8.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/399 DER KOMMISSION

vom 19. Januar 2021

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Beträge der Unionsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums im Jahr 2021

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (1), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) kürzen die Mitgliedstaaten bei dem Betrag der Direktzahlungen, die einem Betriebsinhaber gemäß Titel III Kapitel I dieser Verordnung für ein bestimmtes Kalenderjahr zu gewähren sind, den Teilbetrag, der über 150 000 EUR hinausgeht, um mindestens 5 %. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung wird das geschätzte Aufkommen aus der Kürzung der Zahlungen als zusätzliche Förderung für Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) bereitgestellt.

(2)

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bis zum 31. Dezember 2019 ihren Beschluss bezüglich der Kürzung des Betrags der Direktzahlungen und das entsprechende geschätzte Aufkommen aus der Kürzung für das Kalenderjahr 2020 mitgeteilt. Die Mitteilungen Bulgariens, Tschechiens, Dänemarks, Estlands, Irlands, Spaniens, Italiens, Lettlands, Ungarns, der Niederlande, Polens, Portugals, der Slowakei, Finnlands, Schwedens und des Vereinigten Königreichs haben geschätzte Aufkommen der Kürzungen von über null zum Gegenstand.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 haben Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Frankreich, die Niederlande und das Vereinigte Königreich der Kommission bis zum 31. Dezember 2019 ihren Beschluss mitgeteilt, im Haushaltsjahr 2021 einen bestimmten Anteil ihrer für Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2020 festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenze als zusätzliche Förderung im Rahmen des ELER bereitzustellen.

(4)

Kroatien, Ungarn, Malta und Polen haben der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bis zum 8. Februar 2020 ihren Beschluss mitgeteilt, einen bestimmten Betrag der Förderung im Rahmen des ELER im Haushaltsjahr 2021 als Mittel für Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2020 bereitzustellen.

(5)

Auf der Grundlage dieser Mitteilungen wurden die Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/756 der Kommission (3) geändert.

(6)

Angesichts der außergewöhnlichen Umstände infolge der COVID-19-Pandemie haben Belgien, Bulgarien, Kroatien, Luxemburg und Portugal jedoch ihre ursprünglichen Anträge auf Mittelübertragung in der Folge geändert. Demzufolge wurden die Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1314 der Kommission (4) erneut geändert.

(7)

Daher müssen die Mittelzuweisungen für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 für das Jahr 2021 angepasst werden.

(8)

Außerdem findet im Einklang mit Artikel 137 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgendes „Austrittsabkommen“) die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 — wie sie 2020 anwendbar ist — im Vereinigten Königreich für das Antragsjahr 2020 keine Anwendung. Deshalb wurden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/756 für das Jahr 2020 keine neuen Obergrenzen in Bezug auf das Vereinigte Königreich festgesetzt. Da die Obergrenzen für Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2020 bei der im Haushaltsjahr 2021 aus dem ELER finanzierten Förderung zu berücksichtigen sind und der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, ist es nicht erforderlich, für das Haushaltsjahr 2021 Obergrenzen in Bezug auf das Vereinigte Königreich festzusetzen.

(9)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Da die durch die vorliegende Verordnung vorgenommenen Änderungen die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 für das Jahr 2021 berühren, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem 1. Januar 2021 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Januar 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/756 der Kommission vom 1. April 2020 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 179 vom 9.6.2020, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/1314 der Kommission vom 10. Juli 2020 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der nationalen Obergrenzen und der Nettoobergrenzen für Direktzahlungen für bestimmte Mitgliedstaaten für das Kalenderjahr 2020 (ABl. L 307 vom 22.9.2020, S. 1).


ANHANG

TEIL 2: Aufteilung der Unionsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums (2021 und 2022)

(jeweilige Preise in EUR)

 

2021

2022

Belgien

101 120 350

82 800 894

Bulgarien

276 362 304

282 162 644

Tschechien

317 532 230

259 187 708

Dänemark

155 064 249

75 934 060

Deutschland

1 635 145 136

1 092 359 738

Estland

107 500 074

88 016 648

Irland

380 591 206

311 640 628

Griechenland

776 736 956

556 953 600

Spanien

1 320 014 366

1 080 382 825

Frankreich

2 342 357 917

1 459 440 070

Kroatien

320 884 794

297 307 401

Italien

1 654 587 531

1 349 921 375

Zypern

29 029 670

23 770 514

Lettland

143 740 636

117 495 173

Litauen

238 747 895

195 495 162

Luxemburg

13 190 338

12 310 644

Ungarn

476 870 229

416 869 149

Malta

23 852 009

19 984 497

Niederlande

161 088 781

73 268 369

Österreich

635 078 708

520 024 752

Polen

1 297 822 020

1 320 001 539

Portugal

575 185 863

540 550 620

Rumänien

1 181 006 852

967 049 892

Slowenien

134 545 025

110 170 192

Slowakei

318 199 138

259 077 909

Finnland

432 995 097

354 549 956

Schweden

258 770 726

211 889 741

EU insgesamt

15 308 020 100

12 078 615 700

Technische Hilfe

36 969 860

30 272 220

Insgesamt

15 344 989 960

12 108 887 920 “