5.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/21


VERORDNUNG (EU) 2021/693 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 28. April 2021

zur Einrichtung des Programms „Justiz“ und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1382/2013

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absätze 1 und 2 und Artikel 82 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sind die Werte, auf die sich die Union gründet, die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet. Weiter heißt es in Artikel 3 EUV, dass es Ziel der Union ist, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern, sowie den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt zu wahren und für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas zu sorgen. Diese Werte finden ihre Bestätigung und ihren Ausdruck in den Rechten, Freiheiten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankert sind.

(2)

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass diese Rechte und Werte weiter aktiv kultiviert, geschützt, gefördert und durchgesetzt werden und von den Bürgerinnen und Bürgern und Völkern geteilt werden, und dass sie weiterhin im Mittelpunkt des Projekts der Union stehen, da eine Verschlechterung des Schutzes dieser Rechte und Werte in einem der Mitgliedstaaten sich nachteilig auf die gesamte Union auswirken kann. Im Gesamthaushaltsplan der Union sollte daher ein neuer Fonds für Justiz, Rechte und Werte eingerichtet werden, in dem das durch die Verordnung (EU) 2021/692 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingerichtete Programm „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ und das Programm „Justiz“ zusammengeführt werden. In einer Zeit, in der die europäischen Gesellschaften mit Extremismus, Radikalisierung und Spaltung konfrontiert sind und der Handlungsspielraum der unabhängigen Zivilgesellschaft kleiner wird, ist es wichtiger denn je, die Justiz, die Rechte und die Werte der Union – Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte – zu fördern, zu stärken und zu verteidigen. Dies wird tiefgreifende, unmittelbare Auswirkungen auf das politische, gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben in der Union haben. Als Teil des neuen Fonds für Justiz, Rechte und Werte wird das Programm „Justiz“ (im Folgenden „Programm“) – im Einklang mit dem Programm „Justiz“ für den Zeitraum 2014-2020, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1382/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingerichtet wurde – die Weiterentwicklung des Rechtsraums der Union, der auf der Rechtsstaatlichkeit, der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, gegenseitiger Anerkennung und gegenseitigem Vertrauen, dem Zugang zur Justiz und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit beruht, auch künftig unterstützt. Im Programm „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ werden das Programm „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014-2020, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichtet wurde, und das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“, das mit der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates (6) eingerichtet wurde, zusammengeführt.

(3)

Das Programm sollte für einen Zeitraum von sieben Jahren eingerichtet werden, um seine Laufzeit an die des mehrjährigen Finanzrahmens gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (7) anzugleichen.

(4)

Der Fonds für Justiz, Rechte und Werte und die beiden ihm zugrundeliegenden Finanzierungsprogramme werden sich an Personen und Stellen wenden, die dazu beitragen, unsere gemeinsamen Werte und unsere reichhaltige Vielfalt sowie Rechte und Gleichstellung lebendig und dynamisch zu gestalten. Ziel ist letztlich die Herausbildung und Bewahrung einer auf Rechte gestützten, gleichen, offenen, pluralistischen, inklusiven und demokratischen Gesellschaft. Eine Schlüsselrolle kommt hierbei einer dynamischen und mündigen Zivilgesellschaft zu, der Anregung der Bürgerinnen und Bürger zur demokratischen, staatsbürgerlichen und sozialen Teilhabe, und der Pflege der reichen Vielfalt der europäischen Gesellschaft der Grundlage unserer gemeinsamen Werte, Geschichte und Erfahrungen zu. Gemäß Artikel 11 EUV müssen die Organe der Union einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit der Zivilgesellschaft pflegen und den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit geben, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen.

(5)

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vor, in dem die Grundrechte und die verschiedenen Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten geachtet werden. Die Achtung und Förderung der Rechtsstaatlichkeit, der Grundrechte und der Demokratie in der Union sind Voraussetzungen dafür, alle in den Verträgen verankerten Rechte und Pflichten aufrechtzuerhalten und das Vertrauen der Menschen in die Union aufzubauen. Für das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten und das Vertrauen in ihre Rechtssysteme spielt die Art und Weise, wie die Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten umgesetzt wird, eine entscheidende Rolle. Im Hinblick darauf sollte die Union Maßnahmen zum Ausbau der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen erlassen. Bei der Weiterentwicklung eines europäischen Rechtsraums sollte die Achtung der Grundrechte und der gemeinsamen Grundsätze und Werte, z. B. die Gleichbehandlung und das Verbot der Diskriminierung aus einem der in Artikel 21 der Charta genannten Gründe, zusätzlich zur Solidarität, zum effektiven Zugang aller zur Justiz, zur Rechtsstaatlichkeit, zur Demokratie und zu einem gut funktionierenden unabhängigen Justizsystem auf allen Ebenen gewährleistet und gefördert werden.

(6)

Eine Schlüsselrolle für die erfolgreiche Umsetzung der in den Verträgen festgelegten ehrgeizigen Ziele sollte nach wie vor die Finanzierung spielen. Neben anderen Maßnahmen ist ein flexibles und effizientes Programm „Justiz“ von entscheidender Bedeutung, um die Planung und Umsetzung der Ziele zu erleichtern. Das Programm sollte benutzerfreundlich umgesetzt werden, z. B. durch benutzerfreundliche Antrags- und Berichterstattungsverfahren, und eine ausgewogene geografische Abdeckung anstreben. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Zugänglichkeit des Programms für Begünstigte jeder Art geschenkt werden. Im Rahmen der Finanzausstattung des Programms sollte bei der Zuweisung von Mitteln für spezifische Ziele weiterhin ein gewisser Spielraum bestehen. Der Spielraum sollte in erster Linie Maßnahmen vorbehalten sein, die der Förderung der Rechtsstaatlichkeit dienen.

