23.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/386


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/235 DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2021

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 im Hinblick auf Formate und Codes gemeinsamer Datenanforderungen, bestimmte Vorschriften für die Überwachung und die zuständige Zollstelle für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf die Artikel 8, 58 und 161,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der praktischen Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (im Folgenden der „Zollkodex“) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (2) hat sich im Hinblick auf Formate und Codes gemeinsamer Datenanforderungen, bestimmte Vorschriften für die Überwachung und die zuständige Zollstelle für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren gezeigt, dass zur besseren Harmonisierung der Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für die Speicherung von Informationen und deren Austausch zwischen den Zollbehörden sowie zwischen den Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten Änderungen der Durchführungsverordnung notwendig sind. Die gemeinsamen Datenanforderungen müssen harmonisiert werden, damit die für die verschiedenen Arten von Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren genutzten elektronischen Zollsysteme nach der Harmonisierung der gemeinsamen Datenanforderungen interoperabel sind.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 muss dahin gehend geändert werden, dass die Formate und Codes gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission (3) Anwendung finden, wenn die Mitgliedstaaten die in dieser Delegierten Verordnung festgelegten vorübergehenden Datenanforderungen für Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren nutzen.

(3)

Eine Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ist auch notwendig, damit die Mitgliedstaaten, die ihre nationalen elektronischen Einfuhrsysteme bereits mit den darin festgelegten Formaten und Codes aktualisiert haben, Zeit für die Anpassung der Systeme an die neuen Daten- und Codesanforderungen nach dieser Verordnung erhalten. Konkret sollte ihnen Zeit bis zur Inbetriebnahme von Phase 1 des im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 der Kommission (4) aufgeführten Projekts „Zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr“ eingeräumt werden.

(4)

Eine Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ist ferner notwendig, um die Mitgliedstaaten zu verpflichten, Daten an das elektronische Überwachungssystem in einem Format zu übermitteln, das dem für die betreffenden Zollanmeldungen verwendeten Format entspricht und vom bestehenden Überwachungssystem der Kommission verarbeitet werden kann.

(5)

Die Vorschrift nach Artikel 221 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, mit der festgelegt wird, welche Zollstelle für die Anmeldung von Sendungen von geringem Wert zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen einer anderen Mehrwertsteuerregelung als der in Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (5) festgelegten Sonderregelung für Fernverkäufe zuständig ist, sollte geändert werden, um klarzustellen, dass sie ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Mehrwertsteuerregelung gilt. Dieses Datum ist in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates (6) festgelegt.

(6)

In Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sind die Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen für den Austausch und die Speicherung von Informationen festgelegt, die für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren erforderlich sind. Um für eine Harmonisierung zu sorgen, sollte dieser Anhang geändert werden. Angesichts des Umfangs der erforderlichen Änderungen sollte der Wortlaut von Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vollständig ersetzt werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen nach Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen sind in Anhang A dieser Verordnung enthalten.

(2)   Die Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen nach Artikel 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweisen des zollrechtlichen Status sind in Anhang B dieser Verordnung enthalten.“

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen nach Artikel 2 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweisen des zollrechtlichen Status sind in Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission enthalten (*1).

(*1)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1).“ "

d)

Folgender Absatz 4a wird eingefügt:

„(4a)   Die Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen nach Artikel 2 Absatz 4a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweisen des zollrechtlichen Status sind in Anhang C dieser Verordnung enthalten.“

2.

Artikel 55 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Ab dem in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2455 festgesetzten Zeitpunkt wird die Liste der Daten, die von der Kommission verlangt werden können, in Anhang 21-03 dieser Verordnung festgelegt.“

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission für Zwecke der Überwachung bei der Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr folgende Datenlisten verlangen:

a)

die Liste der Daten in Anhang 21-02 dieser Verordnung bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der aktualisierten nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 der Kommission (*2);

b)

die Liste der Daten in Anhang 21-01 dieser Verordnung bis zum letzten Datum des Zeitfensters für die Inbetriebnahme von Phase 1 der zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 der Kommission.

Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission die Liste der Daten gemäß Anhang 21-01 oder Anhang 21-02 dieser Verordnung für Zwecke der Überwachung bei der Ausfuhr bis zum letzten Tag des Zeitfensters für die Inbetriebnahme des automatisierten Ausfuhrsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 verlangen.

(*2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 168).“ "

3.

Artikel 221 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Ab dem in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2455 genannten Zeitpunkt ist die Zollstelle, die für die Überlassung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zuständig ist, die in einer Sendung enthalten sind, für die eine Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 im Rahmen einer anderen Mehrwertsteuerregelung als der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Waren nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG gilt, eine Zollstelle in dem Mitgliedstaat, in dem die Versendung oder Beförderung der Waren endet.“

4.

Im Inhaltsverzeichnis wird nach Artikel 350 der Titel I (Allgemeine Vorschriften) wie folgt geändert:

a)

Der Titel des Anhangs B erhält folgende Fassung:

„Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren (Artikel 2 Absatz 2)“.

b)

Nach der Zeile für „Anhang B“ wird folgende Zeile eingefügt:

„Anhang C — Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren (Artikel 2 Absatz 4a)“.

5.

Anhang B wird durch den Wortlaut in Anhang I dieser Verordnung ersetzt.

6.

Nach Anhang B wird ein neuer, in Anhang II dieser Verordnung aufgeführter Anhang C eingefügt.

7.

Nach Anhang 21-02 wird ein neuer, in Anhang III dieser Verordnung aufgeführter Anhang 21-03 eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absatz 3 gilt ab dem 20. Juli 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Februar 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 168).

(5)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(6)  Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7).


ANHANG I

„ANHANG B

FORMATE UND CODES DER GEMEINSAMEN DATENANFORDERUNGEN FÜR ANMELDUNGEN, MITTEILUNGEN UND NACHWEISE DES ZOLLRECHTLICHEN STATUS VON UNIONSWAREN (Artikel 2 Absatz 2)

EINLEITENDE BEMERKUNGEN

(1)

Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten in Verbindung mit den Datenanforderungen für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

(2)

Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung.

(3)

Die Kardinalität auf der Ebene der Kopfdaten der Anmeldung (declaration header – D) in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf der Ebene der Kopfdaten der Anmeldung innerhalb einer Anmeldung, einer Mitteilung oder eines Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren verwendet werden darf.

(4)

Die Kardinalität auf der Ebene der Sammelbeförderung (Master Consignment level – MC) in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf der Ebene der Sammelbeförderung verwendet werden darf.

(5)

Die Kardinalität auf Warenpositionsebene in der Sammelsendung (Master Consignment Goods Item level – MI) in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf Warenpositionsebene in der Sammelsendung verwendet werden darf.

(6)

Die Kardinalität auf Einzelsendungsebene (House Consignment level – HC) in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf Einzelsendungsebene verwendet werden darf.

(7)

Die Kardinalität auf Warenpositionsebene in der Einzelsendung (House Consignment Goods Item level – HI) in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf Warenpositionsebene in der Einzelsendung verwendet werden darf.

(8)

Die Kardinalität auf Ebene der Warenbeförderung (Goods Shipment level – GS) in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf Ebene der Warenbeförderung verwendet werden darf.

(9)

Die Kardinalität auf Warenpositionsebene (Government Agency Goods Item level – SI) in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf Warenpositionsebene der Behörde verwendet werden darf.

(10)

Nehmen die Informationen in einer Anmeldung, einer Mitteilung oder in einem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 die Form von Codes an, werden die Codeliste in Titel II oder, sofern vorgesehen, nationale Codes angewendet.

(11)

Die Mitgliedstaaten können nationale Codes verwenden für die Datenelemente 11 10 000 000 Zusätzliches Verfahren, 12 01 000 000 Vorpapier (Unterelement 12 01 005 000 Maßeinheit und Qualifikator), 12 02 000 000 Zusätzliche Information (Unterelement 12 02 008 000 Code), 12 03 000 000 Unterlage (Unterelemente 12 03 002 000 Art und 12 03 005 000), 12 04 000 000 Sonstiger Verweis (Unterelement 12 04 002 000 Art), 14 03 000 000 Zölle und Abgaben (Unterelement 14 03 039 000 Art der Abgabe und Unterelement 14 03 040 005 Maßeinheit und Qualifikator), 18 09 000 000 Warennummer (Unterelement 18 09 060 000 Nationaler Zusatzcode), 16 04 000 000 Bestimmungsregion und 16 10 000 000 Versendungsregion. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Liste der nationalen für diese Datenelemente verwendeten Codes mit. Die Liste dieser Codes wird von der Kommission veröffentlicht.

(12)

Der Begriff ‚Art/Länge‘ in den Erläuterungen zu den Attributen beschreibt die Anforderungen an Datenart und Datenlänge. Die Codes für die Datentypen sind:

a

alphabetisch

n

numerisch

an

alphanumerisch.

Die auf den Code folgende Zahl zeigt die zulässige Datenlänge an.

Folgendes gilt:

Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte Länge, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl an Ziffern haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut Dezimalstellen enthalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt.

Beispiele für Feldlängen und Formate:

a1

1 Buchstabe des Alphabets, festgelegte Länge

n2

2 Ziffern, festgelegte Länge

an3

3 alphanumerische Zeichen, festgelegte Länge

a..4

bis zu 4 Buchstaben des Alphabets

n..5

bis zu 5 numerische Zeichen

an..6

bis zu 6 alphanumerische Zeichen

n..7,2

bis zu 7 numerische Zeichen, einschließlich höchstens 2 Dezimalstellen, ein Trennzeichen mit nicht festgelegter Position

(13)

Es werden folgende Verweise auf Codelisten, die in internationalen Normen oder in EU-Rechtsakten festgelegt sind, verwendet:

 

Kurzbezeichnung

Quelle

Begriffsbestimmungen

1.

Code für Arten von Verpackungen (package type code)

UN/ECE-Empfehlung Nr. 21

Code für Arten von Verpackungen gemäß der aktuellen Fassung des Anhangs IV der UN/ECE-Empfehlungen Nr. 21.

2.

Währungscode

ISO 4217 .

Dreistelliger alphabetischer Code gemäß der Internationalen Norm ISO 4217

3.

GEONOM-Code

Verordnung (EU) .../... der Kommission

Die alphabetischen Codes der Union für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden Codes ISO Alpha 2 (a2), sofern sie mit den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission vom 12. Oktober 2020 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken (ABl. L 334 vom 13.10.2020, S. 2) vereinbar sind.

Im Zusammenhang mit Versandverfahren ist der ISO-Alpha-2-Ländercode (ISO 3166) zu verwenden; für Nordirland ist der Code ‚XI‘ zu verwenden

4.

UN/LOCODE

UN/ECE-Empfehlung Nr. 16

UN/LOCODE gemäß der Definition in der UN/ECE-Empfehlung Nr. 16

5.

UN-Nummer

ADR-Übereinkommen

UN-Nummer gemäß Anlage A Teil 3 Tabelle A (Liste gefährlicher Güter) des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

6.

Codes für Arten von Beförderungsmitteln

UN/ECE-Empfehlung Nr. 28

Codes für Arten von Beförderungsmitteln gemäß der UN/ECE-Empfehlung Nr. 28

7.

Codes für Art des Geschäfts

Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission

Codes für Art des Geschäfts gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission

8.

UPU-Codes für die Angabe der Art der Ware

UPU-Codeliste Nr. 136

Codes des UPU (Weltpostverein) zur Angabe der Art der Ware gemäß UPU-Codeliste Nr. 136

9.

CUS-Nummer

ECICS (Europäisches Zollinventar chemischer Substanzen)

Hauptsächlich chemische Stoffe und Zubereitungen im Rahmen des Europäischen Zollinventars chemischer Erzeugnisse (ECICS) zugewiesene Kennung (CUS – Customs Union and Statistics).

TITEL I

Formate und Kardinalität der gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen und Mitteilungen

KAPITEL 1

Formate

Datenelement/ -klasse Datenunterelement/ -unterklasse Datenunterelement Nummer

Datenelement/-klasse Bezeichnung

Datenunterelement der Datenunterklasse Bezeichnung

Datenunterelement Bezeichnung

Format

Codeliste in Titel II (Ja/Nein)

Anmerkungen

11 01 000 000

Art der Anmeldung

 

 

an..5

Ja

 

11 02 000 000

Zusätzliche Art der Anmeldung

 

 

a1

Ja

 

11 03 000 000

Positionsnummer

 

 

n..5

Nein

 

11 04 000 000

Indikator für besondere Umstände

 

 

an3

Ja

 

11 05 000 000

Indikator für den Wiedereintritt der Ware

 

 

n1

Ja

 

11 06 000 000

Teilsendung

 

 

 

Nein

 

11 06 001 000

 

Indikator für eine Teilsendung

 

n1

Ja

 

11 06 002 000

 

Vorherige MRN

 

an18

Nein

 

11 07 000 000

Sicherheit

 

 

n1

Ja

 

11 08 000 000

Indikator für einen reduzierten Datensatz

 

 

n1

Ja

 

11 09 000 000

Verfahren

 

 

 

Nein

 

11 09 001 000

 

Beantragtes Verfahren

 

an2

Ja

 

11 09 002 000

 

Vorhergehendes Verfahren

 

an2

Ja

 

11 10 000 000

Zusätzliches Verfahren

 

 

an3

Ja

Die EU-Codes sind in Titel II näher erläutert.

Die Mitgliedstaaten können nationale Codes festlegen. Nationale Codes müssen das Format n1an2 haben.

12 01 000 000

Vorpapier

 

 

 

Nein

 

12 01 001 000

 

Referenznummer

 

an..70

Nein

 

12 01 002 000

 

Art

 

an4

Nein

Die Codes sind in der TARIC-Datenbank enthalten.

12 01 003 000

 

Art der Verpackung

 

an..2

Nein

Code für Arten von Verpackungen gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 1.

12 01 004 000

 

Anzahl der Packstücke

 

n..8

Nein

 

12 01 005 000

 

Maßeinheit und Qualifikator

 

an..4

Nein

Es sind die im TARIC festgelegten Maßeinheiten und Qualifikatoren zu verwenden. In diesem Fall muss das Format der Maßeinheiten und Qualifikatoren an..4 und nicht n..4 sein, da dieses Format den nationalen Maßeinheiten und Qualifikatoren vorbehalten ist.

Sind keine solche Einheiten und Qualifikatoren im TARIC verfügbar, können nationale Maßeinheiten und Qualifikatoren verwendet werden. Sie müssen das Format n..4 haben.

12 01 006 000

 

Menge

 

n..16,6

Nein

 

12 01 079 000

 

Zusätzliche Angaben

 

an..35

Nein

 

12 01 007 000

 

Positionsnummer

 

n..5

Nein

 

12 02 000 000

Zusätzliche Information

 

 

 

Nein

 

12 02 008 000

 

Code

 

an5

Ja

Die EU-Codes sind in Titel II näher erläutert.

Die Mitgliedstaaten können nationale Codes festlegen. Nationale Codes müssen das Format a1an4 haben.

12 02 009 000

 

Text

 

an..512

Nein

 

12 03 000 000

Unterlage

 

 

 

Nein

 

12 03 001 000

 

Referenznummer

 

an..70

Nein

 

12 03 002 000

 

Art

 

an4

Nein

Die Codes für Unions- oder internationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen sind in der TARIC-Datenbank enthalten. Ihr Format ist a1an3.

Für nationale Dokumente, Zertifikate und Bewilligungen können die Mitgliedstaaten nationale Codes festlegen. Nationale Codes müssen das Format n1an3 haben.

12 03 010 000

 

Name der ausstellenden Behörde

 

an..70

Nein

 

12 03 005 000

 

Maßeinheit und Qualifikator

an..4

Nein

Es sind die im TARIC festgelegten Maßeinheiten und Qualifikatoren zu verwenden. In diesem Fall muss das Format der Maßeinheiten und Qualifikatoren an..4 und nicht n..4 sein, da dieses Format den nationalen Maßeinheiten und Qualifikatoren vorbehalten ist. Sind keine solche Einheiten und Qualifikatoren im TARIC verfügbar, können nationale Maßeinheiten und Qualifikatoren verwendet werden. Sie müssen das Format n..4 haben.

12 03 006 000

 

Menge

n..16,6

Nein

 

12 03 011 000

 

Gültigkeitsdatum

 

an..19

Nein

 

12 03 012 000

 

Währung

 

a3

Nein

Währungscode gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 2.

12 03 013 000

 

Zeilen-/Positionsnummer im Dokument

 

n..5

Nein

 

12 03 014 000

 

Betrag

 

n..16,2

Nein

 

12 03 079 000

 

Zusätzliche Angaben

 

an..35

Nein

 

12 04 000 000

Sonstiger Verweis

 

 

 

Nein

 

12 04 001 000

 

Referenznummer

 

an..70

Nein

 

12 04 002 000

 

Art

 

an4

Nein

Die Unioncodes sind in der TARIC-Datenbank enthalten. Ihr Format ist a1an3.

Die Mitgliedstaaten können nationale Codes festlegen. Nationale Codes müssen das Format n1an3 haben.

12 05 000 000

Transportdokument

 

 

 

Nein

 

12 05 001 000

 

Referenznummer

 

an..70

Nein

 

12 05 002 000

 

Art

 

an4

Nein

Die Codes sind in der TARIC-Datenbank enthalten.

12 06 000 000

Carnet-TIR-Nummer

 

 

an..12

Nein

 

12 07 000 000

Referral-Anfrage Referenz

 

 

an..17

Nein

 

12 08 000 000

Referenznummer/UCR

 

 

an..35

Nein

 

12 09 000 000

LRN

 

 

an..22

Nein

 

12 10 000 000

Zahlungsaufschub

 

 

an..35

Nein

 

12 11 000 000

Lager

 

 

 

Nein

 

12 11 002 000

 

Art

 

a1

Ja

 

12 11 015 000

 

Kennung

 

an..35

Nein

 

12 12 000 000

Bewilligung

 

 

 

Nein

 

12 12 002 000

 

Art

 

an..4

Nein

Die Codes sind in der TARIC-Datenbank enthalten.

12 12 001 000

 

Referenznummer

 

an..35

Nein

 

12 12 080 000

 

Bewilligungsinhaber

 

an..17

Nein

Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.

13 01 000 000

Ausführer

 

 

 

Nein

 

13 01 016 000

 

Name

 

an..70

Nein

 

13 01 017 000

 

Identifikationsnummer

 

an..17

Nein

Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.

Die von der Union anerkannte Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer ist in Titel II festgelegt.

13 01 018 000

 

Adresse

 

 

Nein

 

13 01 018 019

 

 

Straße und Hausnummer

an..70

Nein

 

13 01 018 020

 

 

Land

a2

Nein

GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.

13 01 018 021

 

 

Postleitzahl

an..17

Nein

 

13 01 018 022

 

 

Ort

an..35

Nein

 

13 02 000 000

Versender

 

 

 

Nein

 

13 02 016 000

 

Name

 

an..70

Nein

 

13 02 017 000

 

Identifikationsnummer

 

an..17

Nein

Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.

Die von der Union anerkannte Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer ist in Titel II für D.E. 1 301 017 000 ‚Identifikationsnummer‘ festgelegt.

13 02 028 000

 

Art der Person

 

n1

Ja

 

13 02 018 000

 

Adresse

 

 

Nein

 

13 02 018 019

 

 

Straße und Hausnummer

an..70

Nein

 

13 02 018 023

 

 

Straße

an..70

Nein

 

13 02 018 024

 

 

Zusatzzeile für Straße

an..70

Nein

 

13 02 018 025

 

 

Hausnummer

an..35

Nein

 

13 02 018 026

 

 

Postfach

an..70

Nein

 

13 02 018 027

 

 

Adresszusatz

an..35

Nein

 

13 02 018 020

 

 

Land

a2

Nein

GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.

13 02 018 021

 

 

Postleitzahl

an..17

Nein

 

13 02 018 022

 

 

Ort

an..35

Nein

 

13 02 029 000

 

Kommunikation

 

 

Nein

 

13 02 029 015

 

 

Kennung

an..512

Nein

 

13 02 029 002

 

 

Art

an..3

Ja

 

13 02 074 000

 

Ansprechpartner

 

 

 

 

13 02 074 016

 

 

Name

an..70

Nein

 

13 02 074 075

 

 

Telefonnummer

an..35

Nein

 

13 02 074 076

 

 

E-Mail-Adresse

an..256

Nein

 

13 03 000 000

Empfänger

 

 

 

Nein

 

13 03 016 000

 

Name

 

an..70

Nein

 

13 03 017 000

 

Identifikationsnummer

 

an..17

Nein

Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.

Die von der Union anerkannte Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer ist in Titel II für D.E. 1 301 017 000 ‚Identifikationsnummer‘ festgelegt.

13 03 028 000

 

Art der Person

 

n1

Ja

Für die Art der Person ist der in Titel II für D.E.

13 02 028 000 (Versender - Art der Person) festgelegte Code zu verwenden.

13 03 018 000

 

Adresse

 

 

Nein

 

13 03 018 019

 

 

Straße und Hausnummer

an..70

Nein

 

13 03 018 023

 

 

Straße

an..70

Nein

 

13 03 018 024

 

 

Zusatzzeile für Straße

an..70

Nein

 

13 03 018 025

 

 

Hausnummer

an..35

Nein

 

13 03 018 026

 

 

Postfach

an..70

Nein

 

13 03 018 027

 

 

Adresszusatz

an..35

Nein

 

13 03 018 020

 

 

Land

a2

Nein

GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.

13 03 018 021

 

 

Postleitzahl

an..17

Nein

 

13 03 018 022

 

 

Ort

an..35

Nein

 

13 03 029 000

 

Kommunikation

 

 

Nein

 

13 03 029 015

 

 

Kennung

an..512

Nein

 

13 03 029 002

 

 

Art

an..3

Ja

Für die Art der Kommunikation ist der in Titel II für D.E.

13 02 029 002 (Versender – Art der Kommunikation) festgelegte Code zu verwenden.

13 04 000 000

Einführer

 

 

 

Nein

 

13 04 016 000

 

Name

 

an..70

Nein

 

13 04 017 000

 

Identifikationsnummer

 

an..17

Nein

Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.

13 04 018 000

 

Adresse

 

 

Nein

 

13 04 018 019

 

 

Straße und Hausnummer

an..70

Nein

 

13 04 018 020

 

 

Land

a2

Nein

GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.

13 04 018 021

 

 

Postleitzahl

an..17

Nein

 

13 04 018 022

 

 

Ort

an..35

Nein

 

13 05 000 000

Anmelder

 

 

 

Nein

 

13 05 016 000

 

Name

 

an..70

Nein

 

13 05 017 000

 

Identifikationsnummer

 

an..17

Nein

Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.

13 05 018 000

 

Adresse

 

 

Nein

 

13 05 018 019

 

 

Straße und Hausnummer

an..70

Nein

 

13 05 018 023

 

 

Straße

an..70

Nein

 

13 05 018 024

 

 

Zusatzzeile für Straße

an..70

Nein

 

13 05 018 025

 

 

Hausnummer

an..35

Nein

 

13 05 018 026

 

 

Postfach

an..70

Nein

 

13 05 018 027

 

 

Adresszusatz

an..35

Nein

 

13 05 018 020

 

 

Land

a2

Nein

GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.

13 05 018 021

 

 

Postleitzahl

an..17

Nein

 

13 05 018 022

 

 

Ort

an..35

Nein

 

13 05 029 000

 

Kommunikation

 

 

Nein

 

13 05 029 015

 

 

Kennung

an..512

Nein

 

13 05 029 002

 

 

Art

an..3

Ja

Für die Art der Kommunikation ist der in Titel II für D.E.

13 02 029 002 (Versenders – Art der Kommunikation) festgelegte Code zu verwenden.

13 05 074 000

 

Ansprechpartner

 

 

Nein

 

13 05 074 016

 

 

Name

an..70

Nein

 

13 05 074 075

 

 

Telefonnummer

an..35

Nein

 

13 05 074 076

 

 

E-Mail-Adresse

an..256

Nein

 

13 06 000 000

Vertreter

 

 

 

Nein

 

13 06 016 000

 

Name

 

an..70

Nein

 

13 06 017 000

 

Identifikationsnummer

 

an..17

Nein

Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.

Die von der Union anerkannte Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer ist in Titel II für D.E. 1 301 017 000 ‚Identifikationsnummer‘ festgelegt.

13 06 030 000

 

Status

 

n1

Ja

 

13 06 018 000

 

Adresse

 

 

Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

13 06 018 023

 

 

Straße

an..70

Nein

 

13 06 018 024

 

 

Zusatzzeile für Straße

an..70

Nein

 

13 06 018 025

 

 

Hausnummer

an..35

Nein

 

13 06 018 026

 

 

Postfach

an..70

Nein

 

13 06 018 027

 

 

Adresszusatz

an..35

Nein

 

13 06 018 020

 

 

Land

a2

Nein

GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.

13 06 018 021

 

 

Postleitzahl

an..17

Nein

 

13 06 018 022

 

 

Ort

an..35

Nein

 

13 06 029028

 

Kommunikation

 

 

N

 

13 06 029 015

 

 

Kennung

an..512

Nein

 

13 06 029 002

 

 

Art

an..3

Ja

Für die Art der Kommunikation ist der in Titel II für D.E.

13 02 029 002 (Versender – Art der Kommunikation) festgelegte Code zu verwenden.

13 06 074 000

 

Ansprechpartner

 

 

Nein

 

13 06 074 016

 

 

Name

an..70

Nein

 

13 06 074 075

 

 

Telefonnummer

an..35

Nein

 

13 06 074 076

 

 

E-Mail-Adresse

an..256

Nein

 

13 07 000 000

Inhaber des Versandverfahrens

 

 

 

Nein

 

13 07 016 000

 

Name

 

an..70

Nein

 

13 07 017 000

 

Identifikationsnummer

 

an..17

Nein

Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.

13 07 078 000

 

Identifikationsnummer des Carnet-TIR-Inhabers

 

an..17

Nein

Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.

13 07 018 000

 

Adresse

 

 

Nein

 

13 07 019 019

 

 

Straße und Hausnummer

an..70

Nein

 

13 07 020 020

 

 

Land

a2

Nein

GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.

13 07 021 021

 

 

Postleitzahl

an..17

Nein

 

13 07 022 022

 

 

Ort

an..35

Nein

 

13 07 074 000

 

Ansprechpartner

 

 

Nein

 

13 07 074 016

 

 

Name

an..70

Nein

 

13 07 074 075

 

 

Telefonnummer

an..35

Nein

 

13 07 074 076

 

 

E-Mail-Adresse

an..256

Nein

 

13 08 000 000

Verkäufer

 

 

 

Nein

 

13 08 016 000

 

Name

 

an..70

Nein

 

13 08 017 000

 

Identifikationsnummer

 

an..17

Nein

Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.

Die von der Union anerkannte Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer ist in Titel II für D.E.

13 01 017 000 ‚Identifikationsnummer‘ festgelegt.

13 08 028 000

 

Art der Person

 

n1

Ja

Für die Art der Person ist der in Titel II für D.E.

13 02 028 000 (Versender – Art der Person) festgelegte Code zu verwenden.

13 08 018 000

 

Adresse

 

 

Nein

 

13 08 018 019

 

 

Straße und Hausnummer

an..70

Nein

 

13 08 018 023

 

 

Straße

an..70

Nein

 

13 08 018 024

 

 

Zusatzzeile für Straße

an..70

Nein

 

13 08 018 025

 

 

Hausnummer

an..35

Nein

 

13 08 018 026

 

 

Postfach

an..70

Nein

 

13 08 018 027

 

 

Adresszusatz

an..35

Nein

 

13 08 018 020

 

 

Land

a2

Nein

GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.

13 08 018 021

 

 

Postleitzahl

an..17

Nein

 

13 08 018 022

 

 

Ort

an..35

Nein

 

13 08 029 000

 

Kommunikation

 

 

Nein

 

13 08 029 015

 

 

Kennung

an..512

Nein

 

13 08 029 002

 

 

Art

an..3

Ja

Für die Art der Kommunikationist der in Titel II für D.E.

13 02 029 002 (Versender – Art der Kommunikation) festgelegte Code zu verwenden.

13 09 000 000

Käufer

 

 

 

Nein

 

13 09 016 000

 

Name

 

an..70

Nein

 

13 09 017 000

 

Identifikationsnummer

 

an..17

Nein

Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.

Die von der Union anerkannte Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer ist in Titel II für D.E.

13 01 017 000 ‚Identifikationsnummer‘ festgelegt.

13 09 028 000

 

Art der Person

 

n1

Ja

Für die Art der Person ist der in Titel II für D.E.

13 02 028 000 (Versender – Art der Person) festgelegte Code zu verwenden.

13 09 018 000

 

Adresse

 

 

Nein

 

13 09 018 019

 

 

Straße und Hausnummer

an..70

Nein

 

13 09 018 023

 

 

Straße

an..70

Nein

 

13 09 018 024

 

 

Zusatzzeile für Straße

an..70

Nein

 

13 09 018 025

 

 

Hausnummer

an..35

Nein

 

13 09 018 026

 

 

Postfach

an..70

Nein

 

13 09 018 027

 

 

Adresszusatz

an..35

Nein

 

13 09 018 020

 

 

Land

a2

Nein

GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.

13 09 018 021

 

 

Postleitzahl

an..17

Nein

 

13 09 018 022

 

 

Ort

an..35

Nein

 

13 09 029 000

 

Kommunikation

 

 

Nein

 

13 09 029 015

 

 

Kennung

an..512

Nein

 

13 09 029 002

 

 

Art

an..3

Ja

Für die Art der Kommunikationist der in Titel II für D.E.

13 02 029 002 (Versender – Art der Kommunikation) festgelegte Code zu verwenden.

13 10 000 000

Person, die die Ankunft meldet

 

 

 

Nein

 

13 10 017 000

 

Identifikationsnummer

 

an..17

Nein

Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.

13 10 029 000

 

Kommunikation

 

 

Nein

 

13 10 029 015

 

 

Kennung

an..512

Nein

 

13 10 029 002

 

 

Art

an..3

Ja

Für die Art der Kommunikationist der in Titel II für D.E.

13 02 029 002 (Versender – Art der Kommunikation) festgelegte Code zu verwenden.

13 11 000 000

Person, die die Waren gestellt

 

 

 

Nein

 

13 11 017 000

 

Identifikationsnummer

 

an..17

Nein

Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.

13 12 000 000

Beförderer

 

 

 

Nein

 

13 12 016 000

 

Name

 

an..70

Nein

 

13 12 017 000

 

Identifikationsnummer

 

an..17

Nein

Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.

Die von der Union anerkannte Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer ist in Titel II für D.E.

13 01 017 000 ‚Identifikationsnummer‘ festgelegt.

13 12 018 000

 

Adresse

 

 

Nein

 

13 12 018 023

 

 

Straße

an..70

Nein

 

13 12 018 024

 

 

Zusatzzeile für Straße

an..70

Nein

 

13 12 018 025

 

 

Hausnummer

an..35

Nein

 

13 12 018 026

 

 

Postfach

an..70

Nein

 

13 12 018 027

 

 

Adresszusatz

an..35

Nein

 

13 12 018 020

 

 

Land

a2

Nein

GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.

13 12 018 021

 

 

Postleitzahl

an..17

Nein

 

13 12 018 022

 

 

Ort

an..35

Nein

 

13 12 029 000

 

Kommunikation

 

 

Nein

 

13 12 029 015

 

 

Kennung

an..512

Nein

 

13 12 029 002

 

 

Art

an..3

Ja

Für die Art der Kommunikationist der in Titel II für D.E.

13 02 029 002 (Versender – Art der Kommunikation) festgelegte Code zu verwenden.

13 12 074 000

 

Ansprechpartner

 

 

Nein

 

13 12 074 016

 

 

Name

an..70

Nein

 

13 12 074 075

 

 

Telefonnummer

an..35

Nein

 

13 12 074 076

 

 

E-Mail-Adresse

an..256

Nein

 

13 13 000 000

Zu benachrichtigende Person

 

 

 

Nein

 

13 13 016 000

 

Name

 

an..70

Nein

 

13 13 017 000

 

Identifikationsnummer

 

an..17

Nein

Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.

Die von der Union anerkannte Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer ist in Titel II für D.E. 1 301 017 000 ‚Identifikationsnummer‘ festgelegt.

13 13 028 000

 

Art der Person

 

n1

Ja

Für die Art der Person ist der in Titel II für D.E.

13 02 028 000 (Versender – Art der Person) festgelegte Code zu verwenden.

