|
15.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 211/30 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/955 DER KOMMISSION
vom 27. Mai 2021
zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Formulare, Mustertexte, Verfahren und technischen Voraussetzungen für die Veröffentlichung und Mitteilung der Vertriebsvorschriften, Gebühren und Entgelte sowie zur Festlegung der für die Einrichtung und das Führen der zentralen Datenbank für den grenzüberschreitenden Vertrieb von alternativen Investmentfonds und Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren zu übermittelnden Informationen und zur Festlegung der Formulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung dieser Informationen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014 (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Es sollte sichergestellt werden, dass die Informationen, die die zuständigen Behörden auf ihren Websites zu den geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Vertriebsanforderungen für alternative Investmentfonds (AIF) und Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) veröffentlichen müssen, vergleichbar sind. Für die Veröffentlichung dieser Informationen sollten die zuständigen Behörden daher Mustertexte verwenden. |
|
(2) |
Die Zusammenfassungen der geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Vertriebsanforderungen für AIF und OGAW sollten leicht zugänglich sein. Die zuständigen Behörden sollten diese Zusammenfassungen deshalb auf derselben Website veröffentlichen, auf der auch die geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften veröffentlicht werden. Die Zusammenfassungen sollten klar, prägnant und leicht verständlich sein. |
|
(3) |
Verwalter alternativer Investmentfonds (Alternative investment fund managers, AIFM), Verwalter europäischer Risikokapitalfonds (European venture capital funds, EuVECA), Verwalter europäischer Fonds für soziales Unternehmertum (European social entrepreneurship funds, EuSEF) und OGAW-Verwaltungsgesellschaften sollten in der Lage sein, die Gesamtkosten grenzüberschreitender Tätigkeiten in jedem Mitgliedstaat vorab zu bewerten. Um die Vergleichbarkeit der Gebühren und Entgelte sicherzustellen, die die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit solchen grenzüberschreitenden Tätigkeiten erheben, sollten diese Gebühren und Entgelte oder die wesentlichen Elemente für ihre Berechnung in Tabellenform dargestellt werden. |
|
(4) |
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) sollte überprüfen können, ob sie alle Informationen über die nationalen Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen für AIF und OGAW und deren Zusammenfassungen sowie über die Gebühren und Entgelte im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten von AIFM, EuVECA-Verwaltern, EuSEF-Verwaltern und OGAW-Verwaltungsgesellschaften erhalten hat. Die ESMA sollte ferner überprüfen können, ob diese Informationen vollständig und aktuell sind. Aus diesem Grund sollten die zuständigen Behörden Standardformulare verwenden, wenn sie der ESMA die Hyperlinks zu den Websites mitteilen, auf denen diese Informationen zu finden sind. |
|
(5) |
Sowohl die ESMA als auch die zuständigen Behörden sollten eine zentrale Kontaktstelle für die Übermittlung und den Empfang von Informationen zu Hyperlinks zu den Websites benennen, auf denen Informationen über die nationalen Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen für AIF und OGAW veröffentlicht werden. |
|
(6) |
Nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1156 muss die ESMA bis zum 2. Februar 2022 auf ihrer Website eine zentrale Datenbank veröffentlichen, in der alle in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat vertriebenen AIF und OGAW sowie deren AIFM, EuSEF-Verwalter oder EuVECA-Verwalter bzw. OGAW-Verwaltungsgesellschaften aufgeführt sind. In diese zentrale Datenbank sind die Informationen einzugeben, die die zuständigen Behörden spätestens fünf Arbeitstage nach Ende eines jeden Quartals (31. März, 30. Juni, 30. September bzw. 31. Dezember) übermitteln. Die Anforderungen für die Bereitstellung dieser Informationen in der zentralen Datenbank durch die zuständigen Behörden sollten deshalb nicht vor dem 2. Februar 2022 gelten. |
|
(7) |
Für das reibungslose Funktionieren des in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1156 genannten Notifizierungsportals ist es erforderlich, dass die technischen Voraussetzungen auch die Möglichkeit umfassen, Begleitdaten in das Notifizierungsportal hochzuladen. Die ESMA sollte die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der in das Notifizierungsportal aufgenommenen Informationen sicherstellen. |
