17.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/34


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/966 DER KOMMISSION

vom 11. Juni 2021

zur Gewährung einer befristeten Abweichung von den Präferenzursprungsregeln gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf Thunfischfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und Filets vom Unechten Bonito oder von der Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht, aus Cabo Verde

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 6 und Artikel 66 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Cabo Verde ist ein Land, das in den Genuss der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), auch Allgemeines Präferenzsystem (APS+) genannt, kommt. Für die Zwecke des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) sind die Präferenzursprungsregeln, mit Ausnahme der Verfahrensvorschriften, in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (3) festgelegt.

(2)

Mit Schreiben vom 18. März 2020 beantragte Cabo Verde eine Verlängerung der mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2019/561 (4) und (EU) 2019/620 (5) der Kommission gewährten befristeten Abweichungen von den in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgelegten Präferenzursprungsregeln. Der Antrag betraf eine jährliche Menge von 5 000 Tonnen Thunfischfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, 3 000 Tonnen Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und 1 000 Tonnen Filets vom Unechten Bonito oder von der Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht. Im Rahmen der beantragten Abweichung würden diese Waren auch als Waren mit Ursprung in Cabo Verde angesehen werden, wenn sie aus Nichtursprungsfisch hergestellt würden.

(3)

Cabo Verde untermauerte seinen Antrag auf Verlängerung dieser Abweichungen mit Argumenten aus früheren Anträgen, die nach wie vor relevant seien, dass nämlich geringe Mengen an Thunfisch und Makrele in seinen Hoheitsgewässern gefangen würden, es wenige Fangmöglichkeiten außerhalb seiner Hoheitsgewässer gäbe und die Fangsaison begrenzt sei. Ein weiterer im Antrag hervorgehobener Aspekt ist, dass Cabo Verde kürzlich seine Hafeninfrastruktur ausgebaut hat. Somit können größere Mengen Fisch umgeschlagen werden, um die lokale fischverarbeitende Industrie zu beliefern und so deren Produktionskapazitäten aufrechtzuerhalten. Schließlich wird in dem Antrag auf die Schwierigkeiten hingewiesen, vor denen Cabo Verde aufgrund von Verzögerungen beim Inkrafttreten des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und Westafrika steht. In seiner Argumentation weist Cabo Verde auf die Notwendigkeit einer Abweichung von den APS-Präferenzursprungsregeln hin, um den Umstand auszugleichen, dass es sich noch nicht auf die Ursprungskontingente oder die Kumulierungsregeln des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens stützen kann, das noch nicht vorläufig angewandt wird.

(4)

Die in Artikel 64 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Zollkodex der Union) vorgesehene abweichende Regelung ist befristet und an eine verbesserte Einhaltung der Ursprungsregeln für die betreffenden Erzeugnisse und die Anforderungen an die Verwaltungszusammenarbeit geknüpft. Um eine solche abweichende Regelung von den Präferenzursprungsregeln verwalten zu können, muss das antragstellende Land die Ursprungsregeln für die betreffenden Erzeugnisse und die damit verbundenen Verfahren einhalten und eine gute Verwaltungszusammenarbeit gewährleisten.

(5)

In diesem Zusammenhang haben die Überwachungsmaßnahmen, die die Europäische Kommission in den letzten Jahren im Zusammenhang mit der gemäß Artikel 64 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 gewährten abweichenden Regelung durchgeführt hat, bestimmte Mängel bei der Verwaltungszusammenarbeit von Cabo Verde mit den Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei der Überprüfung der Ursprungsnachweise aufgezeigt. Diese Mängel hätten zu einer Ablehnung der beantragten Abweichung aus den von Cabo Verde angeführten Gründen führen können. Nach der Einreichung dieses Antrags steckte Cabo Verde und insbesondere seine Fischereiindustrie jedoch aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Einkommensverluste in einer tiefen Krise. Die Kommission ist nach Artikel 64 Absatz 6 der Verordnung berechtigt, dieser neuen Situation Rechnung zu tragen und auf eigene Initiative über die Gewährung einer Abweichung zu entscheiden.