(7)

Um den schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für alle zu gewährleisten, muss die Union gemäß dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen, der seit der Tagung des Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere einen Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit in der Union darstellt, Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen erlassen. Die gegenseitige Anerkennung setzt ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus. Um die gegenseitige Anerkennung zu erleichtern und das gegenseitige Vertrauen zu stärken, wurden bereits Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in mehreren Bereichen erlassen. Ein gut funktionierender Rechtsraum, in dem keine Hindernisse für grenzüberschreitende gerichtliche Verfahren und für den Zugang zur Justiz in grenzüberschreitenden Situationen mehr bestehen, ist auch für das Wirtschaftswachstum und die weitere Integration von entscheidender Bedeutung. Zugleich sind ein ordnungsgemäß funktionierender europäischer Rechtsraum, der effiziente, unabhängige und hochwertige nationale Rechtsordnungen umfasst, sowie ein höherer Grad gegenseitigen Vertrauens für einen florierenden Binnenmarkt und die Wahrung der gemeinsamen Werte der Union erforderlich.

(8)

Der Zugang zur Justiz sollte insbesondere den Zugang zu den Gerichten, zu alternativen Methoden der Streitbeilegung und zu Inhabern öffentlicher Ämter umfassen, die gesetzlich verpflichtet sind, die Parteien unabhängig und unparteiisch juristisch zu beraten.

(9)

Die uneingeschränkte Achtung der Rechtsstaatlichkeit und deren Förderung sind im Bereich Justiz und Inneres grundlegende Voraussetzung für ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen und insbesondere für eine wirksame justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen, die auf gegenseitiger Anerkennung beruht. Die Rechtsstaatlichkeit ist einer der gemeinsamen Werte, die in Artikel 2 EUV verankert sind, und findet konkreten Ausdruck im Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nach Artikel 19 Absatz 1 EUV und Artikel 47 der Charta. Die Förderung der Rechtsstaatlichkeit durch die Unterstützung von Bemühungen um eine stärkere Unabhängigkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht sowie eine bessere Qualität und Effizienz der nationalen Justizsysteme stärkt das gegenseitige Vertrauen, das für die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen unerlässlich ist. Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz gehören zum Wesensgehalt des Rechts auf ein unparteiisches Gericht und sind für den Schutz der europäischen Werte von entscheidender Bedeutung. Darüber hinaus bieten effiziente Justizsysteme mit angemessenen Verfahrensfristen Rechtssicherheit für alle Beteiligten.

(10)

Gemäß Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe h und Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe c AEUV hat die Union die Aus- und Weiterbildung von Angehörigen der Justiz und der Rechtspflege zu fördern, um so die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen beruht, auszubauen. Die Bereitstellung von Aus- und Weiterbildung für Angehörige der Justizberufe ist ein wichtiges Instrument, um ein gemeinsames Verständnis dafür zu entwickeln, wie die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte am besten umgesetzt und gewahrt werden können. Sie trägt zum Aufbau des europäischen Rechtsraums bei, indem unter den Angehörigen der Justizberufe der Mitgliedstaaten eine gemeinsame Rechtskultur geschaffen wird. Es ist von wesentlicher Bedeutung sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften in der Union diskriminierungsfrei, korrekt, kohärent und einheitlich angewandt werden und in grenzüberschreitenden Verfahren gegenseitiges Vertrauen und Verständnis zwischen den Angehörigen der Justizberufe herrschen. Die im Rahmen des Programms geförderten Aus- und Weiterbildungstätigkeiten sollten sich auf eine solide Bewertung des Fortbildungsbedarfs stützen, neueste Schulungsmethoden nutzen, länderübergreifende Veranstaltungen für Angehörige der Justizberufe aus verschiedenen Mitgliedstaaten sowie aktives Lernen und Netzwerken umfassen und nachhaltig sein. Dazu sollten auch Schulungen in Rechtsterminologie, Zivil- und Strafrecht und Grundrechten und in der gegenseitigen Anerkennung sowie in Verfahrensgarantien gehören. Solche Tätigkeiten sollten auch Schulungen für Richter, Rechtsanwälte und Staatsanwälte hinsichtlich der Probleme und Hindernisse beinhalten, denen Menschen gegenüberstehen, die häufig diskriminiert werden oder sich in einer prekären Lage befinden, wie Frauen, Kinder, Minderheiten, LGBTIQ-Personen, Menschen mit Behinderungen und Opfer von geschlechtsbezogener Gewalt, häuslicher Gewalt oder Gewalt in engen Beziehungen und anderen Formen der zwischenmenschlichen Gewalt. Solche Schulungen sollten mit direkter Beteiligung von Organisationen, die diese Personen vertreten oder unterstützen, und soweit möglich unter Einbeziehung dieser Personen durchgeführt werden. In Anbetracht der Tatsache, dass Frauen in leitenden Positionen innerhalb der Justiz unterrepräsentiert sind, sollten Richterinnen, Staatsanwältinnen und Frauen in anderen Rechtsberufen zur Teilnahme an den Aus- und Weiterbildungstätigkeiten aufgefordert werden.