|
(8) |
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da in ihnen die Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Vertrieb von AIF und OGAW an die ESMA festgelegt werden und die Veröffentlichung dieser Informationen durch die zuständigen Behörden auf ihren Websites geregelt wird. Zur Gewährleistung der Kohärenz bei der Festlegung der Standardformulare und aufgrund der inhaltlichen Zusammenhänge zwischen den Bestimmungen dieser Verordnung sollten diese Bestimmungen in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden. |
|
(9) |
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde. |
|
(10) |
Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt. Doch hat sie weder zum Entwurf technischer Durchführungsstandards zur Festlegung der Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Informationen über die nationalen Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen und zu behördlichen Gebühren und Entgelten im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten von AIFM, EuVECA-Verwaltern, EuSEF-Verwaltern und OGAW-Verwaltungsgesellschaften durch die zuständigen nationalen Behörden noch zum Entwurf technischer Durchführungsstandards zur Festlegung der von den zuständigen Behörden zu übermittelnden Informationen sowie der Formulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung der Informationen durch die zuständigen Behörden an die ESMA für die Einrichtung und das Führen der zentralen Datenbank für den grenzüberschreitenden Vertrieb von AIF und OGAW noch zu den technischen Voraussetzungen für das Funktionieren des Notifizierungsportals Konsultationen durchgeführt, da es höchst unverhältnismäßig gewesen wäre, die Meinung der Interessenträger zu Bestimmungen einzuholen, die lediglich die ESMA und die zuständigen Behörden betreffen. |
|
(11) |
Der Geltungsbeginn der Bestimmungen dieser Verordnung über die Veröffentlichung der nationalen Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen sollte an den Geltungsbeginn der Artikel 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/1156, die sich auf diese Verpflichtung beziehen, angepasst werden. Der Geltungsbeginn der Bestimmungen dieser Verordnung über die Informationen, die der ESMA für die Einrichtung und das Führen der zentralen Datenbank zu übermitteln sind, sollte an das Datum in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1156 angepasst werden, der sich auf diese Verpflichtung bezieht — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Veröffentlichung der nationalen Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen
(1) Die zuständigen Behörden veröffentlichen auf ihrer Website die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1156 genannten Informationen und verwenden hierfür den Mustertext in Anhang I.
(2) Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen für AIF bzw. OGAW werden von den zuständigen Behörden entweder vollständig auf einer einzigen Webpage ihrer Webseiten oder aber gesondert auf separaten Webpages veröffentlicht.
(3) Die zuständigen Behörden veröffentlichen die Zusammenfassungen der in Absatz 1 genannten Informationen in klarer, prägnanter und leicht verständlicher Weise und verwenden hierfür die Mustertexte in Anhang II. Diese Zusammenfassungen werden auf derselben Webpage veröffentlicht wie die in Absatz 1 genannten Informationen, und zwar entweder am Anfang oder am Ende der Webpage.
Artikel 2
Veröffentlichung von Informationen über die Gebühren und Entgelte, die die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit den grenzüberschreitenden Tätigkeiten von AIFM, EuVECA-Verwaltern, EuSEF-Verwaltern und OGAW-Verwaltungsgesellschaften erheben
Die zuständigen Behörden veröffentlichen die in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1156 genannten Informationen gesondert für jede Gebühr bzw. jedes Entgelt und verwenden hierfür den Mustertext in Anhang III.
Artikel 3
Mitteilungen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
(1) Die zuständigen Behörden teilen der ESMA die Hyperlinks zu ihren Websites, auf denen die in Artikel 1 genannten Informationen veröffentlicht werden, sowie jede Änderung dieser Hyperlinks und der auf den betreffenden Webpages veröffentlichten Informationen mit und verwenden hierfür die Mustertexte in Anhang IV.
