14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 209/79


VERORDNUNG (Euratom) 2021/948 DES RATES

vom 27. Mai 2021

zur Schaffung des Europäischen Instruments für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit in Ergänzung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt auf der Grundlage des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union sollte ihre Werte und Interessen weltweit schützen und fördern, um die Ziele und Grundsätze des auswärtigen Handelns der Union, wie sie in Artikel 3 Absatz 5 und den Artikeln 8 und 21 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind, zu verfolgen.

(2)

Zur Umsetzung des neuen internationalen Rahmens, der durch die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, die Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Union und den Europäischen Entwicklungskonsens geschaffen wurde, zielt die Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) darauf ab, die Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union zu erhöhen und seine Wirksamkeit sicherzustellen, indem die Anstrengungen der Union in einem gestrafften Instrument zusammengelegt werden, um so für eine bessere Umsetzung der verschiedenen Politikmaßnahmen des auswärtigen Handelns zu sorgen.

(3)

Das Ziel des Europäisches Instruments für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (im Folgenden „Instrument“), das das durch die Verordnung (EU) 2021/947 geschaffene Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt ergänzt, sollte darin bestehen, aufbauend auf den Sicherungsmaßnahmen innerhalb der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Gemeinschaft“) einen hohen Standard der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes sowie die Anwendung effizienter und wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial in Drittländern zu fördern. Im Rahmen dieses Ziels soll mit dieser Verordnung die Förderung der Transparenz bei den Beschlussfassungsverfahren im Zusammenhang mit Kerntechnik durch die Behörden in Drittländern unterstützt werden.

(4)

Das Instrument sollte für einen Zeitraum von sieben Jahren eingerichtet werden, um seine Laufzeit an die des Mehrjährigen Finanzrahmens gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (3) anzugleichen.

(5)

Diese Verordnung ist Teil des Rahmens für die Planung der Zusammenarbeit und sollte die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/947 finanzierten Maßnahmen der Zusammenarbeit im Nuklearbereich ergänzen.

(6)

Die Mitgliedstaaten der Union sind Parteien des am 1. Juli 1968 unterzeichneten Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und wenden das Zusatzprotokoll auf ihre jeweiligen Sicherungsübereinkünfte mit der Internationalen Atomenergie-Organisation (im Folgenden „IAEO“) an.

(7)

Um die kontinuierliche Verbesserung der nuklearen Sicherheit und der Regulierung auf diesem Gebiet fortzusetzen und zu fördern, erließ der Rat die Richtlinien 2009/71/Euratom (4), 2011/70/Euratom (5) und 2013/59/Euratom (6). Diese Richtlinien und der hohe in der Gemeinschaft angewandte Standard für die nukleare Sicherheit und die Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente sollten als Beispiel dienen, um Drittländer zur Einführung ähnlich hoher Standards zu ermutigen.

(8)

Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des am 17. Juni 1994 angenommenen Übereinkommens über nukleare Sicherheit und des am 5. September 1997 angenommenen Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle.

(9)

Die Gemeinschaft sollte ihre enge Zusammenarbeit mit der IAEO gemäß Kapitel 10 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Vertrag“) im Rahmen der Unterstützung der Ziele gemäß Titel II Kapitel 3 und 7 des Euratom-Vertrags in Bezug auf die nukleare Sicherheit und die Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich fortsetzen. Die Gemeinschaft arbeitet mit anderen internationalen Organisationen und Programmen zusammen, die ähnliche Ziele verfolgen.

(10)

Dieses Instrument sollte Maßnahmen vorsehen, die die im Rahmen der Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014 des Rates (7) verfolgten Ziele unterstützen und im Einklang mit den Maßnahmen stehen, die zuvor im Rahmen der genannten Verordnung unterstützt wurden. Diese Ziele beziehen sich auf die Förderung einer wirksamen Sicherheitskultur im Nuklearbereich und die Anwendung höchster Standards in den Bereichen nukleare Sicherheit und Strahlenschutz sowie die kontinuierliche Verbesserung der nuklearen Sicherheit, die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, die Stilllegung und Sanierung ehemaliger kerntechnischer Anlagen und Einrichtungen sowie effiziente und wirksame Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial in Drittländern, insbesondere Beitrittsländern, Bewerberländern, möglichen Bewerberländern und Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik.