13 13 018 000

 

Adresse

 

 

Nein

 

13 13 018 023

 

 

Straße

an..70

Nein

 

13 13 018 024

 

 

Zusatzzeile für Straße

an..70

Nein

 

13 13 018 025

 

 

Hausnummer

an..35

Nein

 

13 13 018 026

 

 

Postfach

an..70

Nein

 

13 13 018 027

 

 

Adresszusatz

an..35

Nein

 

13 13 018 020

 

 

Land

a2

Nein

GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.

13 13 018 021

 

 

Postleitzahl

an..17

Nein

 

13 13 018 022

 

 

Ort

an..35

Nein

 

13 13 029 000

 

Kommunikation

 

 

Nein

 

13 13 029 015

 

 

Kennung

an..512

Nein

 

13 13 029 002

 

 

Art

an..3

Nein

 

13 14 000 000

Zusätzlicher Wirtschaftsbeteiligter in der Lieferkette

 

 

 

Nein

 

13 14 031 000

 

Funktion

 

a..3

Ja

 

13 14 017 000

 

Identifikationsnummer

 

an..17

Nein

Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.

Die von der Union anerkannte Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer ist in Titel II für D.E.

13 01 017 000 ‚Identifikationsnummer‘ festgelegt.

13 15 000 000

Ergänzender Anmelder

 

 

 

Nein

 

13 15 017 000

 

Identifikationsnummer

 

an..17

Nein

Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.

13 15 032 000

 

Art des ergänzenden Datensatzes

 

an..3

Ja

 

13 16 000 000

Zusätzlicher steuerlicher Verweis

 

 

 

Nein

 

13 16 031 000

 

Funktion

 

an3

Ja

 

13 16 034 000

 

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

 

an..17

Nein

 

13 17 000 000

Person, die das Warenmanifest einreicht

 

 

 

Nein

 

13 17 017 000

 

Identifikationsnummer

 

an..17

Nein

Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.

13 18 000 000

Person, die einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragt

 

 

 

Nein

.

13 18 017 000

 

Identifikationsnummer

 

an..17

Nein

Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.

13 19 000 000

Person, die die Ankunft der Waren nach einer Beförderung im Rahmen einer vorübergehenden Verwahrung meldet

 

 

 

Nein

 

13 19 017 000

 

Identifikationsnummer

 

an..17

Nein

Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.

13 20 000 000

Sicherheitsleistender

 

 

 

Nein

 

13 20 017 000

 

Identifikationsnummer

 

an..17

 

Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.

13 21 000 000

Person, die die Abgabe entrichtet

 

 

 

Nein

 

13 21 017 000

 

Identifikationsnummer

 

an..17

 

Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.

14 01 000 000

Lieferbedingungen

 

 

 

Nein

 

14 01 035 000

 

INCOTERMS-Code

 

a3

Ja

Die Codes und Gliederungen zur Bezeichnung des Geschäftsvertrags sind in Titel II festgelegt.

14 01 036 000

 

UN/LOCODE

 

an..17

Nein

UN/LOCODE gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 4.

14 01 020 000

 

Land

 

a2

Nein

GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.

14 01 037 000

 

Ort

 

an..35

Nein

 

14 02 000 000

Beförderungskosten

 

 

 

Nein

 

14 02 038 000

 

Zahlungsart

 

a1

Ja

 

14 03 000 000

Zölle und Abgaben

 

 

 

Nein

 

14 03 039 000

 

Art der Abgabe

 

an3

Ja

Die EU-Codes sind in Titel II näher erläutert.

Die Mitgliedstaaten können nationale Codes festlegen. Nationale Codes müssen das Format n1an2 haben.

14 03 038 000

 

Zahlungsart

 

a1

Ja

 

14 03 042 000

 

Geschuldeter Abgabenbetrag

 

n..16,2

Nein

 

14 03 040 000

 

Bemessungsgrundlage

 

 

Nein

 

14 03 040 041

 

 

Abgabensatz

n..17,3

Nein

 

14 03 040 005

 

 

Maßeinheit und Qualifikator

an..4

Nein

Es sind die im TARIC festgelegten Maßeinheiten und Qualifikatoren zu verwenden. In diesem Fall muss das Format der Maßeinheiten und Qualifikatoren an..4 und nicht n..4 sein, da dieses Format den nationalen Maßeinheiten und Qualifikatoren vorbehalten ist. Sind keine solche Einheiten und Qualifikatoren im TARIC verfügbar, können nationale Maßeinheiten und Qualifikatoren verwendet werden. Sie müssen das Format n..4 haben.

14 03 040 006

 

 

Menge

n..16,6

Nein

 

14 03 040 014

 

 

Betrag

n..16,2

Nein

 

14 03 040 043

 

 

Abgabenbetrag

n..16,6

Nein

 

14 16 000 000

Gesamtabgabenbetrag

 

 

n..16,2

Nein

 

14 17 000 000

Interne Währungseinheit

 

 

a3

Nein

Währungscode gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 2.

14 04 000 000

Zuschläge und Abzüge

 

 

 

Nein

 

14 04 008 000

 

Code

 

a2

Ja

 

14 04 014 000

 

Betrag

 

n..16,2

Nein

 

14 05 000 000

Rechnungswährung

 

 

a3

Nein

Währungscode gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 2.

14 06 000 000

In Rechnung gestellter Gesamtbetrag

 

 

n..16,2

Nein

 

14 07 000 000

Indikatoren für die Bewertung

 

 

an4

Ja

 

14 08 000 000

In Rechnung gestellter Positionsbetrag

 

 

n..16,2

Nein

 

14 09 000 000

Umrechnungskurs

 

 

n..12,5

Nein

 

14 10 000 000

Bewertungsmethode

 

 

n1

Ja

 

14 11 000 000

Präferenz

 

 

n3

Ja

 

14 12 000 000

Postwert

 

 

 

Nein

 

14 12 012 000

 

Währung

 

a3

Nein

Währungscode gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 2.

14 12 014 000

 

Betrag

 

n..16,2

Nein

 

14 13 000 000

Postgebühren

 

 

 

Nein

 

14 13 012 000

 

Währung

 

a3

Nein

Währungscode gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 2.

14 13 014 000

 

Betrag

 

n..16,2

Nein

 

14 14 000 000

Sachwert

 

 

 

Nein

 

14 14 012 000

 

Währung

 

a3

Nein

Währungscode gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 2.

14 14 014 000

 

Betrag

 

n..16,2

Nein

 

14 15 000 000

Beförderungs- und Versicherungskosten zum Bestimmungsort

 

 

 

Nein

 

14 15 012 000

 

Währung

 

a3

Nein

Währungscode gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 2.

14 15 014 000

 

Betrag

 

n..16,2

Nein

 

15 01 000 000

Datum und Uhrzeit des voraussichtlichen Abgangs

 

 

an..19

Nein

 

15 02 000 000

Datum und Uhrzeit des tatsächlichen Abgangs

 

 

an..19

Nein

 

15 03 000 000

Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft

 

 

an..19

Nein

 

15 04 000 000

Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft im Entladehafen

 

 

an..19

Nein

 

15 05 000 000

Datum und Uhrzeit der tatsächlichen Ankunft

 

 

an..19

Nein

 

15 06 000 000

Datum der Anmeldung

 

 

an..19

Nein

 

15 07 000 000

Beantragte Geltungsdauer des Nachweises

 

 

n..3

Nein

 

15 08 000 000

Datum und Uhrzeit der Gestellung

 

 

an..19

Nein

 

15 09 000 000

Datum der Annahme

 

 

an..19

Nein

 

16 02 000 000

adressierter Mitgliedstaat

 

 

 

Nein

 

16 02 020 000

 

Land

 

a2

Nein

GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.

16 03 000 000

Bestimmungsland

 

 

a2

Nein

GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.

Im Zusammenhang mit Versandverfahren ist der ISO-Alpha-2-Ländercode (ISO 3166) zu verwenden.

16 04 000 000

Bestimmungsregion

 

 

an..35

Nein

Die Codes werden von den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt.

16 05 000 000

Ort der Lieferung

 

 

 

Nein

 

16 05 036 000

 

UN/LOCODE

 

an..17

Nein

UN/LOCODE gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 4

16 05 020 000

 

Land

 

a2

Nein

GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.

16 05 037 000

 

Ort

 

an..35

Nein

 

16 06 000 000

Versendungsland

 

 

a2

Nein

GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.

16 07 000 000

Ausfuhrland

 

 

a2

Nein

GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.

16 08 000 000

Ursprungsland

 

 

a2

Nein

GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.

16 09 000 000

Präferenzursprungsland

 

 

an..4

Nein

GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.

Bezieht sich der Ursprungsnachweis auf eine Region/Gruppe von Ländern, sind die im Integrierten Zolltarif gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates festgelegten Codenummern zu verwenden.

16 10 000 000

Versendungsregion

 

 

an..9

Nein

Die Codes werden von den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt.

16 11 000 000

Vom Beförderungsmittel zu durchfahrende Länder

 

 

 

Nein

 

16 11 020 000

 

Land

 

a2

Nein

GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.

16 12 000 000

Beförderungsroute der Sendung

 

 

 

Nein

 

16 12 020 000

 

Land

 

a2

Nein

GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.

16 13 000 000

Ladeort

 

 

 

Nein

 

16 13 036 000

 

UN/LOCODE

 

an..17

Nein

UN/LOCODE gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 4

16 13 020 000

 

Land

 

a2

Nein

Erfolgt keine Codierung des Ladeorts gemäß UN/LOCODE, wird für das Land, in dem sich der Ladeort befindet, der GEONOM-Code gemäß der einleitenden Bemerkung 13 Nr. 3 verwendet.

16 13 037 000

 

Ort

 

an..35

Nein

 

16 14 000 000

Entladeort

 

 

 

Nein

 

16 14 036 000

 

UN/LOCODE

 

an..17

Nein

UN/LOCODE gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 4

16 14 020 000

 

Land

 

a2

Nein

Erfolgt keine Codierung des Entladeorts gemäß UN/LOCODE, wird für das Land, in dem sich der Entladeort befindet, der GEONOM-Code gemäß der einleitenden Bemerkung 13 Nr. 3 verwendet.

16 14 037 000

 

Ort

 

an..35

Nein

 

16 15 000 000

Warenort

 

 

 

Nein

Es kann nur eine Art von Warenort verwendet werden.

16 15 045 000

 

Art des Ortes

 

a1

Ja

 

16 15 046 000

 

Art der Ortsbestimmung

 

a1

Ja

 

16 15 036 000

 

UN/LOCODE

 

an..17

Nein

UN/LOCODE gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 4

16 15 047 000

 

Zollstelle

 

 

Nein

 

16 15 047 001

 

 

Referenznummer

an8

Nein

Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E.

17 01 001 000 ‚Referenznummer‘ festgelegten Struktur.

16 15 048 000

 

GNSS

 

 

Nein

 

16 15 048 049

 

 

Breite

an..17

Nein

 

16 15 048 050

 

 

Länge

an..17

Nein

 

16 15 051 000

 

Wirtschaftsbeteiligter

 

 

Nein

 

16 15 051 017

 

 

Identifikationsnummer

an..17

Nein

Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.

16 15 052 000

 

Bewilligungsnummer

 

an..35

Nein

 

16 15 053 000

 

Zusätzliche Kennung

 

an..4

Nein

 

16 15 018 000

 

Adresse

 

 

Nein

 

16 15 018 019

 

 

Straße und Hausnummer

an..70

Nein

 

16 15 018 021

 

 

Postleitzahl

an..17

Nein

 

16 15 018 022

 

 

Ort

an..35

Nein

GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.

16 15 018 020

 

 

Land

a2

Nein

 

16 15 081 000

 

PLZ-Adresse

 

 

 

 

16 15 081 021

 

 

Postleitzahl

an..17

Nein

 

16 15 081 025

 

 

Hausnummer

an..35

Nein

 

16 15 081 020

 

 

Land

a2

Nein

 

16 15 074 000

 

Ansprechpartner

 

 

Nein

 

16 15 074 016

 

 

Name

an..70

Nein

 

16 15 074 075

 

 

Telefonnummer

an..35

Nein

 

16 15 074 076

 

 

E-Mail-Adresse

an..256

Nein

 

16 16 000 000

Ort der Annahme

 

 

 

Nein

 

16 16 036 000

 

UN/LOCODE

 

an..17

Nein

UN/LOCODE gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 4

16 16 020 000

 

Land

 

a2

Nein

Erfolgt keine Codierung des Orts der Annahme gemäß UN/LOCODE, wird für das Land, in dem sich der Ort der Annahme befindet, der GEONOM-Code gemäß der einleitenden Bemerkung 13 Nr. 3 verwendet.

16 16 037 000

 

Ort

 

an..35

Nein

 

16 17 000 000

Verbindliche Beförderungsroute

 

 

n1

Ja

 

17 01 000 000

Ausgangszollstelle

 

 

 

Nein

 

17 01 001 000

 

Referenznummer

 

an8

Nein

Die Struktur der Kennung der Zollstelle ist in Titel II festgelegt.

17 02 000 000

Ausfuhrzollstelle

 

 

 

Nein

 

17 02 001 000

 

Referenznummer

 

an8

Nein

Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E.

17 01 001 000 ‚Referenznummer‘ festgelegten Struktur.

17 03 000 000

Abgangszollstelle

 

 

 

Nein

 

17 03 001 000

 

Referenznummer

 

an8

Nein

Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E.

17 01 001 000 ‚Referenznummer‘ festgelegten Struktur.

17 04 000 000

Durchgangszollstelle

 

 

 

Nein

 

17 04 001 000

 

Referenznummer

 

an8

Nein

Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E.

17 01 001 000 ‚Referenznummer‘ festgelegten Struktur.

17 05 000 000

Bestimmungszollstelle

 

 

 

Nein

 

17 05 001 000

 

Referenznummer

 

an8

Nein

Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E.

17 01 001 000 ‚Referenznummer‘ festgelegten Struktur.

17 06 000 000

Ausgangszollstelle im Versandverfahren

 

 

 

Nein

 

17 06 001 000

 

Referenznummer

 

an8

Nein

Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E.

17 01 001 000 ‚Referenznummer‘ festgelegten Struktur.

17 07 000 000

Erste Eingangszollstelle

 

 

 

Nein

 

17 07 001 000

 

Referenznummer

 

an8

Nein

Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E.

17 01 001 000 ‚Referenznummer‘ festgelegten Struktur.

17 08 000 000

Tatsächliche erste Eingangszollstelle

 

 

 

Nein

 

17 08 001 000

 

Referenznummer

 

an8

Nein

Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E.

17 01 001 000 ‚Referenznummer‘ festgelegten Struktur.

17 09 000 000

Gestellungszollstelle

 

 

 

Nein

 

17 09 001 000

 

Referenznummer

 

an8

Nein

Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E.

17 01 001 000 ‚Referenznummer‘ festgelegten Struktur.

17 10 000 000

Überwachungszollstelle

 

 

 

Nein

 

17 10 001 000

 

Referenznummer

 

an8

Nein

Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E.

17 01 001 000 ‚Referenznummer‘ festgelegten Struktur.

18 01 000 000

Eigenmasse

 

 

n..16,6

Nein

 

18 02 000 000

Menge in besonderer Maßeinheit

 

 

n..16,6

Nein

 

18 03 000 000

Gesamtrohmasse

 

 

n..16,6

Nein

 

18 04 000 000

Rohmasse

 

 

n..16,6

Nein

 

18 05 000 000

Warenbezeichnung

 

 

an..512

Nein

 

18 06 000 000

Verpackung

 

 

 

Nein

 

18 06 003 000

 

Art der Verpackung

 

an2

Nein

Code für Arten von Verpackungen gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 1.

18 06 004 000

 

Anzahl der Packstücke

 

n..8

Nein

 

18 06 054 000

 

Versandzeichen

 

an..512

Nein

 

18 07 000 000

Gefahrgut

 

 

 

Nein

 

18 07 055 000

 

UN-Nummer

 

an4

Nein

UN-Nummer gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 5.

18 08 000 000

CUS-Nummer

 

 

an9

Nein

CUS-Nummer gemäß einleitender Bemerkung Nr. 13 Nummer 9.

18 09 000 000

Warennummer

 

 

 

Nein

 

18 09 056 000

 

Code der Unterposition des Harmonisierten Systems

 

an6

Nein

 

18 09 057 000

 

Code der Unterposition der Kombinierten Nomenklatur

 

an2

Nein

 

18 09 058 000

 

TARIC-Code

 

an2

Nein

Entsprechend dem TARIC auszufüllen (zwei Ziffern betreffend die Anwendung besonderer Unionsmaßnahmen zur Erfüllung der Förmlichkeiten am Bestimmungsort).

18 09 059 000

 

TARIC-Zusatzcode

 

an4

Nein

Entsprechend dem TARIC auszufüllen (Zusatzcodes).

18 09 060 000

 

Nationaler Zusatzcode

 

an..4

Nein

Von den betreffenden Mitgliedstaaten festzulegende Codes.

18 10 000 000

Art der Waren

 

 

a..3

Nein

Codes des UPU zur Angabe der Art der Ware gemäß einleitender Bemerkung Nr. 13 Nummer 8.

19 01 000 000

Container-Indikator

 

 

n1

Ja

 

19 02 000 000

Nummer der Beförderung

 

 

an..17

Nein

 

19 03 000 000

Verkehrszweig an der Grenze

 

 

n1

Ja

 

19 04 000 000

Inländischer Verkehrszweig

 

 

n1

Ja

Die in Titel II für D.E.19 03 000 000 ‚Verkehrszweig an der Grenze‘ festgelegten Codes sind zu verwenden.

19 05 000 000

Beförderungsmittel beim Abgang

 

 

 

Nein

 

19 05 061 000

 

Art der Identifikation

 

n2

Ja

 

19 05 017 000

 

Kennzeichen

 

an..35

Nein

 

19 05 062 000

 

Staatsangehörigkeit

 

a2

Nein

GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.

19 06 000 000

Beförderungsmittel bei der Ankunft

 

 

 

-

 

19 06 061 000

 

Art der Identifikation

 

n2

Ja

Für die Art der Identifikation sind die in Titel II für D.E. 1905061000 ‚Art der Identifikation‘ festgelegten Codes zu verwenden.

19 06 017 000

 

Kennzeichen

 

an..35

Nein

 

19 07 000 000

Transportausrüstung

 

 

 

Nein

 

19 07 063 000

 

Containernummer

 

an..17

Nein

 

19 07 044 000

 

Warenpositionsverweis

 

n..5

Nein

 

19 07 064 000

 

Containergröße und Containertypen

 

an..10

Ja

 

19 07 065 000

 

Füllstatus des Containers

 

an..3

Ja

 

19 07 066 000

 

Art des Bereitstellers des Containers

 

an..3

Ja

 

19 08 000 000

Grenzüberschreitendes aktives Beförderungsmittel

 

 

 

Nein

 

19 08 061 000

 

Art der Identifikation

 

n2

Ja

Für die Art der Identifikation sind die in Titel II für D.E. 1905061000 ‚Art der Identifikation‘ festgelegten Codes zu verwenden.

19 08 017 000

 

Kennzeichen

 

an..35

Nein

 

19 08 062 000

 

Staatsangehörigkeit:

 

a2

Nein

GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.

19 08 067 000

 

Art des Beförderungsmittels

 

an..4

Nein

Code für Art des Beförderungsmittels gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 6.

19 09 000 000

Grenzüberschreitendes passives Beförderungsmittel

 

 

 

Nein

 

19 09 061 000

 

Art der Identifikation

 

n2

Ja

Für die Art der Identifikation sind die in Titel II für D.E. 1 905 061 000 ‚Art der Identifikation‘ festgelegten Codes zu verwenden.

19 09 017 000

 

Kennzeichen

 

an..35

Nein

 

19 09 062 000

 

Staatsangehörigkeit:

 

a2

Nein

GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.

19 09 067 000

 

Art des Beförderungsmittels

 

an..4

Nein

Code für Art des Beförderungsmittels gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 6.

19 10 000 000

Verschluss

 

 

 

Nein

 

19 10 068 000

 

Anzahl der Verschlüsse

 

n..4

Nein

 

19 10 015 000

 

Verschlusskennzeichen

 

an..20

Nein

 

19 11 000 000

Identifikationsnummer des Postbehälters

 

 

an..35

Nein

 

99 01 000 000

Kontingentnummer

 

 

an6

Nein

 

99 02 000 000

Art der Sicherheitsleistung

 

 

an1

Ja

 

99 03 000 000

Sicherheitsleistung

 

 

 

Nein

 

99 03 069 000

 

GRN

 

an..24

Nein

 

99 03 070 000

 

Zugriffscode

 

an..4

Nein

 

99 03 012 000

 

Währung

 

a3

Nein

Währungscode gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 2.

99 03 071 000

 

Zu deckender Betrag

 

n..16,2

Nein

 

99 03 072 000

 

Zollstelle der Sicherheitsleistung

 

an8

Nein

Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E.

17 01 001 000 ‚Referenznummer‘ festgelegten Struktur.

99 03 073 000

 

Andere Form der Sicherheit

 

an..35

Nein

 

99 04 000 000

Sicherheitsleistung nicht gültig für

 

 

a2

Nein

GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.

99 05 000 000

Art des Geschäfts

 

 

n..2

Nein

Code für Art des Geschäfts gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 7.

99 06 000 000

Statistischer Wert

 

 

n..16,2

Nein

 

KAPITEL 2

Kardinalitäten

Kardinalitäten für Anmeldungsebenen

MC

1x (pro Anmeldung)

MI

9.999x (pro MC)

HC

99.999x (pro MC für den Eingang)

HC

999x (pro MC für den Versand)

HI

9.999x (pro HC)

GS

1x (pro Anmeldung bei der Aus- und der Einfuhr)

GS

9.999x (pro zusammenfassender ergänzender Zollanmeldung)

GS

1x (pro HC)

SI

9.999x (pro GS)

Kardinalitäten für Datenklassen

Datenelement/-klasse Datenunterelement/ -unterklasse

Datenelement/-klasse Bezeichnung

Datenunterelement der Datenunterklasse Bezeichnung

Kardinalität Anmeldung

Kardinalität MC

Kardinalität MI

Kardinalität HC

Kardinalität HI

Kardinalität GS

Kardinalität SI

11 01 000 000

Art der Anmeldung

 

1x

 

 

 

1x

 

 

11 02 000 000

Zusätzliche Art der Anmeldung

 

1x

 

 

 

 

 

 

11 03 000 000

Positionsnummer

 

 

 

1x

 

1x

 

1x

11 04 000 000

Indikator für besondere Umstände

 

1x

 

 

 

 

 

 

11 05 000 000

Indikator für den Wiedereintritt der Ware

 

1x

 

 

 

 

 

 

11 06 000 000

Teilsendung

 

1x

 

 

 

 

 

 

11 06 001 000

 

Indikator für eine Teilsendung

1x

 

 

 

 

 

 

11 06 002 000

 

Vorherige MRN

1x

 

 

 

 

 

 

11 07 000 000

Sicherheit

 

1x

 

 

 

 

 

 

11 08 000 000

Indikator für einen reduzierten Datensatz

 

1x

 

 

 

 

 

 

11 09 000 000

Verfahren

 

 

 

 

 

 

 

1x

11 09 001 000

 

Beantragtes Verfahren

 

 

 

 

 

 

1x

11 09 002 000

 

Vorhergehendes Verfahren

 

 

 

 

 

 

1x

11 10 000 000

Zusätzliches Verfahren

 

 

 

 

 

 

 

99x

12 01 000 000

Vorpapier

 

9.999x

9.999x

99x

99x

99x

99x

99x

12 01 001 000

 

Referenznummer

1x

1x

1x

1x

1x

1x

1x

12 01 002 000

 

Art

1x

1x

1x

1x

1x

1x

1x

12 01 003 000

 

Art der Verpackung

 

 

1x

 

1x

 

1x

12 01 004 000

 

Anzahl der Packstücke

 

 

1x

 

1x

 

1x

12 01 005 000

 

Maßeinheit und Qualifikator

 

 

1x

 

1x

 

1x

12 01 006 000

 

Menge

 

 

1x

 

1x

 

1x

12 01 079 000

 

Zusätzliche Angaben

 

1x

 

1x

1x

 

 

12 01 007 000

 

Positionsnummer

 

1x

1x

1x

1x

 

1x

12 02 000 000

Zusätzliche Information

 

 

99x

99x

99x

99x

99x

99x

12 02 008 000

 

Code

 

1x

1x

1x

1x

1x

1x

12 02 009 000

 

Text

 

1x

1x

1x

1x

1x

1x

12 03 000 000

Unterlage

 

 

99x

99x

99x

99x

99x

99x

12 03 001 000

 

Referenznummer

 

1x

1x

1x

1x

1x

1x

12 03 002 000

 

Art

 

1x

1x

1x

1x

1x

1x

12 03 010 000

 

Name der ausstellenden Behörde

 

 

 

 

 

1x

1x

12 03 005 000

 

Maßeinheit und Qualifikator

 

 

 

 

 

 

1x

12 03 006 000

 

Menge

 

 

 

 

 

 

1x

12 03 011 000

 

Gültigkeitsdatum

 

 

 

 

 

1x

1x

12 03 012 000

 

Währung

 

 

 

 

 

 

1x

12 03 013 000

 

Zeilen-/Positionsnummer im Dokument

 

1x

 

 

1x

1x

1x

12 03 014 000

 

Betrag

 

 

 

 

 

 

1x

12 03 079 000

 

Zusätzliche Angaben

 

1x

 

 

1x

 

 

12 04 000 000

Sonstiger Verweis

 

 

99x

99x

99x

99x

99x

99x

12 04 001 000

 

Referenznummer

 

1x

 

1x

1x

1x

1x

12 04 002 000

 

Art

 

1x

1x

1x

1x

1x

1x

12 05 000 000

Transportdokument

 

9.999x

99x

 

99x

 

99x

99x

12 05 001 000

 

Referenznummer

1x

1x

 

1x

 

1x

1x

12 05 002 000

 

Art

1x

1x

 

1x

 

1x

1x

12 06 000 000

Carnet-TIR-Nummer

 

1x

 

 

 

 

 

 

12 07 000 000

Referral-Anfrage Referenz

 

1x

 

 

 

 

 

 

12 08 000 000

Referenznummer/UCR

 

 

1x

1x

1x

1x

1x

1x

12 09 000 000

LRN

 

1x

 

 

 

 

 

 

12 10 000 000

Zahlungsaufschub

 

9x

 

 

 

 

 

 

12 11 000 000

Lager

 

 

1x

 

 

 

1x

 

12 11 002 000

 

Art

 

1x

 

 

 

1x

 

12 11 015 000

 

Kennung

 

1x

 

 

 

1x

 

12 12 000 000

Bewilligung

 

99x

 

 

 

 

 

99x

12 12 002 000

 

Art

1x

 

 

 

 

 

1x

12 12 001 000

 

Referenznummer

1x

 

 

 

 

 

1x

12 12 080 000

 

Bewilligungsinhaber

1x

 

 

 

 

 

1x

13 01 000 000

Ausführer

 

1x

 

 

 

 

1x

1x

13 01 016 000

 

Name

1x

 

 

 

 

1x

1x

13 01 017 000

 

Identifikationsnummer

1x

 

 

 

 

1x

1x

13 01 018 000

 

Adresse

1x

 

 

 

 

1x

1x

13 02 000 000

Versender

 

 

1x

1x

1x

 

1x

1x

13 02 016 000

 

Name

 

1x

1x

1x

 

1x

1x

13 02 017 000

 

Identifikationsnummer

 

1x

1x

1x

 

1x

1x

13 02 028 000

 

Art der Person

 

1x

1x

1x

 

1x

1x

13 02 018 000

 

Adresse

 

1x

1x

1x

 

1x

1x

13 02 029 000

 

Kommunikation

 

9x

 

9x

 

 

 

13 02 074 000

 

Ansprechpartner

 

9x

 

9x

9x

 

 

13 03 000 000

Empfänger

 

1x

1x

1x

1x

1x

1x

1x

13 03 016 000

 

Name

1x

1x

1x

1x

1x

1x

1x

13 03 017 000

 

Identifikationsnummer

1x

1x

1x

1x

1x

1x

1x

13 03 028 000

 

Art der Person

 

1x

 

1x

 

 

 

13 03 018 000

 

Adresse

1x

1x

1x

1x

1x

1x

1x

13 03 029 000

 

Kommunikation

 

9x

 

9x

 

 

 

13 04 000 000

Einführer

 

1x

 

 

 

 

 

 

13 04 016 000

 

Name

1x

 

 

 

 

 

 

13 04 017 000

 

Identifikationsnummer

1x

 

 

 

 

 

 

13 04 018 000

 

Adresse

1x

 

 

 

 

 

 

13 05 000 000

Anmelder

 

1x

 

 

 

 

 

 

13 05 016 000

 

Name

1x

 

 

 

 

 

 

13 05 017 000

 

Identifikationsnummer

1x

 

 

 

 

 

 

13 05 018 000

 

Adresse

1x

 

 

 

 

 

 

13 05 029 000

 

Kommunikation

9x

 

 

 

 

 

 

13 05 074 000

 

Ansprechpartner

9x

 

 

 

 

 

 

13 06 000 000

Vertreter

 

1x

 

 

 

 

 

 

13 06 016 000

 

Name

1x

 

 

 

 

 

 

13 06 017 000

 

Identifikationsnummer

1x

 

 

 

 

 

 

13 06 030 000

 

Status

1x

 

 

 

 

 

 

13 06 018 000

 

Adresse

1x

 

 

 

 

 

 

13 06 029 028

 

Kommunikation

9x

 

 

 

 

 

 

13 06 074 000

 

Ansprechpartner

9x

 

 

 

 

 

 

13 07 000 000

Inhaber des Versandverfahrens

 

1x

 

 

 

 

 

 

13 07 016 000

 

Name

1x

 

 

 

 

 

 

13 07 017 000

 

Identifikationsnummer

1x

 

 

 

 

 

 

13 07 078 000

 

Identifikationsnummer des Carnet-TIR-Inhabers

1x

 

 

 

 

 

 

13 07 018 000

 

Adresse

1x

 

 

 

 

 

 

13 07 074 000

 

Ansprechpartner

1x

 

 

 

 

 

 

13 08 000 000

Verkäufer

 

 

 

 

 

 

1x

1x

13 08 016 000

 

Name

 

 

 

 

 

1x

1x

13 08 017 000

 

Identifikationsnummer

 

 

 

 

 

1x

1x

13 08 028 000

 

Art der Person

 

 

 

 

 

1x

1x

13 08 018 000

 

Adresse

 

 

 

 

 

1x

1x

13 08 029 000

 

Kommunikation

 

 

 

 

 

9x

 

13 09 000 000

Käufer

 

 

 

 

 

 

1x

1x

13 09 016 000

 

Name

 

 

 

 

 

1x

1x

13 09 017 000

 

Identifikationsnummer

 

 

 

 

 

1x

1x

13 09 028 000

 

Art der Person

 

 

 

 

 

1x

1x

13 09 018 000

 

Adresse

 

 

 

 

 

1x

1x

13 09 029 000

 

Kommunikation

 

 

 

 

 

9x

 

13 10 000 000

Person, die die Ankunft meldet

 

1x

 

 

 

 

 

 

13 10 017 000

 

Identifikationsnummer

1x

 

 

 

 

 

 

13 10 029 000

 

Kommunikation

9x

 

 

 

 

 

 

13 11 000 000

Person, die die Waren gestellt

 

1x

 

 

 

 

 

 

13 11 017 000

 

Identifikationsnummer

1x

 

 

 

 

 

 

13 12 000 000

Beförderer

 

 

1x

 

1x

 

 

 

13 12 016 000

 

Name

 

1x

 

 

 

 

 

13 12 017 000

 

Identifikationsnummer

 

1x

 

1x

 

 

 

13 12 018 000

 

Adresse

 

1x

 

 

 

 

 

13 12 029 000

 

Kommunikation

 

9x

 

 

 

 

 

13 12 074 000

 

Ansprechpartner

 

9x

 

 

 

 

 

13 13 000 000

Zu benachrichtigende Person

 

 

1x

 

1x

 

 

 

13 13 016 000

 

Name

 

1x

 

1x

 

 

 

13 13 017 000

 

Identifikationsnummer

 

1x

 

1x

 

 

 

13 13 028 000

 

Art der Person

 

1x

 

1x

 

 

 