(2) Die zuständigen Behörden teilen der ESMA die Hyperlinks zu ihren Websites, auf denen die in Artikel 2 genannten Informationen veröffentlicht werden, sowie jede Änderung dieser Hyperlinks und der auf den betreffenden Webpages veröffentlichten Informationen mit und verwenden hierfür die Mustertexte in Anhang V.
(3) Die zuständigen Behörden teilen der ESMA jede Änderung der Hyperlinks und der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Umsetzung der Änderung auf ihrer Website mit.
Artikel 4
Zentrale Kontaktstelle
(1) Für die Zwecke der Mitteilungen nach Artikel 3 benennt jede zuständige Behörde für die Übermittlung der Informationen und für die Kommunikation etwaiger diesbezüglicher Fragen eine zentrale Kontaktstelle.
(2) Die zuständigen Behörden teilen der ESMA die in Absatz 1 genannte zentrale Kontaktstelle mit.
(3) Für den Empfang der in Artikel 1 und 2 genannten Informationen und für die Kommunikation etwaiger diesbezüglicher Fragen benennt die ESMA eine einzige Kontaktstelle.
(4) Die ESMA teilt den zuständigen Behörden die in Absatz 3 genannte zentrale Kontaktstelle mit.
Artikel 5
Informationen, die für die Einrichtung und das Führen der zentralen Datenbank für den grenzüberschreitenden Vertrieb von AIF und OGAW an die ESMA zu übermitteln sind
(1) Für die Einrichtung und das Führen der in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/1156 genannten zentralen Datenbank übermitteln die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten der ESMA vierteljährlich die in Anhang VI Tabelle 1 aufgeführten Informationen sowie jede Aktualisierung dieser Angaben.
(2) Die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten übermitteln der ESMA die in Absatz 1 genannten Informationen spätestens fünf Arbeitstage nach Ende eines jeden Quartals (31. März, 30. Juni, 30. September bzw. 31. Dezember).
Artikel 6
Technische Voraussetzungen für das Funktionieren des Notifizierungsportals der EMSA
(1) Die zuständigen Behörden übermitteln die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Informationen in gängigem XML-Format und verwenden hierfür das in Anhang VI Tabelle 2 festgelegte Feldformat.
(2) Die zuständigen Behörden übermitteln die in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1156 genannten Dokumente elektronisch über das von der ESMA gemäß Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung eingerichtete Notifizierungsportal.
(3) Die ESMA sorgt dafür, dass Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen bei ihrer Übermittlung über das Notifizierungsportal gewährleistet sind.
(4) Die ESMA stellt sicher, dass alle übermittelten Informationen und Begleitdaten in dem in Absatz 2 genannten Notifizierungsportal automatisch verarbeitet und überprüft werden und dass die übermittelnden zuständigen Behörden eine Rückmeldung über den Erfolg der Übermittlung sowie über etwaige Fehler während der Übermittlung erhalten.
