12.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/154


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/441 DER KOMMISSION

vom 11. März 2021

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1339/2002 (2) führte der Rat im Juli 2002 einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 21 % auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) und einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 18,3 % auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien ein (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“).

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1338/2002 (3) führte der Rat einen endgültigen Ausgleichszoll in Höhe von 7,1 % auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien ein.

(3)

Mit dem Beschluss 2002/611/EG (4) nahm die Kommission in Bezug auf sowohl die Antidumping- als auch die Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Indien eine Preisverpflichtung eines ausführenden Herstellers in Indien, nämlich Kokan Synthetics and Chemicals Pvt. Ltd (im Folgenden „Kokan“), an.

(4)

Im Februar 2004 hob der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 236/2004 (5) den Satz des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der VR China nach der Wiederaufnahme der Untersuchung wegen Absorption von 21 % auf 33,7 % an.

(5)

Im März 2004 hob die Kommission den Beschluss 2002/611/EG nach einer freiwilligen Rücknahme der Verpflichtung durch Kokan mit dem Beschluss 2004/255/EG (6) wieder auf.

(6)

Mit dem Beschluss 2006/37/EG (7) nahm die Kommission in Bezug auf sowohl die Antidumping- als auch die Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Indien eine neue Verpflichtung von Kokan an. Die Verordnungen (EG) Nr. 1338/2002 und (EG) Nr. 1339/2002 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 123/2006 (8) entsprechend geändert.

(7)

Im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (im Folgenden „Auslaufüberprüfung“) führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1000/2008 (9) Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der VR China und Indien ein. Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung und eine Interimsüberprüfung führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1010/2008 (10) endgültige Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien ein und änderte die Höhe der Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Sulfanilsäure aus Indien.

(8)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1346/2014 (11) führte die Kommission einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der VR China ein und hob im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung den endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien auf. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1347/2014 (12) hob die Kommission im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung den endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien auf.

1.2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(9)

Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (13) der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China erhielt die Kommission am 19. September 2019 einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung. Der Antrag wurde von Bondalti Chemicals S.A. (im Folgenden „Antragsteller“ oder „Bondalti“), dem einzigen Hersteller von Sulfanilsäure in der Union, eingereicht, auf den somit 100 % der Unionsproduktion entfallen.

(10)

Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

1.3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(11)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, die die Einleitung einer Auslaufüberprüfung rechtfertigten; daher leitete sie am 18. Dezember 2019 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union (14) veröffentlichten Bekanntmachung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

1.4.   Untersuchung

1.4.1.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(12)

Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings erstreckte sich über den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. September 2019 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung von Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.4.2.   Interessierte Parteien

(13)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können. Ferner unterrichtete die Kommission eigens die ihr bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden der VR China sowie die ihr bekannten Einführer und Verwender über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(14)

Keine der Parteien meldete sich.

(15)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen.

(16)

Eine Anhörung fand weder durch die Kommission noch durch die Anhörungsbeauftragte statt.

1.4.3.   Stichprobenverfahren

1.4.3.1.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(17)

Um über die Notwendigkeit einer Stichprobe entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen. Darüber hinaus ersuchte sie die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union, etwaige andere ausführende Hersteller zu ermitteln, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten. Ein Verband ausführender Hersteller war nicht bekannt und wurde nicht kontaktiert.

(18)

Kein Unternehmen aus der VR China meldete sich.

(19)

Folglich unterrichtete die Kommission die Behörden der VR China (15) darüber, dass sie beabsichtigte, sich bei der Untersuchung des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen zu stützen. Die Behörden der VR China antworteten nicht.

1.4.3.2.   Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer

(20)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, einschließlich derer, die an der Untersuchung, die zu den von der Überprüfung betroffenen Maßnahmen geführt hat, nicht beteiligt waren, sie zu kontaktieren und die in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen zu übermitteln.

(21)

Keiner der Einführer meldete sich.

1.4.4.   Fragebogenantworten und Überprüfung

(22)

Die Fragebogen für ausführende Hersteller, Unionshersteller und unabhängige Einführer wurden von der Kommission online bereitgestellt.

(23)

Der einzige Unionshersteller übermittelte eine Fragebogenantwort.

(24)

Die Kommission übersandte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung.

(25)

Die Kommission bemühte sich um Prüfung aller Informationen, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte.

(26)

Nach Ausbruch der COVID-19-Pandemie entschied die Kommission, alle nicht unbedingt notwendigen Reisen auszusetzen und informierte die interessierten Parteien darüber (16). In der Folge wurden die im Fragebogen übermittelten Informationen hinsichtlich der folgenden Parteien einem Fernabgleich unterzogen:

Unionshersteller:

Bondalti Chemicals S.A.

1.4.5.   Datendarstellung

(27)

Da der Wirtschaftszweig der Union nur aus einem Hersteller besteht, werden einige der in dieser Verordnung dargestellten Zahlen aus Vertraulichkeitsgründen in Spannen aufgeführt.

1.4.6.   Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung

(28)

Da bei Einleitung der Untersuchung genügend Beweise vorlagen, die auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung in der VR China hindeuteten, leitete die Kommission die Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung ein. Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Von der chinesischen Regierung gingen keine Antworten auf den Fragebogen ein und es wurden keine Stellungnahmen zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung übermittelt.

(29)

Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass sie angesichts der vorliegenden Beweise nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung vorläufig Indien als geeignete Quelle ausgewählt hatte, um den Normalwert anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte zu ermitteln. Die Kommission erklärte ferner, dass sie andere möglicherweise geeignete Quellen prüfen werde.

(30)

Am 7. Mai 2020 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien in Form eines ersten Vermerks (im Folgenden „Vermerk vom 7. Mai“) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte. Dieser Vermerk enthielt eine Liste aller Produktionsfaktoren — wie Rohstoffe, Arbeit und Energie —, die bei der Herstellung von Sulfanilsäure eingesetzt werden. Darüber hinaus bestätigte die Kommission auf der Grundlage der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte ihre Absicht, Indien als geeignete Quelle heranzuziehen. Nur der Antragsteller übermittelte eine Stellungnahme zum Vermerk vom 7. Mai.

(31)

Am 25. September 2020 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien in Form eines zweiten Vermerks (im Folgenden „Vermerk vom 25. September“) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte und bestätigte ihre Entscheidung für Indien als geeignete Quelle. Ferner teilte sie den interessierten Parteien mit, dass sie die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und Gewinne auf der Grundlage der verfügbaren Informationen für das Unternehmen Aarti, einem Hersteller in Indien, ermitteln werde. Stellungnahmen des Antragstellers wurden berücksichtigt. Hinsichtlich des zweiten Vermerks gingen keine Stellungnahmen ein.

1.4.7.   Weiteres Verfahren

(32)

Am 14. Dezember 2020 erfolgte seitens der Kommission die Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, aufgrund derer die geltenden Antidumpingzölle aufrechterhalten werden sollten. Allen Parteien wurde eine Frist für eine Stellungnahme zur Unterrichtung eingeräumt. Der Antragsteller übermittelte eine Stellungnahme, in der die Feststellungen der Kommission untermauert wurden.

2.   ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Überprüfte Ware

(33)

Gegenstand dieser Überprüfung (17) sind Sulfanilsäure und ihre Salze (im Folgenden „überprüfte Ware“), mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter dem KN-Code ex 2921 42 00 (TARIC-Codes 2921420040, 2921420060 und 2921420061) eingereiht werden. Dazu gehören:

reine oder technische Sulfanilsäure in Form einer Lösung oder eines Pulvers und

reine oder technische Salze der Sulfanilsäure in Form einer Lösung oder eines Pulvers, hergestellt durch Behandlung der Sulfanilsäure-Lösung mit Natriumhydroxid, Kaliumhydroxid oder Calciumhydroxid (oder -oxid), wodurch Folgendes entsteht:

Natriumsulfanilat,

Kaliumsulfanilat oder

Calciumsulfanilat.

(34)

Sulfanilsäure wird als Rohstoff bei der Herstellung von optischen Aufhellern, Betonzusatzstoffen, Lebensmittelfarbstoffen, Spezialfarbstoffen und in der pharmazeutischen Industrie verwendet.

2.2.   Gleichartige Ware

(35)

Die im Rahmen der Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigte die in der Ausgangsuntersuchung und in den anschließenden Auslaufüberprüfungen getroffene Feststellung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen haben:

die überprüfte Ware

die in der VR China hergestellte und auf dem dortigen Inlandsmarkt verkaufte Ware und

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware.

Daher werden diese Waren als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

(36)

Wie in der Einleitungsbekanntmachung festgehalten, prüfte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings seitens der VR China wahrscheinlich wäre.

3.1.   Mangelnde Bereitschaft der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen und der chinesischen Regierung zur Mitarbeit

(37)

Wie in Erwägungsgrund 18 festgestellt, arbeitete keiner der chinesischen Ausführer/Hersteller bei der Untersuchung mit. Die chinesischen Behörden wurden deshalb am 27. Januar 2020 von der Kommission darüber unterrichtet, dass die Kommission angesichts der mangelnden Mitarbeit der ausführenden Hersteller in der VR China gegebenenfalls Artikel 18 der Grundverordnung auf ihre Feststellungen anwenden wird. Die Kommission wies ausdrücklich darauf hin, dass eine Feststellung, die aufgrund der verfügbaren Informationen getroffen wird, für die betroffenen Parteien ungünstiger ausfallen könne, und bat die VR China erneut um Stellungnahmen. Der Kommission gingen diesbezüglich keine relevanten Stellungnahmen zu.

(38)

Am 18. Dezember 2019 übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen für die Behörden der VR China vorgesehenen Antidumping-Fragebogen. Der Fragebogen wurde der chinesischen Regierung übermittelt, um ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Beweisen im Antrag zu geben, auf deren Grundlage vorgebracht wurde, dass auf dem chinesischen Inlandsmarkt hinsichtlich der überprüften Ware nennenswerte Verzerrungen bestehen, die die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung rechtfertigen. Wie in Erwägungsgrund 28 erläutert, übermittelte die chinesische Regierung weder einen ausgefüllten Fragebogen noch äußerte sie sich zu den vom Antragsteller vorgelegten und in das Dossier aufgenommenen Beweisen oder zur Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations“ (im Folgenden „Bericht“).

(39)

Am 27. Januar 2020 unterrichtete die Kommission die Behörden der VR China darüber, dass sie beabsichtigte, auch Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden und ihre Feststellungen hinsichtlich der genannten Verzerrungen in der VR China auf die verfügbaren Informationen zu stützen. Die Kommission wies ausdrücklich darauf hin, dass eine Feststellung, die aufgrund der verfügbaren Informationen getroffen wird, für die betroffene Partei ungünstiger ausfallen kann, und bat die chinesische Regierung um Stellungnahmen. Bei der Kommission gingen jedoch keine Stellungnahmen ein. Die Regierung der VR China war nicht als interessierte Partei in dem Verfahren registriert.

(40)

Deshalb beruhten nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung die nachstehend aufgeführten Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen auf den verfügbaren Informationen. Insbesondere zog die Kommission die im Antrag auf Überprüfung enthaltenen Angaben sowie weitere öffentlich zugängliche Informationsquellen, wie einschlägige Websites, heran.

(41)

Nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung beruhten die nachstehend aufgeführten Feststellungen bezüglich der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings auf den verfügbaren Informationen. Die Kommission stützte sich insbesondere auf die im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen und die Statistiken auf der Grundlage der Daten, die der Kommission von den Mitgliedstaaten nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung (im Folgenden „Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6“) übermittelt wurden, sowie auf Eurostat-Daten. Darüber hinaus zog die Kommission noch weitere öffentlich zugängliche Informationsquellen heran wie den Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA“) und die Websites der relevanten chinesischen Hersteller (18).

3.2.   Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(42)

Wie in Abschnitt 4.3 dargelegt, entfiel mehr als ein Drittel der Gesamteinfuhren der überprüften Ware in die Union auf Einfuhren aus der VR China. Die Mengen an Einfuhren aus der VR China wurden als repräsentativ für die Berechnung des Dumpings im Untersuchungszeitraum der Überprüfung angesehen.

3.2.1.   Normalwert

(43)

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“.

(44)

Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sieht allerdings Folgendes vor: „Wird […] festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“.

(45)

Wie in Abschnitt 3.2.2 dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.

3.2.2.   Vorliegen nennenswerter Verzerrungen

3.2.2.1.   Einleitung

(46)

Nennenswerte Verzerrungen sind in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung definiert als „Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, werden unter anderem die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren der folgenden Sachverhalte berücksichtigt:

Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird,

staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen,

staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird,

Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts,

verzerrte Lohnkosten,

Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren.“

(47)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung wird bei der Beurteilung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a unter anderem die nicht erschöpfende Liste der Sachverhalte in der erstgenannten Bestimmung herangezogen. Gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung werden bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren dieser Sachverhalte auf die Preise und Kosten im Ausfuhrland der überprüften Ware berücksichtigt. Da diese Liste nicht kumulativ ist, müssen nicht alle genannten Sachverhalte berücksichtigt werden, wenn es um die Feststellung nennenswerter Verzerrungen geht. Auch kann ein und derselbe Sachverhalt zugrunde gelegt werden, um aufzuzeigen, dass einer oder mehrere der in der Liste genannten Sachverhalte gegeben sind. Allerdings ist jedwede Schlussfolgerung zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a auf der Grundlage sämtlicher vorliegender Beweise zu treffen. Bei der Gesamtbewertung des Vorliegens von Verzerrungen können auch der allgemeine Kontext und die allgemeine Lage im Ausfuhrland berücksichtigt werden, insbesondere wenn die Regierung aufgrund der grundlegenden Elemente der Wirtschafts- und Verwaltungsstruktur des Ausfuhrlandes über umfangreiche Befugnisse verfügt, die es ihr ermöglichen, in einer Weise in die Wirtschaft einzugreifen, dass sich die Preise und Kosten nicht mehr aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben.

(48)

In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ist Folgendes festgelegt: „Wenn die Kommission fundierte Hinweise darauf hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b vorliegen, und wenn es für die wirksame Anwendung dieser Verordnung angemessen ist, erstellt die Kommission einen Bericht, in dem die Marktgegebenheiten gemäß Buchstabe b in diesem Land oder dieser Branche beschrieben werden, macht ihn öffentlich zugänglich und aktualisiert ihn regelmäßig.“

(49)

Aufgrund dieser Bestimmung hat die Kommission einen Länderbericht zur VR China (19) erstellt, in dem aufgezeigt wird, dass auf vielen Ebenen der Wirtschaft erhebliche staatliche Eingriffe sowie dadurch bedingte spezifische Verzerrungen bei zahlreichen wichtigen Produktionsfaktoren (wie Boden, Energie, Kapital, Rohstoffen und Arbeit) und in spezifischen Sektoren (wie etwa Stahl und Chemikalien) festzustellen sind. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung im Dossier enthaltenen Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen. Der Bericht wurde zu Beginn der Untersuchung in das Dossier aufgenommen.

(50)

Der Überprüfungsantrag enthielt zusätzliche Beweise für im Sulfanilsäure-Sektor bestehende nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b, die den Bericht ergänzen. Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Herstellung und der Verkauf der überprüften Ware zumindest potenziell den im Bericht beschriebenen Verzerrungen unterliegen, insbesondere durch ein hohes Maß staatlicher Einflussnahme im Chemiesektor, einschließlich in Sektoren in Verbindung mit der Herstellung von Sulfanilsäure, insbesondere in Sektoren für Inputs und hinsichtlich der Produktionsfaktoren.

(51)

Die Kommission prüfte, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der in dem (auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden) Bericht enthaltenen Belege. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation im betreffenden Sektor, insbesondere in Bezug auf die überprüfte Ware.

