16.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 131/55


VERORDNUNG (EU) 2021/618 DER KOMMISSION

vom 15. April 2021

zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Diclofop, Fluopyram, Ipconazol und Terbuthylazin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Diclofop, Fluopyram, Ipconazol und Terbuthylazin wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt.

(2)

Für Diclofop legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG (2) vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Gerste und Weizen nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(3)

Für Fluopyram legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG (3) vor. Sie empfahl eine Senkung der RHG für Maulbeeren (schwarz und weiß), Holunderbeeren, Kassavas/Manioks, Pfeilwurz, Rote Rüben, Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Kerbel, Schnittlauch, Sellerieblätter, Petersilie, Salbei, Rosmarin, Thymian, Lorbeerblätter, Estragon, Linsen, Buchweizen und anderes Pseudogetreide sowie Kräutertees aus Wurzeln. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Auf der Grundlage von Studien zu Folgekulturen und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Aufnahme von Rückständen in nachfolgenden Kulturen nicht vollständig vermeidbar ist, wurden spezifische RHG, die der Aufnahme von Rückständen aus dem Boden Rechnung tragen, abgeleitet für Kassavas/Manioks, Süßkartoffeln, Yamswurzeln, Pfeilwurz, sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben, Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte, Brokkoli, Blumenkohle, Rosenkohle (Kohlsprossen), Kopfkohle, Grünkohle, Kohlrabi, Brunnenkressen, Kräutertees aus Wurzeln, Wurzel- und Rhizomgewürze, Zuckerrübenwurzeln, Zuckermais, Mais, Buchweizen und anderes Pseudogetreide sowie Hirse. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Die Behörde zog ferner den Schluss, dass bezüglich der RHG für Zitronen, Mandarinen, Bananen, Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln, Tomaten, Melonen, Wassermelonen, Chinakohle, Kraussalate/Breitblättrige Endivien, Barbarakraut, Roten Senf, Spinat, Mangold, Artischocken und Porree nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(4)

Für Ipconazol legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG (4) vor. Sie empfahl die Beibehaltung der geltenden RHG. Die RHG für die betreffenden Erzeugnisse sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden.

(5)

Für Terbuthylazin legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG (5) vor. Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition für Milch zu ändern. Außerdem empfahl sie eine Senkung der RHG für Mais und Sorghum. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Die Behörde zog ferner den Schluss, dass bezüglich der RHG für Zuckermais, Lupinen/Lupinenbohnen, Sonnenblumenkerne, Baumwollsamen, Rind (Muskel, Fett, Leber, Nieren, Milch) und Einhufer (Muskel, Fett, Leber, Nieren, Milch) nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(6)

In den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde wurden die geltenden Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) berücksichtigt. Bei der Festsetzung der RHG wurden CXL berücksichtigt, die für die Verbraucher in der Union sicher sind.

(7)

Für Erzeugnisse, bei denen die Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels in der EU nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder CXL gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.

(8)

Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Diese Laboratorien kamen hinsichtlich aller unter die vorliegende Verordnung fallenden Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind.

(9)

Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.

(10)

Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.

(13)

Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 6. November 2021 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 6. November 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. April 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for diclofop according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2020; 18(1):5981.

(3)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for fluopyram according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2020; 18(4):6059.

(4)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for ipconazole according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2020; 18(1):5961.

(5)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for terbuthylazine according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2020; 18(1):5980.


ANHANG

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:

(1)

In Anhang II werden folgende Spalten für Diclofop, Fluopyram, Ipconazol und Terbuthylazin eingefügt:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten  (1)

Summe aus Diclofop-methyl, Diclofopsäure und ihren Salzen, ausgedrückt als Diclofop-methyl (Summe der Isomere)

Fluopyram (R)

Ipconazol (F)

Terbuthylazin (F), (R)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

0,02  (*1)

 

0,01 (*1)

0,01  (*1)

0110000

Zitrusfrüchte

 

 

 

 

0110010

Grapefruits

 

0,5

 

 

0110020

Orangen

 

0,5

 

 

0110030

Zitronen

 

0,9 (+)

 

 

0110040

Limetten

 

0,01  (*1)

 

 

0110050

Mandarinen

 

0,9 (+)

 

 

0110990

Sonstige (2)

 

0,01 (*1)