13 13 018 000

 

Adresse

 

1x

 

1x

 

 

 

13 13 029 000

 

Kommunikation

 

9x

 

9x

 

 

 

13 14 000 000

Zusätzlicher Wirtschaftsbeteiligter in der Lieferkette

 

 

99x

99x

99x

99x

99x

99x

13 14 031 000

 

Funktion

 

1x

1x

1x

1x

1x

1x

13 14 017 000

 

Identifikationsnummer

 

1x

1x

1x

1x

1x

1x

13 15 000 000

Ergänzender Anmelder

 

 

1x

 

1x

 

 

 

13 15 017 000

 

Identifikationsnummer

 

1x

 

1x

 

 

 

13 15 032 000

 

Art des ergänzenden Datensatzes

 

1x

 

1x

 

 

 

13 16 000 000

Zusätzlicher steuerlicher Verweis

 

 

 

 

 

 

99x

99x

13 16 031 000

 

Funktion

 

 

 

 

 

1x

1x

13 16 034 000

 

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

 

 

 

 

 

1x

1x

13 17 000 000

Person, die das Warenmanifest einreicht

 

1x

 

 

 

 

 

 

13 17 017 000

 

Identifikationsnummer

1x

 

 

 

 

 

 

13 18 000 000

Person, die einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragt

 

1x

 

 

 

 

 

 

13 18 017 000

 

Identifikationsnummer

1x

 

 

 

 

 

 

13 19 000 000

Person, die die Ankunft der Waren nach einer Beförderung im Rahmen einer vorübergehenden Verwahrung meldet

 

1x

 

 

 

 

 

 

13 19 017 000

 

Identifikationsnummer

1x

 

 

 

 

 

 

13 20 000 000

Sicherheitsleistender

 

1x

 

 

 

 

 

 

13 20 017 000

 

Identifikationsnummer

1x

 

 

 

 

 

 

13 21 000 000

Person, die die Abgabe entrichtet

 

1x

 

 

 

 

 

 

13 21 017 000

 

Identifikationsnummer

1x

 

 

 

 

 

 

14 01 000 000

Lieferbedingungen

 

 

 

 

 

 

1x

 

14 01 035 000

 

INCOTERMS-Code

 

 

 

 

 

1x

 

14 01 036 000

 

UN/LOCODE

 

 

 

 

 

1x

 

14 01 020 000

 

Land

 

 

 

 

 

1x

 

14 01 037 000

 

Ort

 

 

 

 

 

1x

 

14 02 000 000

Beförderungskosten

 

 

1x

1x

1x

 

 

 

14 02 038 000

 

Zahlungsart

 

1x

1x

1x

 

 

 

14 03 000 000

Zölle und Abgaben

 

 

 

 

 

 

 

99x

14 03 039 000

 

Art der Abgabe

 

 

 

 

 

 

1x

14 03 038 000

 

Zahlungsart

 

 

 

 

 

 

99x

14 03 042 000

 

Geschuldeter Abgabenbetrag

 

 

 

 

 

 

1x

14 03 040 000

 

Bemessungsgrundlage

 

 

 

 

 

 

99x

14 16 000 000

 

Gesamtabgabenbetrag

 

 

 

 

 

 

1x

14 17 000 000

Interne Währungseinheit

 

1x

 

 

 

 

 

 

14 04 000 000

Zuschläge und Abzüge

 

 

 

 

 

 

99x

99x

14 04 008 000

 

Code

 

 

 

 

 

1x

1x

14 04 014 000

 

Betrag

 

 

 

 

 

1x

1x

14 05 000 000

Rechnungswährung

 

1x

 

 

 

 

1x

 

14 06 000 000

In Rechnung gestellter Gesamtbetrag

 

1x

 

 

 

 

1x

 

14 07 000 000

Indikatoren für die Bewertung

 

 

 

 

 

 

 

1x

14 08 000 000

In Rechnung gestellter Positionsbetrag

 

 

 

 

 

 

 

1x

14 09 000 000

Umrechnungskurs

 

1x

 

 

 

 

 

 

14 10 000 000

Bewertungsmethode

 

 

 

 

 

 

 

1x

14 11 000 000

Präferenz

 

 

 

 

 

 

 

1x

14 12 000 000

Postwert

 

 

 

 

 

1x

 

1x

14 12 012 000

 

Währung

 

 

 

 

1x

 

1x

14 12 014 000

 

Betrag

 

 

 

 

1x

 

1x

14 13 000 000

Postgebühren

 

1x

 

 

1x

 

 

 

14 13 012 000

 

Währung

1x

 

 

1x

 

 

 

14 13 014 000

 

Betrag

1x

 

 

1x

 

 

 

14 14 000 000

Sachwert

 

 

 

 

 

 

 

1x

14 14 012 000

 

Währung

 

 

 

 

 

 

1x

14 14 014 000

 

Betrag

 

 

 

 

 

 

1x

14 15 000 000

Beförderungs- und Versicherungskosten zum Bestimmungsort

 

 

 

 

 

 

1x

1x

14 15 012 000

 

Währung

 

 

 

 

 

1x

1x

14 15 014 000

 

Betrag

 

 

 

 

 

1x

1x

15 01 000 000

Datum und Uhrzeit des voraussichtlichen Abgangs

 

1x

 

 

 

 

 

 

15 02 000 000

Datum und Uhrzeit des tatsächlichen Abgangs

 

1x

 

 

 

 

 

 

15 03 000 000

Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft

 

1x

 

 

 

 

 

 

15 04 000 000

Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft im Entladehafen

 

1x

1x

 

 

 

 

 

15 05 000 000

Datum und Uhrzeit der tatsächlichen Ankunft

 

1x

 

 

 

 

 

 

15 06 000 000

Datum der Anmeldung

 

1x

 

 

 

 

 

 

15 07 000 000

Beantragte Geltungsdauer des Nachweises

 

1x

 

 

 

 

 

 

15 08 000 000

Datum und Uhrzeit der Gestellung

 

1x

 

 

 

 

 

 

15 09 000 000

Datum der Annahme

 

 

 

 

 

 

1x

1x

16 02 000 000

adressierter Mitgliedstaat

 

1x

 

 

 

 

 

 

16 02 020 000

 

Land

1x

 

 

 

 

 

 

16 03 000 000

Bestimmungsland

 

 

1x

 

 

1x

1x

1x

16 04 000 000

Bestimmungsregion

 

 

 

 

 

 

1x

1x

16 05 000 000

Ort der Lieferung

 

 

1x

 

1x

 

 

 

16 05 036 000

 

UN/LOCODE

 

1x

 

1x

 

 

 

16 05 020 000

 

Land

 

1x

 

1x

 

 

 

16 05 037 000

 

Ort

 

1x

 

1x

 

 

 

16 06 000 000

Versendungsland

 

 

1x

 

1x

1x

1x

1x

16 07 000 000

Ausfuhrland

 

 

 

 

 

 

1x

1x

16 08 000 000

Ursprungsland

 

 

 

 

 

1x

 

1x

16 09 000 000

Präferenzursprungsland

 

 

 

 

 

 

 

1x

16 10 000 000

Versendungsregion

 

 

 

 

 

 

 

1x

16 11 000 000

Vom Beförderungsmittel zu durchfahrende Länder

 

99x

 

 

 

 

 

 

16 11 020 000

 

Land

1x

 

 

 

 

 

 

16 12 000 000

Beförderungsroute der Sendung

 

 

99x

 

99x

 

 

 

16 12 020 000

 

Land

 

1x

 

1x

 

 

 

16 13 000 000

Ladeort

 

 

1x

 

 

 

 

 

16 13 036 000

 

UN/LOCODE

 

1x

 

 

 

 

 

16 13 020 000

 

Land

 

1x

 

 

 

 

 

16 13 037 000

 

Ort

 

1x

 

 

 

 

 

16 14 000 000

Entladeort

 

 

1x

 

 

 

 

 

16 14 036 000

 

UN/LOCODE

 

1x

 

 

 

 

 

16 14 020 000

 

Land

 

1x

 

 

 

 

 

16 14 037 000

 

Ort

 

1x

 

 

 

 

 

16 15 000 000

Warenort

 

 

1x

 

 

 

1x

 

16 15 045 000

 

Art des Ortes

 

1x

 

 

 

1x

 

16 15 046 000

 

Art der Ortsbestimmung

 

1x

 

 

 

1x

 

16 15 036 000

 

UN/LOCODE

 

1x

 

 

 

1x

 

16 15 047 000

 

Zollstelle

 

1x

 

 

 

1x

 

16 15 048 000

 

GNSS

 

1x

 

 

 

1x

 

16 15 051 000

 

Wirtschaftsbeteiligter

 

1x

 

 

 

1x

 

16 15 052 000

 

Bewilligungsnummer

 

1x

 

 

 

1x

 

16 15 053 000

 

Zusätzliche Kennung

 

1x

 

 

 

1x

 

16 15 018 000

 

Adresse

 

1x

 

 

 

1x

 

16 15 081 000

 

PLZ-Adresse

 

1x

 

 

 

1x

 

16 15 074 000

 

Ansprechpartner

 

9x

 

 

 

9x

 

16 16 000 000

Ort der Annahme

 

 

1x

 

1x

 

 

 

16 16 036 000

 

UN/LOCODE

 

1x

 

1x

 

 

 

16 16 020 000

 

Land

 

1x

 

1x

 

 

 

16 16 037 000

 

Ort

 

1x

 

1x

 

 

 

16 17 000 000

Verbindliche Beförderungsroute

 

1x

 

 

 

 

 

 

17 01 000 000

Ausgangszollstelle

 

1x

 

 

 

 

 

 

17 01 001 000

 

Referenznummer

1x

 

 

 

 

 

 

17 02 000 000

Ausfuhrzollstelle

 

1x

 

 

 

 

 

 

17 02 001 000

 

Referenznummer

1x

 

 

 

 

 

 

17 03 000 000

Abgangszollstelle

 

1x

 

 

 

 

 

 

17 03 001 000

 

Referenznummer

1x

 

 

 

 

 

 

17 04 000 000

Durchgangszollstelle

 

9x

 

 

 

 

 

 

17 04 001 000

 

Referenznummer

1x

 

 

 

 

 

 

17 05 000 000

Bestimmungszollstelle

 

1x

 

 

 

 

 

 

17 05 001 000

 

Referenznummer

1x

 

 

 

 

 

 

17 06 000 000

Ausgangszollstelle im Versandverfahren

 

9x

 

 

 

 

 

 

17 06 001 000

 

Referenznummer

1x

 

 

 

 

 

 

17 07 000 000

Erste Eingangszollstelle

 

1x

 

 

 

 

 

 

17 07 001 000

 

Referenznummer

1x

 

 

 

 

 

 

17 08 000 000

Tatsächliche erste Eingangszollstelle

 

1x

 

 

 

 

 

 

17 08 001 000

 

Referenznummer

1x

 

 

 

 

 

 

17 09 000 000

Gestellungszollstelle

 

1x

 

 

 

 

 

 

17 09 001 000

 

Referenznummer

1x

 

 

 

 

 

 

17 10 000 000

Überwachungszollstelle

 

1x

 

 

 

 

 

 

17 10 001 000

 

Referenznummer

1x

 

 

 

 

 

 

18 01 000 000

Eigenmasse

 

 

 

 

 

1x

 

1x

18 02 000 000

Menge in besonderer Maßeinheit

 

 

 

 

 

 

 

1x

18 03 000 000

Gesamtrohmasse

 

1x

1x

 

1x

 

 

 

18 04 000 000

Rohmasse

 

 

1x

1x

1x

1x

1x

1x

18 05 000 000

Warenbezeichnung

 

 

 

1x

 

1x

 

1x

18 06 000 000

Verpackung

 

 

 

99x

 

99x

 

99x

18 06 003 000

 

Art der Verpackung

 

 

1x

 

1x

 

1x

18 06 004 000

 

Anzahl der Packstücke

 

 

1x

 

1x

 

1x

18 06 054 000

 

Versandzeichen

 

 

1x

 

1x

 

1x

18 07 000 000

Gefahrgut

 

 

 

99x

 

99x

 

 

18 07 055 000

 

UN-Nummer

 

 

1x

 

1x

 

 

18 08 000 000

CUS-Nummer

 

 

 

1x

 

1x

 

1x

18 09 000 000

Warennummer

 

 

 

1x

 

1x

 

1x

18 09 056 000

 

Code der Unterposition des Harmonisierten Systems

 

 

1x

 

1x

 

1x

18 09 057 000

 

Code der Unterposition der Kombinierten Nomenklatur

 

 

1x

 

1x

 

1x

18 09 058 000

 

TARIC-Code

 

 

 

 

 

 

1x

18 09 059 000

 

TARIC-Zusatzcode

 

 

 

 

 

 

99x

18 09 060 000

 

Nationaler Zusatzcode

 

 

 

 

 

 

99x

18 10 000 000

Art der Waren

 

 

 

 

 

1x

 

1x

19 01 000 000

Container-Indikator

 

 

1x

 

1x

 

1x

 

19 02 000 000

Nummer der Beförderung

 

9x

 

 

 

 

 

 

19 03 000 000

Verkehrszweig an der Grenze

 

1x

1x

 

 

 

1x

 

19 04 000 000

Inländischer Verkehrszweig

 

 

1x

 

 

 

1x

 

19 05 000 000

Beförderungsmittel beim Abgang

 

 

999x

 

999x

 

999x

 

19 05 061 000

 

Art der Identifikation

 

1x

 

 

 

1x

 

19 05 017 000

 

Kennzeichen

 

1x

 

 

 

1x

 

19 05 062 000

 

Staatsangehörigkeit:

 

1x

 

 

 

1x

 

19 06 000 000

Beförderungsmittel bei der Ankunft

 

 

1x

 

 

 

1x

 

19 06 061 000

 

Art der Identifikation

 

1x

 

 

 

1x

 

19 06 017 000

 

Kennzeichen

 

1x

 

 

 

1x

 

19 07 000 000

Transportausrüstung

 

 

9.999x

9.999x

9.999x

9.999x

9.999x

 

19 07 063 000

 

Containernummer

 

1x

1x

1x

1x

1x

 

19 07 044 000

 

Warenpositionsverweis

 

9.999x

 

 

 

9.999x

 

19 07 064 000

 

Containergröße und Containertypen

 

1x

1x

1x

1x

 

 

19 07 065 000

 

Füllstatusdes Containers

 

1x

1x

1x

1x

 

 

19 07 066 000

 

Art des Bereitstellers des Containers

 

1x

1x

1x

1x

 

 

19 08 000 000

Grenzüberschreitendes aktives Beförderungsmittel

 

1x

9x

 

 

 

1x

 

19 08 061 000

 

Art der Identifikation

1x

1x

 

 

 

1x

 

19 08 017 000

 

Kennzeichen

1x

1x

 

 

 

1x

 

19 08 062 000

 

Staatsangehörigkeit

1x

1x

 

 

 

1x

 

19 08 067 000

 

Art des Beförderungsmittels

1x

 

 

 

 

 

 

19 09 000 000

Grenzüberschreitendes passives Beförderungsmittel

 

 

999x

 

999x

999x

 

 

19 09 061 000

 

Art der Identifikation

 

1x

 

1x

1x

 

 

19 09 017 000

 

Kennzeichen

 

1x

 

1x

1x

 

 

19 09 062 000

 

Staatsangehörigkeit

 

1x

 

1x

1x

 

 

19 09 067 000

 

Art des Beförderungsmittels

 

1x

 

1x

1x

 

 

19 10 000 000

Verschluss

 

 

99x

99x

99x

99x

 

 

19 10 068 000

 

Anzahl der Verschlüsse

 

1x (*1)

1x (*1)

1x (*1)

1x (*1)

 

 

19 10 015 000

 

Verschlusskennzeichen

 

1x

1x

1x

1x

 

 

19 11 000 000

Identifikationsnummer des Postbehälters

 

 

9.999x

 

9.999x

 

 

 

99 01 000 000

Kontingentnummer

 

 

 

 

 

 

 

1x

99 02 000 000

Art der Sicherheitsleistung

 

9x

 

 

 

 

 

 

99 03 000 000

Sicherheitsleistung

 

99x

 

 

 

 

 

 

99 03 069 000

 

GRN

1x

 

 

 

 

 

 

99 03 070 000

 

Zugriffscode

1x

 

 

 

 

 

 

99 03 012 000

 

Währung

1x

 

 

 

 

 

 

99 03 071 000

 

Zu deckender Betrag

1x

 

 

 

 

 

 

99 03 072 000

 

Zollstelle der Sicherheitsleistung

1x

 

 

 

 

 

 

99 03 073 000

 

Andere Form der Sicherheit

1x

 

 

 

 

 

 

99 04 000 000

Sicherheitsleistung nicht gültig für

 

99x

 

 

 

 

 

 

99 05 000 000

Art des Geschäfts

 

 

 

 

 

 

1x

1x

99 06 000 000

Statistischer Wert

 

 

 

 

 

 

 

1x

TITEL II

Codes betreffend die gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen und Mitteilungen

(1)

Einführung:

Dieser Titel enthält die Codes, die in elektronischen Zollanmeldungen und Mitteilungen zu verwenden sind.

(2)

Code

11 01 000 000 Art der Anmeldung

Code

Beschreibung

Datensatz in der Tabelle zu den Datenanforderungen in Titel I des Anhangs B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

C

Nicht in ein Versandverfahren übergeführte Unionswaren

D3

CO

Für Unionswaren, die während einer Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten besonderen Maßnahmen unterliegen.

Überführung von Unionswaren in das Zolllagerverfahren vor der Ausfuhr gemäß Spalte B3 der Tabelle zu den Datenanforderungen in Titel I des Anhangs B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 mit dem Ziel der Erlangung von Sondererstattungen vor der Ausfuhr oder der Herstellung unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen vor der Ausfuhr und Zahlung von Ausfuhrerstattungen.

Für Unionswaren im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (1) oder der Richtlinie 2008/118/EG des Rates (2) anwendbar sind, und Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, beziehungsweise im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, gemäß den Spalten B4 und H5 der Tabelle zu den Datenanforderungen in Titel I des Anhangs B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

B3, B4, H1, H5, I1

EX

Im Rahmen des Warenverkehrs mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union.

Zur Überführung von Waren in eines der Zollverfahren gemäß den Spalten B1, B2 und C1 und zur Wiederausfuhr gemäß Spalte B1 der Tabelle zu den Datenanforderungen in Titel I des Anhangs B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

B1, B2, C1

IM

Im Rahmen des Warenverkehrs mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union.

Zur Überführung von Waren in eines der Zollverfahren gemäß den Spalten H1 bis H4, H6 und I1 der Tabelle zu den Datenanforderungen in Titel I des Anhangs B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

Um Nicht-Unionswaren im Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten in ein Zollverfahren zu überführen.

H1, H2, H3, H4, H5, H6, H7, I1

T

Gemischte Sendungen, die sowohl Waren enthalten, die in das externe Unionsversandverfahren übergeführt werden sollen, als auch Waren, die in das interne Unionsversandverfahren gemäß Artikel 294 übergeführt werden sollen

D1, D2, D3

T1

Waren, die in das externe Unionsversandverfahren übergeführt werden

D1, D2, D3

T2

Waren, die im Einklang mit Artikel 227 des Zollkodex in das interne Unionsversandverfahren übergeführt werden, sofern nicht Artikel 293 Absatz 2 Anwendung findet

D1, D2, D3

T2F

Waren, die im Einklang mit Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in das interne Unionsversandverfahren übergeführt werden.

D1, D2, D3

T2L

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren

E1, E2

T2LF

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in, aus oder zwischen steuerlichen Sondergebieten versandt werden.

E1, E2

T2LSM

Nachweis des Status von Waren mit Bestimmung San Marino gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992

E1

T2SM

Waren, die gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992 in das interne Unionsversandverfahren übergeführt werden.

D1, D2

TD

Waren, die bereits in ein Versandverfahren übergeführt wurden oder die im Rahmen der aktiven Veredelung, des Zolllagerverfahrens oder der vorübergehenden Verwendung in Anwendung des Artikels 233 Absatz 4 des Zollkodex befördert werden.

D3

TIR

Waren, die in das Verfahren mit Carnet TIR (Transport Internationaux Routiers) übergeführt wurden

D1, D2

X

Zur Ausfuhr bestimmte Unionswaren, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex nicht in ein Versandverfahren übergeführt werden

D3

11 02 000 000 Zusätzliche Art der Anmeldung

A

für eine Standard-Zollanmeldung (gemäß Artikel 162 Zollkodex)

B

für eine vereinfachte Zollanmeldung bei gelegentlicher Inanspruchnahme (gemäß Artikel 166 Absatz 1 des Zollkodex)

C

für eine vereinfachte Zollanmeldung bei regelmäßiger Inanspruchnahme (gemäß Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex)

D

für die Abgabe einer Standard-Zollanmeldung (wie in Code A genannt) im Einklang mit Artikel 171 des Zollkodex

E

für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung (wie in Code B genannt) im Einklang mit Artikel 171 des Zollkodex

F

für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung (wie in Code C genannt) im Einklang mit Artikel 171 des Zollkodex

R

Rückwirkende Abgabe einer Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung gemäß Artikel 249 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und Artikel 337

X

für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines unter B und E definierten vereinfachten Verfahrens

Y

für eine ergänzende Zollanmeldung globaler oder periodischer Art im Rahmen eines unter C und F definierten vereinfachten Verfahrens

Z

für eine ergänzende Zollanmeldung globaler oder periodischer Art (gemäß dem Verfahren in Artikel 182 des Zollkodex)

U

für eine ergänzende zusammenfassende Zollanmeldung im Rahmen eines unter C und F definierten vereinfachten Verfahrens

V

für eine ergänzende zusammenfassende Zollanmeldung (gemäß dem Verfahren in Artikel 182 des Zollkodex)

11 04 000 000 Indikator für besondere Umstände

Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:

Codes

Beschreibung

A20

Summarische Ausgangsanmeldung — Expressgutsendungen

F10

See- und Binnenschiffsverkehr – vollständiger Datensatz – Namenskonnossement mit den erforderlichen Angaben vom Empfänger

F11

See- und Binnenschiffsverkehr – vollständiger Datensatz – Sammelkonnossement basierend auf Hauskonnossement(s) mit den erforderlichen Angaben vom Empfänger bis auf Ebene des untersten Hauskonnossements

F12

See- und Binnenschiffsverkehr — unvollständiger Datensatz — nur Sammelkonnossement

F13

See- und Binnenschiffsverkehr – unvollständiger Datensatz – nur Namenskonnossement

F14

See- und Binnenschiffsverkehr – unvollständiger Datensatz – nur Hauskonnossement

F15

See- und Binnenschiffsverkehr — unvollständiger Datensatz — Hauskonnossement mit den erforderlichen Angaben vom Empfänger

F16

See- und Binnenschiffsverkehr – unvollständiger Datensatz – Erforderliche Angaben, die vom Empfänger auf der untersten Ebene des Beförderungsvertrags vorzulegen sind (unterstes Hauskonnossement, wenn das Sammelkonnossement kein Namenskonnossement ist)

F20

Luftfracht (allgemein) – vollständiger Datensatz, eingereicht vor dem Verladen

F21

Luftfracht (allgemein) – unvollständiger Datensatz – vor der Ankunft eingereichter MAWB

F22

Luftfracht (allgemein) — unvollständiger Datensatz — vor der Ankunft eingereichter HAWB — unvollständiger Datensatz vorgelegt von einer Person gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex und in Einklang mit Artikel 113 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

F23

Luftfracht (allgemein) — unvollständiger Datensatz — vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ohne Referenznummer des MAWB eingereichter Mindestdatensatz

F24

Luftfracht (allgemein) — unvollständiger Datensatz — vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 mit Referenznummer des MAWB eingereichter Mindestdatensatz

F25

Luftfracht (allgemein) — unvollständiger Datensatz — vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereichte Referenznummer des MAWB

F26

Luftfracht (allgemein) — unvollständiger Datensatz — vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereichter Mindestdatensatz mit zusätzlichen Informationen zum HAWB

F27

Luftfracht (allgemein) — vor der Ankunft eingereichter vollständiger Datensatz

F28

Luftfracht (allgemein) – vor dem Verladen eingereichter vollständiger Datensatz – Direkt AWB

F29

Luftfracht (allgemein) – vor der Ankunft eingereichter vollständiger Datensatz – Direkt AWB

F30

Expressgutsendungen – vor der Ankunft eingereichter vollständiger Datensatz

F31

Expressgutsendungen per Luftfracht (allgemein) – vor der Ankunft vom Expressbeförderer eingereichter vollständiger Datensatz

F32

Summarische Eingangsanmeldung — Expressgutsendungen — vor dem Verladen

in Bezug auf Situationen gemäß Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 einzureichender

Mindestdatensatz

F33

Expressgutsendung per Luftfracht (allgemein) — unvollständiger Datensatz — vor der Ankunft eingereichter HAWB — unvollständiger Datensatz vorgelegt von einer Person gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex und in Einklang mit Artikel 113 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

F40

Postsendungen – unvollständiger Datensatz – Angaben zum Sammelbeförderungspapier im Straßenverkehr

F41

Postsendungen – unvollständiger Datensatz – Angaben zum Sammelbeförderungspapier im Schienenverkehr

F42

Postsendungen – unvollständiger Datensatz – im Einklang mit den für die betreffende Beförderungsart anzuwendenden Fristen eingereichter MAWB mit den erforderlichen Informationen zum Postfrachtbrief

F43

Postsendungen – unvollständiger Datensatz – vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 113 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereichter Mindestdatensatz

F44

Postsendung – unvollständiger Datensatz – vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 113 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereichte Identifikationsnummer des Postbehälters

F45

Postsendung – unvollständiger Datensatz – nur Sammelkonnossement

F50

Straßenverkehr

F51

Eisenbahnverkehr

G4

Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung

G5

Ankunftsmeldung im Fall von Waren in vorübergehender Verwahrung

11 05 000 000 Indikator für den Wiedereintritt der Ware

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

0

Nein (summarische Eingangsanmeldung für Waren, die erstmals in das Zollgebiet der Union verbracht werden)

1

Ja (summarische Eingangsanmeldung für Waren, die nach der Ausfuhr wieder in das Zollgebiet der Union verbracht werden)

11 06 001 000 Indikator für eine Teilsendungen

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

0

Nein (summarische Eingangsanmeldung für vollständige Sammelsendung)

1

Ja (summarische Eingangsanmeldung für geteilte Sammelsendung)

11 07 000 000 Sicherheit

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

Code

Beschreibung

Erläuterung

0

Nein

Anmeldung ist nicht mit einer summarischen Ausgangsanmeldung oder einer summarischen Eingangsanmeldung verbunden

1

ENS

Anmeldung ist mit einer summarischen Eingangsanmeldung verbunden

2

EXS

Anmeldung ist mit einer summarischen Ausgangsanmeldung verbunden

3

ENS und EXS

Anmeldung ist mit einer summarischen Ausgangsanmeldung und einer summarischen Eingangsanmeldung verbunden

11 08 000 000 Indikator für einen reduzierten Datensatz

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

0

Nein (Waren werden nicht mit einem reduzierten Datensatz angemeldet)

1

Ja (Waren werden mit einem reduzierten Datensatz angemeldet)

11 09 000 000 Verfahren

In dieses Unterfeld ist ein vierstelliger Code einzutragen, der aus einem zweistelligen Element zur Bezeichnung des angemeldeten Verfahrens und aus einem weiteren zweistelligen Element zur Bezeichnung des vorangegangenen Verfahrens besteht. Die Liste der zweistelligen Elemente ist nachstehend aufgeführt.

Als ‚vorangegangenes Verfahren‘ gilt das Verfahren, in dem sich die Waren befanden, bevor sie in das beantragte Verfahren übergeführt wurden.

Falls das vorangegangene Verfahren ein Zolllagerverfahren oder ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung war oder die Ware aus einer Freizone gekommen ist, ist der entsprechende Code nur zu verwenden, wenn die betreffende Ware nicht vorher in die aktive oder passive Veredelung oder in die Endverwendung übergeführt wurde.

Beispiel: Wiederausfuhr von Waren, die zur aktiven Veredelung eingeführt und danach in ein Zolllagerverfahren übergeführt wurden = 3151 (nicht 3171). (Erster Vorgang = 5100; zweiter Vorgang = 7151: dritter Vorgang Wiederausfuhr = 3151).

Analog dazu werden Waren, die zuvor vorübergehend ausgeführt worden waren, wiedereingeführt und nach der Überführung in ein Zolllagerverfahren, ein Verfahren zur vorübergehenden Verwendung oder in eine Freizone zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, als einfache Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr betrachtet.

Beispiel: Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die im Rahmen der passiven Veredelung ausgeführt und bei der Wiedereinfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt worden waren = 6121 (nicht 6171). (erster Vorgang: vorübergehende Ausfuhr im Rahmen der passiven Veredelung = 2100; zweiter Vorgang = Lagerung in einem Zolllager = 7121; dritter Vorgang = Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr = 6121).

Die in der folgenden Auflistung mit dem Buchstaben (a) versehenen Codes können nicht als erstes Element des Verfahrenscodes verwendet werden, sondern weisen lediglich auf ein vorangegangenes Verfahren hin.

Beispiel: 4054 = Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren, die zuvor zur aktiven Veredelung in einen anderen Mitgliedstaat übergeführt worden sind.

Liste der Verfahren mit Codes

Je zwei dieser Grundelemente müssen zu einem vierstelligen Code zusammengestellt werden.

00

Dieser Code zeigt an, dass kein vorangegangenes Verfahren vorliegt (a).

01

Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitiger Wiederversendung im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG oder der Richtlinie 2008/118/EG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie im Rahmen des Warenverkehrs zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.

Beispiel

:

Aus einem Drittland kommende Nicht-Unionswaren, die in Deutschland zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und zu ihrem Bestimmungsort auf den Kanarischen Inseln weiterbefördert werden.

07

Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr, die gleichzeitig in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren übergeführt wurden, bei dem weder die Mehrwertsteuer noch, falls zutreffend, Verbrauchsteuern entrichtet werden.

Erläuterung

:

Dieser Code ist in den Fällen zu verwenden, in denen die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, ohne dass die Mehrwertsteuer oder Verbrauchsteuern entrichtet werden.

Beispiele

:

Eingeführter Rohzucker wird zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, aber die Mehrwertsteuer wird nicht entrichtet. In einem Lager oder in anderen zugelassenen Räumlichkeiten als einem Zolllager können die Waren unter Aussetzung der Mehrwertsteuer aufbewahrt werden.

Eingeführte Mineralöle werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und die Mehrwertsteuer wird nicht entrichtet. Die Waren werden in einem Steuerlager unter Aussetzung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern gelagert.

10

Endgültige Ausfuhr

Beispiel

:

Ausfuhr von Unionswaren in ein Drittland, aber auch Versendung von Unionswaren in Teile des Zollgebiets der Union, für die die Richtlinie 2006/112/EG oder die Richtlinie 2008/118/EG nicht gilt.

11

Ausfuhr von im Rahmen einer aktiven Veredelung aus Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnissen vor der Überführung von Nicht-Unionswaren in die aktive Veredelung.

Erläuterung

:

Vorzeitige Ausfuhr (EX-IM) gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex.

Beispiel

:

Zigaretten, die aus Tabakblättern mit Ursprung in der Union hergestellt wurden, werden ausgeführt, bevor Tabakblätter aus Drittländern in die aktive Veredelung übergeführt werden.

21

Vorübergehende Ausfuhr im Rahmen der passiven Veredelung, sofern die Waren nicht unter den Code 22 fallen.

Beispiel

:

Verfahren der passiven Veredelung im Rahmen der Artikel 259 bis 262 Zollkodex. Die gleichzeitige Anwendung der passiven Veredelung und des wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für Textilerzeugnisse (Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates) fällt nicht unter diesen Code.

22

Vorübergehende Ausfuhr zu anderen als unter Code 21 und Code 23 genannten Zwecken.

Unter diesen Code fallen folgende Situationen:

Gleichzeitige Anwendung der passiven Veredelung und des wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für Textilerzeugnisse (Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates (3))

Vorübergehende Ausfuhr von Waren aus der Union zur Instandsetzung, Umgestaltung oder Be- oder Verarbeitung, wenn bei der Wiedereinfuhr keine Zollabgaben erhoben werden.