3.2.2.2.   Nennenswerte Verzerrungen, die die Inlandspreise und -kosten in der VR China beeinflussen:

(52)

Das chinesische Wirtschaftssystem basiert auf dem Konzept einer „sozialistischen Marktwirtschaft“. Das Konzept ist in der chinesischen Verfassung verankert und bestimmt maßgeblich die wirtschaftspolitische Steuerung in der VR China. Grundprinzip ist das „sozialistische Gemeineigentum an den Produktionsmitteln, das heißt das Volkseigentum und das Kollektiveigentum der werktätigen Massen“. Die staatliche Wirtschaft ist die „dominierende Kraft in der Volkswirtschaft“ und der Staat hat „Konsolidierung und Entwicklung der staatlichen Wirtschaft“ zu gewährleisten (20). Die Gesamtarchitektur der chinesischen Volkswirtschaft ermöglicht somit erhebliche staatliche Eingriffe in die Wirtschaft nicht nur, sondern sieht solche Eingriffe sogar ausdrücklich vor. Der Gedanke des Primats des Gemeineigentums gegenüber dem Privateigentum durchdringt das gesamte Rechtssystem und wird in allen wesentlichen Rechtsvorschriften als allgemeines Prinzip herausgestellt. Ein Paradebeispiel ist das chinesische Eigentumsrecht: Es stellt ab auf die erste Stufe des Sozialismus und überträgt dem Staat die Aufgabe, das grundlegende Wirtschaftssystem aufrechtzuerhalten, in dem das Gemeineigentum eine dominierende Rolle spielt. Andere Formen von Eigentum werden toleriert und dürfen sich dem Gesetz nach Seite an Seite neben dem Staatseigentum entwickeln (21).

(53)

Darüber hinaus erfolgt gemäß dem chinesischen Recht die Weiterentwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft unter Führung der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden „Kommunistische Partei“). Die Strukturen des chinesischen Staates und der Kommunistischen Partei sind auf allen Ebenen (rechtlich, institutionell, personell) miteinander verflochten und bilden einen Überbau, in dem die Rolle der Kommunistischen Partei und die Rolle des Staates kaum voneinander zu trennen sind. Mit der Änderung der chinesischen Verfassung vom März 2018 wurde der Führungsrolle der Kommunistischen Partei noch größeres Gewicht verliehen, indem sie in Artikel 1 der Verfassung verankert wurde. Nach dem ersten Satz „Das sozialistische System ist das grundlegende System der Volksrepublik China“ wurde ein neuer zweiter Satz eingefügt, der wie folgt lautet: „Das grundlegende Merkmal des Sozialismus chinesischer Prägung ist die Führungsrolle der Kommunistischen Partei Chinas“ (22). Dies veranschaulicht die unangefochtene und weiter zunehmende Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Wirtschaftssystem der VR China. Diese Form der Führung und Kontrolle ist dem System inhärent und geht weit über das hinaus, was in anderen Ländern üblich ist, in denen die Regierungen eine allgemeine makroökonomische Kontrolle ausüben, innerhalb deren Grenzen sich aber das freie Spiel der Marktkräfte entfaltet.

(54)

Der chinesische Staat verfolgt eine interventionistische Wirtschaftspolitik, die nicht die in einem freien Markt gegebenen wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegelt, sondern deren Zielsetzungen der von der Kommunistischen Partei festgelegten politischen Agenda entsprechen (23). Das Spektrum der von den chinesischen Behörden eingesetzten interventionistischen wirtschaftspolitischen Instrumente ist vielfältig und umfasst unter anderem das System der industriellen Planung, das Finanzsystem sowie das Regelungsumfeld.

(55)

Erstens erfolgt die Steuerung der chinesischen Wirtschaft auf der Ebene der allgemeinen Verwaltungskontrolle durch ein komplexes System der industriellen Planung, das alle wirtschaftlichen Tätigkeiten im Land betrifft. Die Gesamtheit dieser Pläne deckt eine umfassende und komplexe Matrix von Sektoren und Querschnittspolitiken ab und ist auf allen staatlichen Ebenen omnipräsent. Die Pläne auf Provinzebene sind detailliert, wohingegen in den nationalen Plänen weiter gefasste Ziele formuliert werden. Darüber hinaus werden in den Plänen die zur Unterstützung der betreffenden Industriezweige bzw. Sektoren einzusetzenden Instrumente sowie der Zeitrahmen für die Realisierung der Ziele festgelegt. Manche Pläne beinhalten nach wie vor konkrete Produktionsziele, was in den vorangegangenen Planungszyklen noch die Regel war. Im Rahmen der Pläne werden im Einklang mit den Prioritäten der Regierung einzelne Industriezweige und/oder Projekte als (positive oder negative) Prioritäten bestimmt, denen spezifische Entwicklungsziele zugewiesen werden (industrielle Aufwertung, internationale Expansion usw.). Die Wirtschaftsbeteiligten — Privatunternehmen wie staatseigene Unternehmen — müssen ihre Geschäftstätigkeiten effektiv an den durch das Planungssystem vorgegebenen Realitäten ausrichten. Dies hat seinen Grund nicht nur in dem verbindlichen Charakter der Pläne, sondern auch darin, dass die zuständigen chinesischen Behörden auf allen staatlichen Ebenen in das Planungssystem eingebunden sind und die ihnen übertragenen Befugnisse entsprechend ausüben, indem sie die Wirtschaftsbeteiligten dazu anhalten, die in den Plänen festgelegten Prioritäten einzuhalten (siehe auch Abschnitt 3.2.2.5) (24).

(56)

Zweitens wird das Finanzsystem der VR China in Bezug auf die Zuweisung finanzieller Ressourcen von den staatseigenen Geschäftsbanken dominiert. Diese Banken müssen sich bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Kreditvergabepolitik an der Industriepolitik der Regierung ausrichten, statt vorrangig die Wirtschaftlichkeit eines bestimmten Projekts zu bewerten (siehe auch Abschnitt 3.2.2.8) (25). Gleiches gilt für die übrigen Komponenten des chinesischen Finanzsystems, wie etwa die Aktien-, Anleihe- und Private-Equity-Märkte. Auch diese Teile des Finanzsektors außerhalb des Bankensektors sind institutionell und operativ nicht auf ein möglichst effizientes Funktionieren der Finanzmärkte, sondern auf die Gewährleistung der Kontrolle und die Ermöglichung von Interventionen des Staates und der Kommunistischen Partei ausgerichtet (26).

(57)

Drittens nehmen die staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft auf der Ebene des Regelungsumfelds eine Vielzahl von Formen an. So stellen beispielsweise die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Regel nicht auf Wirtschaftlichkeit, sondern auf die Verfolgung anderer politischer Ziele ab und untergraben damit in diesem Bereich die marktwirtschaftlichen Grundsätze. Die geltenden Rechtsvorschriften sehen ausdrücklich vor, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge in einer Weise zu erfolgen hat, die der Erreichung der staatlich vorgegebenen Ziele förderlich ist. Die Art dieser Ziele ist jedoch nicht festgelegt, sodass den Entscheidungsgremien ein weiter Ermessensspielraum bleibt (27). Auch im Bereich der Investitionen übt die chinesische Regierung eine erhebliche Kontrolle und großen Einfluss mit Blick auf die Bestimmung und die Größenordnung sowohl staatlicher als auch privater Investitionen aus. Die Überprüfung von Investitionen sowie unterschiedliche Anreize, Beschränkungen und Verbote im Zusammenhang mit Investitionen dienen den Behörden als wichtige Instrumente für die Unterstützung industriepolitischer Zielsetzungen wie etwa der Wahrung der staatlichen Kontrolle über Schlüsselsektoren oder der Stärkung der heimischen Industrie (28).

(58)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das chinesische Wirtschaftsmodell auf bestimmten Grundaxiomen beruht, die vielfältige staatliche Eingriffe vorsehen und fördern. Diese erheblichen staatlichen Eingriffe sind unvereinbar mit einem freien Spiel der Marktkräfte und führen zu Verzerrungen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen (29).

3.2.2.3.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird

(59)

Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle und/oder unter der politischen Aufsicht des Staates stehen oder deren Ausrichtung vom Staat festgelegt wird, stellen in der VR China einen wesentlichen Teil der Wirtschaft dar.

(60)

In Ermangelung einer Mitarbeit seitens der VR China verfügte die Kommission nur über begrenzte Informationen über die Eigentumsstruktur der im Sulfanilsäure-Sektor in der VR China tätigen Unternehmen. Bei allen drei chinesischen Herstellern, die vom Antragsteller als große Hersteller angegeben wurden, scheint es sich um Privatunternehmen zu handeln. Die Kommission stellte jedoch bei einem der drei Hersteller — Cangzhou Lingang Yueguo Chemical Co., Ltd. — fest, dass sich die Produktionseinheit des Unternehmens in der Cangzhou Lingang Economic and Technological Development Zone (Wirtschafts- und Technologieentwicklungszone) befindet, einem nationalen Chemiepark, der unter unmittelbarem Einfluss der Kommunistischen Partei steht, was auch von dem folgenden Medienbericht belegt ist: „Am Morgen des 17. Juli hielt die Parteizweigstelle des Projektservicezentrums der [Lingang Wirtschafts- und Technologie-] Entwicklungszone eine Parteisitzung ab, um den 99. Jahrestag der Gründung der Partei sowie die Halbjahresversammlung der Partei 2020 zu feiern. Li Guoqing, Mitglied des Partei-Arbeitsausschusses der Entwicklungszone, stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsausschusses und Sekretär des Parteikomitees der nachgeordneten Stellen nahm an der Sitzung teil und hielt eine Rede“ (30). Bei einem der anderen angegebenen Unternehmen — Zhejiang Wulong Chemical Industrial Stock Co., Ltd. — stellte die Kommission auf der Grundlage der Berichte des Gesamtchinesischen Dachverbands für Industrie und Handel fest, dass das Unternehmen enge Beziehungen zur Kommunistischen Partei hat, da es „über viele Jahre als zukunftsweisende Parteibasisorganisation auf Kreis- und Stadtebene eingestuft wurde. Im Fall dieses Unternehmens mit fast 1000 Beschäftigten gestaltete sich die Parteiaufbauarbeit aufgrund des Bevölkerungszustroms schwierig. Deshalb arbeitete die Parteizweigstelle des Unternehmens hart daran, neue Wege des Parteiaufbaus innerhalb des Unternehmens zu erkunden und die Parteiaufbauarbeit auf alle Abteilungen des Unternehmens auszuweiten. … Song Yunchang sagte, dass viele Beschäftigte des Unternehmens sich auf die Herstellungsarbeit konzentrieren und für die Parteiaufbauarbeit kein tiefes Verständnis aufbringen. So können Beschäftigte und insbesondere Parteimitglieder das ideologische Verständnis verbessern. … Einmal pro Quartal beruft die Parteizweigstelle ein Zweigstellenkomitee ein, um die Parteiaufbauarbeit zu beurteilen und die Situation der Parteimitglieder zu analysieren. Laut Song Yunchang hat die Parteizweigstelle des Unternehmens auch die Systeminnovation gründlich durchdacht“ (31).

(61)

Nach Auskunft des Antragstellers exportiert ein weiterer der drei großen chinesischen Hersteller von Sulfanilsäure — Hebei Honggang Chemical Industry Co., Ltd — Sulfanilsäure über mindestens zwei staatseigene Handelsunternehmen (Northeast Pharmaceutical Group Import and Export Trade Co., Ltd. und China Jiangsu International Economic and Technical Cooperation Group Co., Ltd). Zudem befinden sich nach Auskunft des Antragstellers die drei größten Händler von Sulfanilsäure (32) alle in Staatseigentum und haben in den ersten sieben Monaten des Jahres 2019 mehr als 4 000 Tonnen Sulfanilsäure exportiert, was 64 % aller Ausfuhren aus der VR China in diesem Zeitraum ausmachte.

(62)

Hinsichtlich der Zulieferer von Inputs für die Herstellung der überprüften Ware ist nach Auskunft des Antragstellers, was auch durch frühere Untersuchungen bestätigt wird, Anilin der Hauptrohstoff bei der Herstellung von Sulfanilsäure; auf ihn entfallen 35 % der Herstellkosten. Nach dem Überprüfungsantrag — und wie auch durch andere Quellen bestätigt — ist einer der wichtigsten Hersteller von Anilin weltweit das chinesische Unternehmen Wanhua Chemical (oder Yantai Wanhua) (33). Im Jahr 2019 wurde Wanhua Chemical von einer Online-Fachzeitschrift auf Platz 37 der größten Chemieunternehmen weltweit geführt (34). Der größte Anteilseigner des Unternehmens ist Yantai Guofeng Investment Holdings Ltd (im Folgenden „Yantai Guofeng“), ein Unternehmen, das vollständig im Eigentum der staatseigenen Vermögensaufsichts- und Verwaltungskommission (im Folgenden „SASAC“) der Gemeinderegierung Yantai steht (35). Im Jahresbericht 2019 von Wanhua Chemical steht Yantai Guofeng als Hauptkontrollorgan von Wanhua Chemical (36). Diesbezüglich stellte die Kommission anhand von Medienberichten fest, dass die Kommunistische Partei beim Betrieb und den Entscheidungsfindungsprozessen des Unternehmens eine wichtige Rolle einnahm: „Zhou Zhe, der stellvertretende Sekretär des Parteikomitees Wanhua sagte mit Pathos: ‚Der Erfolg von Wanhua in den letzten 40 Jahren basiert auf langjähriger Erfahrung. Aber im Wesentlichen können die Gründe hierfür in einem Satz zusammengefasst werden, und zwar, dass das Unternehmen der Partei resolut gefolgt ist und jede politische Reform der Partei umgesetzt hat!‘ Von Li Jiankui, dem ersten Vorsitzenden und Parteisekretär über Ding Jiansheng, dem Vorsitzenden und Parteisekretär der Aktiengesellschaft bis hin zu Liao Zengtai, dem aktuellen Vorsitzenden und Parteisekretär, sind der Sekretär des Parteikomitees und der Vorstandsvorsitzende von Wanhua immer einem einheitlichen Kurs gefolgt. So ist gewährleistet, dass das Parteikomitee eine führende Rolle spielt, indem es dafür sorgt, dass das Unternehmen immer dem festgelegten Kurs folgt, den Gesamtbetrieb überwacht und die Umsetzung von Beschlüssen sicherstellt. Wanhua gewährleistet, dass für jede Produktionseinheit eine Zweigstelle der Partei besteht, die das Unternehmen zu einer starken Bastion entwickelt haben. So sind in Krisenzeiten immer Kommunisten an der Spitze“ (37).

(63)

Deshalb kann Wanhua Chemical, ein wichtiger Hersteller von Anilin in der VR China und weltweit, als vom Staat kontrolliertes Unternehmen betrachtet werden. Angesichts seiner Position muss das Unternehmen auch als wichtiger Akteur auf dem chinesischen Chemiemarkt betrachtet werden, der wirtschaftlich mit den Rest des Sektors intensiv zusammenarbeitet, zum Beispiel in Verbindung mit der Beschaffung von Inputs. (38) Auch andere Lieferanten von Anilin wirken im chinesischen petrochemischen Sektor aktiv mit. Hinsichtlich dieses Sektors stellte die Kommission fest, dass nationalen Statistiken zufolge im Jahr 2015 52 % des Gesamtvermögens von Chemieunternehmen im chinesischen Chemiesektor auf staatseigene Unternehmen entfielen (39). Staatseigene Unternehmen, insbesondere große, zentrale staatseigene Unternehmen, nehmen traditionell eine dominierende Rolle in der petrochemischen Industrie der VR China ein; dies ist auf ihre Oligopolstellung im vorgelagerten Bereich bzw. bei den Einsatzstoffen, den einfachen Zugang zu staatlich zugewiesenen Ressourcen (Fonds, Darlehen, Grund und Boden usw.) und eine starke Einflussnahme auf den Entscheidungsfindungsprozess der Regierung zurückzuführen.

(64)

Diesbezüglich verfügen die chinesische Regierung und die Kommunistische Partei über Strukturen, die ihnen eine ständige Einflussnahme auf Unternehmen ermöglichen, was ganz besonders für staatseigene oder staatlich kontrollierte Unternehmen gilt. Der Staat (und in vielerlei Hinsicht auch die Kommunistische Partei) übernimmt nicht nur eine aktive Rolle, indem er (sie) die Vorgaben für die Umsetzung allgemeiner wirtschaftspolitischer Strategien durch diese staatseigenen oder staatliche kontrollierten Unternehmen formuliert und die Umsetzung überwacht, sondern beansprucht auch das Recht auf Mitwirkung an operativen Entscheidungen dieser Unternehmen. Dies erfolgt in der Regel durch die Rotation von Kadern zwischen Regierungsbehörden und diesen Unternehmen, die Präsenz von Parteimitgliedern in den Exekutivgremien der Unternehmen und von Parteizellen in den Strukturen der Unternehmen (siehe auch Abschnitt 3.2.2.4) sowie durch die Gestaltung der Unternehmensstruktur im Sektor (40). Im Gegenzug genießen staatseigene oder staatlich kontrollierte Unternehmen innerhalb der chinesischen Wirtschaft einen besonderen Status, der mit einer Reihe wirtschaftlicher Vorteile verbunden ist, insbesondere mit einer Abschirmung gegen den Wettbewerb und einem präferenziellen Zugang zu wichtigen Inputs, was auch Finanzmittel umfasst (41). Auf die Faktoren, die auf eine staatliche Kontrolle über Unternehmen in der Sulfanilsäure-Wertschöpfungskette und im Chemiesektor insgesamt hindeuten, wird in Abschnitt 3.2.2.4 genauer eingegangen.