(11)

Die Durchführung dieser Verordnung sollte sich gegebenenfalls auf Konsultationen mit den Mitgliedstaaten und deren zuständigen Behörden — insbesondere den für die Aufsichtsbehörden im Bereich der nuklearen Sicherheit —, mit der Gruppe der europäischen Aufsichtsbehörden für nukleare Sicherheit und mittels des Ausschusses für das Europäische Instrument für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit sowie auf einen Dialog mit den Partnerländern stützen. Bei der Durchführung dieser Verordnung sollten die Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Dezember 2008 zur Hilfe für Drittländer im Bereich der nuklearen Sicherheit und Sicherung berücksichtigt werden.

(12)

Die Ergebnisse des auswärtigen Handelns der Gemeinschaft sollten auf der Grundlage vorab festgelegter, transparenter, länderspezifischer und messbarer Indikatoren überwacht und bewertet werden, die an die Besonderheiten und Ziele des Instruments angepasst sind und vorzugsweise auf dem Ergebnisrahmen der EU für internationale Zusammenarbeit und Entwicklung beruhen sollten. Diese Indikatoren sollten qualitäts-, leistungs- und ergebnisorientiert sein, damit von den begünstigten Ländern verlangt werden kann, dass sie mehr Verantwortlichkeit zeigen und gegenüber der Union und ihren Mitgliedstaaten in größerem Maße Rechenschaft über die Ergebnisse ablegen, die sie bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit erzielt haben.

(13)

Die Union und die Gemeinschaft sollten bestrebt sein, die verfügbaren Ressourcen so effizient wie möglich einzusetzen, um die Wirkung ihres auswärtigen Handelns zu optimieren. Dies sollte durch die Kohärenz und die Komplementarität der Finanzierungsinstrumente der Union für das auswärtige Handeln sowie durch Synergien mit anderen Politikmaßnahmen und Programmen der Union erreicht werden. Damit kombinierte Interventionen, die einem gemeinsamen Ziel dienen, eine maximale Wirkung erreichen können, sollte im Rahmen dieser Verordnung die Kombination mit Finanzmitteln anderer Unionsprogramme zulässig sein, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen.

(14)

Mit der vorliegenden Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Instruments eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (8) bildet.

(15)

Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf dieses Instrument Anwendung. Die Haushaltsordnung regelt den Vollzug des Unionshaushalts, einschließlich Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, zum finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger.

(16)

Die Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/947 sollten in geeigneter Form für die Durchführung der vorliegenden Verordnung gelten, und die Durchführungsbestimmungen der vorliegenden Verordnung sollten den Bestimmungen der jener Verordnung entsprechen.

(17)

Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 106a des Euratom-Vertrags und Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und die Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder und indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 106a des Euratom-Vertrags und Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Unionshaushalts.

(18)

Die Wahl der Formen der Unionsfinanzierung und der Arten ihrer Ausführung gemäß dieser Verordnung sollte sich danach richten, inwieweit diese es ermöglichen, zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und der angestrebten Ergebnisse beizutragen, wobei insbesondere die Kosten der Kontrollen, der Verwaltungsaufwand und das erwartete Risiko der Nichteinhaltung zu berücksichtigen sind. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung in Betracht gezogen werden.

(19)

Jahresaktionspläne und Maßnahmen sollten Arbeitsprogramme im Sinne der Haushaltsordnung sein. Jahresaktionspläne beziehen sich auf Maßnahmenbündel, für die jeweils ein Dokument vorgelegt wird.

(20)

Um die Kontinuität der Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Durchführung ab dem Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 zu ermöglichen, muss diese Verordnung ab dem Beginn des Haushaltsjahres 2021 gelten.

(21)

Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (11), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (12) und (EU) 2017/1939 (13) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) befugt, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) zu untersuchen und zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und — im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten — der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren. Aus diesem Grund sollten Abkommen mit Drittländern und Gebieten sowie mit internationalen Organisationen und alle Verträge oder Vereinbarungen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, Bestimmungen enthalten, die die Kommission, das OLAF, den Rechnungshof und die EUStA ausdrücklich ermächtigen, gemäß ihren jeweiligen Befugnissen Prüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, und die sicherstellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren.

(22)

Die Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014 sollte daher aufgehoben werden.

(23)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) ausgeübt werden.