23

Vorübergehende Ausfuhr zum Zweck der Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand

Beispiel

:

Vorübergehende Ausfuhr von Waren wie Ausstellungsgut, Muster, Berufsausrüstungen, usw.

31

Wiederausfuhr

Erläuterung

:

Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren nach einem besonderen Verfahren.

Beispiel

:

Waren, die in ein Zolllagerverfahren übergeführt wurden und anschließend zur Wiederausfuhr angemeldet werden.

40

Gleichzeitige Überlassung von Waren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr.

Überlassung von Waren zum steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat.

Überführung von Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex.

Beispiele:

Waren aus Japan, für die Zollabgaben, Mehrwertsteuer und gegebenenfalls Verbrauchsteuern entrichtet werden.

Waren aus Andorra, die in Deutschland in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

Waren aus Martinique, die in Belgien in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

42

Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls in einem Verfahren mit Verbrauchsteueraussetzung.

Überführung von Unionswaren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2008/118/EG nicht anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften gelten, mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls in einem Verfahren mit Verbrauchsteueraussetzung.

Erläuterung

:

Die Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Verbrauchsteueraussetzung werden gewährt, da auf die Einfuhr eine unionsinterne Lieferung oder Beförderung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Für dieses Verfahren müssen die betreffenden Personen die anderen Voraussetzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG erfüllen. Die nach Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG verlangten Angaben sind in D.E. 13 16 034 000 ‚Umsatzsteuer-Identifikationsnummer‘ aufzuführen.

Beispiele

:

Nicht-Unionswaren, die in einem Mitgliedstaat zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Die mehrwertsteuerrechtlichen Förmlichkeiten werden von einem Zollagenten erledigt, der ein steuerlicher Vertreter ist und das unionsinterne Mehrwertsteuersystem anwendet.

Aus einem Drittland eingeführte verbrauchsteuerpflichtige Nicht-Unionswaren, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Auf die Überlassung zum zoll- und steuerrechtlichen Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung vom Ort der Einfuhr.

43

Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen von besonderen Maßnahmen für die Erhebung eines Betrags während der Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten.

Beispiel

:

Überlassung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr während einer besonderen Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten, in der ein besonderes Zollverfahren oder besondere Maßnahmen zwischen den neuen Mitgliedstaaten und dem Rest der Union gelten.

44

Endverwendung

Aufgrund ihrer besonderen Verwendung können Waren abgabenfrei oder zu einem ermäßigten Abgabensatz zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überlassen werden.

Beispiel

:

Überlassung von Motoren aus Drittländern zum zollrechtlich freien Verkehr zum Zwecke des Einbaus in ein in der Europäischen Union gebautes ziviles Luftfahrzeug.

Nicht-Unionswaren für den Einbau in bestimmten Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen

45

Überlassung von Waren zum zollrechtlich und teilweise mehrwertsteuer- oder verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr und deren Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.

Erläuterung

:

Dieser Code ist für Waren zu verwenden, für die sowohl Mehrwertsteuer als auch Verbrauchsteuern zu entrichten sind, aber bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nur eine dieser Steuern entrichtet wird.

Beispiele

:

Zigaretten aus Drittländern werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und die Mehrwertsteuer wird entrichtet. In einem Steuerlager können die Waren unter Aussetzung der Verbrauchsteuern aufbewahrt werden.

Aus einem Drittland oder einem Drittgebiet eingeführte verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG vom Ort der Einfuhr veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung zu einem Steuerlager in demselben Mitgliedstaat.

46

Einfuhr von im Rahmen einer passiven Veredelung aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnissen vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen.

Erläuterung

:

Vorzeitige Einfuhr gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex.

Beispiel

:

Einfuhr von aus Holz aus Drittländern hergestellten Tischen vor der Überführung von Holz aus der Europäischen Union in die passive Veredelung.

48

Gleichzeitige Überlassung von Ersatzerzeugnissen zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen der passiven Veredlung vor Ausfuhr der schadhaften Waren.

Erläuterung

:

Standardaustauschverfahren (IM-EX), vorzeitige Einfuhr gemäß Artikel 262 Absatz 1 des Zollkodex.

51

Überführung von Waren in das Verfahren der aktiven Veredelung.

Erläuterung

:

Aktive Veredelung gemäß Artikel 256 des Zollkodex.

53

Überführung von Waren in die vorübergehende Verwendung.

Erläuterung

:

Überführung von für die Wiederausfuhr bestimmten Nicht-Unionswaren in die vorübergehende Verwendung.

Die Waren können unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Artikel 250 des Zollkodex im Zollgebiet der Union verwendet werden.

Beispiel

:

Vorübergehende Verwendung etwa zu Ausstellungszwecken.

54

Aktive Veredelung in einem anderen Mitgliedstaat (ohne die Waren zuvor zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen) (a).

Erläuterung

:

Dieser Code dient der Erfassung in den Statistiken über den unionsinternen Warenverkehr.

Beispiel

:

Beispiel Nicht-Unionswaren werden in Belgien in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt (5100). Im Anschluss an die Veredelung werden sie nach Deutschland versandt, um dort zum freien Verkehr (4054) überlassen bzw. einer weiteren Veredelung unterzogen zu werden (5154).

61

Wiedereinfuhr und gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren.

Erläuterung

:

Aus einem Drittland wiedereingeführte Waren, für die die Zollabgaben und die Mehrwertsteuer entrichtet werden.

63

Wiedereinfuhr und gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls in einem Verfahren mit Verbrauchsteueraussetzung.

Erläuterung

:

Die Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Verbrauchsteueraussetzung werden gewährt, da auf die Wiedereinfuhr eine unionsinterne Lieferung oder Verbringung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Für dieses Verfahren müssen die betreffenden Personen die anderen Voraussetzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG erfüllen. Die nach Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG verlangten Angaben sind in D.E. 13 16 034 000 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Beispiele

:

Wiedereinfuhr nach passiver Veredelung oder vorübergehender Ausfuhr, wobei eine etwaige MwSt-Schuld beim steuerlichen Vertreter erhoben wird.

Nach passiver Veredelung wiedereingeführte und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassene verbrauchsteuerpflichtige Waren, die mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG vom Ort der Wiedereinfuhr veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung.

68

Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und teilweise steuerrechtlich freien Verkehr und Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.

Erläuterung

:

Dieser Code ist für Waren zu verwenden, die sowohl der Mehrwertsteuer als auch Verbrauchsteuern unterliegen, aber bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nur eine dieser Steuern entrichtet wird.

Beispiel

:

Weiterverarbeitete alkoholische Getränke, die wiedereingeführt und in ein Steuerlager übergeführt werden.

71

Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren.

76

Überführung von Unionswaren in das Zolllagerverfahren gemäß Artikel 237 Absatz 2 des Zollkodex.

Beispiel

:

Entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern, das vor der Ausfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt wird (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 der Kommission vom 24. November 2006 mit den Bedingungen für die Gewährung der Sondererstattung für vor der Ausfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführtes entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern [1] (ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 7)).

Nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt der Antrag auf die Erstattung oder den Erlass der Einfuhrabgaben aufgrund der Schadhaftigkeit der Waren oder ihrer Nichtübereinstimmung mit den Vertragsbedingungen (Artikel 118 des Zollkodex).

Im Einklang mit Artikel 118 Absatz 4 des Zollkodex können die betreffenden Waren anstelle der Verbringung aus dem Zollgebiet der Union zum Zwecke der Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses in ein Zolllager übergeführt werden.

77

Herstellung von Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen (gemäß Artikel 5 Nummern 27 und 3 des Zollkodex) vor der Ausfuhr und der Zahlung von Ausfuhrerstattungen.

Beispiel

:

Unter zollamtlicher Überwachung und unter Zollkontrolle vor der Ausfuhr hergestellte Rindfleischkonserven (Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission vom 23. November 2006 über besondere Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven (ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 12).

78

Überführung von Waren in eine Freizone. (a)

95

Überführung von Unionswaren in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren, bei dem weder die Mehrwertsteuer noch, falls zutreffend, Verbrauchsteuern entrichtet werden.

Erläuterung

:

Dieser Code ist im Rahmen des in Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex genannten Handelsverkehrs sowie im Rahmen des Handelsverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat und bei denen weder Mehrwertsteuer noch Verbrauchsteuer entrichtet wird, zu verwenden.

Beispiel

:

Zigaretten von den Kanarischen Inseln werden nach Belgien verbracht und in einem Steuerlager aufbewahrt; Die Zahlung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern wird ausgesetzt.

96

Überführung von Unionswaren in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren, bei dem die Mehrwertsteuer oder, falls zutreffend, die Verbrauchsteuern entrichtet werden und die Zahlung der jeweils anderen Steuer ausgesetzt ist.

Erläuterung

:

Dieser Code ist im Rahmen des in Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex genannten Handelsverkehrs sowie im Rahmen des Handelsverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat und bei denen die Mehrwertsteuer oder die Verbrauchsteuer entrichtet und die Zahlung der jeweils anderen Steuer ausgesetzt wird, zu verwenden.

Beispiel

:

Zigaretten von den Kanarischen Inseln werden nach Frankreich verbracht und in einem Steuerlager aufbewahrt; die Mehrwertsteuer wird entrichtet und die Zahlung der Verbrauchsteuern ausgesetzt.

Verfahrenscodes im Zusammenhang mit Zollanmeldungen

Spalten (Überschrift der Tabelle in Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)

Erklärungen

Gegebenenfalls Verfahrenscodes der Union

B1

Ausfuhranmeldung und Wiederausfuhranmeldung

10, 11, 23 31

B2

Besonderes Verfahren — Veredelung — Anmeldung zur passiven Veredelung

21, 22

B3

Anmeldung von Unionswaren zum Zolllagerverfahren

76, 77

B4

Anmeldung zum Versand von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten

10

C1

Vereinfachte Ausfuhrzollanmeldung

10, 11, 23 31

H1

Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und zur Überführung in ein besonderes Verfahren — besondere Verwendung — Anmeldung zur Endverwendung

01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 61, 63, 68

H2

Besonderes Verfahren — Lagerhaltung — Anmeldung zum Zolllagerverfahren

71

H3

Besonderes Verfahren — besondere Verwendung — Anmeldung zum Zolllagerverfahren

53

H4

Besonderes Verfahren — Veredelung — Anmeldung zur aktiven Veredelung

51

H5

Anmeldung zur Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten

40, 42, 61, 63, 95, 96

H6

Anmeldung zur Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten

01, 07 und 40

H7

Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr für eine Sendung, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Eingangsabgaben befreit ist

4 000

I1

Vereinfachte Einfuhranmeldung

01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68

11 10 000 000 Zusätzliches Verfahren

Wird dieses Datenelement zur Angabe eines Unionsverfahrens verwendet, bezeichnet der erste Buchstabe des Codes eine Maßnahmenkategorie gemäß der folgenden Aufschlüsselung:

Axx

Aktive Veredelung (Artikel 256 des Zollkodex)

Bxx

Passive Veredelung (Artikel 259 des Zollkodex)

Cxx

Zollbefreiungen (Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates (4))

Dxx

Vorübergehende Verwendung (Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446)

Exx

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Fxx

Andere

Aktive Veredelung (AV) (Artikel 256 des Zollkodex)

Code

Beschreibung

 

Einfuhr

A04

Waren im AV-Verfahren (nur MwSt.-Aussetzung)

A10

Vernichtung von Waren im Verfahren der aktiven Veredelung


Passive Veredelung (PV) (Artikel 259 des Zollkodex)

Code

Beschreibung

 

Einfuhr

B02

Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Reparatur im Rahmen der Gewährleistungspflicht gemäß Artikel 260 des Zollkodex (kostenlos ausgebesserte Waren).

B03

Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Austausch im Rahmen der Gewährleistungspflicht gemäß Artikel 261 des Zollkodex (Standardaustauschverfahren)

B06

Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen – nur MwSt-Aussetzung

 

Ausfuhr

B51

Zum Zwecke der AV eingeführte und zur Reparatur im Rahmen der PV ausgeführte Waren

B52

Zur AV eingeführte und zum Austausch im Rahmen der Gewährleistungspflicht ausgeführte Waren

B53

PV im Rahmen von Abkommen mit Drittländern, ggf. kombiniert mit PV-MwSt.

B54

nur PV-MwSt.


Befreiung von den Eingangsabgaben (Verordnung (EG) Nr. 1186/2009)  (*2)

Code

Beschreibung

Artikel

C01

Übersiedlungsgut natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Union verlegen

3

C02

Aussteuer und Hausrat, die aus Anlass einer Eheschließung eingeführt werden

12 Abs. 1

C03

Aus Anlass einer Eheschließung üblicherweise überreichte Geschenke

12 Abs. 2

C04

Erbschaftsgut, das eine natürliche Person mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union erhält

17

C06

Ausstattung, Ausbildungsmaterial und Haushaltsgegenstände von Schülern und Studenten

21

C07

Sendungen mit geringem Wert

23

C08

Sendungen von Privatperson an Privatperson

25

C09

Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die anlässlich einer Betriebsverlegung aus einem Drittland in die Union eingeführt werden

28

C10

Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände von Personen, die einen freien Beruf ausüben, sowie von juristischen Personen, die eine Tätigkeit ohne Erwerbszweck ausüben

34

C11

Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009

42

C12

Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009

43

C13

Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate, die ausschließlich für nicht gewerbliche Zwecke eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)

44 und 45

C14

Ausrüstungen, die von oder für Rechnung einer Einrichtung oder Anstalt für wissenschaftliche Forschung mit Sitz außerhalb der Union für nichtkommerzielle Zwecke eingeführt werden

51

C15

Tiere für Laborzwecke und biologische und chemische Stoffe für Forschungszwecke

53

C16

Therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs sowie Reagenzien zur Bestimmung der Blut- und Gewebegruppen

54

C17

Instrumente und Apparate zur medizinischen Forschung, Diagnose oder Behandlung

57

C18

Vergleichssubstanzen für die Arzneimittelkontrolle

59

C19

Pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen

60

C20

Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren – lebenswichtige Waren, die von staatlichen oder anderen von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen eingeführt werden

61 Abs. 1 Buchst. a

C21

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 aufgeführte Gegenstände für Blinde

66

C22

In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von den Blinden selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)

67 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2

C23

In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)

67 Abs. 1 Buchst. b und 67 Abs. 2

C24

Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), die von den Behinderten selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)

68 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2

C25

Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)

68 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2

C26

Zugunsten von Katastrophenopfern eingeführte Gegenstände

74

C27

Auszeichnungen, die von Regierungen dritter Länder an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union verliehen werden

81 Buchst. a

C28

Gegenstände, die von Personen in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, die einem Drittland einen offiziellen Besuch abgestattet haben und die Gegenstände bei diesem Anlass von amtlichen Stellen des Empfangslandes als Geschenk erhalten haben

82 Buchst. a

C29

Zum persönlichen Gebrauch von Staatsoberhäuptern bestimmte Waren

85

C30

Zur Absatzförderung eingeführte Warenmuster oder -proben von geringem Wert

86

C31

Werbedrucke

87

C32

Kleine Muster oder Proben von außerhalb des Zollgebiets der Union hergestellten Waren, die für eine Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung bestimmt sind

90 Buchst. a

C33

Zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken eingeführte Waren

95

C34

Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen

102

C35

Werbematerial für den Fremdenverkehr

103

C36

Verschiedene Dokumente und Gegenstände

104

C37

Verpackungsmittel zum Verstauen und Schutz von Waren während ihrer Beförderung

105

C38

Streu und Futter für Tiere während ihrer Beförderung

106

C39

Treib- und Schmierstoffe in Straßenkraftfahrzeugen und Spezialcontainern

107

C40

Waren zum Bau, zur Unterhaltung oder Ausschmückung von Gedenkstätten oder Friedhöfen für Kriegsopfer

112

C41

Särge, Urnen und Gegenstände zur Grabausschmückung

113

C42

Übersiedlungsgut, das vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes durch den Beteiligten im Zollgebiet der Union zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde (Zollbefreiung vorbehaltlich einer Verpflichtung)

9 Abs. 1

C43

Übersiedlungsgut, das durch eine natürliche Person, die beabsichtigt, ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union zu begründen, zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde (Zollbefreiung vorbehaltlich einer Verpflichtung)

10

C44

Erbschaftsgut, das eine im Zollgebiet der Union niedergelassene juristische Person, die eine Tätigkeit ohne Gewinnabsichten ausübt, erhält.

20

C45

Erzeugnisse des Acker- und Gartenbaus, der Vieh- und Bienenzucht und der Forstwirtschaft, die auf Grundstücken in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Union erwirtschaftet werden

35

C46

Erzeugnisse des Fischfangs oder der Fischzucht, die von Fischern aus der Union in den an einen Mitgliedstaat und ein Drittland angrenzenden Seen und Flüssen betrieben werden, sowie von Jägern aus der Union auf diesen Seen und Flüssen erzielte Jagdergebnisse

38

C47

Saatgut, Düngemittel und Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung, die zur Bewirtschaftung von in unmittelbarer Nähe eines Drittlandes liegenden Grundstücken im Zollgebiet der Union bestimmt sind

39

C48

Im persönlichen Gepäck von Reisenden befindliche Waren, die von der Mehrwertsteuer befreit sind

41

C49

Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren – Waren jeder Art, die unentgeltlich versandt werden und mit denen auf gelegentlich stattfindenden Wohltätigkeitsveranstaltungen Einnahmen zugunsten Bedürftiger erzielt werden sollen

61 Abs. 1 Buchst. b

C50

Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren – Ausrüstungen und Büromaterial, die unentgeltlich versandt werden

61 Abs. 1 Buchst. c

C51

Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im Wesentlichen symbolischem Wert, die von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union aus einem Drittland eingeführt werden

81 Buchst. b

C52

Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im Wesentlichen symbolischem Wert, die von Behörden oder Personen eines Drittlandes unentgeltlich im Zollgebiet der Union verliehen werden sollen

81 Buchst. c

C53

Belohnungen, Trophäen und Andenken mit symbolischem Charakter und von geringem Wert, die zur unentgeltlichen Verteilung an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in einem Drittland bei Geschäftskongressen oder ähnlichen internationalen Veranstaltungen bestimmt sind

81 Buchst. d

C54

Gegenstände, die von Personen in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, die dem Zollgebiet der Union einen offiziellen Besuch abstatten und die Gegenstände bei dieser Gelegenheit den gastgebenden Behörden als Geschenk zu überreichen beabsichtigen

82 Buchst. b

C55

Gegenstände, die als Geschenk, als Zeichen der Freundschaft oder des Wohlwollens von einer amtlichen Stelle, einer Gebietskörperschaft oder einer gemeinnützigen Vereinigung in einem Drittland an eine amtliche Stelle, Gebietskörperschaft oder eine von den zuständigen Behörden zur abgabenfreien Entgegennahme derartiger Gegenstände befugte gemeinnützige Vereinigung im Zollgebiet der Union gerichtet werden

82 Buchst. c

C56

Von Lieferanten unentgeltlich an ihre Kunden gerichteten Werbegegenstände ohne eigenen Handelswert, die ausschließlich zu Werbezwecken verwendbar sind.

89

C57

Waren, die ausschließlich zu ihrer eigenen Vorführung oder zur Vorführung von außerhalb des Zollgebiets der Union hergestellten Maschinen und Apparaten auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung eingeführt werden

90 Abs. 1 Buchst. b

C58

verschiedene Werkstoffe von geringem Wert, wie Farben, Lacke, Tapeten usw., die beim Bau, bei der Einrichtung und Ausstattung der von Vertretern dritter Länder auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung gehaltenen Stände verwendet und durch ihre Verwendung verbraucht werden

90 Abs. 1 Buchst. c

C59

Werbedrucke, Kataloge, Prospekte, Preislisten, Werbeplakate, bebilderte und sonstige Kalender, ungerahmte Fotografien und andere Gegenstände, die unentgeltlich zur Werbung für außerhalb des Zollgebiets der Union hergestellte und auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung gezeigte Waren verwendet werden sollen

90 Abs. 1 Buchst. d

C60

Aussteuer und Hausrat, die aus Anlass einer Eheschließung eingeführt und frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden (Zollbefreiung vorbehaltlich der Leistung einer angemessenen Sicherheit)

12 Abs. 1, 15 Abs. 1 Buchst. a

C61

Aus Anlass einer Eheschließung üblicherweise überreichte Geschenke, die frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden (Zollbefreiung vorbehaltlich der Leistung einer angemessenen Sicherheit)

12 Abs. 2, 15 Abs. 1 Buchst. a

 

Befreiung von den Ausfuhrabgaben

 

C71

Ausfuhr von Haustieren anlässlich der Verlegung eines landwirtschaftlichen Betriebes aus der Union in ein Drittland

115

C72

Gleichzeitig mit den Tieren ausgeführte Futtermittel

121

C73

Sendungen mit geringem Wert

114

C74

Erzeugnisse des Ackerbaus oder der Viehzucht, die im Zollgebiet der Union auf Grundstücken erzeugt werden, welche von Landwirten mit Unternehmenssitz in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Union als Eigentum oder in Pacht bewirtschaftet werden

116

C75

Saatgut, das in einem Drittland auf solchen Gütern in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Union verwendet werden soll, die von Landwirten mit Betriebssitz im Zollgebiet der Union in unmittelbarer Nähe des betreffenden Drittlandes als Eigentum oder in Pacht bewirtschaftet werden

119


Vorübergehende Verwendung

Code

Beschreibung

Artikel

D01

Paletten (einschließlich Palettenersatzteile, -zubehör und -ausrüstung)

208 und 209

D02

Container (einschließlich Containerersatzteile, -zubehör und -ausrüstung)

210 und 211

D03

Beförderungsmittel des Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs

212

D04

Persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden und zu Sportzwecken eingeführte Waren

219

D05

Betreuungsgut für Seeleute

220

D06

Ausrüstung für Katastropheneinsätze

221

D07

Medizinisch-chirurgisches Material und Labormaterial

222

D08

Tiere (zwölf Monate oder älter)

223

D09

Waren zur Verwendung im Grenzgebiet

224

D10

Ton-, Bild oder Datenträger

225

D11

Werbematerial

225

D12

Berufsausrüstung

226

D13

Pädagogisches Material und wissenschaftliches Gerät

227

D14

Umschließungen, gefüllt

228

D15

Umschließungen, leer

228

D16

Formen, Matrizen, Klischees, Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände

229

D17

Spezialwerkzeuge und -instrumente

230

D18

Waren, die Gegenstand von Tests, Experimenten oder Vorführungen sind

231 Buchst. a

D19

Waren, die gemäß Kaufvertrag einem Erprobungsvorbehalt unterliegen

231 Buchst. b

D20

Waren, die zur Durchführung von Tests, Experimenten oder Vorführungen ohne Gewinnabsicht bestimmt sind (sechs Monate)

231 Buchst. c

D21

Muster/Proben

232

D22

Austauschproduktionsmittel (sechs Monate)

233

D23

Waren für Veranstaltungen oder zum Verkauf

234 Abs. 1

D24

Sendungen zur Ansicht (sechs Monate)

234 Abs. 2

D25

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

234 Abs. 3 Buchst. a

D26

Andere als neu hergestellte Waren, die im Hinblick auf ihre Versteigerung eingeführt werden

234 Abs. 3 Buchst. b

D27

Ersatzteile, Zubehörteile und Ausrüstung

235

D28

Waren, die in besonderen Situationen ohne wirtschaftliche Auswirkungen eingeführt werden

236 Buchst. b

D29

Waren, die für längstens drei Monate eingeführt werden

236 Buchst. a

D30

Beförderungsmittel für außerhalb des Zollgebiets der Union ansässige Personen oder für Personen, die im Begriff sind, ihren gewöhnlichen Wohnsitz am einen Ort außerhalb dieses Gebiets zu verlegen

216

D51

Vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben

206


Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Code

Beschreibung

 

Einfuhr

E01

Zugrundelegung von Einheitspreisen für die Bestimmung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren (Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex und Artikel 142 Absatz 6)

E02

Pauschale Einfuhrwerte (beispielsweise: Verordnung (EU) Nr. 543/2011) (*3)

 

Ausfuhr

E51

In Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine ausfuhrlizenzpflichtige Erstattung beantragt wird

E52

In Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht ausfuhrlizenzpflichtig ist

E53

In Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte, in kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht ausfuhrlizenzpflichtig ist

E61

Nicht in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, für die eine bescheinigungspflichtige Erstattung beantragt wird

E62

Nicht in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht bescheinigungspflichtig ist

E63

Nicht in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte, in kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird und keine Erstattungsbescheinigung erforderlich ist

E64

Bevorratung von Waren, die für die Gewährung einer Erstattung in Betracht kommen (Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009) (*4)

E65

Einlagerung in ein Vorratslager (Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009)

E71

In kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird und die bei der Berechnung der Mindestkontrollsätze nicht berücksichtigt werden


Sonstiges

Code

Beschreibung

 

Einfuhr

F01

Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (Artikel 203 des Zollkodex)

F02

Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß Artikel 159 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446: landwirtschaftliche Erzeugnisse)

F03

Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß Artikel 158 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446: Ausbesserung oder Instandsetzung)

F04

In die Europäische Union zurückverbrachte Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich im Anschluss an ein Verfahren der aktiven Veredelung wiederausgeführt wurden (Artikel 205 Absatz 1 des Zollkodex)

F05

Befreiung von den Einfuhrabgaben und der Mehrwertsteuer und/oder den Verbrauchssteuern für Rückwaren (Artikel 203 des Zollkodex und Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/112/EG)

F06

Eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG

F07

In die Europäische Union zurückverbrachte Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich im Anschluss an ein Verfahren der aktiven Veredelung wiederausgeführt wurden, wobei die Einfuhrabgaben auf diese Waren nach Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex (Artikel 205 Absatz 2 des Zollkodex) berechnet werden.

F15

Waren, die im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten verbracht werden (Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex)

F16

Waren, die im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat, verbracht werden

F21

Befreiung von den Einfuhrabgaben für Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die im Küstenmeer eines Landes oder Gebiets außerhalb des Zollgebiets der Union von Schiffen aus gefangen wurden, die ausschließlich in einem Mitgliedstaat der Union registriert oder ins Schiffsregister eingetragen sind und die Flagge dieses Mitgliedstaats führen

F22

Befreiung von den Einfuhrabgaben für Erzeugnisse, die aus Erzeugnissen der Seefischerei und anderen Meereserzeugnissen, die im Küstenmeer eines Landes oder Gebiets außerhalb des Zollgebiets der Union gefangen wurden, an Bord eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen oder registrierten und unter der Flagge dieses Staates fahrenden Fabrikschiffes hergestellt wurden

F44

Überlassung von Veredelungserzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr, wenn Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex anzuwenden ist

F45

Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (Richtlinie 2009/132/EG des Rates (*5))

F46

Zugrundelegung der ursprünglichen zolltariflichen Einreihung der Waren in Fällen gemäß Artikel 86 Absatz 2 des Zollkodex

F47

Vereinfachte Erstellung von Zollanmeldungen für Waren, die unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs gemäß Artikel 177 des Zollkodex fallen

F48

Einfuhr gemäß der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG

F49

Einfuhr gemäß der Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr gemäß Titel XII Kapitel 7 der Richtlinie 2006/112/EG

 

Ausfuhr

F61

Bevorratung und Bunkerung

F65

Vereinfachte Erstellung von Zollanmeldungen für Waren, die unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs gemäß Artikel 177 des Zollkodex fallen

F75

Waren, die im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten versandt werden (Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex)

12 01 000 000 Vorpapiere

12 01 001 000 Referenznummer

Hier ist die Identifikationsnummer oder ein sonstiger eindeutiger Hinweis anzugeben, anhand deren das Dokument zu erkennen ist.

Wird die MRN als Vorpapier ausgewiesen, muss die Referenznummer wie folgt strukturiert sein:

Feld

Inhalt

Format

Beispiele

1

Die letzten beiden Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Anmeldung (JJ)

n2

21

2

Kennung des Landes, in dem die Anmeldung/der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren/die Mitteilung vorgenommen wurden (ISO-Alpha-2-Ländercode)

a2

RO

3

Eindeutige Kennung für Nachricht pro Jahr und Land

an 12

9876AB889012

4

Verfahrenskennung

a1

B

5

Prüfziffer

an1

1

Felder 1 und 2 — siehe vorstehende Erläuterung

In Feld Nr. 3 ist eine Kennung für die betreffende Nachricht einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jeder in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres bearbeiteten Nachricht eine eindeutige Nummer im Zusammenhang mit dem betreffenden Verfahren zugewiesen werden.

Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennziffer der zuständigen Zollstelle umfasst, können die ersten sechs Zeichen dafür verwenden.

In Feld Nr. 4 ist eine in der nachstehenden Tabelle festgelegte Kennung des Verfahrens einzugeben.

In Feld Nr. 5 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient. Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden.

In Feld Nr. 4 ‚Verfahrenskennung‘ zu verwendende Codes:

Code

Verfahren

A

Nur Ausfuhr

B

Ausfuhranmeldung und summarische Ausgangsanmeldung

C

Nur summarische Ausgangsanmeldung

D

Wiederausfuhrmitteilung

E

Versendung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten

J

Nur Versandanmeldung

K

Versandanmeldung und summarische Ausgangsanmeldung

L

Versandanmeldung und summarische Eingangsanmeldung

M

Versandanmeldung und summarische Ausgangsanmeldung und summarische Eingangsanmeldung

P

Nachweis des zollrechtlicher Status von Unionswaren/Warenmanifest

R

Nur Einfuhranmeldung

S

Einfuhranmeldung und summarische Eingangsanmeldung

T

Nur summarische Eingangsanmeldung

U

Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung

V

Verbringen von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten

W

Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung und summarische Eingangsanmeldung

Z

Ankunftsmeldung

12 01 002 000 Art

Vorpapiere müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes angegeben werden. Das Verzeichnis der Unterlagen mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.

12 02 000 000 Zusätzliche Information

12 02 008 000 Code

Für zusätzliche Informationen aus dem Zollbereich ist ein fünfstelliger numerischer Code vorgesehen:

Code 0xxxx - Kategorie ‚allgemein‘

Code 1xxxx - Einfuhr

Code 2xxxx - Versandverfahren

Code 3xxxx - Ausfuhr

Code 4xxxx - Sonstiges

Code

Rechtsgrundlage

Sachverhalt

Zusätzliche Information

00100

Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Antrag auf Bewilligung der Inanspruchnahme eines anderen besonderen Verfahrens als des Versandverfahrens auf der Grundlage der Zollanmeldung

‚Vereinfachte Bewilligung‘

00700

Artikel 176 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 241 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Erledigung der aktiven Veredelung

‚AV‘ und einschlägige Bewilligungs- oder INF-Nummer

00800

Artikel 241 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Erledigung der aktiven Veredelung (besondere handelspolitische Maßnahmen)

‚AV HPM‘

00900

Artikel 238 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Erledigung der vorübergehenden Verwendung

‚VV‘ und einschlägige Bewilligungsnummer

01000

Artikel 36 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen von 1961

Das persönliche Gepäck eines Diplomaten ist von der Überprüfung ausgenommen

‚Diplomatengut – von der Überprüfung befreit‘

10600

Anhang B Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Fälle, in denen Waren mit begebbarem Konnossement befördert werden, das ‚an Order und blanko indossiert‘ ist, bei summarischen Eingangsanmeldungen, wenn der Empfänger unbekannt ist.

‚Empfänger unbekannt‘

20100

Artikel 18 des ‚gemeinsamen Versandverfahrens‘ (*6)

Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens oder Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus der Union

 

20200

Artikel 18 des ‚gemeinsamen Versandverfahrens‘ (*6)

Abgabenpflichtige Ausfuhr aus einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens oder abgabenpflichtige Ausfuhr aus der Union

 

20300

Artikel 18 des ‚gemeinsamen Versandverfahrens‘

Ausfuhr

‚Ausfuhr‘

30300

Artikel 254 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex

Ausfuhr von Waren im Rahmen der Endverwendung

‚EV‘

30500

Artikel 329 Absatz 7

Antrag, dass die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung aus dem Zollgebiet der Union übernommen werden, die Ausgangszollstelle ist.