(11)

Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Begriff „Angehörige der Justiz und der Rechtspflege“ so breit ausgelegt werden, dass er Richter, Staatsanwälte, Gerichtsbedienstete und Mitarbeiter von Staatsanwaltschaften sowie Angehörige anderer Justizberufe, die mit der Justiz in Verbindung stehen oder auf andere Weise an der Rechtspflege mitwirken, unabhängig von der Definition im nationalen Recht, Rechtsstellung oder internen Organisation, wie Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher oder Vollzugsbeamte, Insolvenzverwalter, Mediatoren, Gerichtsdolmetscher und -übersetzer, Gerichtssachverständige, Gefängnispersonal und Bewährungshelfer, umfasst.

(12)

In die justiziellen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen können verschiedene Akteure eingebunden sein, beispielsweise die Rechts-, Justiz- und Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten, wissenschaftliche Einrichtungen, nationale Einrichtungen für die justizielle Aus- und Weiterbildung, Fortbildungseinrichtungen oder -netze auf europäischer Ebene oder Netze von Gerichtskoordinatoren für Unionsrecht. Die Einrichtungen und Stellen, die auf dem Gebiet der Aus- und Weiterbildung der Angehörigen der Justiz und der Rechtspflege ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, wie das Europäische Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten (EJTN), die Europäische Rechtsakademie (ERA), das Europäische Netz der Räte für das Justizwesen (ENCJ), die Vereinigung der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union (ACA-Europe), das Netz der Präsidenten der Obersten Gerichtshöfe der Europäischen Union (EUSJC) und das Europäische Institut für öffentliche Verwaltung (EIPA), spielen eine andauernde Rolle bei der Förderung von Aus- und Weiterbildungsprogrammen mit einer echten europäischen Dimension für Angehörige der Justiz und der Rechtspflege; diesen Einrichtungen oder Stellen könnte daher im Einklang mit den Verfahren und Kriterien der Arbeitsprogramme, die von der Kommission nach dieser Verordnung angenommen werden, eine angemessene finanzielle Unterstützung gewährt werden.

(13)

Das Programm sollte das Jahresarbeitsprogramm des EJTN unterstützen, das im Bereich der justiziellen Aus- und Weiterbildung eine wichtige Rolle spielt. Das EJTN nimmt insofern eine besondere Stellung ein, als es das einzige Netz auf Unionsebene ist, in dem die justiziellen Aus- und Weiterbildungseinrichtungen der Mitgliedstaaten zusammengeschlossen sind. Daher ist es besonders gut in der Lage, den Austausch von sowohl neuen als auch erfahrenen Richtern und Staatsanwälten zwischen allen Mitgliedstaaten zu organisieren und die Arbeit der nationalen Aus- und Weiterbildungseinrichtungen in Bezug auf Aus- und Weiterbildungstätigkeiten zum Unionsrecht und die Förderung bewährter Verfahren in der Aus- und Weiterbildung zu koordinieren. Außerdem führt das EJTN auf Unionsebene Aus- und Weiterbildungstätigkeiten durch, die von hervorragender Qualität und kosteneffizient sind. Darüber hinaus gehören auch die justiziellen Aus- und Weiterbildungseinrichtungen der Kandidatenländer dem Netz als Beobachter an. Der Jahresbericht des EJTN sollte Informationen über die durchgeführten Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen enthalten, die unter anderem nach Personalkategorien aufgeschlüsselt sind.

(14)

Die im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen sollten eine verbesserte gegenseitige Anerkennung von Urteilen und gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen, das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten sowie die notwendige Angleichung der Rechtsvorschriften fördern, um die Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen Behörden, auch mit elektronischen Mitteln, zu verbessern. Das Programm sollte außerdem den Schutz der Rechte des Einzelnen in Zivil- und Handelssachen unterstützen. Darüber hinaus sollte es für eine größere Konvergenz im Bereich des Zivilrechts sorgen und so im Sinne aller Parteien eines Zivilverfahrens zur Beseitigung von Hindernissen beitragen, die reibungslosen und effizienten gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren entgegenstehen. Im Hinblick auf die wirksame Durchsetzung und die praktische Anwendung des Unionsrechts auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen sollte das Programm ferner die Arbeit des mit der Entscheidung 2001/470/EG des Rates (8) eingerichteten Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen unterstützen. In Bezug auf Strafsachen sollte das Programm dazu beitragen, Regeln und Verfahren zu fördern und umzusetzen, mit denen für die Anerkennung von Urteilen und Entscheidungen in der gesamten Union gesorgt wird. Es sollte die Zusammenarbeit erleichtern und dabei helfen, Hindernisse für eine wirksame Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen zu beseitigen. Außerdem sollte das Programm dazu beitragen, den Zugang zur Justiz dadurch zu verbessern, dass die Rechte der Opfer von Straftaten sowie die Verfahrensrechte von Verdächtigen und beschuldigten Personen in Strafverfahren bekannt gemacht und unterstützt werden.

(15)

Im Einklang mit Artikel 3 EUV, Artikel 24 der Charta und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes sollte der Schutz der Rechte des Kindes durch das Programm gefördert und diese Förderung bei der Umsetzung aller Maßnahmen des Programms durchgängig berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck sollte besonderes Augenmerk auf Maßnahmen gelegt werden, die auf den Schutz der Rechte des Kindes im Rahmen der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit abzielen, einschließlich des Schutzes von Kindern, die bei inhaftierten Eltern leben, von Kindern inhaftierter Eltern und von Kindern, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind.