 

 

0120000

Schalenfrüchte

 

0,03

 

 

0120010

Mandeln

 

 

 

 

0120020

Paranüsse

 

 

 

 

0120030

Kaschunüsse

 

 

 

 

0120040

Esskastanien

 

 

 

 

0120050

Kokosnüsse

 

 

 

 

0120060

Haselnüsse

 

 

 

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

 

 

 

0120080

Pekannüsse

 

 

 

 

0120090

Pinienkerne

 

 

 

 

0120100

Pistazien

 

 

 

 

0120110

Walnüsse

 

 

 

 

0120990

Sonstige (2)

 

 

 

 

0130000

Kernobst

 

0,8

 

 

0130010

Äpfel

 

 

 

 

0130020

Birnen

 

 

 

 

0130030

Quitten

 

 

 

 

0130040

Mispeln

 

 

 

 

0130050

Japanische Wollmispeln

 

 

 

 

0130990

Sonstige (2)

 

 

 

 

0140000

Steinobst

 

 

 

 

0140010

Aprikosen

 

1,5

 

 

0140020

Kirschen (süß)

 

2

 

 

0140030

Pfirsiche

 

1,5

 

 

0140040

Pflaumen

 

0,6

 

 

0140990

Sonstige (2)

 

0,01 (*1)

 

 

0150000

Beeren und Kleinobst

 

 

 

 

0151000

a)

Trauben

 

 

 

 

0151010

Tafeltrauben

 

2

 

 

0151020

Keltertrauben

 

1,5

 

 

0152000

b)

Erdbeeren

 

2

 

 

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

5

 

 

0153010

Brombeeren

 

 

 

 

0153020

Kratzbeeren

 

 

 

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

 

 

 

0153990

Sonstige (2)

 

 

 

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

 

 

 

0154010

Heidelbeeren

 

7

 

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

 

4

 

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

 

4

 

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

 

4

 

 

0154050

Hagebutten

 

3

 

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 

4

 

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

 

0,01  (*1)

 

 

0154080

Holunderbeeren

 

4

 

 

0154990

Sonstige (2)

 

3

 

 

0160000

Sonstige Früchte mit

 

 

 

 

0161000

a)

genießbarer Schale

 

0,01 (*1)

 

 

0161010

Datteln

 

 

 

 

0161020

Feigen

 

 

 

 

0161030

Tafeloliven

 

 

 

 

0161040

Kumquats

 

 

 

 

0161050

Karambolen

 

 

 

 

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

 

 

 

 

0161070

Jambolans

 

 

 

 

0161990

Sonstige (2)

 

 

 

 

0162000

b)

nicht genießbarer Schale, klein

 

0,01 (*1)

 

 

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

 

 

 

0162020

Lychees (Litschis)

 

 

 

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

 

 

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

 

 

 

0162050

Sternäpfel

 

 

 

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

 

 

 

0162990

Sonstige (2)

 

 

 

 

0163000

c)

nicht genießbarer Schale, groß

 

 

 

 

0163010

Avocadofrüchte

 

0,01 (*1)

 

 

0163020

Bananen

 

0,8 (+)

 

 

0163030

Mangos

 

0,01  (*1)

 

 

0163040

Papayas

 

0,01 (*1)

 

 

0163050

Granatäpfel

 

0,01 (*1)

 

 

0163060

Cherimoyas

 

0,01 (*1)

 

 

0163070

Guaven

 

0,01 (*1)

 

 

0163080

Ananas

 

0,01 (*1)

 

 

0163090

Brotfrüchte

 

0,01 (*1)

 

 

0163100

Durianfrüchte

 

0,01 (*1)

 

 

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

 

0,01 (*1)

 

 

0163990

Sonstige (2)

 

0,01 (*1)

 

 

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

 

 

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

0,02  (*1)

 

0,01 (*1)

0,01  (*1)

0211000

a)

Kartoffeln

 

0,08

 

 

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

 

 

 

 

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

0,06 (+)

 

 

0212020

Süßkartoffeln

 

0,15 (+)

 

 

0212030

Yamswurzeln

 

0,15 (+)

 

 

0212040

Pfeilwurz

 

0,06 (+)

 

 

0212990

Sonstige (2)

 

0,01  (*1)

 

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

 

 