Ausgangszollstelle

30600

Anhang B Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Fälle, in denen Waren mit begebbarem Konnossement befördert werden, das ‚an Order und blanko indossiert‘ ist, bei summarischen Ausgangsanmeldungen, wenn der Empfänger unbekannt ist

‚Empfänger unbekannt‘

30700

Artikel 160 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Antrag auf Auskunftsblatt INF3

'INF3'

40100

Artikel 123 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Antrag auf längere Geltungsdauer des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren

‚Längere Geltungsdauer des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren‘

12 03 000 000 Unterlage

12 03 002 000 Art

a)

Zusammen mit der Anmeldung vorgelegte Unions- oder internationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes angegeben werden, gefolgt entweder von einer Identifikationsnummer oder einem sonstigen eindeutigen Verweis. Das Verzeichnis der Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.

b)

Zusammen mit der Anmeldung vorgelegte nationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen sowie zusätzliche Verweise müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes (z. B. 2123, 34d5) angegeben werden, gefolgt entweder von einer Identifikationsnummer oder einem sonstigen eindeutigen Verweis. Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats.

12 04 000 000 Sonstiger Verweis

12 04 002 000 Art

a)

Zusätzliche Verweise müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes angegeben werden. Das Verzeichnis der zusätzlichen Verweise mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.

b)

Zusätzliche Verweise müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes angegeben werden, gefolgt entweder von einer Identifikationsnummer oder einem sonstigen eindeutigen Verweis. Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats.

12 05 000 000 Transportdokument

12 05 002 000 Art

Transportdokumente müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes angegeben werden. Das Verzeichnis der Transportdokumente mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.

12 11 000 000 Lager

12 11 002 000 Art

Kennzeichen für die Lagerart:

R

Öffentliches Zolllager Typ I

S

Öffentliches Zolllager Typ II

T

Öffentliches Zolllager Typ III

U

Privates Zolllager

V

Verwahrungslager für die vorübergehende Verwahrung von Waren

Y

Anderes als Zolllager

Z

Freizone

13 01 000 000 Ausführer

13 01 017 000 Identifikationsnummer

Eine der Union mitgeteilte eindeutige Drittlands-Identifikationsnummer hat folgende Struktur:

Feld

Inhalt

Format

1

Ländercode

a2

2

Eindeutige Kennzeichnung

in einem

an..15

Ländercode: Der für D.E. 1 301 018 020 (Ausführer Adresse Land) festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

13 02 000 000 Versender

13 02 028 000 Art der Person

Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:

1

natürliche Person;

2

juristische Person;

3

Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, jedoch nach Unions- oder einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten

13 02 029 000 Kommunikation

13 02 029 002 Art

Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:

EM

E-Mail

TE

Telefon

13 06 000 000 Vertreter

13 06 030 000 Status

Für den Status des Vertreters ist einer der folgenden Codes vor den Namen und die vollständige Anschrift zu setzen:

2

Vertreter (direkte Vertretung im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 des Zollkodex)

3

Vertreter (indirekte Vertretung im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 des Zollkodex)

 

13 14 000 000 Zusätzliche Wirtschafsbeteiligte in der Lieferkette

13 14 031 000 Funktion

Folgende Parteien können angegeben werden:

Funktionscode

Partei

Beschreibung

CS

Sammelladungsspediteur

Spediteur, der (in einem Konsolidierungsverfahren) kleinere Einzelsendungen zu einer größeren Sendung zusammenfasst, die einer Gegenpartei gesendet wird, die die konsolidierte Sendung in ihre ursprünglichen Komponenten aufteilt

FW

Spediteur

Partei, die Waren befördert

MF

Hersteller

Partei, die Waren herstellt

WH

Lagerhalter

Partei, die die Verantwortung für eingelagerte Waren übernimmt

13 15 000 000 Ergänzender Anmelder

13 15 032 000 Art des ergänzenden Datensatzes

Folgende Arten von Datensätzen können verwendet werden:

Art

Beschreibung

1

Datensatz auf Einzelebene

2

Datensatz unterhalb der Einzelebene

13 16 000 000 Zusätzlicher steuerlicher Verweis

13 16 031 000 Funktion

Folgende Parteien können angegeben werden:

Funktions-code

Partei

Beschreibung

FR1

Einführer

Person oder Personen, im Mitgliedstaat der Einfuhr gemäß Artikel 201 der Richtlinie 2006/112/EG als Schuldner der Mehrwertsteuer bestimmt oder anerkannt

FR2

Erwerber

Schuldner der Mehrwertsteuer auf den unionsinternen Erwerb von Gegenständen gemäß Artikel 200 der Richtlinie 2006/112/EG

FR3

Fiskalvertreter

Vom Einführer benannter steuerlicher Vertreter, der die Mehrwertsteuer im Mitgliedstaat der Einfuhr schuldet

FR4

Inhaber der Zahlungsaufschubsbe-willigung

Steuerpflichtiger oder Steuerschuldner oder andere Person, dem bzw. der ein Zahlungsaufschub gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2006/112/EG gewährt wurde

FR5

Verkäufer (IOSS)

Steuerpflichtiger, der die Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG nutzt, und Inhaber der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Artikel 369q dieser Verordnung

FR7

Steuerpflichtiger oder Steuerschuldner

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen oder Steuerschuldners in Fällen, in denen die Entrichtung der Mehrwertsteuer nach Artikel 211 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG aufgeschoben wird.

13 16 034 000 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat folgende Struktur:

Feld

Inhalt

Format

1

Kennung des Ausstellungsmitgliedstaats (Code ISO 3166 Alpha 2; Griechenland kann EL verwenden)

a2

2

Individuelle Nummer, die die Mitgliedstaaten zur Identifikation der Steuerpflichtigen

gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG zuweisen

an..15

Werden die Waren im Rahmen der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, ist die zur Verwendung im Rahmen dieser Regelung erteilte spezielle Umsatzsteuernummer anzugeben.

14 01 000 000 Lieferbedingungen

14 01 035 000 INCOTERMS-Code

Folgende Codes und Angaben sind einzutragen:

Incoterms-Code

Incoterms - ICC/ECE Bedeutung

Anzugebender Ort

Codes für alle Beförderungsarten

EXW (Incoterms 2020)

Ab Werk

Vereinbarter Ort der Lieferung

FCA (Incoterms 2020)

Frei Frachtführer

Vereinbarter Ort der Lieferung

CPT (Incoterms 2020)

Fracht bezahlt bis

Vereinbarter Bestimmungsort

CIP (Incoterms 2020)

Fracht und Versicherung bezahlt bis

Vereinbarter Bestimmungsort

DPU (Incoterms 2020)

Geliefert benannter Ort entladen

Vereinbarter Bestimmungsort

DAP (Incoterms 2020)

Geliefert benannter Ort

Vereinbarter Bestimmungsort

DDP (Incoterms 2020)

Geliefert verzollt

Vereinbarter Bestimmungsort

DAT (Incoterms 2010)

Geliefert Terminal

Vereinbarter Terminal am Hafen oder Bestimmungsort

Für die Beförderung auf See und auf Binnenwasserwegen geltende Codes

FAS (Incoterms 2020)

Frei Längsseite Schiff

Vereinbarter Verladehafen

FOB (Incoterms 2020)

Frei an Bord

Vereinbarter Verladehafen

CFR (Incoterms 2020)

Kosten und Fracht

Vereinbarter Bestimmungshafen

CIF (Incoterms 2020)

Kosten, Versicherung und Fracht

Vereinbarter Bestimmungshafen

XXX

Andere Lieferbedingungen als vorstehend angegeben

Genaue Angabe der im Vertrag enthaltenen Bedingungen

14 02 000 000 Beförderungskosten

14 02 038 000 Zahlungsart

Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:

A

Barzahlung

B

Kreditkarte

C

Scheckzahlung

D

Andere (z. B. Kontoabbuchung)

H

Elektronischer Zahlungsverkehr

Y

Konto beim Beförderer

Z

Keine Vorauszahlung

14 03 000 000 Zölle und Abgaben

14 03 039 000 Art der Abgabe

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

A00

Einfuhrzoll

A30

Endgültige Antidumpingzölle

A35

Vorläufige Antidumpingzölle

A40

Endgültige Ausgleichszölle

A45

Vorläufige Ausgleichszölle

B00

Mehrwertsteuer

C00

Ausfuhrzoll

E00

Im Namen anderer Länder erhobene Abgaben

14 03 038 000 Zahlungsart

Die Mitgliedstaaten können die folgenden Codes verwenden:

A

Barzahlung

B

Kreditkarte

C

Scheckzahlung

D

Andere (z. B. Abbuchung vom Konto eines Zollagenten)

E

Zahlungsaufschub

G

Zahlungsaufschub – Mehrwertsteuersystem (Artikel 211 der Richtlinie 2006/112/EG)

H

Elektronischer Zahlungsverkehr

J

Zahlung durch die Postverwaltung (Postsendungen) oder durch andere öffentlich-rechtliche Körperschaften

K

Verbrauchsteuergutschriften oder -rückzahlungen

O

Sicherheit bei einer Interventionsstelle

P

Barhinterlegung auf das Konto eines Zollagenten

R

Sicherheit für den zu zahlenden Betrag

S

Einzelsicherheit

T

Sicherheit für Rechnung eines Zollagenten

U

Sicherheit für Rechnung des Beteiligten (Dauergenehmigung)

V

Sicherheit für Rechnung des Beteiligten (Einzelgenehmigung)

14 04 000 000 Zuschläge und Abzüge

14 04 008 000 Code

Zuschläge (gemäß den Artikeln 70 und 71 des Zollkodex):

AB

Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen

AD

Behältnisse und Verpackung

AE

In den eingeführten Waren enthaltene Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen

AF

Bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendete Werkzeuge, Matrizen, Gussformen und dergleichen

AG

Bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchte Materialien

AH

Für die Herstellung der eingeführten Waren notwendige Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der Union erarbeitet wurden

AI

Lizenzgebühren

AJ

Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen, die dem Verkäufer zugutekommen

AK

Beförderungs-, Lade-, Behandlungs- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in die Europäische Union

AL

Indirekte Zahlungen und andere Zahlungen (Artikel 70 des Zollkodex)

AN

Zuschläge auf der Grundlage einer Entscheidung im Einklang mit Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Abzüge (gemäß Artikel 72 des Zollkodex)

BA

Beförderungskosten nach Ankunft am Ort des Verbringens in die Europäische Union

BB

Zahlungen für Bau, Errichtung, Montage, Instandhaltung oder technische Unterstützung nach der Einfuhr

BC

Einfuhrabgaben und andere in der Union aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlende Abgaben

BD

Zinskosten

BE

Kosten für das Recht auf Vervielfältigung der eingeführten Waren in der Europäischen Union

BF

Einkaufsprovisionen

BG

Abzüge auf der Grundlage einer Entscheidung im Einklang mit Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

14 07 000 000 Indikatoren für die Bewertung

Der Code setzt sich aus vier Stellen zusammen, die entweder ‚0‘ oder ‚1‘ lauten.

Jede ‚1‘ oder ‚0‘ zeigt an, ob ein Bewertungsindikator für die Bewertung der betreffenden Waren relevant ist oder nicht.

1. Stelle: Parteienverbundenheit, Preisbeeinflussung ja oder nein

2. Stelle: Einschränkungen hinsichtlich der Verfügung über die oder die Nutzung der Waren durch den Käufer gemäß Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex

3. Stelle: Verkauf oder Preis unterliegt Bedingungen oder Leistungen gemäß Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex

4. Stelle: Verkauf unterliegt einer Vereinbarung, der zufolge ein Anteil des Erlöses aus späterem Weiterverkauf, Verfügung oder Nutzung unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugutekommt

Beispiel: Für Waren, für die Parteienverbundenheit, aber keine der anderen Situationen gemäß den Stellen 2, 3 und 4 zutrifft, ist die Codekombination ‚ 1 000 ‘ zu verwenden.

14 10 000 000 Bewertungsmethode

Für die Methoden zur Bestimmung des Zollwerts der Einfuhrwaren gelten die folgenden Codes:

Code

Maßgeblicher Artikel des Zollkodex

Methode

1

70

Transaktionswert eingeführter Waren

2

74 Absatz 2 Buchstabe a

Transaktionswert gleicher Waren

3

74 Absatz 2 Buchstabe b

Transaktionswert ähnlicher Waren

4

74 Absatz 2 Buchstabe c

Deduktive Methode

5

74 Absatz 2 Buchstabe d

Errechneter Wert

6

Artikel 74 Absatz 3

Wertbestimmung auf der Grundlage der verfügbaren Daten (Schlussmethode)

14 11 000 000 Präferenz

Der dreistellige Code dieses Vermerks setzt sich aus einer unter Nummer 1 erläuterten einstelligen Komponente und einer unter Nummer 2 erläuterten zweistelligen Komponente zusammen.

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

(1)

Erste Stelle des Codes

1

Zolltarifliche Maßnahme ‚erga omnes‘

2

Allgemeines Präferenzsystem (APS)

3

Andere als unter Code 2 fallende Zollpräferenzen

4

Abgabenerhebung in Anwendung der von der Europäischen Union geschlossenen Zollunionsabkommen

(2)

Folgende zwei Stellen des Codes

00

Keiner der nachstehenden Fälle

10

Zollaussetzung

18

Zollaussetzung mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware

19

Zeitweilige Zollaussetzung für mit Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) oder gleichwertige Bescheinigung eingeführter Waren

20

Zollkontingent (*7)

25

Zollkontingent mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware (*7)

28

Zollkontingent nach passiver Veredelung (*7)

50

Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware

16 15 000 000 Warenort

Der GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3 ist zu verwenden.

16 15 045 000 Art des Ortes

Für die Art des Ortes sind die folgenden Codes zu verwenden:

A

Bestimmter Ort

B

Bewilligter Ort

C

Zugelassener Ort

D

Sonstige

16 15 046 000 Art der Ortsbestimmung

Zur Bestimmung des Orts ist eine der folgenden Kennungen zu verwenden:

Qualifikator

Kennung

Beschreibung

T

PLZ-Adresse

Die Postleitzahl mit oder ohne Hausnummer für den betreffenden Ort ist zu verwenden.

U

UN/LOCODE

UN/LOCODE gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 4.

V

Kennung der Zollstelle

Die unter D.E. 1 701 000 000 ‚Ausgangszollstelle‘ festgelegten Codes sind zu verwenden.

W

GNSS-Koordinaten

Dezimalgrade mit negativen Zahlen für den Süden und Westen.

Beispiele: 44.424896o/8.774792o oder

50.838068o/ 4.381508o

X

EORI-Nummer

Die in der Beschreibung von D.E. 13 01 017 000 ‚Identifikationsnummer des Ausführers‘ angegebene Identifikationsnummer ist zu verwenden. Unterhält der Wirtschaftsbeteiligte Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die EORI-Nummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Orts ergänzt.

Y

Bewilligungsnummer

Die Bewilligungsnummer des betreffenden Orts, z.B. des Lagers, in dem die Waren kontrolliert werden können, ist anzugeben. Gilt die Bewilligung für Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die Bewilligungsnummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Orts ergänzt.

Z

Adresse

Die Anschrift des betreffenden Orts ist anzugeben.

Wird Code ‚X‘ (EORI-Nummer) oder Code ‚Y‘ (Bewilligungsnummer) zur Kennzeichnung des Orts verwendet und sind mehrere Orte mit der EORI-Nummer oder der Bewilligungsnummer verbunden, kann zur eindeutigen Identifikation des Orts eine zusätzliche Kennung verwendet werden.

16 17 000 000 verbindliche Beförderungsroute

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

0

Die Waren werden nicht auf einer wirtschaftlich sinnvollen Strecke von der Abgangszollstelle zur Bestimmungszollstelle befördert.

1

Die Waren werden auf einer wirtschaftlich sinnvollen Strecke von der Abgangszollstelle zur Bestimmungszollstelle befördert.

17 01 000 000 Ausgangszollstelle

17 01 001 000 Referenznummer

Die Codes (an8) haben folgende Struktur:

Die ersten beiden Zeichen (a2) geben mittels des GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 3 das Land an,

die nächsten sechs Zeichen (an6) stehen für die betreffende Zollstelle in dem Land. Hierfür wird folgende Struktur empfohlen:

Die ersten drei Zeichen (an3) sind der UN/LOCODE (Ortscode), gefolgt von einer dreistelligen nationalen alphanumerischen Unterteilung (an3). Wird die Unterteilung nicht in Anspruch genommen, ist ‚000‘ anzugeben.

19 01 000 000 Container-Indikator

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

0

Nicht in Containern beförderte Waren

1

In Containern beförderte Waren

19 03 000 000 Verkehrszweig an der Grenze

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

Code

Beschreibung

1

Seeverkehr

2

Schienenverkehr

3

Straßenverkehr

4

Luftverkehr

5

Postverkehr (aktiver Verkehrszweig unbekannt)

7

Feste Transporteinrichtungen

8

Binnenschifffahrt

9

Sonstiger Verkehrszweig (d. h. Eigenantrieb)

19 05 000 000 Beförderungsmittel beim Abgang

19 05 061 000 Art der Identifikation

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

Code

Beschreibung

10

IMO-Schiffsnummer

11

Name des Seeschiffs

20

Waggonnummer

21

Zugnummer

30

Amtliches Kennzeichen des Straßenfahrzeugs

31

Amtliches Kennzeichen des Straßenanhängers

40

IATA-Flugnummer

41

Registriernummer des Luftfahrzeugs

80

Europäische Schiffsnummer (ENI-Code)

81

Name des Binnenschiffs

19 07 000 000 Transportausrüstung

19 07 064 000 Containergröße und Containertypen

Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:

Code

Beschreibung

1

Dimer-beschichteter Behälter

2

Epoxy-beschichteter Behälter

6

Druckbehälter

7

Kühlbehälter

9

Edelstahlbehälter

10

Kühlcontainer 40 Fuß — außer Betrieb

12

Europalette – 80 cm x 120 cm

13

Skandinavische Palette – 100 cm x 120 cm

14

Anhänger

15

Kühlcontainer 20 Fuß — außer Betrieb

16

Austauschbare Palette

17

Sattelanhänger

18

Tankbehälter 20 Fuß

19

Tankbehälter 30 Fuß

20

Tankbehälter 40 Fuß

21

Container IC 20 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer

22

Container IC 30 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer

23

Container IC 40 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer

24

Kühlbehälter 20 Fuß

25

Kühlbehälter 30 Fuß

26

Kühlbehälter 40 Fuß

27

Tankbehälter IC 20 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer

28

Tankbehälter IC 30 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer

29

Tankbehälter IC 40 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer

30

Kühlbehälter IC 20 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer

31

Temperaturgeregelter Container 30 Fuß

32

Kühlbehälter IC 40 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer

33

Fahrbare Kiste mit einer Länge von weniger als 6,15 m

34

Fahrbare Kiste mit einer Länge von 6,15 m bis 7,82 m

35

Fahrbare Kiste mit einer Länge von 7,82 m bis 9,15 m

36

Fahrbare Kiste mit einer Länge von 9,15 m bis 10,90 m

37

Fahrbare Kiste mit einer Länge von 10,90 m bis 13,75 m

38

Tragekasten

39

Temperaturgeregelter Container 20 Fuß

40

Temperaturgeregelter Container 40 Fuß

41

Kühlcontainer 30 Fuß – außer Betrieb

42

Doppelanhänger

43

Container IL 20 Fuß (oben offen)

44

Container IL 20 Fuß (oben geschlossen)

45

Container IL 40 Fuß (oben geschlossen)

19 07 065 000 Füllstatus des Containers

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

Code

Beschreibung

Bedeutung

A

Leer

Gibt an, dass der Container leer ist.

B

Nicht leer

Gibt an, dass der Container nicht leer ist.

19 07 066 000 Art des Bereitstellers des Containers

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

Code

Beschreibung

1

Versender stellt bereit

2

Spediteur stellt bereit

99 02 000 000 Art der Sicherheitsleistung

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

Code

Beschreibung

0

Befreiung von der Sicherheitsleistung (Artikel 95 Absatz 2 des Zollkodex)

1

Gesamtsicherheit (Artikel 89 Absatz 5 des Zollkodex)

2

Einzelsicherheit mit Verpflichtungserklärung eines Bürgen (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex)

3

Einzelsicherheit in bar oder einem anderen von den Zollbehörden der Barsicherheit gleichgestellten Zahlungsmittel in Euro oder der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit verlangt wird (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex)

4

Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex und Artikel 160)

5

Befreiung von der Sicherheitsleistung, wenn der zu sichernde Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag den nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (*8) festgelegten statistischen Mindestwert für Anmeldungen nicht überschreitet (Artikel 89 Absatz 9 des Zollkodex)

8

Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für bestimmte öffentliche Einrichtungen (Artikel 89 Absatz 7 des Zollkodex)

B

Sicherheitsleistung für im TIR-Verfahren versendete Waren

R

Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die auf dem Rhein, den Rheinwasserstraßen, auf der Donau oder den Donauwasserstraßen befördert werden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe a des Zollkodex)

C

Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die mit einer festen Transporteinrichtung befördert werden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe b des Zollkodex)

D

Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)

E

Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)

F

Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)

G

Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)

H

Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Unionsversandverfahren übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe d des Zollkodex)

I

Einzelsicherheit in anderer Form, die dieselbe Gewähr für die Entrichtung des Betrags der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben bietet (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c des Zollkodex)

J

Sicherheitsleistung nicht erforderlich für die Beförderung zwischen der Abgangszollstelle und der Durchgangszollstelle (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987)

TITEL III

Sprachenvermerke und entsprechende Codes

Sprachenvermerke

Codes

BG Ограничена валидност

CS Omezená platnost

DA Begrænset gyldighed

DE Beschränkte Geltung

EE Piiratud kehtivus

EL Περιορισμένη ισχύς

ES Validez limitada

FR Validité limitée

HR Ograničena valjanost

IT Validità limitata

LV Ierobežots derīgums

LT Galiojimas apribotas

HU Korlátozott érvényű

MT Validità limitata

NL Beperkte geldigheid

PL Ograniczona ważność

PT Validade limitada

RO Validitate limitată

SL Omejena veljavnost

SK Obmedzená platnost“

FI Voimassa rajoitetusti

SV Begränsad giltighet

EN Limited validity

Beschränkte Geltung — 99200

BG Освободено

CS Osvobození

DA Fritaget

DE Befreiung

EE Loobutud

EL Απαλλαγή

ES Dispensa

FR Dispense

HR Oslobođeno

IT Dispensa

LV Derīgs bez zīmoga

LT Leista neplombuoti

HU Mentesség

MT Tneħħija

NL Vrijstelling

PL Zwolnienie

PT Dispensa

RO Dispensă

SL Opustitev

SK Upustenie

FI Vapautettu

SV Befrielse

EN Waiver

Befreiung — 99201

BG Алтернативно доказателство

CS Alternativní důkaz

DA Alternativt bevis

DE Alternativnachweis

EE Alternatiivsed tõendid

EL Εναλλακτική απόδειξη

ES Prueba alternativa

FR Preuve alternative

HR Alternativni dokaz

IT Prova alternativa

LV Alternatīvs pierādījums

LT Alternatyvusis įrodymas

HU Alternatív igazolás

MT Prova alternattiva

NL Alternatief bewijs

PL Alternatywny dowód

PT Prova alternativa

RO Probă alternativă

SL Alternativno dokazilo

SK Alternatívny dôkaz

FI Vaihtoehtoinen todiste

SV Alternativt bevis

EN Alternative proof

Alternativnachweis — 99202

BG Различия: митническо учреждение, където са представени стоките …… (наименование и държава)

CS Nesrovnalosti: úřad, kterému bylo zboží předloženo …… (název a země)

DA Forskelle: det sted, hvor varerne blev frembudt…… (navn og land)

DE Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte …… (Name und Land)

EE Erinevused: asutus, kuhu kaup esitati ……. (nimi ja riik)

EL Διαφορές: εμπορεύματα προσκομισθέντα στο τελωνείο …… (Όνομα και χώρα)

ES Diferencias: mercancías presentadas en la oficina…… (nombre y país)

FR Différences: marchandises présentées au bureau…… (nom et pays) …… (nom et pays)

HR Razlike: carinarnica kojoj je roba podnesena … (naziv i zemlja)

IT Differenze: ufficio al quale sono state presentate le merci …… (nome e paese)

LV Atšķirības: muitas iestāde, kurā preces tika uzrādītas …… (nosaukums un valsts)

LT Skirtumai: įstaiga, kuriai pateiktos prekės …… (pavadinimas ir valstybė)

HU Eltérések: hivatal, ahol az áruk bemutatása megtörtént … (név és ország)

MT Differenzi: uffiċċju fejn l-oġġetti kienu ppreżentati …… (isem u pajjiż)

NL Verschillen: kantoor waar de goederen zijn aange- bracht …… (naam en land)

PL Niezgodności: urząd, w którym przedstawiono towar …… (nazwa i kraj)

PT Diferenças: mercadorias apresentadas na estãncia …… (nome e país)

RO Diferențe: mărfuri prezentate la biroul vamal …… (nume și țara)

SL Razlike: urad, pri katerem je bilo blago predloženo …… (naziv in država)

SK Rozdiely: úrad, ktorému bol tovar predložený …… (názov a krajina).

FI Muutos: toimipaikka, jossa tavarat esitetty …… (nimi ja maa)

SV Avvikelse: tullkontor där varorna anmäldes …… (namn och land)

EN Differences: office where goods were presented …… (name and country)

Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte … (Name und Land) —99 203

BG Извеждането от ……… подлежи на ограничения или такси съгласно Регламент/Директива/Решение № …,

CS Výstup ze …………… podléhá omezením nebo dávkám podle nařízení /směrnice/ rozhodnutí č …

DA Udpassage fra …………… undergivet restriktioner eller afgifter i henhold til forordning/direktiv/ afgørelse nr. …

DE Ausgang aus ……………- gemäß Verordnung/Richtlinie/ Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Abgaben unterworfen.

EE … territooriumilt väljumise suhtes kohaldatakse piir- anguid ja makse vastavalt määrusele/direktiivile/otsusele nr…

EL Η έξοδος από …… υποβάλλεται σε περιορισμούς ή σε επιβαρύνσεις από τον κανονισμό/την οδηγία/την απόφαση αριθ. …

ES Salida de …… sometida a restricciones o imposiciones en virtud del (de la) Reglamento/Directiva/ Decisión no …

FR Sortie de…… soumise à des restrictions ou à des impositions par le Règlement ou la directive/ décision no …

HR Izlaz iz … podliježe ograničenjima ili pristojbama na temelju Uredbe/ Direktive/Odluke br. …

IT Uscita dalla ……………soggetta a restrizioni o ad imposizioni a norma del(la) regolamento/direttiva/ decisione n. …

LV Izvešana no …………… piemērojot ierobežojumus vai maksājumus saskaņā ar Regulu/Direktīvu/Lēmumu Nr. …,

LT Išvežimui iš …………… taikomi apribojimai arba mokesčiai, nustatyti Reglamentu/ Direktyva/Sprendimu Nr.…,

HU A kilépés …………… területéről a … rendelet/ir¬ ányelv /határozat szerinti korlátozás vagy teher megfize- ésénekkötelezettsége alá esik

MT Ħruġ mill- …………… suġġett għall- restrizzjonijiet jew ħlasijiet taħt Regola/ Direttiva/Deċiżjoni Nru …

NL Bij uitgang uit de ………………zijn de beperkingen of heffingen van Verordening/ Richtlijn/Besluit nr. … van toepassing.

PL Wyprowadzenie z …………… podlega ograniczeniom lub opłatom zgodnie zrozporządzeniem/dyrektywą/decyzją nr …

PT Saída da …………… sujeita a restrições ou a imposições pelo(a) Regulamento/ Directiva/Decisão n.o…

RO Ieșire din ……………supusă restricțiilor sau impo- zitelor prin Regulamentul/ Directiva/Decizia nr …

SL Iznos iz …………… zavezan omejitvam ali obveznim dajatvam na podlagi Uredbe/Direktive/ Odločbe št. …

SK Výstup z ……………podlieha obmedzeniam alebo platbám podľa nariadenia/ smernice/rozhodnutia č ….

FI …………… vientiin sovelletaan asetuksen/direktii¬ vin/ päätöksen N:o … mukaisia rajoituksia tai maksuja

EN Exit from …………… subject to restrictions or charges under Regulation /Directive/Decision No …

Ausgang aus … gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Abgaben unterworfen — 99 204

BG Одобрен изпращач

CS Schválený odesílatel

DA Godkendt afsender

DE Zugelassener Versender

EE Volitatud kaubasaatja

EL Εγκεκριμένος αποστολέας

ES Expedidor autorizado

FR Expéditeur agréé

HR Ovlašteni pošiljatelj

IT Speditore autorizzato

LV Atzītais nosūtītājs

LT Įgaliotasis siuntėjas

HU Engedélyezett feladó

MT Awtorizzat li jibgħat

NL Toegelaten afzender

PL Upoważniony nadawca

PT Expedidor autorizado

RO Expeditor agreat

SL Pooblaščeni pošiljatelj

SK Schválený odosielateľ

FI Valtuutettu lähettäjä

SV Godkänd avsändare

EN Authorised consignor

Zugelassener Versender — 99206

BG Освободен от подпис

CS Podpis se nevyžaduje

DA Fritaget for underskrift

DE Freistellung von der Unterschriftsleistung

EE Allkirjanõudest loobutud

EL Δεν απαιτείται υπογραφή

ES Dispensa de firma

FR Dispense de signature

HR Oslobođeno potpisa

IT Dispensa dalla firma

LV Derīgs bez paraksta

LT Leista nepasirašyti

HU Aláírás alól mentesítve

MT Firma mhux meħtieġa

NL Van ondertekening vrijgesteld

PL Zwolniony ze składania podpisu

PT Dispensada a assinatura

RO Dispensă de semnătură

SL Opustitev podpisa

SK Upustenie od podpisu

FI Vapautettu allekirjoituksesta

SV Befrielse från underskrift

EN Signature waived

Freistellung von der Unterschriftsleistung — 99207

BG ЗАБРАНЕНО ОБЩО ОБЕЗПЕЧЕНИЕ

CS ZÁKAZ SOUBORNÉ JISTOTY

DA FORBUD MOD SAMLET SIKKERHEDSSTILLELSE

DE GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT

EE ÜLDTAGATISE KASUTAMINE KEELATUD

EL ΑΠΑΓΟΡΕΥΕΤΑΙ Η ΣΥΝΟΛΙΚΗ ΕΓΓΥΗΣΗ

ES GARANTÍA GLOBAL PROHIBIDA

FR GARANTIE GLOBALE INTERDITE

HR ZABRANJENO ZAJEDNIČKO JAMSTVO

IT GARANZIA GLOBALE VIETATA

LV VISPĀRĒJS GALVOJUMS AIZLIEGTS

LT NAUDOTI BENDRĄJĄ GARANTIJĄ UŽDRAUSTA

HU ÖSSZKEZESSÉG TILOS

MT MHUX PERMESSA GARANZIJA KOMPRENSIVA

NL DOORLOPENDE ZEKERHEID VERBODEN

PL ZAKAZ KORZYSTANIA ZABEZPIECZENIA GENERALNEGO

PT GARANTIA GLOBAL PROIBIDA

RO GARANȚIA GLOBALĂ INTERZISĂ

SL PREPOVEDANO SKUPNO ZAVAROVANJE

SK ZÁKAZ CELKOVEJ ZÁRUKY

FI YLEISVAKUUDEN KÄYTTÖ KIELLETTY

SV SAMLAD SÄKERHET FÖRBJUDEN

EN COMPREHENSIVE GUARANTEE PROHIBITED

GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT — 99208

BG ИЗПОЛЗВАНЕ БЕЗ ОГРАНИЧЕНИЯ

CS NEOMEZENÉ POUŽITÍ

DA UBEGRÆNSET ANVENDELSE

DE UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG

EE PIIRAMATU KASUTAMINE

ΕL ΑΠΕΡΙΟΡΙΣΤΗ ΧΡΗΣΗ

ES UTILIZACIÓN NO LIMITADA

FR UTILISATION NON LIMITÉE

HR NEOGRANIČENA UPORABA

IT UTILIZZAZIONE NON LIMITATA

LV NEIEROBEŽOTS IZMANTOJUMS

LT NEAPRIBOTAS NAUDOJIMAS

HU KORLÁTOZÁS ALÁ NEM ESŐ HASZNÁLAT

MT UŻU MHUX RISTRETT

NL GEBRUIK ONBEPERKT

PL NIEOGRANICZONE KORZYSTANIE

PT UTILIZAÇÃO ILIMITADA

RO UTILIZARE NELIMITATĂ

SL NEOMEJENA UPORABA

SK NEOBMEDZENÉ POUŽITIE

FI KÄYTTÖÄ EI RAJOITETTU

SV OBEGRÄNSAD ANVÄNDNING

EN UNRESTRICTED USE

UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG — 99209

BG Разни

CS Různí

DA Diverse

DE Verschiedene

EE Erinevad

EL Διάφορα

ES Varios

FR Divers

HR Razni

IT Vari

LV Dažādi

LT Įvairūs

HU Többféle

MT Diversi

NL Diverse

PL Różne

PT Diversos

RO Diverși

SL Razno

SK Rôzne

FI Useita

SV Flera

EN Various

Verschiedene — 99211

BG Насипно

CS Volně loženo

DA Bulk

DE Lose

EE Pakendamata

EL Χύμα

ES A granel

FR Vrac

HR Rasuto

IT Alla rinfusa

LV Berams(lejams)

LT Nesupakuota

HU Ömlesztett

MT Bil-kwantità

NL Los gestort

PL Luzem

PT A granel

RO Vrac

SL Razsuto

SK Voľne ložené

FI Irtotavaraa

SV Bulk

EN Bulk

Lose — 99212

BG Изпращач

CS Odesílatel

DA Afsender

DE Versender

EE Saatja

EL Αποστολέας

ES Expedidor

FR Expéditeur

HR Pošiljatelj

IT Speditore

LV Nosūtītājs

LT Siuntėjas

HU Feladó

MT Min jikkonsenja

NL Afzender

PL Nadawca

PT Expedidor

RO Expeditor

SL Pošiljatelj

SK Odosielateľ

FI Lähettäjä

SV Avsändare

EN Consignor“

Versender — 99213


(*1)  Die Kardinalität der Zahl der Verschlüsse ist in Bezug auf die Beförderungsausrüstung zu sehen, d. h. 1x pro Container.

