2.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 194/10 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/881 DER KOMMISSION
vom 23. März 2021
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 29 einleitender Satz und Buchstaben a und d, Artikel 31 Absatz 5 einleitender Satz und Buchstaben a und b, Artikel 32 Absatz 2 einleitender Satz und Buchstabe c, Artikel 41 Absatz 3 einleitender Satz und Buchstaben a und b sowie Artikel 42 Absatz 6,
in Erwägung folgender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Vorschriften für Diagnosemethoden, Überwachungsprogramme und die Genehmigung von Tilgungsprogrammen durch die Kommission. |
(2) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission (2) ergänzt die Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen von Land-, Wasser- und sonstigen Tieren gemäß der Verordnung (EU) 2016/429. |
(3) |
In Artikel 83 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 sind Ausnahmen von den Anforderungen für die Einholung der Genehmigung des Status „seuchenfrei“ durch die Kommission bei bestimmten Wassertierseuchen vorgesehen. Um den Verwaltungsaufwand zur verringern sollte diese Ausnahmeregelung erweitert werden und eine ähnliche Vorschrift für die Genehmigung bestimmter Tilgungsprogramme für Wassertierseuchen enthalten. |
(4) |
Wenn ein Mitgliedstaat in Bezug auf Wassertierseuchen für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder für eine Zone oder ein Kompartiment desselben, die/das mehr als 75 % seines Hoheitsgebiets ausmacht oder die/das er mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland teilt, die Genehmigung für ein Tilgungsprogramm erhalten will, muss er diese bei der Kommission beantragen. In allen anderen Fällen kommt ein Eigenerklärungssystem für den Mitgliedstaat zur Anwendung. |
(5) |
Das Eigenerklärungssystem für ein Tilgungsprogramm in Bezug auf Wassertierseuchen für Zonen und Kompartimente, für die die Kommission keine Genehmigung erteilt hat, ist so konzipiert, dass es die Transparenz des Verfahrens sicherstellt und die Genehmigung des Tilgungsprogramms für die Mitgliedstaaten vereinfacht und potenziell beschleunigt. Das gesamte Verfahren sollte elektronisch abgewickelt werden, es sei denn, die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat äußern Bedenken, die nicht in zufriedenstellender Weise ausgeräumt werden können. Bestehen Bedenken, die sich nicht in zufriedenstellender Weise ausräumen lassen, muss die Erklärung dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vorgelegt werden. |
(6) |
Im Beschluss 2010/367/EU der Kommission (3) sind Mindestanforderungen an Programme zur Überwachung von Geflügel und Wildvögeln auf Aviäre Influenza festgelegt, und seine Anhänge enthalten entsprechende technische Leitlinien. Diese Anforderungen sind nun in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegt. Im Interesse der Klarheit und Transparenz sollte der Beschluss 2010/367/EU in die Liste der Rechtsakte aufgenommen werden, die durch Artikel 86 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 aufzuheben sind. |
(7) |
Nach Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 wurden in Anhang IV fehlerhafte Querverweise festgestellt. Die genannten Querverweise sollten berichtigt werden. |
(8) |
Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 enthält besondere Anforderungen in Bezug auf Wassertierseuchen. Diese umfassen allgemeine Anforderungen an Gesundheitsbesuche und die Probenahmen für Tilgungsprogramme. Die allgemeinen Anforderungen können auch in Bezug auf den Nachweis und die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ verwendet werden. |
(9) |
In Anhang VI Teil II Kapitel 2 Abschnitt 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 sind Diagnose- und Probenahmemethoden für den Nachweis von Infektionen mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse festgelegt. Die Diagnose- und Probenahmemethoden sollten auf der Grundlage der neuesten verfügbaren Informationen des Diagnosehandbuchs für Krankheiten von Wassertieren der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) (4) aktualisiert werden. |
(10) |
Nach Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 im Amtsblatt der Europäischen Union wurden in Anhang IV Teil II und in Anhang VI Teil III der genannten Verordnung einige Fehler festgestellt. Die genannten Fehler sollten berichtigt werden. |
(11) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(12) |
Da die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 ab dem 21. April 2021 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 83 erhält folgende Fassung: „Artikel 83 Ausnahmen von der Genehmigung des Status „seuchenfrei“ bei bestimmten Wassertierseuchen und bestimmter Tilgungsprogramme bei Wassertierseuchen durch die Kommission (1) Abweichend von der in Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Anforderung zur Vorlage von Anträgen auf Genehmigung von Tilgungsprogrammen durch die Kommission oder von den in Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 4 der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um von der Kommission die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ zu erhalten, wird diese Genehmigung in Bezug auf Wassertierseuchen in Zonen oder Kompartimenten, die weniger als 75 % des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats ausmachen und für deren Versorgung das Wassereinzugsgebiet nicht in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland reicht, nach folgendem Verfahren zuerkannt:
(2) Innerhalb der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Frist von 60 Tagen können die Kommission oder die Mitgliedstaaten in Bezug auf die vorgelegten Nachweise des Mitgliedstaats, der die vorläufige Erklärung abgegeben hat, Erläuterungen oder zusätzliche Informationen verlangen. (3) Gehen innerhalb des in Absatz 1 Buchstabe c genannten Zeitraums schriftliche Stellungnahmen von mindestens einem Mitgliedstaat oder der Kommission ein, in denen Bedenken hinsichtlich der Nachweise zur Stützung der Erklärung geäußert werden, prüft die Kommission die vorgelegten Nachweise gemeinsam mit dem Mitgliedstaat, der die Erklärung abgegeben hat, und gegebenenfalls mit dem Mitgliedstaat, der Erläuterungen oder zusätzliche Informationen verlangt hat, um diese Bedenken auszuräumen. In einem solchen Fall verlängert sich der in Absatz 1 Buchstabe c genannte Zeitraum automatisch um 60 Tage ab dem Datum, an dem erstmals Bedenken vorgebracht wurden. Eine weitere Verlängerung ist nicht möglich. (4) Führt das Verfahren nach Absatz 3 zu keinem Ergebnis, gelten Artikel 31 Absatz 3, Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429.“ |
2. |
In Artikel 86 wird nach dem sechsten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:
|
3. |
Die Anhänge IV und VI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 21. April 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. März 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).
(3) Beschluss 2010/367/EU der Kommission vom 25. Juni 2010 über die Durchführung der Programme zur Überwachung von Geflügel und Wildvögeln auf Aviäre Influenza durch die Mitgliedstaaten (ABl. L 166 vom 1.7.2010, S. 22).
(4) https://www.oie.int/standard-setting/aquatic-manual/access-online/
ANHANG
Die Anhänge IV und VI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang VI wird wie folgt geändert:
|