(65)

Angesichts der erheblichen staatlichen Eingriffe in der chemischen Industrie, insbesondere innerhalb der Sulfanilsäure-Wertschöpfungskette, und des hohen Anteils staatseigener Unternehmen in diesem Sektor können selbst private Hersteller nicht unter Marktbedingungen agieren. Sowohl staatseigene als auch private im chinesischen Chemiesektor tätige Unternehmen, einschließlich der Hersteller von Sulfanilsäure und der Hersteller der für die Herstellung von Sulfanilsäure erforderlichen Inputs, unterliegen direkt oder indirekt einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung, wie in Abschnitt 3.2.2.5 dargelegt.

3.2.2.4.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen

(66)

Die chinesische Regierung kontrolliert die Wirtschaft nicht nur über das Eigentum an staatseigenen Unternehmen und andere Instrumente, sondern ist auch in der Lage, Preise und Kosten durch die staatliche Präsenz in Unternehmen zu beeinflussen. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden (42); der Staat kann aber noch über einen weiteren bedeutenden Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei. Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei Chinas (43) vor) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Jedoch macht die Kommunistische Partei spätestens seit 2016 verstärkt ihren Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren (44). Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben (45). Die einschlägigen Regeln gelten allgemein für die gesamte chinesische Wirtschaft und in allen Sektoren, so auch für die Hersteller von Sulfanilsäure und die Lieferanten ihrer Inputs.

(67)

Beispielsweise überschneiden sich die Strukturen der Kommunistischen Partei personell mit dem Leitungsorgan von mindestens einem Unternehmen — Wanhua Chemical — das, wie bereits erwähnt, große Mengen an Anilin herstellt (der wichtigste Bestandteil von Sulfanilsäure). Die Kommission stellte fest, dass der aktuelle Vorsitzende des Unternehmens, Liao Zengtai, auch die Position des Parteisekretärs innehat. Zudem ist einer der Direktoren von Wanhua Chemical, der auch Vorsitzender der beherrschenden Beteiligungsgesellschaft Yantai Guofeng ist, Mitglied der Kommunistischen Partei und hat das Amt des Sekretärs der Zweigstelle der Partei des letzteren Unternehmens inne. In der Vergangenheit war er Mitglied des Parteikomitees der SASAC Yantai und Leiter der Abteilung für statistische Bewertung dieser öffentlichen Einrichtung (46). Ein weiteres Beispiel zur Veranschaulichung der Präsenz der Kommunistischen Partei in den Unternehmen des Chemiesektors: In den Strukturen eines der führenden Ausführer von Sulfanilsäure in der VR China — China Jiangsu International Economic and Technical Cooperation Group — ist das gesamte Top-Management des Unternehmens mit der Partei verbunden (47). Das Unternehmen berichtet über interne parteibezogene Tätigkeiten: „Am Nachmittag des 18. Januar hielt das Parteikomitee der China Jiangsu International Group ihre jährliche Prüfung 2018 der Tätigkeiten des Parteisekretärs der Organisation hinsichtlich Basisparteiaufbau sowie die Konferenz zur Parteiaufbauarbeit 2019 ab“ (48). Ein weiterer bereits erwähnter großer Ausführer von Sulfanilsäure — Northeast Pharmaceutical Group Import and Export Trade Co., Ltd. — behauptet, dass eine seiner Unternehmenspolitiken darin besteht, „auf die Worte von Präsident Xi zu hören und den Vorgaben der Partei zu folgen“, und dass einer seiner Unternehmenswerte lautet: „Ein Unternehmen muss zum Wohle der Regierung betrieben werden“ (49).

(68)

Die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten (siehe auch Abschnitt 3.2.2.8) sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs bewirken außerdem eine zusätzliche Verzerrung des Marktes (50). Die staatliche Präsenz in Betrieben — u. a. in staatseigenen Betrieben — im Sulfanilsäure-Sektor und anderen damit verbundenen Sektoren (wie dem Finanzsektor und den Sektoren für Inputs) ermöglicht der chinesischen Regierung somit, Preise und Kosten zu beeinflussen.

3.2.2.5.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird

(69)

Die Ausrichtung der chinesischen Volkswirtschaft wird in erheblichem Maße durch ein ausgefeiltes Planungssystem bestimmt, in dem Prioritäten festgelegt und die Ziele vorgegeben werden, die die Zentralregierung und die lokalen Regierungen schwerpunktmäßig verfolgen müssen. Auf allen staatlichen Ebenen gibt es einschlägige Pläne, die praktisch alle Wirtschaftsbereiche abdecken. Die in den Planungsinstrumenten vorgegebenen Ziele sind verbindlich, und die Behörden aller Verwaltungsebenen überwachen die Umsetzung der Pläne durch die jeweils nachgeordnete Ebene. Insgesamt führt das Planungssystem in der VR China dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden (51).

(70)

Die chinesische Regierung stuft die chemische Industrie, zu der Hersteller von Sulfanilsäure und ihre Lieferanten von Inputs gehören, als wichtigen Sektor ein. Dies wird in den zahlreichen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedeten Plänen, Leitlinien und sonstigen auf den Chemiesektor bezogenen Dokumenten bekräftigt (52).

(71)

Insbesondere hinsichtlich Olefine — die chemische Produktgruppe, zu der Benzol (der Rohstoff für Anilin, der wichtigste Input für Sulfanilsäure) gehört — bildet die Herstellung von Anilin einen besonderen Schwerpunkt im 13. Nationalen Fünfjahresplan (53). Olefine sind auch in den Bestimmungen des 13. Fünfjahresplans für die petrochemische und chemische Industrie (2016–2020) erfasst, mit dem der Staat Entwicklungspfade für spezifische chemische Teilsektoren festlegt, einschließlich der Steuerung der Liefer- und Wertschöpfungskette sowie der Festlegung von Industrialisierungszielen, was sich alles unmittelbar auf die Marktkräfte dieser Teilsektoren auswirken kann. Im Fall von Olefinen weist der Staat Folgendes an: „Beschleunigung der Förderung des Aufbaus von wichtigen petrochemischen Projekten. … Vorbereitung für die Verwendung von internationalen und nationalen Ressourcen, angemessene Entwicklung von Olefinen aus Methanol, Propylen aus Propandehydrierung, Steigerung des Anteils an nichtmineralölbasierten Erzeugnissen in den Produktionsmengen von Ethylen und Propylen, Verbesserung der Kapazitäten der Versorgungssicherheit“ (54) und gibt bekannt, dass er „den Aufbau von sieben großen petrochemischen industriellen Basen und großen Projekten ordnungsgemäß fördern, die Kapazitäten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit von Olefinen, Aromaten und anderen Ausgangsstoffen erhöhen und die Raffination besser integrieren“ wird (55).

(72)

Andere wichtige chinesische Strategiepapiere, wie der Leitfaden des Staatsrats für die Anpassung der Struktur, die Transformation und das Rentabilitätswachstum der petrochemischen Industrie, haben als wichtigste Ziele auch die Verwaltung von Versorgung mit Olefinen gesetzt: „Die Struktur der Produktionskapazität wird allmählich optimiert. … die Kapazitäten für die zuverlässige Versorgung mit Olefinen, Aromaten und anderen Grundrohstoffen werden erheblich erhöht“ (56).

(73)

Die Bereitstellung der landesweiten Pläne und Leitlinien schlägt sich in den Planungsdokumenten der Provinzen nieder, beispielsweise im 13. Fünfjahresplan für die Entwicklung der chemischen Industrie in der Provinz Jiangsu (2016–2020), der insbesondere vorgibt, welche Maßnahmen jede Region hinsichtlich der industriellen Basis und ihrer Kapazitäten zu ergreifen hat, sowie Lieferquellen, insbesondere in Verbindung mit Olefinen: „die petrochemische Basis Nanjing wird die Integration und Entwicklung hochverarbeiteter Erzeugnisse, Olefine und aromatischer Kohlenwasserstoffe [und] die hochwertige Entwicklung nachgelagerter Produkte gewährleisten“ (57). Olefine sind auch Teil des 13. Plans der petrochemischen Industrie für die Provinz Hebei, durch den die Behörden auf die Steuerung struktureller Entwicklungsmuster für bestimmte Industriesegmente sowie auf Kapazitätenregelung abzielen, insbesondere durch die Weisung, „die Entwicklung von Olefinen aus Kohle — Ethylenglykol, schrittweise Entwicklung von Kohle (Methanol) — zu beschleunigen, die Produktionskapazität für nichtmineralölbasierte Olefine zu steigern, Einrichtungen für aromatische Kohlenwasserstoffe aus Kohle an Orten in Küstengebieten zu bauen, die Konzentration der Industrie zu steigern und auszuweiten, …“ (58).

(74)

Die Kommission stellte zudem fest, dass ein weiterer bei der Herstellung von Sulfanilsäure verwendeter Rohstoff — Schwefelsäure — nach dem 13. Plan der petrochemischen Industrie für die Provinz Hebei Gegenstand der staatlichen Strategien der Provinz Hebei hinsichtlich der Kontrolle neuer Produktionskapazitäten war: „[Hebei wird] … die Zulassungsbedingungen für den Sektor strikt einhalten — Kontrolle aller neuen Produktionskapazitätsprojekte hinsichtlich Koks, Ätzalkalien, Natriumkarbonat, Schwefelsäure, Calciumcarbid, PVC, Methanol, Farbstoffe usw“ (59).

(75)

Die chinesische Regierung steuert die Entwicklung des Chemiesektors mit einem breiten Spektrum an Instrumenten, etwa durch die Bereitstellung von staatlichen Subventionen, insbesondere für Hersteller von Anilin — dem wichtigsten Rohstoff für die Herstellung von Sulfanilsäure. Die Jahresberichte von Wanhua Chemicals, einem führenden Hersteller von Anilin, bestätigen, dass das Unternehmen staatliche Subventionen in folgender Höhe erhalten hat: 907 Mio. RMB im Jahr 2019 (60), 1 Mrd. RMB im Jahr 2018, 1,3 Mrd. RMB im Jahr 2017 (61).

(76)

Zudem stellte die Kommission fest, dass Wanhua Chemicals als staatlich kontrolliertes Unternehmen jüngst mit der Umsetzung eines Projekts auf nationaler Ebene betraut wurde, das eine enge Beziehung zum Staat unterhält, von der das Unternehmen profitiert: „Im Oktober 2019 gab die Nationale Normungsverwaltung der Volksrepublik China eine offizielle Antwort, in der Yantai Wanhua Chemical Group Co., Ltd. als das für die Vorbereitung und den Aufbau der nationalen Innovationsbasis für technische Normen (neue chemische Erzeugnisse) zuständige Unternehmen genehmigt wurde“ (62).

(77)

Zudem stellte die Kommission hinsichtlich Benzol, dem chemischen Input, der für die Herstellung von Anilin verwendet wird, fest, dass die VR China eine Ausfuhrsteuer von 40 % erhebt (63). Allerdings erhebt sie keine Ausfuhrsteuer auf die nachgelagerten Erzeugnisse von Benzol, einschließlich Sulfanilsäure.

(78)

Durch diese und andere Mittel unterliegen die Rohstoffe, die zur Herstellung von Sulfanilsäure verwendet werden, staatlichen Eingriffen, wobei die chinesische Regierung die Entwicklung und das Funktionieren des Chemiesektors in praktisch allen Belangen steuert und kontrolliert.

(79)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung die Wirtschaftsbeteiligten mit diversen Maßnahmen dazu anhält, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige zu erfüllen, wozu auch die Herstellung von Anilin als Hauptrohstoff für die Herstellung der überprüften Ware zählt. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte.

3.2.2.6.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung: Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts

(80)

Den im Dossier vorliegenden Informationen nach zu urteilen wird das chinesische Insolvenzsystem kaum seinem Hauptzweck gerecht, nämlich der fairen Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten und der Wahrung der gesetzlichen Rechte und der Interessen von Gläubigern und Schuldnern. Dies ist offenbar darauf zurückzuführen, dass — obgleich das Insolvenzrecht der VR China formal auf ähnlichen Grundsätzen basiert wie die entsprechenden Rechtsvorschriften in anderen Ländern — das chinesische System durch eine systematisch unzureichende Durchsetzung gekennzeichnet ist. Die Zahl der Insolvenzen ist im Verhältnis zur Größe der chinesischen Volkswirtschaft nach wie vor gering; seinen Grund hat dies nicht zuletzt in den zahlreichen Mängeln der Insolvenzverfahren, die im Hinblick auf die Anmeldung von Insolvenzen eine abschreckende Wirkung haben. Darüber hinaus nimmt der Staat in Insolvenzverfahren weiterhin eine starke, aktive Rolle wahr und hat häufig unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis der Verfahren (64).

(81)

Außerdem treten die Defizite im System der Eigentumsrechte in der VR China besonders deutlich zutage, wenn es um Grundbesitz und Landnutzungsrechte geht (65). Aller Grund und Boden ist Eigentum des chinesischen Staates (ländlicher Grund und Boden ist Kollektiveigentum, städtischer Grund und Boden ist Staatseigentum). Die Zuweisung von Grund und Boden fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates. Es gibt Rechtsvorschriften, die auf eine transparente Zuteilung von Landnutzungsrechten zu Marktpreisen abzielen und beispielsweise Ausschreibungsverfahren vorsehen. Diese Vorschriften werden jedoch regelmäßig missachtet, und bestimmte Käufer erhalten Land unentgeltlich oder zu Preisen unterhalb des Marktniveaus (66). Darüber hinaus verfolgen die Behörden bei der Zuteilung von Land oft auch bestimmte politische Ziele wie etwa die Umsetzung der wirtschaftspolitischen Pläne (67).

(82)

Wie andere Zweige der chinesischen Wirtschaft unterliegen auch die Hersteller von Sulfanilsäure den üblichen chinesischen Vorschriften des Insolvenzrechts, des Gesellschaftsrechts und des Eigentumsrechts. Das bedeutet, dass auch diese Unternehmen von den Top-down-Verzerrungen betroffen sind, die aus der diskriminierenden Anwendung oder unzulänglichen Durchsetzung des Insolvenzrechts und des Eigentumsrechts resultieren. Die vorliegende Untersuchung förderte keine Erkenntnisse zutage, die diese Feststellungen infrage gestellt hätten. Vor diesem Hintergrund gelangte die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch Verzerrungen entstehen, wenn etwa insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in der VR China geht. Die verfügbaren Beweise lassen darauf schließen, dass diese Überlegungen auch uneingeschränkt auf den Chemiesektor, einschließlich des Sulfanilsäure-Sektors und der Sektoren zur Herstellung der Rohstoffe, die zur Herstellung von Sulfanilsäure verwendet werden, zutreffen.

(83)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Insolvenz- und das Eigentumsrecht im Chemiesektor in diskriminierender Weise angewandt oder nur unzulänglich durchgesetzt wurde, und zwar auch in Bezug auf die überprüfte Ware.

3.2.2.7.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung: verzerrte Lohnkosten

(84)

Ein System marktbasierter Löhne kann sich in der VR China nicht voll entwickeln, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber in ihrer Koalitionsfreiheit eingeschränkt sind. Die VR China hat eine Reihe grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), insbesondere die Übereinkommen über Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen, nicht ratifiziert (68). Nach nationalem Recht ist nur eine Gewerkschaftsorganisation aktiv. Diese ist jedoch nicht von den staatlichen Behörden unabhängig, und ihre Beteiligung an Kollektivverhandlungen sowie ihr Einsatz für den Schutz der Arbeitnehmerrechte sind nach wie vor rudimentär (69). Darüber hinaus wird die Mobilität der chinesischen Arbeitskräfte durch das Haushaltsregistrierungssystem behindert, das den Zugang zum gesamten Spektrum von Leistungen der sozialen Sicherheit und anderen Leistungen auf die in einem bestimmten Verwaltungsgebiet ansässigen Einwohner beschränkt. In der Regel führt dies dazu, dass sich Arbeitnehmer ohne örtliche Wohnsitzregistrierung in einer prekären Beschäftigungssituation befinden und ein geringeres Einkommen haben als Arbeitnehmer mit Wohnsitzregistrierung (70). Dies deutet auf eine Verzerrung der Lohnkosten in der VR China hin.