(6)

Cabo Verde sollte daher eine befristete Abweichung von der Bestimmung im Rahmen der Präferenzursprungsregeln gewährt werden, die besagt, dass die Erzeugnisse nur dann als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes gelten, wenn sie Vormaterialien der Kapitel 3 und 16 der Kombinierten Nomenklatur enthalten, die in diesem Land vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Im ersten Jahr ihrer Anwendung sollte die Abweichung für eine jährliche Menge von 5 000 Tonnen Thunfischfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, 3 000 Tonnen Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und für eine jährliche Menge von 1 000 Tonnen Filets vom Unechten Bonito oder von der Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht, gewährt werden. Um den kommerziellen Interessen der Europäischen Union Rechnung zu tragen und einen fairen Wettbewerb zwischen der heimischen Fischereiwirtschaft und der Fischwirtschaft von Drittstaaten zu wahren, sollte die jährliche Menge in den Folgejahren entsprechend den in den Anhängen I und II vorgesehenen Mengen gesenkt werden, mit Ausnahme von Filets vom Unechten Bonito oder von der Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht, Die Geltungsdauer der Abweichung sollte auf einen Zeitraum von drei Jahren begrenzt werden, damit Cabo Verde sich von der COVID-19-Krise erholen und sich bemühen kann, die notwendigen strukturellen Anpassungen im Fischereisektor vorzunehmen und so die Ursprungsregeln für die betreffenden Erzeugnisse zu erfüllen. Die Abweichung ist jedoch an die Bedingung geknüpft, dass die Zollbehörden von Cabo Verde die mengenmäßige Überwachung der Ausfuhren der von der abweichenden Regelung betroffenen Waren gewährleisten, und der Kommission eine Aufstellung der Warenmengen übermitteln, für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung Erklärungen zum Ursprung ausgestellt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Erklärungen.

(7)

Darüber hinaus sollte Cabo Verde in den Genuss einer abweichenden Regelung nach den APS-Präferenzursprungsregeln für Thunfisch und Makrele kommen unter der Bedingung, dass es den zuständigen Dienststellen der Kommission regelmäßig über die Maßnahmen Bericht erstattet, die es getroffen hat, um die Erfüllung der Ursprungsregeln für die Erzeugnisse und die damit verbundenen Verfahren zu verbessern und die für die Anwendung der Präferenzregelungen im Rahmen des APS nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 erforderliche Verwaltungszusammenarbeit zu gewährleisten. Diese Berichte sollten nach einem genauen Zeitplan vorgelegt werden, wobei Verzögerungen bei der Einhaltung der festgelegten Fristen zu einer Aussetzung der abweichenden Regelung führen sollten, welche den zuständigen Behörden von Cabo Verde nach einem Erinnerungsschreiben und einer Aufforderung zur Vorlage der Berichte innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen ist. Eine solche Aussetzung darf den in dieser Verordnung und in ihren Anhängen 1 und 2 vorgesehenen Zeitraum nicht verlängern. Die in diese Berichte aufzunehmenden Angaben sollten in einem Anhang der vorliegenden Verordnung aufgelistet werden.

(8)

Die in den Anhängen aufgeführten Mengen werden gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (6), in denen die Verwaltung von Zollkontingenten geregelt ist, verwaltet.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten, um der schwierigen Lage Cabo Verdes Rechnung zu tragen und es dem Land zu ermöglichen, die abweichende Regelung auf ab diesem Stichtag in die EU eingeführte Erzeugnisse anzuwenden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 41 Buchstabe b und Artikel 45 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gelten die in den Anhängen I und II genannten, in Cabo Verde aus Nichtursprungsfisch hergestellten Erzeugnisse im Einklang mit den Artikeln 2, 3 und 4 der vorliegenden Verordnung als Fisch mit Ursprung in Cabo Verde.

Artikel 2

(1)   Die Abweichung für Waren, die aus Cabo Verde ausgeführt und zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union angemeldet werden, gilt vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023.

(2)   Die Abweichung gilt für Erzeugnisse bis zu den in Anhang I (Thunfisch) und Anhang II (Makrele und Fregattmakrele) aufgeführten jährlichen Mengen.

(3)   Die Anwendung dieser Abweichung ist von der Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 abhängig.

Artikel 3

Die in den Anhängen I und II aufgeführten Mengen werden gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission, in denen die Verwaltung von Zollkontingenten geregelt ist, verwaltet.

Artikel 4

Die Abweichung wird unter den folgenden Bedingungen gewährt:

1.

Die Zollbehörden von Cabo Verde treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die mengenmäßige Überwachung der Ausfuhren der in Artikel 1 genannten Waren zu gewährleisten.