 

0213010

Rote Rüben

 

0,2 (+)

 

 

0213020

Karotten

 

0,4 (+)

 

 

0213030

Knollensellerie

 

0,4 (+)

 

 

0213040

Meerrettiche/Kren

 

0,4 (+)

 

 

0213050

Erdartischocken

 

0,4 (+)

 

 

0213060

Pastinaken

 

0,4 (+)

 

 

0213070

Petersilienwurzeln

 

0,4 (+)

 

 

0213080

Rettiche

 

0,4 (+)

 

 

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

 

0,4 (+)

 

 

0213100

Kohlrüben

 

0,4 (+)

 

 

0213110

Weiße Rüben

 

0,4 (+)

 

 

0213990

Sonstige (2)

 

0,4

 

 

0220000

Zwiebelgemüse

0,02  (*1)

 

0,01 (*1)

0,01  (*1)

0220010

Knoblauch

 

0,07

 

 

0220020

Zwiebeln

 

0,07

 

 

0220030

Schalotten

 

0,07

 

 

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

 

3 (+)

 

 

0220990

Sonstige (2)

 

0,07

 

 

0230000

Fruchtgemüse

0,02  (*1)

 

0,01 (*1)

0,01  (*1)

0231000

a)

Solanaceae und Malvaceae

 

 

 

 

0231010

Tomaten

 

0,5 (+)

 

 

0231020

Paprikas

 

2

 

 

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

 

0,4

 

 

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

 

0,01 (*1)

 

 

0231990

Sonstige (2)

 

0,01 (*1)

 

 

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

 

0,6

 

 

0232010

Schlangengurken

 

 

 

 

0232020

Gewürzgurken

 

 

 

 

0232030

Zucchinis

 

 

 

 

0232990

Sonstige (2)

 

 

 

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

 

 

 

 

0233010

Melonen

 

0,9 (+)

 

 

0233020

Kürbisse

 

0,4

 

 

0233030

Wassermelonen

 

0,4 (+)

 

 

0233990

Sonstige (2)

 

0,01  (*1)

 

 

0234000

d)

Zuckermais

 

0,02 (+)

 

(+)

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

 

0,01 (*1)

 

 

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

0,02  (*1)

 

0,01 (*1)

0,01  (*1)

0241000

a)

Blumenkohle

 

 

 

 

0241010

Broccoli

 

0,5 (+)

 

 

0241020

Blumenkohle

 

0,3 (+)

 

 

0241990

Sonstige (2)

 

0,3

 

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

 

 

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

 

0,4 (+)

 

 

0242020

Kopfkohle

 

0,3 (+)

 

 

0242990

Sonstige (2)

 

0,3

 

 

0243000

c)

Blattkohle

 

 

 

 

0243010

Chinakohle

 

2 (+)

 

 

0243020

Grünkohle

 

0,15 (+)

 

 

0243990

Sonstige (2)

 

2

 

 

0244000

d)

Kohlrabi

 

0,15 (+)

 

 

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

 

 

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

0,02  (*1)

 

0,01 (*1)

0,01  (*1)

0251010

Feldsalate

 

20

 

 

0251020

Grüne Salate

 

15

 

 

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

 

2 (+)

 

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

 

20

 

 

0251050

Barbarakraut

 

2 (+)

 

 

0251060

Salatrauken/Rucola

 

20

 

 

0251070

Roter Senf

 

2 (+)

 

 

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

 

20

 

 

0251990

Sonstige (2)

 

0,01  (*1)

 

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0,02  (*1)

 

0,01 (*1)

0,01  (*1)

0252010

Spinat

 

2 (+)

 

 

0252020

Portulak

 

20

 

 

0252030

Mangold

 

2 (+)

 

 

0252990

Sonstige (2)

 

0,01  (*1)

 

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,02  (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01  (*1)

0254000

d)

Brunnenkresse

0,02  (*1)

0,15 (+)

0,01 (*1)

0,01  (*1)

0255000

e)

Chicorée

0,02  (*1)

0,3

0,01 (*1)

0,01  (*1)

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

0,05 (*1)

 

0,02  (*1)

0,02  (*1)

0256010

Kerbel

 

6

 

 

0256020

Schnittlauch

 

6

 

 

0256030

Sellerieblätter

 

