17.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 56/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/236 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2020

zur Änderung in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 festgelegter technischer Standards hinsichtlich des Zeitplans für die Anwendbarkeit bestimmter Risikomanagementverfahren für die Zwecke des Austauschs von Sicherheiten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission (2) werden unter anderem die Risikomanagementverfahren festgelegt, über die finanzielle Gegenparteien für den Austausch von Sicherheiten in Bezug auf ihre OTC-Derivatekontrakte, die nicht durch eine zentrale Gegenpartei gecleart werden, verfügen müssen, einschließlich Höhe und Art der Sicherheiten und der Vorkehrungen für die getrennte Verwahrung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 wird der internationale Rahmen für den Austausch von Sicherheiten umgesetzt, der auf globaler Ebene vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking Supervision, „BCBS“) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) vereinbart wurde.

(2)

Zahlreiche Gegenparteien schließen physisch abgewickelte Devisenterminkontrakte und physisch abgewickelte Devisenswapkontrakte ab, um Risiken im Zusammenhang mit ihren Währungsrisikopositionen abzusichern. Angesichts des spezifischen Risikoprofils dieser Kontrakte und der Notwendigkeit einer internationalen regulatorischen Konvergenz ist es angebracht, den verpflichtenden Austausch von Nachschusszahlungen auf Kontrakte zwischen den am stärksten systemrelevanten Gegenparteien zu beschränken. Für Kontrakte, die mit Nicht-Instituten geschlossen werden, sollte eine dauerhafte Ausnahme eingeführt werden.

(3)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 sieht eine schrittweise Einführung über mehrere Jahre vor, die dem von BCBS und IOSCO vereinbarten Zeitplan für die Umsetzung entspricht. Durch diese schrittweise Einführung soll auf internationaler Ebene Kohärenz sichergestellt werden, sodass die Möglichkeiten für Regulierungsarbitrage minimiert werden. Die schrittweise Einführung soll zudem der verhältnismäßigen und wirksamen Umsetzung der betreffenden Anforderungen dienen, da den Gegenparteien — je nach Kategorie der Gegenpartei, Art des Kontrakts und Zeitpunkt von Vertragsabschluss oder Novation — ausreichend Zeit eingeräumt wird, um ihre internen Systeme und Verfahren an die betreffenden Anforderungen anzupassen. Schließlich trägt die in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 vorgesehene schrittweise Einführung dem Anwendungsbereich und dem Grad der Umsetzung der von BCBS und IOSCO für andere Rechtsordnungen vereinbarten Anforderungen an den Austausch von Sicherheiten Rechnung, wodurch Marktfragmentierung vermieden wird und weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen für in der Union niedergelassene Gegenparteien sichergestellt werden. So ist in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 insbesondere mehr Zeit für bestimmte Produkte vorgesehen, die in anderen Rechtsräumen keinen gleichwertigen Einschussanforderungen unterliegen.

(4)

BCBS und IOSCO haben nun ihren Zeitplan für die Umsetzung der Anforderungen an den Austausch von Sicherheiten angepasst, um eine reibungslose und ordnungsgemäße Umsetzung der Einschussanforderungen auf internationaler Ebene zu ermöglichen, da insbesondere kleinere Gegenparteien nicht in der Lage waren, die ursprünglich vorgesehene Frist einzuhalten. Darüber hinaus gibt es immer noch Drittländer, in denen bestimmte Produkte keinen gleichwertigen Einschussanforderungen unterliegen. Diese Änderung des Zeitplans für die Umsetzung von BCBS und IOSCO sollte sich daher auch in der schrittweisen Einführung widerspiegeln, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 vorgesehen ist.

(5)

Die Europäische Bankaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESA) haben die Fortschritte der Gegenparteien bei der Umsetzung der Ersteinschussanforderungen für nicht zentral geclearte Derivate überwacht. Die ESA sind sich darüber im Klaren, dass die Ersteinschussanforderungen in der letzten Umsetzungsphase erstmals für eine große Zahl von Unternehmen gelten werden. Um eine reibungslose und ordnungsgemäße Umsetzung der Einschussanforderungen bei allen Mitgliedern von BCBS und IOSCO zu unterstützen und Marktfragmentierung zu vermeiden, sollte die Frist für die Einführung der Ersteinschussanforderungen für Gegenparteien, bei denen der aggregierte durchschnittliche Nominalbetrag nicht zentral geclearter Derivate zwischen 8 Mrd. EUR und 50 Mrd. EUR liegt, um ein weiteres Jahr verlängert werden.