(85)

Es wurden keine Nachweise vorgelegt, wonach der Chemiesektor, darunter auch die Hersteller von Sulfanilsäure, nicht den genannten Regelungen des chinesischen Arbeitsrechts unterläge. Somit gibt es im Sulfanilsäure-Sektor mit Blick auf die Lohnkosten Verzerrungen sowohl unmittelbarer Art (bei der Herstellung der überprüften Ware bzw. des Hauptrohstoffs für deren Herstellung) als auch mittelbarer Art (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen in der VR China, die demselben Arbeitsrechtssystem unterliegen).

3.2.2.8.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung: Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren

(86)

Der Zugang von Unternehmen zu Kapital unterliegt in der VR China unterschiedlichen Verzerrungen.

(87)

Erstens ist das chinesische Finanzsystem durch die starke Marktposition staatseigener Banken (71) gekennzeichnet, die bei der Gewährung des Zugangs zu Finanzmitteln andere Kriterien heranziehen als die Rentabilität eines Projekts. Ähnlich wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen sind auch die Banken nach wie vor nicht nur durch die Eigentümerschaft mit dem Staat verbunden, sondern auch durch personelle Verflechtungen (die Top-Führungskräfte der großen staatseigenen Finanzinstitute werden letztlich von der Kommunistischen Partei ernannt) (72); darüber hinaus setzen die Banken, ebenfalls genau wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen, grundsätzlich die von der Regierung festgelegten staatlichen Strategien um. Damit kommen die Banken einer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung nach, ihre Geschäfte im Einklang mit den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu führen und sich dabei an der Industriepolitik des Staates auszurichten (73). Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund deren Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden (74).

(88)

Zwar gibt es verschiedene gesetzliche Bestimmungen, die auf die Notwendigkeit verweisen, den bankenüblichen Gepflogenheiten und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu folgen und etwa die Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers zu prüfen, jedoch legen die umfangreichen Beweise, darunter auch die Erkenntnisse aus Handelsschutzuntersuchungen, den Schluss nahe, dass diese Bestimmungen bei der Anwendung der unterschiedlichen Rechtsinstrumente nur eine untergeordnete Rolle spielen.

(89)

Darüber hinaus sind Anleiheratings und Bonitätsbewertungen häufig aus den unterschiedlichsten Gründen verzerrt, unter anderem weil die strategische Bedeutung eines Betriebs für die chinesische Regierung und etwaige stillschweigende staatliche Garantien sich auf die Risikobewertungen auswirken. Schätzungen deuten darauf hin, dass chinesische Bonitätsbewertungen durchgängig niedrigeren internationalen Ratings entsprechen (75).

(90)

Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund deren Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden (76). Dies führt bei der Kreditvergabe zu einer Verzerrung zugunsten staatseigener Unternehmen, großer, gut vernetzter Privatunternehmen und von Unternehmen in Schlüsselindustrien, was wiederum bedeutet, dass Verfügbarkeit und Kosten von Kapital nicht für alle Marktakteure gleich sind.

(91)

Zweitens wurden die Fremdkapitalkosten künstlich niedrig gehalten, um das Investitionswachstum zu fördern. Dies hat zu übermäßigen Anlageinvestitionen bei immer niedrigeren Kapitalrenditen geführt. Davon zeugt der trotz eines drastischen Rückgangs der Rentabilität zu beobachtende jüngste Anstieg der Unternehmensverschuldung im staatlichen Sektor, der darauf schließen lässt, dass die Mechanismen im Bankensystem nicht einer normalen unternehmerischen Logik folgen.

(92)

Drittens ist festzustellen, dass trotz der Liberalisierung des Nominalzinses im Oktober 2015 die Preissignale nach wie vor nicht das Ergebnis eines freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch staatlich induzierte Verzerrungen beeinflusst werden. De facto beläuft sich der Anteil der zum Referenzzinssatz oder zu einem niedrigeren Zinssatz vergebenen Kredite an der Gesamtkreditvergabe noch immer auf 45 %, wobei offenbar zunehmend zielorientierte Kredite vergeben werden, da ihr Anteil trotz sich verschlechternder wirtschaftlicher Bedingungen seit 2015 spürbar gestiegen ist. Künstlich niedrig gehaltene Zinssätze führen zu Finanzierungskosten unter Preis und folglich zu einem übermäßigen Kapitaleinsatz.

(93)

Das Gesamtkreditwachstum in der VR China zeugt von einer sinkenden Effizienz der Kapitalallokation, wobei es keinerlei Anzeichen für eine Kreditverknappung gibt, wie sie in einem unverzerrten Marktumfeld zu erwarten wäre. Infolgedessen war in den letzten Jahren ein starker Anstieg notleidender Kredite zu beobachten. Angesichts der Zunahme risikobehafteter Forderungen war die chinesische Regierung bestrebt, Ausfälle zu vermeiden. Daher wurden Probleme im Zusammenhang mit uneinbringlichen Forderungen durch Umschuldung gelöst — was zur Entstehung sogenannter „Zombie-Unternehmen“ führte — oder durch Übertragung des Eigentums an den Forderungen (z. B. im Wege von Fusionen oder Debt-Equity-Swaps), ohne jedoch das Schuldenproblem insgesamt zu beseitigen oder dessen eigentliche Ursachen anzugehen.

(94)

Insgesamt ist festzustellen, dass die Kreditvergabe an Unternehmen in der VR China trotz der jüngsten Schritte zur Marktliberalisierung durch nennenswerte Verzerrungen gekennzeichnet ist, die auf die anhaltenden, allgegenwärtigen Eingriffe des Staates in die Kapitalmärkte zurückzuführen sind.

(95)

Es wurden keine Nachweise dafür erbracht, dass der Sulfanilsäure-Sektor von den oben beschriebenen staatlichen Eingriffen in das Finanzsystem ausgenommen wäre. Die Kommission stellte zudem fest, dass ein führender Hersteller von Anilin (dem Hauptrohstoff für die Herstellung von Sulfanilsäure) von staatlichen Subventionen profitiert hat (siehe Erwägungsgrund 75). Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.

3.2.2.9.   Systemischer Charakter der beschriebenen Verzerrungen

(96)

Die Kommission stellte fest, dass die im Bericht beschriebenen Verzerrungen charakteristisch für die chinesische Wirtschaft sind. Die verfügbaren Beweise zeugen davon, dass die in den Abschnitten 3.2.2.1 bis 3.2.2.5 dieser Verordnung sowie in Teil A des Berichts enthaltenen Feststellungen zu den Gegebenheiten und Merkmalen des chinesischen Systems auf das gesamte Land und alle Wirtschaftszweige zutreffen. Gleiches gilt für die Aussagen zu den Produktionsfaktoren in den Abschnitten 3.2.2.6 bis 3.2.2.8 sowie in Teil B des Berichts.

(97)

Die Kommission erinnert daran, dass für die Herstellung von Sulfanilsäure ein breites Spektrum von Inputs benötigt wird. Diesbezüglich ist die VR China einer der führenden Hersteller von Anilin, dem wichtigsten Rohstoff in diesem Herstellungsprozess (siehe Erwägungsgrund 62). Wenn Hersteller von Sulfanilsäure diese Inputs in der VR China beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und Wirtschaftszweige erstreckt.

(98)

Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandsverkaufspreise für Sulfanilsäure zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), da sie ebenfalls Verzerrungen unterliegen, indem ihre Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie in den Teilen A und B des Berichts beschrieben. De facto sind die im Zusammenhang mit Kapitalallokation, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen beschriebenen staatlichen Eingriffe in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs der Inputs und so weiter. Von der chinesischen Regierung oder den ausführenden Herstellern wurden in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Nachweise oder Argumente vorgebracht.

3.2.2.10.   Schlussfolgerung

(99)

Die in den Abschnitten 3.2.2.2 bis 3.2.2.9 dargelegte Analyse, in deren Rahmen alle vorliegenden Beweise für staatliche Eingriffe der VR China in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen und in den Chemiesektor einschließlich der überprüften Ware im Besonderen geprüft wurden, hat gezeigt, dass die Preise bzw. Kosten der überprüften Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, da sie durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt. Angesichts dieser Feststellungen — und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung — gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es im vorliegenden Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts Inlandspreise und -kosten heranzuziehen.

(100)

Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten aus einer geeigneten Quelle, wie im folgenden Abschnitt erläutert.

3.2.3.   Geeignete Quelle

3.2.3.1.   Allgemeine Bemerkungen

(101)

Bei der Auswahl der Quelle waren folgende Kriterien nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung maßgebend:

Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China. Entsprechend wählte die Kommission Länder aus, die laut Datenbank der Weltbank (77) ein ähnliches Bruttonationaleinkommen pro Kopf aufweisen wie die VR China,

Herstellung der überprüften Ware im betreffenden Land,

Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im betreffenden Land.

(102)

Wie in den Erwägungsgründen 30 und 31 dargelegt, veröffentlichte die Kommission zwei Vermerke zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen: den ersten Vermerk zu Produktionsfaktoren vom 7. Mai und den zweiten Vermerk zu Produktionsfaktoren vom 25. September. In diesen Vermerken sind die Sachverhalte und Nachweise beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen. Mit diesen Vermerken unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über ihre Absicht, aus den in Erwägungsgründen 103, 104 und 105 genannten Gründen Indien als geeignete Quelle heranzuziehen. Der Kommission gingen diesbezüglich keine Stellungnahmen zu.

3.2.3.2.   Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China und Herstellung der überprüften Ware

(103)

In ihrem Vermerk vom 7. Mai zu Produktionsfaktoren erläuterte die Kommission, dass die überprüfte Ware offenbar nur in Indien und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) hergestellt wird (78) und dass keines dieser Länder einen ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie die VR China gemäß den in Erwägungsgrund 101 genannten Kriterien aufweist.

(104)

Da die Kommission kein Land mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie die VR China hinsichtlich der Herstellung einer Ware, die derselben allgemeinen Kategorie und/oder demselben Sektor wie die überprüfte Ware zuzurechnen ist, finden konnte, kündigte die Kommission im Vermerk vom 7. Mai zu Produktionsfaktoren an, dass sie die Herstellung der überprüften Ware in einem Land mit einem anderen wirtschaftlichen Entwicklungsstand als die VR China heranziehen würde, das unverzerrte Preise oder Vergleichswerte im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a Absatz 1widerspiegelt. Die Kommission stellte fest, dass Indien einen niedrigeren wirtschaftlichen Entwicklungsstand als die VR China aufweist. Müsste eine genaue Dumpingspanne berechnet werden, wäre das Land aufgrund der Tatsache, dass es einen niedrigeren wirtschaftlichen Entwicklungsstand aufweist als die VR China, nicht geeignet. Da es sich jedoch bei der vorliegenden Untersuchung um eine Auslaufüberprüfung handelt, bei der es um die Frage geht, ob ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings unabhängig von dessen tatsächlicher Höhe wahrscheinlich wäre, prüfte die Kommission, ob Indien ausnahmsweise unter den Umständen des vorliegenden Falles als Grundlage für die Ermittlung der Herstell- und Verkaufskosten dienen könnte. Diesbezüglich stellte die Kommission fest, dass der auf der Grundlage dieses sehr konservativen Ansatzes ermittelte Normalwert bereits erhebliches Dumping wie in Abschnitt 3.2.7 festgestellt, aufzeigte. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass es daher nicht notwendig ist, andere Alternativen auszuloten.

(105)

Nach dem Antrag gab es den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge in Indien mehrere Hersteller der überprüften Ware.

(106)

Die Kommission prüfte dann die notwendigen Finanzdaten, die in Indien für diese Hersteller öffentlich verfügbar waren. Die Kommission konzentrierte sich auf Unternehmen, deren Gewinn- und Verlustrechnungen öffentlich verfügbar waren und Daten für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung enthielten, die in diesem Zeitraum gewinnbringend waren. Die Kommission fand online verfügbare geprüfte Jahresberichte von Aarti Industries Limited (im Folgenden „Aarti“) und Daikaffil Chemicals India Limited für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis 31. März 2019.

(107)

Daikaffil India Limited hat einen Kooperationsvertrag mit einem ausländischen Unternehmen. Nach der Website von Daikaffil (79) beaufsichtigt und kontrolliert dieses ausländische Unternehmen die Qualität der Herstellung an allen Produktionslinien von Daikaffil India Limited unmittelbar, stellt kostenfrei Technologie zur Verfügung und schließt Rückkaufvereinbarungen für einen Teil der Herstellung. Ähnliche Aussagen sind den Jahresabschlüssen des Unternehmens zu entnehmen. Die gefundenen Informationen legen nahe, dass Daikaffil unter diesen Umständen nicht die Herstellkosten entstehen, die einem anderen Unternehmen entstehen, das Sulfanilsäure herstellt. Diese Situation wirkt sich auf die VVG-Kosten und Gewinne von Daikaffil aus.

(108)

Keine der interessierten Parteien beanstandete, dass Indien ausgewählt wurde, um die unverzerrten Herstell- und Verkaufskosten der ausführenden Hersteller zu ermitteln oder dass die Finanzdaten von Aarti Industries Limited für die Zwecke dieser Untersuchung geeignet waren. Aarti Industries Limited konzentriert sich auf eine breite Warenkategorie, um von Größenvorteilen und Synergien profitieren zu können — eine Strategie, die auch von Herstellern von Sulfanilsäure in Ländern mit einem höheren Entwicklungsstand als Indien angewendet wird. Auch wenn es sich um ein größeres Konzernunternehmen handelt, zeigte sich, dass die Unternehmensführung der Aarti Industries Limited der des Antragstellers aufgrund ihrer unternehmerischen Vielfalt und Leistung ähnelte.

3.2.3.3.   Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten in Indien

(109)

Die Kommission analysierte alle im Dossier vorliegenden relevanten Daten zu den Produktionsfaktoren in Indien sorgfältig und hielt dabei Folgendes fest:

Es erfolgten Einfuhren von Inputs die, wie im Vermerk vom 7. Mai und im Vermerk vom 25. September festgestellt, für die Herstellung der überprüften Ware erforderlich sind.

Der indische Bundesstaat Maharashtra verzeichnet eine erhebliche Anzahl an Chemieunternehmen und Herstellern von Sulfanilsäure. Wenn vorhanden, wurden spezifische Daten des indischen Bundesstaates Maharashtra verwendet statt Daten, die für ganz Indien gelten.

Die Strompreise für Industriekunden für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung waren in der Form von Daten verfügbar, die von der Electricity Regulatory Commission (Aufsichtsbehörde für Elektrizität) des Bundesstaates Maharashtra bereitgestellt wurden.

Preise für Erdgas im Untersuchungszeitraum der Überprüfung waren ohne Weiteres in der Form von Daten, die die Petroleum Planning and Analysis Cell (Abteilung für Erdölplanung und -analyse), Indien (die zum indischen Ministerium für Erdöl und Erdgas gehört) bereitgestellt hat, verfügbar.

Auf der Website des indischen Ministeriums für Statistik werden die jährlichen Durchschnittslöhne veröffentlicht. Auf der Website des indischen Arbeitsamts werden die Mindestlöhne im verarbeitenden Gewerbe für die einzelnen Bundesstaaten angegeben.

(110)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung muss der rechnerisch ermittelte Normalwert einen unverzerrten und angemessenen Betrag für VVG-Kosten sowie für Gewinne beinhalten. Außerdem muss ein Wert für die Herstellgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der Produktionsfaktoren nicht enthalten sind. Wie bereits erwähnt, verfügte der indische ausführende Hersteller Aarti über öffentlich zugängliche Jahresabschlüsse, deren Daten als Ersatzgröße herangezogen werden konnten, um einen unverzerrten und angemessenen Betrag für VVG-Kosten und Gewinne zu ermitteln.

3.2.3.4.   Schlussfolgerung zu Indien als geeignete Quelle

(111)

Angesichts dieser Analyse wurde Indien auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ausnahmsweise als geeignete Quelle für die unverzerrten Kosten und Preise angesehen. Das Unternehmen Aarti wurde als Quelle für die notwendigen Finanzdaten ausgewählt.