(24)

Bezugnahmen auf die Außenhilfeinstrumente nach dem Beschluss 2010/427/EU des Rates (16) gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und die in ihr genannten Verordnungen. Die Kommission sollte sicherstellen, dass die vorliegende Verordnung entsprechend dem Beschluss 2010/427/EU durchgeführt wird.

(25)

Bei den in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten die im Rahmen der restriktiven Maßnahmen der Union festgelegten Bedingungen und Verfahren strikt eingehalten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung wird auf der Grundlage des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft das Europäische Instrument für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (im Folgenden „Instrument“), das das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt ergänzt, für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 eingerichtet.

In dieser Verordnung werden die Ziele des Instruments, die Mittelausstattung für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und die Arten ihrer Ausführung festgelegt.

Artikel 2

Ziele des Instruments

(1)   Das Ziel dieses Instruments besteht darin, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/947 finanzierten Maßnahmen der Zusammenarbeit im Nuklearbereich zu ergänzen, insbesondere um — aufbauend auf den Tätigkeiten innerhalb des betreffenden Euratom-Regulierungsrahmens, im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und so offen wie möglich — die Förderung eines hohen Standards nuklearer Sicherheit, von Strahlenschutz und der Anwendung effizienter und wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial in Drittländern zu unterstützen. Im Rahmen dieses Ziels soll mit dem Instrument auch die Förderung der Transparenz bei den Beschlussfassungsverfahren im Zusammenhang mit Kerntechnik durch die Behörden in Drittländern unterstützt werden.

(2)   Im Einklang mit Absatz 1 werden mit dem Instrument die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:

a)

die Förderung einer wirksamen Kultur in den Bereichen nukleare Sicherheit und Strahlenschutz, die Anwendung höchster Standards in den Bereichen nukleare Sicherheit und Strahlenschutz sowie die kontinuierliche Verbesserung der nuklearen Sicherheit, einschließlich der Förderung der Transparenz bei den Beschlussfassungsverfahren im Zusammenhang mit der Sicherheit kerntechnischer Anlagen durch die Behörden in Drittländern;

b)

die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle sowie die Stilllegung und Sanierung ehemaliger kerntechnischer Anlagen und Einrichtungen, einschließlich der Förderung der Transparenz bei den Beschlussfassungsverfahren durch die Behörden in Drittländern;

c)

die Einführung effizienter und wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial in Drittländern.

Artikel 3

Kohärenz und Komplementarität

(1)   Bei der Durchführung dieser Verordnung werden die Kohärenz, Synergien und die Komplementarität mit der Verordnung (EU) 2021/947, mit anderen Programmen im Bereich des auswärtigen Handelns der Union und mit sonstigen einschlägigen Politikmaßnahmen und Programmen der Union sowie die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gewährleistet.

(2)   Gegebenenfalls können andere Unionsprogramme zu Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung beitragen, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Im Rahmen dieser Verordnung können auch Beiträge zu Maßnahmen im Rahmen anderer Unionsprogramme geleistet werden, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen.

(3)   Jeder Beitrag eines Unionsprogramms zu den Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung unterliegt den Bestimmungen des jeweiligen Programms. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilsmäßig berechnet werden.

Artikel 4

Mittelausstattung des Instruments

Die Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 300 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.

Artikel 5

Politikrahmen

Den übergeordneten Politikrahmen für die Durchführung dieser Verordnung bilden die Assoziierungsabkommen, die Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, die multilateralen Übereinkommen und sonstigen Übereinkünfte, die eine rechtsverbindliche Beziehung zwischen der Union und ihren Partnerländern begründen, die einschlägigen Schlussfolgerungen des Europäischen Rates und Schlussfolgerungen des Rates, die Gipfelerklärungen oder Schlussfolgerungen der hochrangigen Tagungen mit den Partnerländern, Mitteilungen der Kommission und gemeinsamen Mitteilungen der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik.

TITEL II

DURCHFÜHRUNG DES INSTRUMENTS

Artikel 6

Mehrjahresrichtprogramme

(1)   Die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Verordnung erfolgt auf der Grundlage von Mehrjahresrichtprogrammen.

(2)   Die Mehrjahresrichtprogramme dienen dazu, im Einklang mit den allgemeinen Aufgaben und Befugnissen, den Zielen, den Grundsätzen und der Politik der Gemeinschaft und auf der Grundlage des Politikrahmens nach Artikel 5 einen kohärenten Rahmen für die Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit den betreffenden Drittländern oder Regionen bereitzustellen.