Artikel 7
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 und Artikel 3 Absatz 1 gelten ab dem 2. August 2021 und Artikel 5 gilt ab dem 2. Februar 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Mai 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
ANHANG I
Mustertext für die Veröffentlichung der nationalen Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen für AIF und OGAW
|
[Geben Sie das Datum an, an dem die Informationen zuletzt geändert wurden.] Diese Seite enthält Informationen über die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Vertriebsanforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen. Vertriebsanforderungen für OGAW (Liefern Sie aktuelle und vollständige Informationen über die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu den Vertriebsanforderungen für OGAW, einschließlich der Hyperlinks zu den vollständigen Fassungen dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften.) Die Informationen müssen mindestens Vorschriften umfassen, die sich auf Folgendes beziehen:
Haftungsausschluss: [Name der zuständigen Behörde] hat die erforderliche Sorgfalt walten lassen, um sicherzustellen, dass die auf dieser Webpage enthaltenen Informationen über die nationalen Bestimmungen zu den Vertriebsanforderungen für OGAW in [Name des Mitgliedstaats] aktuell und vollständig sind. [Name der zuständigen Behörde] ist nicht für die Pflege externer Websites verantwortlich und haftet nicht für Fehler oder Auslassungen auf einer externen Website, zu denen auf dieser Webpage Hyperlinks bereitgestellt werden. Vertriebsanforderungen für AIF (Liefern Sie aktuelle und vollständige Informationen über die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu den Vertriebsanforderungen für AIF, einschließlich der Hyperlinks zu den vollständigen Fassungen dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften.) Für den Fall, dass für den Vertrieb bestimmter Kategorien von AIF (z. B. Immobilien-AIF, Kapitalbeteiligungs-AIF usw.) besondere Bestimmungen gelten, geben Sie für jede dieser Kategorien die einschlägigen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften an. Die Informationen müssen mindestens Vorschriften umfassen, die sich auf Folgendes beziehen:
Haftungsausschluss: [Name der zuständigen Behörde] hat die erforderliche Sorgfalt walten lassen, um sicherzustellen, dass die auf dieser Webpage enthaltenen Informationen über die nationalen Bestimmungen zu den Vertriebsanforderungen für AIF in [Name des Mitgliedstaats] aktuell und vollständig sind. [Name der zuständigen Behörde] ist nicht für die Pflege externer Websites verantwortlich und haftet nicht für Fehler oder Auslassungen auf einer externen Website, zu denen auf dieser Webpage Hyperlinks bereitgestellt werden. Sonstige Anforderungen* Zusätzlich zu den oben genannten, die speziell für den Vertrieb von [OGAW/AIF/OGAW und AIF] geltenden Bestimmungen können beim Vertrieb in [Name des Mitgliedstaats], je nach individueller Situation der am Vertrieb von Anteilen von [OGAW/AIF/OGAW oder AIF] Beteiligten darüber hinaus noch andere Rechtsvorschriften gelten, auch wenn diese nicht speziell für den Vertrieb von [OGAW/AIF/OGAW und AIF] konzipiert sind. Der Vertrieb in [Name des Mitgliedstaats] kann die Anwendung anderer Anforderungen auslösen, z. B. [Angabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften, die möglicherweise Anwendung finden]. Haftungsausschluss: Die nachstehende Liste der nationalen Rechtsvorschriften, die möglicherweise Anwendung finden, ist nicht erschöpfend, und [Name der zuständigen Behörde] haftet nicht für etwaige Auslassungen in dieser Liste. Die Überwachung der sich aus diesen Rechtsvorschriften ergebenden Anforderungen obliegt nicht [Name der zuständigen Behörde]. Die Anwendbarkeit dieser Anforderungen und anderer rechtlicher Anforderungen sollte vor dem Vertrieb [eines OGAW/eines AIF/eines OGAW oder eines AIF] bzw. vor der Investition in [einen OGAW/einen AIF/einen OGAW oder einen AIF] geprüft werden. Bei Unsicherheit sollten diejenigen, die OGAW oder AIF vertreiben oder in sie investieren, unabhängigen Rat hinsichtlich der für ihre individuelle Situation geltenden Anforderungen einholen.