3.2.4.   Produktionsfaktoren

(112)

Wie im Vermerk vom 7. Mai und im Vermerk vom 25. September dargelegt, analysierte die Kommission alle Daten, die hinsichtlich der ermittelten Produktionsfaktoren verfügbar waren. Die Kommission entschied, die folgenden Quellen und Maßeinheiten zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung heranzuziehen:

Tabelle 1

Produktionsfaktoren Sulfanilsäure

Produktionsfaktor

HS-Code

Datenquelle

Unverzerrter Wert/Einheit

Schwefelsäure; Oleum

2807 00

Global Trade Atlas (GTA)  (80)

70,15 EUR/Tonne

Anilin und seine Salze

2921 41

Global Trade Atlas (GTA)

1 342,59 EUR/Tonne

Aktivkohle

3802 10

Global Trade Atlas (GTA)

2 835,95 EUR/Tonne

Entmineralisiertes Wasser

[nicht zutreffend]

Wassergebühren für Industriekunden im indischen Bundesstaat Maharashtra

0,06 EUR/m3

Kaltwasser

[nicht zutreffend]

Wassergebühren für Industriekunden im indischen Bundesstaat Maharashtra

0,06 EUR/m3

Arbeit

[nicht zutreffend]

Arbeitsamt Indiens (globale Daten zum jährlichen Durchschnittslohn in Indien, hochgerechnet auf Maharashtra)

0,92 EUR/Stunde

Strom

[nicht zutreffend]

Aufsichtsbehörde für Elektrizität des Bundesstaats Maharashtra

0,118 EUR/kWh

Erdgas

2711 21

Petroleum Planning and Analysis Cell, Indien

0,11 EUR/Nm3

Dampf

[nicht zutreffend]

Daten des Antragstellers

Variable Kosten in Prozent

3.2.4.1.   Rohstoffe

(113)

Die für die Herstellung der überprüften Ware verwendeten Rohstoffe sind Schwefelsäure und Anilin (81). Für die Salze wird neben diesen beiden Rohstoffen auch Natrium, Kalium oder Calcium verwendet. Da die Kommission bei Auslaufüberprüfungen nicht die genaue Dumpingspanne berechnen muss, beschloss sie, die zusätzlichen Kosten dieser Rohstoffe bei der Berechnung des Normalwerts der Salze nicht zu berücksichtigen. Dieser vereinfachte Ansatz ergab eine konservativere Dumpingspanne.

(114)

Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises bei Lieferung bis ans Werkstor eines geeigneten Herstellers legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen CIF-Preis für die Einfuhr nach Indien laut GTA zugrunde; diesem wurden Einfuhrzölle und inländische Transportkosten hinzugerechnet. Der CIF-Preis für Einfuhren nach Indien wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (82) aufgeführten Länder, die nicht Mitglied der WTO sind, berechnet.

(115)

Die Kommission klammerte Einfuhren aus der VR China nach Indien aus, da es, wie in Abschnitt 3.2.2 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen, die auf dem chinesischen Inlandsmarkt vorhanden waren, sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten. Darüber hinaus wurden auch die Einfuhren nach Indien aus den Nicht-WTO-Mitgliedstaaten, die in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 aufgeführt sind, ausgeschlossen (83). Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden. Nach Ausklammerung der Einfuhren aus der VR China nach Indien, war die Menge der Einfuhren von Schwefelsäure aus anderen Drittländern nach wie vor repräsentativ (75,3 % der Gesamteinfuhrmenge in Indien). Da die Einfuhrmenge an Anilin in Indien aus anderen Drittländern als die VR China begrenzt ist, bemühte sich die Kommission, andere repräsentative Vergleichswerte zu finden.

(116)

Die Kommission fand keine unverzerrten internationalen repräsentativen Referenzpreise für Anilin auf dem freien Markt. China bleibt mit knapp 50 % der globalen Anilinkapazität der Hauptakteur weltweit, gefolgt von Westeuropa und den USA (84). Zudem ist der freie Markt für Anilin in der Europäischen Union und den USA überschaubar (85). Etwa 90 % des weltweit hergestellten Anilins wird für die Herstellung von MDI (86), eines Isolierstoffs, verwendet. Der Antragsteller ist der einzige europäische Hersteller von Anilin ohne Bezug zur Herstellung von MDI (87).

(117)

Der Antragsteller gab an, dass der Durchschnittspreis für Anilin-Einfuhren in Indien in den letzten fünf Jahren bei 1,95 USD/kg und nie unter 1,50 USD/kg (d. h. 1,32 EUR/kg) lag (88). Als Vergleichswert verwendete die Kommission den konservativsten Preis für Anilin, den der Antragsteller angegeben hatte, d. h. 1,32 EUR/kg.

(118)

Zur Ermittlung des Normalwerts nach der Methodik der Kommission sollten den Einfuhrpreisen normalerweise die Einfuhrzölle auf die in Indien eingeführten Produktionsfaktoren und Materialien sowie die Kosten für den Inlandstransport hinzugerechnet werden. Auf Schwefelsäure wandte die Kommission den Einfuhrzoll Indiens in der entsprechenden Höhe, je nach Ursprungsland der Einfuhrmengen, an (abrufbar bei „World Integrated Trade Solution“ der Weltbank (89)). Zudem fügte die Kommission inländische Transportkosten, pro Tonne berechnet, auf der Grundlage von Angeboten für Lieferungen nach dem Bericht der Weltbank hinzu (90). Hinsichtlich des für Anilin verwendeten Vergleichswerts rechnete die Kommission inländische Transportkosten hinzu.

3.2.4.2.   Verbrauchsmaterialien

(119)

Verbrauchsmaterialien sind Aktivkohle, entmineralisiertes Wasser und Kaltwasser.

(120)

Hinsichtlich Aktivkohle wandte die Kommission dieselbe Methode an wie bei Schwefelsäure, wie im Abschnitt über Rohstoffe beschrieben. Nach der Ausklammerung der VR China waren die Einfuhren aus anderen Drittländern nach wie vor repräsentativ; auf sie entfielen 50,8 % der Gesamteinfuhren in Indien. Hinsichtlich inländischen Transports rechnete die Kommission inländische Transportkosten, pro Tonne berechnet, auf der Grundlage von Angeboten für Lieferungen nach dem Bericht der Weltbank, wie im vorherigen Abschnitt beschrieben, hinzu.

(121)

Hinsichtlich entmineralisierten Wassers und Kaltwassers griff die Kommission auf die Wassergebühren des Jahres 2018 für Industriekunden in Maharashtra, die Wasser für die Herstellung oder als Kühlmittel verwenden, zurück (91).

3.2.4.3.   Arbeit

(122)

Die regelmäßige Arbeitskräfteerhebung durch das indische Ministerium für Statistik (92) zeigt, dass der jährliche Durchschnittslohn im Allgemeinen dem Doppelten des Mindestlohns entspricht (93). Die Kommission zog die jüngste Analyse von Arbeitsmarktdaten in Indien durch das indische Arbeitsamt (d. h. den Bericht „Indian Labour Statistics 2017“ (indische Arbeitskräftestatistik 2017)) (94) heran, in dem die Mindestlöhne in Maharashtra in den Chemie-/Arzneimittel- und pharmazeutischen Sektoren angegeben sind, und multiplizierte den Mindestlohn für ein Jahr mit zwei.

3.2.4.4.   Strom

(123)

Die Aufsichtsbehörde für Elektrizität des Bundesstaates Maharashtra veröffentlicht den Strompreis für Unternehmen (Industriekunden) in Maharashtra (95). Die Kommission verwendete die Daten zu den Preisen für Industriekunden des indischen Geschäftsjahres 2019/2020 (d. h. die in der zweiten Hälfte des Untersuchungszeitraums der Überprüfung vorherrschenden Preise).

3.2.4.5.   Erdgas

(124)

Die Petroleum Planning and Analysis Cell, Indien, die zum indischen Ministerium für Erdöl und Erdgas gehört, veröffentlicht die Erdgaspreise in Indien regelmäßig auf ihrer Website (96). Die Kommission verwendete die veröffentlichten Preise, die den Untersuchungszeitraum der Überprüfung betreffen (97).

3.2.4.6.   Dampf

(125)

Da der Kommission keine anderen Daten vorlagen, wandte sie für die Ermittlung der Dampfkosten die im Antrag angegebene Methode an, die während des Fernabgleichs von der Kommission überprüft würde. Bei Dampf handelt es sich um einen Energiefaktor, dessen Kosten als Prozentsatz bestimmter variabler Kosten, die dem Antragsteller bei der Herstellung von Sulfanilsäure im Untersuchungszeitraum der Überprüfung tatsächlich entstanden sind, ermittelt werden (98).

3.2.4.7.   Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten, Gewinne und Abschreibungen

(126)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung muss der rechnerisch ermittelte Normalwert „einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“. Außerdem muss ein Wert für die Herstellgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.

(127)

In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller stützte sich die Kommission zur Bestimmung eines unverzerrten Werts für die Herstellgemeinkosten im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen. Auf der Grundlage der Daten des Antragstellers (99) ermittelte die Kommission daher das Verhältnis der Herstellgemeinkosten zum Gesamtbetrag der Herstellkosten und der Arbeitskosten. Dieser Prozentsatz wurde dann auf den unverzerrten Wert der Herstellkosten angewandt, um den unverzerrten Wert der Herstellgemeinkosten zu ermitteln.

(128)

Um einen unverzerrten und angemessenen Betrag für VVG-Kosten und Gewinne zu ermitteln, zog die Kommission die Finanzdaten für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis 31. März 2019 aus den über die Website von Aarti abrufbaren geprüften Abschlüssen heran.

3.2.5.   Berechnung

(129)

Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für jeden Warentyp rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.

(130)

Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten direkten Herstellkosten. Da die ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, stützte sich die Kommission auf die im Überprüfungsantrag enthaltenen Angaben des Antragstellers zum Einsatz der einzelnen Produktionsfaktoren (Werkstoffe und Arbeit) bei der Herstellung von Sulfanilsäure. Diese vom Antragsteller angegebenen Verbrauchsmengen wurden während des Fernabgleichs von der Kommission überprüft. Die Kommission multiplizierte den Faktoreinsatz mit den unverzerrten Kosten je Einheit in Indien.

(131)

Zweitens wurden Herstellgemeinkosten berechnet. Die Berechnung dieser Herstellgemeinkosten wird in Erwägungsgrund 127 erläutert. Der festgestellte Prozentsatz wurde auf die unverzerrten direkten Herstellkosten angewandt.

(132)

Drittens wandte die Kommission VVG-Kosten und Gewinne an. Sie wurden anhand der Jahresabschlüsse von Aarti ermittelt (siehe Abschnitt 3.2.3.3). Zu den unverzerrten direkten Herstellkosten rechnete die Kommission Folgendes hinzu:

VVG-Kosten, auf die 23,6 % der Gesamtherstellkosten von Aarti entfielen und

Gewinne, auf die 20,4 % der Gesamtherstellkosten von Aarti entfielen.

(133)

Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert pro Warentyp auf der Stufe ab Werk.

3.2.6.   Ausfuhrpreis

(134)

Infolge der fehlenden Mitarbeit mussten die Ausfuhrpreise im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt werden. Die Kommission stützte sich bei der Ermittlung der Ausfuhrpreise auf die in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 gemeldeten Daten zu den Einfuhren aus der VR China und auf Eurostat.

(135)

Da diese Preise auf CIF-Stufe (Kosten, Versicherung, Fracht) angegeben werden, wurden sie auf die Stufe ab Werk berichtigt, indem ein angemessener Betrag für Transport- und Versicherungskosten (53 EUR/Tonne bzw. 0,2 %) für den Weg zwischen der VR China und der Grenze der Union abgezogen wurde. Da die chinesischen ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, verwendete die Kommission die vom Antragsteller übermittelten Daten (100).

3.2.7.   Vergleich und Dumpingspanne

(136)

Die Kommission verglich den nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung rechnerisch ermittelten Normalwert auf der Stufe ab Werk mit dem ebenfalls auf die Stufe ab Werk gebrachten Preis der Ausfuhren in die Union. Die Kommission verfolgte einen konservativen Ansatz und verglich den rechnerisch ermittelten Normalwert für Sulfanilsäure mit Ausfuhrpreisen für Sulfanilsäure und ihre Salze (Einfuhren unter TARIC-Code 2921420060 und unter TARIC-Code 2921420040). Die Kommission berücksichtigte jedoch keine Einfuhren unter TARIC-Code 2921420090 (Anilinderivate und ihre Salze — andere), da dieser Code andere Waren als die überprüfte Ware umfassen könnte.

(137)

Die ermittelte Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, belief sich auf 41,7 %.

3.2.8.   Schlussfolgerung zum Anhalten des Dumpings

(138)

Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.

3.3.   Wahrscheinliche Einfuhrentwicklung im Falle des Auslaufens der Maßnahmen

(139)

Nachdem für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping festgestellt wurde, untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen. Dabei wurden die folgenden zusätzlichen Faktoren untersucht: die Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China, das Verhältnis zwischen dem Preisniveau in der Union und Preisen der Ausfuhren in Drittländer sowie die Attraktivität des Unionsmarkts.

(140)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Behörden und der Hersteller/Ausführer in der VR China stützte die Kommission ihre Bewertung nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen.

3.3.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

(141)

In der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die verfügbare Kapazität in der VR China innerhalb einer Spanne von 65 500 bis 82 000 Tonnen liegt. Zu dem Zeitpunkt wurden die Kapazitätsreserven für Sulfanilsäure in der VR China auf 13 100 bis 16 400 Tonnen geschätzt.

(142)

Der vorliegende Antrag auf Auslaufüberprüfung beinhaltet eine Liste von 44 chinesischen Herstellern von Sulfanilsäure und die Schätzung, dass die Produktionskapazität für Sulfanilsäure im Jahr 2019 zwischen 75 000 und 190 000 Tonnen lag. Im Jahr 2017 wurde die Produktionskapazität für Sulfanilsäure in der VR China bei 14 chinesischen Herstellern auf 98 506 Tonnen geschätzt (101). Seit 2017 haben Hersteller wie Hebei Honggang Chemical Co., Ltd. und Cangzhou Lingang Yueguo Chemical Co., Ltd. die Produktionskapazität noch erhöht (102). Zudem kann die Herstellungsausrüstung, die für die Herstellung von Farbstoffen, Pigmenten und organischen Chemikalien in der VR China verwendet wird, auch für die Herstellung von Sulfanilsäure verwendet werden (103).

(143)

In Anbetracht von Projektionen auf der Grundlage der historischen Nachfrage sowie Ausfuhren und Marktinformationen über die VR China bewegen sich die Kapazitätsreserven für Sulfanilsäure in der VR China derzeit im Bereich 35 000 bis 65 000 Tonnen, und machen bereits mindestens gut über das Fünffache des Unionsverbrauchs im Untersuchungszeitraum der Überprüfung aus.

3.3.2.   Preise auf anderen Ausfuhrmärkten

(144)

Die Kommission zog einen GTA-Auszug mit Werten und Mengen zu den Ausfuhren von Anilinderivaten und ihren Salzen (104) aus der VR China (Daten für Sulfanilsäure allein sind nicht verfügbar) für den Zeitraum 2015–2019, sortiert nach Bestimmungsland, heran. Eine Analyse der Ausfuhrpreise zeigt, dass neben Verkäufen in die USA chinesische Ausfuhren von Anilinderivaten und ihren Salzen in die Union die höchsten Preise haben. Der Produktmix für die einzelnen Bestimmungsländer ist nicht bekannt, jedoch ist die Preisdifferenz zwischen den Preisen in der Union und anderen Ausfuhrmärkten erheblich. Im Jahr 2019 war der durchschnittliche Verkaufspreis für Anilinderivate und ihre Salze in die Union 3,2-mal höher als in andere Ausfuhrmärkte. Ein Anstieg der chinesischen Verkäufe in die Union ist daher ohne Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich. Zu erwarten sind Einfuhren zu gedumpten Preisen, die die Preise des einzigen Unionsherstellers unterbieten würden.

3.3.3.   Attraktivität des Unionsmarkts

(145)

Weltweit ist die VR China nach Menge das größte Ausfuhrland von Sulfanilsäure. (105) In Anbetracht der von der chinesischen Regierung eingeführten Pläne (siehe Abschnitt 3.2.2) und der Websites der einschlägigen chinesischen Hersteller (106) wird deutlich, dass chinesische Hersteller von Sulfanilsäure erhebliche Ausfuhren verzeichnen.