6

 

 

0256040

Petersilie

 

6

 

 

0256050

Salbei

 

6

 

 

0256060

Rosmarin

 

6

 

 

0256070

Thymian

 

6

 

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

60

 

 

0256090

Lorbeerblätter

 

6

 

 

0256100

Estragon

 

6

 

 

0256990

Sonstige (2)

 

0,01  (*1)

 

 

0260000

Hülsengemüse

0,02  (*1)

 

0,01 (*1)

0,01  (*1)

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

 

3

 

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

 

0,15

 

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

 

3

 

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

 

0,15

 

 

0260050

Linsen

 

0,15

 

 

0260990

Sonstige (2)

 

0,01  (*1)

 

 

0270000

Stängelgemüse

0,02  (*1)

 

0,01 (*1)

0,01  (*1)

0270010

Spargel

 

0,01 (*1)

 

 

0270020

Kardonen

 

0,01 (*1)

 

 

0270030

Stangensellerie

 

20

 

 

0270040

Fenchel

 

0,01 (*1)

 

 

0270050

Artischocken

 

4 (+)

 

 

0270060

Porree

 

0,8 (+)

 

 

0270070

Rhabarber

 

0,01 (*1)

 

 

0270080

Bambussprossen

 

0,01 (*1)

 

 

0270090

Palmherzen

 

0,01 (*1)

 

 

0270990

Sonstige (2)

 

0,01 (*1)

 

 

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,02  (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01  (*1)

0280010

Kulturpilze

 

 

 

 

0280020

Wilde Pilze

 

 

 

 

0280990

Moose und Flechten

 

 

 

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,02  (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01  (*1)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0,02  (*1)

0,5

0,01 (*1)

0,01  (*1)

0300010

Bohnen

 

 

 

 

0300020

Linsen

 

 

 

 

0300030

Erbsen

 

 

 

 

0300040

Lupinen

 

 

 

(+)

0300990

Sonstige (2)

 

 

 

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

0,02  (*1)

 

0,01 (*1)

0,01  (*1)

0401000

Ölsaaten

 

 

 

 

0401010

Leinsamen

 

0,01  (*1)

 

 

0401020

Erdnüsse

 

0,02

 

 

0401030

Mohnsamen

 

0,4

 

 

0401040

Sesamsamen

 

0,01  (*1)

 

 

0401050

Sonnenblumenkerne

 

0,7

 

(+)

0401060

Rapssamen

 

1

 

 

0401070

Sojabohnen

 

0,08

 

 

0401080

Senfkörner

 

0,4

 

 

0401090

Baumwollsamen

 

0,8

 

(+)

0401100

Kürbiskerne

 

0,01  (*1)

 

 

0401110

Saflorsamen

 

0,01  (*1)

 

 

0401120

Borretschsamen

 

0,01  (*1)

 

 

0401130

Leindottersamen

 

0,01  (*1)

 

 

0401140

Hanfsamen

 

0,01  (*1)

 

 

0401150

Rizinusbohnen

 

0,01  (*1)

 

 

0401990

Sonstige (2)

 

0,01  (*1)

 

 

0402000

Ölfrüchte

 

0,01  (*1)

 

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

 

 

 

0402020

Ölpalmenkerne

 

 

 

 

0402030

Ölpalmenfrüchte

 

 

 

 

0402040

Kapok

 

 

 

 

0402990

Sonstige (2)

 

 

 

 

0500000

GETREIDE

0,02  (*1)

 

0,01 (*1)

0,01  (*1)

0500010

Gerste

(+)

0,2

 

 

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

 

0,02 (+)

 

 

0500030

Mais

 

0,02 (+)

 

 

0500040

Hirse

 

0,02 (+)

 

 

0500050

Hafer

 

0,2

 

 

0500060

Reis

 

0,02

 

 

0500070

Roggen

 

0,07

 

 

0500080

Sorghum

 

4

 

 

0500090

Weizen

(+)

0,9

 

 

0500990

Sonstige (2)

 

0,01 (*1)

 

 

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

0,1  (*1)

 

0,05  (*1)

0,05 (*1)

0610000

Tees

 

0,05 (*1)

 

 

0620000

Kaffeebohnen

 

0,05 (*1)

 

 

0630000

Kräutertees aus

 

 