|
ANHANG II
Mustertext für die Veröffentlichung der Zusammenfassungen der nationalen Bestimmungen zu den Vertriebsanforderungen für AIF und OGAW
|
[Wird diese Zusammenfassung auf einer anderen Webpage veröffentlicht als die Informationen in Anhang I, geben Sie das Datum an, an dem die Informationen zuletzt geändert wurden.] Zusammenfassung der Vertriebsanforderungen für OGAW (Fassen Sie die Vertriebsanforderungen für OGAW zusammen und geben Sie dabei insbesondere die Vorschriften an, die sich auf Folgendes beziehen:
Zusammenfassung der Vertriebsanforderungen für AIF (Fassen Sie die Vertriebsanforderungen für AIF zusammen und geben Sie dabei insbesondere die Vorschriften an, die sich auf Folgendes beziehen:
|
ANHANG III
Mustertext für die Veröffentlichung der behördlichen Gebühren und Entgelte
|
[Geben Sie das Datum an, an dem die Informationen zuletzt geändert wurden.] Diese Seite enthält die in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen genannten Informationen über die von [Name der zuständigen Behörde] bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten erhobenen Gebühren oder Entgelte im Zusammenhang mit den grenzüberschreitenden Tätigkeiten von AIFM, EuSEF-Verwaltern, EuVECA-Verwaltern und OGAW-Verwaltungsgesellschaften. [Die zuständigen Behörden müssen für die Veröffentlichung sämtlicher bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten erhobenen Gebühren oder Entgelte im Zusammenhang mit den grenzüberschreitenden Tätigkeiten von AIFM, EuSEF-Verwaltern, EuVECA-Verwaltern und OGAW-Verwaltungsgesellschaften diesen Mustertext verwenden, wobei die Gebühren und Entgelte gegebenenfalls unter anderem in die folgenden Kategorien aufzuschlüsseln sind.] Grenzüberschreitende Verwaltungsgebühren und -entgelte*
Grenzüberschreitende Vertriebsgebühren und -entgelte*
Mustertext für Gebühren und Entgelte (Bezeichnung oder kurze Beschreibung der Gebühr bzw. des Entgelts) (Rechtsgrundlage und Hyperlink zur vollständigen Fassung des einschlägigen Rechtstexts) (Einrichtung, die die Gebühr bzw. das Entgelt zu entrichten hat) (Tätigkeit, für die die Gebühr bzw. das Entgelt erhoben wird) (Beschreibung der Gebühren- oder Entgeltstruktur, einschließlich unter anderem folgender Angaben:
(Die zuständigen Behörden können zusätzliche Informationen darüber vorlegen, wie die Gebühr bzw. das Entgelt strukturiert ist, in welchen Abständen sie/es entrichtet werden muss und nach welcher Methode sie/es berechnet wird. Ist die Behörde der Auffassung, dass die in den obigen Zeilen enthaltenen Informationen unklar oder irreführend sein könnten, sind zusätzliche Angaben zwingend erforderlich.) Haftungsausschluss: Bei den oben aufgeführten Gebühren bzw. Entgelten handelt es sich um die von [Name der zuständigen Behörde] erhobenen Gebühren bzw. Entgelte. Beim Vertrieb von OGAW oder AIF in [Name des Mitgliedstaats] können allerdings weitere Kosten im Zusammenhang mit administrativen Verpflichtungen, der Beratung durch Dritte oder der kommerziellen Entwicklung anfallen. [Name der zuständigen Behörde] ist nicht für die Pflege externer Websites verantwortlich und haftet nicht für Fehler oder Auslassungen auf einer externen Website, zu denen auf dieser Webpage Hyperlinks bereitgestellt werden. |
ANHANG IV
Mustertext für die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung
|
Formular für die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1156 VON: Mitgliedstaat: Zuständige Behörde: Benannte Kontaktstelle: E-Mail: (Erste Mitteilung) Sehr geehrte Damen und Herren,/Sehr Geehrte Frau…/Sehr geehrter Herr…, gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen übermittle ich Ihnen hiermit die in dieser Bestimmung genannten Informationen, nämlich:
Diese Informationen sind in nachstehender Tabelle enthalten.
Mit freundlichen Grüßen, [Unterschrift] (Wenn sich die Mitteilung auf eine Änderung zuvor übermittelter Informationen bezieht) Sehr geehrte Damen und Herren,/Sehr geehrte Frau…/Sehr geehrter Herr…, gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1156 setze ich Sie hiermit darüber in Kenntnis, dass sich der Hyperlink zur Website von [Name der Behörde], auf der die Informationen über die geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu den Vertriebsanforderungen für AIF und OGAW sowie deren Zusammenfassungen veröffentlicht werden, (und/oder) die Zusammenfassung der Vertriebsanforderungen für die Veröffentlichung auf der Website der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde geändert hat/haben. Nähere Angaben zu der am [Datum der Umsetzung der Änderung auf der Website der zuständigen Behörde] vorgenommenen Änderung entnehmen Sie bitte der nachstehenden Tabelle.