(146)

Die Analyse des in Erwägungsgrund 144 genannten GTA-Auszugs zeigte, dass chinesische Ausfuhren von Anilinderivaten und ihren Salzen im Jahr 2019 etwa 82 Mio. Tonnen erreichten. Der Großteil dieser Ausfuhren ging nach Oman, Pakistan, Brasilien, Indien und Vietnam. Auch wenn der Produktmix ausgeführter Waren unterschiedlich ausgestaltet sein kann und die Daten umfassender als die überprüfte Ware sind, ist festzustellen, dass der Durchschnittspreis chinesischer Ausfuhren von Anilinderivaten und ihren Salzen in Nicht-EU-Länder viel niedriger als der Durchschnittspreis von Ausfuhren in die Union war. Die Untersuchung ergab, dass sich die Nachfrage nach Sulfanilsäure auf die USA, Europa, Mexiko, Brasilien und Japan konzentrierte (107). Die Preise von Sulfanilsäure in den USA wären zwar hoch, jedoch scheint der Zugang zum US-Markt für chinesische Hersteller von Sulfanilsäure seit der Einführung von Antidumpingmaßnahmen beschränkt zu sein (108). Die Attraktivität des Unionsmarkts hinsichtlich Nachfrage und Preise ist daher offenkundig.

3.3.4.   Schlussfolgerung zur wahrscheinlichen Entwicklung der Einfuhren im Falle des Auslaufens der Maßnahmen

(147)

Angesichts der beträchtlichen Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China und der Attraktivität des Unionsmarkts kam die Kommission zu dem Schluss, dass ein Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen höchstwahrscheinlich zu einem Anstieg gedumpter Mengen führt.

3.3.5.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(148)

Angesichts ihrer Feststellung zum Anhalten des Dumpings im Untersuchungszeitraum der Überprüfung und zur wahrscheinlichen Entwicklung der Einfuhren im Falle des Auslaufens der Maßnahmen kam die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu dem Schluss, dass ein Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen höchstwahrscheinlich dazu führen würde, dass das Dumping fortgeführt wird.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion

(149)

Im Bezugszeitraum wurde die gleichartige Ware von einem Hersteller in der Union gefertigt. Dieses Unternehmen bildet den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(150)

Anhand der vom Wirtschaftszweig der Union bereitgestellten Informationen wurde für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine Gesamtproduktion der Union im Bereich 1 900-2 300 Tonnen ermittelt. Die Analyse wurde auf der Grundlage der vom einzigen Unionshersteller der gleichartigen Ware, die somit 100 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware ausmacht, übermittelten Daten durchgeführt.

4.2.   Unionsverbrauch

(151)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der:

Menge der durch den Wirtschaftszweig der Union getätigten Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt,

bei Eurostat gemeldeten Mengen der Einfuhren an Sulfanilsäure und ihren Salzen (10-stellige TARIC-Ebene).

(152)

In Anbetracht der Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union aus nur einem Hersteller besteht, ist es zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen erforderlich, die Informationen in den nachfolgenden Tabellen in indexierter Form darzustellen.

(153)

Im Einklang mit dem Vermerk vom 18. November 2020 (109) verfolgte die Kommission einen konservativen Ansatz und verwendete für die Analyse der Schädigung nur unter TARIC-Codes 2921420060 (Sulfanilsäure) und 2921420040 (Natriumsulfanilat, bei dem es sich um ein Salz der Sulfanilsäure handelt, das durch Behandlung der Sulfanilsäure mit Natriumhydroxid entsteht) eingereihte Einfuhren. Die Kommission berücksichtigte jedoch keine Einfuhren unter TARIC-Code 2921420090 (Anilinderivate und ihre Salze — andere), da dieser Code andere Waren als die überprüfte Ware umfassen könnte und keine angemessene Methode zur Ermittlung des Anteils der überprüften Ware unter diesem Code verwendet werden konnte.

(154)

Die Untersuchung ergab, dass der Unionsmarkt für Sulfanilsäure im zweiten Jahr des Bezugszeitraums zunächst gewachsen war. Dann fiel der Verbrauch, lag jedoch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung leicht über dem Niveau des Jahres 2016.

Tabelle 2

Unionsverbrauch (Volumenindex)

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Unionsverbrauch

100

113

104

105

Quelle: Unionshersteller und Eurostat

4.3.   Einfuhren aus der VR China

a)    Einfuhrmengen und Marktanteil

(155)

Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren aus der VR China in die Union auf der Grundlage von Eurostat-Daten und den Marktanteil der Einfuhren, indem sie diese Einfuhrmengen mit dem in Tabelle 3 dargestellten Verbrauch der Union verglich.

(156)

Die Gesamtmenge der Einfuhren aus der VR China stieg im Bezugszeitraum kontinuierlich. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung lagen die Einfuhrmengen um 66 % höher als im Jahr 2016.

(157)

Einfuhren aus der VR China stiegen kontinuierlich an und machten mehr als ein Drittel der Gesamteinfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung aus.

(158)

In der Ausgangsuntersuchung untersuchte die Kommission Einfuhren von Sulfanilsäure und ihren Salzen, was sich unter anderem aus der Definition der betroffenen Ware in den Erwägungsgründen der Verordnung ergibt, mit der die vorläufigen Maßnahmen eingeführt werden (110). Trotzdem bezeichnete die Kommission durch Unterlassung die Ware, für die die Maßnahmen gelten, im verfügenden Teil der Verordnung nur als Sulfanilsäure. Dieses Thema wurde im Jahr 2015 deutlich.

(159)

Im Jahr 2015, nachdem die vorausgegangene Auslaufüberprüfung bereits abgeschlossen war, wurde durch Anpassung der zolltariflichen Einreihung der Union ein neuer TARIC-Code für Natriumsulfanilat eingeführt (TARIC-Code 2921420040). Zudem veröffentlichten die Niederlande (111) und Italien (112) Ende 2014 und Anfang 2015 eine Entscheidung über eine verbindliche Zolltarifauskunft (im Folgenden „vZTA“), wodurch Sulfanilsäure-Salze unter TARIC-Code 2921420090 (Anilinderivate und ihre Salze — andere) eingereiht wurden.

(160)

Die Einfuhrstatistiken von Eurostat zeigen, dass die Einfuhrmengen aus der VR China, die unter TARIC-Code 2921420090 eingereiht sind, im Zeitraum von 2010 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung zwischen 1 500 und 3 000 Tonnen schwankten (113). Die Änderungen in der zolltariflichen Einreihung im Jahr 2015 und die beiden vZTA hatten keinen Einfluss auf die Schwankungen hinsichtlich dieses TARIC-Codes.

(161)

Vielmehr gingen die aus der VR China unter TARIC-Code 2921420060 (Sulfanilsäure) eingeführten Mengen nach 2014 deutlich zurück. Von 2010 bis 2014 lagen die Einfuhrmengen zwischen 100 und 800 Tonnen pro Jahr (114). Seit 2015 haben sie 65 Tonnen nicht überschritten. Zudem stiegen die Einfuhrmengen aus der VR China unter TARIC-Code 2921420040 (Natriumsulfanilat) von etwa 35 Tonnen im Jahr 2015 auf mehr als 1 000 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(162)

Deshalb kam die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen ausführenden Hersteller die in den Erwägungsgründen 158 und 159 beschriebene Lage ausgenutzt und die Einfuhren von Sulfanilsäure-Salzen unter den TARIC-Codes, die im Bezugszeitraum nicht ausdrücklich unter den verfügenden Teil der Antidumpingmaßnahmen fielen, wieder aufgenommen haben.

Tabelle 3

Einfuhren aus der VR China (in Tonnen, Spannen)

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

VR China

600–670

550–600

750–800

1 050 –1 100

Index (2016 = 100)

100

90

119

166

Quelle: Eurostat

(163)

Wie in den Erwägungsgründen 158 bis 161 dargelegt, nahmen Einfuhren der überprüften Ware nach 2015 zu, als der TARIC-Code für Natriumsulfanilat eingeführt wurde. 2016 entfielen 14 % des Unionsmarkts auf chinesische Einfuhren. Ihr Marktanteil fiel im Jahr 2017, erholte sich jedoch und wuchs im verbleibenden Bezugszeitraum weiter. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erreichten Einfuhren aus der VR China 22 % des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union.

Tabelle 4

Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union (in %)

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

VR China in %

14

11

16

22

Index (2016 = 100)

100

80

115

158

Quelle: berechnet auf der Grundlage der Informationen vom Unionshersteller und Eurostat

b)    Einfuhrpreise und Preisunterbietung

(164)

Die Kommission ermittelte die Preise der Einfuhren anhand von Eurostat-Daten. Insgesamt hat sich der durchschnittliche Einfuhrpreis der überprüften Ware aus der VR China im Bezugszeitraum fast verdoppelt. Der Einfuhrpreis für Sulfanilsäure, dem einzigen Bestandteil der überprüften Ware, für den derzeit Maßnahmen gelten, und der Einfuhrpreis für ihre Salze verzeichneten jedoch gegenläufige Entwicklungen.

(165)

Der Einfuhrpreis für Sulfanilsäure aus der VR China fiel im Bezugszeitraum. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung fiel der Einfuhrpreis um fast 10 % im Vergleich zum Beginn des Bezugszeitraums. Die Kommission war der Auffassung, dass der Höchstpreis im Jahr 2018 nicht repräsentativ war, da er nur einer Einfuhr von 4 Tonnen Sulfanilsäure aus der VR China entsprach.

(166)

Der Einfuhrpreis von Sulfanilsäure-Salzen aus der VR China entwickelte sich gegenläufig. Der Einfuhrpreis für Salze stieg konstant und erreichte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung fast 190 % seines Wertes von 2016.

Tabelle 5

Einfuhrpreis (in EUR/Tonne)

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Preis von Sulfanilsäure in EUR/Tonne

1 271

1 070

2 315

1 157

Index (2016 = 100)

100

84

182

91

Preis der Sulfanilsäure-Salze  (115)in EUR/Tonne

714

1 046

1 198

1 333

Index (2016 = 100)

100

146

168

187

Durchschnittspreis der überprüften Ware in EUR

720

1 049

1 204

1 325

Index (2016 = 100)

100

146

167

184

Quelle: Eurostat

(167)

In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller und der daher fehlenden Informationen über die genauen eingeführten Warentypen ermittelte die Kommission die Preisunterbietung auf der Grundlage der Einfuhren nach TARIC-Codes und aufgrund der Annahme, dass die aus der VR China eingeführten Warentypen, die unter die spezifischen TARIC-Codes fallen, denen vom einzigen Unionshersteller hergestellten und verkauften Warentypen ähneln.

(168)

Zur Ermittlung der Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung verglich die Kommission:

den gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreis der überprüften Ware des einzigen Unionsherstellers, der unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurde, und zwar auf der Stufe ab Werk, und

die entsprechenden gewogenen Durchschnittspreise der von den chinesischen Herstellern vorgenommenen Einfuhren (Eurostat-Daten) der überprüften Ware aus der VR China nach TARIC-Code, ermittelt auf der Grundlage des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht), berichtigt auf den Anlandepreis, einschließlich eines Regelzollsatzes und nach der Einfuhr angefallener Kosten.

(169)

Das Ergebnis des Vergleichs wurde als Prozentsatz des Umsatzes des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ausgedrückt.

(170)

Unter Berücksichtigung des in Erwägungsgrund 153 beschriebenen Ansatzes ergab der Vergleich für Einfuhren vergleichbarer Warentypen aus der VR China auf der Grundlage der Einreihung nach TARIC-Codes im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 13,3 % auf dem Unionsmarkt.

4.4.   Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China

(171)

Im Bezugszeitraum stammte der Großteil der Gesamteinfuhren der Union aus den USA. Die Einfuhren aus den USA stiegen zwischen 2016 und 2017 und fielen dann kontinuierlich, blieben jedoch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 5 % über dem Niveau des Jahres 2016. Ihr Marktanteil erhöhte sich zwischen 2016 und 2018 um 8 Prozentpunkte und fiel dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wieder auf das Niveau von 32 %.

(172)

Der Trend der Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China wurde stark von den Einfuhren aus den USA beeinflusst und verzeichnete somit hinsichtlich der Einfuhrmengen die gleiche Entwicklung. Der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China blieb im Bezugszeitraum recht stabil. Auf Einfuhren aus Drittländern entfielen 38-41 % des Unionsmarkts.

Tabelle 6

Mengen und Marktanteile der Einfuhren anderer Drittländer als der VR China (in Tonnen und %)

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Einfuhrmenge Indiens

270–300

70–100

70–100

270–300

Index (2016 = 100)

100

30

28

100

Marktanteil Indiens in %

6

2

2

6

Einfuhrmenge der Schweiz

0–1

0

0

0

Index (2016 = 100)

100

0

0

0

Marktanteil der Schweiz in %

> 0,01

0

0

0

Einfuhrmenge der Vereinigten Staaten von Amerika

1 450 –1 500

2 000 –2 050

1 900 –1 950

1 550 –1 600

Index (2016 = 100)

100

137

129

105

Marktanteil der Vereinigten Staaten von Amerika in %

32

39

40

32

Einfuhrmengen aller Drittländer mit Ausnahme der VR China

1 720 –1 800

2 070 –2 150

1 970 –2 050

1 720 –1 900

Index (2016 = 100)

100

120

113

104

Marktanteil aller Drittländer mit Ausnahme der VR China in %

38

40

41

38

Quelle: Eurostat

(173)

Die Einfuhrpreise der überprüften Ware mit Ursprung in anderen Drittländern als der VR China blieben weit oberhalb des Niveaus der chinesischen Einfuhrpreise und bewegten sich im Bereich von etwa 1 400 EUR/Tonne im Jahr 2017 bis fast 1 700 EUR/Tonne im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

4.5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs

4.5.1.   Allgemeine Anmerkungen

(174)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Untersuchung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(175)

Hinsichtlich des Wirtschaftszweigs der Union wurde keine Stichprobe gebildet. Deshalb wurde die Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs auf der Grundlage des einzigen Unionsherstellers, auf den 100 % der Unionsproduktion entfallen, ausgeführt.

(176)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die Indikatoren auf der Grundlage der vom Unionshersteller im Überprüfungsantrag übermittelten Daten und der abgeglichenen Fragebogenantwort dieses Herstellers.

(177)

Es wurde festgestellt, dass diese Daten für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union repräsentativ waren.

(178)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

(179)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise und die Preise beeinflussende Faktoren, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.5.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.5.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(180)

Im Bezugszeitraum ging die Produktion zwischen 2016 und 2018 zurück. Obwohl sie sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung leicht erholte, blieb sie 11 % unter dem Niveau des Jahres 2016.

(181)

Die Produktionskapazität blieb im gesamten Bezugszeitraum unverändert.

(182)

Bei einer stabilen Produktionskapazität war bei der Kapazitätsauslastung die gleiche Entwicklung wie bei der Produktion zu beobachten. Somit fiel sie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 11 % (bzw. 8 Prozentpunkte) gegenüber 2016. Zudem lag die Kapazitätsauslastung bereits 2016 unter einem optimalen Niveau.

Tabelle 7

Unionsproduktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Produktion in Tonnen (Index)

100

99

79

89

Produktionskapazität in Tonnen (Index)

100

100

100

100

Kapazitätsauslastung in %

71

70

56

63

Quelle: Fragebogenantwort

4.5.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(183)

Nach einer Erhöhung des Unionsverbrauchs im Jahr 2017 konnte auch der Unionshersteller seine Verkaufsmenge steigern. Im zweiten Teil des Bezugszeitraums fiel die Verkaufsmenge jedoch und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung lag sie 11 % unter dem Niveau des Jahres 2016.

(184)

Zudem erlitt der einzige Unionshersteller im Bezugszeitraum Einbußen beim Marktanteil. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung war sein Marktanteil 8 Prozentpunkte niedriger als im Jahr 2016.

Tabelle 8

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Verkaufsmenge in Tonnen (Index)

100

115

92

89

Marktanteil in % (Index)

48

49

43

40

Quelle: Fragebogenantwort

4.5.2.3.   Wachstum

(185)

Von 2016 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung stieg der Unionsverbrauch kontinuierlich an. Aufgrund des zunehmenden Wettbewerbs durch die Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China verringerten sich jedoch die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union. Dadurch verlor der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum Marktanteile.