(6)

Die ESA prüfen auch die Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs auf die Finanzmärkte und richten ihr Augenmerk dabei insbesondere auf die großen Herausforderungen, die Gegenparteien aufgrund von COVID-19 bewältigen müssen, einschließlich Regelungen über den Arbeitsort des Personals und der Notwendigkeit, Ressourcen auf die Steuerung von Risiken zu konzentrieren, die aufgrund der mit der Pandemie verbundenen Marktvolatilität entstehen. Der BCBS-IOSCO-Rahmen wurde auch geändert, um diesen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs Rechnung zu tragen und die Einführung der Ersteinschussanforderungen zu verschieben. Diese Änderung muss sich in dem in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 festgelegten Durchführungszeitplan widerspiegeln. Eine weitere Verlängerung der Frist für die Einführung der Ersteinschussanforderungen würde dazu führen, dass Gegenparteien mit einem aggregierten durchschnittlichen Nominalbetrag nicht zentral geclearter Derivate von über 50 Mrd. EUR den Ersteinschussanforderungen ab dem 1. September 2021 und Gegenparteien mit einem aggregierten durchschnittlichen Nominalbetrag nicht zentral geclearter Derivate von über 8 Mrd. EUR den Ersteinschussanforderungen ab dem 1. September 2022 unterliegen werden.

(7)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 sieht für die Anwendung der bilateralen Einschussanforderungen für nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte zwischen Gegenparteien derselben Gruppe, bei denen eine Gegenpartei in einem Drittland und die andere in der Union niedergelassen ist, ein späteres Datum vor. Diese Fristverschiebung war nötig, um sicherzustellen, dass solche OTC-Derivatekontrakte nicht den bilateralen Einschussanforderungen unterliegen, solange noch keine Durchführungsrechtsakte nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verabschiedet wurden. Trotz der Anstrengungen, die unternommen wurden, um Drittlandsbestimmungen im Hinblick darauf zu analysieren, ob solche Durchführungsrechtsakte gerechtfertigt sein könnten, wurden hinsichtlich nicht zentral geclearter OTC-Derivategeschäfte bislang nur zwei solche Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassen. Die Anwendung der bilateralen Einschussanforderungen für nicht zentral geclearte OTC-Derivate im Rahmen gruppeninterner Kontrakte sollte daher weiter aufgeschoben werden, um die unbeabsichtigten nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen zu vermeiden, die das Auslaufen dieser Freistellung auf Unternehmen in der Union hätte.

(8)

Um Marktfragmentierung zu vermeiden und weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen für in der Union niedergelassene Gegenparteien zu gewährleisten, sollte auch bei den Risikomanagementverfahren für andere Kategorien von OTC-Derivaten, die keinen gleichwertigen Einschussanforderungen unterliegen, internationale regulatorische Konvergenz sichergestellt werden. In Anbetracht der Tatsache, dass Optionen auf einzelne Aktien und Indexoptionen in einigen Rechtsräumen keinen gleichwertigen Einschussanforderungen unterliegen und es insbesondere im gegenwärtigen Kontext unwahrscheinlich ist, dass diese Rechtsräume sich in naher Zukunft in Bezug auf diese Produkte in Richtung einer stärkeren regulatorischen Konvergenz bewegen werden, sollte die Behandlung dieser Produkte weiterhin schrittweise eingeführt werden. Diese fortgesetzte schrittweise Einführung dürfte ausreichend Zeit bieten, um die regulatorischen Entwicklungen in anderen Rechtsräumen zu beobachten, und sicherstellen, dass in der Union angemessene Anforderungen gelten, um das Gegenparteiausfallrisiko bei derartigen Kontrakten zu minimieren, ohne Spielraum für Regulierungsarbitrage zu eröffnen.

(9)

Das Vereinigte Königreich wurde am 1. Februar 2020 zu einem Drittland, und das Unionsrecht wird ab dem 31. Dezember 2020 keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet finden. Bei der in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Vorgabe, wonach bei außerbörslich gehandelten Derivatekontrakten (OTC-Derivaten), die nicht von einer zentralen Gegenpartei gecleart werden, Sicherheiten ausgetauscht werden müssen, wurde nicht an die Möglichkeit des Austritts eines Mitgliedstaats aus der Union gedacht. Die Probleme, die sich für Parteien eines OTC-Derivatekontrakts mit Gegenparteien im Vereinigten Königreich ergeben, sind unmittelbar Folge eines Ereignisses, das sich ihrer Kontrolle entzieht, und könnte sie gegenüber anderen Gegenparteien in der Union benachteiligen. In der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 werden für den Geltungsbeginn der Verfahren zum Austausch von Sicherheiten für nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte für verschiedene Kategorien von Gegenparteien unterschiedliche Termine festgelegt. Gegenparteien können weder den künftigen Status einer im Vereinigten Königreich niedergelassenen Gegenpartei absehen noch einschätzen, inwieweit diese auch weiterhin bestimmte Dienstleistungen für in der Union niedergelassene Gegenparteien erbringen kann.

