koordinierung der damit verbundenen Zuständigkeiten in den Mitgliedstaaten und mit dem Europäischen Referenzzentrum für die Kontrolle im Weinsektor (ERC-CWS) anbelangt. Dies trägt zur Strategie der Kommission „Vom Hof auf den Tisch“ für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem (3) bei, insbesondere zu einer ihrer Prioritäten, nämlich der Bekämpfung von Lebensmittelbetrug entlang der Lebensmittelversorgungskette; in diesem Zusammenhang ist die Kommission ausdrücklich aufgefordert, ihren Kampf gegen Lebensmittelbetrug zu verstärken, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmer zu schaffen und die Befugnisse der Kontroll- und Durchsetzungsbehörden zu erweitern.

(3)

Die Vorschriften für die Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten und spezifische Kontrollbestimmungen sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission (4) festgelegt. Der Inhalt der Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten muss angepasst werden, um die Realität des Weinsektors der Union besser widerzuspiegeln. Betrachtet man den Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Weinerzeugung in der Union, so folgt der Anteil der Weine mit g. U. oder g. g. A. einem stetigen Aufwärtstrend und liegt bei über 60 % der Gesamterzeugung. Im Wirtschaftsjahr 2019/20 betrug dieser Anteil fast 70 %. Da bei Weinen mit g. U. oder g. g. A. ein höheres Betrugsrisiko besteht, ist es daher notwendig, in der Datenbank einen größeren Anteil dieser Weine vorzusehen (derzeit sind 40 % der gesamten EU-Weine mit g. U. oder g. g. A. in der Datenbank erfasst).

(4)

Die Entnahme von Traubenproben sowie die Vorgänge und Analysen, die für die Erstellung der Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten erforderlich sind, erfordern umfangreiche Ressourcen, was zu Verzögerungen bei der Bereitstellung dieser Daten führen kann. Um die Schwierigkeiten bei der rechtzeitigen und vollständigen Bereitstellung von Informationen zu überwinden, sollten die Mitgliedstaaten beschließen können, dass die Proben der Trauben, die für die Erzeugung von Weinen mit g. U. oder g. g. A. angebaut werden, in den Fällen, in denen die benannten Laboratorien nicht über ausreichend Ressourcen verfügen, um die Probenahme selbst durchzuführen, in Abstimmung mit den benannten Laboratorien von der Stelle entnommen werden können, die die g. U. oder die g. g. A. verwaltet. Die Zusammenarbeit zwischen diesen Stellen, dem ERC-CWS und den benannten Laboratorien der Mitgliedstaaten wird bei der Bekämpfung betrügerischer Praktiken, die Weine mit g. U. oder g. g. A. betreffen, die den größten Teil der Weinerzeugung in der Union ausmachen, von wesentlicher Bedeutung sein.

(5)

Fehlende Isotopendaten und unvollständige Datensätze können die Ergebnisse von Untersuchungen in Fällen mutmaßlichen Weinbetrugs verzögern oder sogar verhindern, was dazu führen könnte, dass gefälschte Weine auf den Markt gelangen. Das Fehlen von Daten gefährdet nicht nur das Ansehen der Weine aus der Union, sondern kann auch Auswirkungen auf die Höhe der Verbrauchsteuern haben. Dies birgt die Gefahr, dass Einnahmen aus Steuern und Abgaben aus falsch gekennzeichneten Kategorien von Weinen erzielt werden. Daher ist es notwendig, den derzeitigen Rechtsrahmen für die Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten zu verbessern, um sicherzustellen, dass sie innerhalb eines bestimmten Zeitraums aktualisiert wird, sodass ein besserer Schutz vor Betrug im Weinsektor der Union gewährleistet wird. Angesichts einiger Zuordnungsprobleme in einigen Mitgliedstaaten muss auch geklärt werden, welche Beteiligten das Recht auf Zugang zu den Proben und Daten haben.