4.5.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(186)

Das Beschäftigungsniveau des Wirtschaftszweigs der Union fiel zwischen 2016 und 2018 und stieg dann relativ gesehen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wieder an. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass der Wirtschaftszweig der Union eine begrenzte Anzahl an Personen für die Herstellung der überprüften Ware beschäftigt. Deshalb schlug sich eine leichte Erhöhung der Anzahl der Beschäftigten in einer starken Zunahme der Beschäftigung nieder, da diese als Index des Basisjahrs 2016 ausgedrückt wurde. Folglich konnte der Anstieg der Beschäftigung im Bezugszeitraum nicht als deutliches Anzeichen einer Erholung gewertet werden.

(187)

Die Produktivität der Belegschaft des Wirtschaftszweigs der Union, gemessen als Produktion (in Tonnen) je Vollzeitäquivalent (im Folgenden „VZÄ“) pro Jahr, nahm 2017 im Vergleich zu 2016 um 15 % zu. Die Produktivität nahm im verbleibenden Bezugszeitraum ab. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ergaben Produktionsmengen, die unter dem Niveau des Jahres 2016 lagen, in Verbindung mit einer Anzahl der Beschäftigten, die über dem Niveau des Jahres 2016 lag, eine Produktivität, die nur 78 % des Niveaus des Jahres 2016 erreichte.

Tabelle 9

Beschäftigung und Produktivität

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Beschäftigung in VZÄ (Index)

100

86

71

114

Produktion in Tonnen/VZÄ (Index)

100

115

110

78

Quelle: Fragebogenantwort

4.5.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(188)

Die Untersuchung ergab, dass das Dumping aus der VR China anhält und dass die Höhe der Dumpingspannen (siehe Erwägungsgrund 137) weit über der Geringfügigkeitsschwelle liegt.

(189)

Zudem war die Höhe der Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erheblich, und machte 22 % des Unionsmarkts aus.

(190)

Die Auslaufüberprüfung ergab, dass die geltenden Maßnahmen nicht zu einer Erholung des Wirtschaftszweigs der Union von früherem Dumping geführt hatten.

4.5.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.5.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(191)

Der durchschnittliche Stückpreis des Wirtschaftszweigs der Union, der auf dem Unionsmarkt erzielt wurde, nahm zwischen 2016 und 2017 um 8 % zu. In den letzten beiden Jahren des Bezugszeitraums fiel der Preis jedoch und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung blieb er 4 % über dem Niveau des Jahres 2016.

(192)

Darüber hinaus stiegen die Herstellkosten im Bezugszeitraum. Die Höhe ihres Anstiegs überstieg die Erhöhung der Verkaufspreise deutlich. Deshalb stiegen die Herstellstückkosten im Jahr 2018 um 20 %. Obwohl sie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung sanken, blieben sie 10 % über dem Niveau des Jahres 2016. Diese Entwicklung in Verbindung mit dem Verkaufspreis, der nur um 4 % höher war, beeinträchtigte die Rentabilität des Unionsherstellers.

Tabelle 10

Stückpreis und Stückkosten auf dem Unionsmarkt

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Unabhängigen Abnehmern berechneter Stückpreis in der Union (in EUR/Tonne) (Index)

100

108

107

104

Herstellstückkosten in der Union (in EUR/Tonne) (Index)

100

104

120

110

Quelle: Fragebogenantwort

4.5.3.2.   Arbeitskosten

(193)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten erhöhten sich zwischen 2016 und 2018 deutlich. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gingen die Arbeitskosten je Beschäftigten auf ein Niveau zurück, das mit 2016 vergleichbar ist.

Tabelle 11

Arbeitskosten

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Arbeitskosten in der Union (in EUR/VZÄ) (Index)

100

119

133

102

Quelle: Fragebogenantwort

4.5.3.3.   Lagerbestände

(194)

Lagerbestände entwickelten sich zwischen 2016 und 2018 positiv. Der Schlussbestand verringerte sich in diesem Zeitraum um 70 %. Trotzdem stieg er im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erheblich und erreichte fast dasselbe Niveau wie im Jahr 2016.

Tabelle 12

Lagerbestände

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Schlussbestand in Tonnen (Index)

100

62

29

97

Quelle: Fragebogenantwort

4.5.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit

(195)

Im Bezugszeitraum stieg im Jahr 2017 die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettoumsatzes. Diesem Anstieg folgte ein starker Rückgang und der Unionshersteller verzeichnete im verbleibenden Bezugszeitraum, einschließlich des Untersuchungszeitraums der Überprüfung, Verluste. Dies war hauptsächlich auf die Tatsache zurückzuführen, dass die Herstellkosten im Jahr 2018 einen Höchststand erreichten, der Unionshersteller im Wettbewerb mit den steigenden Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China jedoch nicht in der Lage war, seine Verkaufspreise auf ein angemessenes Niveau zu steigern.

(196)

Die Kapitalrendite (im Folgenden „ROI“), ausgedrückt als Gewinnanteil des Nettobuchwerts der Investitionen, folgte weitgehend der Entwicklung der Rentabilität. Sie stieg zwischen 2016 und 2017 an. Im zweiten Teil des Bezugszeitraums fiel die ROI auf negative Werte.

Tabelle 13

Rentabilität und Kapitalrendite

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Rentabilität in % (Index)

100

309

-59

-76

Kapitalrendite in % (Index)

100

355

-57

-71

Quelle: Fragebogenantwort

(197)

Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Nettocashflow aus dem operativen Geschäft folgte der allgemeinen Rentabilitätsentwicklung. Sein Wert stieg um mehr als das Sechsfache zwischen 2016 und 2017. Im Jahr 2018 fiel er auf ein Drittel seines Wertes von 2017. Der Nettocashflow ging weiter zurück und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erreichte er deutlich negative Zahlen.

Tabelle 14

Cashflow

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Cashflow in EUR (Index)

100

648

217

-163

Quelle: Fragebogenantwort

(198)

Die jährlichen Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union in die Produktion der gleichartigen Ware fielen im gesamten Bezugszeitraum kontinuierlich. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung war der Wert der Nettoinvestitionen um 77 % niedriger als 2016.

(199)

Der Unionshersteller betrachtete die Informationen zu seinen Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten als sensibel. Deshalb kann die Kommission keine der diesbezüglichen Feststellungen öffentlich machen.

Tabelle 15

Investitionen

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Nettoinvestitionen in EUR (Index)

100

72

56

23

Quelle: Fragebogenantwort

4.6.   Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(200)

Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren gedumpter Niedrigpreisware aus der VR China nach der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung gestiegen sind. Diese Entwicklung wurde insbesondere durch die in den Erwägungsgründen 158 und 159 beschriebene Lage ermöglicht sowie durch die daraus resultierenden Einfuhren der überprüften Ware unter TARIC-Codes, für die keine ausdrücklichen Antidumpingmaßnahmen galten. Für den Wirtschaftszweig der Union bedeutete dies rückläufige Produktions- und Verkaufsmengen, die zu einer Verschlechterung der Finanzlage insgesamt führten.

(201)

Die untersuchten Makro- und Mikroindikatoren zeigten, dass der Wirtschaftszweig der Union trotz der Antidumpingzölle während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung weiterhin eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Grundverordnung erlitt.

5.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DER SCHÄDIGUNG

(202)

In Erwägungsgrund 200 stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung erlitten hat. Neben dieser Schlussfolgerung hat die Kommission im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung analysiert, inwieweit bei einem Auslaufen der Maßnahmen ein Anhalten der Schädigung durch gedumpte Einfuhren aus der VR China wahrscheinlich ist.

(203)

In diesem Zusammenhang untersuchte die Kommission die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China, Preise in anderen Märkten, die Attraktivität des Unionsmarkts und die Auswirkungen der Einfuhren aus der VR China auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen.

5.1.   Kapazitätsreserven

(204)

Wie in den Erwägungsgründen 141 bis 143 dargelegt, verfügen die chinesischen Ausführer über beträchtliche Kapazitätsreserven, sodass sie ihre Ausfuhren schnell steigern können. Ihre Kapazitätsreserven werden auf 35 000 bis 65 000 Tonnen geschätzt, was mindestens mehr als dem Fünffachen des Unionsverbrauchs entspricht.

5.2.   Preise auf anderen Ausfuhrmärkten

(205)

Wie in Erwägungsgrund 144 dargelegt, führten chinesische Hersteller Sulfanilsäure und ihre Salze in alle Drittländer außer in die USA zu Preisen aus, die unter den Preisen lagen, die sie auf dem Unionsmarkt berechnen konnten. Zudem war die Preisdifferenz erheblich, da im Jahr 2019 der durchschnittliche Verkaufspreis für Anilinderivate und ihre Salze in die Union um mehr als das Dreifache höher als in andere Ausfuhrmärkte war.

5.3.   Attraktivität des Unionsmarkts

(206)

Da die Preise auf dem Unionsmarkt lukrativer sind als auf Drittlandsmärkten (siehe Erwägungsgründe 145 und 146), ist es wahrscheinlich, dass im Falle eines Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen beträchtliche Mengen, die derzeit in diese Drittländer ausgeführt werden, auf den Unionsmarkt umgeleitet würden.

(207)

Ohne die Maßnahmen werden chinesische Hersteller ihre Präsenz auf dem Unionsmarkt in Bezug auf die Menge und den Marktanteil wahrscheinlich ausbauen und mit ihren gedumpten Preisen die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich unterbieten, wie in den Erwägungsgründen 164 bis 169 dargelegt.

5.4.   Auswirkungen der Einfuhren aus der VR China auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen

(208)

Im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen wird aufgrund der Attraktivität des Unionsmarkts, wie in den Erwägungsgründen 205 und 206 dargelegt, mit einem Anstieg der Einfuhren aus der VR China gerechnet. Wie in den Erwägungsgründen 164 bis 169 erläutert, dürften diese Einfuhren die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten oder zumindest einen starken Abwärtsdruck auf das nicht schädigende Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union ausüben.

5.5.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens einer bedeutenden Schädigung

(209)

Angesichts der zu erwartenden hohen Einfuhrmengen chinesischer Einfuhren zu gedumpten Preisen wäre der Wirtschaftszweig der Union gezwungen, seine Produktion zu reduzieren oder die Preise zu senken. Die Kapazitätsreserven in der VR China sind so massiv, dass sich selbst eine geringe Verlagerung der Verkäufe in die Union negativ auf den Wirtschaftszweig der Union auswirken würde, zumal sich bei den chinesischen Ausfuhren in andere Drittländer gezeigt hat, dass die Preise für den Unionsmarkt sinken könnten, was die Preise des Wirtschaftszweigs der Union weiter unterbieten würde. Sinkende Produktionsmengen oder Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union würden zu einer weiteren Verschlechterung seiner Rentabilität und anderer Leistungsindikatoren führen.

(210)

Aufgrund des dargelegten Sachverhalts wird der Schluss gezogen, dass im Falle eines Auslaufens der geltenden Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich ein Anhalten der bedeutenden Schädigung zu erwarten wäre.

6.   INTERESSE DER UNION

(211)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob eine Aufrechterhaltung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurde den Interessen aller Beteiligten Rechnung getragen. Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

6.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(212)

Wie in Erwägungsgrund 208 erläutert, dürfte sich im Falle eines Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen die Lage des Wirtschaftszweigs der Union weiter erheblich verschlechtern. Deshalb würde dem Wirtschaftszweig der Union eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen zugutekommen, da der Unionshersteller Gelegenheit erhalten würde, seine Verkaufsmengen und seinen Marktanteil zu erhöhen sowie seine Rentabilität und Finanzlage insgesamt zu verbessern.

(213)

Durch die Aufhebung der Maßnahmen würde die Existenzfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union ernsthaft bedroht, da die Einfuhren zu gedumpten Preisen und in erheblichen Mengen aus China wahrscheinlich auf den Unionsmarkt umgeleitet würden, was ein Anhalten der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zur Folge hätte.

6.2.   Interesse der unabhängigen Einführer und der Verwender

(214)

Im Antrag auf Auslaufüberprüfung gab der Antragsteller 25 Einführer und/oder Verwender in der Union an. Alle Unternehmen wurden über die Einleitung der Auslaufüberprüfung in Kenntnis gesetzt. Keines davon arbeitete an der Untersuchung mit oder wollte als interessierte Partei registriert werden.

(215)

Wie in Erwägungsgrund 34 dargelegt, hat Sulfanilsäure fünf wichtige Anwendungsbereiche: optische Aufheller, Betonzusatzstoffe, Lebensmittelfarbstoffe, Spezialfarbstoffe und in der pharmazeutischen Industrie. Vorausgegangene Untersuchungen ergaben, dass die überprüfte Ware bei Herstellern von Arzneimitteln und Spezialfarbstoffen nur einen vernachlässigbaren Anteil von etwa 1 % der Herstellkosten ausmachte. Jedoch entfielen auf sie 4 bis 12 % der Herstellkosten bei Hersteller n von optischen Aufhellern und Betonzusatzstoffen. Da keiner der Verwender oder Einführer bei der Untersuchung mitgearbeitet hat, kann der Schluss gezogen werden, dass die Maßnahmen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf sie hatten.

(216)

Zudem wird die überprüfte Ware derzeit nur in vier Volkswirtschaften weltweit hergestellt: in China, Indien, der Union und den USA. Deshalb war die Kommission der Ansicht, dass eine Verlängerung der Maßnahmen dazu beitragen würde, die bereits begrenzte Anzahl an Quellen für Verwender von Sulfanilsäure aufrechtzuerhalten.

(217)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Interesse der Einführer und Verwender nicht zuwiderlaufen würde.

6.3.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(218)

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in der VR China sprechen. Die Aufrechterhaltung der Maßnahmen läge im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union und würde der Lage der Verwender und Einführer in der Union nicht schaden.

7.   ANTIDUMPINGMAßNAHMEN

(219)

Angesichts der Schlussfolgerungen der Kommission zum Anhalten des Dumpings und der Schädigung sowie zum Unionsinteresse sollten die Antidumpingmaßnahmen hinsichtlich Sulfanilsäure und ihrer Salze mit Ursprung in der VR China aufrechterhalten werden.

(220)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen.

(221)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (116) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(222)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses. Der mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzte Ausschuss hat eine befürwortende Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhr von Sulfanilsäure und ihre Salze mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter dem KN-Code ex 2921 42 00 (TARIC-Codes 2921420040, 2921420060 und 2921420061) eingereiht werden.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzölle auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Endgültiger Zoll (in %)

Volksrepublik China

33,7

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. März 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1339/2002 des Rates vom 22. Juli 2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien (ABl. L 196 vom 25.7.2002, S. 11).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1338/2002 des Rates vom 22. Juli 2002 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien (ABl. L 196 vom 25.7.2002, S. 1).

(4)  Beschluss 2002/611/EG der Kommission vom 12. Juli 2002 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien (ABl. L 196 vom 25.7.2002, S. 36).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 236/2004 des Rates vom 10. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1339/2002 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien (ABl. L 40 vom 12.2.2004, S. 17).

(6)  Beschluss 2004/255/EG der Kommission vom 17. März 2004 zur Aufhebung des Beschlusses 2002/611/EG zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 29).

(7)  Beschluss 2006/37/EG der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien (ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 52).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 123/2006 des Rates vom 23. Januar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2002 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1339/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in unter anderem Indien (ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 5).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1000/2008 des Rates vom 13. Oktober 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien nach einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. L 275 vom 16.10.2008, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1010/2008 des Rates vom 13. Oktober 2008 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien nach einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 und einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1000/2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Indien nach einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 276 vom 17.10.2008, S. 3).

(11)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1346/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 82).

(12)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1347/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Aufhebung des endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates (ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 101).

(13)  ABl. C 140 vom 16.4.2019, S. 10.

(14)  ABl. C 425 vom 18.12.2019, S. 39.

(15)  Verbalnote vom 27. Januar 2020.

(16)  Referenznummer t20.001169.

(17)  Wie im Vermerk vom 18. November 2020, Referenznummer t20.007508 klargestellt. Neben der Zustimmung des Antragstellers gingen bei der Kommission keine Stellungnahmen zum Vermerk ein.

(18)  Siehe unternehmensspezifische Fußnoten unter den nächsten Abschnitten.

(19)  Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations (für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen erstellte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte wirtschaftliche Verzerrungen in der Volksrepublik China) vom 20. Dezember 2017, SWD(2017) 483 final/2.