2.

Folgender Vermerk ist in die von den registrierten Ausführern ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung einzutragen: „Derogation — Commission Implementing Regulation (EU) 2021/966“.

3.

Die zuständigen Behörden von Cabo Verde übermitteln der Kommission eine Aufstellung der Warenmengen, für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung Erklärungen zum Ursprung ausgefertigt wurden, mit Kopien dieser Bescheinigungen. Diese Berichte werden der Kommission 6 Monate, 18 Monate und 30 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt.

4.

Die zuständigen Behörden von Cabo Verde übermitteln der Kommission gleichzeitig mit den in Absatz 3 genannten Berichten einen Bericht mit ausführlichen Informationen über die von ihnen getroffenen Maßnahmen:

a)

zur Einhaltung der Vorschriften über den Ursprung der Erzeugnisse und der damit verbundenen Verfahren;

b)

für die zwecks Anwendung der Präferenzregelungen im Rahmen des APS erforderliche Verwaltungszusammenarbeit.

Die von den zuständigen Behörden von Cabo Verde zu übermittelnden Angaben sind in Anhang III aufgeführt.

Artikel 5

Kommen die zuständigen Behörden ihrer Berichterstattungspflicht nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 nicht innerhalb der gesetzten Fristen nach, so sendet die Kommission den zuständigen Behörden von Cabo Verde ein Erinnerungsschreiben, in dem sie diese auffordert, die erforderlichen Angaben innerhalb von 10 Arbeitstagen zu übermitteln. Reagieren die zuständigen Behörden von Cabo Verde nicht innerhalb der gesetzten Frist auf dieses Ersuchen, so kann die Kommission die in dieser Verordnung vorgesehene Abweichung aussetzen. Eine solche Aussetzung darf den in dieser Verordnung und in ihren Anhängen 1 und 2 vorgesehenen Zeitraum nicht verlängern. Diese Aussetzung wird den zuständigen Behörden von Cabo Verde mitgeteilt und im Amtsblatt (Reihe C) veröffentlicht.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juni 2021.

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/561 der Kommission vom 8. April 2019 zur Gewährung einer befristeten Abweichung von den Präferenzursprungsregeln gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf Thunfischfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, aus Cabo Verde (ABl. L 98 vom 9.4.2019, S. 13).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/620 der Kommission vom 17. April 2019 zur Gewährung einer befristeten Abweichung von den Präferenzursprungsregeln gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und Filets von Unechtem Bonito oder Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht, aus Cabo Verde (ABl. L 108 vom 23.4.2019, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).


ANHANG I

Lfd. Nr.

KN-Code

TARIC-Code

Warenbezeichnung

Zeiträume

Jährliche Menge (Nettogewicht in Tonnen)

09.1602

1604142100

1604142690

1604142800

1604207050

1604207055

1604143190

1604143690

1604143800

1604207099

0304870090

1604144120

1604144629

1604144820

1604207045

0304870020

1604144130

1604144830

10

Filets und „Loins“ von echtem Bonito (Katsuwonus pelamis), zubereitet oder haltbar gemacht

Filets und „Loins“ von Gelbflossenthun (Thunnus albacares), zubereitet oder haltbar gemacht

Filets und „Loins“ von Großaugenthun (Thunnus obesus), zubereitet oder haltbar gemacht

Weißer Thun (Thunnus alalunga), zubereitet

1.1.2021 bis 31.12.2021

1.1.2022 bis 31.12.2022

1.1.2023 bis 31.12.2023

5 000 Tonnen

3 500 Tonnen

2 500 Tonnen


ANHANG II

Lfd. Nr.

KN-Code

 

Warenbezeichnung

Zeiträume

Jährliche Menge (Nettogewicht in Tonnen)

09.1647

1604 15 11

ex 1604 19 97

 

Makrelen (Scomber scombrus, Scomber japonicus, Scomber colias), Filets, zubereitet oder haltbar gemacht

1.1.2021 bis 31.12.2021

1.1.2022 bis 31.12.2022

1.1.2023 bis 31.12.2023

3 000 Tonnen

2 500 Tonnen

2 000 Tonnen

09.1648

1604 20 90

ex 1604 19 97

 

Unechter Bonito oder Fregattmakrele (Auxis thazard, Auxis rochei), Filets, zubereitet oder haltbar gemacht