(3)   Die Mehrjahresrichtprogramme bilden die allgemeine Grundlage für die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Verordnung und legen unter Berücksichtigung des Bedarfs der betreffenden Länder, der Prioritäten der Gemeinschaft, der internationalen Lage und der Tätigkeiten der betreffenden Drittländer die Ziele der Gemeinschaft für die Zusammenarbeit fest. In den Mehrjahresrichtprogrammen wird ferner der mit der Zusammenarbeit verbundene Zusatznutzen angegeben und auf die Frage eingegangen, wie Überschneidungen mit anderen Programmen und Initiativen — insbesondere der ähnliche Ziele verfolgenden internationalen Organisationen und der Hauptgeber — vermieden werden können.

(4)   In den Mehrjahresrichtprogrammen werden die für eine Finanzierung ausgewählten prioritären Bereiche, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Leistungsindikatoren und ergebnisorientierten Indikatoren sowie die Richtbeträge der Mittelzuweisungen genannt, sowohl insgesamt als auch nach Zielen.

(5)   Die Mehrjahresrichtprogramme werden auf der Grundlage eines Dialogs mit den Partnerländern oder -regionen und eines mit ihnen unter Einbeziehung relevanter Interessengruppen — insbesondere Regierungs- und Aufsichtsbehörden und die von ihnen benannten Organisationen — geführten Dialogs erstellt, um eine hinreichende eigenverantwortliche Mitwirkung der betroffenen Länder und Regionen an diesem Prozess zu gewährleisten und die Unterstützung der Weiterentwicklung im Bereich der nuklearen Sicherheit auf nationaler Ebene zu fördern.

(6)   Die Kommission nimmt — gegebenenfalls nach Konsultation der Gruppe der europäischen Aufsichtsbehörden für nukleare Sicherheit (ENSREG) — die Mehrjahresrichtprogramme gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren an.

(7)   Die Kommission überprüft die Mehrjahresrichtprogramme mindestens vier Jahre nach ihrer Annahme gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren und aktualisiert sie erforderlichenfalls.

Artikel 7

Jahresaktionspläne und Maßnahmen

(1)   Auf der Grundlage der Mehrjahresrichtprogramme nimmt die Kommission Jahresaktionspläne an. Die Kommission kann auch Sondermaßnahmen und Unterstützungsmaßnahmen annehmen.

Im Falle unvorhergesehener, hinreichend begründeter Erfordernisse, Umstände oder Verpflichtungen kann die Kommission Sondermaßnahmen beschließen.

Bei den Aktionsplänen und Sondermaßnahmen sind für jedes Drittland bzw. für jede Region die verfolgten Ziele, die Verwaltungsverfahren, die zu finanzierenden Projekte, ein vorläufiger Zeitplan, die erwarteten Ergebnisse und wichtigsten Tätigkeiten, die Methoden und gegebenenfalls der Stand der Aktionspläne und Sondermaßnahmen für jedes Drittland bzw. für jede Region, die Mittelausstattung und alle damit verbundenen Unterstützungsausgaben anzugeben. Diese Aktionspläne und Sondermaßnahmen enthalten eine Kurzbeschreibung der einzelnen zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen Beträge, einen vorläufigen Durchführungszeitplan und je nach Bedarf spezifische Indikatoren für Überwachung, Bewertung beziehungsweise Überprüfung der Leistung und Ergebnisse sowie alle damit verbundenen Unterstützungsausgaben. Gegebenenfalls beziehen sie auch die bei früheren Kooperationsmaßnahmen gesammelten Erfahrungen ein.

(2)   Die Aktionspläne und Maßnahmen werden im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommen, die gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen werden.

(3)   Das Prüfverfahren nach Artikel 15 Absatz 2 ist nicht erforderlich für

a)

Sondermaßnahmen und Unterstützungsmaßnahmen, bei denen die Unionsfinanzierung 5 Mio. EUR nicht übersteigt;

b)

technische Änderungen, vorausgesetzt, diese wirken sich nicht substanziell auf die Ziele der betreffenden Aktionspläne oder Maßnahmen aus; dazu zählen

i)

der Wechsel der Art des Haushaltsvollzugs;

ii)

die Umschichtung von Mitteln zwischen den in einem Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen;

iii)

die Aufstockung oder Kürzung der Mittelausstattung der Aktionspläne und Sondermaßnahmen um nicht mehr als 20 % der ursprünglichen Mittelausstattung bzw. um höchstens 5 Mio. EUR.