(6)

Um die Verfahren für die Untersuchung von mutmaßlichem Betrug im Zusammenhang mit einer Weinsendung zu verbessern, sollten die geltenden Vorschriften verschärft werden. Es sollten Fristen festgelegt werden, nach deren Ablauf die zuständige Behörde, in deren Einsatzgebiet sich der Entladeort befindet, über alle einschlägigen Daten verfügt, die erforderlich sind, um zu überprüfen, ob der verdächtige Wein den Unionsvorschriften im Weinsektor entspricht. Die Rolle der für die verschiedenen Phasen des Untersuchungsverfahrens zuständigen Stellen sollte weiter präzisiert werden.

(7)

Isotopenmessdatensätze und damit verbundene Ergebnisse aus der Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten werden der Öffentlichkeit nicht offengelegt. Dies ist durch die Bedenken gerechtfertigt, dass die Veröffentlichung solcher Informationen Betrügern Informationen liefern würde, die sie zu ihrem Vorteil nutzen könnten. Außerdem würde der Missbrauch solcher Informationen dem Ansehen bestimmter Weine schaden. Es sollte jedoch möglich sein, bestimmte anonymisierte Daten über Betrugsfälle öffentlich zugänglich zu machen, indem ein Jahresbericht veröffentlicht wird, der die wichtigsten Ergebnisse der Kontrollen im Weinsektor unter Nutzung der Datenbank enthält. Die Vorschriften für die Erstellung des Jahresberichts sollten daher weiter präzisiert werden.

(8)

Bei der Durchführung von Überprüfungen und Kontrollen von als Fassware beförderten Weinbauerzeugnissen ist es zu Schwierigkeiten gekommen, denn diese sind betrügerischen Handlungen stärker ausgesetzt als Erzeugnisse, die in etikettierte Flaschen mit Einwegverschluss abgefüllt sind. In Fällen, in denen die zuständige Behörde nicht rechtzeitig über ein EDV-gestütztes System oder Informationssystem über das Eintreffen einer Sendung von als Fassware beförderten Weinbauerzeugnissen informiert wird, sollten daher Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die zuständige Behörde am Entladeort in der Lage ist, die erforderlichen Kontrollen durchzuführen, bevor das Erzeugnis die Betriebsstätte des Empfängers verlässt. Beschließt die zuständige Behörde, keine solchen Kontrollen durchzuführen, so sollte es dem Empfänger gestattet sein, das Erzeugnis unverzüglich von seiner Betriebsstätte zu versenden.

(9)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Zur Errichtung einer Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass bei der Probenahme frischer Weintrauben, die von den benannten Laboratorien der Mitgliedstaaten analysiert werden sollen, ihrer Behandlung und Verarbeitung zu Wein die Anweisungen in Anhang III Teil I der vorliegenden Verordnung eingehalten werden.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Zahl der jährlich zu entnehmenden Proben für die Datenbank ist in Anhang III Teil II festgelegt. Bei der Auswahl der Proben wird der geografischen Lage der Weinbaugebiete in den Mitgliedstaaten gemäß Anhang III Teil II sowie dem Anteil der Weine mit g. U. oder mit g. g. A. pro Mitgliedstaat oder Region Rechnung getragen. Jedes Jahr werden mindestens 25 % der Proben aus denselben Parzellen entnommen, aus denen bereits in den Vorjahren Proben entnommen wurden.“

c)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(3a)   Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls beschließen, dass die Proben der Trauben, die für die Erzeugung von Weinen mit g. U. oder g. g. A. angebaut werden, von der Stelle entnommen werden können, die die g. U. oder g. g. A. verwaltet. In diesem Fall wird die Probenahme gemäß den Anweisungen in Anhang III Teil I Abschnitt A von den benannten Laboratorien der Mitgliedstaaten koordiniert.“

d)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Laboratorien übermitteln dem ERC-CWS spätestens am [31. Oktober] des Jahres nach der Lese auf elektronischem Wege die erhobenen Daten zusammen mit einer Kopie des Analysebulletins mit den Ergebnissen der Analysen und ihrer Auswertung sowie eine Kopie des Kennblatts.“

e)

Absatz 7 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„bieten denjenigen, die die in den Daten enthaltenen Informationen erzeugt haben, ohne überhöhten Zeit- und Kostenaufwand Zugang zu den Daten, sodass etwaige Ungenauigkeiten berichtigt werden können.“

2.