(16)

Das Programm „Justiz“ für den Zeitraum 2014-2020 hat es ermöglicht, Aus- und Weiterbildungstätigkeiten zum Unionsrecht – insbesondere in Bezug auf den Geltungsbereich sowie zur Anwendung der Charta – für Angehörige der Justiz und der Rechtspflege durchzuführen. In seinen Schlussfolgerungen vom 12. Oktober 2017 zur Anwendung der Charta im Jahr 2016 erinnerte der Rat daran, wie wichtig es ist, unter anderem politische Entscheidungsträger, Angehörige der Rechtsberufe und die Rechteinhaber selbst für die Anwendung der Charta auf nationaler Ebene wie auf Unionsebene zu sensibilisieren. Damit Grundrechte konsequent und durchgängig berücksichtigt werden, muss die finanzielle Unterstützung für Sensibilisierungsmaßnahmen neben Justizbehörden und Angehörigen der Rechtsberufe daher auf weitere öffentliche Einrichtungen ausgeweitet werden.

(17)

Gemäß Artikel 67 AEUV hat die Union einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu bilden, in dem die Grundrechte geachtet werden. Der diskriminierungsfreie Zugang aller zur Justiz ist hierfür von zentraler Bedeutung. Um den wirksamen Zugang zur Justiz zu erleichtern und das gegenseitige Vertrauen zu fördern, das für das zufriedenstellende Funktionieren des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts unerlässlich ist, muss die finanzielle Unterstützung auf Tätigkeiten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene von anderen Behörden als Justizbehörden, von Angehörigen der Rechtsberufe und von zivilgesellschaftlichen Organisationen, die zu diesen Zielen beitragen, ausgeweitet werden. Unterstützt werden sollten insbesondere Tätigkeiten zur Förderung des wirksamen und gleichberechtigten Zugangs zur Justiz für Personen, die häufig diskriminiert werden oder sich in einer prekären Lage befinden. Es ist wichtig, die Interessenvertretungstätigkeiten zivilgesellschaftlicher Organisationen wie Vernetzung, Gerichtsverfahren, Durchführung von Kampagnen, Kommunikations- und sonstige Kontrolltätigkeiten zu unterstützen. In diesem Zusammenhang kommt auch Angehörigen der Justizberufe mit Verbindungen zur Rechtspflege, die für zivilgesellschaftliche Organisationen tätig sind, eine wichtige Rolle zu.

(18)

Das Programm sollte im Einklang mit den Artikeln 8 und 10 AEUV in allen seinen Tätigkeiten die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter und des Diskriminierungsverbots fördern. Darüber hinaus bekräftigt das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen deren Recht auf uneingeschränkte Rechts- und Handlungsfähigkeit und auf Zugang zur Justiz. Bei einer Zwischenevaluierung und einer abschließenden Evaluierung des Programms sollten – im Einklang mit Nummer 16 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung, sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans für die Einführung neuer Eigenmittel (9) (im Folgenden „Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020“) – die geschlechtsspezifischen Auswirkungen bewertet werden, um beurteilen zu können, inwieweit es zur Geschlechtergleichstellung beiträgt, und um beurteilen zu können, ob es unbeabsichtigte negative Auswirkungen auf die Geschlechtergleichstellung hat. In diesem Zusammenhang und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Art und des unterschiedlichen Umfangs der Tätigkeiten zur Verwirklichung der spezifischen Programmziele ist es wichtig, dass die von den Projektträgern gesammelten Einzeldaten nach Geschlecht aufgeschlüsselt werden, wann immer dies möglich ist. Es ist auch wichtig, die Antragsteller darüber zu informieren, wie die Geschlechtergleichstellung berücksichtigt werden kann, einschließlich über die Nutzung von Instrumenten für die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung, einschließlich, soweit erforderlich, durch die durchgängige Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung und Bewertungen der geschlechtsspezifischen Auswirkungen. Bei der Konsultation von Sachverständigen und Akteuren sollte ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis berücksichtigt werden.

(19)

Bei allen Programmtätigkeiten, für die dies relevant ist, sollten sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen die Rechte der Opfer unterstützt und geschützt werden. Zu diesem Zweck sollte der besseren Umsetzung der verschiedenen Instrumente der Union für den Opferschutz und der Koordinierung zwischen ihnen sowie den Maßnahmen zum Austausch bewährter Verfahren zwischen den Gerichten und den Angehörigen der Rechtsberufe, die mit Fällen von Gewalt befasst sind, besondere Aufmerksamkeit gelten. Das Programm sollte auch dazu beitragen, das Wissen um kollektive Rechtsbehelfe und deren Nutzung zu steigern.