 

 

0631000

a)

Blüten

 

40

 

 

0631010

Kamille

 

 

 

 

0631020

Hibiskus

 

 

 

 

0631030

Rose

 

 

 

 

0631040

Jasmin

 

 

 

 

0631050

Linde

 

 

 

 

0631990

Sonstige (2)

 

 

 

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

 

40

 

 

0632010

Erdbeere

 

 

 

 

0632020

Rooibos

 

 

 

 

0632030

Mate

 

 

 

 

0632990

Sonstige (2)

 

 

 

 

0633000

c)

Wurzeln

 

1

 

 

0633010

Baldrian

 

(+)

 

 

0633020

Ginseng

 

(+)

 

 

0633990

Sonstige (2)

 

 

 

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

 

0,05 (*1)

 

 

0640000

Kakaobohnen

 

0,05 (*1)

 

 

0650000

Johannisbrote/Karuben

 

0,05 (*1)

 

 

0700000

HOPFEN

0,1  (*1)

60

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0800000

GEWÜRZE

 

 

 

 

0810000

Samengewürze

0,1  (*1)

 

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0810010

Anis/Anissamen

 

0,05 (*1)

 

 

0810020

Schwarzkümmel

 

0,05 (*1)

 

 

0810030

Sellerie

 

0,05 (*1)

 

 

0810040

Koriander

 

0,05 (*1)

 

 

0810050

Kreuzkümmel

 

0,05 (*1)

 

 

0810060

Dill

 

70

 

 

0810070

Fenchel

 

0,05 (*1)

 

 

0810080

Bockshornklee

 

0,05 (*1)

 

 

0810090

Muskatnuss

 

0,05 (*1)

 

 

0810990

Sonstige (2)

 

0,05 (*1)

 

 

0820000

Fruchtgewürze

0,1  (*1)

0,05 (*1)

0,05  (*1)

0,05 (*1)

0820010

Nelkenpfeffer

 

 

 

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

 

 

 

0820030

Kümmel

 

 

 

 

0820040

Kardamom

 

 

 

 

0820050

Wacholderbeere

 

 

 

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

 

 

 

0820070

Vanille

 

 

 

 

0820080

Tamarinde

 

 

 

 

0820990

Sonstige (2)

 

 

 

 

0830000

Rindengewürze

0,1  (*1)

0,05 (*1)

0,05  (*1)

0,05 (*1)

0830010

Zimt

 

 

 

 

0830990

Sonstige (2)

 

 

 

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

 

 

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,1  (*1)

1 (+)

0,05  (*1)

0,05 (*1)

0840020

Ingwer (10)

 

 

 

 

0840030

Kurkuma

0,1  (*1)

1 (+)

0,05  (*1)

0,05 (*1)

0840040

Meerrettich/Kren (11)

 

 

 

 

0840990

Sonstige (2)

0,1  (*1)

1

0,05  (*1)

0,05 (*1)

0850000

Knospengewürze

0,1  (*1)

0,05 (*1)

0,05  (*1)

0,05 (*1)

0850010

Nelken

 

 

 

 

0850020

Kapern

 

 

 

 

0850990

Sonstige (2)

 

 

 

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,1  (*1)

0,05 (*1)

0,05  (*1)

0,05 (*1)

0860010

Safran

 

 

 

 

0860990

Sonstige (2)

 

 

 

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,1  (*1)

0,05 (*1)

0,05  (*1)

0,05 (*1)

0870010

Muskatblüte

 

 

 

 

0870990

Sonstige (2)

 

 

 

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

0,02  (*1)

 

0,01 (*1)

0,01  (*1)

0900010

Zuckerrübenwurzeln

 

0,1 (+)

 

 

0900020

Zuckerrohre

 

0,01 (*1)

 

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

0,1 (+)

 

 

0900990

Sonstige (2)

 

0,01 (*1)

 

 

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - LANDTIERE

 

 

 

 

1010000

Waren von

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

0,01  (*1)

1011000

a)

Schweinen

 

 

 

 

1011010

Muskel

 

0,1

 

 

1011020

Fett

 

0,09

 

 

1011030

Leber

 

0,5

 

 

1011040

Nieren

 

0,08

 

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

0,5

 

 

1011990

Sonstige (2)

 

0,02 (*1)