(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(2)  Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates vom 8. Dezember 1994 zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden (ABl. L 322 vom 15.12.1994, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23).

(*2)  Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23).

(*3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1).

(*4)  Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1).

(*5)  Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 5).

(*6)  Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2).

(*7)  In den Fällen, in denen das beantragte Zollkontingent erschöpft ist, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Antrag für die Durchführung jeder anderen Präferenz gilt.

(*8)  Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23).


ANHANG II

„ANHANG C

FORMATE UND CODES DER GEMEINSAMEN DATENANFORDERUNGEN FÜR ANMELDUNGEN, MITTEILUNGEN UND NACHWEISE DES ZOLLRECHTLICHEN STATUS VON UNIONSWAREN (Artikel 2 Absatz 4a)

EINLEITENDE BEMERKUNGEN

1.

Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten in Verbindung mit den Datenanforderungen für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Anhang D der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

2.

Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung sowie für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Papierform.

3.

Titel I enthält die Formate der Datenelemente.

4.

Nehmen die Informationen in einer Anmeldung, einer Mitteilung oder in einem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Anhang D der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 die Form von Codes an, wird die Codeliste in Titel II angewendet.

5.

Der Begriff ‚Art/Länge‘ in den Erläuterungen zu den Attributen beschreibt die Anforderungen an Datenart und Datenlänge. Die Codes für die Datentypen sind:

a

alphabetisch

n

numerisch

an

alphanumerisch.

Die auf den Code folgende Zahl zeigt die zulässige Datenlänge an. Hierfür gilt Folgendes:

Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte Länge, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl Ziffern haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut Dezimalstellen enthalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt.

Beispiele für Feldlängen und Formate:

a1

1 Buchstabe des Alphabets, festgelegte Länge

n2

2 Ziffern, festgelegte Länge

an3

3 alphanumerische Zeichen, festgelegte Länge

a..4

bis zu 4 Buchstaben des Alphabets

n..5

bis zu 5 numerische Zeichen

an..6

bis zu 6 alphanumerische Zeichen

n..7,2

bis zu 7 numerische Zeichen, einschließlich höchstens 2 Dezimalstellen, ein Trennzeichen mit nicht festgelegter Position

6.

Die Kardinalität auf der Ebene der Kopfdaten in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf der Ebene der Kopfdaten innerhalb einer Anmeldung, einer Mitteilung oder eines Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren verwendet werden darf.

7.

Die Kardinalität auf der Ebene der Positionen in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement im Zusammenhang mit der betreffenden Position wiederholt werden darf.

8.

Die Mitgliedstaaten können nationale Codes verwenden für die Datenelemente 1/11 Zusätzliches Verfahren, 2/2 Zusätzliche Information, 2/3 Vorgelegte Dokumente, Zertifikate und Bewilligungen, zusätzliche Verweise, 4/3 Abgabenberechnung (Abgabenart), 4/4 Abgabenberechnung (Bemessungsgrundlage) und 6/17 Warennummer (nationale Zusatzcodes). Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Liste der nationalen für diese Datenelemente verwendeten Codes mit. Die Liste dieser Codes wird von der Kommission veröffentlicht.

TITEL I

Formate und Kardinalität der gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen und Mitteilungen

D.E. Laufende Nummer

Bezeichnung

D.E. Format

(Art/Länge)

Codeliste in Titel II

(Ja/Nein)

Kardinalität Ebene der Kopfzeile

Kardinalität Ebene der Positionen

Anmerkungen

1/1

Art der Anmeldung

a2

Ja

1x

 

 

1/2

Zusätzliche Art der Anmeldung

a1

Ja

1x

 

 

1/6

Positionsnummer

n..5

Nein

 

1x

 

1/8

Unterschrift/ Authentifizierung

an..35

Nein

1x

 

 

1/10

Verfahren

Code des beantragten Verfahrens: an2 +

Code des vorhergehenden Verfahrens: an2

Ja

 

1x

 

1/11

Zusätzliches Verfahren

EU-Codes: a1 + an2

ODER

Nationale Codes: n1 + an2

Ja

 

99x

Die EU-Codes sind in Titel II näher erläutert.

2/1

Vereinfachte Anmeldung/ Vorpapiere

Art des Vorpapiers: an..3 +

Zeichen des Vorpapiers: an..35 +

Positionsnummer: n..5 +

Art der Verpackung: an..2

Anzahl Packstücke: n..8

Maßeinheit und Qualifikator, falls zutreffend: an..4 +

Menge: n..16,6

Ja

9.999x

99x

Es sind die im TARIC festgelegten Maßeinheiten und Qualifikatoren zu verwenden. In diesem Fall muss das Format der Maßeinheiten und Qualifikatoren an..4 und nicht n..4 sein, da dieses Format den nationalen Maßeinheiten und Qualifikatoren vorbehalten ist.

Sind keine solche Einheiten und Qualifikatoren im TARIC verfügbar, können nationale Maßeinheiten und Qualifikatoren verwendet werden. Sie müssen das Format n..4 haben.

2/2

Zusätzliche Information

In codierter Form

(EU-Codes): n1 + an4

ODER

(Nationale Codes): a1 + an4

ODER

Freie Textbeschreibung: an..512

Ja

99x

99x

Die EU-Codes sind in Titel II näher erläutert.

2/3

Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Verweise

Art des Dokuments (EU-Codes): a1+ an3 + (falls zutreffend)

Dokumentenkennung: an..35

ODER

Art des Dokuments (Nationale Codes): n1+ an3 + (falls zutreffend)

Dokumentenkennung: an..35

+ (falls zutreffend) Name der ausstellenden Behörde: an..70 +

Gültigkeitsdatum: n8 (JJJJMMTT) +

Maßeinheit und Qualifikator, falls zutreffend: an..4 +

Menge: n..16,6 +

Währungscode: a3 +

Betrag: n..16,2

Ja

99x

99x

Es sind die im TARIC festgelegten Maßeinheiten und Qualifikatoren zu verwenden. In diesem Fall muss das Format der Maßeinheiten und Qualifikatoren an..4 und nicht n..4 sein, da dieses Format den nationalen Maßeinheiten und Qualifikatoren vorbehalten ist.

Sind keine solche Einheiten und Qualifikatoren im TARIC verfügbar, können nationale Maßeinheiten und Qualifikatoren verwendet werden. Sie müssen das Format n..4 haben.

Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Währungscodes (ISO 4217) zu verwenden.

2/4

Referenznummer/UCR

an..35

Nein

1x

1x

Dieses Datenelement kann die Form von Codes der WZO (ISO 15459) oder gleichwertigen Codes annehmen.

2/5

LRN

an..22

Nein

1x

 

 

2/6

Zahlungsaufschub

an..35

Nein

1x

 

 

2/7

Kennung des Lagers

Art des Zolllagers: a1 +

Identifikationsnummer des Zolllagers: an..35

Ja

1x

 

 

3/1

Ausführer

Name: an..70 +

Straße und Hausnummer: an..70 +

Land: a2 +

PLZ: an..9 +

Ort: an..35

Nein

1x

1x

Ländercode:

Die alphabetischen Codes der Union für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden Codes ISO Alpha 2 (a2), sofern sie mit den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission vom 12. Oktober 2020 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die (1) europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken (ABl. L 334 vom 13.10.2020, S. 2) vereinbar sind. Die Kommission veröffentlicht regelmäßig Verordnungen, die die Liste der Ländercodes auf den neuesten Stand bringen.

Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Anmeldungen verwendet, kann der Code ‚00200‘ zusammen mit einer Liste von Ausführern gemäß den Anmerkungen zu D.E. 3/1 ‚Ausführer‘ in Titel II des Anhangs D der der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 verwendet werden.

3/2

Identifikationsnummer des Ausführers

an..17

Nein

1x

1x

Die Struktur der EORI-Nummer ist in Titel II festgelegt.

Die von der Union anerkannte Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer ist in Titel II festgelegt.

3/15

Einführer

Name: an..70 +

Straße und Hausnummer: an..70 +

Land: a2 +

PLZ: an..9 +

Ort: an..35

Nein

1x

 

Der für D.E. 3/1 ‚Ausführer‘ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

3/16

Identifikationsnummer des Einführers

an..17

Nein

1x

 

Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 ‚Identifikationsnummer des Ausführers‘.

3/17

Anmelder

Name: an..70 +

Straße und Hausnummer: an..70 +

Land: a2 +

PLZ: an..9 +

Ort: an..35

Nein

1x

 

Der für D.E. 3/1 ‚Ausführer‘ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

3/18

Identifikationsnummer des Anmelders.

an..17

Nein

1x

 

Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 ‚Identifikationsnummer des Ausführers‘.

3/19

Vertreter

Name: an..70 +

Straße und Hausnummer: an..70 +

Land: a2 +

PLZ: an..9 +

Ort: an..35 +

Nein

1x

 

Der für D.E. 3/1 ‚Ausführer‘ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

3/20

Identifikationsnummer des Vertreters

an..17

Nein

1x

 

Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 ‚Identifikationsnummer des Ausführers‘.

3/21

Code für den Status des Vertreters

n1

Ja

1x

 

 

3/24

Verkäufer

Name: an..70 +

Straße und Hausnummer: an..70 +

Land: a2 +

PLZ: an..9 +

Ort: an..35 +

Telefonnummer: an..50

Nein

1x

1x

Der für D.E. 3/1 ‚Ausführer‘ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

3/25

Identifikationsnummer des Verkäufers

an..17

Nein

1x

1x

Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 ‚Identifikationsnummer des Ausführers‘.

Die Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 ‚Identifikationsnummer des Ausführers‘.

3/26

Käufer

Name: an..70 +

Straße und Hausnummer: an..70 +

Land: a2 +

PLZ: an..9 +

Ort: an..35 +

Telefonnummer: an..50

Nein

1x

1x

Der für D.E. 3/1 ‚Ausführer‘ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

3/27

Identifikationsnummer des Käufers

an..17

Nein

1x

1x

Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 ‚Identifikationsnummer des Ausführers‘.

Die Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 ‚Identifikationsnummer des Ausführers‘.

3/37

Identifikationsnummer zusätzliche(r) Wirtschaftsbeteiligte(r) in der Lieferkette

Funktionscode: a..3 +

Kennung: an..17

Ja

99x

99x

Die Funktionscodes für die zusätzlichen Wirtschaftsbeteiligten in der Lieferkette sind in Titel II festgelegt.

Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 ‚Identifikationsnummer des Ausführers‘.

Die Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 ‚Identifikationsnummer des Ausführers‘.

3/39

Identifikationsnummer des Bewilligungsinhabers

Code der Bewilligungsart: an..4 +

Kennung: an..17

Nein

99x

 

Für den Code der Bewilligungsart sind die in Anhang A für D.E. 1/1 ‚Art des Antrags/Beschlusses‘ festgelegten Codes zu verwenden.

Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 ‚Identifikationsnummer des Ausführers‘.

3/40

Identifikationsnummer für zusätzliche steuerliche Verweise

Funktionscode: an3 +

Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer: an..17

Ja

99x

99x

Die Funktionscodes für die zusätzlichen steuerlichen Verweise sind in Titel II festgelegt.

3/41

Identifikationsnummer der Person, die bei Anschreibung in der Buchführung des Anmelders oder zuvor abgegebener Zollanmeldungen die Waren gestellt

an..17

Nein

1x

 

Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 ‚Identifikationsnummer des Ausführers‘.

3/45

Identifikationsnummer des Sicherheitsleistenden

an..17

Nein

1x

 

Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 ‚Identifikationsnummer des Ausführers‘.

3/46

Identifikationsnummer der Person, die die Abgabe entrichtet

an..17

Nein

1x

 

Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 ‚Identifikationsnummer des Ausführers‘.

4/1

Lieferbedingungen

In codierter Form: INCOTERM-Code a3 + UN/LOCODE: an..17

ODER

Freie Textbeschreibung:

INCOTERM-Code a3 + Ländercode: a2 + Ortsbezeichnung: an..35

Ja

1x

 

Die Codes und Gliederungen zur Bezeichnung des Geschäftsvertrags sind in Titel II festgelegt. Der Code für die Ortsbezeichnung folgt dem Muster des UN/LOCODE. Ist für den Ort kein UN/LOCODE verfügbar, ist der für D.E. 3/1 ‚Ausführer‘ festgelegte Ländercode gefolgt von der Ortsbezeichnung zu verwenden.

4/3

Abgabenberechnung —Abgabenart

EU-Codes: a1 + n2

ODER

Nationale Codes: n1 + an2

Ja

 

99x

Die EU-Codes sind in Titel II näher erläutert.

4/4

Abgabenberechnung — Bemessungsgrundlage

Maßeinheit und Qualifikator, falls zutreffend: an..6 +

Menge: n..16,6

ODER

Betrag: n..16,2

Nein

 

99x

Es sind die im TARIC festgelegten Maßeinheiten und Qualifikatoren zu verwenden. In einem solchen Fall wird das Format der Maßeinheiten und Qualifikatoren an..6 und nicht n..6 sein, da dieses Format den nationalen Maßeinheiten und Qualifikatoren vorbehalten ist.

Sind keine solche Einheiten und Qualifikatoren im TARIC verfügbar, können nationale Maßeinheiten und Qualifikatoren verwendet werden. Sie werden das Format n..6 haben.

4/5

Abgabenberechnung — Abgabensatz

n..17,3

Nein

 

99x

 

4/6

Abgabenberechnung — geschuldeter Abgabenbetrag

n..16,2

Nein

 

99x

 

4/7

Abgabenberechnung — insgesamt

n..16,2

Nein

 

1x

 

4/8

Abgabenberechnung — Zahlungsart

a1

Ja

 

99x

 

4/9

Zuschläge und Abzüge

Identifikationsnummer: a2 +

Betrag: n..16,2

Ja

99x

99x

 

4/10

Rechnungswährung

a3

Nein

1x

 

Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Währungscodes (ISO 4217) zu verwenden.

4/11

In Rechnung gestellter Gesamtbetrag

n..16,2

Nein

1x

 

 

4/12

Interne Währungseinheit

a3

Nein

1x

 

Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Währungscodes (ISO 4217) zu verwenden.

4/13

Indikatoren für die Bewertung

an4

Ja

 

1x

 

4/14

Artikelpreis/Betrag

n..16,2

Nein

 

1x

 

4/15

Wechselkurs

n..12,5

Nein

1x

 

 

4/16

Bewertungsmethode

n1

Ja

 

1x

 

4/17

Präferenz

n3 (n1+n2)

Ja

 

1x

Die Kommission wird regelmäßig eine Liste mit den Kombinationsmöglichkeiten für die in diesem Fall zu verwendenden Codes mit Beispielen und Erläuterungen veröffentlichen.

4/18

Wert

Währungscode: a3 +

Wert: n..16,2

Nein

 

1x

Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Währungscodes (ISO 4217) zu verwenden.

4/19

Kosten der Beförderung zum endgültigen Bestimmungsort

Währungscode: a3 +

Betrag: n..16,2

Nein

1x

 

Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Währungscodes (ISO 4217) zu verwenden.

5/8

Code für das Bestimmungsland

a2

Nein

1x

1x

Der für D.E. 3/1 ‚Ausführer‘ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

Im Zusammenhang mit Versandverfahren ist der ISO-Alpha-2-Ländercode (ISO 3166) zu verwenden.

5/9

Code für die Bestimmungsregion

an..9

Nein

1x

1x

Die Codes werden von den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt.

5/14

Code für das Versendungsland/ Ausfuhrland

a2

Nein

1x

1x

Der für D.E. 3/1 ‚Ausführer‘ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

5/15

Code für das Ursprungsland

a2

Nein

 

1x

Der für D.E. 3/1 ‚Ausführer‘ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

5/16

Code für das Präferenzursprungsland

an..4

Nein

 

1x

Der für D.E. 3/1 ‚Ausführer‘ festgelegte Ländercode.

Bezieht sich der Ursprungsnachweis auf eine Gruppe von Ländern, sind die im Integrierten Zolltarif gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates festgelegten Codenummern zu verwenden.

5/23

Warenort

Land: a2 +

Ortsart: a1 +

Qualifikator der Kennzeichnung: a1 +

Codiert

Identifizierung des Ortes: an..35 +

Zusätzliche Kennung: n..3

ODER

Freie Textbeschreibung

Straße und Hausnummer: an..70 +

PLZ: an..9 +

Ort: an..35

Ja

1x

 

Die Struktur des Codes ist in Titel II festgelegt.

5/26

Zollstelle der Gestellung

an8

Nein

1x

 

Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 5/6 ‚Bestimmungszollstelle (und Land)‘ festgelegten Struktur.

5/27

Überwachungszollstelle

an8

Nein

1x

 

Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 5/6 ‚Bestimmungszollstelle (und Land)‘ festgelegten Struktur.

5/31

Datum der Annahme

n8 (JJJJMMTT)

Nein

1x

1x

 

6/1

Eigenmasse (kg)

n..16,6

Nein

 

1x

 

6/2

Menge in besonderer Maßeinheit

n..16,6

Nein

 

1x

 

6/5

Rohmasse (kg)

n..16,6

Nein

1x

1x

 

6/8

Warenbezeichnung

an..512

Nein

 

1x

 

6/9

Art der Verpackung

an..2

Nein

 

99x

Die Codeliste entspricht der aktuellen Fassung der UN/ECE-Empfehlungen Nr. 21.

6/10

Anzahl der Packstücke

n..8

Nein

 

99x

 

6/11

Versandzeichen

an..512

Nein

 

99x

 

6/13

CUS-Nummer

an8

Nein

 

1x

Im Europäischen Zollinventar chemischer Stoffe (ECICS) zugewiesener Code.

6/14

Warennummer — KN-Code

an..8

Nein

 

1x

 

6/15

Warennummer — TARIC-Code

an2

Nein

 

1x

Entsprechend dem TARIC auszufüllen (zwei Ziffern betreffend die Anwendung besonderer Unionsmaßnahmen zur Erfüllung der Förmlichkeiten am Bestimmungsort).

6/16

Warennummer — TARIC-Zusatzcode(s)

an4

Nein

 

99x

Entsprechend dem TARIC auszufüllen (Zusatzcodes).

6/17

Warennummer — nationale(r) Zusatzcode(s)

an..4

Nein

 

99x

Von den betreffenden Mitgliedstaaten festzulegende Codes.

6/18

Packstücke insgesamt

n..8

Nein

1x

 

 

6/19

Art der Waren

an..3

Nein

 

1x

UPU-Codeliste Nr. 136 ist zu verwenden.

7/2

Container

n1

Ja

1x

 

 

7/4

Verkehrszweig an der Grenze

n1

Ja

1x

 

 

7/5

Inländischer Verkehrszweig

n1

Nein

1x

 

Die in Titel II für D.E. 7/4 ‚Verkehrszweig an der Grenze‘ festgelegten Codes sind zu verwenden.

7/9

Kennzeichen des Beförderungsmittels bei der Ankunft

Art der Identifizierung: n2 +

Kennzeichnungsnummer: an..35

Nein

1x

 

Für die Art der Identifikation sind die in Titel II für D.E. 7/7 ‚Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang‘ festgelegten Codes zu verwenden.

7/10

Containernummer

an..17

Nein

9.999x

9.999x

 

7/15

Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

a2

Nein

1x

1x

Der für D.E. 3/1 ‚Ausführer‘ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

8/1

Kontingentnummer

an6

Nein

 

1x

 

8/2

Art der Sicherheitsleistung

Art der Sicherheitsleistung: an 1

Ja

9x

 

 

8/3

Referenz der Sicherheitsleistung

Sicherheits-Referenznummer: an..24 +

Zugangscode: an..4 +

Währungscode: a3 +

Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und in Fällen, in denen Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Zollkodex Anwendung findet, andere Abgaben: n..16,2 +

Zollstelle der Sicherheitsleistung: an8

ODER

Andere Referenz der Sicherheitsleistung: an..35+

Zugangscode: an..4 +

Währungscode: a3 +

Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und in Fällen, in denen Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Zollkodex Anwendung findet, andere Abgaben: n..16,2 +

Zollstelle der Sicherheitsleistung: an8

Nein

99x

 

Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Währungscodes (ISO 4217) zu verwenden.

Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 5/6 ‚Bestimmungszollstelle (und Land)‘ festgelegten Struktur.

8/5

Art des Geschäfts

n..2

Nein

1x

1x

Die einstelligen Codes in Spalte A der in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 113/2010 der Kommission (2) genannten Liste sind zu verwenden. Werden papiergestützte Zollanmeldungen verwendet, wird diese Ziffer im linken Teil des Feldes Nr. 24 eingetragen.

Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls vorsehen, dass eine zweite Ziffer aus Spalte B der genannten Liste einzutragen ist. Werden papiergestützte Zollanmeldungen verwendet, ist die zweite Ziffer im rechten Teil des Feldes Nr. 24 einzutragen.

8/6

Statistischer Wert

n..16,2

Nein

 

1x

 

TITEL II

Codes betreffend die gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen und Mitteilungen

CODES

1.   EINLEITUNG

Dieser Titel enthält die Codes, die in den standardgemäßen EDV- und papiergestützten Zollanmeldungen und Mitteilungen zu verwenden sind.

2.   CODES

1/1.   Art der Anmeldung

IM

:

Im Rahmen des Warenverkehrs mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union.

Zur Überführung von Waren in eines der Zollverfahren gemäß den Spalten H1 bis H4, H6 und I1 der Tabelle zu den Datenanforderungen in Titel I des Anhangs D der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

Um Nicht-Unionswaren im Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten in ein Zollverfahren zu überführen.

CO

:

Für Unionswaren, die während einer Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten besonderen Maßnahmen unterliegen.

Für Unionswaren im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (3) oder der Richtlinie 2008/118/EG des Rates (4) anwendbar sind, und Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, beziehungsweise im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, gemäß Spalte H5 der Tabelle zu den Datenanforderungen in Titel I des Anhangs D der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

1/2.   Zusätzliche Art der Anmeldung

A

für eine Standard-Zollanmeldung (gemäß Artikel 162 Zollkodex)

B

für eine vereinfachte Zollanmeldung bei gelegentlicher Inanspruchnahme (gemäß Artikel 166 Absatz 1 des Zollkodex)

C

für eine vereinfachte Zollanmeldung bei regelmäßiger Inanspruchnahme (gemäß Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex)

D

für die Abgabe einer Standard-Zollanmeldung (wie in Code A genannt) im Einklang mit Artikel 171 des Zollkodex

E

für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung (wie in Code B genannt) im Einklang mit Artikel 171 des Zollkodex

F

für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung (wie in Code C genannt) im Einklang mit Artikel 171 des Zollkodex

R

Nachträgliche Abgabe einer Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung gemäß Artikel 249 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und Artikel 337

X

für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines unter B und E definierten vereinfachten Verfahrens

Y

für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines unter C und F definierten vereinfachten Verfahrens

Z

für eine ergänzende Zollanmeldung (gemäß dem Verfahren in Artikel 182 Zollkodex)

1/10.   Verfahren

In dieses Unterfeld ist ein vierstelliger Code einzutragen, der aus einem zweistelligen Element zur Bezeichnung des angemeldeten Verfahrens und aus einem weiteren zweistelligen Element zur Bezeichnung des vorangegangenen Verfahrens besteht. Die Liste der zweistelligen Elemente ist nachstehend aufgeführt.

Als ‚vorangegangenes Verfahren‘ gilt das Verfahren, in dem sich die Waren befanden, bevor sie in das beantragte Verfahren übergeführt wurden.

Falls das vorangegangene Verfahren ein Zolllagerverfahren oder ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung war oder die Ware aus einer Freizone gekommen ist, ist der entsprechende Code nur zu verwenden, wenn die betreffende Ware nicht vorher in die aktive oder passive Veredelung oder in die Endverwendung übergeführt wurde.

Analog dazu werden Waren, die zuvor vorübergehend ausgeführt worden waren, wiedereingeführt und nach der Überführung in ein Zolllagerverfahren, ein Verfahren zur vorübergehenden Verwendung oder in eine Freizone zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, als einfache Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr betrachtet.

Beispiel: Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die im Rahmen der passiven Veredelung ausgeführt und bei der Wiedereinfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt worden waren = 6121 (nicht 6171). (erster Vorgang: vorübergehende Ausfuhr im Rahmen der passiven Veredelung = 2100; zweiter Vorgang = Lagerung in einem Zolllager = 7121; dritter Vorgang = Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr = 6121).

Die in der folgenden Auflistung mit dem Buchstaben (a) versehenen Codes können nicht als erstes Element des Verfahrenscodes verwendet werden, sondern weisen lediglich auf ein vorangegangenes Verfahren hin.

Beispiel: 4054 = Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren, die zuvor zur aktiven Veredelung in einen anderen Mitgliedstaat übergeführt worden sind.

Liste der Verfahren mit Codes

Je zwei dieser Grundelemente müssen zu einem vierstelligen Code zusammengestellt werden.

00

Dieser Code zeigt an, dass kein vorangegangenes Verfahren vorliegt (a).

01

Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitiger Wiederversendung im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG oder der Richtlinie 2008/118/EG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie im Rahmen des Warenverkehrs zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.

Beispiel

:

Aus einem Drittland kommende Nicht-Unionswaren, die in Deutschland zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und zu ihrem Bestimmungsort auf den Kanarischen Inseln weiterbefördert werden.

07

Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr, die gleichzeitig in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren übergeführt wurden, bei dem weder die Mehrwertsteuer noch, falls zutreffend, Verbrauchsteuern entrichtet werden.

Erläuterung

:

Dieser Code ist in den Fällen zu verwenden, in denen die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, ohne dass die Mehrwertsteuer oder Verbrauchsteuern entrichtet werden.

Beispiele

:

Eingeführter Rohzucker wird zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, aber die Mehrwertsteuer wird nicht entrichtet. In einem Lager oder in anderen zugelassenen Räumlichkeiten als einem Zolllager können die Waren unter Aussetzung der Mehrwertsteuer aufbewahrt werden.

Eingeführte Mineralöle werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und die Mehrwertsteuer wird nicht entrichtet. Die Waren werden in einem Steuerlager unter Aussetzung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern gelagert.

40

Gleichzeitige Überlassung von Waren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr.

Überlassung von Waren zum steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat.

Überführung von Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex.

Beispiele:

Waren aus Japan, für die Zollabgaben, Mehrwertsteuer und gegebenenfalls Verbrauchsteuern entrichtet werden.

Waren aus Andorra, die in Deutschland in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

Waren aus Martinique, die in Belgien in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

42

Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren mit Verbrauchsteueraussetzung.

Überführung von Unionswaren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2008/118/EG nicht anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften gelten, mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren mit Verbrauchsteueraussetzung.

Erläuterung

:

Die Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Verbrauchsteueraussetzung werden gewährt, da auf die Einfuhr eine unionsinterne Lieferung oder Beförderung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Für dieses Verfahren müssen die betreffenden Personen die anderen Voraussetzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG erfüllen. Die nach Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG verlangten Angaben sind in D.E. 3/40 ‚Identifikationsnummer für zusätzliche steuerliche Verweise‘ aufzuführen.

Beispiele

:

Nicht-Unionswaren, die in einem Mitgliedstaat zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Die mehrwertsteuerrechtlichen Förmlichkeiten werden von einem Zollagenten erledigt, der ein steuerlicher Vertreter ist und das unionsinterne Mehrwertsteuersystem anwendet.

Aus einem Drittland eingeführte verbrauchsteuerpflichtige Nicht-Unionswaren, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Auf die Überlassung zum zoll- und steuerrechtlichen Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr.

43

Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen von besonderen Maßnahmen für die Erhebung eines Betrags während der Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten.

Beispiel

:

Überlassung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr während einer besonderen Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten, in der ein besonderes Zollverfahren oder besondere Maßnahmen zwischen den neuen Mitgliedstaaten und dem Rest der Union gelten.

44

Endverwendung

Aufgrund ihrer besonderen Verwendung können Waren abgabenfrei oder zu einem ermäßigten Abgabensatz zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überlassen werden.

Beispiel

:

Überlassung von Motoren aus Drittländern zum zollrechtlich freien Verkehr zum Zwecke des Einbaus in ein in der Europäischen Union gebautes ziviles Luftfahrzeug.

Nicht-Unionswaren für den Einbau in bestimmten Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen

45

Überlassung von Waren zum zollrechtlich und teilweise mehrwertsteuer- oder verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr und deren Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.

Erläuterung

:

Dieser Code ist für Waren zu verwenden, für die sowohl Mehrwertsteuer als auch Verbrauchsteuern zu entrichten sind, aber bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nur eine dieser Steuern entrichtet wird.

Beispiele

:

Zigaretten aus Drittländern werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und die Mehrwertsteuer wird entrichtet. In einem Steuerlager können die Waren unter Aussetzung der Verbrauchsteuern aufbewahrt werden.

Aus einem Drittland oder einem Drittgebiet eingeführte verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG vom Ort der Einfuhr veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung zu einem Steuerlager in demselben Mitgliedstaat.

46

Einfuhr von im Rahmen einer passiven Veredelung aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnissen vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen.

Erläuterung

:

Vorzeitige Einfuhr gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex.

Beispiel

:

Einfuhr von aus Holz aus Drittländern hergestellten Tischen vor der Überführung von Holz aus der Europäischen Union in die passive Veredelung.

48

Gleichzeitige Überlassung von Ersatzerzeugnissen zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen der passiven Veredlung vor Ausfuhr der schadhaften Waren.

Erläuterung

:

Standardaustauschverfahren (IM-EX), vorzeitige Einfuhr gemäß Artikel 262 Absatz 1 des Zollkodex.

51

Überführung von Waren in das Verfahren der aktiven Veredelung.

Erläuterung

:

Aktive Veredelung gemäß Artikel 256 des Zollkodex.

53

Überführung von Waren in die vorübergehende Verwendung.

Erläuterung

:

Überführung von für die Wiedereinfuhr bestimmten Nicht-Unionswaren in die vorübergehende Verwendung.

Die Waren können unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Artikel 250 des Zollkodex im Zollgebiet der Union verwendet werden.

Beispiel

:

Vorübergehende Verwendung etwa zu Ausstellungszwecken.

54

Aktive Veredelung in einem anderen Mitgliedstaat (ohne die Waren zuvor zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen) (a).

Erläuterung

:

Dieser Code dient der Erfassung in den Statistiken über den unionsinternen Warenverkehr.

Beispiel

:

Beispiel Nicht-Unionswaren werden in Belgien in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt (5100). Im Anschluss an die Veredelung werden sie nach Deutschland versandt, um dort zum freien Verkehr (4054) überlassen bzw. einer weiteren Veredelung unterzogen zu werden (5154).

61

Wiedereinfuhr und gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren.

Erläuterung

:

Aus einem Drittland wiedereingeführte Waren, für die die Zollabgaben und die Mehrwertsteuer entrichtet werden.