(20)

Die auf der Grundlage des Programms geförderten Maßnahmen sollten zur Schaffung eines europäischen Rechtsraums beitragen, die Unabhängigkeit und die Effizienz der Justiz fördern, die grenzübergreifende Zusammenarbeit und Vernetzung steigern, das gegenseitige Vertrauen zwischen den Justizsystemen der Mitgliedstaaten stärken und eine korrekte, kohärente und einheitliche Anwendung des Unionsrechts bewirken. Die Finanzierungstätigkeiten sollten auch beitragen zu einem gemeinsamen Verständnis der Werte der Union und der Rechtsstaatlichkeit, zur besseren Kenntnis des Unionsrechts und der Unionspolitik, zum Austausch von Fachwissen und bewährten Verfahren für die Nutzung von Instrumenten der justiziellen Zusammenarbeit durch alle betroffenen Akteure sowie zur Verbreitung und Förderung interoperabler digitaler Lösungen für eine reibungslose, effiziente grenzübergreifende Zusammenarbeit; ferner sollten sie eine solide analytische Grundlage für die Entwicklung, Durchsetzung, das richtige Verständnis und die ordnungsgemäße Umsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik liefern. Das Vorgehen auf Unionsebene macht es möglich, dass diese Maßnahmen überall in der Union einheitlich durchgeführt werden, und bringt Skaleneffekte mit sich. Zudem kann die Union grenzüberschreitende Fragen besser als die Mitgliedstaaten angehen und als europäische Plattform für gegenseitiges Lernen und den Austausch bewährter Verfahren fungieren.

(21)

Das Programm sollte auch dazu beitragen, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der externen Auswirkungen überall dort zu verbessern, wo das Unionsrecht eine externe Dimension aufweist, um den Zugang zur Justiz zu verbessern und die Bewältigung justizieller und verfahrensrechtlicher Herausforderungen zu erleichtern.

(22)

Die Kommission sollte in den von diesem Programm erfassten Bereichen für die Gesamtkohärenz, Komplementarität und Synergien mit der Arbeit der Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union – insbesondere der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust), der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA), der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) und der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) – sorgen und die diesbezügliche Arbeit anderer nationaler und internationaler Akteure berücksichtigen.

(23)

Um die effiziente Zuweisung der Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union sicherzustellen, ist es erforderlich zu gewährleisten, dass alle unter dem Programm durchgeführten Maßnahmen über einen Mehrwert für die Union verfügen, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen und sich mit anderen Maßnahmen der Union decken. Es sollten Kohärenz, Komplementarität und Synergieeffekte mit Finanzierungsprogrammen angestrebt werden, die verwandte Politikbereiche fördern, insbesondere mit dem Programm „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ sowie mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingerichteten Programm über den Binnenmarkt, Programmen in den Bereichen Grenzmanagement und Sicherheit, insbesondere dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und dem Fonds für innere Sicherheit, Programmen im Bereich „Strategische Infrastruktur“, insbesondere dem durch die Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) eingerichteten Programm „Digitales Europa“, dem durch die Verordnung (EU) XXXX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates (12) eingerichteten Programm „Erasmus+“, dem durch die Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) eingerichteten Programm „Horizont Europa“, dem Instrument für Heranführungshilfe und dem durch die Verordnung (EU) XXXX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates (14) eingerichteten LIFE-Programm.

(24)

Mit dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 bildet.

(25)

Gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) kann für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste. Die Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung entstanden, sind jedoch nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen förderfähig. Um jegliche Störung bei der Unionsunterstützung, die den Unionsinteressen abträglich sein könnte, zu vermeiden, sollte es für einen begrenzten Zeitraum zu Beginn des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 möglich sein, dass Kosten, die für im Rahmen dieser Verordnung unterstützte Tätigkeiten entstanden sind, die bereits begonnen haben, ab dem 1. Januar 2021 förderfähig sind, auch wenn sie vor der Finanzhilfeantragstellung entstanden sind.

(26)

Die Haushaltsordnung findet auf das Programm Anwendung. Die Haushaltsordnung regelt den Vollzug des Unionshaushalts, einschließlich Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, zum finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger.

(27)

Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, inwieweit sie sich zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Ergebniserzielung eignen; wobei insbesondere die Kosten von Kontrollen, der Verwaltungsaufwand, die Kapazität der einschlägigen Akteure und der angestrebten Begünstigten und das erwartete Risiko der Nichteinhaltung von Vorschriften berücksichtigt werden sollten. Dabei sollte die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie Finanzierungsformen berücksichtigt werden, die nicht mit den in Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten Kosten in Verbindung stehen.

(28)

Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (17), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (18) und (EU) 2017/1939 (19) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die EUStA befugt, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) zu untersuchen und zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und – im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten – der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren.]

(29)

Drittländer, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, können im Rahmen der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (21) eingerichteten Zusammenarbeit an Programmen der Union teilnehmen, gemäß dem EWR-Abkommen erfolgt die Durchführung der Programme auf der Grundlage eines Beschlusses, der gemäß dem Abkommen erlassen wurde. Drittländer dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. In die vorliegende Verordnung sollte eine gesonderte Bestimmung aufgenommen werden, durch die von Drittländern verlangt wird, dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang zu gewähren, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen.

(30)

Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder und indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.

(31)

Gemäß dem Beschluss 2013/755/EU des Rates (22) können natürliche Personen und die zuständigen öffentlichen und/oder privaten Einrichtungen und Institutionen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem überseeischen Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.

(32)

Angesichts der großen Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Übereinkommen von Paris umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, soll das Programm dazu beitragen, dass Klimaschutzerwägungen systematisch einbezogen werden und das Ziel erreicht wird, insgesamt 30 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für die Unterstützung der Klimaschutzziele zu verwenden und ferner dazu beitragen, dass im Jahr 2024 7,5 % und in den Jahren 2026 und 2027 10 % des Unionshaushalts für Ausgaben im Bereich Biodiversität bereitgestellt werden, wobei den bestehenden Überschneidungen zwischen dem Klimaschutzziel und dem Biodiversitätsziel Rechnung getragen wird. Mit dem Programm sollten Tätigkeiten gefördert werden, in deren Rahmen die klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Union und der im europäischen Grünen Deal verankerte Grundsatz der Schadensvermeidung geachtet werden. Entsprechende Maßnahmen sollten während der Vorbereitung und Durchführung des Programms ermittelt und im Rahmen der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet werden.