Mit freundlichen Grüßen, [Unterschrift] |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ANHANG V
Mustertext für die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung
|
Formular für die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1156 VON: Mitgliedstaat: Zuständige Behörde: Benannte Kontaktstelle: E-Mail: Sehr geehrte Damen und Herren,/Sehr geehrte Frau…/Sehr geehrter Herr…, gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen übermittle ich Ihnen hiermit den Hyperlink zur Website von [Name der Behörde], auf der Informationen über die in [Mitgliedstaat] im Zusammenhang mit den grenzüberschreitenden Tätigkeiten von AIFM, EuVECA-Verwaltern, EuSEF-Verwaltern und OGAW-Verwaltungsgesellschaften erhobenen Gebühren und Entgelte veröffentlicht werden.
(Wenn sich die Mitteilung auf eine Änderung zuvor übermittelter Informationen bezieht) Sehr geehrte Damen und Herren,/Sehr geehrte Frau…/Sehr geehrter Herr…, hiermit setze ich Sie darüber in Kenntnis, dass sich der nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1156 mitzuteilende Hyperlink zur Website von [Name der zuständigen Behörde], auf der Informationen über die in [Mitgliedstaat] im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten von AIFM, EuVECA-Verwaltern, EuSEF-Verwaltern und OGAW-Verwaltungsgesellschaften erhobenen Gebühren und Entgelte veröffentlicht werden, geändert hat. (Falls zutreffend) Hiermit teile ich Ihnen mit, dass sich die auf der Website von [Name der zuständigen Behörde] veröffentlichten Informationen über die in [Mitgliedstaat] im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten von AIFM, EuVECA-Verwaltern, EuSEF-Verwaltern und OGAW-Verwaltungsgesellschaften erhobenen behördlichen Gebühren und Entgelte geändert haben. Nähere Angaben zu der am [Datum der Umsetzung der Änderung auf der Website der zuständigen Behörde] vorgenommenen Änderung entnehmen Sie bitte der nachstehenden Tabelle
Mit freundlichen Grüßen, [Unterschrift] |
||||||||||||||||||||||||
ANHANG VI
DATEN, DIE FÜR DIE EINRICHTUNG UND DAS FÜHREN DER ZENTRALEN DATENBANK ÜBER DEN GRENZÜBERSCHREITENDEN VERTRIEB VON AIF UND OGAW AN DIE ESMA ZU ÜBERMITTELN SIND
Tabelle 1
Zu meldende Felder
|
Nummer |
Feld |
Zu meldender Inhalt |
Zu verwendender Standard und zu verwendendes Format |
||||||||||
|
1 |
Bezeichnung des Fonds |
Vollständige Bezeichnung des Fonds |
{ALPHANUM-350} |
||||||||||
|
2 |
Nationale Kennnummer des Fonds |
Eindeutige Kennung des Fonds |
{ALPHANUM-35} |
||||||||||
|
3 |
LEI des Fonds |
Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI) des Fonds |
{LEI} |
||||||||||
|
4 |
ISIN der Anteilsklasse |
Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (International Securities Identification Number, ISIN) der Anteilsklasse |
{ISIN} |
||||||||||
|
5 |
Name der Verwaltungsgesellschaft |
Vollständiger Name der Verwaltungsgesellschaft |
{ALPHANUM-350} |
||||||||||
|
6 |
LEI der Verwaltungsgesellschaft |
Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI) der Verwaltungsgesellschaft |
{LEI} |
||||||||||
|
7 |
Nationale Kennnummer der Fondsverwaltungsgesellschaft |
Von der zuständigen Behörde zugewiesene eindeutige Kennung der Fondsverwaltungsgesellschaft |
{ALPHANUM-35} |
||||||||||
|
8 |
Fondsart |