Sondermaßnahmen und Unterstützungsmaßnahmen, die gemäß diesem Absatz angenommen werden, sowie technische Änderungen daran werden innerhalb eines Monats nach ihrer Annahme dem in Artikel 15 genannten Ausschuss für das Europäische Instrument für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit mitgeteilt. Sie werden auch dem Europäischen Parlament übermittelt.

(4)   In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, in denen eine rasche Reaktion der Gemeinschaft erforderlich ist, erlässt oder ändert die Kommission gemäß dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Verfahren die Aktionspläne oder Maßnahmen im Wege sofort geltender Durchführungsrechtsakte.

Artikel 8

Unterstützungsmaßnahmen

(1)   Die Unionsfinanzierung kann Folgendes abdecken: Unterstützungsausgaben für die Umsetzung des Instruments und für die Verwirklichung seiner Ziele, einschließlich administrativer Hilfe im Zusammenhang mit den für die Umsetzung des Instruments erforderlichen Vorbereitungs-, Follow-up-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungstätigkeiten, sowie Ausgaben am Sitz für die administrative Hilfe, die für das Instrument benötigt wird, und für die Verwaltung von im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen, einschließlich Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, sowie für betriebliche IT-Systeme.

(2)   Sehen die in Artikel 7 genannten Aktionspläne oder Sondermaßnahmen keine Unterstützungsausgaben vor, so erlässt die Kommission gegebenenfalls Unterstützungsmaßnahmen. Im Rahmen von Unterstützungsmaßnahmen kann die Unionsfinanzierung Folgendes abdecken:

a)

Studien, Sitzungen, Informations-, Sensibilisierungs- und Fortbildungsmaßnahmen, Aufbereitung und Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren, Publikationstätigkeiten und sonstige Ausgaben für administrative oder technische Hilfe, die für die Planung und Verwaltung von Maßnahmen erforderlich ist, einschließlich Erkundungsmissionen und der Vergütung externer Sachverständiger;

b)

Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Informationen und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich der Entwicklung von Kommunikationsstrategien, der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union und der Förderung ihrer Sichtbarkeit.

Artikel 9

Methoden der Zusammenarbeit

Die Finanzierungen im Rahmen des Instruments werden gemäß der Haushaltsordnung entweder direkt durch die Kommission selbst oder indirekt durch eine der in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung aufgeführten Stellen ausgeführt.

Artikel 10

Formen der Unionsfinanzierung und Arten des Haushaltsvollzugs

(1)   Die Unionsfinanzierung im Rahmen des Instruments kann in den verschiedenen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen bereitgestellt werden, insbesondere in Form von

a)

Finanzhilfen,

b)

öffentlichen Dienstleistungs- oder Lieferaufträgen,

c)

Vergütung externer Sachverständiger und

d)

Mischfinanzierungen.

(2)   Die Unterstützung im Rahmen dieses Instruments kann auch nach den Bestimmungen umgesetzt werden, die für die mit der Verordnung (EU) 2021/947 eingerichtete Garantie für Außenmaßnahmen gelten, und zur Dotierung für die Garantie für Außenmaßnahmen beitragen. Mit der Garantie für Außenmaßnahmen werden auch Maßnahmen auf der Grundlage des Beschlusses 77/270/Euratom des Rates (17) unterstützt.

Die Dotierungsquote für die unter die Garantie für Außenmaßnahmen fallenden Maßnahmen, zu denen mit der Unterstützung im Rahmen dieses Instruments ein Beitrag geleistet wird, beläuft sich auf 9 %.

(3)   Die Dotierungsquoten werden alle drei Jahre ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung überprüft.