 

 

1012000

b)

Rindern

 

 

 

 

1012010

Muskel

 

0,15

 

(+)

1012020

Fett

 

0,15

 

(+)

1012030

Leber

 

0,8

 

(+)

1012040

Nieren

 

0,15

 

(+)

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

0,8

 

 

1012990

Sonstige (2)

 

0,02 (*1)

 

 

1013000

c)

Schafen

 

 

 

 

1013010

Muskel

 

0,15

 

 

1013020

Fett

 

0,15

 

 

1013030

Leber

 

0,8

 

 

1013040

Nieren

 

0,15

 

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

0,8

 

 

1013990

Sonstige (2)

 

0,02 (*1)

 

 

1014000

d)

Ziegen

 

 

 

 

1014010

Muskel

 

0,15

 

 

1014020

Fett

 

0,15

 

 

1014030

Leber

 

0,8

 

 

1014040

Nieren

 

0,15

 

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

0,8

 

 

1014990

Sonstige (2)

 

0,02 (*1)

 

 

1015000

e)

Einhufern

 

 

 

 

1015010

Muskel

 

0,15

 

(+)

1015020

Fett

 

0,15

 

(+)

1015030

Leber

 

0,8

 

(+)

1015040

Nieren

 

0,15

 

(+)

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

0,8

 

 

1015990

Sonstige (2)

 

0,02 (*1)

 

 

1016000

f)

Geflügel

 

 

 

 

1016010

Muskel

 

0,07

 

 

1016020

Fett

 

0,07

 

 

1016030

Leber

 

0,3

 

 

1016040

Nieren

 

0,02  (*1)

 

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

0,3

 

 

1016990

Sonstige (2)

 

0,02 (*1)

 

 

1017000

g)

Sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

 

 

 

1017010

Muskel

 

0,15

 

 

1017020

Fett

 

0,15

 

 

1017030

Leber

 

0,8

 

 

1017040

Nieren

 

0,15

 

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

0,8

 

 

1017990

Sonstige (2)

 

0,02 (*1)

 

 

1020000

Milch

0,01 (*1)

 

0,01  (*1)

0,02  (*1)

1020010

Rinder

 

0,07

 

(+)

1020020

Schafe

 

0,06

 

 

1020030

Ziegen

 

0,06

 

 

1020040

Pferde

 

0,07

 

(+)

1020990

Sonstige (2)

 

0,02  (*1)

 

 

1030000

Vogeleier

0,01 (*1)

0,15

0,01  (*1)

0,01  (*1)

1030010

Huhn

 

 

 

 

1030020

Ente

 

 

 

 

1030030

Gans

 

 

 

 

1030040

Wachtel

 

 

 

 

1030990

Sonstige (2)

 

 

 

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse (7)

0,05  (*1)

0,05 (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

1050000

Amphibien und Reptilien

0,01 (*1)

0,02 (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

1060000

Wirbellose Landtiere

0,01 (*1)

0,02 (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

0,01 (*1)

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

1100000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - FISCH, FISCHEREIERZEUGNISSE UND SONSTIGE VON MEERES- ODER SÜSSWASSERTIEREN GEWONNENE LEBENSMITTEL (8)

 

 

 

 

1200000

AUSSCHLIESSLICH ZUR FUTTERMITTELHERSTELLUNG VERWENDETE ERZEUGNISSE ODER TEILE VON ERZEUGNISSEN (8)

 

 

 

 

1300000

VERARBEITETE LEBENSMITTEL (9)

 

 

 

 

Summe aus Diclofop-methyl, Diclofopsäure und ihren Salzen, ausgedrückt als Diclofop-methyl (Summe der Isomere)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen und den toxikologischen Daten zu den Konjugaten von Diclofopsäure, den Mx-Konjugaten und dem Metaboliten 6a nicht vorliegen. Bis zur Vorlage und Bewertung bestätigender Daten sollte kein Stroh aus behandelter Gerste an Nutztiere verfüttert werden. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum 2 Jahre nach Veröffentlichung einsetzen] vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0500010 Gerste

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen und den toxikologischen Daten zu den Konjugaten von Diclofopsäure, den Mx-Konjugaten und dem Metaboliten 6a nicht vorliegen. Bis zur Vorlage und Bewertung bestätigender Daten sollte kein Stroh aus behandeltem Weizen an Nutztiere verfüttert werden. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum 2 Jahre nach Veröffentlichung einsetzen] vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0500090 Weizen