Art des Fonds |
Auswahl aus vordefinierten Feldern:
|
||||||||||
|
9 |
Übermittelnder Mitgliedstaat |
Name des übermittelnden Mitgliedstaats |
{LÄNDERCODE_2} |
||||||||||
|
10 |
Aufnahmemitgliedstaat |
Die zuständigen Behörden müssen alle Aufnahmemitgliedstaaten angeben, in denen der Fonds für den Vertrieb mitgeteilt wurde. |
{LÄNDERCODE_2} |
||||||||||
|
11 |
Datum der Mitteilung |
Für jeden Aufnahmemitgliedstaat muss die zuständige Behörde angeben, wann sie die Mitteilung des Vertriebs des Fonds an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats übermittelt hat. |
{DATUMSFORMAT} |
||||||||||
|
12 |
Datum des Widerrufs der Mitteilung |
Für jeden Aufnahmemitgliedstaat muss die zuständige Behörde angeben, wann sie den Widerruf der Mitteilung des Vertriebs des Fonds an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats übermittelt hat. |
{DATUMSFORMAT} |
||||||||||
|
13 |
Meldeunterlagen gemäß Artikel 93 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG sowie Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 32 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU |
Die zuständigen Behörden müssen den Dateinamen angeben, der für die Übermittlung der Meldeunterlagen verwendet wurde. |
Format, das eine Analyse des Inhalts der Unterlagen ermöglicht, ohne dass die Unterlagen in ein anderes Format umgewandelt werden müssen. |
||||||||||
|
14 |
Sprache der Meldeunterlagen |
Sprache, in der die Meldeunterlagen verfasst sind |
{SPRACHE} |
||||||||||
|
15 |
Unterlagen für den Widerruf einer Mitteilung gemäß Artikel 93a Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG sowie Artikel 32a Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU |
Falls zutreffend, ist der Dateiname anzugeben, der für die Übermittlung der Unterlagen für den Widerruf einer Mitteilung verwendet wurde. |
Format, das eine Analyse des Inhalts der Unterlagen ermöglicht, ohne dass die Unterlagen in ein anderes Format umgewandelt werden müssen. |
||||||||||
|
16 |
Sprache der Unterlagen für den Widerruf einer Mitteilung |
Sprache, in der die Unterlagen für den Widerruf einer Mitteilung verfasst sind. |
{SPRACHE} |
||||||||||
|
17 |
Vertrieben |
Die zuständigen Behörden müssen, sofern bekannt, angeben, ob der Fonds tatsächlich vertrieben wird. |
Auswahl aus vordefinierten Feldern:
|
||||||||||
|
18 |
Form des Fonds |
Die zuständigen Behörden müssen angeben, ob der Fonds intern verwaltet wird. |
Auswahl aus vordefinierten Feldern:
|
Tabelle 2
Feldformate
|
Nummer |
Zeichen |
Datentyp |
Definition |
|
1 |
{ALPHANUM-n} |
Bis zu n alphanumerische Zeichen |
Freitextfeld |
|
2 |
{LEI} |
20 alphanumerische Zeichen |
Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI) gemäß ISO 17442 |
|
3 |
{ISIN} |
12 alphanumerische Zeichen |
Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (International Securities Identification Number, ISIN) gemäß ISO 6166 |
|
4 |
{LÄNDERCODE_2} |
Zwei alphanumerische Zeichen |
Aus zwei Buchstaben bestehender Ländercode gemäß dem Alpha-2-Ländercode nach ISO 3166-1 |
|
5 |
{SPRACHE} |
Zweistelliger Buchstabencode |
ISO 639-1 |
|
6 |
{DATUMSFORMAT} |
Daten im Format JJJJ-MM-TT; Daten sind in koordinierter Weltzeit (Coordinated Universal Time, UTC) zu melden |
Datumsformat nach ISO 8601 |