1.1.2021 bis 31.12.2021

1.1.2022 bis 31.12.2022

1.1.2023 bis 31.12.2023

1 000 Tonnen

1 000 Tonnen

1 000 Tonnen


ANHANG III

Von den zuständigen Behörden von Cabo Verde zu meldende Maßnahmen entsprechend Artikel 4 Absatz 4

Der in Artikel 4 Absatz 4 genannte Bericht hat eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen zu enthalten, die die zuständigen Behörden von Cabo Verde treffen, um sicherzustellen, dass

a)

die auf Ersuchen der Zollbehörden der Mitgliedstaaten stattfindende Überprüfung der Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen für jedes einzelne Ersuchen innerhalb der in Artikel 109 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 festgelegten Fristen vorgenommen wird;

b)

die Überprüfung der Ursprungseigenschaft der in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe h der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission genannten Erzeugnisse der Seefischerei eine Kontrolle am Fangort umfasst, und dass die Überprüfung der Ursprungseigenschaft der in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe h der genannten delegierten Verordnung aufgeführten anderen Erzeugnisse, die außerhalb von Küstenmeeren aus dem Meer gewonnen wurden, eine Kontrolle der Eigentumsverhältnisse der Schiffe umfasst;

c)

die in Artikel 108 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Kontrollen bei den Ausführern in Abständen durchgeführt werden, die gemäß Artikel 108 Absatz 2 der genannten Durchführungsverordnung anhand geeigneter Risikoanalysekriterien festgelegt werden;

d)

Ausführer und Regierungsbeamte in Cabo Verde durch angemessene Anweisungen, Schulungen, Seminare und/oder webbasierte Informationen ordnungsgemäß über die Präferenzursprungsregeln für die Zwecke des APS und der damit verbundenen Verfahren unterrichtet werden.

Der Bericht über die unter Buchstabe a genannten Maßnahmen hat für jedes von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eingereichte Ersuchen um Überprüfung des Ursprungszeugnisses folgende Angaben zu enthalten:

Nummer und Datum des Ersuchens um Überprüfung des Ursprungszeugnisses;

Mitgliedstaat, der das Ersuchen übermittelt hat [der ersuchende Mitgliedstaat];

Datum des Eingangs des Ersuchens bei den zuständigen Behörden von Cabo Verde;

betreffende Erzeugnisse (HS-Code und Warenbezeichnung);

Datum, an dem die Antwort an den ersuchenden Mitgliedstaat übermittelt wurde;

gegebenenfalls die Gründe für etwaige Verzögerungen bei der Beantwortung des Ersuchens;

die Prüfung des Ersuchens durch die zuständigen Behörden von Cabo Verde (d. h., ob der in der Erklärung zum Ursprung angegebene Ursprung bestätigt wurde oder nicht).

Der Bericht über die unter Buchstabe c genannten Maßnahmen hat folgende Angaben zu enthalten:

Anzahl der durchgeführten Kontrollen;

Risikoanalysekriterien, die von den zuständigen Behörden zur Risikobewertung und zur Festlegung der Zeitabstände zwischen den regelmäßigen Kontrollen der Ausführer herangezogen werden;

die bei den Kontrollen angewandte Methodik;

Angaben darüber, ob die zuständigen Behörden (einige) Ausführer aufgefordert haben, Kopien oder eine Liste der von ihnen ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung vorzulegen, um die in Artikel 108 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kontrollen gemäß Artikel 108 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 durchzuführen;

Informationen darüber, ob die Kontrollen ergeben haben, dass die Ausführer in Cabo Verde die geltenden Ursprungsregeln und die damit verbundenen Verfahren verstehen;

etwaige Korrekturmaßnahmen und/oder Sanktionen, die gegen Ausführer, die unrichtige Erklärungen zum Ursprung ausgefertigt haben, verhängt wurden.

Der Bericht über die unter Buchstabe d genannten Maßnahmen hat die zur Unterrichtung der Ausführer und Regierungsbeamten von Cabo Verde verwendeten Anweisungen, Unterlagen und Schulungsmaterialien zu Präferenzursprungsregeln für die Zwecke des APS und zu den damit verbundenen Verfahren zu enthalten.

In den in Artikel 4 Absätze 3 und 4 genannten Berichten werden die in den vorangegangenen Berichten enthaltenen Informationen aktualisiert.