16.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 131/72 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/619 DER KOMMISSION
vom 15. April 2021
zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2235, (EU) 2020/2236 und (EU) 2021/403 im Hinblick auf Übergangsbestimmungen für die Verwendung von Veterinärbescheinigungen, Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen und amtlichen Bescheinigungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 146 Absatz 2, Artikel 156 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a, Artikel 162 Absatz 5, Artikel 168 Absatz 4, Artikel 213 Absatz 2, Artikel 224 Absatz 4, Artikel 238 Absatz 3 und Artikel 239 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (2), insbesondere auf Artikel 90, Artikel 126 Absatz 3 und Artikel 134 Unterabsatz 1 Buchstabe f,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2235 (3), (EU) 2020/2236 (4) und (EU) 2021/403 (5) der Kommission sind Muster für Veterinärbescheinigungen, Veterinär-/amtliche Bescheinigungen und amtliche Bescheinigungen festgelegt, die Sendungen von Tieren und Waren bei Verbringungen innerhalb der Union und beim Eingang in die Union begleiten müssen. |
(2) |
Um den Übergang zur Verwendung der neuen Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für die Verbringung von Sendungen innerhalb der Union und zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern und eine angemessene Schulung der Unternehmer und des Personals der zuständigen Behörden in sämtlichen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ist es erforderlich, eine Übergangsfrist festzulegen, während der die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben sollten, Bescheinigungen zu verwenden, die gemäß den vor dem Geltungsbeginn der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2235, (EU) 2020/2236 und (EU) 2021/403 geltenden Rechtsvorschriften ausgestellt wurden. |
(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 sieht eine Übergangsfrist für den Eingang von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, Sprossen für den menschlichen Verzehr und Saatgut für die Erzeugung von Sprossen für den menschlichen Verzehr in die Union vor, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission (6) und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 der Kommission (7) ausgestellt wurde. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte daher die Dauer der Übergangsfrist für die Verwendung solcher Bescheinigungen präzisiert werden. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission (8) wird mit Wirkung vom 21. April 2021 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 aufgehoben. In der genannten Verordnung ist das einheitliche Muster der Bescheinigungen für Verbringungen von Sendungen von Tieren und Waren innerhalb der Union festgelegt. Darüber hinaus sieht die genannte Verordnung die Kompatibilität des einheitlichen Musters der Bescheinigungen mit dem Trade Control and Expert System (TRACES) als Erleichterung für das System der Bescheinigung und Meldung von Verbringungen solcher Sendungen innerhalb der Union vor. Damit Bescheinigungen, die gemäß den vor dem 21. April 2021 geltenden Rechtsvorschriften ausgestellt wurden, weiterhin in TRACES verwendet werden können, sollte das Datum der Aufhebung der genannten Verordnung im Hinblick auf das Ende der Übergangsfristen in den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2236 und (EU) 2021/403 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung geändert werden. |
(5) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 sieht eine Übergangsfrist für den Eingang von Sendungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren in die Union vor, die von der entsprechenden Veterinärbescheinigung begleitet sind, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission (9) ausgestellt wurde. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte daher die Dauer der Übergangsfrist für die Verwendung solcher Bescheinigungen präzisiert werden. |
(6) |
Um den zuständigen Behörden die erforderlichen Vorkehrungen zu erleichtern, die die Einhaltung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 für die Verbringung von Sendungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union gewährleisten, sollte eine Übergangsfrist eingeführt werden, während der die Sendungen von der entsprechenden Veterinärbescheinigung begleitet sein dürfen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 ausgestellt wurde. |
(7) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 sieht eine Übergangsfrist für den Eingang von Sendungen von Landtieren und ihres Zuchtmaterials in die Union vor, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, die gemäß den Mustern in den Verordnungen (EG) Nr. 798/2008 (10) und (EU) Nr. 206/2010 (11) der Kommission, den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 139/2013 (12) und (EU) 2018/659 (13) der Kommission, der Entscheidung 2006/168/EG der Kommission (14) und des Beschlusses 2010/472/EU der Kommission (15) sowie gemäß den Durchführungsbeschlüssen 2011/630/EU (16), 2012/137/EU (17) und (EU) 2019/294 (18) der Kommission ausgestellt wurde. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte daher die Dauer der Übergangsfrist für die Verwendung solcher Bescheinigungen präzisiert werden. |