Artikel 11

Förderfähige Personen und Stellen

(1)   Personen und Stellen aus Beitrittsländern, Bewerberländern, möglichen Bewerberländern und Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik erhalten Vorrang. Die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, Finanzhilfen und Preisgeldern für Maßnahmen, die im Rahmen dieses Instruments finanziert werden, steht internationalen Organisationen sowie allen Rechtsträgern offen, die Staatsangehörige folgender Länder oder Gebiete sind bzw. — im Falle von juristischen Personen — die in folgenden Ländern oder Gebieten tatsächlich niedergelassen sind:

a)

Mitgliedstaaten, Begünstigte im Rahmen des durch die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) eingerichteten Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) und Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (18);

b)

Partnerländer im Nachbarschaftsraum, die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/947 aufgeführt sind;

c)

Entwicklungsländer und -gebiete, die in der vom Entwicklungshilfeausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung veröffentlichten Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe aufgeführt sind und die nicht der G20 angehören, sowie überseeische Länder und Gebiete im Sinne des Beschlusses 2013/755/EU des Rates (19);

d)

Entwicklungsländer, die in der Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe aufgeführt sind und die der G20 angehören, und sonstige Länder und Gebiete, soweit das betreffende Verfahren im Rahmen einer von der Union im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahme stattfindet, an der sie teilnehmen;

e)

Länder, für die die Kommission festgestellt hat, dass ein gegenseitiger Zugang zu Finanzierungen im Außenbereich besteht;

f)

Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung im Falle von Aufträgen, die in einem der am wenigsten entwickelten Länder oder einem der hochverschuldeten armen Länder, die auf der Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe stehen, ausgeführt werden;

g)

Drittländer, in denen Tätigkeiten gemäß den spezifischen Mehrjahresrichtprogrammen, Aktionsplänen oder Maßnahmen durchgeführt werden.

Der in Unterabsatz 1 Buchstabe e genannte gegenseitige Zugang kann für einen begrenzten Zeitraum von mindestens einem Jahr gewährt werden, wenn ein Land den Stellen aus der Union und aus den Ländern, die im Rahmen dieser Verordnung förderfähig sind, Zugang unter den gleichen Bedingungen gewährt. Nach Anhörung des betreffenden Empfängerlands oder der betreffenden Empfängerländer beschließt die Kommission über den gegenseitigen Zugang und seine Dauer.

(2)   Alle im Rahmen dieses Instruments finanzierten Lieferungen und Materialien können ihren Ursprung in den in Absatz 1 aufgeführten Ländern unter den dort genannten Bedingungen haben.

(3)   Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für natürliche Personen, die von einem teilnahmeberechtigten Auftragnehmer oder gegebenenfalls Unterauftragnehmer beschäftigt oder auf andere Weise rechtmäßig vertraglich verpflichtet werden, und führen solchen natürlichen Personen gegenüber nicht zu Beschränkungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit.

(4)   Im Falle von Maßnahmen‚ die im Wege einer gemeinsamen Kofinanzierung mit einer Stelle oder im Wege der direkten Mittelverwaltung oder indirekten Mittelverwaltung mit den in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis viii der Haushaltsordnung aufgeführten Stellen durchgeführt werden, gelten ebenfalls die Bestimmungen über die Förderfähigkeit dieser Stellen.

(5)   Wenn Geber Finanzmittel für einen von der Kommission eingerichteten Treuhandfonds oder als externe zweckgebundene Einnahmen bereitstellen, gelten die im Gründungsakt dieses Treuhandfonds oder — im Falle von externen zweckgebundenen Einnahmen — die in der Vereinbarung mit dem Geber vorgesehenen Förderfähigkeitsbestimmungen.

(6)   Im Falle von Maßnahmen, die im Rahmen dieses Instruments und eines anderen Unionsprogramms finanziert werden, gelten Stellen, die im Rahmen eines dieser Programme förderfähig sind, als förderfähig.

(7)   Die Förderfähigkeitsbestimmungen dieses Artikels können hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, des Standorts, der Art der Antragsteller oder des Ursprungs der Lieferungen und Materialien beschränkt werden, soweit diese Beschränkungen wegen der spezifischen Art und der Ziele der Maßnahme notwendig und für ihre wirksame Durchführung erforderlich sind.

(8)   Bieter, Antragsteller und Bewerber aus nicht förderfähigen Ländern können in dringlichen Fällen oder bei Nichtverfügbarkeit von Dienstleistungen auf den Märkten der betreffenden Länder oder Gebiete oder in anderen hinreichend begründeten Fällen als förderfähig zugelassen werden, wenn die Anwendung der Förderfähigkeitsbestimmungen die Verwirklichung einer Maßnahme unmöglich machen oder übermäßig erschweren würde.