63

Wiedereinfuhr und gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren mit Verbrauchsteueraussetzung.

Erläuterung

:

Die Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Verbrauchsteueraussetzung werden gewährt, da auf die Wiedereinfuhr eine unionsinterne Lieferung oder Verbringung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Für dieses Verfahren müssen die betreffenden Personen die anderen Voraussetzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG erfüllen. Die nach Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG verlangten Angaben sind in D.E. 3/40 ‚Identifikationsnummer für zusätzliche steuerliche Verweise‘ aufzuführen.

Beispiele

:

Wiedereinfuhr nach passiver Veredelung oder vorübergehender Verwendung, wobei eine etwaige MwSt-Schuld beim steuerlichen Vertreter erhoben wird.

Nach passiver Veredelung wiedereingeführte und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassene verbrauchsteuerpflichtige Waren, die mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG vom Ort der Wiedereinfuhr veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung.

68

Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und teilweise steuerrechtlich freien Verkehr und Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.

Erläuterung

:

Dieser Code ist für Waren zu verwenden, die sowohl der Mehrwertsteuer als auch Verbrauchsteuern unterliegen, aber bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nur eine dieser Steuern entrichtet wird.

Beispiel

:

Weiterverarbeitete alkoholische Getränke, die wiedereingeführt und in ein Steuerlager übergeführt werden.

71

Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren.

76

Überführung von Unionswaren in das Zolllagerverfahren gemäß Artikel 237 Absatz 2 des Zollkodex.

Beispiel

:

Entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern, das vor der Ausfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt wird (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 der Kommission vom 24. November 2006 mit den Bedingungen für die Gewährung der Sondererstattung für vor der Ausfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführtes entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern [1] (ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 7)).

Nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt der Antrag auf die Erstattung oder den Erlass der Einfuhrabgaben aufgrund der Schadhaftigkeit der Waren oder ihrer Nichtübereinstimmung mit den Vertragsbedingungen (Artikel 118 des Zollkodex).

Im Einklang mit Artikel 118 Absatz 4 des Zollkodex können die betreffenden Waren anstelle der Verbringung aus dem Zollgebiet der Union zum Zwecke der Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses in ein Zolllager übergeführt werden.

77

Herstellung von Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen (gemäß Artikel 5 Nummern 27 und 3 des Zollkodex) vor der Ausfuhr und der Zahlung von Ausfuhrerstattungen.

Beispiel

:

Unter zollamtlicher Überwachung und unter Zollkontrolle vor der Ausfuhr hergestellte Rindfleischkonserven (Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission vom 23. November 2006 über besondere Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven (ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 12).

78

Überführung von Waren in eine Freizone. (a)

95

Überführung von Unionswaren in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren, bei dem weder die Mehrwertsteuer noch, falls zutreffend, Verbrauchsteuern entrichtet werden.

Erläuterung

:

Dieser Code ist im Rahmen des in Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex genannten Handelsverkehrs sowie im Rahmen des Handelsverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat und bei denen weder Mehrwertsteuer noch Verbrauchsteuer entrichtet wird, zu verwenden.

Beispiel

:

Zigaretten von den Kanarischen Inseln werden nach Belgien verbracht und in einem Steuerlager aufbewahrt; Die Zahlung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern wird ausgesetzt.

96

Überführung von Unionswaren in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren, bei dem die Mehrwertsteuer oder, falls zutreffend, die Verbrauchsteuern entrichtet werden und die Zahlung der jeweils anderen Steuer ausgesetzt ist.

Erläuterung

:

Dieser Code ist im Rahmen des in Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex genannten Handelsverkehrs sowie im Rahmen des Handelsverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat und bei denen die Mehrwertsteuer oder die Verbrauchsteuer entrichtet und die Zahlung der jeweils anderen Steuer ausgesetzt wird, zu verwenden.

Beispiel

:

Zigaretten von den Kanarischen Inseln werden nach Frankreich verbracht und in einem Steuerlager aufbewahrt; die Mehrwertsteuer wird entrichtet und die Zahlung der Verbrauchsteuern ausgesetzt.

Verfahrenscodes im Zusammenhang mit Zollanmeldungen

Spalten (Überschrift der Tabelle in Anhang D der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)

Erklärungen

Gegebenenfalls Verfahrenscodes der Union

H1

Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und zur Überführung in ein besonderes Verfahren — besondere Verwendung — Anmeldung zur Endverwendung

01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 61, 63, 68

H2

Besonderes Verfahren — Lagerhaltung — Anmeldung zum Zolllagerverfahren

71

H3

Besonderes Verfahren — besondere Verwendung — Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung

53

H4

Besonderes Verfahren — Veredelung — Anmeldung zur aktiven Veredelung

51

H5

Anmeldung zur Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten

40, 42, 61, 63, 95, 96

H6

Anmeldung zur Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten

01, 07 und 40

I1

Vereinfachte Einfuhranmeldung

01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68

1/11.   Zusätzliches Verfahren

Wird dieses Datenelement zur Angabe eines Unionsverfahrens verwendet, bezeichnet der erste Buchstabe des Codes eine Maßnahmenkategorie gemäß der folgenden Aufschlüsselung:

Aktive Veredelung

Axx

Passive Veredelung

Bxx

Zollbefreiungen

Cxx

Zeitweilige Zulassung

Dxx

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Exx

Sonstige

Fxx


Aktive Veredelung (AV) (Artikel 256 des Zollkodex)

Code

Beschreibung

 

Einfuhr

A04

Waren im AV-Verfahren (nur MwSt.-Aussetzung)

A10

Vernichtung von Waren im Verfahren der aktiven Veredelung


Passive Veredelung (PV) (Artikel 259 des Zollkodex)

Code

Beschreibung

 

Einfuhr

B02

Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Reparatur im Rahmen der Gewährleistungspflicht gemäß Artikel 260 des Zollkodex (kostenlos ausgebesserte Waren).

B03

Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Austausch im Rahmen der Gewährleistungspflicht gemäß Artikel 261 des Zollkodex (Standardaustauschverfahren)

B06

Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen – nur MwSt-Aussetzung


Befreiung von den Eingangsabgaben (Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates)  (*1)

Code

Beschreibung

Artikel

C01

Übersiedlungsgut natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Union verlegen

3

C02

Aussteuer und Hausrat, die aus Anlass einer Eheschließung eingeführt werden

12 Abs. 1

C03

Aus Anlass einer Eheschließung üblicherweise überreichte Geschenke

12 Abs. 2

C04

Erbschaftsgut, das eine natürliche Person mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union erhält

17

C06

Ausstattung, Ausbildungsmaterial und Haushaltsgegenstände von Schülern und Studenten

21

C07

Sendungen mit geringem Wert

23

C08

Sendungen von Privatperson an Privatperson

25

C09

Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die anlässlich einer Betriebsverlegung aus einem Drittland in die Union eingeführt werden

28

C10

Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände von Personen, die einen freien Beruf ausüben, sowie von juristischen Personen, die eine Tätigkeit ohne Erwerbszweck ausüben

34

C11

Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009

42

C12

Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009

43

C13

Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate, die ausschließlich für nicht gewerbliche Zwecke eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)

44 und 45

C14

Ausrüstungen, die von oder für Rechnung einer Einrichtung oder Anstalt für wissenschaftliche Forschung mit Sitz außerhalb der Union für nichtkommerzielle Zwecke eingeführt werden

51

C15

Tiere für Laborzwecke und biologische und chemische Stoffe für Forschungszwecke

53

C16

Therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs sowie Reagenzien zur Bestimmung der Blut- und Gewebegruppen

54

C17

Instrumente und Apparate zur medizinischen Forschung, Diagnose oder Behandlung

57

C18

Vergleichssubstanzen für die Arzneimittelkontrolle

59

C19

Pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen

60

C20

Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren – lebenswichtige Waren, die von staatlichen oder anderen von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen eingeführt werden

61 Abs. 1 Buchst. a

C21

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 aufgeführte Gegenstände für Blinde

66

C22

In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von den Blinden selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)

67 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2

C23

In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)

67 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2

C24

Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), die von den Behinderten selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)

68 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2

C25

Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)

68 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2

C26

Zugunsten von Katastrophenopfern eingeführte Gegenstände

74

C27

Auszeichnungen, die von Regierungen dritter Länder an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union verliehen werden

81 Buchst. a

C28

Gegenstände, die von Personen in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, die einem Drittland einen offiziellen Besuch abgestattet haben und die Gegenstände bei diesem Anlass von amtlichen Stellen des Empfangslandes als Geschenk erhalten haben

82 Buchst. a

C29

Zum persönlichen Gebrauch von Staatsoberhäuptern bestimmte Waren

85

C30

Zur Absatzförderung eingeführte Warenmuster oder -proben von geringem Wert

86

C31

Werbedrucke

87

C32

Kleine Muster oder Proben von außerhalb des Zollgebiets der Union hergestellten Waren, die für eine Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung bestimmt sind

90 Buchst. a

C33

Zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken eingeführte Waren

95

C34

Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen

102

C35

Werbematerial für den Fremdenverkehr

103

C36

Verschiedene Dokumente und Gegenstände

104

C37

Verpackungsmittel zum Verstauen und Schutz von Waren während ihrer Beförderung

105

C38

Streu und Futter für Tiere während ihrer Beförderung

106

C39

Treib- und Schmierstoffe in Straßenkraftfahrzeugen und Spezialcontainern

107

C40

Waren zum Bau, zur Unterhaltung oder Ausschmückung von Gedenkstätten oder Friedhöfen für Kriegsopfer

112

C41

Särge, Urnen und Gegenstände zur Grabausschmückung

113

C42

Übersiedlungsgut, das vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes durch den Beteiligten im Zollgebiet der Union zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde (Zollbefreiung vorbehaltlich einer Verpflichtung)

9 Abs. 1

C43

Übersiedlungsgut, das durch eine natürliche Person, die beabsichtigt, ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union zu begründen, zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde (Zollbefreiung vorbehaltlich einer Verpflichtung)

10

C44

Erbschaftsgut, das eine im Zollgebiet der Union niedergelassene juristische Person, die eine Tätigkeit ohne Gewinnabsichten ausübt, erhält.

20

C45

Erzeugnisse des Acker- und Gartenbaus, der Vieh- und Bienenzucht und der Forstwirtschaft, die auf Grundstücken in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Union erwirtschaftet werden

35

C46

Erzeugnisse des Fischfangs oder der Fischzucht, die von Fischern aus der Union in den an einen Mitgliedstaat und ein Drittland angrenzenden Seen und Flüssen betrieben werden, sowie von Jägern aus der Union auf diesen Seen und Flüssen erzielte Jagdergebnisse

38

C47

Saatgut, Düngemittel und Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung, die zur Bewirtschaftung von in unmittelbarer Nähe eines Drittlandes liegenden Grundstücken im Zollgebiet der Union bestimmt sind

39

C48

Im persönlichen Gepäck von Reisenden befindliche Waren, die von der Mehrwertsteuer befreit sind

41

C49

Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren – Waren jeder Art, die unentgeltlich versandt werden und mit denen auf gelegentlich stattfindenden Wohltätigkeitsveranstaltungen Einnahmen zugunsten Bedürftiger erzielt werden sollen

61 Abs. 1 Buchst. b

C50

Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren – Ausrüstungen und Büromaterial, die unentgeltlich versandt werden

61 Abs. 1 Buchst. c

C51

Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im Wesentlichen symbolischem Wert, die von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union aus einem Drittland eingeführt werden

81 Buchst. b

C52

Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im Wesentlichen symbolischem Wert, die von Behörden oder Personen eines Drittlandes unentgeltlich im Zollgebiet der Union verliehen werden sollen

81 Buchst. c

C53

Belohnungen, Trophäen und Andenken mit symbolischem Charakter und von geringem Wert, die zur unentgeltlichen Verteilung an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in einem Drittland bei Geschäftskongressen oder ähnlichen internationalen Veranstaltungen bestimmt sind

81 Buchst. d

C54

Gegenstände, die von Personen in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, die dem Zollgebiet der Union einen offiziellen Besuch abstatten und die Gegenstände bei dieser Gelegenheit den gastgebenden Behörden als Geschenk zu überreichen beabsichtigen

82 Buchst. b

C55

Gegenstände, die als Geschenk, als Zeichen der Freundschaft oder des Wohlwollens von einer amtlichen Stelle, einer Gebietskörperschaft oder einer gemeinnützigen Vereinigung in einem Drittland an eine amtliche Stelle, Gebietskörperschaft oder eine von den zuständigen Behörden zur abgabenfreien Entgegennahme derartiger Gegenstände befugte gemeinnützige Vereinigung im Zollgebiet der Union gerichtet werden

82 Buchst. c

C56

Von Lieferanten unentgeltlich an ihre Kunden gerichteten Werbegegenstände ohne eigenen Handelswert, die ausschließlich zu Werbezwecken verwendbar sind.

89

C57

Waren, die ausschließlich zu ihrer eigenen Vorführung oder zur Vorführung von außerhalb des Zollgebiets der Union hergestellten Maschinen und Apparaten auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung eingeführt werden

90 Abs. 1 Buchst. b

C58

verschiedene Werkstoffe von geringem Wert, wie Farben, Lacke, Tapeten usw., die beim Bau, bei der Einrichtung und Ausstattung der von Vertretern dritter Länder auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung gehaltenen Stände verwendet und durch ihre Verwendung verbraucht werden

90 Abs. 1 Buchst. c

C59

Werbedrucke, Kataloge, Prospekte, Preislisten, Werbeplakate, bebilderte und sonstige Kalender, ungerahmte Fotografien und andere Gegenstände, die unentgeltlich zur Werbung für außerhalb des Zollgebiets der Union hergestellte und auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung gezeigte Waren verwendet werden sollen

90 Abs. 1 Buchst. d

C60

Aussteuer und Hausrat, die aus Anlass einer Eheschließung eingeführt und frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden (Zollbefreiung vorbehaltlich der Leistung einer angemessenen Sicherheit)

12 Abs. 1, 15 Abs. 1 Buchst. a

C61

Aus Anlass einer Eheschließung üblicherweise überreichte Geschenke, die frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden (Zollbefreiung vorbehaltlich der Leistung einer angemessenen Sicherheit)

12 Abs. 2, 15 Abs. 1 Buchst. a


Zeitweilige Zulassung

Code

Beschreibung

Artikel

D01

Paletten (einschließlich Palettenersatzteile, -zubehör und -ausrüstung)

208 und 209

D02

Container (einschließlich Containerersatzteile, -zubehör und -ausrüstung)

210 und 211

D03

Beförderungsmittel des Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs

212

D04

Persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden und zu Sportzwecken eingeführte Waren

219

D05

Betreuungsgut für Seeleute

220

D06

Ausrüstung für Katastropheneinsätze

221

D07

Medizinisch-chirurgisches Material und Labormaterial

222

D08

Tiere (zwölf Monate oder älter)

223

D09

Waren zur Verwendung im Grenzgebiet

224

D10

Ton-, Bild oder Datenträger

225

D11

Werbematerial

225

D12

Berufsausrüstung

226

D13

Pädagogisches Material und wissenschaftliches Gerät

227

D14

Umschließungen, gefüllt

228

D15

Umschließungen, leer

228

D16

Formen, Matrizen, Klischees, Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände

229

D17

Spezialwerkzeuge und -instrumente

230

D18

Spezialwerkzeuge und -instrumente

231 Buchst. a

D19

Waren, die gemäß Kaufvertrag einem Erprobungsvorbehalt unterliegen

231 Buchst. b

D20

Waren, die zur Durchführung von Tests, Experimenten oder Vorführungen ohne Gewinnabsicht bestimmt sind (sechs Monate)

231 Buchstabe c

D21

Muster/Proben

232

D22

Austauschproduktionsmittel (sechs Monate)

233

D23

Waren für Veranstaltungen oder zum Verkauf

234 Abs. 1

D24

Sendungen zur Ansicht (sechs Monate)

234 Abs. 2

D25

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

234 Abs. 3 Buchst. a

D26

Andere als neu hergestellte Waren, die im Hinblick auf ihre Versteigerung eingeführt werden

234 Abs. 3 Buchst. b

D27

Ersatzteile, Zubehörteile und Ausrüstung

235

D28

Waren, die in besonderen Situationen ohne wirtschaftliche Auswirkungen eingeführt werden

236 Buchst. b

D29

Waren, die für längstens drei Monate eingeführt werden

236 Buchst. a

D30

Beförderungsmittel für außerhalb des Zollgebiets der Union ansässige Personen oder für Personen, die im Begriff sind, ihren gewöhnlichen Wohnsitz am einen Ort außerhalb dieses Gebiets zu verlegen

216

D51

Vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben

206


Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Code

Beschreibung

Einfuhr

 

E01

Zugrundelegung von Einheitspreisen für die Bestimmung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren (Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex und Artikel 142 Absatz 6)

E02

Pauschale Einfuhrwerte (beispielsweise: Verordnung (EU) Nr. 543/2011) (*2)  (*3)


Sonstige

Code

Beschreibung

 

Einfuhr

F01

Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (Artikel 203 des Zollkodex)

F02

Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß Artikel 159 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446: landwirtschaftliche Erzeugnisse)

F03

Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß Artikel 158 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446: Ausbesserung oder Instandsetzung)

F04

In die Europäische Union zurückverbrachte Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich im Anschluss an ein Verfahren der aktiven Veredelung wiederausgeführt wurden (Artikel 205 Absatz 1 des Zollkodex)

F05

Befreiung von den Einfuhrabgaben und der Mehrwertsteuer und/oder den Verbrauchssteuern für Rückwaren (Artikel 203 des Zollkodex und Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/112/EG)

F06

Eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung vom Ort der Einfuhr gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG

F07

In die Europäische Union zurückverbrachte Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich im Anschluss an ein Verfahren der aktiven Veredelung wiederausgeführt wurden, wobei die Einfuhrabgaben auf diese Waren nach Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex (Artikel 205 Absatz 2 des Zollkodex) berechnet werden.

F15

Waren, die im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten verbracht werden (Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex)

F16

Waren, die im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat, verbracht werden

F21

Befreiung von den Einfuhrabgaben für Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die im Küstenmeer eines Landes oder Gebiets außerhalb des Zollgebiets der Union von Schiffen aus gefangen wurden, die ausschließlich in einem Mitgliedstaat der Union registriert oder ins Schiffsregister eingetragen sind und die Flagge dieses Mitgliedstaats führen

F22

Befreiung von den Einfuhrabgaben für Erzeugnisse, die aus Erzeugnissen der Seefischerei und anderen Meereserzeugnissen, die im Küstenmeer eines Landes oder Gebiets außerhalb des Zollgebiets der Union gefangen wurden, an Bord eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen oder registrierten und unter der Flagge dieses Staates fahrenden Fabrikschiffes hergestellt wurden

F44

Überlassung von Veredelungserzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr, wenn Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex anzuwenden ist

F45

Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (Richtlinie 2009/132/EG des Rates) (*4)

F46

Zugrundelegung der ursprünglichen zolltariflichen Einreihung der Waren in Fällen gemäß Artikel 86 Absatz 2 des Zollkodex

F47

Vereinfachte Erstellung von Zollanmeldungen für Waren, die unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs gemäß Artikel 177 des Zollkodex fallen

F48

Einfuhr gemäß der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG

F49

Einfuhr gemäß der Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr gemäß Titel XII Kapitel 7 der Richtlinie 2006/112/EG

2/1.   Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere

Dieses Datenelement besteht aus alphanumerischen Codes.

Jeder Code umfasst drei Elemente. Mit dem ersten Element (an..3), das aus Ziffern oder Buchstaben oder aus einer Kombination aus Ziffern und Buchstaben bestehen kann, wird die Art des Dokuments bezeichnet. Das zweite Element (an..35) dient der Erfassung der für die Identifizierung des Dokuments erforderlichen Daten wie der Registriernummer oder einer sonstigen eindeutigen Referenznummer. Das dritte Element (an..5) wird verwendet, um zu ermitteln, auf welche Zeile/Position des Vorpapiers Bezug genommen wird.

Bei Vorlage einer papiergestützten Zollanmeldung werden die drei Elemente durch einen Bindestrich (-) voneinander getrennt.

1.   Das erste Element (an..3)

Wählen Sie die Kurzbezeichnung für das Dokument aus dem untenstehenden ‚Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente‘.

Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente

(numerische Codes aus dem UN-Handbuch 2014b für den elektronischen Datenaustausch für Verwaltung, Handel und Verkehr (EDIFACT): Liste der Codes für das Datenelement 1001, Dokumenten-/Nachrichtenname, codiert)

Containerliste

235

Lieferschein

270

Ladeliste.

271

Proformarechnung

325

Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung

337

Summarische Eingangsanmeldung

355

Handelsrechnung

380

Hausfrachtbrief

703

Sammelkonnossement

704

Konnossement

705

Hauskonnossement

714

Bahn-Frachtbrief

720

LKW-Frachtbrief

730

Luftfrachtbrief

740

Frachtbrief der Fluggesellschaft (MAWB)

741

Paketkarte (Postpakete)

750

Multimodales/kombiniertes Transportdokument

760

Frachtmanifest

785

Ladungsverzeichnis

787

Anmeldung zum Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren — gemischte Sendungen (T)

820

Anmeldung zum externen Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren (T1)

821

Anmeldung zum internen Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren (T2)

822

Kontrollexemplar T5

823

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren T2L

825

Carnet TIR

952

Carnet ATA

955

Aktenzeichen/Datum der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders

CLE

Auskunftsblatt INF3

IF3

Manifest — vereinfachtes Verfahren

MNS

Anmeldung/Mitteilung MRN

Ausstellungsdatum:

Anmeldung zum internen Unionsversandverfahren — Artikel 227 des Zollkodex

T2F

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren T2LF

T2G

T2M-Nachweis

T2M

Vereinfachte Zollanmeldung

SDE

Sonstige

ZZZ

Dieses Verzeichnis enthält auch den Code ‚CLE‘ für ‚Datum und Referenznummer der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders‘ (Artikel 182 Absatz 1 des Zollkodex). Das Datum wird wie folgt codiert: JJJJMMTT.

2.   Das zweite Element (an..35)

Hier ist die Identifikationsnummer oder ein sonstiger eindeutiger Hinweis anzugeben, anhand deren das Dokument zu erkennen ist.

Wird die MRN als Vorpapier ausgewiesen, muss die Referenznummer wie folgt strukturiert sein:

Feld

Inhalt

Format

Beispiele

1

Die letzten beiden Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Anmeldung (JJ)

n2

15

2

Kennung des Landes, in dem die Anmeldung/der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren/die Mitteilung vorgenommen wurden (ISO-Alpha-2-Ländercode)

a2

RO

3

Eindeutige Kennung für Nachricht pro Jahr und Land

an 12

9876AB889012

4

Verfahrenskennung

a1

B

5

Prüfziffer

an1

5

Felder 1 und 2 — siehe vorstehende Erläuterung

In Feld Nr. 3 ist eine Kennung für die betreffende Nachricht einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jeder in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres bearbeiteten Nachricht eine eindeutige Nummer im Zusammenhang mit dem betreffenden Verfahren zugewiesen werden.

Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennziffer der zuständigen Zollstelle umfasst, können die ersten sechs Zeichen dafür verwenden.

In Feld Nr. 4 ist eine in der nachstehenden Tabelle festgelegte Kennung des Verfahrens einzugeben.

In Feld Nr. 5 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient. Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden.

In Feld Nr. 4 ‚Verfahrenskennung‘ zu verwendende Codes:

Code

Verfahren

Entsprechende Spalten in der Tabelle in Titel I Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

A

Nur Ausfuhr

B1, B2, B3 oder C1

B

Ausfuhranmeldung und summarische Ausgangsanmeldung

Kombinationen von A1 oder A2 mit B1, B2, B3 oder C1

C

Nur summarische Ausgangsanmeldung

A1 oder A2

D

Wiederausfuhrmitteilung

A3

E

Versand von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten

B4

J

Nur Versandanmeldung

D1, D2 oder D3

K

Versandanmeldung und summarische Ausgangsanmeldung

Kombinationen von D1, D2 oder D3 mit A1 oder A2

L

Versandanmeldung und summarische Eingangsanmeldung

Kombinationen von D1, D2 oder D3 mit F1a, F2a, F3a, F4a oder F5

M

Nachweis des zollrechtlicher Status von Unionswaren/Warenmanifest

E1, E2

R

Nur Einfuhranmeldung

H1, H2, H3, H4, H6, H7 (*5) oder I1

S

Einfuhranmeldung und summarische Eingangsanmeldung

Kombinationen von H1, H2, H3, H4, H6, H7 (*5) oder I1 mit F1a, F2a, F3a, F4a oder F5

T

Nur summarische Eingangsanmeldung

F1a, F1b, F1c, F1d, F2a, F2b, F2c, F2d, F3a, F3b, F4a, F4b, F4c oder F5

V

Verbringen von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten

H5

3.   Das dritte Element (n..5)

Die in der summarischen Anmeldung oder im Vorpapier unter D.E. 1/6 ‚Positionsnummer‘ angegebene Positionsnummer der betreffenden Waren.

Beispiele:

Die betreffende Warenposition war die fünfte Position auf dem T1-Versandpapier (Vorpapier), die von der Bestimmungszollstelle unter der Nummer ‚238 544‘ registriert worden ist. Der Code lautet daher ‚821-238544-5‘. (‚821‘ für das Versandverfahren, ‚238544‘ für die Registriernummer des Dokuments (bzw. MRN für NCTS-Vorgänge) und ‚5‘ für die Positionsnummer).

Waren, die im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens angemeldet wurden. Es wurde die MRN ‚16DE9876AB889012R1‘ zugewiesen. Der Code in der ergänzenden Anmeldung lautet daher ‚SDE-16DE9876AB889012R1‘. (‚SDE‘ für die vereinfachte Anmeldung, ‚16DE9876AB889012R1‘ für die MRN des Dokuments).

Wurde das genannte Dokument auf der Grundlage einer papiergestützten Zollanmeldung (Einheitspapier) erstellt, so setzt sich die Kurzbezeichnung aus den für das erste Unterfeld des D.E. 1/1 ‚Art der Anmeldung‘ vorgesehenen Codes zusammen (IM, CO und EU).

Sind im Rahmen papiergestützter Versandanmeldungen mehrere Angaben einzutragen und sehen die Mitgliedstaaten die Verwendung codierter Informationen vor, ist der in D.E. 2/2 ‚Besondere Vermerke‘ festgelegte Code 00200 zu verwenden.

2/2.   Zusätzliche Information

Für zusätzliche Informationen aus dem Zollbereich ist ein fünfstelliger numerischer Code vorgesehen. Dieser Code wird hinter den zusätzlichen Informationen angebracht, es sei denn, die Vorschriften der Union sehen vor, dass der Wortlaut durch diesen Code ersetzt wird.

Beispiel: Handelt es sich bei dem Anmelder und dem Versender um ein und dieselbe Person, so ist der Code 00300 anzugeben.

Die Rechtsvorschriften der Union sehen vor, dass bestimmte besondere Vermerke in andere Datenelemente als D.E. 2/2 ‚Besondere Vermerke‘ eingetragen werden. Für die Codierung dieser Vermerke gelten jedoch dieselben Regeln wie für die in D.E. 2/2 ‚Besondere Vermerke‘ vorgesehenen Vermerke.

Besondere Vermerke - Code XXXXX

Kategorie ‚allgemein‘ — Code 0xxxx

Rechtsgrundlage

Sachverhalt

Zusätzliche Information

Code

Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Antrag auf Bewilligung der Inanspruchnahme eines anderen besonderen Verfahrens als des Versandverfahrens auf der Grundlage der Zollanmeldung

‚Vereinfachte Bewilligung‘

00100

Anhang D Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Mehrere Unterlagen oder Parteien

‚Verschiedene‘

00200

Anhang D Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Anmelder ist zugleich Versender

‚Versender‘

00300

Anhang D Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Anmelder ist zugleich Ausführer

‚Ausführer‘

00400

Anhang D Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Anmelder ist zugleich Einführer

‚Einführer‘

00500

Artikel 176 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 241 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Erledigung der aktiven Veredelung

‚AV‘ und einschlägige ‚Bewilligungs- oder INF-Nummer…‘

00700

Artikel 241 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Erledigung der aktiven Veredelung (besondere handelspolitische Maßnahmen)

‚AV HPM‘

00800

Artikel 238 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Erledigung der vorübergehenden Verwendung

‚VV‘ und einschlägige Bewilligungsnummer

00900


Einfuhr: Code 1xxxx

Rechtsgrundlage

Sachverhalt

Zusätzliche Information

Code

Anhang D Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Fälle, in denen Waren mit begebbarem Konnossement befördert werden, das ‚an Order und blanko indossiert‘ ist, bei summarischen Eingangsanmeldungen, wenn der Empfänger unbekannt ist

‚Empfänger unbekannt‘

10 600


Andere: Code 4xxxx

Rechtsgrundlage

Sachverhalt

Zusätzliche Information

Code

Artikel 123 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Antrag auf längere Geltungsdauer des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren

‚Längere Geltungsdauer des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren‘

40 100

2/3.   Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Verweise

a)

Zusammen mit der Anmeldung vorgelegte Unions- oder internationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen sowie zusätzliche Verweise müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes angegeben werden, gefolgt entweder von einer Identifikationsnummer oder einem sonstigen eindeutigen Verweis. Das Verzeichnis der Unterlagen, Bescheinigungen, Bewilligungen und der zusätzlichen Verweise mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.

b)

Zusammen mit der Anmeldung vorgelegte nationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen sowie zusätzliche Verweise müssen in Form eines in Titel I (z. B. 2123, 34d5) festgelegten Codes angegeben werden, gefolgt entweder von einer Identifikationsnummer oder einem sonstigen eindeutigen Verweis. Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats.

2/7.   Kennung des Lagers

Der Code hat folgende zweiteilige Struktur:

Kennzeichen für die Lagerart:

R

Öffentliches Zolllager Typ I

S

Öffentliches Zolllager Typ II

T

Öffentliches Zolllager Typ III

U

Privates Zolllager

V

Verwahrungslager für die vorübergehende Verwahrung von Waren

Y

Anderes als Zolllager

Z

Freizone

Vom Mitgliedstaat bei der Erteilung der Bewilligung vergebene Identifikationsnummer — in Fällen, in denen eine Bewilligung erteilt wurde

3/1.   Ausführer

Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Zollanmeldungen verwendet und sehen die Mitgliedstaaten die Verwendung codierter Informationen vor, ist der in D.E. 2/2 ‚Besondere Vermerke‘ festgelegte Code 00200 zu verwenden.

3/2.   Identifikationsnummer des Ausführers

Die EORI-Nummer hat folgende Struktur:

Feld

Inhalt

Format

1

Kennung des Mitgliedstaats (Ländercode)

a2

2

Eindeutige Kennung in einem Mitgliedstaat

an..15

Ländercode: Zu verwenden ist der in Titel I für D.E. 3/1 ‚Ausführer‘ festgelegte Ländercode.

Eine der Union mitgeteilte eindeutige Drittlands-Identifikationsnummer hat folgende Struktur:

Feld

Inhalt

Format

1

Ländercode

a2

2

Eindeutige Identifikationsnummer in einem Drittland

an..15

3/21.   Code für den Status des Vertreters

Für den Status des Vertreters ist einer der folgenden Codes (n1) vor den Namen und die vollständige Anschrift zu setzen:

2

Vertreter (direkte Vertretung im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 des Zollkodex)

3

Vertreter (indirekte Vertretung im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 des Zollkodex)

Wird dieses Datenelement auf Papier ausgedruckt, ist es in eckige Klammern zu setzen (z. B. [2] oder [3]).

3/37.   Identifikationsnummer zusätzliche(r) Wirtschaftsbeteiligte(r) in der Lieferkette

Dieses Datenelement besteht aus zwei Komponenten:

1.   Funktionscode

Folgende Parteien können angegeben werden:

Funktionscode

Partei

Beschreibung

CS

Sammelladungsspediteur

Spediteur, der (in einem Konsolidierungsverfahren) kleinere Einzelsendungen zu einer größeren Sendung zusammenfasst, die einer Gegenpartei gesendet wird, die die konsolidierte Sendung in ihre ursprünglichen Komponenten aufteilt

FW

Spediteur

Partei, die Waren befördert

MF

Hersteller

Partei, die Waren herstellt

WH

Lagerhalter

Partei, die die Verantwortung für eingelagerte Waren übernimmt

2.   Identifikationsnummer der Partei

Die Struktur dieser Identifikationsnummer entspricht der für D.E. 3/2 ‚Identifikationsnummer des Ausführers‘ festgelegten Struktur.