(10)

Um dieser Situation abzuhelfen, könnten sich die Gegenparteien möglicherweise zu einer Novation entscheiden und die im Vereinigten Königreich niedergelassene Gegenpartei durch eine Gegenpartei aus einem Mitgliedstaat ersetzen. Vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 waren die Gegenparteien nicht zentral geclearter OTC-Derivatekontrakte nicht zum Austausch von Sicherheiten verpflichtet, weswegen bilaterale Geschäfte nicht besichert waren oder auf freiwilliger Basis besichert wurden. Müssten Gegenparteien infolge einer durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union bedingten Novation ihrer Kontrakte Sicherheiten austauschen, wäre die andere Gegenpartei möglicherweise nicht in der Lage, der Novation zuzustimmen. Um das reibungslose Funktionieren des Marktes und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Gegenparteien aus der Union zu gewährleisten, sollten Letztere in der Lage sein, im Vereinigten Königreich niedergelassene Gegenparteien durch Gegenparteien aus einem Mitgliedstaat zu ersetzen, ohne für diese Novation Sicherheiten austauschen zu müssen.

(11)

Darüber hinaus sollte den Gegenparteien ausreichend Zeit eingeräumt werden, um ihre im Vereinigten Königreich niedergelassenen Gegenparteien zu ersetzen. Der Zeitpunkt, ab dem die Anforderung zum Austausch von Sicherheiten für die Novation dieser Kontrakte ausgelöst werden kann, sollte daher aufgeschoben werden.

(12)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die vorliegende Verordnung basiert auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die ESA der Kommission vorgelegt haben.

(14)

Bei den Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 handelt es sich um begrenzte Anpassungen des bestehenden Rechtsrahmens an internationale Entwicklungen. Angesichts des begrenzten Umfangs der Änderungen und der Dringlichkeit der Angelegenheit wäre es unverhältnismäßig, wenn die ESA öffentliche Konsultationen durchführen oder die damit verbundenen potenziellen Kosten und Vorteile analysieren würden. Die ESA haben nichtsdestotrotz die Stellungnahmen der mit Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor, der mit Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung und der mit Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(15)

Für die Marktteilnehmer muss so rasch wie möglich Rechtssicherheit geschaffen werden, damit sie sich angemessen auf die Einhaltung der in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen vorbereiten können, deren Anwendung von dieser Delegierten Verordnung berührt wird, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen, für die sich das Ende der derzeit geltenden Frist rasch nähert. Diese Verordnung sollte daher umgehend in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel 31a wird eingefügt:

„Artikel 31a

Behandlung von physisch abgewickelten Devisentermingeschäften und physisch abgewickelten Devisenswaps

Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können Gegenparteien in ihren Risikomanagementverfahren vorsehen, dass Nachschusszahlungen für physisch abgewickelte Devisenterminkontrakte und physisch abgewickelte Devisenswapkontrakte nicht geleistet oder entgegengenommen werden müssen, wenn eine der Gegenparteien kein Institut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) ist oder nicht als ein solches Institut gelten würde, wenn es in der Union niedergelassen wäre.

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).“."

2.

Artikel 35 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 erhält folgende Fassung:

„Artikel 35

Übergangsbestimmungen

Die in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Gegenparteien können ihre am 18. Februar 2021 bestehenden Risikomanagementverfahren weiterhin auf nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte anwenden, die zwischen dem 16. August 2012 und den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Daten eingegangen oder einer Novation unterzogen wurden.

Die in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Gegenparteien können ihre am 18. Februar 2021 bestehenden Risikomanagementverfahren weiterhin auf nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte anwenden, die alle folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Die nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakte wurden entweder vor dem in den Artikeln 36, 37 und 38 festgelegten jeweiligen Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung oder — falls früher — dem 18. Februar 2021 geschlossen oder einer Novation unterzogen;

b)

die Novation der nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakte verfolgt einzig und allein den Zweck, eine im Vereinigten Königreich niedergelassene Gegenpartei durch eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Gegenpartei zu ersetzen;

c)

die nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakte werden zwischen dem 1. Januar 2021 und einem der folgenden Zeitpunkte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, einer Novation unterzogen:

i)

dem in Artikel 36, 37 und 38 festgelegten jeweiligen Geltungsbeginn oder

ii)

dem 1. Januar 2022.“.

3.

Artikel 36 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

ab dem 1. September 2021, wenn der aggregierte durchschnittliche Nominalbetrag nicht zentral geclearter OTC-Derivate jeder Gegenpartei bzw. der Gruppen, der diese Gegenparteien angehören, über 50 Mrd. EUR liegt;“;

ii)

folgender Buchstabe wird angefügt:

„f)

ab dem 1. September 2022, wenn der aggregierte durchschnittliche Nominalbetrag nicht zentral geclearter OTC-Derivate jeder Gegenpartei bzw. der Gruppen, der diese Gegenparteien angehören, über 8 Mrd. EUR liegt.“;

b)

Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

ab dem 30. Juni 2022, wenn für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für den betreffenden Drittstaat kein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde;“.

4.

Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

ab dem 30. Juni 2022, wenn für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für den betreffenden Drittstaat kein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde;“.

5.

Artikel 38 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 37 finden die in Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 37 genannten Artikel in Bezug auf alle nicht zentral geclearten OTC-Derivate, bei denen es sich um Optionen auf einzelne Aktien oder Indexoptionen handelt, ab dem 4. Januar 2024 Anwendung.“.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 340 vom 15.12.2016, S. 9).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).