(9)   Zur Förderung lokaler Kapazitäten, Märkte und Ankäufe wird lokalen und regionalen Auftragnehmern Vorrang eingeräumt, falls die Haushaltsordnung die Vergabe des Auftrags auf der Grundlage eines einzigen Angebots vorsieht. In allen anderen Fällen wird die Teilnahme lokaler und regionaler Auftragnehmer entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung gefördert.

Artikel 12

Kriterien für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit

(1)   Sind ein Drittland und die Gemeinschaft zu einem gemeinsamen Verständnis und einer wechselseitigen Vereinbarung gelangt, so werden diese grundsätzlich durch einen förmlichen Antrag an die Kommission bestätigt. Dieser Antrag ist für die jeweilige Regierung verbindlich.

(2)   Drittländer, die mit der Gemeinschaft zusammenarbeiten wollen, müssen Vertragsparteien des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen sein und ein gültiges Zusatzprotokoll haben oder ein Abkommen mit der IAEO über Sicherungsmaßnahmen geschlossen haben. Darüber hinaus treten sie uneingeschränkt für die sicherheitstechnischen Grundsätze nach Maßgabe der Sicherheitsstandards der IAEO ein und müssen Vertragsparteien der einschlägigen Übereinkommen sein — wie etwa des Übereinkommens über nukleare Sicherheit und des Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle — oder Schritte unternommen haben, aus denen die feste Zusage hervorgeht, diesen Übereinkommen beizutreten. Im Falle einer aktiven Zusammenarbeit wird diese Zusage jährlich unter Berücksichtigung der nationalen Berichte und anderer Dokumente über die Umsetzung der einschlägigen Übereinkommen neu bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung wird eine Entscheidung in Bezug auf die Fortsetzung der Zusammenarbeit getroffen. In Notfällen sollte ausnahmsweise Flexibilität bei der Anwendung dieser Grundsätze gezeigt werden.

(3)   Um die Befolgung der zusammenarbeitsbezogenen Ziele des Instruments zu gewährleisten und zu überwachen, muss das betreffende Drittland der Evaluierung der durchgeführten Maßnahmen zustimmen. Diese Evaluierung muss es ermöglichen, die Einhaltung der vereinbarten Ziele zu überwachen und zu überprüfen, und kann eine Voraussetzung für die weitere Auszahlung des Gemeinschaftsbeitrags darstellen.

(4)   Die von der Union nach dieser Verordnung vorgesehene Zusammenarbeit in den Bereichen nukleare Sicherheit und Sicherung zielt nicht darauf ab, die Kernenergie zu fördern, und ist daher nicht als Maßnahme zur Förderung dieser Energie in Drittländern auszulegen.

Artikel 13

Begünstigte der Zusammenarbeit

(1)   Die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Verordnung richtet sich an

a)

die Aufsichtsbehörden im Bereich der nuklearen Sicherheit und die von ihnen benannten Organisationen für technische Unterstützung, um ihre technischen Fähigkeiten, ihre Unabhängigkeit und die Stärkung des Rechtsrahmens in den betreffenden Bereichen bezüglich der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes zu gewährleisten;

b)

die nationalen Behörden, die für die sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle zuständig sind, um ihre Kategorisierung, Registrierung und die Buchführung über sie sowie ihre sichere Lagerung zu ermöglichen;

c)

alle Beteiligten an einem Überprüfungsauftrag vor Ort im Rahmen des Staatlichen Buchführungs- und Kontrollsystems für Kernmaterial, um effiziente und wirksame Sicherungsmaßnahmen einzuführen;

d)

Betreiber von Kernkraftwerken in Ausnahmefällen, wobei dies auf die Umsetzung der Empfehlung aus der von der ENSREG durchgeführten gegenseitigen Überprüfung der Risiko- und Sicherheitsbewertung (Stresstests) beschränkt ist.