(33)

Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (23) sollte das Programm auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms in der Praxis enthalten. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat im Rahmen bestehender Berichterstattungsmechanismen, insbesondere des EU-Justizbarometers, alljährlich Bericht über die Leistungsbilanz des Programms erstatten.

(34)

Um die wirksame Bewertung der Fortschritte des Programms zur Erreichung von dessen Ziele sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der in den Artikeln 13 und 15 und Anhang II genannten Indikatoren zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(35)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) ausgeübt werden.

(36)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich insbesondere durch die Förderung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen zur Weiterentwicklung eines europäischen Rechtsraums beizutragen, der auf der Rechtsstaatlichkeit, gegenseitiger Anerkennung und gegenseitigem Vertrauen beruht, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(37)

Die Verordnung (EU) Nr. 1382/2013 sollte daher aufgehoben werden.

(38)

Um die Kontinuität der Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Umsetzung ab Beginn des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 zu ermöglichen, sollte diese Verordnung so schnell wie möglich in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten.

(39)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(40)

Nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird das Programm „Justiz“ (im Folgenden „Programm“) für die Laufzeit des in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 festgelegten mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 eingerichtet.

Sie regelt die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und enthält die Finanzierungsbestimmungen.

Artikel 2

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Angehörige der Justiz und der Rechtspflege“ Richter, Staatsanwälte, Gerichtsbedienstete und Mitarbeiter von Staatsanwaltschaften sowie andere Angehörige der Justizberufe mit Verbindungen zur Rechtspflege.

Artikel 3

Ziele des Programms

(1)   Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, einen Beitrag zur Weiterentwicklung eines europäischen Rechtsraums zu leisten, der auf Rechtsstaatlichkeit – einschließlich der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz –, auf gegenseitiger Anerkennung und gegenseitigem Vertrauen sowie auf justizieller Zusammenarbeit beruht, und dadurch auch die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und den Schutz der Grundrechte zu stärken.

(2)   Im Rahmen der allgemeinen Zielsetzung gemäß Absatz 1 verfolgt das Programm die folgenden spezifischen Ziele:

a)

Erleichterung und Unterstützung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen sowie Förderung der Rechtsstaatlichkeit und der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, u. a. durch Unterstützung der Anstrengungen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der nationalen Justizsysteme und der wirksamen Vollstreckung von Entscheidungen;

b)

Unterstützung und Förderung der justiziellen Aus- und Weiterbildung mit Blick auf die Herausbildung einer gemeinsamen Kultur des Rechts und der Justiz sowie einer Kultur, die auf Rechtsstaatlichkeit beruht, und Unterstützung und Förderung der einheitlichen und wirksamen Umsetzung der für das Programm relevanten Rechtsinstrumente der Union;

c)

Erleichterung eines wirksamen und diskriminierungsfreien Zugangs zur Justiz für alle und des wirksamen Rechtsschutzes, auch auf elektronischem Wege (E-Justiz), durch Förderung effizienter Zivil- und Strafverfahren und durch Stärkung und Unterstützung der Rechte aller Opfer von Straftaten sowie der Verfahrensrechte von Verdächtigen und beschuldigten Personen in Strafverfahren.

Artikel 4

Durchgängige Berücksichtigung

Bei der Durchführung aller Maßnahmen des Programms wird im Einklang mit Artikel 51 der Charta und innerhalb der dort vorgegebenen Grenzen angestrebt, die Gleichstellung der Geschlechter, die Rechte des Kindes, unter anderem durch eine kinderfreundliche Justiz, den Opferschutz und die wirksame Anwendung des Grundsatzes der Gleichberechtigung und des Verbots der Diskriminierung aus einem der in Artikel 21 der Charta genannten Gründe zu fördern.

Artikel 5

Mittelausstattung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 beträgt 305 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

(2)   Der in Absatz 1 festgelegte Betrag darf für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms eingesetzt werden, u. a. für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.

(3)   Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können unter Berücksichtigung des verspäteten Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung zur Gewährleistung der Kontinuität für einen begrenzten Zeitraum Kosten für im Rahmen dieser Verordnung unterstützte Tätigkeiten ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, selbst wenn sie vor der Finanzhilfeantragstellung entstanden sind.

(4)   Im Rahmen der Finanzausstattung des Programms werden die Mittel nach den im Anhang I genannten Prozentsätzen auf die einzelnen spezifischen Ziele verteilt.

(5)   Mittel, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugewiesen wurden, können – auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats – unter den in Artikel 26 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (im Folgenden „Dachverordnung 2021-2027“) festgelegten Voraussetzungen auf das Programm übertragen werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt gemäß Buchstabe c des genannten Unterabsatzes aus. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.

Artikel 6

Mit dem Programm assoziierte Drittländer

Folgende Drittländer können am Programm teilnehmen:

a)

Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem EWR angehören, nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

b)

beitretende Staaten, Bewerberländer oder mögliche Bewerber, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

c)

Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

d)

andere Drittländer nach Maßgabe der in einer spezifischen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlandes an Unionsprogrammen, sofern diese Vereinbarung

i)

gewährleistet, dass die Beiträge des an den Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen;

ii)

die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen, und ihre Verwaltungskosten festlegt;

iii)

dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Unionsprogramm einräumt;

iv)

die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer ii genannten Beiträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.