3/40.   Identifikationsnummer für zusätzliche steuerliche Verweise

Dieses Datenelement besteht aus zwei Komponenten:

1.   Funktionscode

Folgende Parteien können angegeben werden:

Funktionscode

Partei

Beschreibung

FR1

Einführer

Person oder Personen, im Mitgliedstaat der Einfuhr gemäß Artikel 201 der Richtlinie 2006/112/EG als Schuldner der Mehrwertsteuer bestimmt oder anerkannt

FR2

Erwerber

Schuldner der Mehrwertsteuer auf den unionsinternen Erwerb von Gegenständen gemäß Artikel 200 der Richtlinie 2006/112/EG

FR3

Steuervertreter

Vom Einführer benannter steuerlicher Vertreter, der die Mehrwertsteuer im Mitgliedstaat der Einfuhr schuldet

FR4

Inhaber der Zahlungsaufschubsbewilligung

Steuerpflichtiger oder Steuerschuldner oder andere Person, dem bzw. der ein Zahlungsaufschub gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2006/112/EG gewährt wurde

FR5

Verkäufer (einzige Anlaufstelle bei der Einfuhr – IOSS)

Steuerpflichtiger, der die Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG nutzt, und Inhaber der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Artikel 369q dieser Verordnung

FR7

Steuerpflichtiger oder Steuerschuldner

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen oder Steuerschuldners in Fällen, in denen die Entrichtung der Mehrwertsteuer nach Artikel 211 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG aufgeschoben wird.

2.   Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat folgende Struktur:

Feld

Inhalt

Format

1

Kennung des Ausstellungsmitgliedstaats (Code ISO 3166 Alpha 2; Griechenland kann EL verwenden)

a2

2

Individuelle Nummer, die die Mitgliedstaaten zur Identifikation der Steuerpflichtigen gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG zuweisen

an..15

4/1.   Lieferbedingungen

Soweit erforderlich, sind die folgenden Codes und Angaben in die ersten beiden Unterfelder einzutragen:

Erstes Unterfeld

Bedeutung

Zweites Unterfeld

Incoterms-Code

Incoterms- ICC/ECE

Anzugebender Ort

Codes für alle Beförderungsarten

EXW (Incoterms 2010

oder Incoterms 2020)

Ab Werk

Vereinbarter Ort der Lieferung

FCA (Incoterms 2010

oder Incoterms 2020)

Frei Frachtführer

Vereinbarter Ort der Lieferung

CPT (Incoterms 2010

oder Incoterms 2020)

Fracht bezahlt bis

Vereinbarter Bestimmungsort

CIP (Incoterms 2010

oder Incoterms 2020)

Fracht und Versicherung bezahlt bis

Vereinbarter Bestimmungsort

DAT (Incoterms 2010)

Geliefert Terminal

Vereinbarter Terminal am Hafen oder Bestimmungsort

DPU (Incoterms 2020)

Geliefert benannter Ort entladen

Vereinbarter Bestimmungsort

DAP (Incoterms 2010

oder Incoterms 2020)

Geliefert benannter Ort

Vereinbarter Bestimmungsort

DDP (Incoterms 2010

oder Incoterms 2020)

Geliefert verzollt

Vereinbarter Bestimmungsort

Für die Beförderung auf See und auf Binnenwasserwegen geltende Codes

FAS (Incoterms 2010

oder Incoterms 2020)

Frei Längsseite Schiff

Vereinbarter Verladehafen

FOB (Incoterms 2010

oder Incoterms 2020)

Frei an Bord

Vereinbarter Verladehafen

CFR (Incoterms 2010

oder Incoterms 2020)

Kosten und Fracht

Vereinbarter Bestimmungshafen

CIF (Incoterms 2010

oder Incoterms 2020)

Kosten, Versicherung und Fracht

Vereinbarter Bestimmungshafen

XXX

Andere Lieferbedingungen als vorstehend angegeben

Genaue Angabe der im Vertrag enthaltenen Bedingungen

4/3.   Abgabenberechnung — Art der Abgabe

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

A00

Einfuhrzoll

A30

Endgültige Antidumpingzölle

A35

Vorläufige Antidumpingzölle

A40

Endgültige Ausgleichszölle

A45

Vorläufige Ausgleichszölle

B00

Mehrwertsteuer

C00

Ausfuhrzoll

E00

Im Namen anderer Länder erhobene Abgaben

4/8.   Abgabenberechnung — Zahlungsart

Die Mitgliedstaaten können die folgenden Codes verwenden:

A

Barzahlung

B

Kreditkarte

C

Scheckzahlung

D

Andere (z. B. Abbuchung vom Konto eines Zollagenten)

E

Zahlungsaufschub

G

Zahlungsaufschub – Mehrwertsteuersystem (Artikel 211 der Richtlinie 2006/112/EG)

H

Elektronischer Zahlungsverkehr

J

Zahlung durch die Postverwaltung (Postsendungen) oder durch andere öffentlich-rechtliche Körperschaften

K

Verbrauchsteuergutschriften oder -rückzahlungen

P

Barhinterlegung auf das Konto eines Zollagenten

R

Sicherheit für den zu zahlenden Betrag

S

Einzelsicherheit

T

Sicherheit für Rechnung eines Zollagenten

U

Sicherheit für Rechnung des Beteiligten (Dauergenehmigung)

V

Sicherheit für Rechnung des Beteiligten (Einzelgenehmigung)

O

Sicherheit bei einer Interventionsstelle

4/9.   Zuschläge und Abzüge

Zuschläge (gemäß den Artikeln 70 und 71 des Zollkodex):

AB

Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen

AD

Behältnisse und Verpackung

AE

In den eingeführten Waren enthaltene Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen

AF

Bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendete Werkzeuge, Matrizen, Gussformen und dergleichen

AG

Bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchte Materialien

AH

Für die Herstellung der eingeführten Waren notwendige Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der Union erarbeitet wurden

AI

Lizenzgebühren

AJ

Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen, die dem Verkäufer zugutekommen

AK

Beförderungs-, Lade-, Behandlungs- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in die Europäische Union

AL

Indirekte Zahlungen und andere Zahlungen (Artikel 70 des Zollkodex)

AN

Zuschläge auf der Grundlage einer Entscheidung im Einklang mit Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Abzüge (gemäß Artikel 72 des Zollkodex)

BA

Beförderungskosten nach Ankunft am Ort des Verbringens in die Europäische Union

BB

Zahlungen für Bau, Errichtung, Montage, Instandhaltung oder technische Unterstützung nach der Einfuhr

BC

Einfuhrabgaben und andere in der Union aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlende Abgaben

BD

Zinskosten

BE

Kosten für das Recht auf Vervielfältigung der eingeführten Waren in der Europäischen Union

BF

Einkaufsprovisionen

BG

Abzüge auf der Grundlage einer Entscheidung im Einklang mit Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

4/13.   Indikatoren für die Bewertung

Der Code setzt sich aus vier Stellen zusammen, die entweder ‚0‘ oder ‚1‘ lauten.

Jede ‚1‘ oder ‚0‘ zeigt an, ob ein Bewertungsindikator für die Bewertung der betreffenden Waren relevant ist oder nicht.

1. Stelle

:

Parteienverbundenheit, Preisbeeinflussung ja oder nein

2. Stelle

:

Einschränkungen hinsichtlich der Verfügung über die oder die Nutzung der Waren durch den Käufer gemäß Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex

3. Stelle

:

Verkauf oder Preis unterliegt Bedingungen oder Leistungen gemäß Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex

4. Stelle

:

Verkauf unterliegt einer Vereinbarung, der zufolge ein Anteil des Erlöses aus späterem Weiterverkauf, Verfügung oder Nutzung unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugutekommt

Beispiel

:

Für Waren, für die Parteienverbundenheit, aber keine der anderen Situationen gemäß den Stellen 2, 3 und 4 zutrifft, ist die Codekombination ‚1000‘ zu verwenden.

4/16.   Bewertungsmethode

Für die Methoden zur Bestimmung des Zollwerts der Einfuhrwaren gelten die folgenden Codes:

Code

Maßgeblicher Artikel des Zollkodex

Methode

1

70

Transaktionswert eingeführter Waren

2

74 Absatz 2 Buchstabe a

Transaktionswert gleicher Waren

3

74 Absatz 2 Buchstabe b

Transaktionswert ähnlicher Waren

4

74 Absatz 2 Buchstabe c

Deduktive Methode

5

74 Absatz 2 Buchstabe d

Errechneter Wert

6

74 Absatz 3

Wertbestimmung auf der Grundlage der verfügbaren Daten (Schlussmethode)

4/17.   Präferenz

Der dreistellige Code dieses Vermerks setzt sich aus einer unter Nummer 1 erläuterten einstelligen Komponente und einer unter Nummer 2 erläuterten zweistelligen Komponente zusammen.

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

(1)   Erste Stelle des Codes

1

Zolltarifliche Maßnahme ‚erga omnes‘

2

Allgemeines Präferenzsystem (APS)

3

Andere als unter Code 2 fallende Zollpräferenzen

4

Abgabenerhebung in Anwendung der von der Europäischen Union geschlossenen Zollunionsabkommen

(2)   Folgende zwei Stellen des Codes

00

Keiner der nachstehenden Fälle

10

Zollaussetzung

18

Zollaussetzung mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware

19

Zeitweilige Zollaussetzung für mit Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) oder gleichwertige Bescheinigung eingeführter Waren

20

Zollkontingent (*6)

25

Zollkontingent mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware (*6)

28

Zollkontingent nach passiver Veredelung (*6)

50

Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware

5/23.   Warenort

Die in Feld 1 von D.E. 3/1 ‚Ausführer‘ verwendeten ISO-Alpha-2-Ländercodes sind zu verwenden.

Für die Ortsart sind die folgenden Codes zu verwenden:

A

Bestimmter Ort

B

Bewilligter Ort

C

Zugelassener Ort

D

Sonstige

Zur Kennzeichnung des Orts ist eine der folgenden Kennungen zu verwenden:

Qualifikator

Kennung

Beschreibung

T

Postleitzahl

Die Postleitzahl mit oder ohne Hausnummer für den betreffenden Ort ist zu verwenden.

U

UN/LOCODE

UN/LOCODE gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 4.

V

Kennung der Zollstelle

Die unter D.E. 1701000000 ‚Ausgangszollstelle‘ festgelegten Codes sind zu verwenden.

W

GNSS-Koordinaten

Dezimalgrade mit negativen Zahlen für den Süden und Westen.

Beispiele: 44.424896o/8.774792o oder

50.838068o/ 4.381508o

X

EORI-Nummer

Die in der Beschreibung von D.E. 3/2 ‚Identifikationsnummer des Ausführers‘ angegebene Identifikationsnummer ist zu verwenden. Unterhält der Wirtschaftsbeteiligte Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die EORI-Nummer durch eine einmalige Kennung des betreffenden Orts ergänzt.

Y

Bewilligungsnummer

Die Bewilligungsnummer des betreffenden Orts, d. h. des Lagers, in dem die Waren kontrolliert werden können, ist anzugeben. Gilt die Bewilligung für Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die Bewilligungsnummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Orts ergänzt.

Z

Adresse

Die Anschrift des betreffenden Orts ist anzugeben.

Wird Code ‚X‘ (EORI-Nummer) oder Code ‚Y‘ (Bewilligungsnummer) zur Kennzeichnung des Orts verwendet und sind mehrere Orte mit der EORI-Nummer oder der Bewilligungsnummer verbunden, kann zur eindeutigen Kennzeichnung des Orts eine zusätzliche Kennung verwendet werden.

7/2.   Container

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

0

Nicht in Containern beförderte Waren

1

In Containern beförderte Waren

7/4.   Verkehrszweig an der Grenze

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

Code

Beschreibung

1

Seeverkehr

2

Schienenverkehr

3

Straßenverkehr

4

Luftverkehr

5

Postverkehr (aktiver Verkehrszweig unbekannt)

7

Feste Transporteinrichtungen

8

Binnenschifffahrt

9

Verkehrszweig unbekannt (d. h. Eigenantrieb)

8/2.   Art der Sicherheitsleistung

Code Sicherheitsleistung

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

Code

Beschreibung

0

Befreiung von der Sicherheitsleistung (Artikel 95 Absatz 2 des Zollkodex)

1

Gesamtsicherheit (Artikel 89 Absatz 5 des Zollkodex)

2

Einzelsicherheit mit Verpflichtungserklärung eines Bürgen (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex)

3

Einzelsicherheit in bar oder einem anderen von den Zollbehörden der Barsicherheit gleichgestellten Zahlungsmittel in Euro oder der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit verlangt wird (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex)

4

Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex und Artikel 160)

5

Befreiung von der Sicherheitsleistung, wenn der zu sichernde Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag den nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten statistischen Mindestwert für Anmeldungen nicht überschreitet (*7) (Artikel 89 Absatz 9 des Zollkodex)

I

Einzelsicherheit in anderer Form, die dieselbe Gewähr für die Entrichtung des Betrags der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben bietet (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c des Zollkodex)

8

Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für bestimmte öffentliche Einrichtungen (Artikel 89 Absatz 7 des Zollkodex)

B

Sicherheitsleistung für im TIR-Verfahren versendete Waren

C

Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die mit einer festen Transporteinrichtung befördert werden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe b des Zollkodex)

D

Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)

E

Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)

F

Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)

G

Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)

H

Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Unionsversandverfahren übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe d des Zollkodex)

TITEL III

Sprachenvermerke und entsprechende Codes

Tabelle der Sprachenvermerke und der entsprechenden Codes

Sprachenvermerke

Codes

BG Ограничена валидност

CS Omezená platnost

DA Begrænset gyldighed

DE Beschränkte Geltung

EE Piiratud kehtivus

EL Περιορισμένη ισχύς

ES Validez limitada

FR Validité limitée

HR Ograničena valjanost

IT Validità limitata

LV Ierobežots derīgums

LT Galiojimas apribotas

HU Korlátozott érvényű

MT Validità limitata

NL Beperkte geldigheid

PL Ograniczona ważność

PT Validade limitada

RO Validitate limitată

SL Omejena veljavnost

SK Obmedzená platnost

FI Voimassa rajoitetusti

SV Begränsad giltighet

EN Limited validity

Beschränkte Geltung — 99200

BG Освободено

CS Osvobození

DA Fritaget

DE Befreiung

EE Loobutud

EL Απαλλαγή

ES Dispensa

FR Dispense

HR Oslobođeno

IT Dispensa

LV Derīgs bez zīmoga

LT Leista neplombuoti

HU Mentesség

MT Tneħħija

NL Vrijstelling

PL Zwolnienie

PT Dispensa

RO Dispensă

SL Opustitev

SK Upustenie

FI Vapautettu

SV Befrielse

EN Waiver

Befreiung — 99201

BG Алтернативно доказателство

CS Alternativní důkaz

DA Alternativt bevis

DE Alternativnachweis

EE Alternatiivsed tõendid

EL Εναλλακτική απόδειξη

ES Prueba alternativa

FR Preuve alternative

HR Alternativni dokaz

IT Prova alternativa

LV Alternatīvs pierādījums

LT Alternatyvusis įrodymas

HU Alternatív igazolás

MT Prova alternattiva

NL Alternatief bewijs

PL Alternatywny dowód

PT Prova alternativa

RO Probă alternativă

SL Alternativno dokazilo

SK Alternatívny dôkaz

FI Vaihtoehtoinen todiste

SV Alternativt bevis

EN Alternative proof

Alternativnachweis — 99202

BG Различия: митническо учреждение, където са представени стоките …… (наименование и държава)

CS Nesrovnalosti: úřad, kterému bylo zboží předloženo …… (název a země)

DA Forskelle: det sted, hvor varerne blev frembudt…… (navn og land)

DE Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte …… (Name und Land)

EE Erinevused: asutus, kuhu kaup esitati ……. (nimi ja riik)

EL Διαφορές: εμπορεύματα προσκομισθέντα στο τελωνείο …… (Όνομα και χώρα)

ES Diferencias: mercancías presentadas en la oficina…… (nombre y país)

FR Différences: marchandises présentées au bureau…… (nom et pays) …… (nom et pays)

HR Razlike: carinarnica kojoj je roba podnesena … (naziv i zemlja)

IT Differenze: ufficio al quale sono state presentate le merci …… (nome e paese)

LV Atšķirības: muitas iestāde, kurā preces tika uzrādītas …… (nosaukums un valsts)

LT Skirtumai: įstaiga, kuriai pateiktos prekės …… (pavadinimas ir valstybė)

HU Eltérések: hivatal, ahol az áruk bemutatása megtörtént … (név és ország)

MT Differenzi: uffiċċju fejn l-oġġetti kienu ppreżentati …… (isem u pajjiż)

NL Verschillen: kantoor waar de goederen zijn aange- bracht …… (naam en land)

PL Niezgodności: urząd, w którym przedstawiono towar …… (nazwa i kraj)

PT Diferenças: mercadorias apresentadas na estãncia …… (nome e país)

RO Diferențe: mărfuri prezentate la biroul vamal …… (nume și țara)

SL Razlike: urad, pri katerem je bilo blago predloženo …… (naziv in država)

SK Rozdiely: úrad, ktorému bol tovar predložený …… (názov a krajina).

FI Muutos: toimipaikka, jossa tavarat esitetty …… (nimi ja maa)

SV Avvikelse: tullkontor där varorna anmäldes …… (namn och land)

EN Differences: office where goods were presented …… (name and country)

Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte … (Name und Land) — 99 203

BG Извеждането от ……… подлежи на ограничения или такси съгласно Регламент/Директива/Решение № …,

CS Výstup ze …………… podléhá omezením nebo dávkám podle nařízení /směrnice/ rozhodnutí č …

DA Udpassage fra …………… undergivet restriktioner eller afgifter i henhold til forordning/direktiv/ afgørelse nr. …

DE Ausgang aus ……………- gemäß Verordnung/Richtlinie/ Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Abgaben unterworfen.

EE … territooriumilt väljumise suhtes kohaldatakse piir- anguid ja makse vastavalt määrusele/direktiivile/otsusele nr…

EL Η έξοδος από …… υποβάλλεται σε περιορισμούς ή σε επιβαρύνσεις από τον κανονισμό/την οδηγία/την απόφαση αριθ. …

ES Salida de …… sometida a restricciones o imposiciones en virtud del (de la) Reglamento/Directiva/ Decisión no …

FR Sortie de…… soumise à des restrictions ou à des impositions par le Règlement ou la directive/ décision no …

HR Izlaz iz … podliježe ograničenjima ili pristojbama na temelju Uredbe/ Direktive/Odluke br. …

IT Uscita dalla ……………soggetta a restrizioni o ad imposizioni a norma del(la) regolamento/direttiva/ decisione n. …

LV Izvešana no …………… piemērojot ierobežojumus vai maksājumus saskaņā ar Regulu/Direktīvu/Lēmumu Nr. …,

LT Išvežimui iš …………… taikomi apribojimai arba mokesčiai, nustatyti Reglamentu/ Direktyva/Sprendimu Nr.…,

HU A kilépés …………… területéről a … rendelet/ir¬ ányelv /határozat szerinti korlátozás vagy teher megfize- ésénekkötelezettsége alá esik

MT Ħruġ mill- …………… suġġett għall- restrizzjonijiet jew ħlasijiet taħt Regola/ Direttiva/Deċiżjoni Nru …

NL Bij uitgang uit de ………………zijn de beperkingen of heffingen van Verordening/ Richtlijn/Besluit nr. … van toepassing.

PL Wyprowadzenie z …………… podlega ograniczeniom lub opłatom zgodnie zrozporządzeniem/dyrektywą/decyzją nr …

PT Saída da …………… sujeita a restrições ou a imposições pelo(a) Regulamento/ Directiva/Decisão n.o…

RO Ieșire din ……………supusă restricțiilor sau impo- zitelor prin Regulamentul/ Directiva/Decizia nr …

SL Iznos iz …………… zavezan omejitvam ali obveznim dajatvam na podlagi Uredbe/Direktive/ Odločbe št. …

SK Výstup z ……………podlieha obmedzeniam alebo platbám podľa nariadenia/ smernice/rozhodnutia č ….

FI …………… vientiin sovelletaan asetuksen/direktii¬ vin/ päätöksen N:o … mukaisia rajoituksia tai maksuja

SV Utförsel från …………… underkastad restriktioner eller avgifter i enlighet med förordning/direktiv/beslut nr …

EN Exit from …………… subject to restrictions or charges under Regulation /Directive/Decision No …

Ausgang aus … gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Abgaben unterworfen — 99204

BG Одобрен изпращач

CS Schválený odesílatel

DA Godkendt afsender

DE Zugelassener Versender

EE Volitatud kaubasaatja

EL Εγκεκριμένος αποστολέας

ES Expedidor autorizado

FR Expéditeur agréé

HR Ovlašteni pošiljatelj

IT Speditore autorizzato

LV Atzītais nosūtītājs

LT Įgaliotasis siuntėjas

HU Engedélyezett feladó

MT Awtorizzat li jibgħat

NL Toegelaten afzender

PL Upoważniony nadawca

PT Expedidor autorizado

RO Expeditor agreat

SL Pooblaščeni pošiljatelj

SK Schválený odosielateľ

FI Valtuutettu lähettäjä

SV Godkänd avsändare

EN Authorised consignor

Zugelassener Versender — 99206

BG Освободен от подпис

CS Podpis se nevyžaduje

DA Fritaget for underskrift

DE Freistellung von der Unterschriftsleistung

EE Allkirjanõudest loobutud

EL Δεν απαιτείται υπογραφή

ES Dispensa de firma

FR Dispense de signature

HR Oslobođeno potpisa

IT Dispensa dalla firma

LV Derīgs bez paraksta

LT Leista nepasirašyti

HU Aláírás alól mentesítve

MT Firma mhux meħtieġa

NL Van ondertekening vrijgesteld

PL Zwolniony ze składania podpisu

PT Dispensada a assinatura

RO Dispensă de semnătură

SL Opustitev podpisa

SK Upustenie od podpisu

FI Vapautettu allekirjoituksesta

SV Befrielse från underskrift

EN Signature waived

Freistellung von der Unterschriftsleistung — 99207

BG ЗАБРАНЕНО ОБЩО ОБЕЗПЕЧЕНИЕ

CS ZÁKAZ SOUBORNÉ JISTOTY

DA FORBUD MOD SAMLET SIKKERHEDSSTILLELSE

DE GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT

EE ÜLDTAGATISE KASUTAMINE KEELATUD

EL ΑΠΑΓΟΡΕΥΕΤΑΙ Η ΣΥΝΟΛΙΚΗ ΕΓΓΥΗΣΗ

ES GARANTÍA GLOBAL PROHIBIDA

FR GARANTIE GLOBALE INTERDITE

HR ZABRANJENO ZAJEDNIČKO JAMSTVO

IT GARANZIA GLOBALE VIETATA

LV VISPĀRĒJS GALVOJUMS AIZLIEGTS

LT NAUDOTI BENDRĄJĄ GARANTIJĄ UŽDRAUSTA

HU ÖSSZKEZESSÉG TILOS

MT MHUX PERMESSA GARANZIJA KOMPRENSIVA

NL DOORLOPENDE ZEKERHEID VERBODEN

PL ZAKAZ KORZYSTANIA ZABEZPIECZENIA GENERALNEGO

PT GARANTIA GLOBAL PROIBIDA

RO GARANȚIA GLOBALĂ INTERZISĂ

SL PREPOVEDANO SKUPNO ZAVAROVANJE

SK ZÁKAZ CELKOVEJ ZÁRUKY

FI YLEISVAKUUDEN KÄYTTÖ KIELLETTY

SV SAMLAD SÄKERHET FÖRBJUDEN

EN COMPREHENSIVE GUARANTEE PROHIBITED

GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT — 99208

BG ИЗПОЛЗВАНЕ БЕЗ ОГРАНИЧЕНИЯ

CS NEOMEZENÉ POUŽITÍ

DA UBEGRÆNSET ANVENDELSE

DE UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG

EE PIIRAMATU KASUTAMINE

ΕL ΑΠΕΡΙΟΡΙΣΤΗ ΧΡΗΣΗ

ES UTILIZACIÓN NO LIMITADA

FR UTILISATION NON LIMITÉE

HR NEOGRANIČENA UPORABA

IT UTILIZZAZIONE NON LIMITATA

LV NEIEROBEŽOTS IZMANTOJUMS

LT NEAPRIBOTAS NAUDOJIMAS

HU KORLÁTOZÁS ALÁ NEM ESŐ HASZNÁLAT

MT UŻU MHUX RISTRETT

NL GEBRUIK ONBEPERKT

PL NIEOGRANICZONE KORZYSTANIE

PT UTILIZAÇÃO ILIMITADA

RO UTILIZARE NELIMITATĂ

SL NEOMEJENA UPORABA

SK NEOBMEDZENÉ POUŽITIE

FI KÄYTTÖÄ EI RAJOITETTU

SV OBEGRÄNSAD ANVÄNDNING

EN UNRESTRICTED USE

UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG — 99209

BG Разни

CS Různí

DA Diverse

DE Verschiedene

EE Erinevad

EL Διάφορα

ES Varios

FR Divers

HR Razni

IT Vari

LV Dažādi

LT Įvairūs

HU Többféle

MT Diversi

NL Diverse

PL Różne

PT Diversos

RO Diverși

SL Razno

SK Rôzne

FI Useita

SV Flera

EN Various

Verschiedene — 99211

BG Насипно

CS Volně loženo

DA Bulk

DE Lose

EE Pakendamata

EL Χύμα

ES A granel

FR Vrac

HR Rasuto

IT Alla rinfusa

LV Berams(lejams)

LT Nesupakuota

HU Ömlesztett

MT Bil-kwantità

NL Los gestort

PL Luzem

PT A granel

RO Vrac

SL Razsuto

SK Voľne ložené

FI Irtotavaraa

SV Bulk

EN Bulk

Lose — 99212

BG Изпращач

CS Odesílatel

DA Afsender

DE Versender

EE Saatja

EL Αποστολέας

ES Expedidor

FR Expéditeur

HR Pošiljatelj

IT Speditore

LV Nosūtītājs

LT Siuntėjas

HU Feladó

MT Min jikkonsenja

NL Afzender

PL Nadawca

PT Expedidor

RO Expeditor

SL Pošiljatelj

SK Odosielateľ

FI Lähettäjä

SV Avsändare

EN Consignor“

Versender — 99213


(1)   OJ L 328, 28.11.2012, p. 7-15.

(2)  Commission Regulation (EU) No 113/2010 of 9 February 2010 implementing Regulation (EC) No 471/2009 of the European Parliament and of the Council on Community statistics relating to external trade with non-member countries, as regards trade coverage, definition of the data, compilation of statistics on trade by business characteristics and by invoicing currency, and specific goods or movements (OJ L 37, 10.2.2010, p. 1).

(3)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(4)  Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).

(*1)  Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23).

(*2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1).

(*3)  Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1).

(*4)  Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 5).

(*5)  H7 gemäß Anhang B Titel I Kapitel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission. Beschränkt auf Situationen, in denen die Einfuhranmeldung in einer weiteren Anmeldung als Vorpapier ausgewiesen wird.

(*6)  In den Fällen, in denen das beantragte Zollkontingent erschöpft ist, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Antrag für die Durchführung jeder anderen Präferenz gilt.

(*7)  Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23).


ANHANG III

„ANHANG 21-03

Liste der Datenelemente für die Überwachung gemäß Artikel 55 Absatz 1

D.E. Nr. (1)

Datenelement/Klassenbezeichnung (2)

Datenunterelement/Bezeichnung der Datenunterklasse

Bezeichnung des Datenunterelements

11 01 000 000

Art der Anmeldung

 

 

11 02 000 000

Zusätzliche Art der Anmeldung

 

 

11 03 000 000

Positionsnummer

 

 

11 09 001 000

Verfahren

Beantragtes Verfahren

 

11 09 002 000

Verfahren

Vorhergehendes Verfahren

 

11 10 000 000

Zusätzliches Verfahren

 

 

12 03 001 000

Unterlage

Referenznummer

 

12 03 002 000

Unterlage

Art

 

12 03 010 000

Unterlage

Name der ausstellenden Behörde

 

12 04 001 000

Sonstiger Verweis

Referenznummer

 

12 04 002 000

Sonstiger Verweis

Art

 

12 05 001 000

Transportdokument

Referenznummer

 

12 05 002 000

Transportdokument

Art

 

12 12 001 000

Bewilligung

Referenznummer

 

12 12 002 000

Bewilligung

Art

 

12 12 080 000

Bewilligung

Bewilligungsinhaber

 

13 01 017 000

Ausführer

Identifikationsnummer

 

13 01 018 020

Ausführer

 

Land

13 03 017 000

Empfänger

Identifikationsnummer

 

13 04 017 000

Einführer

Identifikationsnummer

 

13 04 018 020

Einführer

 

Land

13 05 017 000

Anmelder

Identifikationsnummer

 

13 16 031 000

Zusätzlicher steuerlicher Verweis

Funktion

 

13 16 034 000

Zusätzlicher steuerlicher Verweis

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

 

14 03 039 000

Zollabgaben und Steuern

Art der Abgabe

 

14 03 038 000

Zollabgaben und Steuern

Zahlungsart

 

14 03 042 000

Zollabgaben und Steuern

Geschuldeter Abgabenbetrag

 

14 03 040 000

Zollabgaben und Steuern

Bemessungsgrundlage

 

14 03 040 041

Zollabgaben und Steuern

 

Abgabensatz

14 03 040 005

Zollabgaben und Steuern

 

Maßeinheit und Qualifikator

14 03 040 006

Zollabgaben und Steuern

 

Menge

14 03 040 014

Zollabgaben und Steuern

 

Betrag

14 10 000 000

Bewertungsmethode

 

 

14 11 000 000

Präferenz

 

 

16 03 000 000

Bestimmungsland

 

 

16 06 000 000

Versendungsland

 

 

16 08 000 000

Ursprungsland

 

 

16 09 000 000

Präferenzursprungsland

 

 

18 01 000 000

Eigenmasse

 

 

18 02 000 000

Menge in besonderer Maßeinheit

 

 

18 04 000 000

Rohmasse

 

 

18 05 000 000

Warenbezeichnung

 

 

18 06 004 000

Verpackung

Anzahl der Packstücke

 

18 09 056 000

Warennummer

Code der Unterposition des Harmonisierten Systems

 

18 09 057 000

Warennummer

Code der der Unterposition der Kombinierten Nomenklatur

 

18 09 058 000

Warennummer

TARIC-Code

 

18 09 059 000

Warennummer

TARIC-Zusatzcode

 

18 09 060 000

Warennummer

Nationaler Zusatzcode

 

19 01 000 000

Container-Indikator

 

 

19 03 000 000

Verkehrszweig an der Grenze

 

 

19 04 000 000

Inländischer Verkehrszweig

 

 

19 07 063 000

Beförderungsausrüstung

Containernummer

 

99 01 000 000

Kontingentnummer

 

 

99 06 000 000

Statistischer Wert

 

 

- -

Datum der Annahme der Anmeldung (3)

 

 

- -

Nummer der Anmeldung (eindeutige Bezugsnummer) (4)

 

 

- -

Aussteller (5)

 

 


(1)  Die Formate und Kardinalitäten der Datenanforderungen der Spalte ‚D.E. Nr.‘ sind dieselben wie in Anhang B.

(2)  Bei den kursiv gedruckten Datenklassen sind nur die angegebenen Attribute Gegenstand der Überwachung.

(3)  Diese Angabe sollte das Format ‚JJJJMMTT‘ haben. Die Kardinalität dieser Angabe sollte auf Anmeldungsebene ‚1x‘ sein.

(4)  Das Format dieser Angabe sollte im Einklang mit dem Format der MRN gemäß dem Datenunterelement Nr. 12 01 001 000 erfolgen. Die Kardinalität dieser Angabe sollte auf Anmeldungsebene ‚1x‘ sein.

(5)  Das Format dieser Angabe sollte im Einklang mit dem Format des Datenelements Nr. 16 03 000 000 erfolgen. Es sollte der GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3 des Anhangs B verwendet werden. Die Kardinalität dieses Elements sollte auf Anmeldungsebene ‚1x‘ sein.“