(2)   Die Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 werden insbesondere mit folgenden Maßnahmen verfolgt:

a)

Stärkung der Verfahren und Systeme des Rechtsrahmens;

b)

Schaffung wirksamer Vorkehrungen für die Verhütung von Unfällen mit radiologischen Folgen, einschließlich der unfallbedingten Strahlenexposition, und die Begrenzung solcher Folgen bei ihrem Eintreten;

c)

Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Rahmenkonzepten, von Verfahren, Technologien und Ansätzen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle;

d)

Unterstützung zur Gewährleistung der Sicherheit kerntechnischer Anlagen und Einrichtungen in Bezug auf praktische Schutzmaßnahmen zur Verminderung bestehender strahlenbezogener Risiken für die Gesundheit der Arbeitnehmer und der Allgemeinheit;

e)

Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Rahmenkonzepten für die Stilllegung vorhandener kerntechnischer Anlagen, die Sanierung ehemaliger kerntechnischer Anlagen und stillgelegter Uranminen sowie für die Bergung und Entsorgung von im Meer versenkten radioaktiven Objekten und Materialien;

f)

Schaffung des erforderlichen Rechtsrahmens sowie der erforderlichen Verfahren, Technologien und Ansätze für die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich, die auch eine ordnungsgemäße Buchführung über Spaltstoffe und eine ordnungsgemäße Kontrolle dieser Stoffe sowohl auf staatlicher Ebene als auch auf der Ebene der Anlagenbetreiber einschließen;

g)

Unterstützung bei der Ausbildung des Personals;

h)

eine begrenzte Bereitstellung von Ausrüstung für Betreiber von Kernkraftwerken in Ausnahmefällen gemäß Absatz 1 Buchstabe d.

In bestimmten hinreichend begründeten Fällen müssen für kerntechnische Anlagen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2009/71/Euratom die Maßnahmen hinsichtlich Unterabsatz 1 Buchstabe a in Zusammenarbeit zwischen den Betreibern und/oder den zuständigen Organisationen aus den Mitgliedstaaten und mit den Betreibern aus Drittstaaten durchgeführt werden.

Artikel 7 Absatz 3 gilt nicht für Maßnahmen hinsichtlich Unterabsatz 1 Buchstabe h des vorliegenden Absatzes.

Artikel 14

Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung

(1)   Die Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung erfolgen gemäß Artikel 41 Absätze 2, 4, 5 und 6 sowie gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/947.

(2)   Die Erreichung des Ziels dieses Instruments wird anhand folgender Indikatoren und ihrer Auswirkungen auf die nukleare Sicherheit, den Strahlenschutz sowie die Anwendung effizienter und wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial gemessen:

a)

unter Berücksichtigung der höchsten Standards für die nukleare Sicherheit erstellte, erlassene und/oder überarbeitete Rechts- und Verwaltungsvorschriften,

b)

Auslegungs-, Planungs- oder Durchführbarkeitsstudien für die Errichtung von Anlagen im Einklang mit den höchsten Standards für die nukleare Sicherheit und

c)

Ergebnisse der in kerntechnischen Anlagen umgesetzten Maßnahmen zur Verbesserung der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes sowie effizienter und wirksamer Sicherungsmaßnahmen auf der Grundlage der höchsten Standards für nukleare Sicherheit, Strahlenschutz und nukleare Sicherungsmaßnahmen, einschließlich der Ergebnisse der internationalen gegenseitigen Überprüfung.

TITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird vom Ausschuss für das Europäische Instrument für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 16

Information, Kommunikation und Sichtbarkeit sowie Ausnahmen von den Sichtbarkeitsanforderungen

Für die Information, Kommunikation und Sichtbarkeit im Zusammenhang mit dem in Artikel 3 genannten Ziel und die Ausnahmen von den Sichtbarkeitsanforderungen gelten die Artikel 46 bzw. 47 der Verordnung (EU) 2021/947.

Artikel 17

EAD

Diese Verordnung wird im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU angewandt.

Artikel 18

Aufhebung

Die Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014 wird aufgehoben.

Artikel 19

Übergangsbestimmungen

(1)   Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014 eingeleitet wurden, unberührt, die genannte Verordnung gilt für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss.

(2)   Die Finanzausstattung des Instruments kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Instrument und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014 eingeführt wurden.

(3)   Die Finanzausstattung des Instruments kann für Ausgaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Nachfolge für diese Verordnung verwendet werden.

(4)   Falls erforderlich können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 6 vorgesehenen Ausgaben in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Mai 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. SIZA VIEIRA


(1)  Stellungnahme vom 17. Januar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(3)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021-2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).

(4)  Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18).

(5)  Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 48).

(6)  Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1).

(7)  Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014 des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 109).

(8)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

(9)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(10)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(11)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(12)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(13)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(14)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(15)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(16)  Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).

(17)  Beschluss 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 9).

(18)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(19)  Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).