6.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/26


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/556 DER KOMMISSION

vom 31. März 2021

zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/1529 und (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Grundstoffs Natriumchlorid

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1529 der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Natriumchlorid als Grundstoff genehmigt und in Teil C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (3) aufgenommen. Die Kommission stützte ihren Beschluss auf einen technischen Bericht der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und einen von der Kommission erstellten Überprüfungsbericht (4).

(2)

Die Genehmigung für den Grundstoff Natriumchlorid gemäß Teil C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 war auf Anwendungen als Fungizid und Insektizid beschränkt.

(3)

Im November 2017 legte die Organisation Collectif Anti-baccharis der Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einen Antrag vor, in dem darum ersucht wurde, Natriumchlorid auch als Herbizid anzuwenden; dieser Antrag wurde im August 2018 und im Juli 2020 aktualisiert.

(4)

Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) um wissenschaftliche Unterstützung. Diese Konsultation ergab, dass aufgrund der Art des Stoffs und des Umfangs des Antrags keine erneute wissenschaftliche Bewertung durch die Behörde erforderlich war. Die Kommission erstellte einen aktualisierten Überprüfungsbericht und berücksichtigte dabei den früheren technischen Bericht der Behörde (5) und die vom Antragsteller vorgelegten Informationen.

(5)

Die Kommission legte am 25. Januar 2021 dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den aktualisierten Überprüfungsbericht sowie den Entwurf der vorliegenden Verordnung vor.

(6)

Der Antragsteller erhielt Gelegenheit, zu diesem aktualisierten Überprüfungsbericht Stellung zu nehmen.

(7)

Es ist davon auszugehen, dass Natriumchlorid die Anforderungen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinsichtlich der im aktualisierten Überprüfungsbericht beschriebenen Anwendung als Herbizid erfüllen dürfte. Daher sollte die Anwendung von Natriumchlorid als Herbizid zugelassen werden. Angesichts der Tatsache, dass der neue Anwendungszweck von Natriumchlorid genehmigt wird und es akzeptabel ist, Natriumchlorid weiterhin für andere mögliche Anwendungszwecke gemäß dem aktualisierten Überprüfungsbericht für Natriumchlorid zuzulassen, sollte zudem die derzeitige Beschränkung, wonach der Stoff nur als Fungizid und Insektizid anzuwenden ist, aufgehoben werden.

(8)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands ist die Aufrechterhaltung bestimmter Auflagen für die Anwendung als Wirkstoff erforderlich.

(9)

Die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/1529 und (EU) Nr. 540/2011 sollten daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1529

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1529 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. März 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1529 der Kommission vom 7. September 2017 zur Genehmigung des Grundstoffs Natriumchlorid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 232 vom 8.9.2017, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(4)  Endgültiger Überprüfungsbericht für den Grundstoff Natriumchlorid, vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel im Hinblick auf die Genehmigung von Natriumchlorid als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf seiner Sitzung am 20. Juli 2017 abgeschlossen und am 25. Januar 2021 geändert (SANTE/10383/2017 rev.2).

(5)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2017; Technical report on the outcome of the consultation with Member States and EFSA on the basic substance application for (sea) salt (sodium chloride) for use in plant protection as fungicide and insecticide. EFSA supporting publication 2017:EN-1172. 56 S. doi:10.2903/sp.efsa.2017.EN-1172.


ANHANG I

In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1529 erhält der Eintrag in Spalte 5 „Sonderbestimmungen“ folgende Fassung:

„Natriumchlorid muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Natriumchlorid (SANTE/10383/2017) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.“


ANHANG II

In Teil C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält der Eintrag zu Natriumchlorid in Zeile 16 Spalte 6 „Sonderbestimmungen“ folgende Fassung:

„Natriumchlorid muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Natriumchlorid (SANTE/10383/2017) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.“