(8) |
Um den zuständigen Behörden die notwendigen Vorkehrungen zu erleichtern, die die Einhaltung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 für die Verbringung von Sendungen von Landtieren und ihres Zuchtmaterials zwischen den Mitgliedstaaten gewährleisten, sollte eine Übergangsfrist eingeführt werden, während der die Sendungen von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sein dürfen, die gemäß den Richtlinien 64/432/EWG (19), 88/407/EWG (20), 89/556/EWG (21), 90/429/EWG (22), 91/68/EWG (23), 92/65/EWG (24), 2009/156/EG (25) und 2009/158/EG (26) des Rates sowie gemäß dem Beschluss 2010/470/EU (27) der Kommission ausgestellt wurde. |
(9) |
Da die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2235, (EU) 2020/2236 und (EU) 2021/403 mit Wirkung vom 21. April 2021 gelten, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235
Artikel 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 erhält folgende Fassung:
„Artikel 35
Übergangsbestimmungen
(1) Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, Sprossen für den menschlichen Verzehr und Samen für die Erzeugung von Sprossen für den menschlichen Verzehr, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß den Mustern der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 ausgestellt wurde, werden bis zum 20. Oktober 2021 für den Eingang in die Union zugelassen, sofern die Bescheinigung von der zeichnungsberechtigten Person im Einklang mit der genannten Verordnung und der genannten Durchführungsverordnung vor dem 21. August 2021 unterzeichnet wurde.“
(2) Das einheitliche Muster der Bescheinigungen für Verbringungen innerhalb der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 wird bis zum 17. Oktober 2021 für Verbringungen innerhalb der Union zugelassen.
(3) Bezugnahmen auf Vorschriften der aufgehobenen Rechtsakte in den Bescheinigungen und im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 gelten als Bezugnahmen auf die sie jeweils ersetzenden Vorschriften und sind gegebenenfalls nach Maßgabe der Entsprechungstabellen zu lesen.“
Artikel 2
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236
Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 erhält folgende Fassung:
„Artikel 10
Übergangsbestimmungen
(1) Sendungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, die von der entsprechenden Veterinärbescheinigung begleitet sind, welche gemäß dem Muster der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 ausgestellt wurde, werden bis zum 20. Oktober 2021 für den Eingang in die Union zugelassen, sofern die Veterinärbescheinigung vor dem 21. August 2021 von einem/einer amtlichen Inspektor/in unterzeichnet wurde.
(2) Sendungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, die von der entsprechenden Veterinärbescheinigung begleitet sind, welche gemäß dem Muster der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 ausgestellt wurde, werden bis zum 17. Oktober 2021 für Verbringungen innerhalb der Union zugelassen.
(3) Bezugnahmen auf Vorschriften der aufgehobenen Rechtsakte in den Bescheinigungen gelten als Bezugnahmen auf die sie jeweils ersetzenden Vorschriften und sind gegebenenfalls nach Maßgabe der Entsprechungstabellen zu lesen.“
Artikel 3
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403
Artikel 27 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 erhält folgende Fassung:
„Artikel 27
Übergangsbestimmungen
(1) Sendungen von Landtieren und ihres Zuchtmaterials, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß den Mustern der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008 und (EU) Nr. 206/2010, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 139/2013 und (EU) 2018/659, der Entscheidung 2006/168/EG und des Beschlusses 2010/472/EU sowie gemäß den Durchführungsbeschlüssen 2011/630/EU, 2012/137/EU und (EU) 2019/294 ausgestellt wurde, werden bis zum 20. Oktober 2021 für den Eingang in die Union zugelassen, sofern die Bescheinigung vor dem 21. August 2021 von der zeichnungsberechtigten Person im Einklang mit den genannten Verordnungen, Durchführungsverordnungen, Entscheidungen, Beschlüssen und Durchführungsbeschlüssen unterzeichnet wurde.
(2) Sendungen von bestimmten Kategorien von Huftieren, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß den Mustern der Richtlinien 64/432/EWG (*1) und 91/68/EWG (*2) des Rates, der Richtlinie 92/65/EWG und der Richtlinie 2009/156/EG (*3) des Rates ausgestellt wurde, werden bis zum 17. Oktober 2021 für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten zugelassen.