Artikel 7

Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

(1)   Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Einrichtungen, auf die in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt.

(2)   Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden.

(3)   Beiträge zu einem gegenseitigen Versicherungsmechanismus können das Risiko abdecken, das mit der Einziehung der von Empfängern zu entrichtenden Mittel verbunden ist, und gelten als ausreichende Garantie im Sinne der Haushaltsordnung. Artikel 37 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/695 findet Anwendung.

Artikel 8

Arten von Maßnahmen

Für eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung kommen Maßnahmen in Betracht, die zur Verwirklichung eines in Artikel 3 aufgeführten spezifischen Ziels beitragen. Insbesondere folgende Tätigkeiten kommen für eine Finanzierung infrage:

a)

Sensibilisierung und Verbreitung von Informationen zur Verbesserung der Kenntnisse über die Unionspolitik und das Unionsrecht, einschließlich des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts, über die Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit, die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Rechtsvergleichung sowie über europäische und internationale Normen, einschließlich des Verständnisses der Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Bereichen des Rechts;

b)

gegenseitiges Lernen und Austausch bewährter Verfahren zwischen den Akteuren, um die Kenntnisse und das gegenseitige Verständnis des Zivil- und Strafrechts und der Rechts- und Justizsysteme der Mitgliedstaaten, einschließlich der Rechtsstaatlichkeit und des Zugangs zur Justiz, zu verbessern, und um das gegenseitige Vertrauen zu stärken;

c)

Analyse- und Überwachungstätigkeiten, um eine Verbesserung der Kenntnisse und des Verständnisses potenzieller Hindernisse für das reibungslose Funktionieren eines europäischen Rechtsraums zu erreichen und die Umsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik in den Mitgliedstaaten zu verbessern, wie etwa Tätigkeiten einschließlich der Erhebung von Daten und Statistiken, die Entwicklung gemeinsamer Methoden und erforderlichenfalls von Indikatoren oder Referenzwerten, Studien, Forschungsarbeiten, Analysen und Erhebungen, Evaluierungen, Folgenabschätzungen und die Entwicklung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial;

d)

Schulung einschlägiger Akteure zur Verbesserung ihres Wissens über das Unionsrecht und die Unionspolitik, einschließlich über das materielle Recht und das Verfahrensrecht, die Grundrechte, die Nutzung der Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit in der Union, über die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die Rechtssprache und die Rechtsvergleichung;

e)

Entwicklung und Pflege von Instrumenten der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und der E-Justiz unter Berücksichtigung des Schutzes der Privatsphäre und des Datenschutzes, um die Effizienz der Justizsysteme sowie ihre Zusammenarbeit mittels IKT zu steigern, einschließlich der grenzübergreifenden Interoperabilität von Systemen und Anwendungen;

f)

Ausbau der Kapazitäten wichtiger europäischer Netzwerke und europäischer justizieller Netze, einschließlich durch das Unionsrecht eingerichteter Netze, um die effektive Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts sicherzustellen und das Unionsrecht, die Werte, die politischen Ziele und die Strategien der Union in den Programmbereichen zu fördern und weiterzuentwickeln;

g)

Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft und gemeinnützigen Akteuren, die in den Programmbereichen tätig sind, damit deren Fähigkeit verbessert wird, zu reagieren und ihre Anliegen zu vertreten und damit für alle Bürgerinnen und Bürger ein angemessener Zugang zu ihren Dienstleistungen und ihren Beratungs- und Unterstützungstätigkeiten sichergestellt wird, womit auch ein Betrag zur Stärkung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Grundrechte geleistet wird;

h)

Verbesserung der Kenntnisse über das Programm und die Verbreitung, Übertragbarkeit und Transparenz seiner Ergebnisse sowie Förderung seiner Außenwirkung gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern, unter anderem durch die Organisation von Diskussionsforen für die Akteure.

KAPITEL II

FINANZHILFEN

Artikel 9

Finanzhilfen

(1)   Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

(2)   Die Mitglieder des Evaluierungsausschusses können externe Sachverständige sein.

Artikel 10

Kumulative und kombinierte Finanzierung

(1)   Eine Maßnahme, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus einem anderen Unionsprogramm, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Die Bestimmungen des einschlägigen Unionsprogramms gelten für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus verschiedenen Unionsprogrammen kann gemäß den Dokumenten, in denen die Bedingungen für Hilfen dargelegt sind, anteilsmäßig berechnet werden.

(2)   Maßnahmen, die im Rahmen des Programms mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden, können gemäß Artikel 73 Absatz 4 der Dachverordnung 2021-2027 für eine Finanzierung durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung oder den Europäischen Sozialfonds Plus in Betracht kommen, wenn sie die nachfolgenden kumulativen Bedingungen erfüllen:

a)

Sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach dem Programm bewertet,

b)

sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen,

c)

sie können aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden.

Artikel 11

Förderfähige Stellen

(1)   Die Förderfähigkeitskriterien der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels gelten zusätzlich zu den in Artikel 197 der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien.

(2)   Folgende Stellen sind förderfähig:

a)

jegliche Rechtsträger mit Sitz in:

i)

einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet;

ii)

einem mit dem Programm assoziierten Drittland;

b)

jegliche nach Unionsrecht gegründeten Rechtsträger oder internationale Organisationen.