(20)  Bericht, Kapitel 2, S. 6-7.

(21)  Bericht, Kapitel 2, S. 10.

(22)  Abrufbar unter http://www.fdi.gov.cn/1800000121_39_4866_0_7.htmlhttp://www.fdi.gov.cn/1800000121_39_4866_0_7.html27. Oktober 2020).

(23)  Bericht, Kapitel 2, S. 20-21.

(24)  Bericht, Kapitel 3, S. 41 und S. 73-74.

(25)  Bericht, Kapitel 6, S. 120-121.

(26)  Bericht, Kapitel 6, S. 122-135.

(27)  Bericht, Kapitel 7, S. 167-168.

(28)  Bericht, Kapitel 8, S. 169-170 und S. 200-201.

(29)  Bericht, Kapitel 2, S. 15-16, Kapitel 4, S. 50 und S. 84, Kapitel 5, S. 108-109.

(30)  Siehe: http://www.czcip.gov.cn/zonghexinxi/r-24281.htmlhttp://www.czcip.gov.cn/zonghexinxi/r-24281.html27. Oktober 2020).

(31)  Siehe: https://www.acfic.org.cn/gdgsl_362/zj/zjgslgz/200901/t20090123_23197.htmlhttps://www.acfic.org.cn/gdgsl_362/zj/zjgslgz/200901/t20090123_23197.html27. Oktober 2020).

(32)  Northeast Pharmaceutical Group Import And Export Trade Co., Ltd., China Jiangsu International Economic And Technical Cooperation Group Co., Ltd. und Zhejiang Chemicals Import & Export Corporation.

(33)  Siehe: https://www.globenewswire.com/news-release/2020/03/18/2002467/0/en/Global-Aniline-Market-Opportunities-to-2025-Innovations-in-the-Production-of-Aniline-from-Biomass.htmlhttps://www.globenewswire.com/news-release/2020/03/18/2002467/0/en/Global-Aniline-Market-Opportunities-to-2025-Innovations-in-the-Production-of-Aniline-from-Biomass.htmlhttps://teletype.in/@skr-tt/rkrLj4e3Q (beide zuletzt aufgerufen am 26. Oktober 2020).

(34)  Siehe: https://cen.acs.org/business/finance/CENs-Global-Top-50-chemical/97/i30https://cen.acs.org/business/finance/CENs-Global-Top-50-chemical/97/i3026. Oktober 2020).

(35)  Siehe http://gzw.yantai.gov.cn/art/2019/8/21/art_9289_2493465.htmlhttp://gzw.yantai.gov.cn/art/2019/8/21/art_9289_2493465.html26. Oktober 2020).

(36)  Siehe: http://static.sse.com.cn//disclosure/listedinfo/announcement/c/2020-03-31/600309_2019_n.pdfhttp://static.sse.com.cn//disclosure/listedinfo/announcement/c/2020-03-31/600309_2019_n.pdf26. Oktober 2020).

(37)  Siehe den Bericht in der Online-Fachpublikation PUdaily: Wanhua’s Pursuit of Reform — An Exemplar of China’s State-owned Enterprise Reform (Wanhuas Streben nach Reformen — Ein Musterbeispiel für die Reform Chinas von staatseigenen Unternehmen). 10. Juni 2019 http://www.pudaily.com/News/NewsView.aspx?nid=77913http://www.pudaily.com/News/NewsView.aspx?nid=7791327. Oktober 2020).

(38)  Siehe die Beschreibung der Vereinbarung zwischen Wanhua und dem staatseigenen Unternehmen Sinopec Nanjing Chemical über die strategische Zusammenarbeit hinsichtlich Anilin: „Am 8. Februar unterzeichneten Yantai Wanhua Polyurethanes Co., Ltd. und SINOPEC Nanjing Chemical Co., Ltd. die Vereinbarung über strategische Zusammenarbeit hinsichtlich Anilin in der historischen Stadt Nanjing. Die Teilnehmer prüften gemeinsam ihre zehnjährige bilaterale geschäftliche Zusammenarbeit hinsichtlich Anilin, fassten ihre Erfahrungen aus der erfolgreichen Zusammenarbeit zusammen, besprachen sodann eingehend die künftige strategische Zusammenarbeit und einigten sich über den Ausbau der Zusammenarbeit und die gemeinsame langfristige Entwicklung. Durch die Vereinbarung über strategische Zusammenarbeit hinsichtlich Anilin, die zwischen Yantai Wanhua und Nanjing Chemical Co., Ltd. (im Folgenden „Nanhua“) geschlossen wurde, erhält Yantai Wanhua eine stabile und kostengünstige Gewährleistung für die Lieferung von Rohstoffen für Anilin während ihrer raschen Entwicklungsphase. Gleichzeitig wird dadurch die Widerstandsfähigkeit beider Unternehmen gegen wirtschaftliche Risiken gestärkt, wodurch günstige Bedingungen für die weitere Zusammenarbeit und Entwicklung beider Parteien entstehen.“9.2.2012. https://www.whchem.com/en/newsmedia/news/271.shtmlhttps://www.whchem.com/en/newsmedia/news/271.shtml27. Oktober 2020).

(39)  Daten für das Jahr 2015 auf der Grundlage des Statistischen Jahrbuchs Chinas 2016, nationale Statistikbehörde Chinas.

(40)  Bericht, Kapitel 3, S. 22-24, und Kapitel 5, S. 97-108.

(41)  Bericht, Kapitel 5, S. 104-9.

(42)  Bericht, Kapitel 5, S. 100-1.

(43)  Bericht, Kapitel 2, S. 26.

(44)  Bericht, Kapitel 2, S. 31-2.

(45)  Abrufbar unter https://www.reuters.com/article/us-china-congress-companies-idUSKCN1B40JUhttps://www.reuters.com/article/us-china-congress-companies-idUSKCN1B40JU27. Oktober 2020).

(46)  Siehe die Website des Unternehmens: https://www.whchem.com/cn/aboutus/management/directorboard.shtmlhttps://www.whchem.com/cn/aboutus/management/directorboard.shtml27. Oktober 2020).

(47)  Siehe die Website des Unternehmens: http://www.zjgj.com/intro/21.htmlhttp://www.zjgj.com/intro/21.html27. Oktober 2020).

(48)  Siehe die Website des Unternehmens: http://www.zjgj.com/news/2540.htmlhttp://www.zjgj.com/news/2540.html27. Oktober 2020).

(49)  Siehe die Website des Unternehmens: http://www.nepharm.com.cn/article/index/cid/88.htmlhttp://www.nepharm.com.cn/article/index/cid/88.html28. Oktober 2020).

(50)  Bericht, Kapitel 14.1 bis 14.3.

(51)  Bericht, Kapitel 4, S. 41-42 und S. 83.

(52)  Bericht, Kapitel 16, S. 406-424.

(53)  Bericht, Kapitel 16, S. 401.

(54)  Bericht, Kapitel 16, S. 411.

(55)  13. Fünfjahresplan für die petrochemische und chemische Industrie, Abschnitt III.7

(56)  Dokument Nr. 57 des Staatsrats, 23. Juli 2016, Abschnitt I.3, http://www.gov.cn/zhengce/content/2016-08/03/content_5097173.htmhttp://www.gov.cn/zhengce/content/2016-08/03/content_5097173.htm27. Oktober 2020).

(57)  Bericht, Kapitel 16, S. 419.

(58)  Bericht, Kapitel 16, S. 424.

(59)  Bericht, Kapitel 4, S. 70.

(60)  Siehe: http://static.sse.com.cn//disclosure/listedinfo/announcement/c/2020-03-31/600309_2019_n.pdfhttp://static.sse.com.cn//disclosure/listedinfo/announcement/c/2020-03-31/600309_2019_n.pdf28. Oktober 2020).

(61)  Siehe: http://static.sse.com.cn//disclosure/listedinfo/announcement/c/2019-04-23/600309_2018_n.pdfhttp://static.sse.com.cn//disclosure/listedinfo/announcement/c/2019-04-23/600309_2018_n.pdf28. Oktober 2020).

(62)  Siehe: http://www.yantai.gov.cn/art/2020/6/28/art_20330_2762266.htmlhttp://www.yantai.gov.cn/art/2020/6/28/art_20330_2762266.html28. Oktober 2020).

(63)  http://transcustoms.com/China_HS_Code/China_Tariff.asp?HS_Code=2902200000http://transcustoms.com/China_HS_Code/China_Tariff.asp?HS_Code=290220000029. Oktober 2020).

(64)  Bericht, Kapitel 6, S. 138-149.

(65)  Bericht, Kapitel 9, S. 216.

(66)  Bericht, Kapitel 9, S. 213-215.

(67)  Bericht, Kapitel 9, S. 209-211.

(68)  Bericht, Kapitel 13, S. 332-337.

(69)  Bericht, Kapitel 13, S. 336.

(70)  Bericht, Kapitel 13, S. 337-341.

(71)  Bericht, Kapitel 6, S. 114-117.

(72)  Bericht, Kapitel 6, S. 119.

(73)  Bericht, Kapitel 6, S. 120.

(74)  Bericht, Kapitel 6, S. 121-122, S. 126-128 und S. 133-135.

(75)  Vgl. IMF Working Paper „Resolving China’s Corporate Debt Problem“ (Arbeitspapier des IWF zur Lösung des Problems der Unternehmensverschuldung in der VR China), Wojciech Maliszewski, Serkan Arslanalp, John Caparusso, José Garrido, Si Guo, Joong Shik Kang, W. Raphael Lam, T. Daniel Law, Wei Liao, Nadia Rendak und Philippe Wingender, Jiangyan, Oktober 2016, WP/16/203.

(76)  Bericht, Kapitel 6, S. 121-122, S. 126-128 und S. 133-135.

(77)  World Bank Open Data — Upper Middle Income, https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-incomehttps://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income

(78)  Weltweit wird Sulfanilsäure in der Europäischen Union, den USA, der VR China und Indien hergestellt.

(79)  http://www.daikaffil.com/collaboration.htmlhttp://www.daikaffil.com/collaboration.html24. November 2020).

(80)  http://www.gtis.com/gta/secure/default.cfm

(81)  Hierbei handelt es sich um die Rohstoffe, die für die Herstellung von Sulfanilsäure verwendet werden, nicht für ihre Salze.

(82)  Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/749 der Kommission vom 24. Februar 2017 (ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 11).

(83)  Bei diesen Nicht-WTO-Mitgliedstaaten handelt es sich um Aserbaidschan, Belarus, Nordkorea, Turkmenistan und Usbekistan.

(84)  https://www.reportsanddata.com/report-detail/aniline-market

(85)  Auf Seite 6 des bei der US-Börsenaufsichtsbehörde eingereichten Formulars 10-K der Huntsman Corporation vom 13. Februar 2020 wird auf das Fehlen eines großen „Marktes“ für Anilin eingegangen, da MDI-Hersteller entweder zu einer Anilin-Herstellungsanlage gehören oder langfristige Lieferverträge haben. Weitere Informationen siehe https://www.huntsman.com/investors/financials/sec-filings/content/0001558370-20-000780/0001558370-20-000780.pdfhttps://www.huntsman.com/investors/financials/sec-filings/content/0001558370-20-000780/0001558370-20-000780.pdf

(86)  Siehe Seite 7 des Überprüfungsantrags.

(87)  Siehe Seite 7 des Überprüfungsantrags.

(88)  Siehe t20.003680.

(89)  Abrufbar unter https://wits.worldbank.org/WITS/WITS/Restricted/Login.aspxhttps://wits.worldbank.org/WITS/WITS/Restricted/Login.aspx7. Januar 2020); zwar ist eine Registrierung erforderlich, jedoch ist der Zugriff auf die Datenbank kostenfrei.

(90)  Siehe Seite 84 des Berichts https://www.doingbusiness.org/content/dam/doingBusiness/country/c/china/CHN.pdfhttps://www.doingbusiness.org/content/dam/doingBusiness/country/c/china/CHN.pdf

(91)  https://timesofindia.indiatimes.com/city/mumbai/maharashtra-govt-increases-water-tariff-for-industries-using-it-as-raw-material/articleshow/62573525.cms

(92)  http://mospi.nic.in/sites/default/files/publication_reports/Annual_Report_PLFS_2018_19_HL.pdf

(93)  Der jährliche Durchschnittslohn in Indien während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung betrug etwa 192 000 INR (siehe die Arbeitskräftedaten zu regulärem Lohn/Gehalt in Punkt 17 auf Seite 60 des „Annual Report, PLFS, 2018-19“ (Jahresbericht, regelmäßige Arbeitskräfteerhebung, 2018-2019), unter dem Link in der vorhergehenden Fußnote herunterzuladen). Der Bericht „Indian Labour Statistics 2017“ (Indische Arbeitskräftestatistik 2017) zeigt auf, dass die jährlichen Mindesteinkünfte von Arbeitnehmern im indischen verarbeitenden Gewerbe 2014 im Allgemeinen bei über 100 000 INR/Jahr lagen.

(94)  http://www.labourbureaunew.gov.in/UserContent/ILS_2017.pdf

(95)  https://www.merc.gov.in/faces/merc/common/outputClient.xhtml

(96)  https://www.ppac.gov.in/

(97)  Siehe Seite 33 von https://www.ppac.gov.in/WriteReadData/Reports/202005260522443480671SnapshotofIndiasOilGasdata,April2020.pdfhttps://www.ppac.gov.in/WriteReadData/Reports/202005260522443480671SnapshotofIndiasOilGasdata,April2020.pdf

(98)  Siehe t20.007552. Die vom Antragsteller übermittelten detaillierten Kostenangaben sind nach Artikel 19 Absatz 1 der Grundverordnung ihrer Natur nach vertraulich und können nicht unkenntlich gemacht werden.

(99)  Für eine Aufschlüsselung siehe t20.007552.

(100)  Siehe t20.006886.

(101)  Siehe S. I-16 der Veröffentlichung 4680 der Internationalen Handelskommission der USA (United States International Trade Commission, USITC) zu Sulfanilsäure aus China und Indien, Untersuchungen Nr. 701-TA-318 und 731-TA-538 und 561 (Vierte Überprüfung) vom April 2017 (im Folgenden „Bericht der USITC vom April 2017“).

(102)  Seite 33 des Antrags.

(103)  Siehe S. 22 des Berichts der USITC vom April 2017.

(104)  Die überprüfte Ware gehört zu den Anilinderivaten und ihren Salzen. Es handelt sich um eine breitere Kategorie als Sulfanilsäure und ihre Salze.

(105)  Siehe S. I-19 des Berichts der USITC vom April 2017.

(106)  Website von Hebei Honggang Chemical Industry Co., Ltd., siehe http://en.hebhonggang.com/comcontent_detail/i=2&comContentId=2.htmlhttp://en.hebhonggang.com/comcontent_detail/i=2&comContentId=2.html24. November 2020); Website von Cangzhou Lingang Yueguo Chemical Co., Ltd., siehe http://www.y-gchem.com/about_en.html (zuletzt aufgerufen am 24. November 2020); Website von Orichem International Ltd, siehe http://www.orichem.com/ (zuletzt aufgerufen am 24. November 2020).

(107)  Siehe S. I-18 des Berichts der USITC vom April 2017. Siehe Fußnote 98.

(108)  Siehe S. 10 des Berichts der USITC vom April 2017. Siehe Fußnote 98.

(109)  Referenznummer t20.007508.

(110)  Verordnung (EG) Nr. 575/2002 der Kommission vom 3. März 2002 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien (ABl. L 87 vom 4.4.2002, S. 28).

(111)  Referenznummer NLRTD-2014-1999. Abrufbar unter https://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/ebti/ebti_consultation.jsp?Lang=dehttps://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/ebti/ebti_consultation.jsp?Lang=de30. November 2020).

(112)  Referenznummer ITIT-2014-0509C-277100. Abrufbar unter https://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/ebti/ebti_consultation.jsp?Lang=dehttps://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/ebti/ebti_consultation.jsp?Lang=de30. November 2020).

(113)  Die Jahre 2010 und 2011 waren außergewöhnlich: Die Einfuhren aus der VR China betrugen mehr als 5 000 Tonnen und weniger als 1 200 Tonnen.

(114)  Das Jahr 2013 war außergewöhnlich: Die Einfuhrmenge lag nur geringfügig über 10 Tonnen.

(115)  Wie in Erwägungsgrund 153 erläutert, beschränken sich die Salze der Sulfanilsäure auf Natriumsulfanilat.

(116)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).