(3) Sendungen von bestimmten Kategorien von Vögeln und ihres Zuchtmaterials, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß dem Muster der Richtlinie 2009/158/EG (*4) des Rates ausgestellt wurde, werden bis zum 17. Oktober 2021 für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten zugelassen.
(4) Sendungen von bestimmten Arten von Zuchtmaterial von Rindern, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß den Mustern der Richtlinien 88/407/EWG und 89/556/EWG ausgestellt wurde, werden bis zum 17. Oktober 2021 für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten zugelassen.
(5) Sendungen von bestimmten Arten von Zuchtmaterial von Schafen und Ziegen, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß dem Muster des Beschlusses 2010/470/EU ausgestellt wurde, werden bis zum 17. Oktober 2021 für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten zugelassen.
(6) Sendungen von bestimmten Arten von Zuchtmaterial von Schweinen, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß den Mustern der Richtlinie 90/429/EWG und des Beschlusses 2010/470/EU ausgestellt wurde, werden bis zum 17. Oktober 2021 für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten zugelassen.
(7) Sendungen von bestimmten Arten von Zuchtmaterial von Equiden, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß dem Muster des Beschlusses 2010/470/EU ausgestellt wurde, werden bis zum 17. Oktober 2021 für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten zugelassen.
(8) Sendungen von bestimmten Kategorien von Bienen, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß dem Muster der Richtlinie 92/65/EWG ausgestellt wurde, werden bis zum 17. Oktober 2021 für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten zugelassen.
(9) Sendungen von bestimmten Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß dem Muster der Richtlinie 92/65/EWG ausgestellt wurde, werden bis zum 17. Oktober 2021 für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten zugelassen.
(10) Bezugnahmen auf Vorschriften der aufgehobenen Rechtsakte in den Bescheinigungen gelten als Bezugnahmen auf die sie jeweils ersetzenden Vorschriften und sind gegebenenfalls nach Maßgabe der Entsprechungstabellen zu lesen.“
Artikel 4
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 21. April 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. April 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
(2) ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Wassertieren und von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren und für deren Verbringungen innerhalb der Union sowie hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 410).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials und für deren Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/470/EU (ABl. L 113 vom 31.3.2021, S. 1).
(6) Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012 mit Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Europäische Union bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 (ABl. L 12 vom 14.1.2012, S. 1).
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 der Kommission vom 8. April 2019 zu den Mustern amtlicher Bescheinigungen für bestimmte Tiere und Waren und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 in Bezug auf diese Musterbescheinigungen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 101).
(8) Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44).
(9) Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 41).
(10) Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).
(11) Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1).
(12) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 der Kommission vom 7. Januar 2013 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Union sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen (ABl. L 47 vom 20.2.2013, S. 1).
(13) Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der Kommission vom 12. April 2018 über die Bestimmungen für den Eingang lebender Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union (ABl. L 110 vom 30.4.2018, S. 1).
(14) Entscheidung 2006/168/EG der Kommission vom 4. Januar 2006 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/217/EG (ABl. L 57 vom 28.2.2006, S. 19).
(15) Beschluss 2010/472/EU der Kommission vom 26. August 2010 über die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Union (ABl. L 228 vom 31.8.2010, S. 74).
(16) Durchführungsbeschluss 2011/630/EU der Kommission vom 20. September 2011 über die Einfuhr von Rindersperma in die Europäische Union (ABl. L 247 vom 24.9.2011, S. 32).
(17) Durchführungsbeschluss 2012/137/EU der Kommission vom 1. März 2012 über die Einfuhr von Samen von Hausschweinen in die Europäische Union (ABl. L 64 vom 3.3.2012, S. 29).
(18) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/294 der Kommission vom 18. Februar 2019 zur Festlegung der Liste der für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union zugelassenen Gebiete und Drittländer sowie der Mustergesundheitsbescheinigung für eine solche Einfuhr (ABl. L 48 vom 20.2.2019, S. 41).
(19) Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977).
(20) Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10).
(21) Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1).
(22) Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62).
(23) Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19).
(24) Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).
(25) Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1).
(26) Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74).
(27) Beschluss 2010/470/EU der Kommission vom 26. August 2010 mit Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Samen, Eizellen und Embryonen von Pferden, Schafen und Ziegen sowie mit Eizellen und Embryonen von Schweinen (ABl. L 228 vom 31.8.2010, S. 15).