Artikel 28 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Übermittlung der in der Datenbank für Analysewerte gespeicherten Daten im Falle eines mutmaßlichen Verstoßes gegen die Unionsvorschriften im Weinsektor“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Wenn zu wissenschaftlichen, statistischen, Kontroll- oder rechtlichen Zwecken erforderlich, können die Daten gemäß Absatz 1 in ordnungsgemäß begründeten Fällen, sofern sie repräsentativ sind, auf Antrag den von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden und den nationalen Gerichten zur Verfügung gestellt werden, um die Einhaltung der Unionsvorschriften im Weinsektor sicherzustellen. Diese Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie angefordert werden, und sind vertraulich zu behandeln.“

c)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Im Falle einer Kontrolle in einem Mitgliedstaat, für die Referenzdaten aus der Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten in Bezug auf in einem anderen Mitgliedstaat erzeugten Wein benötigt werden, fordert die zuständige Behörde des Mitgliedstaats das ERC-CWS auf, sich mit dem benannten Labor des Mitgliedstaats in Verbindung zu setzen, in dem der untersuchte Wein hergestellt wird, um den Verdacht anhand aller verfügbaren einschlägigen Daten zu überprüfen. Dieses benannte Labor prüft innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, ob der betreffende Wein den Unionsvorschriften im Weinsektor entspricht. Kann diese Frist aus hinreichend gerechtfertigten Gründen nicht eingehalten werden, teilt das benannte Labor dies dem ERC-CWS mit, und das ERC-CWS wird dann

i)

die einschlägigen Isotopenreferenzmessdaten für den betreffenden Wein aus der Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten extrahieren und der ersuchenden Stelle zur Verfügung stellen, oder

ii)

wenn die einschlägigen Isotopenreferenzmessdaten nicht aus der Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten extrahiert werden können, dem ERC-CWS aber auf Antrag die erforderlichen Proben zur Verfügung gestellt werden, der ersuchenden Stelle Unterstützung bei der Analyse leisten, auch in Bezug auf die Ergebnisse der einschlägigen Isotopenmessdaten für den betreffenden Wein;

dies erfolgt innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu dem klar wird, dass die ursprüngliche Frist nicht eingehalten werden kann. In beiden Fällen werden die einschlägigen Isotopenmessdaten spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der verdächtige Wein erzeugt wurde, auswertet und übermittelt.“

d)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Das ERC-CWS veröffentlicht einen Jahresbericht über die Hauptergebnisse der gemäß den Absätzen 1 und 2 eingegangenen Anträge und über die wichtigsten Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Kontrollen unter Nutzung der Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten in anonymisierter Form. Das ERC-CWS stellt sicher, dass dieser Bericht keine sensiblen Geschäftsinformationen enthält. Diese Feststellungen werden dem ERC-CWS vor Ende März des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres gemeldet, und das ERC-CWS veröffentlicht den Bericht innerhalb von zwei Monaten.“

e)

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 32a

Kontrollen nicht abgefüllter Weinbauerzeugnisse

Bei der Einfuhr nicht abgefüllter Weinbauerzeugnisse, die nicht in einem EDV-gestützten System oder Informationssystem gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 erfasst sind, kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Entladeort befindet, die Empfänger von Sendungen unverpackter Weinbauerzeugnisse auffordern, diese Sendungen bis zu zehn Arbeitstage am Entladeort aufzubewahren, um Kontrollen zu ermöglichen. Die Empfänger versenden, verbringen oder manipulieren eine Sendung, die von der zuständigen Behörde während dieses Zeitraums beprobt wurde, nicht, bevor sie über das Ergebnis der Kontrollen informiert wurden.

Auf Ersuchen der Empfänger gestattet die zuständige Behörde in den Fällen, in denen sie beschließt, die betreffende Sendung nicht zu kontrollieren, die Versendung der Sendung vor Ablauf des in Unterabsatz 1 genannten Zeitraums.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juni 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1).

(3)  COM(2020) 381 final.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 60).