Fluopyram (R)

(R) = Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:

Fluopyram - Code 1000000, ausgenommen 1040000: Summe aus Fluopyram und Fluopyrambenzamid (M25), ausgedrückt als Fluopyram

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum 2 Jahre nach Veröffentlichung einsetzen] vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0110030 Zitronen

0110050 Mandarinen

0163020 Bananen

(+)

Rückstandshöchstgehalt auf der Grundlage von Folgekulturen festgelegt.

0212010 Kassawas/Kassaven/Manioks

(+)

Rückstandshöchstgehalt auf der Grundlage von Folgekulturen festgelegt.

0212020 Süßkartoffeln

0212030 Yamswurzeln

0212040 Pfeilwurz

0213010 Rote Rüben

0213020 Karotten

0213030 Knollensellerie

0213040 Meerrettiche/Kren

0213050 Erdartischocken

0213060 Pastinaken

0213070 Petersilienwurzeln

0213080 Rettiche

0213090 Haferwurz/Purpur-Bocksbart

0213100 Kohlrüben

0213110 Weiße Rüben

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum 2 Jahre nach Veröffentlichung einsetzen] vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0220040 Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

0231010 Tomaten

0233010 Melonen

0233030 Wassermelonen

(+)

Rückstandshöchstgehalt auf der Grundlage von Folgekulturen festgelegt.

0234000 d) Zuckermais

0241010 Broccoli

0241020 Blumenkohle

0242010 Rosenkohle/Kohlsprossen

0242020 Kopfkohle

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum 2 Jahre nach Veröffentlichung einsetzen] vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0243010 Chinakohle

(+)

Rückstandshöchstgehalt auf der Grundlage von Folgekulturen festgelegt.

0243020 Grünkohle

0244000 d) Kohlrabi

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum 2 Jahre nach Veröffentlichung einsetzen] vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0251030 Kraussalate/Breitblättrige Endivien

0251050 Barbarakraut

0251070 Roter Senf

0252010 Spinat

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum 2 Jahre nach Veröffentlichung einsetzen] vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0252030 Mangold

(+)

Rückstandshöchstgehalt auf der Grundlage von Folgekulturen festgelegt.

0254000 d) Brunnenkresse

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum 2 Jahre nach Veröffentlichung einsetzen] vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0270050 Artischocken

0270060 Porree

(+)

Rückstandshöchstgehalt auf der Grundlage von Folgekulturen festgelegt.

0500020 Buchweizen und anderes Pseudogetreide

0500030 Mais

0500040 Hirse

0633010 Baldrian

0633020 Ginseng

0840010 Süßholzwurzeln

0840030 Kurkuma

0900010 Zuckerrübenwurzeln

0900030 Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

Ipconazol (F)

(F) = Fettlöslich

Terbuthylazin (F), (R)

(F) = Fettlöslich

(R) = Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer: Terbuthylazin - Code 1020000: Summe aus Terbuthylazin und Desethyl-terbuthylazin, ausgedrückt als Terbuthylazin (F)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerungsstabilität nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum 2 Jahre nach Veröffentlichung einsetzen] vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0234000 d) Zuckermais

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen und zur Lagerungsstabilität nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum 2 Jahre nach Veröffentlichung einsetzen] vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0300040 Lupinen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum 2 Jahre nach Veröffentlichung einsetzen] vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0401050 Sonnenblumenkerne

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum 2 Jahre nach Veröffentlichung einsetzen] vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0401090 Baumwollsamen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Metabolismus bei Nutztieren und zu Fütterungsstudien nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum 2 Jahre nach Veröffentlichung einsetzen] vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

1012010 Muskel

1012020 Fett

1012030 Leber

1012040 Nieren

1015010 Muskel

1015020 Fett

1015030 Leber

1015040 Nieren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerungsstabilität nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum 2 Jahre nach Veröffentlichung einsetzen] vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

1020010 Rinder

1020040 Pferde

(2)

In Anhang III Teil A werden die Spalten für Diclofop, Fluopyram, Ipconazol und Terbuthylazin gestrichen.


(*1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze

(1)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.