(3)   Das Programm unterstützt die Ausgaben des EJTN, die mit seinem ständigen Arbeitsprogramm verbunden sind, und etwaige diesbezügliche Beiträge zu den Betriebskosten werden im Einklang mit der Haushaltsordnung ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt.

KAPITEL III

PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG, EVALUIERUNG UND KONTROLLE

Artikel 12

Arbeitsprogramm

(1)   Das Programm wird durch Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel 110 der Haushaltsordnung verwiesen wird.

(2)   Das Arbeitsprogramm wird von der Kommission durch einen Durchführungsrechtsakt festgelegt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 18 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 13

Überwachung und Berichterstattung

Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Programms zur Erreichung seiner in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele Bericht zu erstatten ist, sind in Anhang II festgelegt.

Um die wirksame Bewertung der Fortschritte des Programms zur Erreichung von dessen Zielen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II zu erlassen, um die Indikatoren zu überarbeiten oder zu ergänzen, wenn dies als notwendig erachtet wird, und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen.

Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden. Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln und gegebenenfalls für Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat im Rahmen bestehender Berichterstattungsmechanismen, insbesondere des EU-Justizbarometers, alljährlich Bericht über die Leistungsbilanz des Programms. Insbesondere erstattet die Kommission Bericht über die Verwendung der Mittel, die den einzelnen spezifischen Zielen zugewiesen wurden. In ihrem Bericht gibt sie an, welche Arten von Maßnahmen Fördermittel erhalten haben, einschließlich Maßnahmen im Zusammenhang mit der Förderung der Geschlechtergleichstellung. Das Europäische Parlament kann auf der Grundlage dieses Berichts Empfehlungen aussprechen. Die Kommission trägt diesen Empfehlungen gebührend Rechnung.

Artikel 14

Evaluierung

(1)   Evaluierungen des Programms werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.

(2)   Die Kommission nimmt eine Zwischenevaluierung des Programms vor, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung.

(3)   Die Kommission nimmt am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, eine abschließende Evaluierung des Programms vor.

(4)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen der Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.

Artikel 15

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 16

Schutz der finanziellen Interessen der Union

Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses am Programm teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.

KAPITEL IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.

Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die gemäß dem Programm ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch.

Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.

Artikel 18

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 19

Aufgehobener Rechtsakt

Die Verordnung (EU) Nr. 1382/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

Artikel 20

Übergangsbestimmungen

(1)   Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1382/2013 eingeleitet wurden, unberührt; die genannte Verordnung gilt für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss.

(2)   Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1382/2013 eingeführt wurden.

(3)   Falls erforderlich, können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Ausgaben in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.

Artikel 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 28. April 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 178.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 19. April 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Verordnung (EU) 2021/692 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1382/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Justiz“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 73).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates vom 14. April 2014 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 3).

(7)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 11).

(8)  Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25).

(9)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

(10)  Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1).

(12)  Verordnung (EU) XXXX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom XXX zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(13)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse, und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).

(14)  Verordnung (EU) XXXX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom XXX zur Aufstellung des Programms für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(15)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(16)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(17)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(18)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(19)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(20)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(21)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(22)  Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union (Übersee-Assoziationsbeschluss) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).

(23)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(24)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).


ANHANG I

Im Rahmen der Finanzausstattung des Programms werden die Mittel wie folgt auf die einzelnen spezifischen Ziele verteilt:

a)

27 % für die genannten spezifischen Ziele in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a;

b)

36 % für die genannten spezifischen Ziele in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b;

c)

27 % für die genannten spezifischen Ziele in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c;

d)

10 % für die in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten spezifischen Ziele.


ANHANG II

INDIKATOREN

Das Programm wird anhand mehrerer Indikatoren, mit denen gemessen wird, inwieweit sein allgemeines Ziel und seine spezifischen Ziele verwirklicht wurden, überwacht, wobei die Verwaltungslasten und -kosten möglichst gering gehalten werden. Zu diesem Zweck werden unter Achtung der Rechte im Zusammenhang mit der Privatsphäre und dem Datenschutz Angaben zu folgenden Indikatoren erhoben:

1.

Anzahl der Angehörigen der Justiz und der Rechtspflege, die an Aus- und Weiterbildungstätigkeiten (unter anderem Personalaustausch, Studienbesuche, Workshops und Seminare) teilgenommen haben, die aus Mitteln des Programms, einschließlich des Betriebskostenzuschusses des EJTN, finanziert wurden;

2.

Anzahl der Organisationen der Zivilgesellschaft, die durch das Programm unterstützt werden;

3.

Anzahl der Informationsaustauschvorgänge im Europäischen Strafregisterinformationssystem (ECRIS);

4.

Anzahl der Treffer auf dem e-Justiz-Portal/den Seiten mit Informationen über grenzüberschreitende zivil- und strafrechtliche Fälle;

5.

Anzahl der Personen, aufgeschlüsselt nach spezifischem Ziel, die erreicht werden durch:

a)

Maßnahmen im Bereich gegenseitiges Lernen und Austausch bewährter Verfahren;

b)

Sensibilisierungs-, Informations- und Verbreitungstätigkeiten.

Die einzelnen Angaben sind, soweit möglich, nach Geschlecht aufzuschlüsseln. Die Zwischenevaluierung und die abschließende Evaluierung des Programms konzentrieren sich auf die einzelnen spezifischen Ziele und umfassen den Gleichstellungsaspekt und eine Bewertung der Auswirkungen auf die Geschlechtergleichstellung.